VB.2010.00608
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00608
14. Januar 2011Deutsch20 min
(URT.2011.12943)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2010.00608
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. Januar 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A, zzt. Justizvollzugsanstalt Pöschwies,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Anordnungen
im Straf- und Massnahmenvollzug,
hat sich ergeben:
I.
A befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der
Justizvollzugsanstalt Pöschwies. Am 30. Juni 2010 stellte er ein Gesuch um
Bezug von „ca. Fr. 300.-“ ab seinem Sperrkonto, um fünf Bücher zu
erwerben. Die Direktion der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (nachfolgend Direktion
der JVA) bewilligte den Bezug von max. Fr. 290.- ab dem Freikonto, den
Rest ab Taschengeld. Auf entsprechendes Gesuch von A begründete die Direktion
der JVA am 16. Juli 2010 ihren Entscheid.
II.
Dagegen rekurrierte A am 29. Juli 2010 bei der
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend
Justizdirektion). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 16. Juli
2010 und die Bewilligung, die gewünschten Bücher mit dem Sperrkontoguthaben zu
bezahlen, unter Gewährung der allgemeinen Verfahrensgarantien; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Die Justizdirektion wies
den Rekurs am 13. Oktober 2010 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
A. Am 1. November 2010 erhob A gegen den Entscheid vom 13. Oktober
2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und wiederholte die anlässlich des
Rekursverfahrens gestellten Anträge. Am 9. November 2010 beantragte die
Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf die
Begründung ihrer Verfügung vom 13. Oktober 2010. Der Stabsdienst des Amts
für Justizvollzug des Kantons Zürich liess sich am 6. Dezember 2010
vernehmen, stellte den Antrag auf Beschwerdeabweisung und erklärte die
Stellungnahme der Direktion der JVA vom 7. Dezember 2010 zum integrierten
Teil seiner Vernehmlassung.
B. Am 12. Dezember 2010 teilte A dem Verwaltungsgericht
mit, er habe noch keine Stellungnahme der Gegenpartei erhalten, weshalb er um
kurze Mitteilung ersuche. Auf entsprechendes Schreiben des Verwaltungsgerichts
vom 14. Dezember 2010 bestätigte A am 18. Dezember 2010, die
eingegangene Vernehmlassung zugestellt erhalten zu haben, und ersuchte um „eine
Kopie der Beilage“, die ihm in der Folge – unter Gewährung einer zehntägigen
Frist zur freiwilligen Stellungnahme – zugestellt wurde (Protokollauszug, Verfügung
vom 21. Dezember 2010). Am 31. Dezember 2010 (Poststempel vom 3. Januar
2011) reichte er eine Stellungnahme ein und stellte neu die Anträge auf
Entschädigung der Kosten im Verfahren um Akteneinsicht sowie auf Aufhebung der
Verfügung der Anstaltsdirektion vom 27. Oktober 2010, worin ihm
weitgehende Einsicht in den Insassenordner gewährt worden war, dies alles unter
Gewährung der vollständigen Akteneinsicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2
Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und
Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 betreffen, fallen in die
einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da
dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde
einzelrichterlich zu behandeln.
2.
2.1
Gegenstand
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des
angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein
sollen (vgl. dazu und zum Folgenden VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00537,
E. 1.2, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen). Andernfalls müsste sich die Beschwerdeinstanz
erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die Rekursinstanz
zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz
widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen
Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 52 N. 3).
