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Entscheid

VB.2010.00638

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00638

13. Dezember 2010Deutsch17 min

(URT.2010.12866)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1978, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember

2004 des Mordes, des versuchten Raubes, der unrechtmässigen Aneignung, der

Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung sowie der Störung des öffentlichen

Verkehrs schuldig gesprochen und mit 14 Jahren, 5 Monaten und 23 Tagen

Zuchthaus (teilweise als Zusatzstrafe zu einer 1999 ausgefällten Strafe von 7

Tagen Gefängnis) bestraft, wovon 1465 Tage durch Haft und vorzeitigen

Strafvollzug bereits erstanden waren. Das Obergericht ordnete ferner eine

vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an. Am 15. Oktober 2008 verfügte

das Obergericht des Kantons Zürich die Verlängerung dieser Massnahme um weitere

fünf Jahre bis zum 14. Dezember 2013. Am 9. August 2010 hatte A zwei

Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst; das definitive Strafende fällt auf den

9. Juni 2015.

B. Nach

Einholung einer Stellungnahme der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats

verfügte das Amt für Strafvollzug am 30. März 2009, dass A unter Einhaltung

bestimmter Auflagen fortan begleitete therapeutische 5-stündige Ausgänge und begleitete

5-stündige Beziehungsurlaube gewährt werden könnten. Am 28. Dezember 2009

bewilligte ihm das Amt unter bestimmten Auflagen maximal 8-stündige begleitete

therapeutische Ausgänge und begleitete Tagesurlaube.

C. Am 12. Februar

2010 ersuchte A das Amt für Justizvollzug um Bewilligung von unbegleiteten

Urlauben und die Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt; eventualiter sei

ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen. Am 22. April 2010 verfügte

die Direktion der Strafanstalt Pöschwies, das Gesuch um Gewährung unbegleiteter

Urlaube werde abgewiesen. Das Amt für Justizvollzug verfügte am 1. Juni

2010 unter anderem, das Gesuch um Versetzung in den offenen Strafvollzug sowie

das Eventualbegehren um Einholung eines psychiatrischen Gutachtens würden

abgewiesen. Einen gegen diese beiden Verfügungen gerichteten Rekurs von A wies

die Direktion der Justiz und des Innern am 1. September 2010 ab. A erhob

daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht, das das Verfahren – auf Antrag von

A hin – am 23. November 2010 einstweilen sistierte. Die Justizvollzugsamtsakten

des sistierten Verfahrens (VB.2010.00562/563) wurden im vorliegenden Verfahren

unter act. 6 beigezogen.

D. Am 14. April

2010 ersuchte A um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den frühestmöglichen

Zeitpunkt (d.h. auf den 9. August 2010). Das Amt für Justizvollzug wies

dieses Gesuch mit Verfügung vom 14. Juli 2010 ab und ersuchte den

Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD), der Justizvollzugsbehörde per 30. Juni

2011 einen Therapiebericht zu erstellen und dabei zum Verlauf und Erfolg bzw.

zur Fortsetzung der Massnahme sowie zur bedingten Entlassung Stellung zu

nehmen. Ferner ersuchte das Amt die Direktion der Strafanstalt Pöschwies, der

Justizvollzugsbehörde per 31. Juli 2011 einen Führungsbericht zuzustellen

und sich darin zur Frage der bedingten Entlassung zu äussern.

Erwägungen

II.

Am 23. August 2010 erhob A gegen die Verfügung vom 14. Juli

2010.

Rekurs und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug und eventualiter die Einholung eines

psychiatrischen Gutachtens. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den

Rekurs mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 ab (Disp.-Ziff. I), auferlegte

A die Verfahrenskosten von Fr. 799.- (Disp.-Ziff. II), wies das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ab

(Disp.-Ziff. III) und verzichtete auf die Zusprechung einer

Parteientschädigung (Disp.-Ziff. IV).

III.

