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Entscheid

VB.2010.00608

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00608

14. Januar 2011Deutsch20 min

(URT.2011.12943)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen. Als Verfahrensmaxime besagt der

Untersuchungsgrundsatz, dass die Verwaltungs(justiz)behörden im Rahmen des

Verfahrens- bzw. Streitgegen­stands für die Beschaffung des die

Entscheidgrundlage bildenden Tatsachenmaterials verantwortlich sind. Dies

bedeutet, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen richtig und

vollständig zu ermitteln ist. Eingeschränkt wird der Untersuchungsgrundsatz durch

die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7

N. 4 f.).

3.3

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient ebenfalls der Sachaufklärung und

stellt überdies ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines

Entscheids dar, der in die Rechtstellung des Einzelnen eingreift. Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verlangt von der Behörde,

dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und

ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was aber nicht

bedeutet, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und

jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Die Begründung muss so abgefasst

sein, dass der Betroffene einen Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten

kann (Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 29

N. 17 ff.).

3.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör

umfasst unter anderem das Recht einer betroffenen Person, Einsicht in die Akten

zu nehmen, und den Anspruch auf Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch

die urteilenden Behörden sowie auf einen begründeten Entscheid (Art. 6 Ziff. 1

Erwägungen

EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des

Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; § 10 Abs. 2, § 28 Abs. 1

VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, N. 835 ff., 838;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 17, 42, § 10 N. 37, § 28

N. 4).

3.3.2

Zum Anspruch auf Gewährung des

rechtlichen Gehörs gehört auch das Replikrecht. In sämtlichen gerichtlichen

Verfahren muss jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme den Beteiligten zur

Kenntnis gebracht und diesen wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben

werden (BGE 133 I 100 E. 4.6). Inwiefern Art. 29 Abs. 2 BV ein

Replikrecht auch im Verwaltungsverfahren verleiht, liess das Bundesgericht

offen (BGE 133 I 98 E. 2.1; vgl. auch BGE 133 I 100

E. 4.6). Das Verwaltungsgericht hat die Frage mittlerweile bejaht (VGr, 2. September

2009, VB.2009.00083, E. 4.2.1, m.w.H.; www.vgrzh.ch). Dieselbe Meinung

vertritt die Lehre (Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin

Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

[VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 2, Art. 30 Rz. 2,

Art. 31 Rz. 3 f.; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard

Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich

etc. 2009, Art. 31 N. 22). Es ist denn auch kein Grund

ersichtlich, weshalb sich Verwaltungsbehörden im Gegensatz zu den Gerichten auf

Eingaben stützen dürfen sollten, zu denen die Parteien nicht Stellung nehmen

konnten.

3.3.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist

formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus;

eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen

Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der

Sache selbst. Zudem braucht die Rüge der Gehörsverletzung wegen der formellen

Natur des Gehörsanspruchs nicht mit einem Antrag verbunden zu werden, wie das

Dispositiv

Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern sei (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8

N. 5).

3.4

Bezüglich der geltend gemachten Verletzung des Replikrechts erachtet der

Beschwerdeführer die Mitteilung der Vorinstanz als unverständlich, wonach es

ihm freigestanden hätte, sich zur Vernehmlassung bzw. zu den genannten

Unterlagen zu äussern. Die Vernehmlassungen seien zeitgleich mit dem Schreiben

der Vorinstanz vom 2. September 2010 zugesandt worden. Im gleichen

Schreiben sei mitgeteilt worden, dass die Sachverhaltsermittlung abgeschlossen

sei. Es sei ihm demnach verwehrt geblieben, sich zu äussern bzw. sachdienliche

Unterlagen zum Sachverhalt beizutragen.

