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Entscheid

VB.2010.00639

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00639

7. April 2011Deutsch14 min

(URT.2011.13218)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1976, wurde von der Sozialbehörde B von März

2009 bis und mit November 2009 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am

27. August 2009 starb ihr Vater und hinterliess per Todestag ein Vermögen

von Fr. 677'960.-. Gesetzliche Erben waren neben A ihre Schwester und ihre

Mutter. Am 9. September 2009 verlangte die Sozialbehörde B von A Auskunft

über den Stand der Erbschaft. Am 11. November 2009 meldete sich diese von

der Sozialhilfe ab. Am 12. Dezember 2009 ersuchte die Sozialbehörde A

erneut um Auskunft über den Stand der Erbschaft und wies sie auf ihre Pflicht

zur Rückerstattung von Unterstützungsgeldern hin, falls sie zu erheblichem

Vermögen kommen sollte. Am 5. Februar 2010 teilte A der Sozialbehörde mit,

dass sie die Erbschaft ausgeschlagen habe; sie nannte – auch auf entsprechende Nachfragen

der Behörden hin – keine Gründe für die Ausschlagung. Mit Beschluss vom

18. Mai 2010 nahm die Sozialbehörde B Kenntnis von As Erbberechtigung und

forderte trotz des von ihr ausgeschlagenen Erbes die ausgerichtete Sozialhilfe,

total Fr. 22'701.65, zurück.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 25. Mai 2010 Rekurs und verlangte,

die Aufforderung zur Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfe sei als nichtig zu

erklären. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2010 hiess der Bezirksrat C den

Rekurs insofern teilweise gut, als er die Rückerstattungssumme auf Fr. 18'374.90

festlegte. Falls As Erbanteil (Fr. 43'374.90) unter Berücksichtigung des

Freibetrags von Fr. 25'000.- die erwähnte Rückerstattungssumme nicht erreichen

sollte, würde sich diese entsprechend reduzieren.

III.

Gegen den Rekursentscheid vom 11. Oktober 2010 legte A

am 10. November 2010 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein

und verlangte, der Beschluss des Bezirksrats C sei als nichtig zu erklären. Der

Bezirksrat C verzichtete auf Vernehmlassung, während sich die Stadt B nicht

äusserte.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Strittig ist

die vom Bezirksrat auf Fr. 18'374.90 reduzierte Rückerstattungsforderung, weshalb

der Einzelrichter zum Entscheid berufen wäre (§ 38b Abs. 1 lit. c

VRG). Da sich vorliegend jedoch Fragen von grundlegender Bedeutung stellen, ist

die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Entscheid sei als nichtig zu

erklären. In aller Regel bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung nur deren

Anfechtbarkeit. Dies bedeutet, dass die fehlerhafte Verfügung an sich gültig

ist, aber von den Betroffenen während einer bestimmten Frist in einem

förmlichen Verfahren angefochten werden kann. Nichtigkeit dagegen bedeutet

absolute Unwirksamkeit einer Verfügung; eine nichtige Verfügung entfaltet von

ihrem Erlass an keinerlei Rechtswirkungen und ist rechtlich unverbindlich.

Allerdings liegt Nichtigkeit einer Verfügung nur vor, wenn der ihr anhaftende

Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist

und die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Unter die

Nichtigkeitsgründe fallen etwa schwerwiegende Zuständigkeitsfehler

(beispielsweise Entscheid durch eine unzuständige Behörde; dazu Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,

Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 951, 955 f., 961). Solche Verhältnisse

liegen hier nicht vor und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt.

Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie tatsächlich die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids verlangt.

2.

2.1

Sozialhilfe

erhält, wer mit den eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht

ausreichend decken kann. Zu den eigenen Einkünften gehören alle Einkünfte und

das Vermögen der Hilfe suchenden Person (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Wer wirtschaftliche Hilfe

beansprucht, hat über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und

Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren (§ 18 Abs. 1 SHG; § 28 Abs. 1

SHV). Die Hilfe richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des

Einzelfalls und den örtlichen Verhältnissen; sie berücksichtigt andere

gesetzliche Leistungen sowie die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen

(§ 2 SHG). Sozialhilfe hat somit ergänzenden Charakter und verlangt, dass

zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor

staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (Christoph Häfeli, Prinzipien der

Sozialhilfe, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 73).

