VB.2010.00594
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00594
13. Januar 2011Deutsch14 min
(URT.2011.12928)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2010.00594
Urteil
der 3. Kammer
vom 13. Januar 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Kaspar Plüss.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
D,
Beschwerdegegner,
und
Staatsanwaltschaft
See/Oberland,
Mitbeteiligte,
betreffend
Informationszugang/Einsichtnahme in einen Strafbefehl,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2008
verurteilte die Staatsanwaltschaft See/Oberland A und B wegen Urkundenfälschung
und Steuerdelikten zu bedingten Geldstrafen und Bussen. Am 7. November
2009 ersuchte D um Einsicht in den – mittlerweile rechtskräftigen –
Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wies das Einsichtsgesuch mit
Verfügung vom 18. Dezember 2009 ab.
Erwägungen
II.
Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs
Ds hiess die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 19. Mai 2010
gut, soweit sie darauf eintrat. Sie wies die Staatsanwaltschaft See/Oberland
an, D eine Kopie des Strafbefehls vom 15. Dezember 2008 kostenlos
zuzustellen.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhoben A und B am
21.
Juni 2010 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie
beantragten, (1.) der Rekursentscheid sei aufzuheben und das Gesuch Ds um
Akteneinsicht in den sie betreffenden Entscheid sei abzuweisen, (2.) eventuell
sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen
zur Fällung eines neuen Entscheids im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen,
(3.) der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, (4.) D sei
weder Einsicht in die der Beschwerde beigelegten Akten zu gewähren noch zur
Beschwerdeantwort einzuladen, (5.) die Verfahrenskosten seien D aufzuerlegen
und dieser sei zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine
Prozessentschädigung zu bezahlen.
Mit Urteil 1B_200/2010 vom 15. Oktober
2010.
trat das Bundesgericht auf die Beschwerde vom 21. Juni 2010 mangels Letztinstanzlichkeit
nicht ein. Es überwies die Sache unter Hinweis auf einen kürzlich ergangenen
Leitentscheid (BGE 136 I 80) dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zur
Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung des Oberstaatsanwalts vom 19. Mai
2010.
Am 28. Oktober 2010 setzte das
Verwaltungsgericht D, der Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie der Oberstaatsanwaltschaft
Frist an, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen, wobei es darauf hinwies, dass
der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Während sich
die Staatsanwaltschaft See/Oberland nicht vernehmen liess, beantragte die
Oberstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 9. November 2010 die Abweisung der
Beschwerde. D liess dem Verwaltungsgericht am 5. Dezember 2010 eine
Beschwerdeantwort sowie zahlreiche Akten zukommen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der angefochtene Rekursentscheid betrifft Fragen des Informationszugangs
gemäss § 27 des Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die Information
und den Datenschutz (IDG) im Zusammenhang mit der Einsicht in einen rechtskräftigen
Strafbefehl. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen diesbezügliche Entscheide
der Oberstaatsanwaltschaft zuständig (BGr, 15. Oktober 2010,1B_200/2010,
E. 1, www.bger.ch; BGE 136 I 80 E. 2.3). Da alle weiteren Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Das Verwaltungsgericht hatte den Beschwerdegegner mit Verfügung vom 28. Oktober
2010.
zur Einreichung einer Beschwerdeantwort innert 30 Tagen eingeladen, wobei
es für den Säumnisfall androhte, Verzicht auf Beschwerdeantwort anzunehmen.
Diese Verfügung wurde dem Beschwerdegegner am 2. November 2010 zugestellt,
sodass die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort am 2. Dezember
2010.
ablief (vgl. § 11 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]). Die vom Beschwerdegegner auf den 5. Dezember
2010.
datierte und am 6. Dezember 2010 der Post übergebene Beschwerdeantwort
samt zahlreichen Beilagen erweist sich demnach als offensichtlich verspätet.
