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Entscheid

VB.2010.00628

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00628

12. Januar 2011Deutsch13 min

(URT.2011.12930)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit Beschluss vom 11. Februar 2010 verweigerte der

Gemeinderat Herrliberg A teilweise die baurechtliche Bewilligung des Farb- und

Materialkonzepts für den Neubau eines Einfamilien- und eines Mehrfamilienhauses

auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02 und 03 in Herrliberg.

B. Ein von A daraufhin eingereichtes abgeändertes Farb- und

Materialkonzept wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom 22. Juni 2010 erneut

teilweise verweigert.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 5. Oktober 2010 vereinigte die

Baurekurskommission II die von A gegen die vorgenannten Beschlüsse eingelegten

Rekurse und wies sie vollumfänglich ab.

III.

Hiergegen wandte sich A mit Beschwerde vom 8. November

2010.

ans Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"1. Dispositiv-Ziffer II. des

angefochtenen Entscheids sei insoweit aufzuheben, als die Rekursanträge in den

beiden vorinstanzlichen Verfahren bezüglich Fensterläden aus Metall sowie der

Bauteile aus Uginox und aus brüniertem Uginox abgewiesen worden sind;

2.

der Gemeinderat Herrliberg sei

anzuweisen, die Bewilligung für die verweigerten Bauteile zu erteilen;

3.

unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des Beschwerdeführers im Rekurs- und

im Beschwerdeverfahren."

Der Gemeinderat Herrliberg schloss am 7. Dezember

2010.

auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten

und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Am 24. November 2010 beantragte die

Baurekurskommission II ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.

Die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die

Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden

Entscheidungsgründe wiedergegeben.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig zur

Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid der

Baurekurskommission.

2.

Auf dem im Weiler D liegenden und zur Kernzone Weiler (KW)

gehörenden Baugrundstück Kat.-Nr. 01 wurden im Grenzbau an das bestehende

Nachbargebäude bereits grösstenteils ein Mehrfamilienhaus sowie ein

Einfamilienhaus mit Garagengebäude errichtet. Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bilden nur noch die Material- bzw. Farbwahl bezüglich der

Fensterläden und diverser in Uginox geplanter Bauteile (Rinnen, Bleche,

Rinnenkästen, Gauben, Anschlüsse der Dachflächenfenster, Kamine und

Abluftrohre). Seine im Rekursverfahren geäusserten Einwände gegen die vom

Beschwerdegegner verlangte Dacheindeckung mit zweifarbigen Ziegeln hat der

Beschwerdeführer nicht erneuert.

3.

Der Beschwerdeführer sieht in den vom Beschwerdegegner

gestellten Gestaltungsanforderungen eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips

und der Eigentumsgarantie. Was die Verweigerung der von ihm geplanten

Fensterläden aus Aluminium betreffe, seien diese gegenüber den vom

Beschwerdeführer geforderten Holzläden günstiger, witterungsbeständig und

verursachten keinen permanenten Unterhalts- und Reparaturaufwand. Auch liessen

sie sich (bei entsprechender Bemalung) von Holzläden kaum unterscheiden. Da Art. 8

Abs. 3 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Herrliberg vom 21. Juni

1995.

(BZO) Fensterläden aus Holz nur "in der Regel" vorschreibe, sei

ihm aus den genannten Gründen ausnahmsweise die Verwendung von Aluminium zu

gestatten.

Bezüglich der in Uginox vorgesehenen Bauteile habe der

Beschwerdeführer ein besonderes Augenmerk auf die Umweltverträglichkeit und

eine positive CO2-Bilanz des

Bauvorhabens gerichtet und sich deshalb gegen das vom Beschwerdegegner

verlangte Material Kupfer entschieden. Als verzinntes Stahlblech verursache

Uginox keinerlei Ausschwemmungen und sei zu 100 % recycelbar. Kupfer leide

dagegen an umweltschädigenden Metallabschwemmungen. Diese würden die

organischen Verwitterungen auf den Dachflächen abtöten, was hässliche Spuren

hinterlasse. Während Uginox in der primär gewünschten unbehandelten Ausführung

matt-grau sei, werde es zur Brünierung in einem galvanischen Verfahren mit

einer hauchdünnen Kupferschicht überzogen und unterscheide sich danach äusserlich

nicht mehr von reinem Kupfer. Weil die aufgetragene Kupferschicht wasserunlöslich

sei, würden im Unterschied zum reinen Kupfer auch keine Metallabschwemmungen

entstehen.