2.2
Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens bildet einzig die verweigerte
Bewilligung eines Bezugs vom Sperrkonto des Beschwerdeführers für den Erwerb
von Büchern zwecks Aus- bzw. Weiterbildung, was es im Beschwerdeverfahren zu
überprüfen gilt. Die vom Beschwerdeführer beantragte Aktualisierung des
Vollzugsplans, worin nach dessen Dafürhalten insbesondere Aus- und
Weiterbildungsmöglichkeiten vorgesehen werden sollten, war indessen zu Recht
nicht Thema des erstinstanzlichen Entscheids und ist somit vorliegend nicht zu
prüfen. Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht
weiter einzugehen. Gleiches gilt bezüglich der Verfügung vom 27. Oktober
2010. Der besagte Entscheid, womit dem Beschwerdeführer Einsicht in den
Insassenordner – unter gewissen Einschränkungen – gewährt wurde, bildet nicht
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens; diese Verfügung wurde in einem
gesonderten Verfahren erlassen und vom Beschwerdeführer in der Folge nicht
angefochten. Zwar stellte der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 31. Dezember
2010 im Rahmen des vorliegenden Verfahrens formell den Antrag, die Verfügung
vom 27. Oktober 2010 sei aufzuheben. Dieser Antrag erweist sich aber in
jedem Fall als verspätet, sodass von einer Überweisung an die dafür zuständige
Rekursinstanz abzusehen ist. Schliesslich sind die gerügten Verletzungen des
rechtlichen Gehörs im Rahmen der beiden gegen den Beschwerdeführer geführten Disziplinarverfahren
(Nichtrückgabe von Akten; fehlende Begründung der Einstellung des Disziplinarverfahrens)
mangels Bezugs zum angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht zu überprüfen.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige sowie unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und nennt mehrere Verletzungen des Anspruchs
auf rechtliches Gehör.
3.2
Die Verwaltungsbehörden sind gemäss § 7 Abs. 1 VRG verpflichtet,
Sachverhalt
den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen. Als Verfahrensmaxime besagt der
Untersuchungsgrundsatz, dass die Verwaltungs(justiz)behörden im Rahmen des
Verfahrens- bzw. Streitgegenstands für die Beschaffung des die
Entscheidgrundlage bildenden Tatsachenmaterials verantwortlich sind. Dies
bedeutet, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen richtig und
vollständig zu ermitteln ist. Eingeschränkt wird der Untersuchungsgrundsatz durch
die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7
N. 4 f.).
3.3
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient ebenfalls der Sachaufklärung und
stellt überdies ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheids dar, der in die Rechtstellung des Einzelnen eingreift. Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verlangt von der Behörde,
dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was aber nicht
bedeutet, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene einen Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann (Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 29
N. 17 ff.).
3.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör
umfasst unter anderem das Recht einer betroffenen Person, Einsicht in die Akten
zu nehmen, und den Anspruch auf Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch
die urteilenden Behörden sowie auf einen begründeten Entscheid (Art. 6 Ziff. 1
Erwägungen
EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des
Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; § 10 Abs. 2, § 28 Abs. 1
VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, N. 835 ff., 838;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 17, 42, § 10 N. 37, § 28
N. 4).
3.3.2
Zum Anspruch auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs gehört auch das Replikrecht. In sämtlichen gerichtlichen
Verfahren muss jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme den Beteiligten zur
Kenntnis gebracht und diesen wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
werden (BGE 133 I 100 E. 4.6). Inwiefern Art. 29 Abs. 2 BV ein
Replikrecht auch im Verwaltungsverfahren verleiht, liess das Bundesgericht
offen (BGE 133 I 98 E. 2.1; vgl. auch BGE 133 I 100
E. 4.6). Das Verwaltungsgericht hat die Frage mittlerweile bejaht (VGr, 2. September
2009, VB.2009.00083, E. 4.2.1, m.w.H.; www.vgrzh.ch). Dieselbe Meinung
vertritt die Lehre (Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 2, Art. 30 Rz. 2,
Art. 31 Rz. 3 f.; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich
etc. 2009, Art. 31 N. 22). Es ist denn auch kein Grund
ersichtlich, weshalb sich Verwaltungsbehörden im Gegensatz zu den Gerichten auf
Eingaben stützen dürfen sollten, zu denen die Parteien nicht Stellung nehmen
konnten.
3.3.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist
formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus;
eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen
Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der
Sache selbst. Zudem braucht die Rüge der Gehörsverletzung wegen der formellen
Natur des Gehörsanspruchs nicht mit einem Antrag verbunden zu werden, wie das
Dispositiv
Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern sei (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8
N. 5).
3.4
Bezüglich der geltend gemachten Verletzung des Replikrechts erachtet der
Beschwerdeführer die Mitteilung der Vorinstanz als unverständlich, wonach es
ihm freigestanden hätte, sich zur Vernehmlassung bzw. zu den genannten
Unterlagen zu äussern. Die Vernehmlassungen seien zeitgleich mit dem Schreiben
der Vorinstanz vom 2. September 2010 zugesandt worden. Im gleichen
Schreiben sei mitgeteilt worden, dass die Sachverhaltsermittlung abgeschlossen
sei. Es sei ihm demnach verwehrt geblieben, sich zu äussern bzw. sachdienliche
Unterlagen zum Sachverhalt beizutragen.