Zwar wird die Obliegenheit des Beschwerdegegners, seine Sachdarstellungen und Behauptungen
innerhalb der Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort vorzubringen, bis
zu einem gewissen Grad durch die Untersuchungspflicht des Verwaltungsgerichts
relativiert, die es rechtfertigen kann, auch verspätete Parteivorbringen zu
berücksichtigen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 54
N. 8; RB 1994 Nr. 16). Im vorliegenden Fall steht jedoch die richterliche
Pflicht zu amtswegiger Sachverhaltsergänzung oder -abklärung bereits deshalb
nicht zur Diskussion, weil der Beschwerdegegner den Sachverhalt im Rahmen der
Rekursschrift vom 20. Januar 2010 vorgetragen und dokumentiert hat (vgl.
BGE 133 V 196 E. 1.4). Die am 6. Dezember 2010 eingereichten Akten
enthalten im Übrigen keine neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, die im
Rahmen von § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG
berücksichtigt werden müssten. Demnach sind die verspätet eingereichten
Eingaben und die darin enthaltenen Begehren im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nicht zu beachten, weshalb sich auch deren Zustellung an die anderen Parteien
zur Stellungnahme erübrigt.
2.
2.1
Die
Vorinstanz hatte die Staatsanwaltschaft See/Oberland im Rahmen des angefochtenen
Entscheids angewiesen, dem Beschwerdegegner kostenlos eine Kopie des die Beschwerdeführenden
betreffenden Strafbefehls vom 15. Dezember 2008 zuzustellen. Zur
Begründung führte sie aus, dem Erstatter einer Strafanzeige sei Einsicht in den
rechtskräftigen Strafbefehl zu gewähren, wenn er ein ernsthaftes Interesse
glaubhaft mache. Auf eine umfassende Interessenabwägung könne in einem solchen
Fall verzichtet werden. Als Anzeige-Erstatter habe der Beschwerdegegner ein
reges Interesse daran, vom Ausgang des Strafverfahrens Kenntnis zu erhalten,
auch wenn er im Strafverfahren keine Parteistellung gehabt habe. Die Zulassung
der Einsichtnahme in den Strafbefehl rechtfertige sich umso mehr, als der
Beschwerdegegner an den öffentlichen Verhandlungen vor Strafgericht hätte teilnehmen
dürfen, wenn solche durchgeführt worden wären bzw. wenn das Verfahren nicht
durch Strafbefehl erledigt worden wäre. Besondere Geheimhaltungsinteressen, die
einer Akteneinsicht entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich.
2.2
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz hätte auf das Einsichtsbegehren
des Beschwerdegegners nicht eintreten dürfen, da dieser kein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids der
Staatsanwaltschaft habe. Der Beschwerdegegner sei kein Geschädigter im
strafprozessualen Sinn, sodass die Staatsanwaltschaft ihm den Strafbefehl vom
15.
Dezember 2008 zu Recht nicht eröffnet habe. Er könne überdies auch
kaum als Anzeige-Erstatter bezeichnet werden, da das eigentliche Strafverfahren
auf eine Strafanzeige des kantonalen Steueramts zurückzuführen sei. Das
Einsichtsgesuch hätte bereits deshalb nicht bewilligt werden dürfen, weil die
Beschwerdeführenden ausdrücklich erklärt hätten, mit der Einsichtnahme nicht
einverstanden zu sein. Der Beschwerdegegner habe gemäss seiner Rekursschrift
ohnehin lediglich erfahren wollen, ob die Beschwerdeführenden schuldig
gesprochen worden seien oder nicht, ohne über persönliche Daten informiert zu
werden und ohne effektiv um Einsicht in den Strafbefehl zu ersuchen. Dem
Anliegen des Beschwerdegegners sei somit bereits Genüge getan, denn aufgrund
des Rekursentscheids habe der Beschwerdegegner Kenntnis davon erhalten, dass in
einem gewissen Umfang ein Schuldspruch ergangen sei. Im Übrigen habe es die
Vorinstanz zu Unrecht unterlassen, eine Abwägung der vorliegend relevanten
öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Der Beschwerdegegner habe
kein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in den Strafbefehl dargetan.