2.2

Hat ein

Hilfe Suchender Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang,

deren Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird in der Regel

die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt. Darin

verpflichtet sich der Hilfe Suchende, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten,

wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden (§ 20 Abs. 1 SHG). Zur

Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe ist verpflichtet, wer a) diese

unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat oder b) diese für

andere als die von der Fürsorgebehörde festgelegten Zwecke verwendet hat und

dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut zahlen muss (§ 26 SHG).

Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann ganz oder teilweise

zurückgefordert werden, wenn a) der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen

von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen

Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten

wirtschaftlichen Hilfe, b) der Hilfeempfänger aus Erbschaft,

Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden

Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener

Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt,

dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des

Hilfebezugs, als unbillig erscheint; c) die Voraussetzungen zur

Rückerstattung nach § 20 erfüllt sind (§ 27 Abs. 1 SHG).

2.3

Finanziell

günstige Verhältnisse im Sinne von § 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen

vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag gemäss dem Ergänzungsleistungsrecht

überschritten ist (Kantonales Sozialamt [Hrsg.], Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Ausgabe April 2007, § 27 SHG S. 3, Ziff. 2.5.3). Dieser beträgt

derzeit Fr. 25'000.-, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Art. 11 Abs. 1

lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]; § 19 Abs. 1

lit. b des Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971 [ZLG]).

2.4

Die Erben

erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes (Art. 560

Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]). Die gesetzlichen und

eingesetzten Erben haben allerdings die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen

zugefallen ist, innert dreier Monate auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 und

567.

Abs. 1 ZGB). Während der Dauer der Ausschlagungsfrist gilt der

Erbschaftserwerb als resolutiv-bedingt; der Erbe ist während dieser Zeit als

vorläufiger oder provisorischer Erbe anzusehen. Die Ausschlagung hebt den

vorläufigen Erwerb auf bzw. macht den Erwerb zunichte (Ivo Schwander, Basler

Kommentar ZGB II, 3. A., Basel 2007, Art. 560 N. 7; Paul Piotet,

Schweizerisches Privatrecht IV/2, Basel/Stuttgart 1981, S. 580). Der

Erbschaftserwerb wird durch die Ausschlagung somit ausgeschlossen, und zwar rückwirkend

auf den Zeitpunkt des Todes, so als wäre es nie zum Erwerb gekommen (Tarkan

Göksu, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 566

ZGB N. 1).

3.

3.1

Die

Vorinstanz hielt fest, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre,

die bezogene Sozialhilfe aus dem Erbe ihres im August 2009 verstorbenen Vaters

zurückzuzahlen. Per Todestag habe der Nachlass gemäss Steuererklärung Fr. 677'960.-

betragen. Erbberechtigt seien neben der Beschwerdeführerin deren Mutter und

Schwester. Die Beschwerdeführerin habe das Erbe ausgeschlagen, ohne den Grund

dafür zu nennen. Dies lege den Schluss nahe, dass sie nur deswegen auf ihren

Erbanteil verzichtet habe, um sich der Rückerstattungspflicht zu entziehen, was

einer Umgehung von § 27 Abs. 1 lit. b SHG gleichkomme.

Angesichts solch rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sei die Rückerstattungs­forderung

durch die Beschwerdegegnerin zu Recht erfolgt.

3.2

Die

Beschwerdeführerin bestreitet dies. Zudem habe ihr das Sozialamt B einige Fragen

auch nicht beantwortet, sodass sie nicht mehr bereit gewesen sei,

"denen" irgendwelche Auskünfte zu erteilen. Schliesslich habe sie mit

dem Erbe ihres Vaters nichts zu tun haben wollen und hätte ohnehin nicht ihren

Erbanteil gemäss Steuererklärung erhalten, da sie noch Privatschulden aus

früherer Zeit bei ihren Eltern gehabt habe. Im jetzigen Zeitpunkt sei es ihr unmöglich,

den verlangten Betrag zurückzuerstatten, da sie kein Vermögen besitze und noch

Schulden in der Höhe von ca. Fr. 9'000.- bei verschiedenen Kreditinstituten

in Raten zurückzuzahlen versuche.

4.

4.1

Gemäss Rechtsprechung und Lehre stellt die Rückforderung einer

sozialhilferechtlichen Leistung einen Eingriff in das verfassungsmässig

geschützte Eigentum dar und bedarf daher zu ihrer Rechtfer­tigung einer

ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (VGr, 20. September 2000, VB.2000.00267, E. 3b; Urs Vogel, Rechtsbeziehungen.

Rechte und Pflichten der unterstützten Personen und der Organe der Sozialhilfe,

in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 158).

