VB.2010.00606
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00606
27. Januar 2011Deutsch16 min
(URT.2011.12974)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2010.00606
Urteil
der 3. Kammer
vom 27. Januar 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Markus Heer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufhebung ambulante Massnahme (Fristwiederherstellung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren 1951, wurde neben anderen mit Urteil der
Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirks C vom 31. März 2005 der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über
die Betäubungsmittel (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) und dessen Übertretung
schuldig gesprochen (Handel mit Drogen und eigener Konsum) und mit 5 Monaten
Gefängnis (abzüglich zweier Tage Untersuchungshaft) bestraft. Der Vollzug der
Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. Am 23. November 2006 wurde A aus
dem Strafvollzug bedingt mit einer Probezeit von einem Jahr entlassen. Das
Bezirksgericht D sprach ihn mit Urteil vom 20. Juni 2007 des Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz von und Handel mit Drogen) schuldig
und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten
(abzüglich eines Tages Untersuchungshaft). Der Vollzug der Freiheitsstrafe
wurde jedoch zugunsten einer ambulanten Behandlung (Suchtbehandlung) im Sinn
von Art. 63 des Strafgesetzbuches (StGB, in der ab 1. Januar 2007 gültigen
Fassung) aufgeschoben. Ferner ordnete das Gericht eine Bewährungshilfe für die
Dauer der Behandlung an. Das Statthalteramt E setzte am 30. Mai 2007 eine
Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen Haft in Vollzug, welche gegen A wegen
Fahrten ohne gültigen Fahrausweis und unterlassener Begleichung der auferlegten
Busse ausgesprochen worden war.
B. Die gerichtlich angeordnete ambulante Massnahme setzte das
Amt für Justizvollzug (Bewährungs- und Vollzugsdienste) am 20. September
2007 in Vollzug. Gemäss dem Zwischenbericht vom 29. April 2008 gestaltete
sich die Zusammenarbeit As mit der Fachperson von Anfang an etwas zäh. A sei zu
Beginn unpünktlich gewesen, habe kurzfristig Sitzungen abgesagt, sei nach
Ermahnung später aber regelmässig und einigermassen pünktlich erschienen. Allerdings
sei bezüglich des Suchtmittelkonsums kaum eine Veränderung mehr zu erwarten,
wolle A doch auf einen Konsum von Methadon und gelegentlich Kokain nicht
verzichten. Ausserdem wohne er noch immer bei seiner Mutter und sträube sich gegen
eine Veränderung der Wohnsituation.
C. Am 8. Mai 2008 erhielten die Bewährungs- und
Vollzugsdienste Kenntnis von einer erneuten Strafuntersuchung gegen A
betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die
Staatsanwaltschaft D sprach A mit Strafbefehl vom 2. Juni 2008 des Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel mit und Besitz von Drogen) und dessen
mehrfacher Übertretung (Eigenkonsum) schuldig und bestrafte ihn mit 360 Stunden
gemeinnütziger Arbeit sowie einer Busse von Fr. 300.-. Die gemeinnützige
Arbeit war zu vollziehen. Zudem widerrief die Staatsanwaltschaft die am
9. November 2006 vom Amt für Justizvollzug verfügte bedingte Entlassung
und ordnete den Vollzug der Reststrafe von 58 Tagen Freiheitsentzug an.
D. Anfang August 2008 machte der Therapeut darauf aufmerksam,
dass die Behandlung nicht gut laufe und A wieder Termine nicht eingehalten
habe. Hinzu kam dessen Unfall mit dem Kickboard, der einen Bruch des Oberschenkelhalses
zur Folge hatte. Im Zwischenbericht der Integrierten Psychiatrie Winterthur vom
8. Oktober 2008 wurde die mangelnde Zuverlässigkeit As gerügt. Dieser
zeige sich in den Gesprächen oft passiv, präsentiere seine vorgefasste Meinung
und sei kaum bereit, sich auf einen Veränderungsprozess einzulassen. Zudem
konsumiere er seit längerem zusätzlich zur verschriebenen Dosis weiteres Methadon,
angereichert mit ein- bis zweimal Kokain pro Woche in geringen Mengen. Der zuständige
Therapeut empfahl die Aufhebung der ambulanten Behandlung, allenfalls – im Sinn
einer letzten Chance – die Fortführung unter deutlich strengeren Regeln. Mit
Verfügung vom 11. November 2008 hob das Amt für Justizvollzug die mit
Urteil des Bezirksgerichts D vom 20. Juni 2007 angeordnete ambulante
Massnahme auf und beantragte dem Bezirksgericht D, nach Eintritt der
Rechtskraft zu prüfen, ob die Freiheitsstrafen von 12 Monaten und 2 Tagen noch
zu vollziehen seien.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 10. Dezember 2008
"Einsprache" (recte: Rekurs) bei der Direktion der Justiz und des
Innern (fortan Justizdirektion) und verlangte sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Weiterführung der ambulanten Massnahme. Mit
Verfügung vom 4. März 2009 wies die Justizdirektion den Rekurs ab. Dieser
Entscheid wurde rechtskräftig.