Am 11. November 2010 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, (1.) die Verfügung vom 7. Oktober 2010

sei aufzuheben, (2.) er sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen, (3.)

eventualiter sei ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen, (4.) ihm seien

für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Staatskasse. Ferner seien ihm auch im Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu bestellen.

Mit Vernehmlassungseingabe vom 16. November 2010

beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der

Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte das Amt für Justizvollzug mit

Beschwerdeantwort vom 22. November 2010.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend

den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit,

sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden

Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch den Einzelrichter zu

behandeln. Weil im vorliegenden Fall sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Auf den 1. Januar

2007.

wurde der am 13. Dezember 2002 revidierte Allgemeine Teil des

Strafgesetzbuches in Kraft gesetzt. In diesem Zusammenhang erfuhren auch die

Bestimmungen über die bedingte Entlassung, die neu in Art. 86 ff. des

Strafgesetzbuches (StGB) geregelt sind, Änderungen. Gemäss der heute geltenden

Fassung von Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene bedingt zu

entlassen, wenn er zwei Drittel der Strafe, mindestens aber 3 Monate, verbüsst

hat, es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist,

er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde prüft

von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen

Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2

StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde

mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86

Abs. 3 StGB).

2.2

In Bezug auf die Legalprognose wird – anders als vor der

Gesetzesrevision – nicht mehr positiv verlangt, es müsse erwartet werden

können, der Täter werde sich in Freiheit bewähren, sondern negativ, dass zu

erwarten ist, er werde in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen.

Das Bundesgericht schliesst aus der neuen Formulierung von Art. 86 StGB,

dass die Anforderungen an die Legalprognose jedenfalls tendenziell gesenkt

wurden. Stärker noch als bisher werde man daher davon auszugehen haben, dass

die bedingte Entlassung die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme darstelle.

Abgesehen davon entspreche die neurechtliche Regelung im Wesentlichen der

altrechtlichen von Art. 38

Ziff. 1 StGB, weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung

massgebend bleibe (BGE 133 IV 201 E. 2.2; vgl. BBl

1999.

2119).

2.3

Auch

das neue Strafrecht hält an der Regel Stufenfolge der Vollzugsschritte fest –

d.h. Einzelhaft beim Eintritt, hernach Übertritt in eine Abteilung der

Strafanstalt, Arbeits- und Wohn­externat (ehemals Halbfreiheit) und

schliesslich bedingte Entlassung (Art. 77, 77a, 78 lit. a, 86 Abs. 1

StGB). Die bedingte Entlassung stellt somit nach

wie vor die vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs dar und bildet die Regel,

von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.3;

BGE 119 IV 5 E. 2). In dieser Stufe

soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit

möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind (BGr, 6. Mai 2010,

6B_245/2010, E. 2, www.bger.ch; BGE 125 IV 113 E. 2a). Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst

dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse

berücksichtigt (BGr, 6. Mai 2010,6B_245/2010, E. 4.2, www.bger.ch;

BGE 124 IV 193 E. 3). Die Strafvollzugsbehörden

haben zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer

Straftaten (Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen

ist als bei Vollverbüssung der Strafe (BGr, 20. Januar 2003,6A.86/2002,

E. 2.9, www.bger.ch; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb).

2.4

Bei der Beurteilung der Legalprognose steht der

zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Eine Ermessensüberschreitung

kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose

relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein

gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben des Beschwerdeführers zu verneinen (BGE

133.

IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung

auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem

Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige

Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Januar

2010,6B_961/2009, E. 2.2.3, www.bger.ch). In der Praxis sind bei der

Beurteilung der Rückfallgefahr Prognoseinstrumente von grosser Bedeutung. So

dient etwa das forensisch operationalisierte Therapie-Risiko-Evaluationssystem

(FOTRES) dem Gutachter im Sinn einer Beurteilungshilfe dazu, möglichst umfassende

und damit auch treffsichere Prognosebeurteilungen im Einzelfall vorzunehmen.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die individuelle Gefährlichkeitsprognose

allerdings nicht alleine oder überwiegend anhand von formalisierten Prognoseinstrumenten

