VB.2010.00623
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00623
13. April 2011Deutsch7 min
(URT.2011.13180)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2010.00623
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. April 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Florence Robert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 24. Juni
2010 widerrief das Migrationsamt die bis 8. November 2012 gültigen
Aufenthaltsbewilligungen von A, geboren 1973, sowie deren Tochter B, geboren 1995,
beide Staatsangehörige von Brasilien, und ordnete an, sie hätten das schweizerische
Staatsgebiet zu verlassen. Es erwog im Wesentlichen, dass die Ehe von A mit dem
im Kanton Zürich niedergelassenen portugiesischen Staatsangehörigen D, geboren
im Jahr 1978, nach knapp zwei Jahren gescheitert sei und ihr daher kein
Anwesenheitsanspruch mehr zustünde; eine Rückkehr nach Brasilien zusammen mit
ihrer Tochter sei zumutbar.
Erwägungen
II.
Dagegen liessen die Betroffenen durch ihren
Rechtsvertreter am 27. Juli 2010 "zur Fristenwahrung vorsorglich Rekurs"
einreichen mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die
Begründung werde sofort nachgereicht, sobald die Akten vorliegen würden. Am 1. September
2010.
reichte der Rechtsvertreter eine begründete Rekursschrift ein. Eine
weitere Eingabe materiellen Inhalts erfolgte am 7. September 2010.
Mit Beschluss vom 29. September 2010 trat der
Regierungsrat auf den Rekurs nicht ein, da dieser formell mangelhaft bzw.
verspätet erfolgt sei.
III.
Am 8. November 2010 liess A, auch im Namen ihrer
Tochter, durch ihren Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht beantragen, der
angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen mit der Auflage, auf den Rekurs sei einzutreten; eventuell sei
der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Rekurs gutzuheissen. Ausserdem
sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Während sich die beschwerdebeklagte Sicherheitsdirektion
nicht vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei
namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde.
Am 10. Januar 2011 reichte das Migrationsamt eine
Mitteilung betreffend die Ehescheidung von A und D zu den Akten, und am 9. Februar
2011.
liess Elisangela Ferreira Lino dem Verwaltungsgericht belegen, dass sie
seit 4. Februar 2011 mit dem Schweizer Bürger E, geboren 1955, verheiratet
ist.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG). Richtet sich die Beschwerde gegen
einen Nichteintretensbeschluss des Regierungsrats, so darf das Verwaltungsgericht
lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage
rechtsverletzend erfolgt ist. Hingegen ist dem Gericht unter diesen Umständen
ein weiter gehender, materiellrechtlicher Entscheid verwehrt. Soweit die
Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht um Aufrechterhaltung ihrer
Aufenthaltsbewilligungen begehren, ist darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren
folglich nicht einzutreten.
2.
2.1
Die
Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt sie diesen
Erfordernissen nicht, so wird dem Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des
Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht
eingetreten werde (§ 23 Abs. 1 und 2 VRG). Der Rekurs ist sodann nach
§ 22 Abs. 1 und 2 VRG innert 30 Tagen seit der Mitteilung der
angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen.
2.2
Nach
langjähriger Rechtsprechung und Praxis bezweckt § 23 Abs. 2 VRG
lediglich, einen überspitzten Formalismus zu vermeiden, und dient nicht dazu,
die gesetzliche Frist zu verlängern. Eine Nachfristansetzung bildet die
Ausnahme, welche insbesondere Unbeholfenen und Rechtsunkundigen zugutekommen
soll oder es erlaubt, einen versehentlich unterlaufenen Mangel zu beheben.
Berufsmässigen Rechtsvertretern steht diese Ausnahmeregel dagegen grundsätzlich
nicht zur Verfügung, da sie die Anforderungen an eine Rekursschrift kennen
müssen (vgl. RB 1999 Nr. 11; VGr, 12. Dezember 2007, VB.2007.00313,
E. 2; VGr, 29. Juli 2010, VB.2010.00226, E. 2; BGE 108 Ia 209;
BGE 123 II 359 E. 6b/bb; BGE 118 Ib 134 E. 2; BGE 112 Ib 635 E. 2a).
