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Entscheid

VB.2010.00606

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00606

27. Januar 2011Deutsch16 min

(URT.2011.12974)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geboren 1951, wurde neben anderen mit Urteil der

Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirks C vom 31. März 2005 der

mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über

die Betäubungsmittel (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) und dessen Übertretung

schuldig gesprochen (Handel mit Drogen und eigener Konsum) und mit 5 Monaten

Gefängnis (abzüglich zweier Tage Untersuchungshaft) bestraft. Der Vollzug der

Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. Am 23. November 2006 wurde A aus

dem Strafvollzug bedingt mit einer Probezeit von einem Jahr entlassen. Das

Bezirksgericht D sprach ihn mit Urteil vom 20. Juni 2007 des Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz von und Handel mit Drogen) schuldig

und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten

(abzüglich eines Tages Untersuchungshaft). Der Vollzug der Freiheitsstrafe

wurde jedoch zugunsten einer ambulanten Behandlung (Suchtbehandlung) im Sinn

von Art. 63 des Strafgesetzbuches (StGB, in der ab 1. Januar 2007 gültigen

Fassung) aufgeschoben. Ferner ordnete das Gericht eine Bewährungshilfe für die

Dauer der Behandlung an. Das Statthalteramt E setzte am 30. Mai 2007 eine

Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen Haft in Vollzug, welche gegen A wegen

Fahrten ohne gültigen Fahrausweis und unterlassener Begleichung der auferlegten

Busse ausgesprochen worden war.

B. Die gerichtlich angeordnete ambulante Massnahme setzte das

Amt für Justizvollzug (Bewährungs- und Vollzugsdienste) am 20. September

2007 in Vollzug. Gemäss dem Zwischenbericht vom 29. April 2008 gestaltete

sich die Zusammenarbeit As mit der Fachperson von Anfang an etwas zäh. A sei zu

Beginn unpünktlich gewesen, habe kurzfristig Sitzungen abgesagt, sei nach

Ermahnung später aber regelmässig und einigermassen pünktlich erschienen. Allerdings

sei bezüglich des Suchtmittelkonsums kaum eine Veränderung mehr zu erwarten,

wolle A doch auf einen Konsum von Methadon und gelegentlich Kokain nicht

verzichten. Ausserdem wohne er noch immer bei seiner Mutter und sträube sich gegen

eine Veränderung der Wohnsituation.

C. Am 8. Mai 2008 erhielten die Bewährungs- und

Vollzugsdienste Kenntnis von einer erneuten Strafuntersuchung gegen A

betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die

Staatsanwaltschaft D sprach A mit Strafbefehl vom 2. Juni 2008 des Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel mit und Besitz von Drogen) und dessen

mehrfacher Übertretung (Eigenkonsum) schuldig und bestrafte ihn mit 360 Stunden

gemeinnütziger Arbeit sowie einer Busse von Fr. 300.-. Die gemeinnützige

Arbeit war zu vollziehen. Zudem widerrief die Staatsanwaltschaft die am

9. November 2006 vom Amt für Justizvollzug verfügte bedingte Entlassung

und ordnete den Vollzug der Reststrafe von 58 Tagen Freiheitsentzug an.

D. Anfang August 2008 machte der Therapeut darauf aufmerksam,

dass die Behandlung nicht gut laufe und A wieder Termine nicht eingehalten

habe. Hinzu kam dessen Unfall mit dem Kickboard, der einen Bruch des Oberschenkelhalses

zur Folge hatte. Im Zwischenbericht der Integrierten Psychiatrie Winterthur vom

8. Oktober 2008 wurde die mangelnde Zuverlässigkeit As gerügt. Dieser

zeige sich in den Gesprächen oft passiv, präsentiere seine vorgefasste Meinung

und sei kaum bereit, sich auf einen Veränderungsprozess einzulassen. Zudem

konsumiere er seit längerem zusätzlich zur verschriebenen Dosis weiteres Methadon,

angereichert mit ein- bis zweimal Kokain pro Woche in geringen Mengen. Der zuständige

Therapeut empfahl die Aufhebung der ambulanten Behandlung, allenfalls – im Sinn

einer letzten Chance – die Fortführung unter deutlich strengeren Regeln. Mit

Verfügung vom 11. November 2008 hob das Amt für Justizvollzug die mit

Urteil des Bezirksgerichts D vom 20. Juni 2007 angeordnete ambulante

Massnahme auf und beantragte dem Bezirksgericht D, nach Eintritt der

Rechtskraft zu prüfen, ob die Freiheitsstrafen von 12 Monaten und 2 Tagen noch

zu vollziehen seien.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 10. Dezember 2008

"Einsprache" (recte: Rekurs) bei der Direktion der Justiz und des

Innern (fortan Justizdirektion) und verlangte sinngemäss die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und die Weiterführung der ambulanten Massnahme. Mit

Verfügung vom 4. März 2009 wies die Justizdirektion den Rekurs ab. Dieser

Entscheid wurde rechtskräftig.

