VB.2010.00601
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00601
3. Januar 2011Deutsch11 min
(URT.2011.12913)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2010.00601
Urteil
der Einzelrichterin
vom 3. Januar 2011
Mitwirkend: Einzelrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch den Gemeinderat,
dieser vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 26. Januar 2010
auferlegte der Gemeinderat A C als Eigentümerin einer Liegenschaft an der D-Strasse
01 unter anderem eine Kanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von Fr. 18'135.-
(ohne Berücksichtigung von Depositum und Mehrwertsteuer),
bestehend aus einer Grundtaxe von Fr. 13'950.- und einem 30-prozentigen
Dachwasser-Benützungszuschlag von Fr. 4'185.-.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob C am 23. Februar
2010.
Rekurs, den der Bezirksrat Bülach – nach Vornahme eines Augenscheins am 27. August
2010.
– mit Beschluss vom 15. September 2010 im Sinn der Erwägungen
teilweise guthiess. Er verpflichtete den Gemeinderat A, den C auferlegten
Dachwasser-Benützungszuschlag von 30 % auf 15 % der Grundtaxe zu reduzieren.
III.
Am 28. November 2010 erhob die Gemeinde
A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem, der
Beschluss des Bezirksrats Bülach vom 15. September 2010 sei aufzuheben,
jener des Gemeinderats A vom 26. Januar 2010 sei zu bestätigen und der
Beschwerdeführerin sei eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten.
Mit Eingabe vom 22. November 2010
äusserte sich der Bezirksrat Bülach zur Beschwerde, ohne ein formelles Begehren
zu stellen. C beantragte im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 2. Dezember
2010, die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und auf
die Zusprechung einer Prozessentschädigung sei zu verzichten.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die der Beschwerdegegnerin auferlegte
Grundtaxe der Kanalisationsanschlussgebühr beläuft sich unbestrittenerweise auf
1,5 % des Gebäudeversicherungswerts bzw. auf Fr. 13'950.-. Strittig ist
einzig die Höhe des Dachwasser-Benützungszuschlags. Während die Vorinstanz
davon ausgeht, der Zuschlag betrage 15 % der Grundtaxe bzw. Fr. 2'092.50,
erachtet die Beschwerdeführerin einen Zuschlag von 30 % bzw. von Fr. 4'185.-
als korrekt. Der Streitwert beläuft sich demnach auf Fr. 2'092.50; da er weniger
als Fr. 20'000.- beträgt, fällt das Verfahren in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.3
Nach § 49 in Verbindung mit § 21
Abs. 2 VRG sind Gemeinden beschwerdeberechtigt, wenn sie a) durch die
Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung haben, b) die Verletzung von Garantien rügen,
die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt, c) bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt
sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen. Im vorliegenden Fall steht angesichts des geringen
Streitwerts kein „wesentlicher Eingriff in das Finanz- oder
Verwaltungsvermögen“ der Beschwerdeführerin zur Diskussion. Doch indem die
Beschwerdeführerin die unrichtige Anwendung einer kommunalen Gesetzesbestimmung rügt (vgl. unten, E. 3.2), wehrt sie sich für die
Durchsetzung ihres Gemeinderechts und macht damit ein schutzwürdiges Interesse
geltend (vgl. RB 2005 Nr. 10; VGr, 31. Mai 2006, VB.2006.00198,
E. 2.2, www.vgrzh.ch). Da auch alle weiteren Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 60a
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der
Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG]) sorgen die Kantone dafür, dass die
Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen,
die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den
Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden
insbesondere berücksichtigt: a) die Art und die Menge des erzeugten Abwassers; b)
die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen; c) die Zinsen;
d) der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für
Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen.
Gemäss § 29 Abs. 2 des kantonalzürcherischen Wasserwirtschaftsgesetzes
vom 2. Juni 1991 (WWG) erheben die Gemeinden oder die öffentlich erklärten
Wasserversorgungsunternehmen für die Benützung der öffentlichen
Wasserversorgungsanlagen kostendeckende Anschluss- und Benützungsgebühren oder
Benützungsgebühren allein.