III.
A. Nachdem das Amt für Justizvollzug beim Bezirksgericht D
gemäss Art. 63b Abs. 2 StGB beantragt hatte, dieses habe über den
Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafen zu entscheiden, bestellte das
Gericht A mit Verfügung vom 28. April 2009 einen amtlichen Verteidiger. In
der Stellungnahme zum erwähnten Antrag liess A ausführen, die im Urteil vom
20.
Juni 2007 angeordnete Massnahme sei nicht aufzuheben und das Amt für
Justizvollzug sei aufzufordern, die ambulante Massnahme und die angeordnete
Bewährungshilfe zu vollziehen. A bezweifelte sodann, dass das Amt für
Justizvollzug überhaupt berechtigt sei, eine ambulante Massnahme aufzuheben.
Falls dem aber so wäre, hätte ihm bereits in jenem Verfahren ein amtlicher
Verteidiger bestellt werden müssen. Die Eingabe an das Bezirksgericht D wäre in
diesem Fall als Fristwiederherstellungsgesuch eines seinerzeit ungenügend
Verteidigten und gleichzeitig als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Entscheid der Justizdirektion vom 4. März 2009 an das Verwaltungsgericht
weiterzuleiten. Am 17. Juli 2009 erhielt das Bezirksgericht D Kenntnis von
einer erneuten Strafuntersuchung gegen A wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Handel mit Drogen. In der Folge sistierte es das
Verfahren betreffend den Vollzug der aufgeschobenen Strafen.
B. Mit Urteil vom 16. Juli 2010 sprach das Bezirksgericht
D A des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz von und Handel mit
Drogen) sowie dessen mehrfacher Übertretung (Eigenkonsum) schuldig und
bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten (abzüglich
zweier Tage Untersuchungshaft) sowie mit einer Busse von Fr. 200.-. Erneut
ordnete das Gericht eine ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63 StGB
(Suchtbehandlung illegale Drogen) an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe
zugunsten der ambulanten Behandlung auf. Zudem wurde eine Bewährungshilfe für
die Dauer der Behandlung angeordnet. Mit Beschluss vom 6. September 2010
trat das Gericht – unter Vorbehalt der Wiedereinbringung – auf den Antrag des
Amts für Justizvollzug betreffend den Vollzug der aufgeschobenen Strafen
(Art. 63b Abs. 2 StGB) nicht ein und überwies die Akten zur Prüfung
des Fristwiederherstellungsgesuchs und zur allfälligen Beurteilung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem hiesigen Gericht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der Rekursentscheid der Justizdirektion vom 4. März 2009, welcher die
Aufhebung der ambulanten Massnahme bestätigte, hätte mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden können (§ 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Der Beschwerdeführer unterliess dies jedoch (vorn
II.). Im Verfahren vor dem Bezirksgericht D, wo auf Antrag des Amts für
Justizvollzug zu prüfen war, ob die mit Urteil des Bezirksgerichts D vom
20.
Juni 2007 ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 Monaten und die vom
Statthalteramt E am 30. Mai 2007 verfügte Haftstrafe von zwei Tagen zu
vollziehen seien, stellte der Beschwerdeführer den Eventualantrag, dass seine
Eingabe als Fristwiederherstellungsgesuch und Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Verwaltungsgericht zu überweisen sei. Diesem Antrag gab das Bezirksgericht
D Folge und überwies die Akten an das Verwaltungsgericht.
Ein Fristwiederherstellungsgesuch ist durch die Behörde zu
beurteilen, die bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte
Rechtshandlung zu entscheiden hat (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 12 N. 24; vgl. nunmehr auch Niccolò Gozzi, in: Basler
ZPO-Kommentar, 2010, Art. 149 N. 2 f.). Da das Verwaltungsgericht
über die Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Justizdirektion vom
4.
März 2009 zu entscheiden hätte, ist es auch zum Entscheid über das
Fristwiederherstellungsgesuch zuständig.