beurteilt werden. Vielmehr bedarf es zur individuellen Prognose über die

Anwendung derartiger Instrumente hinaus zusätzlich einer differenzierten

Einzelfallanalyse durch einen Sachverständigen. Jedes Instrument – auch FOTRES

– kann somit nur ein Hilfsmittel sein, um die Prognosebeurteilungsfähigkeiten

eines Untersuchers zu entwickeln, zu fördern und in die Form eines

transparenten und nachvollziehbaren Entscheidungsgangs zu bringen (BGr, 9. April

2008,6B_722/2007, E. 4.2, www.bger.ch).

3.

3.1

Die

Vorinstanz hatte die Nichtgewährung der bedingten Entlassung auf den frühestmöglichen

Zeitpunkt mit der negativen Legalprognose des Beschwerdeführers begründet. Aufgrund

der Einschätzung von Fachpersonen sei von einem moderaten bis deutlichen bzw.

moderaten Rückfallrisiko für Gewaltdelikte bzw. Sexualdelikte auszugehen. Da

die Rückfallgefahr hochwertige Rechtsgüter (Leib und Leben; sexuelle

Integrität) betreffe, könne trotz legalprognostisch positiv zu wertenden Aspekten

eine bedingte Entlassung noch nicht befürwortet werden. Bevor eine solche infrage

komme, müsse der Beschwerdeführer, der sich bereits seit vielen Jahren im

Strafvollzug befinde und bisher lediglich einige begleitete Urlaube absolviert

habe, weitere Vollzugslockerungsstufen durchlaufen und Therapien absolvieren,

um das Rückfallrisiko zu verringern.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, sein Entlassungsgesuch hätte gutgeheissen

werden müssen, da er zwei Drittel der Strafe verbüsst habe, sein Vollzugsverhalten

gut sei und nicht angenommen werden könne, dass er weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen werde. Seit über einem Jahr absolviere er begleitete Urlaube

und therapeutische Ausgänge, und auch die Vorinstanz anerkenne legalprognostisch

positiv zu wertende Aspekte. In Serbien verfüge er über ein Stellenangebot

sowie über ein Beziehungsnetz von ihn unterstützenden Verwandten und Bekannten,

was zu seiner Bewährung beitrage. In Bezug auf die Legalprognose habe sich die

Vorinstanz auf unklare und nicht nachvollziehbare Einschätzungen gestützt,

während sie den Bericht seines ehemaligen Therapeuten, der ihm eine geringe

Rückfallgefahr attestiert habe, ignoriert habe. Es sei davon auszugehen, dass

die Fortsetzung des ohnehin bereits lange andauernden Freiheitsentzugs sowie

der Therapien negative Auswirkungen auf seine Resozialisierung hätte.

Richtigerweise hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass die

Rückfallprognose einer bedingten Entlassung nicht entgegenstehe, zumal sie eine

solche auch mit Weisungen hätte verbinden können.

3.3

Die Kritik

des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Einschätzung der Legalprognose

erweist sich als nicht stichhaltig. Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 26. Juli

2007.

ergibt sich, dass die Gutachterin zunächst das strukturelle Rückfallrisiko

des Beschwerdeführers beurteilte, d.h. die Rückfallgefahr ohne Berücksichtigung

risikovermindernder Faktoren. Sie schätzte dieses aufgrund diverser

Prognoseinstrumente sowie einer klinischen und einzelfallbezogenen Analyse als moderat

bis deutlich ein. Anschliessend erwähnte die Gutachterin aber – entgegen

den Ausführungen des Beschwerdeführers – auch die aufgrund erzielter

Therapiefortschritte vorhandenen dynamischen Risikoverminderungsfaktoren. In Bezug

