VB.2010.00628
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00628
12. Januar 2011Deutsch13 min
(URT.2011.12930)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00628
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.01.2011
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.04.2011 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Bewilligung der Farb- und Materialwahl bei einem Neubau in der Kernzone (Weiler): Auslegung von Kernzonenbestimmungen, Eigentumsgarantie.
Die eingereichten Farb- und Materialkonzepte sehen neben Fensterläden aus Metall für gewisse Bauteile wie Dachrinnen die Verwendung von Uginox (verzinntes Stahlblech) bzw. von brüniertem (verkupfertem) Uginox vor (E. 2). Die Kernzonenbestimmungen der BZO verlangen dagegen Holzläden und verbieten ausdrücklich Materialimitationen (E. 4.1).
Da sich die geplanten Metallfensterläden äusserlich von witterungsanfälligen Holzläden unterscheiden, liegt ihre Verweigerung im Ermessen der Baubehörde (E. 4.3). Dasselbe gilt für das unbehandelte Uginox, das sich mit seiner hellgrauen Farbe vom Ortsbild des Weilers abheben würde (E. 4.4).
Soweit die Baubehörde brüniertes Uginox als Materialimitation betrachtet, weil mit der betreffenden Kernzonenbestimmung die Verwendung historisch korrekter Materialien gefordert werden könne, erweist sich ihre Auslegung als nicht mehr mit § 50 Abs. 3 PBG vereinbar, welcher sich auf die Erscheinung von Gebäuden in der Kernzone bezieht (E. 4.5).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
EIGENTUMSGARANTIE
FARB- UND MATERIALKONZEPT
FENSTERLÄDEN
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
IMITATION
KERNZONENVORSCHRIFTEN
UGINOX
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 50 Abs. 3 PBG
§ 238 Abs. 2 PBG
Publikationen:
BEZ 2011 Nr. 3 S. 15
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00628
Urteil
der 1. Kammer
vom 12. Januar 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Robert Lauko.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Herrliberg,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit Beschluss vom 11. Februar 2010 verweigerte der
Gemeinderat Herrliberg A teilweise die baurechtliche Bewilligung des Farb- und
Materialkonzepts für den Neubau eines Einfamilien- und eines Mehrfamilienhauses
auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02 und 03 in Herrliberg.
B. Ein von A daraufhin eingereichtes abgeändertes Farb- und
Materialkonzept wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom 22. Juni 2010 erneut
teilweise verweigert.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 5. Oktober 2010 vereinigte die
Baurekurskommission II die von A gegen die vorgenannten Beschlüsse eingelegten
Rekurse und wies sie vollumfänglich ab.
III.
Hiergegen wandte sich A mit Beschwerde vom 8. November
2010.
ans Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"1. Dispositiv-Ziffer II. des
angefochtenen Entscheids sei insoweit aufzuheben, als die Rekursanträge in den
beiden vorinstanzlichen Verfahren bezüglich Fensterläden aus Metall sowie der
Bauteile aus Uginox und aus brüniertem Uginox abgewiesen worden sind;
2.
der Gemeinderat Herrliberg sei
anzuweisen, die Bewilligung für die verweigerten Bauteile zu erteilen;
3.
unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des Beschwerdeführers im Rekurs- und
im Beschwerdeverfahren."
Der Gemeinderat Herrliberg schloss am 7. Dezember
2010.
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten
und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
Am 24. November 2010 beantragte die
Baurekurskommission II ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
Die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die
Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Entscheidungsgründe wiedergegeben.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig zur
Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid der
Baurekurskommission.
2.
Auf dem im Weiler D liegenden und zur Kernzone Weiler (KW)
gehörenden Baugrundstück Kat.-Nr. 01 wurden im Grenzbau an das bestehende
Nachbargebäude bereits grösstenteils ein Mehrfamilienhaus sowie ein
Einfamilienhaus mit Garagengebäude errichtet. Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bilden nur noch die Material- bzw. Farbwahl bezüglich der
Fensterläden und diverser in Uginox geplanter Bauteile (Rinnen, Bleche,
Rinnenkästen, Gauben, Anschlüsse der Dachflächenfenster, Kamine und
Abluftrohre). Seine im Rekursverfahren geäusserten Einwände gegen die vom
Beschwerdegegner verlangte Dacheindeckung mit zweifarbigen Ziegeln hat der
Beschwerdeführer nicht erneuert.
3.
