VB.2010.00610
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00610
22. September 2011Deutsch11 min
(URT.2011.13518)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2010.00610
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. September 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat D, vertreten durch RAC
Beschwerdegegner,
betreffend Verkehrsanordnung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B und A
erhoben am 27. April 2009 Einsprache gegen den amtlich publizierten Entscheid
des Gemeinderats von D (nachfolgend Gemeinderat) betreffend Projektvorschläge
über bauliche Massnahmen zur Umsetzung der Tempo-30-Zonen im Gebiet E/F/G/H-Strasse
in der Gemeinde D. Sie beantragten, das ausgeschriebene Projekt sei zurückzuziehen;
eventualiter seien entlang der I-Strasse in D nur Tempo-30-Zonen ohne Verkehrssicherheitsmassnahmen
durchzuführen. In der Folge überarbeitete der Gemeinderat den Projektplan.
B. Nach
erfolgter schriftlicher Konsultativabstimmung unter den Bewohnern im Gebiet J/E/F/K-Strasse/G
über die Einführung von Tempo-30-Zonen und auf entsprechenden Antrag des
Gemeinderats erliess die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Verkehrstechnische
Abteilung der Kantonspolizei, am 7. Dezember 2009 verschiedene Verkehrsanordnungen,
worin sie im Wesentlichen auf dreizehn Strassen(-teilstücken) in der Zone E/F/G
die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge auf 30 km/h festlegte und als
entsprechende Zone signalisierte. Der Gemeinderat setzte die Projektpläne für
die baulichen Massnahmen in den Tempo-30-Zonen E/F/G am 11. Januar 2010
fest. Die amtliche Publikation der Verkehrsanordnungen erfolgte am 15. Januar
2010.
Erwägungen
II.
Neben anderen Anwohnern der I-Strasse erhoben B und A am
12.
Februar 2010 Rekurs gegen die Verfügung der Sicherheitsdirektion und
gegen den Beschluss des Gemeinderats beim Bezirksrat L (nachfolgend Bezirksrat)
bzw. beim Regierungsrat mit den Rechtsbegehren, es sei auf die baulichen
Massnahmen und die Festlegung der Tempo-30-Zone bezüglich der I-Strasse in D zu
verzichten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, dem Rekurs sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihnen umfassende Akteneinsicht zu gewähren
und anschliessend sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Ausserdem sei
ein Augenschein vorzunehmen. Eventualiter sei lediglich die Festlegung der
Tempo-30-Zone ohne bauliche Massnahmen vorzusehen. Am 11. Oktober 2010
trat der Bezirksrat mangels Legitimation auf den Rekurs von B und A nicht ein
und eröffnete seinen Entscheid den Parteien.
III.
A. Dagegen
gelangten B und A am 3. November 2010 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht
und beantragten, das Rechtsmittel sei entgegenzunehmen und sofort bis zum Vorliegen
des Beschlusses des Regierungsrats gegen den Rekurs vom 10. Februar 2010 zu
sistieren, nachdem der Regierungsrat bis dahin noch nicht entschieden hatte. Vorsorglich
sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, an Ort und Stelle ein
Augenschein durchzuführen, der Beschluss des Bezirksrats vom 11. Oktober
2010.
aufzuheben und die Gemeinde D anzuweisen, auf die baulichen Massnahmen zu
verzichten. Weitere Anträge würden nach Vorliegen des Beschlusses des
Regierungsrats folgen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des/der
Beschwerdegegners/-in. Der Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 5. November
2010, bis zum Ende der laufenden Beschwerdefrist eine begründete Beschwerdeschrift
einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, kamen B und
A am 1. Dezember 2010 nach. Mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember
2010.
sistierte das Verwaltungsgericht das eingeleitete Beschwerdeverfahren bis
zum Vorliegen des Rekursentscheids des Regierungsrats über die Festsetzung der
Tempo-30-Zone.
B. Soweit
nicht gegenstandslos geworden, trat der Regierungsrat am 11. Mai 2011 auf
den Rekurs von B und A mangels Legitimation nicht ein. Der Beschluss wurde
nicht angefochten. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2011 hob das
Verwaltungsgericht die Sistierung auf, setzte das Verfahren fort und lud den
Gemeinderat von D sowie den Bezirksrat ein, innert angesetzter Frist eine
Beschwerdeantwort bzw. eine Vernehmlassung einzureichen.
Am 27. Juli 2011 verzichtete der Bezirksrat auf eine
Vernehmlassung. Der Gemeinderat von D liess seine Beschwerdeantwort am 17. August
2011.
einreichen, worin er beantragte, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf
diese überhaupt eingetreten werden könne; unter ausgangsgemässer Kosten- und
Entschädigungsregelung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da die
Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihren
Rekurs nicht eingetreten, berufen sie sich auf eine formelle
Rechtsverweigerung. Diesbezüglich steht ihnen die Legitimation unabhängig vom
Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 21 N. 28). Damit sind sie zur Beschwerde legitimiert.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Dem Lauf
der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zu (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1
VRG). Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführenden erweist sich folglich
als gegenstandslos. Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob die
Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eintrat.