2.2
Die
Gemeinde A erhebt im Zusammenhang mit ihren Siedlungsentwässerungsanlagen Benützungs-,
Anschluss- und Verwaltungsgebühren (Art. 1 der am 11. Juni 2001 von
der Gemeindeversammlung A beschlossenen Verordnung über die Gebühren für
Siedlungsentwässerungsanlagen [VGS]). Die Gebühren sind so anzusetzen, dass mit
dem gesamten Gebührenertrag sämtliche Kosten, insbesondere für Erstellung,
Betrieb, Unterhalt, Optimierung, Erneuerung und Erweiterung der öffentlichen
Siedlungsentwässerungsanlagen (inkl. Abschreibung, Verzinsung und Zahlung an Dritte)
von den Gebührenpflichtigen gedeckt werden (Art. 3 Abs. 1 VGS).
Während die Anschlussgebühr zur Mitfinanzierung der Erstellungskosten der
öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen dient, hat die Benützungsgebühr –
unter Berücksichtigung allfälliger Beiträge Dritter (Staatsbeiträge etc.) –
sämtliche übrigen Aufwendungen zu decken (Art. 3 Abs. 3 VGS). Die
Anschlussgebühr ist von den Grundeigentümern für den Anschluss ihrer
Liegenschaften an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen zu entrichten
(Art. 11 VGS). Sie wird nach dem Gebäudeversicherungswert der
angeschlossenen Bauten bemessen und beträgt 1,5 % (zuzüglich MwSt.) des
Zeitbauwerts sämtlicher Haupt- und Nebenbauten. Lassen die örtlichen Verhältnisse
kein Fernhalten von Platz-, Sicker- und Dachwasser von der öffentlichen Kanalisation
zu, so wird auf der Anschlussgebühr eine Zuschlagszahlung von je 30 % verlangt
(Art. 12 Abs. 1 VGS). Für Liegenschaften mit ausserordentlich hohem
Abwasseranfall kann der Gemeinderat eine spezielle, sich an den Grenzkosten
orientierende, erhöhte Anschlussgebühr erheben (Art. 13 VGS). Bei
Vorliegen besonderer Verhältnisse kann der Gemeinderat die Gebühren erhöhen
oder herabsetzen (Art. 15 VGS).
3.
3.1
Die
Vorinstanz hatte erwogen, ein Dachwasserzuschlag von 30 % auf die Grundtaxe
der Kanalisationsanschlussgebühr sei gemäss Art. 12 Abs. 1 VGS nur
dann zu erheben, wenn die örtlichen Verhältnisse kein Fernhalten des
Dachwassers von der öffentlichen Kanalisation zuliessen. Im vorliegenden Fall
habe der am 27. August 2010 durchgeführte Augenschein indessen ergeben,
dass das in einem Wassertank gesammelte Dachwasser der Beschwerdegegnerin nicht
vollständig in die Kanalisation fliesse, sondern teilweise auch anderweitig –
unter anderem zur Speisung eines Teichs – verwendet werde. In diesem Spezialfall
rechtfertige es sich, den Dachwasserzuschlag, den die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin
auferlegt habe, von 30 % auf 15 % zu reduzieren.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin schulde gemäss Art. 12
Abs. 1 VGS nicht einen 15-prozentigen, sondern einen 30-prozentigen Dachwasserzuschlag.
Das auf das Dach fallende Regenwasser werde zwar in der Tat in einen Wassertank
geleitet und diene teilweise der Gartenbewässerung. Doch bei einer Tankgrösse
von 10 m3 (10'000 Liter) und einer Dachfläche von ca.
210.
m2 müsse davon ausgegangen werden, dass der Tank
regelmässig überlaufe. Da der Überlauf des Regenwassertanks an die Kanalisation
angeschlossen sei, sei davon auszugehen, dass das Dachregenwasser zum grössten
Teil in die Kanalisation abgeleitet werde, auch wenn der Überlauf des Tanks zuerst
in einen Gartenteich geleitet werde. Die von der Vorinstanz vorgenommene
Reduktion des Dachwasserzuschlags von 30 % auf 15 % finde im Gesetz keine
Stütze und sei im angefochtenen Entscheid nicht auf nachvollziehbare Weise
begründet worden. Im Zusammenhang mit dem einmalig erhobenen Dachwasserzuschlag
wäre es unpraktikabel, die Gebühr von konkreten Umständen wie Dachgrösse,
Regenwassermenge, Tankgrösse etc. abhängig zu machen; dies hätte zur Folge,
dass jede bauliche Änderung – im vorliegenden Fall etwa die Beseitigung des
Gartenteichs – zu einer Änderung des Benützungszuschlags führen würde.
