Lexipedia

Entscheid

VB.2010.00594

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00594

13. Januar 2011Deutsch14 min

(URT.2011.12928)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2008

verurteilte die Staatsanwaltschaft See/Oberland A und B wegen Urkundenfälschung

und Steuerdelikten zu bedingten Geldstrafen und Bussen. Am 7. November

2009 ersuchte D um Ein­sicht in den – mittlerweile rechtskräftigen –

Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft See/Ober­land wies das Einsichtsgesuch mit

Verfügung vom 18. Dezember 2009 ab.

Erwägungen

II.

Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs

Ds hiess die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 19. Mai 2010

gut, soweit sie darauf eintrat. Sie wies die Staatsanwaltschaft See/Oberland

an, D eine Kopie des Strafbefehls vom 15. Dezember 2008 kostenlos

zuzustellen.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhoben A und B am

21.

Juni 2010 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie

beantragten, (1.) der Rekursentscheid sei aufzuheben und das Gesuch Ds um

Akteneinsicht in den sie betreffenden Entscheid sei abzuweisen, (2.) eventuell

sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen

zur Fällung eines neuen Entscheids im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen,

(3.) der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, (4.) D sei

weder Einsicht in die der Beschwerde beigelegten Akten zu gewähren noch zur

Beschwerdeantwort einzuladen, (5.) die Verfahrenskosten seien D aufzuerlegen

und dieser sei zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine

Prozessentschädigung zu bezahlen.

Mit Urteil 1B_200/2010 vom 15. Oktober

2010.

trat das Bundesgericht auf die Beschwerde vom 21. Juni 2010 mangels Letztinstanzlichkeit

nicht ein. Es überwies die Sache unter Hinweis auf einen kürzlich ergangenen

Leitentscheid (BGE 136 I 80) dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zur

Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung des Oberstaatsanwalts vom 19. Mai

2010.

Am 28. Oktober 2010 setzte das

Verwaltungsgericht D, der Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie der Oberstaatsanwaltschaft

Frist an, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen, wobei es darauf hinwies, dass

der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Während sich

die Staatsanwaltschaft See/Oberland nicht vernehmen liess, beantragte die

Oberstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 9. November 2010 die Abweisung der

Beschwerde. D liess dem Verwaltungsgericht am 5. Dezember 2010 eine

Beschwerdeantwort sowie zahlreiche Akten zukommen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der angefochtene Rekursentscheid betrifft Fragen des Informationszugangs

gemäss § 27 des Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die Information

und den Datenschutz (IDG) im Zusammenhang mit der Einsicht in einen rechtskräftigen

Strafbefehl. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen diesbezügliche Entscheide

der Oberstaatsanwaltschaft zuständig (BGr, 15. Oktober 2010,1B_200/2010,

E. 1, www.bger.ch; BGE 136 I 80 E. 2.3). Da alle weiteren Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht hatte den Beschwerdegegner mit Verfügung vom 28. Oktober

2010.

zur Einreichung einer Beschwerdeantwort innert 30 Tagen eingeladen, wobei

es für den Säumnisfall androhte, Verzicht auf Beschwerdeantwort anzunehmen.

Diese Verfügung wurde dem Beschwerdegegner am 2. November 2010 zugestellt,

sodass die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort am 2. Dezember

2010.

ablief (vgl. § 11 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]). Die vom Beschwerdegegner auf den 5. Dezember

2010.

datierte und am 6. Dezember 2010 der Post übergebene Beschwerdeantwort

samt zahlreichen Beilagen erweist sich demnach als offensichtlich verspätet.