1.2
Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug
fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Andernfalls ist die Entscheidung der Kammer
zu übertragen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG), was vorliegend gerechtfertigt erscheint.
1.3
Der Beschwerdeführer stützt sein eventualiter gestelltes
Fristwiederherstellungsgesuch darauf ab, dass der Beschwerdegegner lediglich
den Vollzug einer ambulanten Massnahme aufheben könne, dagegen nur das
zuständige Gericht über die Aufhebung der Massnahme im Sinn von Art. 63a
Abs. 2 lit. b StGB entscheiden dürfe. Falls es anders wäre, hätte ihm
ein amtlicher Verteidiger für jenes Verfahren bestellt werden müssen. Die Frage
der Bestellung eines amtlichen Verteidigers stellt sich demnach erst dann, wenn
der Beschwerdegegner die ambulante Massnahme als solche tatsächlich aufheben
durfte, was vorab zu prüfen ist.
1.4
Die Anordnung ambulanter Massnahmen erfolgt durch das urteilende Gericht.
Hingegen liegen alle den Vollzug betreffenden Fragen in der Kompetenz der
Vollzugsbehörde. Demnach ist die Strafvollzugsbehörde regelmässig zuständig,
eine ambulante Massnahme aufzuheben, wie schon dem Gesetzestext zu entnehmen
ist (dazu auch Marianne Heer, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I,
2.
A. 2007, Art. 63a N. 30; Stefan Trechsel et al., Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 63a
N. 2). Einzig wenn die Aufhebung der Massnahme wegen Begehung neuer
Straftaten zu prüfen ist, entscheidet darüber das Gericht anstelle der Strafvollzugsbehörde
(Art. 63a Abs. 3 StGB). Die grundsätzliche Zuständigkeit der
Vollzugsbehörde ist neben anderem auch deshalb sachgerecht, weil diese in der
Regel besser in der Lage ist zu beurteilen, ob sich eine Modifikation des Vollzugs
aufdrängt oder nicht (BGE 130 IV 49 E. 3.1, 3.3).
Erachtet die Vollzugsbehörde die Fortführung der ambulanten
Behandlung als aussichtslos, so stellt sie deren Scheitern mittels anfechtbarer
Verfügung fest. Erwächst die Verfügung in Rechtskraft, obliegt dem Gericht zu
entscheiden, ob die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen (Art. 63b
Abs. 2 StGB) oder eine stationäre therapeutische Massnahme nach den
Art. 59–61 StGB anzuordnen ist (Art. 63b Abs. 5 StGB). Für das
Aussprechen einer anderen ambulanten Massnahme besteht kein Raum (BGE 134 IV
246.
E. 3.4; BGr, 4. Juli 2008,6B_556/2007, E. 3.2 und 3.4; BGr,
21.
Oktober 2008,6B_375/2008, E. 3.1; BGr, 27. August 2010,
6B_644/2010, E. 4.2; Heer, Art. 63b N. 27). Daran ändert sich nichts
dadurch, dass die Reaktionen auf ein Scheitern der ambulanten Behandlung durch
ein Gericht auszusprechen sind (Heer, Art. 63b N. 31), denn damit ist
gerade nicht die Modifikation des Vollzugs gemeint (dazu BGE 130 IV 49
E. 3.3), sondern erst die notwendige Folge daraus in Form eines
nachträglichen richterlichen Entscheids, so etwa über den Vollzug
bereits ausgesprochener Strafen.
1.5
Nachdem der Beschwerdegegner zur Aufhebung der ambulanten Massnahme
zuständig war, ist nunmehr das Fristwiederherstellungsgesuch zu prüfen.
2.
2.1
Nach § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt
werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er
innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert
hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Eine Wiederherstellung
rechtfertigen können Gründe, die es dem Säumigen trotz Anwendung der üblichen
Sorgfalt verunmöglicht oder unzumutbar erschwert haben, die fristgebundene
Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12
N. 15).
2.2
Der Beschwerdeführer begründet das Fristwiederherstellungsgesuch im
Wesentlichen damit, dass ihm im Verfahren betreffend Aufhebung der ambulanten
Massnahme zu Unrecht kein amtlicher Verteidiger bestellt worden sei. Denn nach
Aufhebung einer ambulanten Massnahme wegen Aussichtslosigkeit könne das Gericht
anschliessend nur noch zwischen verschiedenen einschneidenden Eingriffen in die
persönliche Freiheit (Vollzug der Freiheitsstrafe oder Anordnung einer
stationären Massnahme) entscheiden (Art. 63b Abs. 2 und 5 StGB). Der
Rekursentscheid der Justizdirektion datiert vom 4. März 2009. Im damaligen
Zeitpunkt war die kantonale Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 in Kraft
(fortan StPO ZH), die per 1. Januar 2011 durch die schweizerische
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) ersetzt worden ist.