Der Beschwerdeführer gibt das Schreiben der Vorinstanz vom 2. September
2010 unvollständig wieder. Darin wurde ihm angezeigt, dass die
Sachverhaltsermittlungen abgeschlossen seien und die Behandlungsfrist
von 60 Tagen für den Rekursentscheid zu laufen beginne. Zu dieser Anzeige
ist die Vorinstanz nach § 27c Abs. 1 VRG verpflichtet. Von einem
zweiten Schriftenwechsel, worauf kein Anspruch besteht (vgl. § 26b Abs. 3
VRG), wurde abgesehen, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist und keine
unvollständige Sachverhaltsermittlung darstellt, da in den zugestellten
Vernehmlassungen keine neuen Vorbringen ersichtlich sind (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 26 N. 35). Wie im vorinstanzlichen Entscheid erwähnt, hätte
es dem Beschwerdeführer indessen freigestanden, der Rekursinstanz eine
freiwillige Stellungnahme unter Beigabe von allfälligen sachdienlichen
Unterlagen einzureichen und sich zu den ihm zugesandten Vernehmlassungen zu
äussern, was er unterliess. Unter diesen Umständen liegt weder eine Verletzung
des Replikrechts noch eine unvollständige Sachverhaltsermittlung vor.
3.5
Nach Ansicht des Beschwerdeführers verweigerte die Justizvollzugsanstalt
bis heute, ihm Einsicht in die Vollzugsakten, insbesondere den Vollzugsplan, zu
gewähren. Der Beschwerdeführer ersuchte die Direktion der JVA offenbar bereits
am 22. Juli 2010 um Einsicht in seine Vollzugsakten, somit nach Erlass der
erstinstanzlichen Verfügung vom 1. Juli 2010. Da der Beschwerdeführer im
Rahmen des Rekursverfahrens keinen Antrag auf Akteneinsicht mehr stellte und
auch nicht vorbrachte, die Einsicht in seine Vollzugsakten sei ihm durch die Direktion
verwehrt worden, verzichtete er damals offensichtlich auf die Rüge der
Gehörsverletzung (vgl. Kölz/Röhl/Bosshart, § 8 N. 54). Eine Verletzung
des Rechts auf Akteneinsicht durch die Vorinstanzen ist somit nicht ersichtlich.
4.
4.1
Als Verfahrensgegenstand bzw. als zu beantwortende Streitfrage führt der
Beschwerdeführer insbesondere die persönliche Freiheit im Sinn von Art. 10
BV sowie die Meinungs- und Informationsfreiheit im Sinn von Art. 16 BV
auf. Art. 10 Abs. 2 BV schützt alle wichtigen Erscheinungen der
Persönlichkeitsentfaltung und der individuellen Lebensgestaltung (BGE 118 Ia
305 E. 4a; 123 I 112 E. 4a). Letzteres beinhaltet insbesondere die freie
Entscheidung, einer Arbeit nachzugehen und die Freizeit so zu gestalten, wie
dies der Einzelne befürwortet (Rainer J. Schweizer in: Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, Zürich etc. 2002, Art. 10 N. 26). Die Informationsfreiheit
von Art. 16 Abs. 3 BV garantiert das Recht, Nachrichten und
Meinungen ohne Eingriffe der Behörden zu empfangen, aus allgemein zugänglichen
Quellen aktiv zu beschaffen und sie wieder zu verbreiten. Die behördliche
Verweigerung des Bezugs vom Sperrkonto für den Erwerb der gewünschten Literatur
stellt ohne Weiteres eine Einschränkung der erwähnten Grundrechte dar. Es gilt
somit zu prüfen, ob die infrage stehende Anordnung nach Massgabe von Art. 36
BV rechtmässig ist. Dazu müssen eine gesetzliche Grundlage (Art. 1) und
ein öffentliches Interesse vorliegen (Abs. 2). Darüber hinaus hat die
besagte Einschränkung verhältnismässig zu sein (Abs. 3), und sie darf
nicht in den Kerngehalt der infrage stehenden Grundrechte eingreifen (Abs. 4).
