VB.2010.00607
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00607
23. März 2011Deutsch12 min
(URT.2011.13134)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2010.00607
Urteil
der 1. Kammer
vom 23. März 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Martin Knüsel.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Stiftung C,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion des Stadtrates Zürich erteilte am
24. März 2010 der Stiftung C die baurechtliche Bewilligung für die
Aufstockung des zum Wohnhaus ("D") gehörenden Pavillons und für
weitere bauliche Massnahmen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse
02 in Zürich.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 23. April 2010 Rekurs an die
Baurekurskommission I und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Baubewilligung, soweit damit die Aufstockung des bestehenden Pavillons
bewilligt worden war. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2010 hiess die
Baurekurskommission I den Rekurs teilweise gut und ergänzte den Beschluss der
Bausektion der Stadt Zürich mit einer Nebenbestimmung, wonach die Bauherrschaft
vor Baubeginn abgeänderte Pläne über die eingeschossige Ausgestaltung der Passerelle
zwischen Wohnhaus und Pavillon einzureichen und bewilligen zu lassen habe. Im
Übrigen wies die Baurekurskommission den Rekurs ab.
III.
Mit Eingabe vom 2. November 2010 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid insoweit aufzuheben, als sein Rekurs
vom 23. April 2010 abgewiesen worden war, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die Baurekurskommission I beantragte Abweisung der
Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich stellte den Antrag, auf die
Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten, eventuell die Beschwerde
abzuweisen. Die private Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.
Die Erwägungen im Beschluss der Bausektion vom 24. März
2010.
und im Rekursentscheid vom 1. Oktober 2010 sowie die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich, in den
nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig zur
Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid der
Baurekurskommission.
2.
Der Beschwerdeführer machte
im Rekursverfahren geltend, die geplante Aufstockung sei unzulässig, weil er
der Erstellung des Pavillons im Dezember 1992 mittels eines projektbezogenen
Näherbaurechts zugestimmt habe. Die Aufstockung bedürfe daher erneut seiner
Zustimmung. Im Weiteren rügte der Rekurrent die Nichteinhaltung der
Wohnanteilvorschriften.
Die Baurekurskommission I
kam in ihrem Rekursentscheid zum Schluss, der Abstandsverstoss beim
Hauptgebäude könne mittels einer Nebenbestimmung geheilt werden, wonach der
Verbindungstrakt im oberen Geschoss nicht überdacht, sondern lediglich mit einem
offenen Sicherungsgeländer versehen werden dürfe. Die Rüge, dass die
Wohnanteilvorschriften nicht eingehalten seien, wies die Rekurskommission ab.
Vor Verwaltungsgericht ist allein noch die Verletzung der Vorschriften über den
Wohnanteil strittig.
3.
3.1
Die Bausektion der Stadt Zürich beantragte vorab, auf
die Beschwerde mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
Durch Wohnanteilvorschriften soll das Wohnraumangebot in der Stadt Zürich
gesichert und in geeigneten Gebieten die Durchmischung von Arbeits- und
Wohnplätzen gefördert werden. Die Vorschriften lägen primär im öffentlichen
Interesse und hätten – wenn überhaupt – nur eine begrenzte
nachbarschützende Funktion. Der Beschwerdeführer wäre deshalb gehalten gewesen,
substanziiert darzulegen, inwiefern die Nutzung für die Zwecke der
Baugesuchstellerin konkrete eigene Interessen beeinträchtige. Der Beschwerdeführer
störe sich nicht in erster Linie an der Nutzweise, sondern an der geplanten
Aufstockung und der damit verbundenen Beeinträchtigung der Besonnung und
Aussicht. Lediglich am Schluss der Beschwerde werde ausgeführt, es sei mit mehr
Besuchern und einer Verschärfung der prekären Parkplatzsituation zu rechnen.
Nach Meinung der Baubehörde sei die Legitimation nicht rechtsgenügend nachgewiesen.
3.2
Zum
Rekurs und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist gegeben,
wenn für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum
Baugrundstück besteht, er andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein
Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder
rechtlichen) Interessen betroffen ist und Mängel rügt, deren Behebung diese
Betroffenheit zu beseitigen vermag (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21
N. 21 und 34 ff.). Dabei muss das vorgebrachte Interesse nicht unter
den Schutzzweck einer als verletzt gerügten Rechtsnorm fallen.
