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Entscheid

VB.2010.00610

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00610

22. September 2011Deutsch11 min

(URT.2011.13518)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. B und A

erhoben am 27. April 2009 Einsprache gegen den amtlich publizierten Entscheid

des Gemeinderats von D (nachfolgend Gemeinderat) betreffend Projektvorschläge

über bauliche Massnahmen zur Umsetzung der Tempo-30-Zonen im Gebiet E/F/G/H-Strasse

in der Gemeinde D. Sie beantragten, das ausgeschriebene Projekt sei zurückzuziehen;

eventualiter seien entlang der I-Strasse in D nur Tempo-30-Zonen ohne Verkehrssicherheitsmassnahmen

durchzuführen. In der Folge überarbeitete der Gemeinderat den Projektplan.

B. Nach

erfolgter schriftlicher Konsultativabstimmung unter den Bewohnern im Gebiet J/E/F/K-Strasse/G

über die Einführung von Tempo-30-Zonen und auf entsprechenden Antrag des

Gemeinderats erliess die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Verkehrstechnische

Abteilung der Kantonspolizei, am 7. Dezember 2009 verschiedene Verkehrsanordnungen,

worin sie im Wesentlichen auf dreizehn Strassen(-teilstücken) in der Zone E/F/G

die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge auf 30 km/h festlegte und als

entsprechende Zone signalisierte. Der Gemeinderat setzte die Projektpläne für

die baulichen Massnahmen in den Tempo-30-Zonen E/F/G am 11. Januar 2010

fest. Die amtliche Publikation der Verkehrsanordnungen erfolgte am 15. Januar

2010.

Erwägungen

II.

Neben anderen Anwohnern der I-Strasse erhoben B und A am

12.

Februar 2010 Rekurs gegen die Verfügung der Sicherheitsdirektion und

gegen den Beschluss des Gemeinderats beim Bezirksrat L (nachfolgend Bezirksrat)

bzw. beim Regierungsrat mit den Rechtsbegehren, es sei auf die baulichen

Massnahmen und die Festlegung der Tempo-30-Zone bezüglich der I-Strasse in D zu

verzichten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, dem Rekurs sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihnen umfassende Akteneinsicht zu gewähren

und anschliessend sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Ausserdem sei

ein Augenschein vorzunehmen. Eventualiter sei lediglich die Festlegung der

Tempo-30-Zone ohne bauliche Massnahmen vorzusehen. Am 11. Oktober 2010

trat der Bezirksrat mangels Legitimation auf den Rekurs von B und A nicht ein

und eröffnete seinen Entscheid den Parteien.

III.

A. Dagegen

gelangten B und A am 3. November 2010 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht

und beantragten, das Rechtsmittel sei entgegenzunehmen und sofort bis zum Vorliegen

des Beschlusses des Regierungsrats gegen den Rekurs vom 10. Februar 2010 zu

sistieren, nachdem der Regierungsrat bis dahin noch nicht entschieden hatte. Vorsorglich

sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, an Ort und Stelle ein

Augenschein durchzuführen, der Beschluss des Bezirksrats vom 11. Oktober

2010.

aufzuheben und die Gemeinde D anzuweisen, auf die baulichen Massnahmen zu

verzichten. Weitere Anträge würden nach Vorliegen des Beschlusses des

Regierungsrats folgen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des/der

Beschwerdegegners/-in. Der Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 5. November

2010, bis zum Ende der laufenden Beschwerdefrist eine begründete Beschwerdeschrift

einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, kamen B und

A am 1. Dezember 2010 nach. Mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember

2010.

sistierte das Verwaltungsgericht das eingeleitete Beschwerdeverfahren bis

zum Vorliegen des Rekursentscheids des Regierungsrats über die Festsetzung der

Tempo-30-Zone.

B. Soweit

nicht gegenstandslos geworden, trat der Regierungsrat am 11. Mai 2011 auf

den Rekurs von B und A mangels Legitimation nicht ein. Der Beschluss wurde

nicht angefochten. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2011 hob das

Verwaltungsgericht die Sistierung auf, setzte das Verfahren fort und lud den

Gemeinderat von D sowie den Bezirksrat ein, innert angesetzter Frist eine

Beschwerdeantwort bzw. eine Vernehmlassung einzureichen.

Am 27. Juli 2011 verzichtete der Bezirksrat auf eine

Vernehmlassung. Der Gemeinderat von D liess seine Beschwerdeantwort am 17. August

2011.

einreichen, worin er beantragte, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf

diese überhaupt eingetreten werden könne; unter ausgangsgemässer Kosten- und

Entschädigungsregelung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da die

Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihren

Rekurs nicht eingetreten, berufen sie sich auf eine formelle

Rechtsverweigerung. Diesbezüglich steht ihnen die Legitimation unabhängig vom

Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 21 N. 28). Damit sind sie zur Beschwerde legitimiert.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Dem Lauf

der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zu (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1

VRG). Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführenden erweist sich folglich

als gegenstandslos. Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob die

Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eintrat.