4.2
Zunächst kann ausgeschlossen werden, dass die genannten Grundrechte durch
die Verweigerung des Sperrkontobezugs in ihrem Kerngehalt beschnitten würden
(vgl. Art. 36 Abs. 4 BV): Dem Beschwerdeführer wäre es grundsätzlich
erlaubt, die gewünschten Bücher aus seinem Freikonto – unter der Voraussetzung,
dass genügend Geld darauf liegt – zu erwerben.
4.3
Ferner besteht eine gesetzliche Grundlage im Sinn von Art. 36 Abs. 1
BV, um den Bezug vom Sperrkonto zwecks Erwerb von Büchern zu verweigern. Der
Gefangene erhält für seine Arbeit nach Art. 83 des Strafgesetzbuchs (StGB)
ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt (Abs. 1).
Er kann während des Vollzugs aber nur über einen Teil seines Arbeitsentgelts
frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage
gebildet (Abs. 2, Satz 1 und 2).
Gestützt auf Art. 387 Abs. 1
lit. e StGB setzte der Bundesrat in Art. 19 der Verordnung zum Strafgesetzbuch
und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006 fest, dass die Höhe des
Arbeitsentgelts nach Art. 83 StGB und dessen Verwendung durch die gefangene
Person von den Kantonen festgelegt wird. Gemäss § 104 Abs. 1 der vom
Regierungsrat gestützt auf § 31 lit. b StJVG erlassenen
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) gelten die
Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über das
Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 für Ansatz,
Bemessung, Verwendung und Auszahlung des Arbeitsentgelts (nachfolgend Richtlinien
„Arbeitsentgelt“). Ziff. 4.1 der Richtlinien „Arbeitsentgelt“ sieht vor,
dass das Arbeitsentgelt anteilsmässig auf das Sperr- und das Freikonto
aufgeteilt sowie für Wiedergutmachung verwendet wird. Gemäss Ziff. 4.2 der
Richtlinien „Arbeitsentgelt“ wird auf dem Sperrkonto für die Zeit nach der
Entlassung eine Rücklage gebildet. Dem Sperrkonto werden zwischen 30 und 50
Prozent des Arbeitsentgelts gutgeschrieben (Abs. 1). Wenn auf dem
Sperrkonto ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt, kann die
Anstaltsleitung während des Freiheitsentzugs Bezüge vom Sperrkonto bewilligen,
unter anderem für „besondere Aus- und Weiterbildung“ (Abs. 3 lit. b).
Das Freikonto dient zur Bezahlung der persönlichen Auslagen während des
Vollzugs, insbesondere für: a) interne Einkäufe von Gebrauchsartikeln und
Genussmitteln; b) Gebühren für Porti und die Benutzung von Telefon und
Fernseher; c) Zeitungs- und Zeitschriftenabonnemente; d) Freizeitmaterial (Ziff. 4.3
Abs. 1 der Richtlinien „Arbeitsentgelt“).
Gemäss Ziff. 4.1 der
Richtlinien „Arbeitsentgelt“ legt die Anstaltsordnung die prozentuale
Aufteilung fest. Ebenso sieht § 127 lit. e JVV vor, dass die
Hausordnung die Ausrichtung und Verwendung des Arbeitsentgelts oder Lohns sowie
die Höchstbeträge der zur Auszahlung gelangenden Barbeträge und die für
besondere Verwendung reservierten Mindestguthaben regelt. In § 28 der
Hausordnung der Strafanstalt Pöschwies vom 6. Dezember 2006 (nachfolgend
Hausordnung) ist vorgesehen, dass 30 Prozent des Arbeitsentgelts einem Sperrkonto
gutgeschrieben werden. Auf dem Sperrkonto wird eine Rücklage für die erste Zeit
nach der Entlassung gebildet. Allfällige Bezüge vom Sperrkonto während des Vollzugs
richten sich nach den massgeblichen Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission
(Abs. 1).
4.4
Der Beschwerdeführer rügt die Nichtanwendung der genannten Rechtsakte durch
die Vorinstanz, indem diese in ihrer Darstellung am Rande auf die Richtlinien „Arbeitsentgelt“
verweise, ohne diese im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden Reglemente
und Weisungen anzuwenden, was als Verstoss gelte.