Zwar wird die Obliegenheit des Beschwerdegegners, seine Sachdarstellungen und Behauptungen

innerhalb der Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort vorzubringen, bis

zu einem gewissen Grad durch die Untersuchungspflicht des Verwaltungsgerichts

relativiert, die es rechtfertigen kann, auch verspätete Parteivorbringen zu

berücksichtigen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 54

N. 8; RB 1994 Nr. 16). Im vorliegenden Fall steht jedoch die richterliche

Pflicht zu amtswegiger Sachverhaltsergänzung oder -abklärung bereits deshalb

nicht zur Diskussion, weil der Beschwerdegegner den Sachverhalt im Rahmen der

Rekursschrift vom 20. Januar 2010 vorgetragen und dokumentiert hat (vgl.

BGE 133 V 196 E. 1.4). Die am 6. Dezember 2010 eingereichten Akten

enthalten im Übrigen keine neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, die im

Rahmen von § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG

berücksichtigt werden müssten. Demnach sind die verspätet eingereichten

Eingaben und die darin enthaltenen Begehren im vorliegenden Beschwerdeverfahren

nicht zu beachten, weshalb sich auch deren Zustellung an die anderen Parteien

zur Stellungnahme erübrigt.

2.

2.1

Die

Vorinstanz hatte die Staatsanwaltschaft See/Oberland im Rahmen des angefochtenen

Entscheids angewiesen, dem Beschwerdegegner kostenlos eine Kopie des die Beschwerdeführenden

betreffenden Strafbefehls vom 15. Dezember 2008 zuzustellen. Zur

Begründung führte sie aus, dem Erstatter einer Strafanzeige sei Einsicht in den

rechtskräftigen Strafbefehl zu gewähren, wenn er ein ernsthaftes Interesse

glaubhaft mache. Auf eine umfassende Interessenabwägung könne in einem solchen

Fall verzichtet werden. Als Anzeige-Erstatter habe der Beschwerdegegner ein

reges Interesse daran, vom Ausgang des Strafverfahrens Kenntnis zu erhalten,

auch wenn er im Strafverfahren keine Parteistellung gehabt habe. Die Zulassung

der Einsichtnahme in den Strafbefehl rechtfertige sich umso mehr, als der

Beschwerdegegner an den öffentlichen Verhandlungen vor Strafgericht hätte teilnehmen

dürfen, wenn solche durchgeführt worden wären bzw. wenn das Verfahren nicht

durch Strafbefehl erledigt worden wäre. Besondere Geheimhaltungsinteressen, die

einer Akteneinsicht entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich.

2.2

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz hätte auf das Einsichtsbegehren

des Beschwerdegegners nicht eintreten dürfen, da dieser kein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids der

Staatsanwaltschaft habe. Der Beschwerdegegner sei kein Geschädigter im

strafprozessualen Sinn, sodass die Staatsanwaltschaft ihm den Strafbefehl vom

15.

Dezember 2008 zu Recht nicht eröffnet habe. Er könne überdies auch

kaum als Anzeige-Erstatter bezeichnet werden, da das eigentliche Strafverfahren

auf eine Strafanzeige des kantonalen Steueramts zurückzuführen sei. Das

Einsichtsgesuch hätte bereits deshalb nicht bewilligt werden dürfen, weil die

Beschwerdeführenden ausdrücklich erklärt hätten, mit der Einsichtnahme nicht

einverstanden zu sein. Der Beschwerdegegner habe gemäss seiner Rekursschrift

ohnehin lediglich erfahren wollen, ob die Beschwerdeführenden schuldig

gesprochen worden seien oder nicht, ohne über persönliche Daten informiert zu

werden und ohne effektiv um Einsicht in den Strafbefehl zu ersuchen. Dem

Anliegen des Beschwerdegegners sei somit bereits Genüge getan, denn aufgrund

des Rekursentscheids habe der Beschwerdegegner Kenntnis davon erhalten, dass in

einem gewissen Umfang ein Schuldspruch ergangen sei. Im Übrigen habe es die

Vorinstanz zu Unrecht unterlassen, eine Abwägung der vorliegend relevanten

öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Der Beschwerdegegner habe

kein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in den Strafbefehl dargetan.