2.

Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird,

steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahingehende

Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise

überhaupt nicht abgeklärt werden können (vgl. RB 1995 Nr. 12,

E. 1, mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 42). Der von den

Beschwerdeführenden beantragte Augenschein erübrigt sich hier, weil die

massgebliche Sachlage aus den Akten und insbesondere den bereinigten

Projektunterlagen "Tempo 30 – Zone E/F/G", worin unter anderem eine

grossmassstäbliche detailgetreue zeichnerische Wiedergabe der I-Strasse zu

finden ist, hinreichend ersichtlich ist.

3.

3.1

Gemäss § 21

Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung und Aufhebung

hat. § 21 Abs. 1 VRG gilt auch in Projektfestsetzungsverfahren nach § 17

des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG; vgl. § 17 Abs. 1

Satz 2 StrassG) sowie bei Anfechtung von in Zusammenhang mit

Tempo-30-Beschränkungen erlassenen baulichen Verkehrsberuhigungsmassnahmen

(VGr, 24. Mai 2006, VB.2006.00124, E. 2.2). Die

Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass die neuere Rechtsprechung den Kreis der

Rekursberechtigten bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen erheblich

eingeschränkt habe und diese Praxis auch bei der Anfechtung von baulichen

Verkehrsberuhigungsmassnahmen Anwendung finde. Auf diese zutreffenden

Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

VRG).

3.2

Das

schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den das erfolgreiche

Rechtsmittel dem Einsprecher/Rekurrenten eintragen würde, bzw. in der Abwendung

eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid für ihn

zur Folge hätte. Dabei muss er allerdings stärker als die Allgemeinheit

betroffen sein, mithin in einer spezifischen Beziehung zum Streitgegenstand

stehen; die Geltendmachung öffentlicher Interessen genügt nicht (VGr, 20. Mai

2009, VB.2008.00576, E. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21). Auch

genügt Anstössereigenschaft als solche für die Rekurslegitimation nicht.

Vielmehr müssen Anstösser von der infrage stehenden Massnahme besonders

betroffen sein, was insbesondere mit einer erschwerten Zufahrt oder

befürchteten vermehrten Immissionen der Fall wäre (vgl. VGr, 7. April

2005, VB.2004.00558, E. 2.2.1). Mit welchen konkreten Nachteilen die

Verkehrsanordnung für einen Rekurrenten verbunden ist und ob diese Nachteile

ihn im Gegensatz zur Allgemeinheit in besonderer Weise treffen, muss in jedem

einzelnen Fall aufgrund der konkreten Umstände geprüft werden.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass bezüglich der Frage der Rechtsmittelberechtigung

keine vertiefte Prüfung des Einzelfalls durch die Vorinstanz erfolgt sei.

Zunächst würden die vorgesehenen Ausbuchtungen nicht nur die Sichtverhältnisse

wesentlich erschweren, insbesondere für die Ausfahrt aus der Garage, indem die

heutige freie Sicht voll eingeschränkt würde, sondern auch die Manövrierbarkeit

und Verkehrssicherheit. Sie seien somit direkt und unmittelbar betroffen. Eine

stärkere Betroffenheit als die Allgemeinheit sei sodann nicht zu berücksichtigen.

Die grössere Allgemeinheit im Sinn des Bezirksrats benutze die I-Strasse kaum

bzw. überhaupt nicht. Die I-Strasse sei eine reine Zubringerstrasse für

Anwohner. Durchgangsverkehr bestehe keiner. Die Allgemeinheit werde vorliegend

folglich von gelegenheitlichen Benutzern (Besuchern, Zubringern) gebildet. Dass

sich keine erhöhten Lärm- und Abgasemissionen ergäben, da die I-Strasse wenig

benutzt und schon heute nur langsam gefahren werde, sei falsch, weil damit den

besonderen Verhältnissen nicht Rechnung getragen werde. Heute werde zwar

langsam, aber mit konstanter Geschwindigkeit gefahren. Bauliche Beschränkungen

würden – wie die Erfahrung zeige – Brems- und Beschleunigungsmanöver

verursachen. Dies führe zu vermehrten Immissionen und Lärm, ganz besonders,

wenn in tiefen Gängen gefahren werde. Die Beschwerdeführenden seien mehr als

irgendwelche andere betroffen, indem sie Leidtragende eben dieser zusätzlichen

Emissionen und Schikanen seien. Wegen der baulichen Massnahmen werde die

Strasse als Spiel- und Sportplatz missbraucht. Die Sichtverhältnisse würden

massiv eingeschränkt, was zu erhöhter Unfallgefahr führe. Die Verkehrssicherheit

werde durch die vorgesehenen Massnahmen nicht erhöht, sondern klar vermindert.