Die Vorinstanz erwähnte in
Erwägung 3.2 den Zweck des Arbeitsentgelts, mithin unter Wiedergabe der entsprechenden
Kommentarstelle sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Dabei führte sie
zutreffend aus, dass Art. 83 Abs. 2 StGB die Verwendung der Rücklage
nur in der Zeit nach der Entlassung zulasse. Dies bedeute, dass ein Bezug vom
Sperrkonto während des Strafvollzugs, wenn überhaupt, nur ausnahmsweise möglich
sei. Sie machte somit auf mögliche Ausnahmen aufmerksam, die in Ziff. 4.2 Abs. 3
der Richtlinien „Arbeitsentgelt“ ausdrücklich Erwähnung finden. Ob sich solche
Ausnahmen im vorliegenden Fall ergeben, prüfte die Vorinstanz in der Folge, was
sich im Übrigen auch aus § 15 Abs. 2 des Reglements der Direktion der
Strafanstalt Pöschwies vom 3. Mai 2010 über das Arbeitsentgelt ergibt. Es
trifft somit nicht zu, die Vorinstanz hätte die zur Anwendung kommenden
Rechtsakte nicht angewendet.
4.5
Der Beschwerdeführer ist des Weiteren der Meinung, dass die gewünschten Bücher
ihm zur Aus- und Weiterbildung dienen würden, weshalb eine in Ziff. 4.2 Abs. 3
der Richtlinien „Arbeitsentgelt“ erwähnte Ausnahme vorliege. In der
Stellungnahme vom 26. März 2010 der Gruppen und des Sozialdienstes an die
Direktion der JVA sei festgehalten, dass kein Einwand gegen die Bildung
bestehe. Mit der Stellungnahme vom 7. Juli 2010 der Gruppen und des
Sozialdienstes an die Direktion gehe hervor, dass nur Fachbücher zwecks
Weiterbildung ab Sperrkonto bewilligt würden. Die Ausführung des Beschwerdegegners,
dass die Bewilligung in einem formellen Rahmen stattfinden soll, sei
unwahrscheinlich. Demnach sei die Strafanstalt die geeignete Stelle, um zu
beurteilen, dass eine Weiterbildung für den Bezug ab Sperrkonto ausreiche,
womit nun auch das Reglement zur Anwendung komme.
Zunächst ist festzuhalten, dass
das Guthaben auf dem Sperrkonto des Beschwerdeführers über Fr. 3'100.- beträgt.
Ein Bezug davon wäre somit grundsätzlich möglich, falls einer der in Ziff. 4.2
Abs. 3 der Richtlinien „Arbeitsentgelt“ erwähnten Gründe dafür bestünde. Sodann
stellt sich die Frage, ob ein Sperrkontobezug aufgrund „besonderer Aus- und
Weiterbildung“ (Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. b der Richtlinien)
zulässig wäre. Die infrage stehende Weiterbildung soll im Selbststudium
erfolgen. Mithilfe der besagten Bücher möchte sich der Beschwerdeführer Wissen
in Gebieten der deutschen Grammatik, der Argumentationstechnik und des Rechts
aneignen. An sich ist der Erwerb von Fachbüchern zu Lernzwecken sehr zu
begrüssen. Die Vorinstanzen, insbesondere die Direktion der JVA, anerkennen hingegen
ein eigenständiges Studieren von Büchern indessen nicht als „besondere Aus- und
Weiterbildung“ im Sinn von Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. b der
Richtlinien „Arbeitsentgelt“. Sie bestehen darauf, dass eine „besondere Aus-
und Weiterbildung“ in einem formellen Rahmen, wie beispielsweise durch Belegung
eines Kurses oder Teilnahme in einem Aus- bzw. Weiterbildungsprogramm,
durchzuführen sei. Dies ist nicht zu beanstanden. Vorweg ist bei der Verwendung
von Mitteln aus dem Sperrkonto während des Strafvollzugs schon deswegen grösste
Zurückhaltung angebracht, weil ein solches Vorgehen grundsätzlich im Widerspruch
zum Bundesrecht steht (Art. 83 Abs. 2 StGB; Hans-Ulrich Meier/Ernst
Weilenmann, Basler Kommentar zum Strafrecht, 2. A., 2007, Art. 83
N. 18). Zudem werden dadurch unzweckmässige Bezüge vom nicht frei
verfügbaren Sperrkonto verhindert, die vordergründig mit der Anschaffung von
Fachliteratur zum Selbststudium begründet würden oder der Anschaffung von
Literatur dienten, die mangels Guthaben nicht aus dem Freikonto bezahlt werden
könnten. Weiter sind nur Lernleistungen bei institutionalisierten Aus- und
Weiterbildungen kontrollierbar und können gegebenenfalls mittels Diplom oder vergleichbaren
