Lexipedia

Entscheid

VB.2010.00625

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00625

13. Dezember 2010Deutsch10 min

(URT.2010.12868)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die Bezirksanwaltschaft Zürich erhob am 31. Mai 1990 gegen den italienischen

Staatsangehörigen A Anklage wegen Verweisungsbruchs und Vergehens gegen das damalige

Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). Er wies 21

– mit einer Ausnahme einschlägige – Vorstrafen auf und war jeweils wegen Einreisens

ohne gültigen Ausweis und/oder Missachtung der gegen ihn bestehenden Landesverweisung

bestraft worden. Nach dem damals erstellten ärztlichen Gutachten stellten seine

Grenzüberschreitungen psychotische Handlungen dar, für welche er als

unzurechnungsfähig angesehen werden musste. Das Bezirksgericht Zürich sprach

ihn am 11. Oktober 1990 wegen Schuldunfähigkeit frei und wies ihn im Sinn

von aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937 (StGB; in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) in eine

Pflegeanstalt ein. In der Folge hielt er sich bis Mitte des Jahres 2000 im

Psychiatriezentrum C auf und trat dann in das Wohnheim D über, wo er bis heute

weilt.

B. Das Amt für Justizvollzug stellte mit Verfügung vom 23. November 2007

fest, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung von A aus der

stationären Massnahme nicht gegeben seien, und beantragte dem Bezirksgericht

Zürich, darüber zu entscheiden, ob die stationäre Behandlung um höchstens fünf

Jahre zu verlängern sei. Darauf verlängerte dieses am 27. März 2008 die

stationäre Massnahme um fünf Jahre.

C. Der Justizvollzug hob die stationäre Massnahme mit Verfügung vom 1. Juni

2010 auf, da deren Fortführung aussichtslos sei, und wies das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab (Disp.-Ziff. II).

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 6. Juli 2010

bei der Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion) und beantragte

die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Fortführung der stationären

Massnahme. Des Weiteren sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses

festzustellen bzw. eventualiter im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die

einstweilige Fortführung der Massnahme für die Dauer des Rekursverfahrens

anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsvertretung. Die Justizdirektion hiess den Rekurs am 5. Oktober 2010

teilweise gut, hob Disp.-Ziff. II der Verfügung des Justizvollzugs vom 1. Juni

2010.

auf und gewährte A für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche

Rechtsvertretung. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab. Des Weiteren gewährte sie A

die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung für das Rekursverfahren.

III.

A erhob dagegen am 8. November 2010

beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei der zweite Absatz von

Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Abweisung des Rekurses

gegen die Aufhebung der stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit)

aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.

Die Justizdirektion und der Justizvollzug beantragten am 15. bzw. 18. November

2010.

die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Näher zu

untersuchen ist im Folgenden die Legitimation des Beschwerdeführers zur

Beschwerdeerhebung (vgl. E.2).

2.

2.1

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1

VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das

schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den die erfolgreiche

Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde bzw. in der Abwendung eines

materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge

hätte. Es genügt die Geltendmachung der Beeinträchtigung rein tatsächlicher –

materieller oder ideeller – Interessen. Alle Argumente, die im Ergebnis zur

Gutheissung des Antrags führen können, sind zulässig. Weder muss ein rechtlich

geschütztes Interesse vorgebracht werden noch muss das vorgebrachte Interesse

unter den Schutzzweck einer als verletzt angerufenen Rechtsnorm fallen. Die

Beeinträchtigungen müssen allerdings nach objektivierter Betrachtungsweise

vorliegen; eine subjektive Empfindlichkeit oder ein affektives Interesse sind

nicht zu berücksichtigen. Die Beweggründe des Beschwerdeführers sind

grundsätzlich unerheblich (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21

N.21).

2.2

Der Beschwerdeführer führt aus, er würde durch die

Aufhebung der stationären Massnahme in seinen privaten Interessen verletzt, da

er in der Massnahme verbleiben wolle und dies für ihn die einzige Möglichkeit

einer menschenwürdigen Existenz darstelle. Die Aufhebung würde zu einer

Exazerbation seiner Erkrankung führen, womit ihm ein gesundheitlicher Nachteil

entstünde. Schliesslich bestehe im Sinn der Deliktsprävention auch ein offensichtliches

öffentliches Interesse an seinem Verbleib in der Massnahme. Dem habe das

Bezirksgericht Zürich durch die Anordnung und Verlängerung der Massnahme

Rechnung getragen. Dies habe es im Bewusstsein getan, dass eine Heilung der

Schizophrenie nicht möglich sei, sein Gesundheitszustand aber massgeblich

stabilisiert und kontrolliert werden könne. Nicht zuletzt aus menschlichen und

fürsorgerischen Gründen sei die Massnahme unter der Geltung des alten

Strafgesetzbuchs angeordnet sowie unter dem revidierten Straf- und

Massnahmenrecht bestätigt und verlängert worden.