Der Beschwerdeführer gibt das Schreiben der Vorinstanz vom 2. September

2010 unvollständig wieder. Darin wurde ihm angezeigt, dass die

Sachverhaltsermittlungen abgeschlossen seien und die Behandlungsfrist

von 60 Tagen für den Rekursentscheid zu laufen beginne. Zu dieser Anzeige

ist die Vorinstanz nach § 27c Abs. 1 VRG verpflichtet. Von einem

zweiten Schriftenwechsel, worauf kein Anspruch besteht (vgl. § 26b Abs. 3

VRG), wurde abgesehen, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist und keine

unvollständige Sachverhaltsermittlung darstellt, da in den zugestellten

Vernehmlassungen keine neuen Vorbringen ersichtlich sind (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 26 N. 35). Wie im vorinstanzlichen Entscheid erwähnt, hätte

es dem Beschwerdeführer indessen freigestanden, der Rekursinstanz eine

freiwillige Stellungnahme unter Beigabe von allfälligen sachdienlichen

Unterlagen einzureichen und sich zu den ihm zugesandten Vernehmlassungen zu

äussern, was er unterliess. Unter diesen Umständen liegt weder eine Verletzung

des Replikrechts noch eine unvollständige Sachverhaltsermittlung vor.

3.5

Nach Ansicht des Beschwerdeführers verweigerte die Justizvollzugsanstalt

bis heute, ihm Einsicht in die Vollzugsakten, insbesondere den Vollzugsplan, zu

gewähren. Der Beschwerdeführer ersuchte die Direktion der JVA offenbar bereits

am 22. Juli 2010 um Einsicht in seine Vollzugsakten, somit nach Erlass der

erstinstanzlichen Verfügung vom 1. Juli 2010. Da der Beschwerdeführer im

Rahmen des Rekursverfahrens keinen Antrag auf Akteneinsicht mehr stellte und

auch nicht vorbrachte, die Einsicht in seine Vollzugsakten sei ihm durch die Direktion

verwehrt worden, verzichtete er damals offensichtlich auf die Rüge der

Gehörsverletzung (vgl. Kölz/Röhl/Bosshart, § 8 N. 54). Eine Verletzung

des Rechts auf Akteneinsicht durch die Vorinstanzen ist somit nicht ersichtlich.

4.

4.1

Als Verfahrensgegenstand bzw. als zu beantwortende Streitfrage führt der

Beschwerdeführer insbesondere die persönliche Freiheit im Sinn von Art. 10

BV sowie die Meinungs- und Informationsfreiheit im Sinn von Art. 16 BV

auf. Art. 10 Abs. 2 BV schützt alle wichtigen Erscheinungen der

Persönlichkeitsentfaltung und der individuellen Lebensgestaltung (BGE 118 Ia

305 E. 4a; 123 I 112 E. 4a). Letzteres beinhaltet insbesondere die freie

Entscheidung, einer Arbeit nachzugehen und die Freizeit so zu gestalten, wie

dies der Einzelne befürwortet (Rainer J. Schweizer in: Die schweizerische

Bundesverfassung, Kommentar, Zürich etc. 2002, Art. 10 N. 26). Die Informationsfreiheit

von Art. 16 Abs. 3 BV garantiert das Recht, Nachrichten und

Meinungen ohne Eingriffe der Behörden zu empfangen, aus allgemein zugänglichen

Quellen aktiv zu beschaffen und sie wieder zu verbreiten. Die behördliche

Verweigerung des Bezugs vom Sperrkonto für den Erwerb der gewünschten Literatur

stellt ohne Weiteres eine Einschränkung der erwähnten Grundrechte dar. Es gilt

somit zu prüfen, ob die infrage stehende Anordnung nach Massgabe von Art. 36

BV rechtmässig ist. Dazu müssen eine gesetzliche Grundlage (Art. 1) und

ein öffentliches Interesse vorliegen (Abs. 2). Darüber hinaus hat die

besagte Einschränkung verhältnismässig zu sein (Abs. 3), und sie darf

nicht in den Kerngehalt der infrage stehenden Grundrechte eingreifen (Abs. 4).

4.2

Zunächst kann ausgeschlossen werden, dass die genannten Grundrechte durch

die Verweigerung des Sperrkontobezugs in ihrem Kerngehalt beschnitten würden

(vgl. Art. 36 Abs. 4 BV): Dem Beschwerdeführer wäre es grundsätzlich

erlaubt, die gewünschten Bücher aus seinem Freikonto – unter der Voraussetzung,

dass genügend Geld darauf liegt – zu erwerben.

