VB.2010.00591
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00591
9. Dezember 2010Deutsch8 min
(URT.2010.12851)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2010.00591
Entscheid
der 3. Kammer
vom 9. Dezember 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär
Markus Heer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln/Entzug des Anwaltspatents,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war als Rechtsanwalt tätig. Da gegen ihn zahlreiche Verlustscheine
bestanden, wurde am 4. Dezember 2008 sein Eintrag im kantonalen Anwaltsregister
gelöscht. Am 15. Juli 2009 informierte Rechtsanwalt C die Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend: Aufsichtskommission) darüber,
dass er gegen A namens dreier Erben Strafanzeige wegen qualifizierter Veruntreuung
eingereicht habe. Am 3. Dezember 2010 eröffnete die Aufsichtskommission
gegen A ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufsregeln im Sinn von Art. 12
lit. a und lit. h des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) sowie ein Verfahren wegen
Zutrauenswürdigkeit/Patententzug im Sinn von § 6 Abs. 1 des kantonalen
Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG). Am 26. August 2010
entzog die Aufsichtskommission A das Recht zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs.
Ferner stellte sie fest, dass er sich disziplinarrechtlich der Verletzung von
Berufsregeln schuldig gemacht habe (Art. 12 lit. a und lit. h
BGFA), sah aber unter Hinweis auf den ergehenden Patententzug von der Ausfällung
von Disziplinarmassnahmen ab.
II.
Dagegen erhob A am 25. Oktober 2010 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der
Aufsichtskommission, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse.
Die Aufsichtskommission beantragte am 16. November
2010 die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in
Erwägungen
1.
Gegen die in Anwendung des
BGFA oder des kantonalen Anwaltsgesetzes ergangenen Anordnungen kann gemäss § 38
AnwG beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach Massgabe der §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, Fassung vom 22. März
2010) erhoben werden. Das Verwaltungsgericht ist somit gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde berechtigt ist gemäss § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG, wer durch die Anordnung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Patententzug richtet, ist die Beschwerdelegitimation
des Beschwerdeführers ohne Weiteres zu bejahen. Sie ist aber auch hinsichtlich
des in Anwendung des BGFA ergangenen disziplinarrechtlichen Entscheids gegeben.
Zwar hat die Beschwerdegegnerin auf die Ausfällung einer Disziplinarmassnahme
nach BGFA verzichtet, immerhin aber festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer
der Verletzung von Berufsregeln schuldig gemacht habe. Wie im Strafrecht ist
dem in einem Disziplinarverfahren Beschuldigten die Beschwerdebefugnis nicht
abzusprechen, wenn ihn die Behörde zwar schuldig spricht, aber von der
Ausfällung einer Disziplinarmassnahme absieht (vgl. zum Strafrecht Robert
Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A.,
Basel 2005, § 96 N. 21). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Strittig ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin zur
Disziplinierung des Beschwerdeführers bzw. zum Entzug von dessen Anwaltspatent
befugt war.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, das Disziplinarverfahren wegen Verletzung von
Berufsregeln und wegen Zutrauenswürdigkeit/Patententzug sei am 3. Dezember
2009.
eröffnet worden. Sein Eintrag im kantonalen Anwaltsregister sei aber
bereits mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2008 gelöscht
worden. Damit habe er zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens
nicht mehr unter der Disziplinaraufsicht der Beschwerdegegnerin gestanden.
2.2
Die
Beschwerdegegnerin führt aus, im Interesse der Rechtssicherheit und des
Schutzes des Publikums könne es für die Anordnung einer Disziplinarmassnahme
nicht darauf ankommen, ob der Betroffene zum Zeitpunkt der Disziplinierung im
Anwaltsregister eingetragen sei. Entscheidend sei zudem, dass sie auch ein
Verfahren betreffend Patententzug im Sinn von § 6 AnwG eröffnet habe.
Gemäss dieser Bestimmung sei das Anwaltspatent zu entziehen, wenn der Inhaber
nicht mehr handlungsfähig oder zutrauenswürdig sei und der Schutz des
rechtsuchenden Publikums und der Rechtspflege nicht anders gewährleistet werden
könne.
3.
3.1
Bei der
strittigen Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt zum Vorgehen gegen den
Beschwerdeführer befugt war, muss zwischen dem Disziplinarverfahren betreffend
Verletzung von Berufsregeln und dem Verfahren betreffend Patententzug unterschieden
werden.
3.2
Dem BGFA
und seinen in Art. 12 geregelten Berufsregeln unterstehen nur Anwältinnen
und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 2
Abs. 1 BGFA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 BGFA; Hans Nater,
in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum
Anwaltsgesetz, Art. 2 N. 6). Diese werden durch eine kantonale
Behörde im Sinn von Art. 14 BGFA beaufsichtigt. Im Kanton Zürich ist dies
die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte.
Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid vom 20. Mai
2009.
erwogen, dass gemäss dem Wortlaut von Art. 14 BGFA und der Botschaft
des Bundesrats zum BGFA eine Disziplinarmassnahme nur angeordnet werden könne,
wenn der Anwalt im kantonalen Register eingetragen und folglich der
Aufsichtsbehörde unterstellt sei. Drohe dem Anwalt ein Disziplinarverfahren,
könne er die Streichung aus dem Register verlangen, um der disziplinarischen Verfolgung
zu entgehen. Ein im Vernehmlassungsverfahren geäusserter Vorschlag, wonach die
Streichung im Register nach Eröffnung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen
Erledigung ausgeschlossen sein solle, habe keinen Eingang in den Gesetzestext
gefunden. Der Gesetzgeber sei sich somit zwar der Problematik bewusst gewesen,
habe es aber offenbar in Kauf genommen, dass sich ein Anwalt durch Streichung
aus dem Register einer Disziplinarmassnahme entziehen könne. Dies sei insofern
unbedenklich, als Disziplinarmassnahmen primär zukunftsgerichtet seien und bezwecken
würden, künftiges Wohlverhalten des betreffenden Anwalts und den Schutz des
Publikums zu sichern (VB.2009.00148, E. 4.2).
Es mag zwar als unbefriedigend erachtet werden, dass sich
ein Anwalt durch Streichung aus dem Anwaltsregister einer Disziplinierung
entziehen kann. Indessen entspricht es nach dem Dargelegten dem klaren Willen
des Gesetzgebers, dass eine Disziplinarmassnahme nur so lange angeordnet werden
kann, wie der Anwalt im kantonalen Register eingetragen ist. Indem die
Beschwerdegegnerin sich gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
wendet, verkennt sie, dass das Verwaltungsgericht eine rechtsanwendende
Behörde, nicht aber Gesetzgeber ist. Zwingende Gründe für eine Änderung der
dargelegten Rechtsprechung sind keine ersichtlich.
Damit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin nicht
befugt war, den bereits bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen
Verletzung von Berufsregeln nicht mehr im Anwaltsregister eingetragenen
Beschwerdeführer disziplinarrechtlich zu verfolgen. Disp.-Ziff. 1 des
angefochtenen Beschlusses, der eine Verletzung von Art. 12 lit. a und
lit. h BGFA feststellt, ist deshalb aufzuheben.
3.3
Der Entzug
des Anwaltspatents wird im Gegensatz zu den Disziplinarmassnahmen von Art. 17
BGFA kantonalrechtlich geregelt. Gemäss § 6 Abs. 1 AnwG entzieht die
Aufsichtskommission der Inhaberin oder dem Inhaber das Anwaltspatent, wenn sie
oder er nicht mehr handlungsfähig oder zutrauenswürdig ist und der Schutz des
rechtsuchenden Publikums und der Rechtspflege nicht anders gewährleistet werden
kann. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, handelt es sich dabei um
eine Sicherungs-, nicht um eine Disziplinarmassnahme.
Im Gegensatz zum BGFA, welches an den Registereintrag
anknüpft, sind dem kantonalen Anwaltsgesetz sämtliche Personen, die den
Anwaltsberuf ausüben, unterstellt. Diese unterstehen gemäss § 13 und § 21
Abs. 1 AnwG denn auch der Aufsicht der Aufsichtskommission. Insofern kommt
der Löschung des Beschwerdeführers aus dem kantonalen Anwaltsregister für die
Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Patententzug keine Bedeutung zu. Erst
wenn offensichtlich feststehen würde, dass der Beschwerdeführer seine Berufstätigkeit
als Anwalt dauerhaft aufgegeben hat, wäre die Aufsichtskompetenz der Beschwerdegegnerin
nicht mehr gegeben (VGr, 20. Mai 2009, VB.2009.00148, E. 4.2,
www.vgrzh.ch). Der Beschwerdeführer macht Derartiges aber nicht geltend. Damit
ergibt sich, dass der Entzug des Anwaltspatents in der Aufsichtskompetenz der
Beschwerdegegnerin lag.
3.4
Zu prüfen
bleibt, ob die materiellen Voraussetzungen für den Entzug des Anwaltspatents
erfüllt waren.
Die Beschwerdegegnerin führt im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer habe insbesondere durch die treuwidrige Verwendung von
Klientengeldern seine Vertrauensstellung als Anwalt aufs Gröbste missbraucht.
Es liege weder ein Einzelfall noch ein einmaliger Ausrutscher vor. Sein
beruflicher Kontrollverlust sei schwerwiegend und der Verlust an Zutrauenswürdigkeit
gravierend und irreparabel. Aufgrund einer Gesamtbewertung, in welche auch das
frühere Verhalten des Beschwerdeführers einzubeziehen sei, erweise sich ein Patententzug
als unumgängliche Massnahme.
Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfene
fehlende Zutrauenswürdigkeit nicht. Auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen
der Beschwerdegegnerin kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer das Recht zur Ausübung des
Rechtsanwaltsberufs entzogen hat.
3.5
Demgemäss
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses
der Aufsichtskommission vom 26. August 2010 ist aufzuheben. Von einer Korrektur
der durch die Beschwerdegegnerin auferlegten Staatsgebühr ist abzusehen, da sie
diese auf den minimalen Betrag von Fr. 1'000.- festsetzte.
4.
Die Gerichtskosten sind den Parteien ausgangsgemäss je zur
Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der
Beschwerdegegnerin vom 26. August 2010 wird aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:…