Es gehe ihm lediglich darum zu erfahren, wie es mit einem vermeintlich
erlittenen Schaden bestellt sei, der angeblich im Zusammenhang mit einer
zivilrechtlichen Entschädigungsforderung stehe; die erhofften Informationen
gingen aus dem Strafbefehl aber gar nicht hervor. Gegen eine Einsichtnahme in
den Strafbefehl spreche sodann auch, dass darin Steuerangelegenheiten
thematisiert würden, die der Geheimsphäre der Beschwerdeführenden zuzuordnen seien.
3.
3.1
Nach Art. 14
Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte
(UNO-Pakt II) ist jedes in einer Strafsache ergangene Urteil öffentlich zu
verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das
Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft. Gemäss
Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) müssen Urteile, die eine
strafrechtliche Anklage betreffen, grundsätzlich öffentlich verkündet werden. Art. 30
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999.
(BV) statuiert, dass Urteilsverkündungen öffentlich sind, wobei das Gesetz
Ausnahmen vorsehen kann. Nach Art. 17 Abs. 1 der Verfassung des
Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) hat jede Person das Recht auf
Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder
private Interessen entgegenstehen. Rechtspflegeentscheide werden auf
angemessene Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wobei der Schutz der
Persönlichkeit gewahrt bleiben muss (Art. 78 Abs. 1 KV). Nach § 20
Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem
öffentlichen Organ vorhandenen Informationen; sie hat schriftlich darum zu
ersuchen (§ 24 Abs. 1 IDG). Das öffentliche Organ verweigert die Bekanntgabe
von Information ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche
Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse
entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG). Betrifft das Gesuch um Informationszugang
besondere Personendaten, lehnt das öffentliche Organ das Gesuch ab, wenn die
betroffenen Dritten dem Zugang nicht ausdrücklich zustimmen (§ 26 Abs. 2
IDG). Zu den besonderen Personendaten zählen unter anderem Informationen über
administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen (§ 3 Abs. 4
lit. a Ziff. 4 IDG).
3.2
Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen die Justizöffentlichkeit und die
sich daraus ergebenden Informationszugangsrechte Grundsätze von zentraler rechtsstaatlicher
und demokratischer Bedeutung dar. Sie sorgen für Transparenz in der Rechtspflege,
was eine demokratische Kontrolle durch das Volk erst ermöglicht, und bedeuten
damit eine Absage an jede Form geheimer Kabinettsjustiz (BGr, 6. Oktober
2010,1C_322/2010 [zur Publikation vorgesehen], E. 2.2; BGE 134 I 286
E. 5.1; BGE 133 I 106 E. 8.1; BGE 124 IV 234 E. 3b). Das
Bundesgericht verlangt zwar, dass die Person, die Einsicht in eine
Strafverfügung verlangt, ein berechtigtes bzw. schutzwürdiges Informationsinteresse
darlegt. An behördliche Einschränkungen des Einsichtsrechts sind dabei allerdings
strenge Massstäbe anzulegen; es genügt, wenn der Gesuchsteller ein ernsthaftes
Interesse an der Kenntnisnahme glaubhaft macht (BGE 134 I 286 E. 5.1 und
E. 6.6; BGr, 1. September 2006,1P.298/2006 E. 2.2; BGE 124 IV
234.
E. 3d). Ein solches Interesse ist für den Strafanzeiger, der Einsicht
in eine rechtskräftige Strafverfügung verlangt, grundsätzlich zu bejahen (BGr,
20.