4.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entfaltet Art. 60a
Abs. 1 lit. a GSchG, wonach bei der Ausgestaltung der
Abwasseranlagekosten Art und Menge des erzeugten Abwassers zu berücksichtigen
sind, seine Wirkung naturgemäss vor allem bei den periodischen
Benützungsgebühren; deren Bemessung muss einen Bezug zur produzierten Abwassermenge
haben. Im Grundsatz gilt diese Regel aber auch für einmalig erhobene Anschlussgebühren,
welche den künftigen Verursachern von Abwasser auferlegt werden. Art. 60a
GSchG schliesst jedoch keineswegs aus, dass bei der Bemessung dieser einmaligen
Abgaben neben dem Verursacherprinzip noch andere kausalabgaberechtliche Grundsätze
berücksichtigt werden. Die Bemessung muss sich somit nicht notwendigerweise
nach dem dem Gemeinwesen aus dem einzelnen Anschluss jeweils konkret
entstehenden Aufwand richten, sondern es darf auf das Mass des Vorteils
abgestellt werden, welcher dem Grundeigentümer durch die Abwasserentsorgung
erwächst (BGr, 29. Mai 2009,2C_656/2008, E. 3.3; BGr, 16. April
2007,2P.232/2006, E. 3.2; BGr, 9. Februar 2006,2P.262/2005,
E. 3.1; alle unter www.bger.ch). Dabei dürfen Anschlussgebühren auch für
die blosse Möglichkeit der Nutzung einer Liegenschaft erhoben werden,
denn eine Liegenschaft erfährt bereits mit ihrem Anschluss an das öffentliche
Leitungsnetz einen Mehrwert, der den gesamten auf dem Grundstück zulässigen
Nutzungen entspricht, auch wenn diese Möglichkeit vorerst nicht ganz
beansprucht wird (BGr, 17. Mai 2010,2C_341/2009, E. 4.2, www.bger.ch).
Aus Gründen der Praktikabilität darf die Bemessung der Gebühren nach
schematischen Prinzipien erfolgen. Bei Wohnbauten darf beispielsweise der Gebäudeversicherungswert
als alleiniges Bemessungskriterium für die Anschlussgebühren verwendet werden.
Nicht massgebend sein muss demgegenüber der effektive Abwasseranfall nach der
gegenwärtigen Nutzung des Gebäudes; dieser ist vielmehr bei der Bemessung der
jährlichen Benützungsgebühren zu berücksichtigen (BGr, 29. Mai 2009,
2C_656/2008, E. 3.4; BGr, 22. August 2007,2C_101/2007, E. 4.3
und 4.4; BGr, 24. Mai 2006,2P.343/2005, E. 3.3; alle unter
www.bger.ch).
5.
5.1
Im
vorliegenden Fall geht zwar aus den Eingaben und Akten nicht eindeutig hervor,
wie gross die durchschnittlich zu erwartende Dachwassermenge der Liegenschaft
der Beschwerdegegnerin ist und welcher Anteil davon schliesslich in die
Kanalisation gelangt. Fest steht jedoch, dass das Dachwasser im Fall eines
Überlaufs des Regenwassertanks – über einen Gartenteich – in die Kanalisation
gelangen kann. Dass für den Abfluss des Dachregenwassers ein
Kanalisationsanschluss besteht, geht auch aus dem Kanalisations-, Werkleitungs-
und Umgebungsplan des Grundstücks der Beschwerdegegnerin hervor. Von der
Beschwerdegegnerin wird denn auch grundsätzlich nicht bestritten, dass weder
der 10'000 Liter umfassende Wassertank noch der Gartenteich verhindern können,
dass ein Teil des Regenwassers, das auf das 210 m2 grosse Dach
fällt, über die Kanalisation abgeleitet wird. Demnach ist davon auszugehen,
dass das Dachwasser aufgrund der örtlichen Verhältnisse zwar teilweise, nicht
aber gänzlich von der öffentlichen Kanalisation ferngehalten werden kann.
