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Entscheid

VB.2010.00601

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00601

3. Januar 2011Deutsch11 min

(URT.2011.12913)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 26. Januar 2010

auferlegte der Gemeinderat A C als Eigentümerin einer Liegenschaft an der D-Strasse

01 unter anderem eine Kanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von Fr. 18'135.-

(ohne Berücksichtigung von Depositum und Mehrwertsteuer),

bestehend aus einer Grundtaxe von Fr. 13'950.- und einem 30-prozentigen

Dachwasser-Benützungszuschlag von Fr. 4'185.-.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob C am 23. Februar

2010.

Rekurs, den der Bezirksrat Bülach – nach Vornahme eines Augenscheins am 27. August

2010.

– mit Beschluss vom 15. September 2010 im Sinn der Erwägungen

teilweise guthiess. Er verpflichtete den Gemeinderat A, den C auferlegten

Dachwasser-Benützungs­zu­schlag von 30 % auf 15 % der Grundtaxe zu reduzieren.

III.

Am 28. November 2010 erhob die Gemeinde

A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem, der

Beschluss des Bezirksrats Bülach vom 15. September 2010 sei aufzuheben,

jener des Gemeinderats A vom 26. Januar 2010 sei zu bestätigen und der

Beschwerdeführerin sei eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten.

Mit Eingabe vom 22. November 2010

äusserte sich der Bezirksrat Bülach zur Beschwerde, ohne ein formelles Begehren

zu stellen. C beantragte im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 2. Dezember

2010, die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und auf

die Zusprechung einer Prozessentschädigung sei zu verzichten.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die der Beschwerdegegnerin auferlegte

Grundtaxe der Kanalisationsanschlussgebühr beläuft sich unbestrittenerweise auf

1,5 % des Gebäudeversicherungswerts bzw. auf Fr. 13'950.-. Strittig ist

einzig die Höhe des Dachwasser-Benützungszuschlags. Während die Vorinstanz

davon ausgeht, der Zuschlag betrage 15 % der Grundtaxe bzw. Fr. 2'092.50,

erachtet die Beschwerdeführerin einen Zuschlag von 30 % bzw. von Fr. 4'185.-

als korrekt. Der Streitwert beläuft sich demnach auf Fr. 2'092.50; da er weniger

als Fr. 20'000.- beträgt, fällt das Verfahren in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3

Nach § 49 in Verbindung mit § 21

Abs. 2 VRG sind Gemeinden beschwerdeberechtigt, wenn sie a) durch die

Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse

an deren Aufhebung oder Änderung haben, b) die Verletzung von Garantien rügen,

die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt, c) bei der Erfüllung von

gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt

sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder

Verwaltungsvermögen. Im vorliegenden Fall steht angesichts des geringen

Streitwerts kein „wesentlicher Eingriff in das Finanz- oder

Verwaltungsvermögen“ der Beschwerdeführerin zur Diskussion. Doch indem die

Beschwerdeführerin die unrichtige Anwendung einer kommunalen Gesetzesbestimmung rügt (vgl. unten, E. 3.2), wehrt sie sich für die

Durchsetzung ihres Gemeinderechts und macht damit ein schutzwürdiges Interesse

geltend (vgl. RB 2005 Nr. 10; VGr, 31. Mai 2006, VB.2006.00198,

E. 2.2, www.vgrzh.ch). Da auch alle weiteren Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 60a

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der

Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG]) sorgen die Kantone dafür, dass die

Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen,

die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den

Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden

insbesondere berücksichtigt: a) die Art und die Menge des erzeugten Abwassers; b)

die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen; c) die Zinsen;

d) der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für

Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen.

Gemäss § 29 Abs. 2 des kantonalzürcherischen Wasserwirtschaftsgesetzes

vom 2. Juni 1991 (WWG) erheben die Gemeinden oder die öffentlich erklärten

Wasserversorgungsunternehmen für die Benützung der öffentlichen

Wasserversorgungsanlagen kostendeckende Anschluss- und Benützungs­gebühren oder

Benützungsgebühren allein.