4.3

Ferner besteht eine gesetzliche Grundlage im Sinn von Art. 36 Abs. 1

BV, um den Bezug vom Sperrkonto zwecks Erwerb von Büchern zu verweigern. Der

Gefangene erhält für seine Arbeit nach Art. 83 des Strafgesetzbuchs (StGB)

ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt (Abs. 1).

Er kann während des Vollzugs aber nur über einen Teil seines Arbeitsentgelts

frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage

gebildet (Abs. 2, Satz 1 und 2).

Gestützt auf Art. 387 Abs. 1

lit. e StGB setzte der Bundesrat in Art. 19 der Verordnung zum Strafgesetzbuch

und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006 fest, dass die Höhe des

Arbeitsentgelts nach Art. 83 StGB und dessen Verwendung durch die gefangene

Person von den Kantonen festgelegt wird. Gemäss § 104 Abs. 1 der vom

Regierungsrat gestützt auf § 31 lit. b StJVG erlassenen

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) gelten die

Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über das

Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 für Ansatz,

Bemessung, Verwendung und Auszahlung des Arbeitsentgelts (nachfolgend Richtlinien

„Arbeitsentgelt“). Ziff. 4.1 der Richtlinien „Arbeitsentgelt“ sieht vor,

dass das Arbeitsentgelt anteilsmässig auf das Sperr- und das Freikonto

aufgeteilt sowie für Wiedergutmachung verwendet wird. Gemäss Ziff. 4.2 der

Richtlinien „Arbeitsentgelt“ wird auf dem Sperrkonto für die Zeit nach der

Entlassung eine Rücklage gebildet. Dem Sperrkonto werden zwischen 30 und 50

Prozent des Arbeitsentgelts gutgeschrieben (Abs. 1). Wenn auf dem

Sperrkonto ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt, kann die

Anstaltsleitung während des Freiheitsentzugs Bezüge vom Sperrkonto bewilligen,

unter anderem für „besondere Aus- und Weiterbildung“ (Abs. 3 lit. b).

Das Freikonto dient zur Bezahlung der persönlichen Auslagen während des

Vollzugs, insbesondere für: a) interne Einkäufe von Gebrauchsartikeln und

Genussmitteln; b) Gebühren für Porti und die Benutzung von Telefon und

Fernseher; c) Zeitungs- und Zeitschriftenabonnemente; d) Freizeitmaterial (Ziff. 4.3

Abs. 1 der Richtlinien „Arbeitsentgelt“).

Gemäss Ziff. 4.1 der

Richtlinien „Arbeitsentgelt“ legt die Anstaltsordnung die prozentuale

Aufteilung fest. Ebenso sieht § 127 lit. e JVV vor, dass die

Hausordnung die Ausrichtung und Verwendung des Arbeitsentgelts oder Lohns sowie

die Höchstbeträge der zur Auszahlung gelangenden Barbeträge und die für

besondere Verwendung reservierten Mindestguthaben regelt. In § 28 der

Hausordnung der Strafanstalt Pöschwies vom 6. Dezember 2006 (nachfolgend

Hausordnung) ist vorgesehen, dass 30 Prozent des Arbeitsentgelts einem Sperrkonto

gutgeschrieben werden. Auf dem Sperrkonto wird eine Rücklage für die erste Zeit

nach der Entlassung gebildet. Allfällige Bezüge vom Sperrkonto während des Vollzugs

richten sich nach den massgeblichen Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission

(Abs. 1).

4.4

Der Beschwerdeführer rügt die Nichtanwendung der genannten Rechtsakte durch

die Vorinstanz, indem diese in ihrer Darstellung am Rande auf die Richtlinien „Arbeitsentgelt“

verweise, ohne diese im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden Reglemente

und Weisungen anzuwenden, was als Verstoss gelte.