November 2008,1C_258/2008, E. 4.1; BGE 134 I 286 E. 5.1;
BGE 124 IV 234 E. 3d). Allerdings muss den besonderen Geheimhaltungsinteressen
der Justizbehörden oder der mitbetroffenen Dritten Rechnung getragen werden; Einsichtsgesuche
dürfen das gute Funktionieren der Strafjustiz nicht gefährden und finden eine
Schranke auch am Rechtsmissbrauchsverbot. Bei entgegenstehenden privaten oder
öffentlichen Interessen ist zu prüfen, ob diesen durch Kürzung oder
Anonymisierung ausreichend Rechnung getragen werden kann (BGr, 20. November
2008,1C_258/2008, E. 4.2; BGE 134 I 286 E. 6.3; BGE 124 IV 234
E. 3c).
3.3
Das
Verwaltungsgericht hat in einem kürzlich ergangenen Entscheid festgehalten,
dass sich § 26 Abs. 2 IDG, der die Einsicht in besondere Personendaten
von der Zustimmung der Betroffenen abhängig macht, insoweit als verfassungswidrig
erweist, als Art. 30 Abs. 3 BV nicht am Verfahren beteiligten Dritten
einen Anspruch auf Einsicht in Strafverfügungen verleiht (VGr, 19. Mai
2010, VB.2010.00025, E. 3.10, www.vgrzh.ch).
4.
4.1
Soweit die
Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz hätte auf das Rekursbegehren
des Beschwerdegegners betreffend Akteneinsicht nicht eintreten dürfen, kann
ihnen nicht gefolgt werden. Dass der Beschwerdegegner mit seiner Strafanzeige
vom 12. März 2004 einen Anfangsverdacht weckte, wird von den Beschwerdeführenden
nicht bestritten. Der Umstand, dass das kantonale Steueramt am 4. Dezember
2006.
ebenfalls Strafanzeige erstattete, spricht nicht dagegen, den
Beschwerdegegner als Anzeige-Erstatter zu qualifizieren. Als solcher hatte er
im Strafverfahren zwar keine Parteistellung, sodass ihm der Strafbefehl zu
Recht nicht förmlich eröffnet wurde (vgl. BGE 124 IV 234 E. 2). Das
vorliegende Verfahren betrifft allerdings nicht strafrechtliche, sondern
informationszugangsrechtliche Fragen. Diesbezüglich hat der Beschwerdegegner
aufgrund von Art. 30 Abs. 3 BV und § 20 Abs. 1 IDG ohne Weiteres
Parteistellung und ist rechtsmittellegitimiert. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden kann ferner auch nicht gesagt werden, den Anliegen des
Beschwerdegegners sei aufgrund des bisherigen Verfahrens auch ohne
Einsichtsgewährung Genüge getan. Der Beschwerdegegner formulierte das hier
interessierende Rekursbegehren zwar auf unklare Weise („Dem Gesuchsteller sei
das Urteil in Sachen 01 bekannt zu geben über schuldig oder unschuldig ohne
jeglichen persönlichen Daten“. Doch wenn die Vorinstanz in diesem Antrag des
nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegners ein Gesuch um Einsichtnahme in
den Strafbefehl erblickte und nicht bloss ein Begehren um Kenntnis über Schuld
oder Unschuld der Beschwerdeführenden, so überschritt sie damit den ihr
zustehenden Ermessensspielraum nicht.
4.2
Vor dem
Hintergrund der auf Völker- und Verfassungsrecht gestützten Rechtsprechung
(vgl. E. 3.2) ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Erstatter
einer Strafanzeige in aller Regel ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in
den ergangenen Strafentscheid hat, es sei denn, dass die Einsichtnahme das gute
Funktionieren der Strafjustiz gefährden würde oder dass von einer
rechtsmissbräuchlichen Gesuchseinleitung auszugehen wäre (vgl. BGE 134 I 286
E. 5.1 und E. 6.3; BGE 124 IV 234 E. 3c und E. 3d). Das Bundesgericht
verneinte ein schutzwürdiges Interesse des Anzeige-Erstatters auch in dem von
den Beschwerdeführenden zitierten Entscheid vom 20. November 2008 nicht,
denn auch im dort betroffenen Verfahren war den Strafanzeigerinnen Einsicht in
den – allerdings gekürzten – Strafentscheid gewährt worden (vgl. BGr, 20. November
2008,1C_258/2008, E. 2, www.bger.ch). Die Beschwerdeführenden wenden
sodann zu Unrecht ein, ihr fehlendes Einverständnis stehe einer Einsicht in den
Strafbefehl entgegen, denn § 26 Abs. 2 IDG, der ein solches
Einverständnis voraussetzt, ist aufgrund seiner Verfassungswidrigkeit (vgl.