2.2

Die

Gemeinde A erhebt im Zusammenhang mit ihren Siedlungsentwässerungsanlagen Benützungs-,

Anschluss- und Verwaltungsgebühren (Art. 1 der am 11. Juni 2001 von

der Gemeindeversammlung A beschlossenen Verordnung über die Gebühren für

Siedlungsentwässerungsanlagen [VGS]). Die Gebühren sind so anzusetzen, dass mit

dem gesamten Gebührenertrag sämtliche Kosten, insbesondere für Erstellung,

Betrieb, Unterhalt, Optimierung, Erneuerung und Erweiterung der öffentlichen

Siedlungsentwässerungsanlagen (inkl. Abschreibung, Verzinsung und Zahlung an Dritte)

von den Gebührenpflichtigen gedeckt werden (Art. 3 Abs. 1 VGS).

Während die Anschlussgebühr zur Mitfinanzierung der Erstellungskosten der

öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen dient, hat die Benützungsgebühr –

unter Berücksichtigung allfälliger Beiträge Dritter (Staatsbeiträge etc.) –

sämtliche übrigen Aufwendungen zu decken (Art. 3 Abs. 3 VGS). Die

Anschlussgebühr ist von den Grundeigentümern für den Anschluss ihrer

Liegenschaften an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen zu entrichten

(Art. 11 VGS). Sie wird nach dem Gebäudeversicherungswert der

angeschlossenen Bauten bemessen und beträgt 1,5 % (zuzüglich MwSt.) des

Zeitbauwerts sämtlicher Haupt- und Nebenbauten. Lassen die örtlichen Verhältnisse

kein Fernhalten von Platz-, Sicker- und Dachwasser von der öffentlichen Kanalisation

zu, so wird auf der Anschlussgebühr eine Zuschlagszahlung von je 30 % verlangt

(Art. 12 Abs. 1 VGS). Für Liegenschaften mit ausserordentlich hohem

Abwasseranfall kann der Gemeinderat eine spezielle, sich an den Grenzkosten

orientierende, erhöhte Anschlussgebühr erheben (Art. 13 VGS). Bei

Vorliegen besonderer Verhältnisse kann der Gemeinderat die Gebühren erhöhen

oder herabsetzen (Art. 15 VGS).

3.

3.1

Die

Vorinstanz hatte erwogen, ein Dachwasserzuschlag von 30 % auf die Grundtaxe

der Kanalisationsanschlussgebühr sei gemäss Art. 12 Abs. 1 VGS nur

dann zu erheben, wenn die örtlichen Verhältnisse kein Fernhalten des

Dachwassers von der öffentlichen Kanalisation zuliessen. Im vorliegenden Fall

habe der am 27. August 2010 durchgeführte Augenschein indessen ergeben,

dass das in einem Wassertank gesammelte Dachwasser der Beschwerdegegnerin nicht

vollständig in die Kanalisation fliesse, sondern teilweise auch anderweitig –

unter anderem zur Speisung eines Teichs – verwendet werde. In diesem Spezialfall

rechtfertige es sich, den Dachwasserzuschlag, den die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin

auferlegt habe, von 30 % auf 15 % zu reduzieren.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin schulde gemäss Art. 12

Abs. 1 VGS nicht einen 15-prozentigen, sondern einen 30-prozentigen Dachwasserzuschlag.

Das auf das Dach fallende Regenwasser werde zwar in der Tat in einen Wassertank

geleitet und diene teilweise der Gartenbewässerung. Doch bei einer Tankgrösse

von 10 m3 (10'000 Liter) und einer Dachfläche von ca.

210.

m2 müsse davon ausgegangen werden, dass der Tank

regelmässig überlaufe. Da der Überlauf des Regenwassertanks an die Kanalisation

angeschlossen sei, sei davon auszugehen, dass das Dachregenwasser zum grössten

Teil in die Kanalisation abgeleitet werde, auch wenn der Überlauf des Tanks zuerst

in einen Gartenteich geleitet werde. Die von der Vorinstanz vorgenommene

Reduktion des Dachwasserzuschlags von 30 % auf 15 % finde im Gesetz keine

Stütze und sei im angefochtenen Entscheid nicht auf nachvollziehbare Weise

begründet worden. Im Zusammenhang mit dem einmalig erhobenen Dachwasserzuschlag

wäre es unpraktikabel, die Gebühr von konkreten Umständen wie Dachgrösse,

Regenwassermenge, Tankgrösse etc. abhängig zu machen; dies hätte zur Folge,

dass jede bauliche Änderung – im vorliegenden Fall etwa die Beseitigung des

Gartenteichs – zu einer Änderung des Benützungszuschlags führen würde.