2.3

Demnach macht der Beschwerdeführer primär

gesundheitliche Interessen sowie menschliche und fürsorgerische Gründe für die

Beschwerdeerhebung geltend. Er substanziiert indessen nicht, inwiefern sein

Verbleib in der stationären Massnahme dem öffentlichen Interesse in Gestalt der

Deliktsprävention diene. Im Folgenden ist daher zu untersuchen, ob die vom

Beschwerdeführer geltend gemachten tatsächlichen Nachteile genügen, um ein

schutzwürdiges Interesse zu bejahen. Die Justizdirektion liess die Frage offen,

führte dazu jedoch aus, es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer ein

schutzwürdiges Interesse an der Änderung bzw. Aufhebung der angefochtenen Verfügung

habe, wenn er zur Begründung seines Rekurses v.a. geltend mache, die stationäre

Massnahme sei als für ihn massgeschneiderte Lösung aufrechtzuerhalten.

2.3.1

Das Verwaltungsgericht bezeichnete

in einem Entscheid vom 20. Februar 2003 die Legitimation eines Gefangenen

als zweifelhaft, der sich gegen seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

wehrte, da ihm diesfalls die Drogenbande, für die er gearbeitet habe, in

ernsthafte Lebensgefahr brächte (VB.2003.00056 E.2). In einem weiteren

Entscheid vom 17. November 2004 thematisierte das Verwaltungsgericht die

Beschwerdelegitimation eines Gefangenen, der sich gegen seine bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug wehrte, da ihm dadurch die sofortige

Ausschaffung nach Mazedonien bevorstehe, wo er keine berufliche und finanzielle

Perspektive habe, und er zudem mit ernsthaften Nachteilen durch seinen

ehemaligen Auftraggeber im Betäubungsmittelmilieu zu rechnen habe. Es liess die

Eintretensfrage wiederum offen (VB.2004.00340 E.1.2.3).

Das

Bundesgericht führte in einem älteren Entscheid aus, es sei einem Gefangenen

nicht verwehrt, mit Beschwerde geltend zu machen, der Entscheid, der ihm die

bedingte Entlassung zugestehe, sei rechtsverletzend. Es präzisierte jedoch

sogleich, er habe ein Beschwerderecht gegen einen Entscheid, welcher ihm eine

Scheinfreiheit gewähre und Bedingungen enthalte, welche er für inakzeptabel

halte (BGE 101 Ib 452 E.1). Dabei hatte das Bundesgericht die bedingte

Entlassung eines Alkoholikers zu beurteilen, welcher während der dreijährigen

Probezeit unter die Aufsicht der Alkoholikerfürsorge gestellt werden sollte,

wogegen er sich wehrte.

2.3.2

Im Gegensatz zur Ausgangssituation

im erwähnten Bundesgerichtsentscheid macht der Beschwerdeführer nicht geltend,

durch die Aufhebung der stationären Massnahme erlange er lediglich eine

Scheinfreiheit. Vielmehr will er bewusst auf seine Freiheit verzichten. Ebenso

wenig rügt er, die Aufhebung der stationären Massnahme enthalte für ihn

inakzeptable Bedingungen. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Er führt wohl

eine Exazerbation seiner Erkrankung an, womit ihm ein gesundheitlicher Nachteil

entstehe. Die Erhaltung seiner psychischen und physischen Gesundheit allein ist

jedoch nicht durch den Zweck der Strafvollzugsmassnahmen gedeckt, welcher

lediglich in der Deliktsprävention liegt, nicht aber in rein fürsorgerischen Überlegungen

(Marianne Heer, Basler Kommentar, 2. A., 2007, Art. 62c StGB N.17).

Bei einer

objektivierten Betrachtung (vgl. E.2.1) ist daher davon auszugehen, dass die

schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers mit der vorbehaltlosen

Entlassung aus der stationären Massnahme nicht tangiert sind, weshalb es an

einer Eintretensvoraussetzung gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1

VRG fehlt. Demnach ist auf die Beschwerde mangels Legitimation des

Beschwerdeführers nicht einzutreten.

3.

3.1

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer

grundsätzlich kostenpflichtig, und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a

Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG, § 17 Abs. 2

VRG).

3.2

Zu prüfen bleibt allerdings sein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.

3.2.1

Gemäss § 16 VRG wird

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos

im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist

aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der

Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N.26). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen,

bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel

verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem

Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren,

das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen

können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N.32).

3.2.2

Von der Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers ist angesichts seines langjährigen Aufenthalts in einer stationären

Massnahme ohne nennenswerte Einkünfte auszugehen. Die Beschwerde kann nicht als

aussichtslos bezeichnet werden, da das Verwaltungsgericht die Frage der

Beschwerdelegitimation in vergleichbaren Fällen bisher offenliess, weshalb dieser

Beschwerdeausgang für den Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres voraussehbar

war. Angesichts seiner psychischen Verfassung benötigte er auch einen

Rechtsbeistand. Demnach ist ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung

auch für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und in der Person seines

Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Rechtsanwalt

B hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen

nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den

Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13

Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni

1997).

3.3

Die Gerichtskosten sind demnach auf die Gerichtskasse

zu nehmen. Hinzuweisen bleibt auf § 16 Abs. 4 VRG, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung

für das Beschwerdeverfahren gewährt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

3.

Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

Rechtsanwalt B wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer nicht

erstreckbaren Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine

Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung

nach Ermessen festgesetzt wird.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an…