Es gehe ihm lediglich darum zu erfahren, wie es mit einem vermeintlich

erlittenen Schaden bestellt sei, der angeblich im Zusammenhang mit einer

zivilrechtlichen Entschädigungsforderung stehe; die erhofften Informationen

gingen aus dem Strafbefehl aber gar nicht hervor. Gegen eine Einsichtnahme in

den Strafbefehl spreche sodann auch, dass darin Steuerangelegenheiten

thematisiert würden, die der Geheimsphäre der Beschwerdeführenden zuzuordnen seien.

3.

3.1

Nach Art. 14

Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte

(UNO-Pakt II) ist jedes in einer Strafsache ergangene Urteil öffentlich zu

verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das

Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft. Gemäss

Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) müssen Urteile, die eine

strafrechtliche Anklage betreffen, grundsätzlich öffentlich verkündet werden. Art. 30

Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999.

(BV) statuiert, dass Urteilsverkündungen öffentlich sind, wobei das Gesetz

Ausnahmen vorsehen kann. Nach Art. 17 Abs. 1 der Verfassung des

Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) hat jede Person das Recht auf

Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder

private Interessen entgegenstehen. Rechtspflegeentscheide werden auf

angemessene Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wobei der Schutz der

Persönlichkeit gewahrt bleiben muss (Art. 78 Abs. 1 KV). Nach § 20

Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem

öffentlichen Organ vorhandenen Informationen; sie hat schriftlich darum zu

ersuchen (§ 24 Abs. 1 IDG). Das öffentliche Organ verweigert die Bekanntgabe

von Information ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche

Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse

entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG). Betrifft das Gesuch um Informationszugang

besondere Personendaten, lehnt das öffentliche Organ das Gesuch ab, wenn die

betroffenen Dritten dem Zugang nicht ausdrücklich zustimmen (§ 26 Abs. 2

IDG). Zu den besonderen Personendaten zählen unter anderem Informationen über

administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen (§ 3 Abs. 4

lit. a Ziff. 4 IDG).

3.2

Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen die Justizöffentlichkeit und die

sich daraus ergebenden Informationszugangsrechte Grundsätze von zentraler rechtsstaatlicher

und demokratischer Bedeutung dar. Sie sorgen für Transparenz in der Rechtspflege,

was eine demokratische Kontrolle durch das Volk erst ermöglicht, und bedeuten

damit eine Absage an jede Form geheimer Kabinettsjustiz (BGr, 6. Oktober

2010,1C_322/2010 [zur Publikation vorgesehen], E. 2.2; BGE 134 I 286

E. 5.1; BGE 133 I 106 E. 8.1; BGE 124 IV 234 E. 3b). Das

Bundesgericht verlangt zwar, dass die Person, die Einsicht in eine

Strafverfügung verlangt, ein berechtigtes bzw. schutzwürdiges Informationsinteresse

darlegt. An behördliche Einschränkungen des Einsichtsrechts sind dabei allerdings

strenge Massstäbe anzulegen; es genügt, wenn der Gesuchsteller ein ernsthaftes

Interesse an der Kenntnisnahme glaubhaft macht (BGE 134 I 286 E. 5.1 und

E. 6.6; BGr, 1. September 2006,1P.298/2006 E. 2.2; BGE 124 IV

234.

E. 3d). Ein solches Interesse ist für den Strafanzeiger, der Einsicht

in eine rechtskräftige Strafverfügung verlangt, grundsätzlich zu bejahen (BGr,

20.