III.

A. Nachdem das Amt für Justizvollzug beim Bezirksgericht D

gemäss Art. 63b Abs. 2 StGB beantragt hatte, dieses habe über den

Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafen zu entscheiden, bestellte das

Gericht A mit Verfügung vom 28. April 2009 einen amtlichen Verteidiger. In

der Stellungnahme zum erwähnten Antrag liess A ausführen, die im Urteil vom

20.

Juni 2007 angeordnete Massnahme sei nicht aufzuheben und das Amt für

Justizvollzug sei aufzufordern, die ambulante Massnahme und die angeordnete

Bewährungshilfe zu vollziehen. A bezweifelte sodann, dass das Amt für

Justizvollzug überhaupt berechtigt sei, eine ambulante Massnahme aufzuheben.

Falls dem aber so wäre, hätte ihm bereits in jenem Verfahren ein amtlicher

Verteidiger bestellt werden müssen. Die Eingabe an das Bezirksgericht D wäre in

diesem Fall als Fristwiederherstellungsgesuch eines seinerzeit ungenügend

Verteidigten und gleichzeitig als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den

Entscheid der Justizdirektion vom 4. März 2009 an das Verwaltungsgericht

weiterzuleiten. Am 17. Juli 2009 erhielt das Bezirksgericht D Kenntnis von

einer erneuten Strafuntersuchung gegen A wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Handel mit Drogen. In der Folge sistierte es das

Verfahren betreffend den Vollzug der aufgeschobenen Strafen.

B. Mit Urteil vom 16. Juli 2010 sprach das Bezirksgericht

D A des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz von und Handel mit

Drogen) sowie dessen mehrfacher Übertretung (Eigenkonsum) schuldig und

bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten (abzüglich

zweier Tage Untersuchungshaft) sowie mit einer Busse von Fr. 200.-. Erneut

ordnete das Gericht eine ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63 StGB

(Suchtbehandlung illegale Drogen) an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe

zugunsten der ambulanten Behandlung auf. Zudem wurde eine Bewährungshilfe für

die Dauer der Behandlung angeordnet. Mit Beschluss vom 6. September 2010

trat das Gericht – unter Vorbehalt der Wiedereinbringung – auf den Antrag des

Amts für Justizvollzug betreffend den Vollzug der aufgeschobenen Strafen

(Art. 63b Abs. 2 StGB) nicht ein und überwies die Akten zur Prüfung

des Fristwiederherstellungsgesuchs und zur allfälligen Beurteilung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem hiesigen Gericht.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der Rekursentscheid der Justizdirektion vom 4. März 2009, welcher die

Aufhebung der ambulanten Massnahme bestätigte, hätte mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht angefochten werden können (§ 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Der Beschwerdeführer unterliess dies jedoch (vorn

II.). Im Verfahren vor dem Bezirksgericht D, wo auf Antrag des Amts für

Justizvollzug zu prüfen war, ob die mit Urteil des Bezirksgerichts D vom

20.

Juni 2007 ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 Monaten und die vom

Statthalteramt E am 30. Mai 2007 verfügte Haftstrafe von zwei Tagen zu

vollziehen seien, stellte der Beschwerdeführer den Eventualantrag, dass seine

Eingabe als Fristwiederherstellungsgesuch und Verwaltungsgerichtsbeschwerde an

das Verwaltungsgericht zu überweisen sei. Diesem Antrag gab das Bezirksgericht

D Folge und überwies die Akten an das Verwaltungsgericht.

Ein Fristwiederherstellungsgesuch ist durch die Behörde zu

beurteilen, die bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte

Rechtshandlung zu entscheiden hat (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 12 N. 24; vgl. nunmehr auch Niccolò Gozzi, in: Basler

ZPO-Kommentar, 2010, Art. 149 N. 2 f.). Da das Verwaltungsgericht

über die Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Justizdirektion vom

4.

März 2009 zu entscheiden hätte, ist es auch zum Entscheid über das

Fristwiederherstellungsgesuch zuständig.