Der Beschwerdeführer ist
Eigentümer der südöstlich an das Baugrundstück angrenzenden Parzelle Kat.-Nr. 04.
Die enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück ist somit gegeben. Wie
schon in der Rekursschrift, macht er auch vor Verwaltungsgericht geltend, die
Aufstockung des Pavillons führe zu einer Beeinträchtigung von Besonnung und
Belichtung seines Gartens und zu einer Behinderung der Aussicht. Bereits 1992
sei dem Beschwerdeführer von besonderer Wichtigkeit gewesen, dass der im
südlichen Teil seines Grundstücks gelegene Garten und die Wohnung im
Untergeschoss genügend besonnt und die Aussicht nicht übermässig beeinträchtigt
werde, weshalb er sich vorgängig die Sichtwinkel von seiner Liegenschaft vom
Architekten der Bauherrschaft auf den Bauplänen habe einzeichnen lassen. Damit
hat der Beschwerdeführer auch in rechtsgenügender Weise ein schutzwürdiges
Interesse dargetan. Denn eine Verletzung der Bestimmungen über den Wohnanteil
könnte zur Aufhebung der Baubewilligung führen und dem Beschwerdeführer einen
praktischen Nutzen bringen. Das Anfechtungsinteresse braucht dabei gemäss ständiger
Rechtsprechung nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von der
beschwerdeführenden Partei als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird
(vgl. auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts vom
25.
Januar 2011, E. 2.2.1 und 2.3 [1C_296/2010]). Die Legitimation
des Beschwerdeführers ist mithin zu bejahen.
4.
4.1
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 ist nach der
geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991
(BZO) der Zone W2bI zugeteilt mit einem Wohnanteil von 90 %. Die
Bausektion der Stadt Zürich ermittelt in ihrer Beschwerdeantwort eine für die
Berechnung des Wohnanteils massgebenden Totalfläche von rund 231 m2, was einen zulässigen Nichtwohnflächenanteil
von ca. 23 m2 (=
10.
%) ergibt. Der Nichtwohnflächenanteil im Erdgeschoss des Hauptgebäudes
und im bestehenden Pavillon beträgt tatsächlich ca. 144 m2, die wohnanteilswidrige Fläche damit
ca. 121 m2. Die
Nichtwohnnutzung im Erdgeschoss des Hauptgebäudes sowie die Errichtung des
Pavillons mit Nutzung als Aufenthaltsraum der privaten Beschwerdegegnerin wurde
von der Bausektion II mit Beschluss vom 2. April 1993 bewilligt. Das
Hauptgebäude und der Pavillon widersprechen damit den geltenden Bauvorschriften
über den Wohnanteil.
4.2
Gemäss § 357 Abs. 1 PBG (in der
Fassung vom 1. September 1991) dürfen bestehende Bauten und Anlagen, die
Bauvorschriften widersprechen, umgebaut, erweitert und, sofern sie sich für
eine zonengemässe Nutzung nicht eignen, anderen Nutzungen zugeführt werden,
wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Vorschriften entgegenstehen;
für neue oder weitergehende Abweichungen von Vorschriften bleiben die erforderlichen
Ausnahmebewilligungen vorbehalten. Der Beschwerdeführer vertritt die Rechtsauffassung,
§ 357 PBG sei nur dann anwendbar, wenn eine im Einklang mit der Rechtsordnung
erstellte Baute durch eine Gesetzesänderung rechtswidrig geworden sei. Hier
indessen sei die Unterschreitung des Wohnanteils erst durch die Umnutzung und
Erweiterung des Gebäudes gestützt auf die Baubewilligung vom 2. April 1993
eingetreten; bereits zu jenem Zeitpunkt habe aber ein Wohnanteil von 90 %
gegolten, weshalb der heutige Zustand zwar formell baurechtskonform, in
materieller Hinsicht jedoch baurechtswidrig sei.