November 2008,1C_258/2008, E. 4.1; BGE 134 I 286 E. 5.1;

BGE 124 IV 234 E. 3d). Allerdings muss den besonderen Geheimhaltungsinteressen

der Justizbehörden oder der mitbetroffenen Dritten Rechnung getragen werden; Einsichtsgesuche

dürfen das gute Funktionieren der Strafjustiz nicht gefährden und finden eine

Schranke auch am Rechtsmissbrauchsverbot. Bei entgegenstehenden privaten oder

öffentlichen Interessen ist zu prüfen, ob diesen durch Kürzung oder

Anonymisierung ausreichend Rechnung getragen werden kann (BGr, 20. November

2008,1C_258/2008, E. 4.2; BGE 134 I 286 E. 6.3; BGE 124 IV 234

E. 3c).

3.3

Das

Verwaltungsgericht hat in einem kürzlich ergangenen Entscheid festgehalten,

dass sich § 26 Abs. 2 IDG, der die Einsicht in besondere Personendaten

von der Zustimmung der Betroffenen abhängig macht, insoweit als verfassungswidrig

erweist, als Art. 30 Abs. 3 BV nicht am Verfahren beteiligten Dritten

einen Anspruch auf Einsicht in Strafverfügungen verleiht (VGr, 19. Mai

2010, VB.2010.00025, E. 3.10, www.vgrzh.ch).

4.

4.1

Soweit die

Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz hätte auf das Rekursbegehren

des Beschwerdegegners betreffend Akteneinsicht nicht eintreten dürfen, kann

ihnen nicht gefolgt werden. Dass der Beschwerdegegner mit seiner Strafanzeige

vom 12. März 2004 einen Anfangsverdacht weckte, wird von den Beschwerdeführenden

nicht bestritten. Der Umstand, dass das kantonale Steueramt am 4. Dezember

2006.

ebenfalls Strafanzeige erstattete, spricht nicht dagegen, den

Beschwerdegegner als Anzeige-Erstatter zu qualifizieren. Als solcher hatte er

im Strafverfahren zwar keine Parteistellung, sodass ihm der Strafbefehl zu

Recht nicht förmlich eröffnet wurde (vgl. BGE 124 IV 234 E. 2). Das

vorliegende Verfahren betrifft allerdings nicht strafrechtliche, sondern

informationszugangsrechtliche Fragen. Diesbezüglich hat der Beschwerdegegner

aufgrund von Art. 30 Abs. 3 BV und § 20 Abs. 1 IDG ohne Weiteres

Parteistellung und ist rechtsmittellegitimiert. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführenden kann ferner auch nicht gesagt werden, den Anliegen des

Beschwerdegegners sei aufgrund des bisherigen Verfahrens auch ohne

Einsichtsgewährung Genüge getan. Der Beschwerdegegner formulierte das hier

interessierende Rekursbegehren zwar auf unklare Weise („Dem Gesuchsteller sei

das Urteil in Sachen 01 bekannt zu geben über schuldig oder unschuldig ohne

jeglichen persönlichen Daten“. Doch wenn die Vorinstanz in diesem Antrag des

nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegners ein Gesuch um Einsichtnahme in

den Strafbefehl erblickte und nicht bloss ein Begehren um Kenntnis über Schuld

oder Unschuld der Beschwerdeführenden, so überschritt sie damit den ihr

zustehenden Ermessensspielraum nicht.

4.2

Vor dem

Hintergrund der auf Völker- und Verfassungsrecht gestützten Rechtsprechung

(vgl. E. 3.2) ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Erstatter

einer Strafanzeige in aller Regel ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in

den ergangenen Strafentscheid hat, es sei denn, dass die Einsichtnahme das gute

Funktionieren der Strafjustiz gefährden würde oder dass von einer

rechtsmissbräuchlichen Gesuchseinleitung auszugehen wäre (vgl. BGE 134 I 286

E. 5.1 und E. 6.3; BGE 124 IV 234 E. 3c und E. 3d). Das Bundesgericht

verneinte ein schutzwürdiges Interesse des Anzeige-Erstatters auch in dem von

den Beschwerdeführenden zitierten Entscheid vom 20. November 2008 nicht,

denn auch im dort betroffenen Verfahren war den Strafanzeigerinnen Einsicht in

den – allerdings gekürzten – Strafentscheid gewährt worden (vgl. BGr, 20. November

2008,1C_258/2008, E. 2, www.bger.ch). Die Beschwerdeführenden wenden

sodann zu Unrecht ein, ihr fehlendes Einverständnis stehe einer Einsicht in den

Strafbefehl entgegen, denn § 26 Abs. 2 IDG, der ein solches

Einverständnis voraussetzt, ist aufgrund seiner Verfassungswidrigkeit (vgl.