1.2

Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug

fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Andernfalls ist die Entscheidung der Kammer

zu übertragen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG), was vorliegend gerechtfertigt erscheint.

1.3

Der Beschwerdeführer stützt sein eventualiter gestelltes

Fristwiederherstellungsgesuch darauf ab, dass der Beschwerdegegner lediglich

den Vollzug einer ambulanten Massnahme aufheben könne, dagegen nur das

zuständige Gericht über die Aufhebung der Massnahme im Sinn von Art. 63a

Abs. 2 lit. b StGB entscheiden dürfe. Falls es anders wäre, hätte ihm

ein amtlicher Verteidiger für jenes Verfahren bestellt werden müssen. Die Frage

der Bestellung eines amtlichen Verteidigers stellt sich demnach erst dann, wenn

der Beschwerdegegner die ambulante Massnahme als solche tatsächlich aufheben

durfte, was vorab zu prüfen ist.

1.4

Die Anordnung ambulanter Massnahmen erfolgt durch das urteilende Gericht.

Hingegen liegen alle den Vollzug betreffenden Fragen in der Kompetenz der

Vollzugsbehörde. Demnach ist die Strafvollzugsbehörde regelmässig zuständig,

eine ambulante Massnahme aufzuheben, wie schon dem Gesetzestext zu entnehmen

ist (dazu auch Marianne Heer, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I,

2.

A. 2007, Art. 63a N. 30; Stefan Trechsel et al., Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 63a

N. 2). Einzig wenn die Aufhebung der Massnahme wegen Begehung neuer

Straftaten zu prüfen ist, entscheidet darüber das Gericht anstelle der Strafvollzugsbehörde

(Art. 63a Abs. 3 StGB). Die grundsätzliche Zuständigkeit der

Vollzugsbehörde ist neben anderem auch deshalb sachgerecht, weil diese in der

Regel besser in der Lage ist zu beurteilen, ob sich eine Modifikation des Vollzugs

aufdrängt oder nicht (BGE 130 IV 49 E. 3.1, 3.3).

Erachtet die Vollzugsbehörde die Fortführung der ambulanten

Behandlung als aussichtslos, so stellt sie deren Scheitern mittels anfechtbarer

Verfügung fest. Erwächst die Verfügung in Rechtskraft, obliegt dem Gericht zu

entscheiden, ob die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen (Art. 63b

Abs. 2 StGB) oder eine stationäre therapeutische Massnahme nach den

Art. 59–61 StGB anzuordnen ist (Art. 63b Abs. 5 StGB). Für das

Aussprechen einer anderen ambulanten Massnahme besteht kein Raum (BGE 134 IV

246.

E. 3.4; BGr, 4. Juli 2008,6B_556/2007, E. 3.2 und 3.4; BGr,

21.

Oktober 2008,6B_375/2008, E. 3.1; BGr, 27. August 2010,

6B_644/2010, E. 4.2; Heer, Art. 63b N. 27). Daran ändert sich nichts

dadurch, dass die Reaktionen auf ein Scheitern der ambulanten Behandlung durch

ein Gericht auszusprechen sind (Heer, Art. 63b N. 31), denn damit ist

gerade nicht die Modifikation des Vollzugs gemeint (dazu BGE 130 IV 49

E. 3.3), sondern erst die notwendige Folge daraus in Form eines

nachträglichen richterlichen Entscheids, so etwa über den Vollzug

bereits ausgesprochener Strafen.

1.5

Nachdem der Beschwerdegegner zur Aufhebung der ambulanten Massnahme

zuständig war, ist nunmehr das Fristwiederherstellungsgesuch zu prüfen.

2.

2.1

Nach § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt

werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er

innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert

hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Eine Wiederherstellung

rechtfertigen können Gründe, die es dem Säumigen trotz Anwendung der üblichen

Sorgfalt verunmöglicht oder unzumutbar erschwert haben, die fristgebundene

Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12

N. 15).

2.2

Der Beschwerdeführer begründet das Fristwiederherstellungsgesuch im

Wesentlichen damit, dass ihm im Verfahren betreffend Aufhebung der ambulanten

Massnahme zu Unrecht kein amtlicher Verteidiger bestellt worden sei. Denn nach

Aufhebung einer ambulanten Massnahme wegen Aussichtslosigkeit könne das Gericht

anschliessend nur noch zwischen verschiedenen einschneidenden Eingriffen in die

persönliche Freiheit (Vollzug der Freiheitsstrafe oder Anordnung einer

stationären Massnahme) entscheiden (Art. 63b Abs. 2 und 5 StGB). Der

Rekursentscheid der Justizdirektion datiert vom 4. März 2009. Im damaligen

Zeitpunkt war die kantonale Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 in Kraft

(fortan StPO ZH), die per 1. Januar 2011 durch die schweizerische

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) ersetzt worden ist.