2.3
Nach § 11 Abs. 2 StPO ZH muss der Angeschuldigte in gewissen
Fällen durch einen Verteidiger verbeiständet sein (notwendige Verteidigung).
Bestellt ein Angeschuldigter in Fällen notwendiger Verteidigung keinen
Beistand, wird ihm ein amtlicher Verteidiger beigegeben und aus der Staatskasse
entschädigt (§ 12 Abs. 2 StPO ZH). Der Beschwerdeführer beruft sich
auf einen amtlichen Verteidiger, der ihm im Verfahren betreffend Aufhebung der
ambulanten Massnahme zugestanden hätte. Er erachtet demnach die Voraussetzungen
für eine notwendige unentgeltliche Verteidigung in jenem Verfahren als gegeben.
2.4
Das Verfahren um Aufhebung der ambulanten Massnahme ist jedoch kein Strafprozess.
Das Amt für Justizvollzug ist eine Verwaltungsbehörde, die sich zwar im Rahmen
der Vollzugsabwicklung auch mit strafrechtlichen Aspekten zu befassen hat,
dadurch aber weder zu einer Institution des Strafprozesses wird noch ein
strafprozessuales Verfahren führt. Der in der Strafprozessordnung
vorgezeichnete Weg ist grundsätzlich der einzige, der zur Verhängung von
Strafen führen kann. Demgegenüber schliesst sich der Strafvollzug erst an eine
rechtskräftige Verurteilung an (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A.,
Zürich etc. 2004, N. 1, 7, 21; vorn E. 1.4).
Die Kantone haben die Strafurteile zu vollstrecken
(Art. 372 Abs. 1 StGB). Im Kanton Zürich wird der Strafvollzug durch
das Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG) und die
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) geregelt. Der
Justizdirektion obliegen alle im Zusammenhang mit dem Vollzug strafrechtlicher
Sanktionen anfallenden Aufgaben und Entscheide, die nicht ausdrücklich anderen
Instanzen übertragen sind (§ 14 Abs. 1 StJVG). Die
Justizvollzugsverordnung regelt neben anderem den Vollzug strafrechtlicher
Sanktionen (§ 1, § 5 lit. a und b, § 7 lit. b und
§ 8 JVV). Dem Amt für Justizvollzug steht die Durchführung der ambulanten
Behandlung mit Strafaufschub zu (§ 71 Abs. 1 JVV). Seine Anordnungen
und diejenigen seiner Hauptabteilungen (etwa die Bewährungs- und
Vollzugsdienste; § 2 Abs. 2 lit. a JVV) können mit Rekurs nach
§§ 19 ff. VRG angefochten werden (§ 167 JVV). Demnach ist das
Verfahren um Aufhebung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63a
Abs. 2 StGB ein Verfahren vor Verwaltungs- und nicht vor Strafbehörden,
weshalb kein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung besteht.
2.5
Daran änderte sich durch die per 1. Januar 2011 in Kraft getretene
Strafprozessordnung nichts. Gemäss Art. 363 Abs. 3 StPO bestimmen
Bund und Kantone die zuständigen Behörden für nachträgliche Entscheide, die nicht
dem Gericht zustehen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Entscheide im
Bereich des Strafvollzugs, für welche primär von den Kantonen zu benennende
Verwaltungsbehörden zuständig sind (Niklaus Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 363
N. 5; Peter Goldschmid/Thomas Maurer/Jürg Sollberger [Hrsg.], Kommentierte
Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 359;
BBl 1999, 2109). Nach Art. 439 Abs. 1 StPO bestimmen Bund und Kantone
die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das
entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in der Strafprozessordnung und im
Strafgesetzbuch bleiben vorbehalten. Das kantonale Recht regelt diesen Vollzug
näher und bestimmt das Verfahren, in aller Regel ein Verwaltungsverfahren
(Schmid, Art. 439 N. 2; Goldschmid/Maurer/Sollberger, S. 438).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht grundsätzlich zutreffend geltend, dass eine
bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung habe, sofern
ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen seien und der Fall in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erforderlich machten. Nachdem eine amtliche Verteidigung
ausser Betracht fällt, ist der Vollständigkeit halber zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer sich auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
hätte berufen können.