Bei Neu- und Ersatzbauten könne die Verwendung

zeitgemässer Materialien nicht allein mit theoretischen Überlegungen zum Denkmalschutz

verboten werden. Wenn das in Art. 8 Abs. 1 BZO statuierte Verbot von

Imitationen überhaupt von Relevanz wäre, wäre nach dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit davon abzuweichen. Ferner seien in der Kernzone vor kurzem

Gebäudeteile aus (unbehandeltem) Uginox bewilligt worden, und das abgebrochene

Gebäude auf dem Baugrundstück habe über Dachrinnen und Ablaufrohre aus grauem

Metall verfügt.

4.

4.1

Nach § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich

und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im

Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende

Gesamtwirkung erreicht wird. Laut § 238 Abs. 2

PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen.

Zusätzliche Gestaltungsanforderungen können sich aus der kommunalen Bau- und Zonenordnung

ergeben, soweit das PBG oder das übrige kantonale Recht für sie eine genügende

gesetzliche Grundlage bietet. Gemäss § 50 Abs. 3 PBG kann die Bau-

und Zonenordnung für Kernzonen besondere Vorschriften über die Masse und die Erscheinung

der Bauten enthalten. Gestützt darauf erliess die Gemeinde Herrliberg die Art. 7–11

BZO. Danach sind in den Kernzonen Dorf und Weiler als Materialien in der Regel

Verputz und Holz in unauffälliger Gestaltung und Farbe und dem Ortsbild angepasst

zu verwenden. Kunststoffbeläge, glänzende Materialien und Imitationen sind

unzulässig (Art. 8 Abs. 1 BZO). Ferner haben nach Art. 8 Abs. 3

BZO Fenster in der Regel Fensterläden aus Holz und nach aussen plastisch in

Erscheinung tretende Sprossen aufzuweisen.

Bei der Anwendung von

Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften steht der örtlichen Baubehörde eine

von den Rechtsmittelinstanzen zu beachtende besondere Entscheidungs- und

Ermessensfreiheit zu. Die Auslegung der Kernzonenbestimmungen durch die kommunalen

Behörden ist nach ständiger Rechtsprechung zu schützen, wenn sie vertretbar und

nicht rechtsverletzend ist (VGr, 2. Juli 2008, VB.2008.00052, E. 4.2,

www.vgrzh.ch). Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können ausserdem

nur Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a VRG gerügt werden.

4.2

Erlaubt ist gemäss § 50 Abs. 3 PBG der Erlass kommunaler

Kernzonenvorschriften über die Masse und die Erscheinung von Bauten. Den

vollständigen Erhalt der bestehenden Bausubstanz vermögen kommunale Gestaltungsvorschriften

im Gegensatz zu Schutzanordnungen im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c

PBG nicht zu garantieren (VGr, 17. März 1989, E. 5a, BEZ 1989

Nr. 12; 28. August 1997, E. 7c, BEZ 1997 Nr. 21, bestätigt

in BGr, 6. Mai 1998, ZBl 101/2000, S. 99 ff.).

Demgemäss liegt es im Rahmen

der von der Gemeindeautonomie (Art. 85 der Kantonsverfassung vom 27. Februar

2005) geschützten kommunalen Erlasskompetenz, wenn die Gemeinde Herrliberg in

ihrer Bau- und Zonenordnung Vorschriften über die Materialwahl aufstellt, die

sich auf das äussere Erscheinungsbild der Gebäude beziehen.

