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Entscheid

VB.2010.00623

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00623

13. April 2011Deutsch7 min

(URT.2011.13180)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 24. Juni

2010 widerrief das Migrationsamt die bis 8. November 2012 gültigen

Aufenthaltsbewilligungen von A, geboren 1973, sowie deren Tochter B, geboren 1995,

beide Staatsangehörige von Brasilien, und ordnete an, sie hätten das schweizerische

Staatsgebiet zu verlassen. Es erwog im Wesentlichen, dass die Ehe von A mit dem

im Kanton Zürich niedergelassenen portugiesischen Staatsangehörigen D, geboren

im Jahr 1978, nach knapp zwei Jahren gescheitert sei und ihr daher kein

Anwesenheitsanspruch mehr zustünde; eine Rückkehr nach Brasilien zusammen mit

ihrer Tochter sei zumutbar.

Erwägungen

II.

Dagegen liessen die Betroffenen durch ihren

Rechtsvertreter am 27. Juli 2010 "zur Fristenwahrung vorsorglich Rekurs"

einreichen mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die

Begründung werde sofort nachgereicht, sobald die Akten vorliegen würden. Am 1. September

2010.

reichte der Rechtsvertreter eine begründete Rekursschrift ein. Eine

weitere Eingabe materiellen Inhalts erfolgte am 7. September 2010.

Mit Beschluss vom 29. September 2010 trat der

Regierungsrat auf den Rekurs nicht ein, da dieser formell mangelhaft bzw.

verspätet erfolgt sei.

III.

Am 8. November 2010 liess A, auch im Namen ihrer

Tochter, durch ihren Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht beantragen, der

angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen mit der Auflage, auf den Rekurs sei einzutreten; eventuell sei

der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Rekurs gutzuheissen. Ausserdem

sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Während sich die beschwerdebeklagte Sicherheitsdirektion

nicht vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei

namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde.

Am 10. Januar 2011 reichte das Migrationsamt eine

Mitteilung betreffend die Ehescheidung von A und D zu den Akten, und am 9. Februar

2011.

liess Elisangela Ferreira Lino dem Verwaltungsgericht belegen, dass sie

seit 4. Februar 2011 mit dem Schweizer Bürger E, geboren 1955, verheiratet

ist.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG). Richtet sich die Beschwerde gegen

einen Nicht­eintretensbeschluss des Regierungsrats, so darf das Verwaltungsgericht

lediglich prü­fen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage

rechtsverletzend erfolgt ist. Hin­gegen ist dem Gericht unter diesen Umständen

ein weiter gehender, materiell­recht­li­cher Entscheid verwehrt. Soweit die

Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht um Aufrechterhaltung ihrer

Aufenthaltsbewilligungen begehren, ist dar­auf im vor­lie­gen­den Beschwerdeverfahren

folglich nicht einzutreten.

2.

2.1

Die

Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt sie diesen

Erfordernissen nicht, so wird dem Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des

Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht

eingetreten werde (§ 23 Abs. 1 und 2 VRG). Der Rekurs ist sodann nach

§ 22 Abs. 1 und 2 VRG innert 30 Tagen seit der Mitteilung der

angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen.

2.2

Nach

langjähriger Rechtsprechung und Praxis bezweckt § 23 Abs. 2 VRG

lediglich, einen überspitzten Formalismus zu vermeiden, und dient nicht dazu,

die gesetzliche Frist zu verlängern. Eine Nachfristansetzung bildet die

Ausnahme, welche insbesondere Unbeholfenen und Rechtsunkundigen zugutekommen

soll oder es erlaubt, einen versehentlich unterlaufenen Mangel zu beheben.

Berufsmässigen Rechtsvertretern steht diese Ausnahmeregel dagegen grundsätzlich

nicht zur Verfügung, da sie die Anforderungen an eine Rekursschrift kennen

müssen (vgl. RB 1999 Nr. 11; VGr, 12. Dezember 2007, VB.2007.00313,

E. 2; VGr, 29. Juli 2010, VB.2010.00226, E. 2; BGE 108 Ia 209;

BGE 123 II 359 E. 6b/bb; BGE 118 Ib 134 E. 2; BGE 112 Ib 635 E. 2a).