3.2
Im Gegensatz zur amtlichen Verteidigung wird die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung auf Gesuch hin gewährt. Ein solches Gesuch stellte der
Beschwerdeführer im Verfahren um Aufhebung der ambulanten Massnahme nicht.
Immerhin schliesst § 16 Abs. 2 VRG nicht aus, dass ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand von Amtes wegen bestellt wird. Sind zum einen
die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt und ist zum andern
ein Verfahrensbeteiligter offensichtlich nicht in der Lage, seinen Standpunkt
selber zu vertreten, kann die in der Hauptsache zuständige Behörde dem
Unbeholfenen einen unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 40).
3.3
In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Frage
über die Aufhebung oder Anpassung einer ambulanten Massnahme weniger rechtliche
als vielmehr tatsächliche Aspekte beschlägt, indem der Meinung des Therapeuten
und des Verurteilten das Hauptgewicht zukommt. Der Beschwerdeführer legte in
der Rekursschrift vom 12. Dezember 2008 seinen Standpunkt zur
Weiterführung der ambulanten Massnahme deutlich dar, indem er eine positive
Veränderung seiner Situation erkannte, hingegen eine mangelhafte Kommunikation
mit dem zuständigen Betreuer angab und den Ausfall von Terminen mit seinem
Unfall rechtfertigte. Er war somit ohne Weiteres in der Lage, seinen Standpunkt
zu vertreten; die Vorinstanz ging im Entscheid vom 4. März 2009 auch ausführlich
darauf ein. Er hält dem nun entgegen, aus verschiedenen, im neuerlichen Strafverfahren
vor Bezirksgericht D eingeholten Berichten gehe hervor, dass er ohne Bewährungshilfe
seinen Alltag nicht zu meistern vermöge und im Zeitpunkt des Entscheids der
Justizdirektion vom 4. März 2009 eine Bewährungshilfe gerade nicht
bestanden habe. Somit habe er seine Rechte mittels
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht wahrnehmen können. Indessen hatte der Beschwerdeführer
schon im Rekurs auf seine veränderte Wohnsituation hingewiesen ("konnte
mir kaum besseres passieren") sowie darauf, dass er bei seiner Phobie, den
Briefkasten zu leeren und die Post zu öffnen, endlich Unterstützung erhalte und
ihm auch anderweitig eine gewisse soziale Kontrolle nicht schlecht bekomme, was
seine Vorbringen widerlegt.
Demnach war er schon im Zeitpunkt des Rekurs- als auch
eines allfälligen Beschwerdeverfahrens in der Lage, seinen Standpunkt zu
vertreten, weshalb ihm zuzumuten gewesen wäre, bei Bedarf um einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ersuchen. Von Amtes wegen war ihm ein solcher
jedenfalls nicht zu bestellen.
3.4
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren
um Aufhebung der ambulanten Massnahme kein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt wurde. Entsprechend bestehen keine Gründe für eine Wiederherstellung
der Beschwerdefrist. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist daher abzuweisen.
Auf die materiellen Ausführungen zur Aufhebung der ambulanten Massnahme braucht
somit nicht eingegangen zu werden. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
4.
Der Beschwerdeführer stützte sein
Fristwiederherstellungsgesuch im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdegegner
zur Aufhebung der ambulanten Massnahme nicht berechtigt sei und ihm im
Verfahren um Aufhebung der ambulanten Massnahme ein amtlicher Verteidiger hätte
beigegeben werden müssen. Dass es sich anders verhält, hatte das Bundesgericht
im Zeitpunkt der Beschwerde längst entschieden (BGE 134 IV 246). Der Standpunkt
des Beschwerdeführers erweist sich damit als von Anfang an aussichtslos. Der
Antrag auf Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist deshalb
abzuweisen. Nachdem sich der Beschwerdeführer darin auf seine Mittellosigkeit berufen
hatte, ist davon auszugehen, dass er für den Fall des Unterliegens auch die
unentgeltliche Prozessführung beantragt hätte; auch diese ist nach dem eben
Ausgeführten nicht zu gewähren (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Entsprechend
sind ihm die Kosten des Verfahrens zu auferlegen (§ 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung wurde von keiner
Partei verlangt und stünde dem Beschwerdeführer auch nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Der vorliegende Entscheid kommt schliesslich einem
Endentscheid gleich (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 12 N. 25).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird
abgewiesen;
und
erkennt:
1.
Das
Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…