Der Beschwerdeführer sieht in den vom Beschwerdegegner
gestellten Gestaltungsanforderungen eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips
und der Eigentumsgarantie. Was die Verweigerung der von ihm geplanten
Fensterläden aus Aluminium betreffe, seien diese gegenüber den vom
Beschwerdeführer geforderten Holzläden günstiger, witterungsbeständig und
verursachten keinen permanenten Unterhalts- und Reparaturaufwand. Auch liessen
sie sich (bei entsprechender Bemalung) von Holzläden kaum unterscheiden. Da Art. 8
Abs. 3 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Herrliberg vom 21. Juni
1995.
(BZO) Fensterläden aus Holz nur "in der Regel" vorschreibe, sei
ihm aus den genannten Gründen ausnahmsweise die Verwendung von Aluminium zu
gestatten.
Bezüglich der in Uginox vorgesehenen Bauteile habe der
Beschwerdeführer ein besonderes Augenmerk auf die Umweltverträglichkeit und
eine positive CO2-Bilanz des
Bauvorhabens gerichtet und sich deshalb gegen das vom Beschwerdegegner
verlangte Material Kupfer entschieden. Als verzinntes Stahlblech verursache
Uginox keinerlei Ausschwemmungen und sei zu 100 % recycelbar. Kupfer leide
dagegen an umweltschädigenden Metallabschwemmungen. Diese würden die
organischen Verwitterungen auf den Dachflächen abtöten, was hässliche Spuren
hinterlasse. Während Uginox in der primär gewünschten unbehandelten Ausführung
matt-grau sei, werde es zur Brünierung in einem galvanischen Verfahren mit
einer hauchdünnen Kupferschicht überzogen und unterscheide sich danach äusserlich
nicht mehr von reinem Kupfer. Weil die aufgetragene Kupferschicht wasserunlöslich
sei, würden im Unterschied zum reinen Kupfer auch keine Metallabschwemmungen
entstehen.
Bei Neu- und Ersatzbauten könne die Verwendung
zeitgemässer Materialien nicht allein mit theoretischen Überlegungen zum Denkmalschutz
verboten werden. Wenn das in Art. 8 Abs. 1 BZO statuierte Verbot von
Imitationen überhaupt von Relevanz wäre, wäre nach dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit davon abzuweichen. Ferner seien in der Kernzone vor kurzem
Gebäudeteile aus (unbehandeltem) Uginox bewilligt worden, und das abgebrochene
Gebäude auf dem Baugrundstück habe über Dachrinnen und Ablaufrohre aus grauem
Metall verfügt.
4.
4.1
Nach § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich
und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im
Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird. Laut § 238 Abs. 2
PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen.
Zusätzliche Gestaltungsanforderungen können sich aus der kommunalen Bau- und Zonenordnung
ergeben, soweit das PBG oder das übrige kantonale Recht für sie eine genügende
gesetzliche Grundlage bietet. Gemäss § 50 Abs. 3 PBG kann die Bau-
und Zonenordnung für Kernzonen besondere Vorschriften über die Masse und die Erscheinung
der Bauten enthalten. Gestützt darauf erliess die Gemeinde Herrliberg die Art. 7–11
BZO. Danach sind in den Kernzonen Dorf und Weiler als Materialien in der Regel
Verputz und Holz in unauffälliger Gestaltung und Farbe und dem Ortsbild angepasst
zu verwenden. Kunststoffbeläge, glänzende Materialien und Imitationen sind
unzulässig (Art. 8 Abs. 1 BZO). Ferner haben nach Art. 8 Abs. 3
BZO Fenster in der Regel Fensterläden aus Holz und nach aussen plastisch in
Erscheinung tretende Sprossen aufzuweisen.
Bei der Anwendung von
Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften steht der örtlichen Baubehörde eine
von den Rechtsmittelinstanzen zu beachtende besondere Entscheidungs- und
Ermessensfreiheit zu. Die Auslegung der Kernzonenbestimmungen durch die kommunalen
Behörden ist nach ständiger Rechtsprechung zu schützen, wenn sie vertretbar und
nicht rechtsverletzend ist (VGr, 2. Juli 2008, VB.2008.00052, E. 4.2,
www.vgrzh.ch). Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können ausserdem
nur Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a VRG gerügt werden.
4.2
Erlaubt ist gemäss § 50 Abs. 3 PBG der Erlass kommunaler
Kernzonenvorschriften über die Masse und die Erscheinung von Bauten. Den
vollständigen Erhalt der bestehenden Bausubstanz vermögen kommunale Gestaltungsvorschriften
im Gegensatz zu Schutzanordnungen im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c
PBG nicht zu garantieren (VGr, 17. März 1989, E. 5a, BEZ 1989
Nr. 12; 28. August 1997, E. 7c, BEZ 1997 Nr. 21, bestätigt
in BGr, 6. Mai 1998, ZBl 101/2000, S. 99 ff.).