2.
Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird,
steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahingehende
Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise
überhaupt nicht abgeklärt werden können (vgl. RB 1995 Nr. 12,
E. 1, mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 42). Der von den
Beschwerdeführenden beantragte Augenschein erübrigt sich hier, weil die
massgebliche Sachlage aus den Akten und insbesondere den bereinigten
Projektunterlagen "Tempo 30 – Zone E/F/G", worin unter anderem eine
grossmassstäbliche detailgetreue zeichnerische Wiedergabe der I-Strasse zu
finden ist, hinreichend ersichtlich ist.
3.
3.1
Gemäss § 21
Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung und Aufhebung
hat. § 21 Abs. 1 VRG gilt auch in Projektfestsetzungsverfahren nach § 17
des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG; vgl. § 17 Abs. 1
Satz 2 StrassG) sowie bei Anfechtung von in Zusammenhang mit
Tempo-30-Beschränkungen erlassenen baulichen Verkehrsberuhigungsmassnahmen
(VGr, 24. Mai 2006, VB.2006.00124, E. 2.2). Die
Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass die neuere Rechtsprechung den Kreis der
Rekursberechtigten bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen erheblich
eingeschränkt habe und diese Praxis auch bei der Anfechtung von baulichen
Verkehrsberuhigungsmassnahmen Anwendung finde. Auf diese zutreffenden
Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
VRG).
3.2
Das
schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den das erfolgreiche
Rechtsmittel dem Einsprecher/Rekurrenten eintragen würde, bzw. in der Abwendung
eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid für ihn
zur Folge hätte. Dabei muss er allerdings stärker als die Allgemeinheit
betroffen sein, mithin in einer spezifischen Beziehung zum Streitgegenstand
stehen; die Geltendmachung öffentlicher Interessen genügt nicht (VGr, 20. Mai
2009, VB.2008.00576, E. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21). Auch
genügt Anstössereigenschaft als solche für die Rekurslegitimation nicht.
Vielmehr müssen Anstösser von der infrage stehenden Massnahme besonders
betroffen sein, was insbesondere mit einer erschwerten Zufahrt oder
befürchteten vermehrten Immissionen der Fall wäre (vgl. VGr, 7. April
2005, VB.2004.00558, E. 2.2.1). Mit welchen konkreten Nachteilen die
Verkehrsanordnung für einen Rekurrenten verbunden ist und ob diese Nachteile
ihn im Gegensatz zur Allgemeinheit in besonderer Weise treffen, muss in jedem
einzelnen Fall aufgrund der konkreten Umstände geprüft werden.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass bezüglich der Frage der Rechtsmittelberechtigung
keine vertiefte Prüfung des Einzelfalls durch die Vorinstanz erfolgt sei.
Zunächst würden die vorgesehenen Ausbuchtungen nicht nur die Sichtverhältnisse
wesentlich erschweren, insbesondere für die Ausfahrt aus der Garage, indem die
heutige freie Sicht voll eingeschränkt würde, sondern auch die Manövrierbarkeit
und Verkehrssicherheit. Sie seien somit direkt und unmittelbar betroffen. Eine
stärkere Betroffenheit als die Allgemeinheit sei sodann nicht zu berücksichtigen.
Die grössere Allgemeinheit im Sinn des Bezirksrats benutze die I-Strasse kaum
bzw. überhaupt nicht. Die I-Strasse sei eine reine Zubringerstrasse für
Anwohner. Durchgangsverkehr bestehe keiner. Die Allgemeinheit werde vorliegend
folglich von gelegenheitlichen Benutzern (Besuchern, Zubringern) gebildet. Dass
sich keine erhöhten Lärm- und Abgasemissionen ergäben, da die I-Strasse wenig
benutzt und schon heute nur langsam gefahren werde, sei falsch, weil damit den
besonderen Verhältnissen nicht Rechnung getragen werde. Heute werde zwar
langsam, aber mit konstanter Geschwindigkeit gefahren. Bauliche Beschränkungen
würden – wie die Erfahrung zeige – Brems- und Beschleunigungsmanöver
verursachen. Dies führe zu vermehrten Immissionen und Lärm, ganz besonders,
wenn in tiefen Gängen gefahren werde. Die Beschwerdeführenden seien mehr als
irgendwelche andere betroffen, indem sie Leidtragende eben dieser zusätzlichen
Emissionen und Schikanen seien. Wegen der baulichen Massnahmen werde die
Strasse als Spiel- und Sportplatz missbraucht. Die Sichtverhältnisse würden
massiv eingeschränkt, was zu erhöhter Unfallgefahr führe. Die Verkehrssicherheit
werde durch die vorgesehenen Massnahmen nicht erhöht, sondern klar vermindert.