3.

3.1

Bei der

neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auf welche sich der Rechtsvertreter

beruft, handelt es sich nicht um eine Änderung, sondern lediglich um eine

Präzisierung. Diese kann im Einzelfall einschlägig sein, indessen nicht

unbesehen auf ähnliche Fälle übertragen werden (vgl. VGr, 23. Februar

2011, VB.2010.00557, E. 2.4.1). Namentlich wurde in diesen Entscheiden

jeweils nur geprüft, ob die Säumnis vonseiten des Rechtsvertreters oder des

Staates zu vertreten war. Vorliegend darf indes unstreitig davon ausgegangen

werden, dass es der Sphäre der Beschwerdeführerin 1 zuzurechnen ist, dass sie

sich erst kurz vor Fristablauf noch an einen Rechtsanwalt gewendet hat.

3.2

Sodann ist

bei der Auslegung von § 23 Abs. 2 VRG davon auszugehen, dass Abs. 1

vorschreibt, ein Rekurs sei mit Antrag und Begründung innert der gesetzlichen Frist

einzureichen. Die Bestimmung würde wirkungslos, wenn sich jeder Rekurrent durch

eine unbegründete Rekurserhebung über die Nachfrist von Abs. 2 eine

zusätzliche Begründungsfrist erwirken könnte (vgl. BGE 108 Ia 209 E. 3).

Kümmert sich ein Rechtsanwalt nach einer vorsorglichen Rekurseingabe nicht

unverzüglich darum, dass die erforderliche Begründung sofort nachgereicht wird,

führt dies faktisch zur verpönten Verlängerung der Begründungsfrist. Dies wäre

auch mit der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV unvereinbar und würde

überdies der Vernachlässigung von Eigenverantwortung einer Partei Vorschub

leisten. Daran ändert nichts, wenn dies mit einer vorsorglichen Eingabe nicht

beabsichtigt war.

3.3

Vorliegend

haben die Akten dem Rechtsvertreter am 2. August 2010 vorgelegen. Wieso

die Begründung seiner Rekursanträge, welche im Übrigen nur knapp drei Seiten

umfasst, erst am 1. September 2010 erfolgt ist, ist nicht einzusehen und

steht auch im Widerspruch zu seiner Ankündigung, die Begründung sofort nach

Vorliegen der Akten nachzureichen. Aus den Akten geht im Gegenteil hervor, dass

der Rechtsvertreter am 12. August 2010 noch ein Gesuch um Fristerstreckung

bis am 23. August 2010 betreffend die Rücksendung der Akten gestellt hat

mit der Begründung, die Beschwerdeführerin 1 sei seit Anfang August bis 16. August

2010.

ferienhalber noch abwesend. Obwohl seinem Gesuch offenbar nicht

stattgegeben worden war, hat der Rechtsvertreter insgesamt eine zusätzliche

Begründungsfrist von über 30 Tagen für sich beansprucht, was nicht angeht. Angesichts

der Streitsache in materieller Hinsicht – es handelt sich um eine gewöhnliche

Verhältnismässigkeitsprüfung – wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, die

Begründung nach Einsicht in die Akten unverzüglich, und damit auch innert der

üblichen Nachfrist von zehn Tagen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 23 N. 29; vgl. auch BGE 134 V 162 E. 6), zu

verfassen und der Rekursinstanz einzureichen. Da er dies unterlassen hat, ist

sein Verhalten spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu schützen, sodass im

Ergebnis zu Recht ein Nichteintretensentscheid gefällt wurde. Dementsprechend

hat der Regierungsrat auch zutreffend ausgeführt, es hätten vorliegend keine Gründe

für eine Fristwiederherstellung bestanden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Da

die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und

steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 65 a Abs. 1, § 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…

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