Demgemäss liegt es im Rahmen
der von der Gemeindeautonomie (Art. 85 der Kantonsverfassung vom 27. Februar
2005) geschützten kommunalen Erlasskompetenz, wenn die Gemeinde Herrliberg in
ihrer Bau- und Zonenordnung Vorschriften über die Materialwahl aufstellt, die
sich auf das äussere Erscheinungsbild der Gebäude beziehen.
4.3
Art. 8
Abs. 3 BZO, der "in der Regel" nur Fensterläden aus Holz
gestattet, hält sich an den Zweck von § 50 Abs. 3 PBG, denn die vom
Beschwerdeführer beklagten typischen Verwitterungen, welche sich nur bei
Holzläden bemerkbar machen, tragen wesentlich zum charakteristischen Ortsbild
der Kernzone Weiler bei. Die damit einhergehenden Unterhaltskosten liegen damit
in der Natur der Sache und stellen von vornherein keinen Dispensgrund dar. Im
Übrigen kann auf E. 6.1 des Rekursentscheids verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70
VRG), wonach der vom Beschwerdeführer angeführte Grund nicht
ausserordentlich ist, sondern auf eine Vielzahl von Bauvorhaben zutrifft. Weil
es bei der vorgesehenen Ausnahmebestimmung stets um die Würdigung des Einzelfalls
geht, sind auch die vom Beschwerdeführer zum Vergleich angeführten und mit Metallfensterläden
ausgestatteten Gebäude unbehelflich (BGr, 6. Mai 1998, E. 4b/bb,
ZBl 101/2000, S. 99 ff.).
4.4
Ebenfalls
vom Ermessensspielraum der Baubehörde gedeckt ist die Verweigerung der in
unbehandeltem Uginox zu erstellenden Bauteile, welche durch ihre hellgraue
Farbe auffallen und sich vom historisch geprägten Ortsbild des Weilers, in dem
herkömmliche Baumaterialien wie Kupfer und Holz dominieren, deutlich abheben
würden. An dessen schutzwürdigem Charakter vermag das vom Beschwerdeführer
angeführte Vergleichsobjekt E in der F-Strasse (siehe vorinstanzliches Augenscheinprotokoll,
Fotos 6–8) nichts zu ändern, bei dem als einziges Gebäude in der Kernzone
Weiler diverse Bauteile aus Uginox bewilligt wurden, der Entscheid von der
Baubehörde jedoch später als Fehler bezeichnet wurde.
4.5
Nicht mehr
im Rahmen der schützenswerten kommunalen Rechtsanwendung bewegt sich dagegen
die Verweigerung des Alternativvorschlags, die betreffenden Bauteile in brüniertem
Uginox zu erstellen.
Die Auffassung des Beschwerdegegners, wonach brüniertes
Uginox eine gemäss Art. 8 Abs. 3 BZO verbotene Materialimitation sei,
weil mit der Bestimmung die Verwendung von historisch korrektem Material
sichergestellt werden könne, erweist sich im Hinblick auf § 50 Abs. 3
PBG als rechtsverletzend. Wie erwähnt, beziehen sich Kernzonenbestimmungen auf
die Erscheinung von Gebäuden, weshalb das mit einer Kupferschicht überzogene und
sich äusserlich nicht von reinem Kupfer unterscheidende Uginox nicht als Imitation
gelten kann.
Insoweit genügt das vom Beschwerdeführer am 10. Juni
2010.
eingereichte geänderte Farb- und Materialkonzept vielmehr den erhöhten
Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG und Art. 7 ff. BZO, zumal
das brünierte Uginox in seiner äusserlichen Erscheinung der vom Beschwerdegegner
favorisierten und im Beschluss vom 22. Juni 2010 ausdrücklich als
bewilligungsfähig bezeichneten Kupfervariante entspricht.
5.
Der Beschwerdeführer rügt sodann, die vom Beschwerdegegner
angelegten Gestaltungsanforderungen verstiessen gegen die Eigentumsgarantie und
das Verhältnismässigkeitsprinzip.