Leistungsnachweisen ausgewiesen werden. Dies entspricht einer nachhaltigen
Resozialisierung, denn im Vergleich zu selbständig erworbenem, ungeprüftem
Wissen wird sich ein solcher Abschluss mit grosser Wahrscheinlichkeit in günstiger
Weise auf das Leben in Freiheit, insbesondere die Vermittlungsfähigkeit auf dem
Arbeitsmarkt, auswirken und auch mit der Ausbildung in der Strafanstalt in
Verbindung stehen. Dagegen ist ein nicht konzeptgebundenes, flexibles
Selbststudium der besagten Bücher mit einer gewissen Themenvielfalt als
Beschäftigung einzustufen, die eine inhaftierte Person in ihrer Freizeit ausübt
und die ihr allenfalls zu einem höheren Bildungsniveau verhilft, was ihr nach der
Entlassung möglicherweise von Nutzen sein kann. Dieses als
Freizeitbeschäftigung zu kategorisierende Studium fällt daher nicht unter den
in Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. b der Richtlinien „Arbeitsentgelt“
erwähnten Begriff der „besonderen Aus- und Weiterbildung“ und wäre mit Geldern
des Freikontos zu finanzieren (vgl. Ziff. 4.3 Abs. 1 lit. d der
Richtlinien „Arbeitsentgelt“).
4.6
Es gilt schliesslich zu prüfen, ob der verweigerte Bezug in Höhe von
Fr. 300.- vom Sperrkonto für den Erwerb der fünf Fachbücher vor dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand hält (vgl. Art. 36 Abs. 3
BV). Dabei muss die staatliche Massnahme geeignet sein, den im öffentlichen
Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen. Überdies darf der Eingriff in die
Grundrechte des Beschwerdeführers in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und
personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen. Auch ist zu prüfen,
ob zwischen dem angestrebten Ziel und den zu seiner Erlangung notwendigen
Grundrechtsbeschränkungen ein vernünftiges Verhältnis besteht. Es geht dabei um
eine Abwägung von öffentlichen und betroffenen privaten Interessen (Häfelin/Haller/Keller,
N. 321 f.).
4.6.1 Die Einschränkung des mit der
persönlichen Freiheit und der Informationsfreiheit in Zusammenhang stehenden
Büchererwerbs ist mit dem öffentlichen Interesse zu rechtfertigen, das Guthaben
auf dem Sperrkonto möglichst unangetastet zu lassen, um der inhaftierten Person
– unter Berücksichtigung des Resozialisierungsgrundsatzes – den Wiedereintritt
in das bürgerliche Leben zu erleichtern, namentlich die Mittel für den
Lebensunterhalt während der ersten Wochen nach der Entlassung zu sichern (vgl.
BGE 125 IV 234 E. 3b). Nach Massgabe der vom Beschwerdeführer erwähnten
Selbstverantwortung, die mit der Einführung des Arbeitsentgelts bezweckt wurde
(vgl. Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. Auflage, Bern 2009, S. 152
N. 102), und der nach Art. 75 Abs. 4 StGB auferlegten Pflicht,
aktiv bei Sozialisierungsbemühungen mitzuwirken, worunter auch der Umgang mit
den Finanzen fällt, soll die inhaftierte Person schliesslich dazu gebracht
werden, mit den ihr frei zur Verfügung stehenden Mitteln haushälterisch umzugehen.
4.6.2 Wie bereits erwähnt, ist es dem
Beschwerdeführer während des Strafvollzugs grundsätzlich möglich, Fachliteratur
zu beschaffen (vorn E. 4.2). Diese kann er mit dem Guthaben auf dem
Freikonto bezahlen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer in der
Vergangenheit denn auch regelmässig Gebrauch. Die Vorinstanz hielt überdies
zutreffend fest, er könne die fünf infrage stehenden Bücher ohne Weiteres
gestaffelt durch Bezüge von seinem Freikonto erwerben, worauf Fr. 290.-
lagen. Da diese Fachbücher nicht mit einer institutionalisierten Aus- oder
Weiterbildung in Zusammenhang stehen und folglich nicht sogleich benötigt
werden, scheint die zeitliche Staffelung des Erwerbs als zumutbar. Um über ein
genügendes Guthaben auf dem Freikonto zu verfügen, bestünde gemäss Vorbringen
der Anstaltsdirektion im Übrigen die Möglichkeit, jährlich einen einmaligen Übertrag
in Höhe von maximal Fr. 500.- vom Sperrkonto auf das Freikonto zu beantragen.