4.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entfaltet Art. 60a

Abs. 1 lit. a GSchG, wonach bei der Ausgestaltung der

Abwasseranlagekosten Art und Menge des erzeugten Abwassers zu berücksichtigen

sind, seine Wirkung naturgemäss vor allem bei den periodischen

Benützungsgebühren; deren Bemessung muss einen Bezug zur produzierten Abwassermenge

haben. Im Grundsatz gilt diese Regel aber auch für einmalig erhobene Anschlussgebühren,

welche den künftigen Verursachern von Abwasser auferlegt werden. Art. 60a

GSchG schliesst jedoch keineswegs aus, dass bei der Bemessung dieser einmaligen

Abgaben neben dem Verursacherprinzip noch andere kausalabgaberechtliche Grundsätze

berücksichtigt werden. Die Bemessung muss sich somit nicht notwendigerweise

nach dem dem Gemeinwesen aus dem einzelnen Anschluss jeweils konkret

entstehenden Aufwand richten, sondern es darf auf das Mass des Vorteils

abgestellt werden, welcher dem Grundeigentümer durch die Abwasserentsorgung

erwächst (BGr, 29. Mai 2009,2C_656/2008, E. 3.3; BGr, 16. April

2007,2P.232/2006, E. 3.2; BGr, 9. Februar 2006,2P.262/2005,

E. 3.1; alle unter www.bger.ch). Dabei dürfen Anschlussgebühren auch für

die blosse Möglichkeit der Nutzung einer Liegenschaft erhoben werden,

denn eine Liegenschaft erfährt bereits mit ihrem Anschluss an das öffentliche

Leitungsnetz einen Mehrwert, der den gesamten auf dem Grundstück zulässigen

Nutzungen entspricht, auch wenn diese Möglichkeit vorerst nicht ganz

beansprucht wird (BGr, 17. Mai 2010,2C_341/2009, E. 4.2, www.bger.ch).

Aus Gründen der Praktikabilität darf die Bemessung der Gebühren nach

schematischen Prinzipien erfolgen. Bei Wohnbauten darf beispielsweise der Gebäudeversicherungswert

als alleiniges Bemessungskriterium für die Anschlussgebühren verwendet werden.

Nicht massgebend sein muss demgegenüber der effektive Abwasseranfall nach der

gegenwärtigen Nutzung des Gebäudes; dieser ist vielmehr bei der Bemessung der

jährlichen Benützungsgebühren zu berücksichtigen (BGr, 29. Mai 2009,

2C_656/2008, E. 3.4; BGr, 22. August 2007,2C_101/2007, E. 4.3

und 4.4; BGr, 24. Mai 2006,2P.343/2005, E. 3.3; alle unter

www.bger.ch).

5.

5.1

Im

vorliegenden Fall geht zwar aus den Eingaben und Akten nicht eindeutig hervor,

wie gross die durchschnittlich zu erwartende Dachwassermenge der Liegenschaft

der Beschwerdegegnerin ist und welcher Anteil davon schliesslich in die

Kanalisation gelangt. Fest steht jedoch, dass das Dachwasser im Fall eines

Überlaufs des Regenwassertanks – über einen Gartenteich – in die Kanalisation

gelangen kann. Dass für den Abfluss des Dachregenwassers ein

Kanalisationsanschluss besteht, geht auch aus dem Kanalisations-, Werkleitungs-

und Umgebungsplan des Grundstücks der Beschwerdegegnerin hervor. Von der

Beschwerdegegnerin wird denn auch grundsätzlich nicht bestritten, dass weder

der 10'000 Liter umfassende Wassertank noch der Gartenteich verhindern können,

dass ein Teil des Regenwassers, das auf das 210 m2 grosse Dach

fällt, über die Kanalisation abgeleitet wird. Demnach ist davon auszugehen,

dass das Dachwasser aufgrund der örtlichen Verhältnisse zwar teilweise, nicht

aber gänzlich von der öffentlichen Kanalisation ferngehalten werden kann.