4.2

Im

vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Sozialhilfe

rechtmässig bezogen hat. Da kein unrechtmässiger Bezug vorliegt, kommt als

gesetzliche Grundlage für die Rückforderung nur § 27 SHG (allenfalls in

Verbindung mit § 20 SHG) infrage, nicht aber § 26 SHG (vgl. oben, E. 2.2).

Erstellt ist ferner, dass sich die Beschwerdeführerin am 11. November 2009

von der Sozialhilfe abgemeldet hat; demnach ist für den vorliegenden Fall nicht

von Bedeutung, ob die Voraussetzungen für eine Kürzung oder Einstellung von

Sozialhilfeleistungen gemäss §§ 24 f. SHG erfüllt sind. Die Prüfung beschränkt

sich somit auf die Frage, ob aus § 27

SHG (allenfalls in Verbindung mit § 20 SHG) eine Pflicht zur

Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen abgeleitet werden

kann, wenn ein Hilfe Suchender eine Erbschaft ausschlägt und dadurch verhindert,

in erheblich bessere Vermögensverhältnisse zu gelangen.

4.3

Das

Zürcher Sozialhilfegesetz enthält in § 27 eine abschliessende Aufzählung

von Tatbeständen, die im Fall von rechtmässig bezogenen Sozialhilfegeldern zu

einer Rückerstattungspflicht führen können. Eine solche Pflicht kommt infrage,

wenn eine Hilfe suchende Person 1) nicht realisierbare Vermögenswerte „hat“ (§ 27

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SHG), 2) rückwirkend

Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder

anderen Dritten „erhält“ (§ 27 Abs. 1 lit. a SHG), 3) aus Erbschaft,

Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistungen zurückzuführenden

Gründen in finanziell günstige Verhältnisse „gelangt“ (§ 27 Abs. 1 lit. b

Teilsatz 1 SHG), oder 4) wenn eigene Arbeitsleistung zu derart günstigen

Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung als unbillig

erscheint (§ 27 Abs. 1 lit. b Teilsatz 2 SHG).

4.4

Aus dem

Wortlaut von §§ 20 und 27 SHG wird ersichtlich, dass die Verpflichtung zur

Rückerstattung von Fürsorgegeldern einen effektiven Zufluss finanzieller

Mittel bzw. eine verbesserte finanzielle Situation der unterstützten Person

voraussetzt. Eine Rückforderung kommt somit nur im Fall einer tatsächlichen Bereicherung

der betreffenden Person infrage. Nicht massgebend ist hingegen, ob die

zugeflossenen Vermögenswerte sofort oder erst später realisierbar sind und ob sie

zum Zeitpunkt der Rückforderung noch vorhanden sind oder nicht. Rückerstattungspflichtig

ist deshalb beispielsweise auch ein Erbe, der den ihm zustehenden Erbanteil

zwar bezogen hat, das Geld aber sogleich für verschiedene Verpflichtungen und

zu seinem eigenen Vergnügen ausgibt (VGr, 19. Juni 2003, VB.2003.00107, E. 2b

und 4, teilweise publiziert in RB 2003 Nr. 67). Keine Rückerstattungspflicht

sieht das Gesetz demgegenüber vor, wenn eine Person, die rechtmässig Sozialhilfe

bezogen hat, zu keinem Zeitpunkt einen Vermögenszufluss erhalten hat, selbst

wenn sie ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt hätte oder gar bewusst darauf verzichtete,

in bessere finanzielle Verhältnisse zu gelangen. Hätte der Gesetzgeber bereits

einen hypothetischen, aber gar nie erfolgten Vermögenszufluss genügen lassen

wollen, um eine Rückzahlungspflicht zu statuieren, so hätte er dies im

Sozialhilfegesetz – ähnlich wie in anderen Gesetzen (vgl. Art. 11 Abs. 1

lit. g ELG; Art. 578 Abs. 1 ZGB; Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG]; Art. 288 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über

Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; Art. 164 Ziff. 1 des

Strafgesetzbuches [StGB]) – ausdrücklich festhalten müssen. Auch das

sozialhilferechtliche Subsidiaritätsprinzip verpflichtet Fürsorgeempfänger

nicht dazu, während der Dauer der wirtschaftlichen Unterstützung sowie während

den 15 darauf folgenden Jahren (vgl. § 30 Abs. 1 SHG) sämtliche potenziellen

Vermögenszuflüsse zu realisieren und rechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen

trotz fehlenden Mittelzuflusses zurückzuzahlen, wenn sie von ihrem in Art. 566

Abs. 1 ZGB statuierten Recht auf Erbschaftsausschlagung Gebrauch machen.