5.1
Ein staatlicher Eingriff, der zu einer
Beschränkung der durch die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
geschützten Rechte führt, ist nur dann mit der Bestandesgarantie vereinbar,
wenn er auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, ein ausreichendes öffentliches Interesse gegeben ist und der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (Art. 36 BV; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2054 ff.). Der in Art. 5 Abs. 2 BV
verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im
öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem
muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen
stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. BGE 130 II 425
E. 5.2; 126 I 112 E. 5b; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 581).
Da die Frage der gesetzlichen
Grundlage bereits vorne in E. 4 abgehandelt wurde und der Erhalt
von schutzwürdigen Kernzonen in ihrem herkömmlichen Erscheinungsbild zweifelsohne
ein erhebliches öffentliches Interesse darstellt,
geht es im Folgenden einzig um die Verhältnismässigkeit der Verweigerung des
eingereichten Farb- und Materialkonzepts.
5.2
In E. 4.3 wurde bereits auf die optische Wahrnehmbarkeit von Holzläden
hingewiesen, welche das Ortsbild der Kernzone vorliegend zudem entscheidend
mitprägen. Von daher ist das Gebot, grundsätzlich nur Fensterläden aus Holz zu
verwenden, zur Erfüllung des in den Art. 7 ff. BZO konkretisierten
öffentlichen Interesses am Erhalt der Kernzone Weiler in seinem historischen
Charakter nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich. Da auch die vom Beschwerdeführer
behaupteten Mehrkosten von 30 % gegenüber Metallläden nicht übermässig
erscheinen, ist deren Verweigerung für den Beschwerdeführer zumutbar. Die
Nichtbewilligung der geplanten Klappläden aus Metall verstösst folglich nicht
gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip.
5.3
Was die gemäss dem ursprünglichen Farb- und Materialkonzept vorgesehenen
Bauteile aus unbehandeltem Uginox betrifft, beruft sich der Beschwerdeführer
auf die – vom Beschwerdegegner teilweise bestrittene (siehe Rekursantwort,
S. 3) – bessere Umweltverträglichkeit von Uginox gegenüber Kupfer. Wie es
sich damit verhält, kann indes offenbleiben, zumal sich die baurechtliche Verweigerung
in diesem Punkt schon wegen der vom Beschwerdeführer alternativ angestrebten
Variante, brüniertes Uginox zu verwenden, als zumutbar erweist. Dem
Beschwerdeführer, der die Bewilligung des abgeänderten Farb- und
Materialkonzepts nicht bloss eventualiter beantragt, stellt damit von sich aus
eine Lösung in Aussicht, die seiner Ansicht nach umweltmässig unbedenklich ist
und zudem die massgebenden Gestaltungs- und Einordnungsvorschriften einhält (dazu
E. 4.5). Die ins Feld geführten Bedenken gegenüber Kupfer als Baumaterial
(im Sinn eines in die gebotene Interessenabwägung miteinzubeziehenden
öffentlichen Interesses) könnten jedoch nur dann ein Argument für die
Bewilligung eines einordnungsrechtlich an sich problematischen Baumaterials
bilden, wenn es keine finanziell zumutbare Alternative gäbe, die sich auch
einwandfrei einordnen lässt (VGr, 1. Dezember 2010, VB.2010.00417,
E. 5). Abgesehen davon ist die Verweigerung der baurechtlichen Bewilligung
für die betreffenden, von aussen sichtbaren Bauteile geeignet, das Ortsbild des
Weilers zu erhalten, ohne dass hierfür mildere Massnahmen denkbar wären.
Da die Verweigerung der Bewilligung für die Metallläden sowie
die aus unbehandeltem Uginox geplanten Bauteile sich auf eine im öffentlichen
Interesse erlassene genügende gesetzliche Grundlage stützt (E. 4) und nach dem
Gesagten als verhältnismässig erweist, liegt kein unzulässiger Eingriff in die
Eigentumsgarantie vor.
6.
Bezüglich der abgeänderten Farb- und Materialwahl, für
gewisse Bauteile brüniertes Uginox zu verwenden, ist die Beschwerde begründet
und Disp.-Ziff. II. des Rekursentscheids insoweit aufzuheben. Der
Beschwerdegegner ist praxisgemäss einzuladen, dem Beschwerdeführer in diesem
Punkt die baurechtliche Bewilligung zu erteilen. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich,
die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer und
dem Beschwerdegegner je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Da
keine der Parteien vollständig obsiegt, sind weder für das Rekurs- noch für das
Beschwerdeverfahren Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Gemeinderat Herrliberg in Abänderung
von Disp.-Ziff. II. des Rekursentscheids eingeladen, die baurechtliche Bewilligung
für die in brüniertem Uginox geplanten Bauteile zu erteilen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten sowie die Kosten des Rekursverfahrens werden
je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…