Dies könne und dürfe nicht Sinn dieser Massnahmen sein. Vor allem führe dies in

erster Linie zu einer höheren aktiven und passiven Gefährdung der Anwohner wie

der Beschwerdeführenden.

5.

Die

Vorinstanz erwog, dass durch die erzwungenen Slalomfahrten die Beschwerdeführenden

nicht mehr betroffen seien als jeder beliebige Strassenbenützer. Nach deren Angaben

werde schon heute langsam gefahren, sodass nicht zu erwarten sei, dass durch

abruptes Bremsen und übermässiges Beschleunigen wesentliche Lärm- und Abgasimmissionen

entstehen würden. Insbesondere vor den Liegenschaften I-Strasse 01 und 02 seien

keine zusätzlichen Immissionen zu befürchten, da dort keine Fahrbahnverengungen

geplant seien.

5.1

Die I-Strasse

ist keine etwa mittels Verboten zugunsten der berechtigten Anwohner und

Zubringer beschränkte Strasse, weshalb der Benutzerkreis entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführenden grundsätzlich nicht eingeschränkt ist. Folglich ist die

Verwendung des Begriffs "Allgemeinheit" durch die Vorinstanz nicht zu

beanstanden. Als Anstösser müssen die Beschwerdeführenden sodann von den

festgelegten Verkehrsanordnungen besonders betroffen sein, was sich nicht

erkennen lässt. Insbesondere wurden bei ihrer Liegenschaft an der I-Strasse 01

keine baulichen Massnahmen festgesetzt, weshalb die Garagenzufahrt der

Beschwerdeführenden nicht unmittelbar als beeinträchtigt gilt und ihre

Fahrzeuge an jener Örtlichkeit ohne Weiteres manövrierbar bleiben. Überdies

befindet sich die nächst gelegene Fahrbahnverengung erst bei der Einmündung in

den N-Weg zwischen den Liegenschaften I-Strasse 03 (Kat.-Nr. 04) und 05

(Kat.-Nr. 06) und somit rund 25 m von der Liegenschaft der

Beschwerdeführenden entfernt. Eine weitere Fahrbahnverengung wurde auf der

gegenüberliegenden Seite beim unbebauten Grundstück Kat.-Nr. 07 und rund

40.

m von der Liegenschaft der Beschwerdeführenden entfernt festgelegt.

Schliesslich ist eine beim M-Weg gelegene und von der besagten Liegenschaft

rund 70 m entfernte bauliche Massnahme geplant, die indessen in einem

separaten Projekt noch bestimmt werden muss.

5.2

Mit der

vorgesehenen Bauweise der Einengungen ist einerseits die Sicht der Verkehrsteilnehmenden

gewährleistet. Andererseits werden diese in die Strassenmitte gezwungen, sodass

ohne Weiteres davon auszugehen ist, sie würden von den Beschwerdeführenden beim

Verlassen der Garage rechtzeitig wahrgenommen. Überdies bewirken die festgelegten

baulichen Massnahmen und die damit einhergehende kurvige Strassenführung zusätzlich

eine Erhöhung der Verkehrssicherheit, indem eine Temporeduktion aufgrund der tatsächlichen

Verhältnisse erzwungen wird. Angesichts der Distanz zu den erwähnten baulichen

Massnahmen sind bei der Liegenschaft I-Strasse 01 auch keine übermässigen Lärm-

und Abgasimmissionen zu erwarten. Wie die Vorinstanz bereits ausführte, ist aufgrund

der festgesetzten Tempo-30-Zonen nicht mit abrupten Bremsungen und raschem

Beschleunigen durch die Verkehrsteilnehmer zu rechnen, da mit dieser funktionellen

Verkehrsanordnung ein ruhigeres Fahrverhalten der Automobilisten erreicht wird

(vgl. Fachbroschüre "Tempo-30-Zonen" der Beratungsstelle für

Unfallverhütung, unter www.bfu.ch) und eine massive Beschleunigung der

Fahrzeuge in diesen Zonen gar nicht mehr infrage kommt.

5.3

Unter

diesen Umständen besteht keine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführenden durch

die festgelegten baulichen Massnahmen, weshalb ihre Legitimation zu deren

Anfechtung von der Vorinstanz zu Recht verneint wurde. Die Beschwerde ist

folglich abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem

Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen,

unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (§ 65 Abs. 1 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist den

Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Die

Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln durch die Gemeinwesen werden zu

den angestammten amtlichen Aufgaben gezählt, was eine Parteientschädigung zu

ihren Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als

gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des

Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung

ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung

zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 310.-- Zustellkosten,

Fr. 1'810.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt,

unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…