4.3

Art. 8

Abs. 3 BZO, der "in der Regel" nur Fensterläden aus Holz

gestattet, hält sich an den Zweck von § 50 Abs. 3 PBG, denn die vom

Beschwerdeführer beklagten typischen Verwitterungen, welche sich nur bei

Holzläden bemerkbar machen, tragen wesentlich zum charakteristischen Ortsbild

der Kernzone Weiler bei. Die damit einhergehenden Unterhaltskosten liegen damit

in der Natur der Sache und stellen von vornherein keinen Dispensgrund dar. Im

Übrigen kann auf E. 6.1 des Rekursentscheids verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70

VRG), wonach der vom Beschwerdeführer angeführte Grund nicht

ausserordentlich ist, sondern auf eine Vielzahl von Bauvorhaben zutrifft. Weil

es bei der vorgesehenen Ausnahmebestimmung stets um die Würdigung des Einzelfalls

geht, sind auch die vom Beschwerdeführer zum Vergleich angeführten und mit Metallfensterläden

ausgestatteten Gebäude unbehelflich (BGr, 6. Mai 1998, E. 4b/bb,

ZBl 101/2000, S. 99 ff.).

4.4

Ebenfalls

vom Ermessensspielraum der Baubehörde gedeckt ist die Verweigerung der in

unbehandeltem Uginox zu erstellenden Bauteile, welche durch ihre hellgraue

Farbe auffallen und sich vom historisch geprägten Ortsbild des Weilers, in dem

herkömmliche Baumaterialien wie Kupfer und Holz dominieren, deutlich abheben

würden. An dessen schutzwürdigem Charakter vermag das vom Beschwerdeführer

angeführte Vergleichsobjekt E in der F-Strasse (siehe vorinstanzliches Augenscheinprotokoll,

Fotos 6–8) nichts zu ändern, bei dem als einziges Gebäude in der Kernzone

Weiler diverse Bauteile aus Uginox bewilligt wurden, der Entscheid von der

Baubehörde jedoch später als Fehler bezeichnet wurde.

4.5

Nicht mehr

im Rahmen der schützenswerten kommunalen Rechtsanwendung bewegt sich dagegen

die Verweigerung des Alternativvorschlags, die betreffenden Bauteile in brüniertem

Uginox zu erstellen.

Die Auffassung des Beschwerdegegners, wonach brüniertes

Uginox eine gemäss Art. 8 Abs. 3 BZO verbotene Materialimitation sei,

weil mit der Bestimmung die Verwendung von historisch korrektem Material

sichergestellt werden könne, erweist sich im Hinblick auf § 50 Abs. 3

PBG als rechtsverletzend. Wie erwähnt, beziehen sich Kernzonenbestimmungen auf

die Erscheinung von Gebäuden, weshalb das mit einer Kupferschicht überzogene und

sich äusserlich nicht von reinem Kupfer unterscheidende Uginox nicht als Imitation

gelten kann.

Insoweit genügt das vom Beschwerdeführer am 10. Juni

2010.

eingereichte geänderte Farb- und Materialkonzept vielmehr den erhöhten

Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG und Art. 7 ff. BZO, zumal

das brünierte Uginox in seiner äusserlichen Erscheinung der vom Beschwerdegegner

favorisierten und im Beschluss vom 22. Juni 2010 ausdrücklich als

bewilligungsfähig bezeichneten Kupfervariante entspricht.

5.

Der Beschwerdeführer rügt sodann, die vom Beschwerdegegner

angelegten Gestaltungsanforderungen verstiessen gegen die Eigentumsgarantie und

das Verhältnismässigkeitsprinzip.

5.1

Ein staatlicher Eingriff, der zu einer

Beschränkung der durch die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

geschützten Rechte führt, ist nur dann mit der Bestandesgarantie vereinbar,

wenn er auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, ein ausreichendes öffentliches Interesse gegeben ist und der

Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (Art. 36 BV; Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,

Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2054 ff.). Der in Art. 5 Abs. 2 BV

verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im

öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem

muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen

stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. BGE 130 II 425

E. 5.2; 126 I 112 E. 5b; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 581).

Da die Frage der gesetzlichen

Grundlage bereits vorne in E. 4 abgehandelt wurde und der Erhalt

von schutzwürdigen Kernzonen in ihrem herkömmlichen Erscheinungsbild zweifelsohne

ein erhebliches öffentliches Interesse darstellt,

geht es im Folgenden einzig um die Verhältnismässigkeit der Verweigerung des

eingereichten Farb- und Materialkonzepts.