5.2

Die

kommunale Verordnungsbestimmung, wonach auf die Grundtaxe der Kanalisationsanschlussgebühr

ein Zuschlag von 30 % erhoben wird, wenn die örtlichen Verhältnisse kein

Fernhalten von Dachwasser von der öffentlichen Kanalisation zulassen (Art. 12

Abs. 1 VGS), mag zwar im Ergebnis nicht einer exakt verursachergerechten

Kostenverteilung entsprechen. Vor dem Hintergrund der in E. 4 dargelegten

Rechtsprechung ist aber davon auszugehen, dass es sich um eine

Pauschalisierungsregel handelt, die im Zusammenhang mit einer einmalig

erhobenen Anschlussgebühr zulässig ist. Dabei erscheint es sachgerecht, mit der

Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass auf die Erhebung des

Dachwasserzuschlags nur dann zu verzichten ist, wenn das Dachregenwasser von

der öffentlichen Kanalisation effektiv ferngehalten werden kann; dadurch wird

dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kanalisationsanschluss einer

Liegenschaft auch im Fall einer blossen Nutzungsmöglichkeit einen

Vorteil bringt. Ist hingegen – wie im vorliegenden Fall (vgl. E. 5.1) –

keine umfassende und dauerhafte Fernhaltung des Dachwassers von der Kanalisation

möglich, so kann es nicht darauf ankommen, in welchem Umfang der Kanalisationsanschluss

tatsächlich genutzt wird. Während eine einzelfallweise Prüfung des Nutzungsumfangs

im Zusammenhang mit periodisch erhobenen Nutzungsgebühren sinnvoll erscheint

und von Bundesrechts wegen vorgenommen werden muss, sind solche Differenzierungen

bei der Erhebung einer einmaligen Anschlussgebühr wenig praktikabel und werden

von der Rechtsprechung denn auch nicht als zwingend erforderlich erachtet (vgl.

oben, E. 4). Demnach erscheint im vorliegenden Fall die Auferlegung des in

Art. 12 Abs. 1 VGS vorgesehenen 30-prozentigen Dachwasserzuschlags

als zulässig, auch wenn die Beschwerdegegnerin den vorhandenen

Kanalisationsanschluss aufgrund eines Regenwassertanks bzw. Gartenteichs – zurzeit

– nur in reduziertem Umfang für die Ableitung des Dachregenwassers nutzt. Eine

Reduktion des Zuschlags kann auch nicht mit „besonderen Verhältnissen“ im Sinn

von Art. 15 VGS gerechtfertigt werden; solche liegen gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung in erster Linie dann vor, wenn ein Gebäude im Verhältnis zu

seinem Versicherungswert einen extrem hohen oder extrem niedrigen Abwasseranfall

aufweist, was vor allem bei Industriebauten gegeben sein kann (BGr, 29. Mai

2009,2C_656/2008, E. 3.4, www.bger.ch), im vorliegenden Fall aber weder

ersichtlich ist noch geltend gemacht wird. Die Vorinstanz griff somit auf

unzulässige Weise in die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin ein, indem

sie aufgrund des – zum heutigen Zeitpunkt reduzierten – Nutzungsumfangs des

Kanalisationsanschlusses zur Dachregenwasserableitung anordnete, der Dachwasserzuschlag

sei auf die Hälfte des in Art. 12 Abs. 1 VGS vorgesehenen Ansatzes zu

reduzieren.

5.3

Dies führt

zur Gutheissung der Beschwerde. Der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 15. September

2010.

ist aufzuheben; der Beschluss der Beschwerdeführerin vom 26. Januar

2010.

ist wieder herzustellen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Da es sich bei der obsiegenden Beschwerdeführerin um eine relativ kleine

Gemeinde handelt, die auf die Hilfe einer rechtskundigen Vertreterin angewiesen

war, ist ihr gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG antragsgemäss eine Parteientschädigung

zuzusprechen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17

N. 20).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der Vorinstanz vom 15. September

2010.

wird aufgehoben und der Beschluss der Beschwerdeführerin vom 26. Januar

2010.

wird wieder hergestellt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Entscheids für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

in der Höhe von Fr. 700.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…