Die Vorinstanz erwähnte in

Erwägung 3.2 den Zweck des Arbeitsentgelts, mithin unter Wiedergabe der entsprechenden

Kommentarstelle sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Dabei führte sie

zutreffend aus, dass Art. 83 Abs. 2 StGB die Verwendung der Rücklage

nur in der Zeit nach der Entlassung zulasse. Dies bedeute, dass ein Bezug vom

Sperrkonto während des Strafvollzugs, wenn überhaupt, nur ausnahmsweise möglich

sei. Sie machte somit auf mögliche Ausnahmen aufmerksam, die in Ziff. 4.2 Abs. 3

der Richtlinien „Arbeitsentgelt“ ausdrücklich Erwähnung finden. Ob sich solche

Ausnahmen im vorliegenden Fall ergeben, prüfte die Vorinstanz in der Folge, was

sich im Übrigen auch aus § 15 Abs. 2 des Reglements der Direktion der

Strafanstalt Pöschwies vom 3. Mai 2010 über das Arbeitsentgelt ergibt. Es

trifft somit nicht zu, die Vorinstanz hätte die zur Anwendung kommenden

Rechtsakte nicht angewendet.

4.5

Der Beschwerdeführer ist des Weiteren der Meinung, dass die gewünschten Bücher

ihm zur Aus- und Weiterbildung dienen würden, weshalb eine in Ziff. 4.2 Abs. 3

der Richtlinien „Arbeitsentgelt“ erwähnte Ausnahme vorliege. In der

Stellungnahme vom 26. März 2010 der Gruppen und des Sozialdienstes an die

Direktion der JVA sei festgehalten, dass kein Einwand gegen die Bildung

bestehe. Mit der Stellungnahme vom 7. Juli 2010 der Gruppen und des

Sozialdienstes an die Direktion gehe hervor, dass nur Fachbücher zwecks

Weiterbildung ab Sperrkonto bewilligt würden. Die Ausführung des Beschwerdegegners,

dass die Bewilligung in einem formellen Rahmen stattfinden soll, sei

unwahrscheinlich. Demnach sei die Strafanstalt die geeignete Stelle, um zu

beurteilen, dass eine Weiterbildung für den Bezug ab Sperrkonto ausreiche,

womit nun auch das Reglement zur Anwendung komme.

Zunächst ist festzuhalten, dass

das Guthaben auf dem Sperrkonto des Beschwerdeführers über Fr. 3'100.- beträgt.

Ein Bezug davon wäre somit grundsätzlich möglich, falls einer der in Ziff. 4.2

Abs. 3 der Richtlinien „Arbeitsentgelt“ erwähnten Gründe dafür bestünde. Sodann

stellt sich die Frage, ob ein Sperrkontobezug aufgrund „besonderer Aus- und

Weiterbildung“ (Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. b der Richtlinien)

zulässig wäre. Die infrage stehende Weiterbildung soll im Selbststudium

erfolgen. Mithilfe der besagten Bücher möchte sich der Beschwerdeführer Wissen

in Gebieten der deutschen Grammatik, der Argumentationstechnik und des Rechts

aneignen. An sich ist der Erwerb von Fachbüchern zu Lernzwecken sehr zu

begrüssen. Die Vorinstanzen, insbesondere die Direktion der JVA, anerkennen hingegen

ein eigenständiges Studieren von Büchern indessen nicht als „besondere Aus- und

Weiterbildung“ im Sinn von Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. b der

Richtlinien „Arbeitsentgelt“. Sie bestehen darauf, dass eine „besondere Aus-

und Weiterbildung“ in einem formellen Rahmen, wie beispielsweise durch Belegung

eines Kurses oder Teilnahme in einem Aus- bzw. Weiterbildungsprogramm,

durchzuführen sei. Dies ist nicht zu beanstanden. Vorweg ist bei der Verwendung

von Mitteln aus dem Sperrkonto während des Strafvollzugs schon deswegen grösste

Zurückhaltung angebracht, weil ein solches Vorgehen grundsätzlich im Widerspruch

zum Bundesrecht steht (Art. 83 Abs. 2 StGB; Hans-Ulrich Meier/Ernst

Weilenmann, Basler Kommentar zum Strafrecht, 2. A., 2007, Art. 83

N. 18). Zudem werden dadurch unzweckmässige Bezüge vom nicht frei

verfügbaren Sperrkonto verhindert, die vordergründig mit der Anschaffung von

Fachliteratur zum Selbststudium begründet würden oder der Anschaffung von

Literatur dienten, die mangels Guthaben nicht aus dem Freikonto bezahlt werden

könnten. Weiter sind nur Lernleistungen bei institutionalisierten Aus- und

Weiterbildungen kontrollierbar und können gegebenenfalls mittels Diplom oder vergleichbaren