5.2

In E. 4.3 wurde bereits auf die optische Wahrnehmbarkeit von Holzläden

hingewiesen, welche das Ortsbild der Kernzone vorliegend zudem entscheidend

mitprägen. Von daher ist das Gebot, grundsätzlich nur Fensterläden aus Holz zu

verwenden, zur Erfüllung des in den Art. 7 ff. BZO konkretisierten

öffentlichen Interesses am Erhalt der Kernzone Weiler in seinem historischen

Charakter nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich. Da auch die vom Beschwerdeführer

behaupteten Mehrkosten von 30 % gegenüber Metallläden nicht übermässig

erscheinen, ist deren Verweigerung für den Beschwerdeführer zumutbar. Die

Nichtbewilligung der geplanten Klappläden aus Metall verstösst folglich nicht

gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip.

5.3

Was die gemäss dem ursprünglichen Farb- und Materialkonzept vorgesehenen

Bauteile aus unbehandeltem Uginox betrifft, beruft sich der Beschwerdeführer

auf die – vom Beschwerdegegner teilweise bestrittene (siehe Rekursantwort,

S. 3) – bessere Umweltverträglichkeit von Uginox gegenüber Kupfer. Wie es

sich damit verhält, kann indes offenbleiben, zumal sich die baurechtliche Verweigerung

in diesem Punkt schon wegen der vom Beschwerdeführer alternativ angestrebten

Variante, brüniertes Uginox zu verwenden, als zumutbar erweist. Dem

Beschwerdeführer, der die Bewilligung des abgeänderten Farb- und

Materialkonzepts nicht bloss eventualiter beantragt, stellt damit von sich aus

eine Lösung in Aussicht, die seiner Ansicht nach umweltmässig unbedenklich ist

und zudem die massgebenden Gestaltungs- und Einordnungsvorschriften einhält (dazu

E. 4.5). Die ins Feld geführten Bedenken gegenüber Kupfer als Baumaterial

(im Sinn eines in die gebotene Interessenabwägung miteinzubeziehenden

öffentlichen Interesses) könnten jedoch nur dann ein Argument für die

Bewilligung eines einordnungsrechtlich an sich problematischen Baumaterials

bilden, wenn es keine finanziell zumutbare Alternative gäbe, die sich auch

einwandfrei einordnen lässt (VGr, 1. Dezember 2010, VB.2010.00417,

E. 5). Abgesehen davon ist die Verweigerung der baurechtlichen Bewilligung

für die betreffenden, von aussen sichtbaren Bauteile geeignet, das Ortsbild des

Weilers zu erhalten, ohne dass hierfür mildere Massnahmen denkbar wären.

Da die Verweigerung der Bewilligung für die Metallläden sowie

die aus unbehandeltem Uginox geplanten Bauteile sich auf eine im öffentlichen

Interesse erlassene genügende gesetzliche Grundlage stützt (E. 4) und nach dem

Gesagten als verhältnismässig erweist, liegt kein unzulässiger Eingriff in die

Eigentumsgarantie vor.

6.

Bezüglich der abgeänderten Farb- und Materialwahl, für

gewisse Bauteile brüniertes Uginox zu verwenden, ist die Beschwerde begründet

und Disp.-Ziff. II. des Rekursentscheids insoweit aufzuheben. Der

Beschwerdegegner ist praxisgemäss einzuladen, dem Beschwerdeführer in diesem

Punkt die baurechtliche Bewilligung zu erteilen. Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich,

die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer und

dem Beschwerdegegner je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Da

keine der Parteien vollständig obsiegt, sind weder für das Rekurs- noch für das

Beschwerdeverfahren Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Gemeinderat Herrliberg in Abänderung

von Disp.-Ziff. II. des Rekursentscheids eingeladen, die baurechtliche Bewilligung

für die in brüniertem Uginox geplanten Bauteile zu erteilen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten sowie die Kosten des Rekursverfahrens werden

je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…