Dies könne und dürfe nicht Sinn dieser Massnahmen sein. Vor allem führe dies in
erster Linie zu einer höheren aktiven und passiven Gefährdung der Anwohner wie
der Beschwerdeführenden.
5.
Die
Vorinstanz erwog, dass durch die erzwungenen Slalomfahrten die Beschwerdeführenden
nicht mehr betroffen seien als jeder beliebige Strassenbenützer. Nach deren Angaben
werde schon heute langsam gefahren, sodass nicht zu erwarten sei, dass durch
abruptes Bremsen und übermässiges Beschleunigen wesentliche Lärm- und Abgasimmissionen
entstehen würden. Insbesondere vor den Liegenschaften I-Strasse 01 und 02 seien
keine zusätzlichen Immissionen zu befürchten, da dort keine Fahrbahnverengungen
geplant seien.
5.1
Die I-Strasse
ist keine etwa mittels Verboten zugunsten der berechtigten Anwohner und
Zubringer beschränkte Strasse, weshalb der Benutzerkreis entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführenden grundsätzlich nicht eingeschränkt ist. Folglich ist die
Verwendung des Begriffs "Allgemeinheit" durch die Vorinstanz nicht zu
beanstanden. Als Anstösser müssen die Beschwerdeführenden sodann von den
festgelegten Verkehrsanordnungen besonders betroffen sein, was sich nicht
erkennen lässt. Insbesondere wurden bei ihrer Liegenschaft an der I-Strasse 01
keine baulichen Massnahmen festgesetzt, weshalb die Garagenzufahrt der
Beschwerdeführenden nicht unmittelbar als beeinträchtigt gilt und ihre
Fahrzeuge an jener Örtlichkeit ohne Weiteres manövrierbar bleiben. Überdies
befindet sich die nächst gelegene Fahrbahnverengung erst bei der Einmündung in
den N-Weg zwischen den Liegenschaften I-Strasse 03 (Kat.-Nr. 04) und 05
(Kat.-Nr. 06) und somit rund 25 m von der Liegenschaft der
Beschwerdeführenden entfernt. Eine weitere Fahrbahnverengung wurde auf der
gegenüberliegenden Seite beim unbebauten Grundstück Kat.-Nr. 07 und rund
40.
m von der Liegenschaft der Beschwerdeführenden entfernt festgelegt.
Schliesslich ist eine beim M-Weg gelegene und von der besagten Liegenschaft
rund 70 m entfernte bauliche Massnahme geplant, die indessen in einem
separaten Projekt noch bestimmt werden muss.
5.2
Mit der
vorgesehenen Bauweise der Einengungen ist einerseits die Sicht der Verkehrsteilnehmenden
gewährleistet. Andererseits werden diese in die Strassenmitte gezwungen, sodass
ohne Weiteres davon auszugehen ist, sie würden von den Beschwerdeführenden beim
Verlassen der Garage rechtzeitig wahrgenommen. Überdies bewirken die festgelegten
baulichen Massnahmen und die damit einhergehende kurvige Strassenführung zusätzlich
eine Erhöhung der Verkehrssicherheit, indem eine Temporeduktion aufgrund der tatsächlichen
Verhältnisse erzwungen wird. Angesichts der Distanz zu den erwähnten baulichen
Massnahmen sind bei der Liegenschaft I-Strasse 01 auch keine übermässigen Lärm-
und Abgasimmissionen zu erwarten. Wie die Vorinstanz bereits ausführte, ist aufgrund
der festgesetzten Tempo-30-Zonen nicht mit abrupten Bremsungen und raschem
Beschleunigen durch die Verkehrsteilnehmer zu rechnen, da mit dieser funktionellen
Verkehrsanordnung ein ruhigeres Fahrverhalten der Automobilisten erreicht wird
(vgl. Fachbroschüre "Tempo-30-Zonen" der Beratungsstelle für
Unfallverhütung, unter www.bfu.ch) und eine massive Beschleunigung der
Fahrzeuge in diesen Zonen gar nicht mehr infrage kommt.
5.3
Unter
diesen Umständen besteht keine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführenden durch
die festgelegten baulichen Massnahmen, weshalb ihre Legitimation zu deren
Anfechtung von der Vorinstanz zu Recht verneint wurde. Die Beschwerde ist
folglich abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem
Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen,
unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (§ 65 Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist den
Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Die
Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln durch die Gemeinwesen werden zu
den angestammten amtlichen Aufgaben gezählt, was eine Parteientschädigung zu
ihren Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als
gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des
Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung
ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 310.-- Zustellkosten,
Fr. 1'810.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt,
unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…