2.3

Nach § 11 Abs. 2 StPO ZH muss der Angeschuldigte in gewissen

Fällen durch einen Verteidiger verbeiständet sein (notwendige Verteidigung).

Bestellt ein Angeschuldigter in Fällen notwendiger Verteidigung keinen

Beistand, wird ihm ein amtlicher Verteidiger beigegeben und aus der Staatskasse

entschädigt (§ 12 Abs. 2 StPO ZH). Der Beschwerdeführer beruft sich

auf einen amtlichen Verteidiger, der ihm im Verfahren betreffend Aufhebung der

ambulanten Massnahme zugestanden hätte. Er erachtet demnach die Voraussetzungen

für eine notwendige unentgeltliche Verteidigung in jenem Verfahren als gegeben.

2.4

Das Verfahren um Aufhebung der ambulanten Massnahme ist jedoch kein Strafprozess.

Das Amt für Justizvollzug ist eine Verwaltungsbehörde, die sich zwar im Rahmen

der Vollzugsabwicklung auch mit strafrechtlichen Aspekten zu befassen hat,

dadurch aber weder zu einer Institution des Strafprozesses wird noch ein

strafprozessuales Verfahren führt. Der in der Strafprozessordnung

vorgezeichnete Weg ist grundsätzlich der einzige, der zur Verhängung von

Strafen führen kann. Demgegenüber schliesst sich der Strafvollzug erst an eine

rechtskräftige Verurteilung an (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A.,

Zürich etc. 2004, N. 1, 7, 21; vorn E. 1.4).

Die Kantone haben die Strafurteile zu vollstrecken

(Art. 372 Abs. 1 StGB). Im Kanton Zürich wird der Strafvollzug durch

das Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG) und die

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) geregelt. Der

Justizdirektion obliegen alle im Zusammenhang mit dem Vollzug strafrechtlicher

Sanktionen anfallenden Aufgaben und Entscheide, die nicht ausdrücklich anderen

Instanzen übertragen sind (§ 14 Abs. 1 StJVG). Die

Justizvollzugsverordnung regelt neben anderem den Vollzug strafrechtlicher

Sanktionen (§ 1, § 5 lit. a und b, § 7 lit. b und

§ 8 JVV). Dem Amt für Justizvollzug steht die Durchführung der ambulanten

Behandlung mit Strafaufschub zu (§ 71 Abs. 1 JVV). Seine Anordnungen

und diejenigen seiner Hauptabteilungen (etwa die Bewährungs- und

Vollzugsdienste; § 2 Abs. 2 lit. a JVV) können mit Rekurs nach

§§ 19 ff. VRG angefochten werden (§ 167 JVV). Demnach ist das

Verfahren um Aufhebung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63a

Abs. 2 StGB ein Verfahren vor Verwaltungs- und nicht vor Strafbehörden,

weshalb kein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung besteht.

2.5

Daran änderte sich durch die per 1. Januar 2011 in Kraft getretene

Strafprozessordnung nichts. Gemäss Art. 363 Abs. 3 StPO bestimmen

Bund und Kantone die zuständigen Behörden für nachträgliche Entscheide, die nicht

dem Gericht zustehen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Entscheide im

Bereich des Strafvollzugs, für welche primär von den Kantonen zu benennende

Verwaltungsbehörden zuständig sind (Niklaus Schmid, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 363

N. 5; Peter Goldschmid/Thomas Maurer/Jürg Sollberger [Hrsg.], Kommentierte

Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 359;

BBl 1999, 2109). Nach Art. 439 Abs. 1 StPO bestimmen Bund und Kantone

die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das

entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in der Strafprozessordnung und im

Strafgesetzbuch bleiben vorbehalten. Das kantonale Recht regelt diesen Vollzug

näher und bestimmt das Verfahren, in aller Regel ein Verwaltungsverfahren

(Schmid, Art. 439 N. 2; Goldschmid/Maurer/Sollberger, S. 438).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht grundsätzlich zutreffend geltend, dass eine

bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung habe, sofern

ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen seien und der Fall in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erforderlich machten. Nachdem eine amtliche Verteidigung

ausser Betracht fällt, ist der Vollständigkeit halber zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer sich auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung

hätte berufen können.