E. 3.3) nicht massgebend. Da im vorliegenden Fall weder besondere Geheimhaltungsinteressen
der Justizbehörden ersichtlich sind noch Anzeichen für eine
rechtsmissbräuchliche Gesuchseingabe bestehen, ging die Vorinstanz
grundsätzlich zu Recht davon aus, dass Art. 30 Abs. 3 BV dem
Beschwerdegegner ein Recht auf Einsicht in den rechtskräftigen Strafbefehl
verleihe.
4.3
Aus dem
grundsätzlich bestehenden Informationszugangsrecht des Beschwerdegegners kann
allerdings kein Anspruch auf Einsicht in die vollständige, unanonymisierte
Fassung des Strafbefehls abgeleitet werden. Gemäss der Rechtsprechung muss die
Entscheidbehörde vielmehr prüfen, ob private oder öffentliche Interessen einer
Einsichtnahme entgegenstehen und – bejahendenfalls – ob diesen durch
Anonymisierungen oder Kürzungen der Strafverfügung Rechnung getragen werden
kann (vgl. BGr, 20. November 2008,1C_258/2008, E. 4.2; BGE 134 I 286
E. 6.3; BGE 124 IV 234 E. 3c). Eine solche Prüfung rechtfertigt sich
im vorliegenden Fall umso mehr, als sich der Beschwerdegegner im Rahmen der Rekursschrift
selber darauf beschränkte, eine Einsichtnahme „ohne jegliche persönlichen Daten“
zu verlangen. Die Vorinstanz hätte demnach nicht anordnen dürfen, dem Beschwerdegegner
sei eine Kopie des Strafbefehls vom 15. Dezember 2008 zuzustellen, ohne
zuvor zu überprüfen, ob die einer Einsichtnahme entgegenstehenden Interessen
der Beschwerdeführenden Kürzungen oder Anonymisierungen des Strafbefehls zu
rechtfertigen vermögen.
4.4
Die Frage,
ob und in welchem Umfang der Strafbefehl vom 15. Dezember 2008 im Hinblick
auf die dem Beschwerdegegner zu gewährende Akteneinsicht gekürzt bzw. anonymisiert
werden muss, stellt eine Ermessensfrage dar, die das Verwaltungsgericht nicht
als erste Instanz zu beurteilen hat. Es erscheint vielmehr sachgerecht, die Sache
zum neuen Entscheid im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1
VRG sowie Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5), wobei sich eine
(Sprung-)Rückweisung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland rechtfertigt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 6).
4.5
Zusammenfassend
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft
See/Oberland vom 18. Dezember 2009 ist aufzuheben. Disp.-Ziff. 1 und
2.
der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 19. Mai 2010 sind insoweit
aufzuheben, als auf den Rekurs eingetreten wurde. Die Sache ist zu neuem Entscheid
im Sinn der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurückzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt keine Partei
überwiegend. Entsprechend der Rechtsprechungspraxis bei Rückweisungen sind die
Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden und dem Beschwerdegegner je hälftig
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht keiner Partei zu (vgl. § 17 Abs. 2
VRG).
6.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.
Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur
unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134
II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als
Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid
dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr
verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung der Staatsanwaltschaft
See/Oberland vom 18. Dezember 2009 aufgehoben wird sowie Disp.-Ziff. 1
und 2 der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 19. Mai 2010 insofern aufgehoben
werden, als auf den Rekurs eingetreten wurde. Die Sache wird zu neuem Entscheid
im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 zu je
zu einem Viertel – unter solidarischer Haftung für die Hälfte – und dem Beschwerdegegner
zur Hälfte auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…