auf Gewalttaten hielt sie diesbezüglich fest, es könne nicht von einer

nennenswerten und anhaltenden Verminderung der Problembereiche ausgegangen

werden, sodass nicht von einer nachhaltigen Verminderung des deutlichen

strukturellen Risikos gesprochen werden könne. Bezüglich Sexualstraftaten sei

die dynamische Risikoverminderung hingegen etwas höher und wirke deutlich

deliktpräventiv. Insgesamt könne noch nicht von einer relevant präventiv

wirksamen Veränderung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers gesprochen

werden. Diese Ausführungen der Gutachterin sind entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers allgemein verständlich, transparent, nachvollziehbar und

juristisch fassbar. Sie legen ohne Weiteres den von der Vorinstanz gezogenen

Schluss nahe, dass von einer moderaten bis deutlichen Rückfallgefahr des

Beschwerdeführers für Gewaltdelikte bzw. von einer moderaten Rückfallgefahr für

Sexualdelikte auszugehen ist. Diese Einschätzung wird durch den jährlichen

Therapiebericht des PPD vom 1. Juli 2010 bestätigt; darin kam die

Therapeutin vor dem Hintergrund der klinischen Einschätzung und der

Berücksichtigung des Behandlungsverlaufs sowie der aktuellen FOTRES-Bewertung

für beide Zieldelikte zum Ergebnis, dass kurz- bis mittelfristig ein moderates

Rückfallrisiko bestehe. Auch die Ausführungen der Therapeutin sind

nachvollziehbar und genügend begründet, wenn man berücksichtigt, dass

Therapieberichte – wie der Beschwerdeführer selber erwähnt – nicht den

Ansprüchen eigentlicher Gutachten zu genügen haben. Schliesslich erscheint auch

vertretbar, dass die Vorinstanz der Beurteilung eines früheren Therapeuten des

Beschwerdeführers nur geringes Gewicht beimass; dieser hatte die Legalprognose

des Beschwerdeführers im Rahmen des Therapieberichts vom 8. Juli 2009 zwar

als „gut“ beurteilt, begründete aber kaum, worauf die Verminderung der

Rückfallgefahr, die die Fachkommission noch vier Monate zuvor als „hoch“

bezeichnet hatte, zurückzuführen sei, und erwähnte gleichzeitig

Problembereiche, die der weiteren Aufarbeitung in der

Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers bedürfen. Unter diesen

Umständen durfte die Vorinstanz ohne Weiteres von einer mindestens moderaten

Rückfallgefahr des Beschwerdeführers ausgehen.

3.4

Auch die

weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Aus dem

Umstand, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden

ist und dass die Vorinstanz nicht nur legalprognostisch negative, sondern auch

positiv zu wertende Aspekte anerkannte, kann kein Anspruch auf bedingte

Entlassung abgeleitet werden. Massgebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung

der Prognose über das künftige Wohlverhalten des Straftäters (vgl. E. 2.3).

Eine solche nahm die Vorinstanz vor, wobei sie der weiterhin bestehenden,

mindestens moderaten Rückfallgefahr des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.3) zu

Recht grosses Gewicht beimass, zumal die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter

auf dem Spiel steht (vgl. E. 2.3). Gegen eine günstige Legalprognose

spricht sodann auch, dass der Beschwerdeführer bisher erst begleitete Urlaube

absolviert hat bzw. dass ihm bis heute weder unbegleitete Urlaube noch die

Versetzung in den offenen Vollzug gewährt wurden. Vor dem Hintergrund der in

E. 2.2 erwähnten Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer zunächst weitere Vollzugslockerungsstufen zu durchlaufen hat,

bevor als vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs die bedingte Entlassung zur

Diskussion steht. Unter diesen Umständen kann für die Beurteilung des

Entlassungsgesuchs nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, dass der

Beschwerdeführer in Serbien über ein Arbeitsangebot sowie über ein soziales

Beziehungsnetz verfügt, auch wenn dies auf eine gewisse Stabilität der

künftigen Lebensverhältnisse hinzudeuten vermag. Im Übrigen ist nicht

ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs und der

Therapiebesuche negativ auf die Legalprognose und die Resozialisierung des

Beschwerdeführers auswirken sollten. Zu Recht macht die Vorinstanz schliesslich

geltend, dass die Erteilung von Weisungen im Fall einer bedingten Entlassung

des Beschwerdeführers nicht möglich wäre, da dieser beabsichtigt, nach seiner

Gefängnisentlassung in Serbien zu leben (vgl. BGr, 12. Juli 2010,

6B_331/2010, E. 3.3.5, www.bger.ch). Insgesamt ist somit nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte

Entlassung auf den frühestmöglichen Zeitpunkt abgewiesen hat.