Leistungsnachweisen ausgewiesen werden. Dies entspricht einer nachhaltigen

Resozialisierung, denn im Vergleich zu selbständig erworbenem, ungeprüftem

Wissen wird sich ein solcher Abschluss mit grosser Wahrscheinlichkeit in günstiger

Weise auf das Leben in Freiheit, insbesondere die Vermittlungsfähigkeit auf dem

Arbeitsmarkt, auswirken und auch mit der Ausbildung in der Strafanstalt in

Verbindung stehen. Dagegen ist ein nicht konzeptgebundenes, flexibles

Selbststudium der besagten Bücher mit einer gewissen Themenvielfalt als

Beschäftigung einzustufen, die eine inhaftierte Person in ihrer Freizeit ausübt

und die ihr allenfalls zu einem höheren Bildungsniveau verhilft, was ihr nach der

Entlassung möglicherweise von Nutzen sein kann. Dieses als

Freizeitbeschäftigung zu kategorisierende Studium fällt daher nicht unter den

in Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. b der Richtlinien „Arbeitsentgelt“

erwähnten Begriff der „besonderen Aus- und Weiterbildung“ und wäre mit Geldern

des Freikontos zu finanzieren (vgl. Ziff. 4.3 Abs. 1 lit. d der

Richtlinien „Arbeitsentgelt“).

4.6

Es gilt schliesslich zu prüfen, ob der verweigerte Bezug in Höhe von

Fr. 300.- vom Sperrkonto für den Erwerb der fünf Fachbücher vor dem

Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand hält (vgl. Art. 36 Abs. 3

BV). Dabei muss die staatliche Massnahme geeignet sein, den im öffentlichen

Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen. Überdies darf der Eingriff in die

Grundrechte des Beschwerdeführers in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und

personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen. Auch ist zu prüfen,

ob zwischen dem angestrebten Ziel und den zu seiner Erlangung notwendigen

Grundrechtsbeschränkungen ein vernünftiges Verhältnis besteht. Es geht dabei um

eine Abwägung von öffentlichen und betroffenen privaten Interessen (Häfelin/Haller/Keller,

N. 321 f.).

4.6.1 Die Einschränkung des mit der

persönlichen Freiheit und der Informationsfreiheit in Zusammenhang stehenden

Büchererwerbs ist mit dem öffentlichen Interesse zu rechtfertigen, das Guthaben

auf dem Sperrkonto möglichst unangetastet zu lassen, um der inhaftierten Person

– unter Berücksichtigung des Resozialisierungsgrundsatzes – den Wiedereintritt

in das bürgerliche Leben zu erleichtern, namentlich die Mittel für den

Lebensunterhalt während der ersten Wochen nach der Entlassung zu sichern (vgl.

BGE 125 IV 234 E. 3b). Nach Massgabe der vom Beschwerdeführer erwähnten

Selbstverantwortung, die mit der Einführung des Arbeitsentgelts bezweckt wurde

(vgl. Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. Auflage, Bern 2009, S. 152

N. 102), und der nach Art. 75 Abs. 4 StGB auferlegten Pflicht,

aktiv bei Sozialisierungsbemühungen mitzuwirken, worunter auch der Umgang mit

den Finanzen fällt, soll die inhaftierte Person schliesslich dazu gebracht

werden, mit den ihr frei zur Verfügung stehenden Mitteln haushälterisch umzugehen.

4.6.2 Wie bereits erwähnt, ist es dem

Beschwerdeführer während des Strafvollzugs grundsätzlich möglich, Fachliteratur

zu beschaffen (vorn E. 4.2). Diese kann er mit dem Guthaben auf dem

Freikonto bezahlen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer in der

Vergangenheit denn auch regelmässig Gebrauch. Die Vorinstanz hielt überdies

zutreffend fest, er könne die fünf infrage stehenden Bücher ohne Weiteres

gestaffelt durch Bezüge von seinem Freikonto erwerben, worauf Fr. 290.-

lagen. Da diese Fachbücher nicht mit einer institutionalisierten Aus- oder

Weiterbildung in Zusammenhang stehen und folglich nicht sogleich benötigt

werden, scheint die zeitliche Staffelung des Erwerbs als zumutbar. Um über ein

genügendes Guthaben auf dem Freikonto zu verfügen, bestünde gemäss Vorbringen

der Anstaltsdirektion im Übrigen die Möglichkeit, jährlich einen einmaligen Übertrag

in Höhe von maximal Fr. 500.- vom Sperrkonto auf das Freikonto zu beantragen.