4.3
Die Anwendung von § 357 PBG als Fall der
erweiterten Besitzstandsgarantie setzt voraus, dass eine bestehende Baute,
welche seinerzeit in Einklang mit den materiellrechtlichen Vorschriften
erstellt worden war, durch eine Gesetzesänderung rechtswidrig geworden ist
(vgl. Konrad Willi, Die Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und
Anlagen innerhalb der Bauzonen, Zürich 2003, S. 22 ff.). Dies im Gegensatz
zu Bauten, die nicht durch eine Änderung der massgebenden Rechtsgrundlagen,
sondern infolge eines Wandels des Sachverhalts – beispielsweise im Fall
der eigenmächtigen Bauausführung – rechtswidrig sind (VGr, 21. Mai
1989, BEZ 1989 Nr. 13). Wird ein Bauwerk gestützt auf eine inhaltlich
fehlerhafte baurechtliche Bewilligung erstellt, wird es nach seiner Errichtung
durch die Bestandeskraft der Baubewilligung ebenfalls geschützt. Der Eigentümer
einer solchen Baute kann sich gemäss Willi (S. 25) ebenfalls auf die
Besitzstandsgarantie berufen, wenn seine Baute zu einem späteren Zeitpunkt
durch eine Änderung der materiellen Rechtslage (weitergehend) vorschriftswidrig
wird.
Ganz allgemein geniessen
Bauten, die aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung erstellt wurden,
Bestandesschutz, auch wenn sie materielles Baupolizeirecht verletzen. Denn in
solchen Fällen kommt dem Vertrauensschutz regelmässig grössere Bedeutung zu als
dem Gesetzmässigkeitsprinzip (BGE 101 Ia 316, François Ruckstuhl, in: Peter Münch/Peter
Karlen/Tomas Geiser, Beraten und Prozessieren in Bausachen, Rz. 14.30 f.
mit weiteren Hinweisen). Die "Schutzwirkung" der formellen
Rechtmässigkeit endet erst dann, wenn diese beispielsweise durch Befristung der
Baubewilligung abläuft oder die Baubewilligung widerrufen wird. Es ist nicht
einzusehen, weshalb der Eigentümer einer formell rechtmässig errichtete Baute,
welche gegen materiellrechtliche Bauvorschriften verstösst, sich erst dann auf § 357
PBG berufen kann, wenn durch eine Rechtsänderung die materielle Rechtswidrigkeit
"vergrössert" wird (vgl. Willi S. 25). § 357 PBG ist
vielmehr auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, bei welchem eine Baute
Bestandesschutz geniesst, dies allerdings nicht aufgrund des Normalfalles, dass
die materielle Rechtswidrigkeit infolge einer Rechtsänderung eingetreten ist,
sondern weil die Baute von der Baubewilligungsbehörde in falscher Anwendung
materieller Baunormen formell rechtskräftig bewilligt und die Baute
entsprechend dieser Bewilligung errichtet wurde. Diese Auslegung wird durch den
Wortlaut von § 357 Abs. 1 PBG gedeckt und bedeutet keine Abwendung
von der bisherigen Rechtsprechung, wonach die erweiterte Bestandesgarantie von § 357
PBG grundsätzlich nicht zum Zug kommt, wenn ein Bauwerk nicht durch eine Änderung
der massgeblichen Rechtsgrundlagen, sondern durch einen Wandel des Sachverhalts
rechtswidrig geworden ist, d.h. im Fall einer eigenmächtigen, nicht formell
bewilligten Bauausführung.
5.
5.1
Die stadtzürcherischen Bestimmungen über den
Wohnanteil stellen Vorschriften über die Nutzweise dar (RB 1989 Nr. 78
E. 2). Vor der Revision des Planungs- und Baugesetzes vom 1. September
1991.
war die Zulässigkeit von Umbauten und angemessenen Erweiterungen an
Anlagen, welche Nutzungsvorschriften widersprechen, in einem gesonderten
Absatz 2 von § 357 PBG geregelt; solche waren gestattet, "wenn
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen" (§ 357 Abs. 2
PBG in der ursprünglichen Fassung vom 7. September 1975; GS V S. 6 ff.).
Demgegenüber war die Änderung von Bauten, die den Bauvorschriften
widersprachen, in § 357 Abs. 1 PBG geregelt (vgl. hierzu auch
RB 1989 Nr. 78, Erw. 1).