4.

4.1

Im Rahmen

eines Eventualstandpunkts macht der Beschwerdeführer geltend, sein für den

Rekursabweisungsfall gestelltes Gesuch um Einholung eines neuen, externen

Gutachtens, das sich zu seiner Legalprognose äussere, hätte gutgeheissen werden

müssen. Das neueste Gutachten stamme aus dem Jahr 2007 und äussere sich in

Bezug auf seine Rückfallgefahr nicht eindeutig. Im Übrigen müsse im Hinblick auf

seine bedingte Entlassung ohnehin ein neues Gutachten eingeholt werden, wie

bereits im Gutachten vom 26. Juli 2007 festgehalten worden sei.

4.2

Den

Argumenten des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass sich das

psychiatrische Gutachten vom 26. Juli 2007 – wie in E. 3.3 dargelegt

– mit genügender Klarheit zur Legalprognose des Beschwerdeführers äussert.

Ferner verweist die Vorinstanz zu Recht auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung, wonach ein neues Gutachten nur dann zwingend eingeholt werden

muss, wenn das frühere Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter

Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat (vgl. BGE 134 IV 246 E. 4.3).

Von solchen Veränderungen ist im vorliegenden Fall aber nicht auszugehen, zumal

der Therapiebericht vom 1. Juli 2010 zu ähnlichen Schlüssen gekommen ist

wie das Gutachten vom 26. Juli 2007 und insgesamt nur eine leichte

Verminderung der Rückfallgefahr feststellte (vgl. E. 3.3). Mit der

Vorinstanz ist demnach zu schliessen, dass sich das Gesuch des Beschwerdeführers

um Einholung eines neuen Gutachachtens zum heutigen Zeitpunkt als verfrüht erweist

bzw. dass ein solches Gutachten erst dann einzuholen ist, wenn der Beschwerdeführer

weitere Vollzugslockerungsstufen erfolgreich durchlaufen haben wird. Das Eventualbegehren

des Beschwerdeführers erweist sich somit zum heutigen Zeitpunkt als

unbegründet. Anzumerken ist, dass die aktuelle Vollzugsplanung im Hinblick auf

die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers eine neue externe Begutachtung

per Ende 2011 vorsieht, falls die zurzeit geplanten weiteren Vollzugsöffnungsschritte

positiv verlaufen.

5.

Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die

Vorinstanz hätte ihm im Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung

gewähren und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellen müssen. Die

Vorinstanz hält dem entgegen, die Begehren des Beschwerdeführers seien

offensichtlich aussichtslos gewesen, was der Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege entgegenstehe (vgl. § 16 VRG). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind Rechtsbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 128 I 225

E. 2.5.3). Im vorliegenden Fall macht die Vorinstanz zu Recht geltend, der

Beschwerdeführer habe nicht ernsthaft mit der bedingten Entlassung rechnen

dürfen, nachdem er wegen schwerster Delikte verurteilt worden sei und bisher

erst begleitete Urlaube absolviert habe, und der Antrag auf Einholung eines

neuen psychiatrischen Gutachtens zur Frage einer bedingten Entlassung erscheine

als klar verfrüht. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die

Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung sowie um

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands infolge offensichtlicher

Aussichtslosigkeit abgewiesen hat.

6.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als

unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden

Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG). Die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung sowie

um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind abzuweisen, da sich

seine Begehren als offensichtlich aussichtslos erweisen (vgl. E. 5).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und entscheiden:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…