5.2
Die
kommunale Verordnungsbestimmung, wonach auf die Grundtaxe der Kanalisationsanschlussgebühr
ein Zuschlag von 30 % erhoben wird, wenn die örtlichen Verhältnisse kein
Fernhalten von Dachwasser von der öffentlichen Kanalisation zulassen (Art. 12
Abs. 1 VGS), mag zwar im Ergebnis nicht einer exakt verursachergerechten
Kostenverteilung entsprechen. Vor dem Hintergrund der in E. 4 dargelegten
Rechtsprechung ist aber davon auszugehen, dass es sich um eine
Pauschalisierungsregel handelt, die im Zusammenhang mit einer einmalig
erhobenen Anschlussgebühr zulässig ist. Dabei erscheint es sachgerecht, mit der
Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass auf die Erhebung des
Dachwasserzuschlags nur dann zu verzichten ist, wenn das Dachregenwasser von
der öffentlichen Kanalisation effektiv ferngehalten werden kann; dadurch wird
dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kanalisationsanschluss einer
Liegenschaft auch im Fall einer blossen Nutzungsmöglichkeit einen
Vorteil bringt. Ist hingegen – wie im vorliegenden Fall (vgl. E. 5.1) –
keine umfassende und dauerhafte Fernhaltung des Dachwassers von der Kanalisation
möglich, so kann es nicht darauf ankommen, in welchem Umfang der Kanalisationsanschluss
tatsächlich genutzt wird. Während eine einzelfallweise Prüfung des Nutzungsumfangs
im Zusammenhang mit periodisch erhobenen Nutzungsgebühren sinnvoll erscheint
und von Bundesrechts wegen vorgenommen werden muss, sind solche Differenzierungen
bei der Erhebung einer einmaligen Anschlussgebühr wenig praktikabel und werden
von der Rechtsprechung denn auch nicht als zwingend erforderlich erachtet (vgl.
oben, E. 4). Demnach erscheint im vorliegenden Fall die Auferlegung des in
Art. 12 Abs. 1 VGS vorgesehenen 30-prozentigen Dachwasserzuschlags
als zulässig, auch wenn die Beschwerdegegnerin den vorhandenen
Kanalisationsanschluss aufgrund eines Regenwassertanks bzw. Gartenteichs – zurzeit
– nur in reduziertem Umfang für die Ableitung des Dachregenwassers nutzt. Eine
Reduktion des Zuschlags kann auch nicht mit „besonderen Verhältnissen“ im Sinn
von Art. 15 VGS gerechtfertigt werden; solche liegen gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung in erster Linie dann vor, wenn ein Gebäude im Verhältnis zu
seinem Versicherungswert einen extrem hohen oder extrem niedrigen Abwasseranfall
aufweist, was vor allem bei Industriebauten gegeben sein kann (BGr, 29. Mai
2009,2C_656/2008, E. 3.4, www.bger.ch), im vorliegenden Fall aber weder
ersichtlich ist noch geltend gemacht wird. Die Vorinstanz griff somit auf
unzulässige Weise in die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin ein, indem
sie aufgrund des – zum heutigen Zeitpunkt reduzierten – Nutzungsumfangs des
Kanalisationsanschlusses zur Dachregenwasserableitung anordnete, der Dachwasserzuschlag
sei auf die Hälfte des in Art. 12 Abs. 1 VGS vorgesehenen Ansatzes zu
reduzieren.
5.3
Dies führt
zur Gutheissung der Beschwerde. Der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 15. September
2010.
ist aufzuheben; der Beschluss der Beschwerdeführerin vom 26. Januar
2010.
ist wieder herzustellen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Da es sich bei der obsiegenden Beschwerdeführerin um eine relativ kleine
Gemeinde handelt, die auf die Hilfe einer rechtskundigen Vertreterin angewiesen
war, ist ihr gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG antragsgemäss eine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17
N. 20).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der Vorinstanz vom 15. September
2010.
wird aufgehoben und der Beschluss der Beschwerdeführerin vom 26. Januar
2010.
wird wieder hergestellt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Entscheids für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 700.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…