3.2

Im Gegensatz zur amtlichen Verteidigung wird die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung auf Gesuch hin gewährt. Ein solches Gesuch stellte der

Beschwerdeführer im Verfahren um Aufhebung der ambulanten Massnahme nicht.

Immerhin schliesst § 16 Abs. 2 VRG nicht aus, dass ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand von Amtes wegen bestellt wird. Sind zum einen

die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt und ist zum andern

ein Verfahrensbeteiligter offensichtlich nicht in der Lage, seinen Standpunkt

selber zu vertreten, kann die in der Hauptsache zuständige Behörde dem

Unbeholfenen einen unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 40).

3.3

In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Frage

über die Aufhebung oder Anpassung einer ambulanten Massnahme weniger rechtliche

als vielmehr tatsächliche Aspekte beschlägt, indem der Meinung des Therapeuten

und des Verurteilten das Hauptgewicht zukommt. Der Beschwerdeführer legte in

der Rekursschrift vom 12. Dezember 2008 seinen Standpunkt zur

Weiterführung der ambulanten Massnahme deutlich dar, indem er eine positive

Veränderung seiner Situation erkannte, hingegen eine mangelhafte Kommunikation

mit dem zuständigen Betreuer angab und den Ausfall von Terminen mit seinem

Unfall rechtfertigte. Er war somit ohne Weiteres in der Lage, seinen Standpunkt

zu vertreten; die Vorinstanz ging im Entscheid vom 4. März 2009 auch ausführlich

darauf ein. Er hält dem nun entgegen, aus verschiedenen, im neuerlichen Strafverfahren

vor Bezirksgericht D eingeholten Berichten gehe hervor, dass er ohne Bewährungshilfe

seinen Alltag nicht zu meistern vermöge und im Zeitpunkt des Entscheids der

Justizdirektion vom 4. März 2009 eine Bewährungshilfe gerade nicht

bestanden habe. Somit habe er seine Rechte mittels

Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht wahrnehmen können. Indessen hatte der Beschwerdeführer

schon im Rekurs auf seine veränderte Wohnsituation hingewiesen ("konnte

mir kaum besseres passieren") sowie darauf, dass er bei seiner Phobie, den

Briefkasten zu leeren und die Post zu öffnen, endlich Unterstützung erhalte und

ihm auch anderweitig eine gewisse soziale Kontrolle nicht schlecht bekomme, was

seine Vorbringen widerlegt.

Demnach war er schon im Zeitpunkt des Rekurs- als auch

eines allfälligen Beschwerdeverfahrens in der Lage, seinen Standpunkt zu

vertreten, weshalb ihm zuzumuten gewesen wäre, bei Bedarf um einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ersuchen. Von Amtes wegen war ihm ein solcher

jedenfalls nicht zu bestellen.

3.4

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren

um Aufhebung der ambulanten Massnahme kein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt wurde. Entsprechend bestehen keine Gründe für eine Wiederherstellung

der Beschwerdefrist. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist daher abzuweisen.

Auf die materiellen Ausführungen zur Aufhebung der ambulanten Massnahme braucht

somit nicht eingegangen zu werden. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

4.

Der Beschwerdeführer stützte sein

Fristwiederherstellungsgesuch im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdegegner

zur Aufhebung der ambulanten Massnahme nicht berechtigt sei und ihm im

Verfahren um Aufhebung der ambulanten Massnahme ein amtlicher Verteidiger hätte

beigegeben werden müssen. Dass es sich anders verhält, hatte das Bundesgericht

im Zeitpunkt der Beschwerde längst entschieden (BGE 134 IV 246). Der Standpunkt

des Beschwerdeführers erweist sich damit als von Anfang an aussichtslos. Der

Antrag auf Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist deshalb

abzuweisen. Nachdem sich der Beschwerdeführer darin auf seine Mittellosigkeit berufen

hatte, ist davon auszugehen, dass er für den Fall des Unterliegens auch die

unentgeltliche Prozessführung beantragt hätte; auch diese ist nach dem eben

Ausgeführten nicht zu gewähren (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Entsprechend

sind ihm die Kosten des Verfahrens zu auferlegen (§ 65a Abs. 1 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung wurde von keiner

Partei verlangt und stünde dem Beschwerdeführer auch nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG). Der vorliegende Entscheid kommt schliesslich einem

Endentscheid gleich (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 12 N. 25).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird

abgewiesen;

und

erkennt:

1.

Das

Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…