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Entscheid

VB.2010.00591

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00591

9. Dezember 2010Deutsch8 min

(URT.2010.12851)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war als Rechtsanwalt tätig. Da gegen ihn zahlreiche Verlustscheine

bestanden, wurde am 4. Dezember 2008 sein Eintrag im kantonalen Anwaltsregister

gelöscht. Am 15. Juli 2009 informierte Rechtsanwalt C die Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend: Aufsichtskommission) darüber,

dass er gegen A namens dreier Erben Strafanzeige wegen qualifizierter Veruntreuung

eingereicht habe. Am 3. Dezember 2010 eröffnete die Aufsichtskommission

gegen A ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufsregeln im Sinn von Art. 12

lit. a und lit. h des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die

Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) sowie ein Verfahren wegen

Zutrauenswürdigkeit/Patententzug im Sinn von § 6 Abs. 1 des kantonalen

Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG). Am 26. August 2010

entzog die Aufsichtskommission A das Recht zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs.

Ferner stellte sie fest, dass er sich disziplinarrechtlich der Verletzung von

Berufsregeln schuldig gemacht habe (Art. 12 lit. a und lit. h

BGFA), sah aber unter Hinweis auf den ergehenden Patententzug von der Ausfällung

von Disziplinarmassnahmen ab.

II.

Dagegen erhob A am 25. Oktober 2010 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der

Aufsichtskommission, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Staatskasse.

Die Aufsichtskommission beantragte am 16. November

2010 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in

Erwägungen

1.

Gegen die in Anwendung des

BGFA oder des kantonalen Anwaltsgesetzes ergangenen Anordnungen kann gemäss § 38

AnwG beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach Massgabe der §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, Fassung vom 22. März

2010) erhoben werden. Das Verwaltungsgericht ist somit gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde berechtigt ist gemäss § 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG, wer durch die Anordnung berührt

ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Soweit sich die Beschwerde gegen den Patententzug richtet, ist die Beschwerdelegitimation

des Beschwerdeführers ohne Weiteres zu bejahen. Sie ist aber auch hinsichtlich

des in Anwendung des BGFA ergangenen disziplinarrechtlichen Entscheids gegeben.

Zwar hat die Beschwerdegegnerin auf die Ausfällung einer Disziplinarmassnahme

nach BGFA verzichtet, immerhin aber festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer

der Verletzung von Berufsregeln schuldig gemacht habe. Wie im Strafrecht ist

dem in einem Disziplinarverfahren Beschuldigten die Beschwerdebefugnis nicht

abzusprechen, wenn ihn die Behörde zwar schuldig spricht, aber von der

Ausfällung einer Disziplinarmassnahme absieht (vgl. zum Strafrecht Robert

Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A.,

Basel 2005, § 96 N. 21). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

Strittig ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin zur

Disziplinierung des Beschwerdeführers bzw. zum Entzug von dessen Anwaltspatent

befugt war.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, das Disziplinarverfahren wegen Verletzung von

Berufsregeln und wegen Zutrauenswürdigkeit/Patententzug sei am 3. Dezember

2009.

eröffnet worden. Sein Eintrag im kantonalen Anwaltsregister sei aber

bereits mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2008 gelöscht

worden. Damit habe er zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens

nicht mehr unter der Disziplinaraufsicht der Beschwerdegegnerin gestanden.

2.2

Die

Beschwerdegegnerin führt aus, im Interesse der Rechtssicherheit und des

Schutzes des Publikums könne es für die Anordnung einer Disziplinarmassnahme

nicht darauf ankommen, ob der Betroffene zum Zeitpunkt der Disziplinierung im

Anwaltsregister eingetragen sei. Entscheidend sei zudem, dass sie auch ein

Verfahren betreffend Patententzug im Sinn von § 6 AnwG eröffnet habe.

Gemäss dieser Bestimmung sei das Anwaltspatent zu entziehen, wenn der Inhaber

nicht mehr handlungsfähig oder zutrauenswürdig sei und der Schutz des

rechtsuchenden Publikums und der Rechtspflege nicht anders gewährleistet werden

könne.

3.

3.1

Bei der

strittigen Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt zum Vorgehen gegen den

Beschwerdeführer befugt war, muss zwischen dem Disziplinarverfahren betreffend

Verletzung von Berufsregeln und dem Verfahren betreffend Patententzug unterschieden

werden.

3.2

Dem BGFA

und seinen in Art. 12 geregelten Berufsregeln unterstehen nur Anwältinnen

und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 2

Abs. 1 BGFA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 BGFA; Hans Nater,

in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum

Anwaltsgesetz, Art. 2 N. 6). Diese werden durch eine kantonale

Behörde im Sinn von Art. 14 BGFA beaufsichtigt. Im Kanton Zürich ist dies

die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte.

Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid vom 20. Mai

2009.

erwogen, dass gemäss dem Wortlaut von Art. 14 BGFA und der Botschaft

des Bundesrats zum BGFA eine Disziplinarmassnahme nur angeordnet werden könne,

wenn der Anwalt im kantonalen Register eingetragen und folglich der

Aufsichtsbehörde unterstellt sei. Drohe dem Anwalt ein Disziplinarverfahren,

könne er die Streichung aus dem Register verlangen, um der disziplinarischen Verfolgung

zu entgehen. Ein im Vernehmlassungsverfahren geäusserter Vorschlag, wonach die

Streichung im Register nach Eröffnung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen

Erledigung ausgeschlossen sein solle, habe keinen Eingang in den Gesetzestext

gefunden. Der Gesetzgeber sei sich somit zwar der Problematik bewusst gewesen,

habe es aber offenbar in Kauf genommen, dass sich ein Anwalt durch Streichung

aus dem Register einer Disziplinarmassnahme entziehen könne. Dies sei insofern

unbedenklich, als Disziplinarmassnahmen primär zukunftsgerichtet seien und bezwecken

würden, künftiges Wohlverhalten des betreffenden Anwalts und den Schutz des

Publikums zu sichern (VB.2009.00148, E. 4.2).

Es mag zwar als unbefriedigend erachtet werden, dass sich

ein Anwalt durch Streichung aus dem Anwaltsregister einer Disziplinierung

entziehen kann. Indessen entspricht es nach dem Dargelegten dem klaren Willen

des Gesetzgebers, dass eine Disziplinarmassnahme nur so lange angeordnet werden

kann, wie der Anwalt im kantonalen Register eingetragen ist. Indem die

Beschwerdegegnerin sich gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

wendet, verkennt sie, dass das Verwaltungsgericht eine rechtsanwendende

Behörde, nicht aber Gesetzgeber ist. Zwingende Gründe für eine Änderung der

dargelegten Rechtsprechung sind keine ersichtlich.

Damit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin nicht

befugt war, den bereits bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen

Verletzung von Berufsregeln nicht mehr im Anwaltsregister eingetragenen

Beschwerdeführer disziplinarrechtlich zu verfolgen. Disp.-Ziff. 1 des

angefochtenen Beschlusses, der eine Verletzung von Art. 12 lit. a und

lit. h BGFA feststellt, ist deshalb aufzuheben.

3.3

Der Entzug

des Anwaltspatents wird im Gegensatz zu den Disziplinarmassnahmen von Art. 17

BGFA kantonalrechtlich geregelt. Gemäss § 6 Abs. 1 AnwG entzieht die

Aufsichtskommission der Inhaberin oder dem Inhaber das Anwaltspatent, wenn sie

oder er nicht mehr handlungsfähig oder zutrauenswürdig ist und der Schutz des

rechtsuchenden Publikums und der Rechtspflege nicht anders gewährleistet werden

kann. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, handelt es sich dabei um

eine Sicherungs-, nicht um eine Disziplinarmassnahme.

Im Gegensatz zum BGFA, welches an den Registereintrag

anknüpft, sind dem kantonalen Anwaltsgesetz sämtliche Personen, die den

Anwaltsberuf ausüben, unterstellt. Diese unterstehen gemäss § 13 und § 21

Abs. 1 AnwG denn auch der Aufsicht der Aufsichtskommission. Insofern kommt

der Löschung des Beschwerdeführers aus dem kantonalen Anwaltsregister für die

Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Patententzug keine Bedeutung zu. Erst

wenn offensichtlich feststehen würde, dass der Beschwerdeführer seine Berufstätigkeit

als Anwalt dauerhaft aufgegeben hat, wäre die Aufsichtskompetenz der Beschwerdegegnerin

nicht mehr gegeben (VGr, 20. Mai 2009, VB.2009.00148, E. 4.2,

www.vgrzh.ch). Der Beschwerdeführer macht Derartiges aber nicht geltend. Damit

ergibt sich, dass der Entzug des Anwaltspatents in der Aufsichtskompetenz der

Beschwerdegegnerin lag.

3.4

Zu prüfen

bleibt, ob die materiellen Voraussetzungen für den Entzug des Anwaltspatents

erfüllt waren.

Die Beschwerdegegnerin führt im Wesentlichen aus, der

Beschwerdeführer habe insbesondere durch die treuwidrige Verwendung von

Klientengeldern seine Vertrauensstellung als Anwalt aufs Gröbste missbraucht.

Es liege weder ein Einzelfall noch ein einmaliger Ausrutscher vor. Sein

beruflicher Kontrollverlust sei schwerwiegend und der Verlust an Zutrauenswürdigkeit

gravierend und irreparabel. Aufgrund einer Gesamtbewertung, in welche auch das

frühere Verhalten des Beschwerdeführers einzubeziehen sei, erweise sich ein Patententzug

als unumgängliche Massnahme.

Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfene

fehlende Zutrauenswürdigkeit nicht. Auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen

der Beschwerdegegnerin kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer das Recht zur Ausübung des

Rechtsanwaltsberufs entzogen hat.

3.5

Demgemäss

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses

der Aufsichtskommission vom 26. August 2010 ist aufzuheben. Von einer Korrektur

der durch die Beschwerdegegnerin auferlegten Staatsgebühr ist abzusehen, da sie

diese auf den minimalen Betrag von Fr. 1'000.- festsetzte.

4.

Die Gerichtskosten sind den Parteien ausgangsgemäss je zur

Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der

Beschwerdegegnerin vom 26. August 2010 wird aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:…