5.

5.1

Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Erbschaft unbestrittenerweise

ausgeschlagen. Aufgrund der Ausschlagung hat sie den ihr an sich zustehenden Erbschaftsanteil

von Fr. 43'374.90 zu keinem Zeitpunkt erworben (vgl. E. 2.4). Mangels

Zuflusses finanzieller Mittel aus der Erbschaft liegt nach dem in E. 4.4 Gesagten

kein Tatbestand vor, der gemäss §§ 20 und 27 SHG eine Rückzahlungspflicht zu

rechtfertigen vermag.

5.2

Nicht

ausgeschlossen werden kann indessen, dass die Beschwerdeführerin trotz der

Ausschlagung der Erbschaft – auf indirektem Weg – in günstige Verhältnisse

gelangt ist. Dies wäre dann der Fall, wenn sich die Beschwerdeführerin mit den anderen

Erbinnen, die aufgrund der Ausschlagung zu höheren Erbanteilen gelangten, auf

einen informellen Bezug ihres Erbteils geeinigt hätte, indem sie sich ihren

Erbanteil von ihnen hätte schenken bzw. in Form einer Entschädigung hätte auszahlen

lassen. In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus

nicht auf eigene Arbeitsleistungen zurückzuführenden Gründen in finanziell

günstige Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG gelangte

und insoweit rückzahlungspflichtig wäre, als der Mittelzufluss den Freibetrag

von Fr. 25'000.- überschreitet (vgl. VGr, 19. Juni 2003, VB.2003.00107, E. 4a,

publiziert in RB 2003 Nr. 67).

5.3

Allerdings

haben die Behörden im vorliegenden Fall nicht überprüft und geht auch aus den

Akten nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin infolge einer Entschädigungszahlung

der durch die Ausschlagung begünstigten Erbinnen in finanziell günstige

Verhältnisse gelangt ist. Für das Vorliegen solcher Umstände mögen zwar gewisse

Indizien sprechen, etwa dass sich die Beschwerdeführerin kurz nach dem

Erbschaftsanfall von der Sozialhilfe abmeldete oder dass sie offenbar an der

gleichen Adresse wie die anderen gesetzlichen Erbinnen wohnt. Doch die

Sozialbehörde hat soweit ersichtlich nicht näher untersucht, ob zwischen den gesetzlichen

Erbinnen effektiv eine Entschädigungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Sie befragte

die Beschwerdeführerin zwar mehrmals (erfolglos) nach den Gründen für die Erbschaftsausschlagung;

indessen hat sie dies nie in Verfügungsform und unter Androhung möglicher

Folgen der Nichtbeantwortung getan. Sodann hat sie die Miterbinnen nicht darum

ersucht, zu den Umständen der Erbschaft und der Erbausschlagung sowie zum

Vorliegen einer allfälligen Entschädigungsvereinbarung Stellung zu nehmen. In

den Akten fehlen schliesslich auch jegliche Unterlagen über die begünstigten Erbinnen,

die Berechnung der Erbanteile sowie den angesichts des Erbschaftsbetrags von Fr. 677'960.-

ungewöhnlich geringen Erbanteil der Beschwerdeführerin von Fr. 43'374.90 (vgl.

zum pflichtteilsgeschützten Erbanteil Art. 462 Ziff. 1 und 471 ZGB).

Aufgrund dieser sachverhaltlichen Unklarheiten kann nicht als hinreichend

erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin von den durch die Erbausschlagung

begünstigten Erbinnen im Umfang ihres Erbanteils entschädigt wurde und auf

diese Weise in finanziell günstige Verhältnisse gelangte, die eine

Rückforderung zu rechtfertigen vermögen.

5.4

Es ist

nicht Sache des Verwaltungsgerichts, sondern vielmehr der Beschwerdegegnerin, die

dargelegten sachverhaltlichen Unklarheiten abzuklären.

5.5

Die

Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Der Entscheid des Bezirksrats C

vom 11. Oktober 2010 sowie der Beschluss der Sozialbehörde B vom

18.

Mai 2010 sind aufzuheben, und die Sache ist im Sinn der Erwägungen an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen

wurden nicht beantragt und sind nicht zuzusprechen.

7.

Beim vorliegenden

Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird

grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den

Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2).

Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG

lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz

kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt

die Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Bezirksrats C

vom 11. Oktober 2010 sowie der Beschluss der Sozialbehörde B vom

18.

Mai 2010 aufgehoben, und die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 900.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 960.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an…