E. 3.3) nicht massgebend. Da im vorliegenden Fall weder besondere Geheimhaltungsinteressen

der Justizbehörden ersichtlich sind noch Anzeichen für eine

rechtsmissbräuchliche Gesuchseingabe bestehen, ging die Vorinstanz

grundsätzlich zu Recht davon aus, dass Art. 30 Abs. 3 BV dem

Beschwerdegegner ein Recht auf Einsicht in den rechtskräftigen Strafbefehl

verleihe.

4.3

Aus dem

grundsätzlich bestehenden Informationszugangsrecht des Beschwerdegegners kann

allerdings kein Anspruch auf Einsicht in die vollständige, unanonymisierte

Fassung des Straf­befehls abgeleitet werden. Gemäss der Rechtsprechung muss die

Entscheidbehörde viel­mehr prüfen, ob private oder öffentliche Interessen einer

Einsichtnahme entgegenstehen und – bejahendenfalls – ob diesen durch

Anonymisierun­gen oder Kürzungen der Strafverfügung Rechnung getragen werden

kann (vgl. BGr, 20. November 2008,1C_258/2008, E. 4.2; BGE 134 I 286

E. 6.3; BGE 124 IV 234 E. 3c). Eine solche Prüfung rechtfertigt sich

im vorliegenden Fall umso mehr, als sich der Beschwerdegegner im Rahmen der Re­kursschrift

selber darauf beschränkte, eine Einsichtnahme „ohne jegliche persönlichen Da­ten“

zu verlangen. Die Vorinstanz hätte demnach nicht anordnen dürfen, dem Be­schwerdegegner

sei eine Kopie des Strafbefehls vom 15. Dezember 2008 zuzustellen, oh­ne

zuvor zu überprüfen, ob die einer Einsichtnahme entgegenstehenden Interessen

der Beschwerdeführenden Kürzungen oder Anonymisierungen des Strafbefehls zu

rechtfertigen vermögen.

4.4

Die Frage,

ob und in welchem Umfang der Strafbefehl vom 15. Dezember 2008 im Hinblick

auf die dem Beschwerdegegner zu gewährende Akteneinsicht gekürzt bzw. anonymisiert

werden muss, stellt eine Ermessensfrage dar, die das Verwaltungsgericht nicht

als erste Instanz zu beurteilen hat. Es erscheint vielmehr sachgerecht, die Sache

zum neuen Entscheid im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1

VRG sowie Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5), wobei sich eine

(Sprung-)Rückweisung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland rechtfertigt

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 6).

4.5

Zusammenfassend

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft

See/Oberland vom 18. Dezember 2009 ist aufzuheben. Disp.-Ziff. 1 und

2.

der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 19. Mai 2010 sind insoweit

aufzuheben, als auf den Rekurs eingetreten wurde. Die Sache ist zu neuem Entscheid

im Sinn der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurückzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt keine Partei

überwiegend. Entsprechend der Recht­sprechungspraxis bei Rückweisungen sind die

Verfahrenskosten den Beschwerdeführen­den und dem Beschwerdegegner je hälftig

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht keiner Partei zu (vgl. § 17 Abs. 2

VRG).

6.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.

Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur

unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134

II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann

anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als

Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid

dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr

verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung der Staatsanwaltschaft

See/Oberland vom 18. Dezember 2009 aufgehoben wird sowie Disp.-Ziff. 1

und 2 der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 19. Mai 2010 insofern aufgehoben

werden, als auf den Rekurs eingetreten wurde. Die Sache wird zu neuem Entscheid

im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 zu je

zu einem Viertel – unter solidarischer Haftung für die Hälfte – und dem Beschwerdegegner

zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…