Mit der Revision des Planungs-
und Baugesetzes vom 1. September 1991 wurden die Absätze 1 und 2 von § 357
PBG zusammengefasst. Da diese Revision ausdrücklich auf eine Erweiterung der
zulässigen Massnahmen abzielte und nicht auf eine Verschärfung (RB 2002 Nr. 84
Erw. 4a = BEZ 2002 Nr. 64: Willi, S. 107 f., je mit weiteren Hinweisen),
hat das Verwaltungsgericht die Erweiterung einer zonenwidrigen Nutzung – wie
nach der ursprünglichen Regelung – nicht als weitergehende Abweichung von
Zonenvorschriften im Sinn von § 357 Abs. 1 letzter Satz PBG
verstanden, was nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur als Ausnahme unter den
engen Voraussetzungen von § 220 PBG bewilligungsfähig wäre (RB 2002 Nr. 84
Erw. 4a = BEZ 2002 Nr. 64, auch zum Folgenden). Allerdings ist eine
Erweiterung einer zonenwidrigen Nutzung nicht grenzenlos zulässig. Ähnlich wie
zulässige Umbauten ihre Grenze dort finden, wo sie einem Neubau gleichkommen,
lässt sich die Erweiterung einer zonenwidrigen Nutzung nur rechtfertigen, wenn
die Erweiterung in einem untergeordneten Verhältnis zu den bereits vorhandenen
Flächen steht. Sodann gilt für jede Erweiterung, dass ihr keine überwiegenden
öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen dürfen. Im Licht
dieser Überlegungen hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. September
2002.
(RB 2002 Nr. 84 = BEZ 2002 Nr. 64), die Erweiterung einer Büroräumlichkeit
zugelassen, obschon der vorgeschriebene Wohnanteil von 90 % nicht
eingehalten war.
5.2
Bei der Anwendung von § 357 Abs. 1 PBG
steht der kommunalen Baubewilligungsbehörde ein von den Rechtsmittelbehörden zu
respektierender Ermessensspielraum zu (VGr, 8. Oktober 2003, BEZ 2004 Nr. 8
Erw. 2c; VGr, 21. April 2004, BEZ 2004 Nr. 28 Erw. 3.1 Abs. 3).
Als "Faustregel" wird eine "angemessene" Erweiterung im
Sinn von § 357 Abs. 2 aPBG angenommen, wenn die einer bestimmten
vorschriftswidrigen Nutzung dienenden Räumlichkeiten insgesamt nicht mehr als um
einen Drittel vergrössert werden (Willi, S. 108). Wie erwähnt beträgt
vorliegend die wohnanteilswidrige Fläche rund 121 m2, während
sich die neue, nicht zu Wohnzwecken genutzte Fläche auf ca. 47 m2
beläuft, was rund 38 % der Referenzfläche entspricht. Mit der Bewilligung
dieses Masses hat die Bausektion den ihr dabei zustehenden Ermessensspielraum
noch nicht überschritten.
Der Erweiterung dürfen
weiter keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen
entgegenstehen. Vorliegend sind keine öffentlichen Interessen erkennbar, welche
dem Bauvorhaben entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin macht als nachbarliche
Interessen eine Beeinträchtigung der Besonnung und Belichtung geltend. Das
Verwaltungsgericht und die Baurekurskommissionen haben denn auch schon bei Verschlechterung
der Besonnung und Aussicht durch die Aufstockung einer abstandswidrigen Baute
das Vorliegen von überwiegenden privaten nachbarlichen Interessen bejaht,
welche einem solchen Bauvorhaben entgegenstehen (RB 2002 Nr. 81 = BEZ 2002
Nr. 20; VGr, 26. Januar 2005, VB.2004.0425; BRKE in BEZ 1993 Nr. 20;
Willi, S. 121 ff.). Vorliegend hält indessen der Pavillon die gemäss
Bauordnung einzuhaltenden Abstände ein (vgl. Rekursentscheid, Erw. 4.3),
was im Beschwerdeverfahren unbestritten blieb. Auch die übrigen Baubegrenzungsnormen
werden respektiert. Soweit die baupolizeilichen Abstandsvorschriften und
übrigen Baubegrenzungsnormen eingehalten sind, kann aber ein Nachbar keinen
weitergehenden Schutz der Belichtungs- und Aussichtsverhältnisse beanspruchen
(RB 1990 Nr. 75
[Leitsatz] = BEZ 1990 Nr. 28;
VGr, 4. Juli 2007, VB.2007.00038). Der Beschwerdeführer hat daher das
Bauprojekt zu dulden, und diesem stehen nicht überwiegende private Interessen
entgegen.
6.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.-- ; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…