3.
3.1
Bei der
neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auf welche sich der Rechtsvertreter
beruft, handelt es sich nicht um eine Änderung, sondern lediglich um eine
Präzisierung. Diese kann im Einzelfall einschlägig sein, indessen nicht
unbesehen auf ähnliche Fälle übertragen werden (vgl. VGr, 23. Februar
2011, VB.2010.00557, E. 2.4.1). Namentlich wurde in diesen Entscheiden
jeweils nur geprüft, ob die Säumnis vonseiten des Rechtsvertreters oder des
Staates zu vertreten war. Vorliegend darf indes unstreitig davon ausgegangen
werden, dass es der Sphäre der Beschwerdeführerin 1 zuzurechnen ist, dass sie
sich erst kurz vor Fristablauf noch an einen Rechtsanwalt gewendet hat.
3.2
Sodann ist
bei der Auslegung von § 23 Abs. 2 VRG davon auszugehen, dass Abs. 1
vorschreibt, ein Rekurs sei mit Antrag und Begründung innert der gesetzlichen Frist
einzureichen. Die Bestimmung würde wirkungslos, wenn sich jeder Rekurrent durch
eine unbegründete Rekurserhebung über die Nachfrist von Abs. 2 eine
zusätzliche Begründungsfrist erwirken könnte (vgl. BGE 108 Ia 209 E. 3).
Kümmert sich ein Rechtsanwalt nach einer vorsorglichen Rekurseingabe nicht
unverzüglich darum, dass die erforderliche Begründung sofort nachgereicht wird,
führt dies faktisch zur verpönten Verlängerung der Begründungsfrist. Dies wäre
auch mit der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV unvereinbar und würde
überdies der Vernachlässigung von Eigenverantwortung einer Partei Vorschub
leisten. Daran ändert nichts, wenn dies mit einer vorsorglichen Eingabe nicht
beabsichtigt war.
3.3
Vorliegend
haben die Akten dem Rechtsvertreter am 2. August 2010 vorgelegen. Wieso
die Begründung seiner Rekursanträge, welche im Übrigen nur knapp drei Seiten
umfasst, erst am 1. September 2010 erfolgt ist, ist nicht einzusehen und
steht auch im Widerspruch zu seiner Ankündigung, die Begründung sofort nach
Vorliegen der Akten nachzureichen. Aus den Akten geht im Gegenteil hervor, dass
der Rechtsvertreter am 12. August 2010 noch ein Gesuch um Fristerstreckung
bis am 23. August 2010 betreffend die Rücksendung der Akten gestellt hat
mit der Begründung, die Beschwerdeführerin 1 sei seit Anfang August bis 16. August
2010.
ferienhalber noch abwesend. Obwohl seinem Gesuch offenbar nicht
stattgegeben worden war, hat der Rechtsvertreter insgesamt eine zusätzliche
Begründungsfrist von über 30 Tagen für sich beansprucht, was nicht angeht. Angesichts
der Streitsache in materieller Hinsicht – es handelt sich um eine gewöhnliche
Verhältnismässigkeitsprüfung – wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, die
Begründung nach Einsicht in die Akten unverzüglich, und damit auch innert der
üblichen Nachfrist von zehn Tagen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 23 N. 29; vgl. auch BGE 134 V 162 E. 6), zu
verfassen und der Rekursinstanz einzureichen. Da er dies unterlassen hat, ist
sein Verhalten spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu schützen, sodass im
Ergebnis zu Recht ein Nichteintretensentscheid gefällt wurde. Dementsprechend
hat der Regierungsrat auch zutreffend ausgeführt, es hätten vorliegend keine Gründe
für eine Fristwiederherstellung bestanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Da
die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und
steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 65 a Abs. 1, § 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…