4.6.3 Unter Berücksichtigung der dem
Beschwerdeführer als inhaftierte Person zukommenden Selbstverantwortung, der
ihm nach Art. 75 Abs. 3 StGB auferlegten Resozialisierungspflicht und
der grundsätzlich nicht frei verfügbaren Mittel auf dem Sperrkonto ist im
Übrigen nicht zu beanstanden, dass ein Bezug von ebendiesem Konto für den Erwerb
von Fachliteratur, die nicht im Rahmen einer besonderen institutionalisierten
Aus- und Weiterbildung benötigt wird, nicht bewilligt wurde.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf den Vertrauensschutz,
indem er vorbringt, es seien ihm seit 2004 verschiedene Ausgaben für Kochen,
Opferhilfezahlungen, PC-Zubehör und Bücher ab dem Sperrkonto bewilligt worden.
Überdies erwähnt er einen Bezug ab dem Sperrkonto für den Erwerb eines
juristischen Buchs, der ihm am 21. Juni 2010 bewilligt worden sei. Es sei
nicht erkennbar, inwiefern hier eine gemischte Bewilligung vorliege, weshalb
die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdegegners blosse Behauptungen darstellten.
5.2
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verleiht einen Anspruch auf Schutz des
berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder Sonstiges, bestimmte
Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Er setzt weiter voraus, dass
gestützt auf berechtigtes Vertrauen nicht mehr rückgängig zu machende
nachteilige Dispositionen getroffen wurden und dass nicht überwiegende
öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Vertrauensschutz ist nur zu bejahen,
wenn die Behörde im Rahmen ihrer Kompetenz gehandelt hat und der Betroffene
sich nicht unverzüglich Kenntnis über die Unrichtigkeit der Auskunft verschaffen
konnte (BGE 131 II 627 E. 6.1 mit Hinweisen).
5.3
Zunächst ist zu erwähnen, dass die vorliegend anwendbaren Richtlinien „Arbeitsentgelt“
erst seit 1. Januar 2007 in Kraft sind. Allfällige vorgängig gewährte
Bezüge vom Sperrkonto erfolgten demnach nicht gestützt auf die besagten
Richtlinien. Dem eingereichten Kontoauszug ist sodann zu entnehmen, dass im
Jahr 2006 und im Jahr 2008 Gelder vom Sperrkonto des Beschwerdeführers an eine
Buchhandlung sowie ein Verlagshaus überwiesen wurden. Ob er mit diesen
Sperrkontobezügen tatsächlich Bücher erwarb, die überdies nicht für eine
institutionalisierte Aus- und Weiterbildung verwendet wurden, ist nicht
bekannt. Offensichtlich bewilligte die Direktion der JVA am 21. Juni 2010
jedenfalls einen Bezug ab Sperrkonto in Höhe von Fr. 66.- für den Erwerb
eines juristischen Buchs, was sie später als Versehen bezeichnete. Da Geld vom
Sperrkonto bezogen wurde, bleibt unerheblich, ob zur Begleichung des gesamten
Buchpreises auch ein Bezug vom Freikonto getätigt werden musste. Keinesfalls
kann sich der Beschwerdeführer jedoch für den streitbetroffenen Sperrkontobezug
auf den Vertrauensschutz berufen, selbst wenn ihm in der Vergangenheit für den
Erwerb von Fachliteratur solche Bezüge bewilligt worden sein sollten: Die Vorinstanz
wies zutreffend darauf hin, es fehle vorliegend bereits daran, dass der
Beschwerdeführer gestützt auf eine Vertrauensgrundlage Dispositionen getätigt
habe, die ohne Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich
2010, Rz. 631, 660).
6.
Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung, insbesondere für die Kosten der Aktenkopien,
ist ihm angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:…