4.6.3 Unter Berücksichtigung der dem

Beschwerdeführer als inhaftierte Person zukommenden Selbstverantwortung, der

ihm nach Art. 75 Abs. 3 StGB auferlegten Resozialisierungspflicht und

der grundsätzlich nicht frei verfügbaren Mittel auf dem Sperrkonto ist im

Übrigen nicht zu beanstanden, dass ein Bezug von ebendiesem Konto für den Erwerb

von Fachliteratur, die nicht im Rahmen einer besonderen institutionalisierten

Aus- und Weiterbildung benötigt wird, nicht bewilligt wurde.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf den Vertrauensschutz,

indem er vorbringt, es seien ihm seit 2004 verschiedene Ausgaben für Kochen,

Opferhilfezahlungen, PC-Zubehör und Bücher ab dem Sperrkonto bewilligt worden.

Überdies erwähnt er einen Bezug ab dem Sperrkonto für den Erwerb eines

juristischen Buchs, der ihm am 21. Juni 2010 bewilligt worden sei. Es sei

nicht erkennbar, inwiefern hier eine gemischte Bewilligung vorliege, weshalb

die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdegegners blosse Behauptungen darstellten.

5.2

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verleiht einen Anspruch auf Schutz des

berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder Sonstiges, bestimmte

Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Er setzt weiter voraus, dass

gestützt auf berechtigtes Vertrauen nicht mehr rückgängig zu machende

nachteilige Dispositionen getroffen wurden und dass nicht überwiegende

öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Vertrauensschutz ist nur zu bejahen,

wenn die Behörde im Rahmen ihrer Kompetenz gehandelt hat und der Betroffene

sich nicht unverzüglich Kenntnis über die Unrichtigkeit der Auskunft verschaffen

konnte (BGE 131 II 627 E. 6.1 mit Hinweisen).

5.3

Zunächst ist zu erwähnen, dass die vorliegend anwendbaren Richtlinien „Arbeitsentgelt“

erst seit 1. Januar 2007 in Kraft sind. Allfällige vorgängig gewährte

Bezüge vom Sperrkonto erfolgten demnach nicht gestützt auf die besagten

Richtlinien. Dem eingereichten Kontoauszug ist sodann zu entnehmen, dass im

Jahr 2006 und im Jahr 2008 Gelder vom Sperrkonto des Beschwerdeführers an eine

Buchhandlung sowie ein Verlagshaus überwiesen wurden. Ob er mit diesen

Sperrkontobezügen tatsächlich Bücher erwarb, die überdies nicht für eine

institutionalisierte Aus- und Weiterbildung verwendet wurden, ist nicht

bekannt. Offensichtlich bewilligte die Direktion der JVA am 21. Juni 2010

jedenfalls einen Bezug ab Sperrkonto in Höhe von Fr. 66.- für den Erwerb

eines juristischen Buchs, was sie später als Versehen bezeichnete. Da Geld vom

Sperrkonto bezogen wurde, bleibt unerheblich, ob zur Begleichung des gesamten

Buchpreises auch ein Bezug vom Freikonto getätigt werden musste. Keinesfalls

kann sich der Beschwerdeführer jedoch für den streitbetroffenen Sperrkontobezug

auf den Vertrauensschutz berufen, selbst wenn ihm in der Vergangenheit für den

Erwerb von Fachliteratur solche Bezüge bewilligt worden sein sollten: Die Vorinstanz

wies zutreffend darauf hin, es fehle vorliegend bereits daran, dass der

Beschwerdeführer gestützt auf eine Vertrauensgrundlage Dispositionen getätigt

habe, die ohne Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich

2010, Rz. 631, 660).

6.

Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung, insbesondere für die Kosten der Aktenkopien,

ist ihm angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:…