VB.2010.00639
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00639
7. April 2011Deutsch14 min
(URT.2011.13218)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2010.00639
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. April 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1976, wurde von der Sozialbehörde B von März
2009 bis und mit November 2009 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am
27. August 2009 starb ihr Vater und hinterliess per Todestag ein Vermögen
von Fr. 677'960.-. Gesetzliche Erben waren neben A ihre Schwester und ihre
Mutter. Am 9. September 2009 verlangte die Sozialbehörde B von A Auskunft
über den Stand der Erbschaft. Am 11. November 2009 meldete sich diese von
der Sozialhilfe ab. Am 12. Dezember 2009 ersuchte die Sozialbehörde A
erneut um Auskunft über den Stand der Erbschaft und wies sie auf ihre Pflicht
zur Rückerstattung von Unterstützungsgeldern hin, falls sie zu erheblichem
Vermögen kommen sollte. Am 5. Februar 2010 teilte A der Sozialbehörde mit,
dass sie die Erbschaft ausgeschlagen habe; sie nannte – auch auf entsprechende Nachfragen
der Behörden hin – keine Gründe für die Ausschlagung. Mit Beschluss vom
18. Mai 2010 nahm die Sozialbehörde B Kenntnis von As Erbberechtigung und
forderte trotz des von ihr ausgeschlagenen Erbes die ausgerichtete Sozialhilfe,
total Fr. 22'701.65, zurück.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 25. Mai 2010 Rekurs und verlangte,
die Aufforderung zur Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfe sei als nichtig zu
erklären. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2010 hiess der Bezirksrat C den
Rekurs insofern teilweise gut, als er die Rückerstattungssumme auf Fr. 18'374.90
festlegte. Falls As Erbanteil (Fr. 43'374.90) unter Berücksichtigung des
Freibetrags von Fr. 25'000.- die erwähnte Rückerstattungssumme nicht erreichen
sollte, würde sich diese entsprechend reduzieren.
III.
Gegen den Rekursentscheid vom 11. Oktober 2010 legte A
am 10. November 2010 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein
und verlangte, der Beschluss des Bezirksrats C sei als nichtig zu erklären. Der
Bezirksrat C verzichtete auf Vernehmlassung, während sich die Stadt B nicht
äusserte.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Strittig ist
die vom Bezirksrat auf Fr. 18'374.90 reduzierte Rückerstattungsforderung, weshalb
der Einzelrichter zum Entscheid berufen wäre (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG). Da sich vorliegend jedoch Fragen von grundlegender Bedeutung stellen, ist
die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).
1.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Entscheid sei als nichtig zu
erklären. In aller Regel bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung nur deren
Anfechtbarkeit. Dies bedeutet, dass die fehlerhafte Verfügung an sich gültig
ist, aber von den Betroffenen während einer bestimmten Frist in einem
förmlichen Verfahren angefochten werden kann. Nichtigkeit dagegen bedeutet
absolute Unwirksamkeit einer Verfügung; eine nichtige Verfügung entfaltet von
ihrem Erlass an keinerlei Rechtswirkungen und ist rechtlich unverbindlich.
Allerdings liegt Nichtigkeit einer Verfügung nur vor, wenn der ihr anhaftende
Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist
und die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Unter die
Nichtigkeitsgründe fallen etwa schwerwiegende Zuständigkeitsfehler
(beispielsweise Entscheid durch eine unzuständige Behörde; dazu Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 951, 955 f., 961). Solche Verhältnisse
liegen hier nicht vor und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt.
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie tatsächlich die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids verlangt.
2.
2.1
Sozialhilfe
erhält, wer mit den eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht
ausreichend decken kann. Zu den eigenen Einkünften gehören alle Einkünfte und
das Vermögen der Hilfe suchenden Person (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Wer wirtschaftliche Hilfe
beansprucht, hat über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und
Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren (§ 18 Abs. 1 SHG; § 28 Abs. 1
SHV). Die Hilfe richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des
Einzelfalls und den örtlichen Verhältnissen; sie berücksichtigt andere
gesetzliche Leistungen sowie die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen
(§ 2 SHG). Sozialhilfe hat somit ergänzenden Charakter und verlangt, dass
zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor
staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (Christoph Häfeli, Prinzipien der
Sozialhilfe, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 73).
2.2
Hat ein
Hilfe Suchender Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang,
deren Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird in der Regel
die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt. Darin
verpflichtet sich der Hilfe Suchende, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten,
wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden (§ 20 Abs. 1 SHG). Zur
Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe ist verpflichtet, wer a) diese
unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat oder b) diese für
andere als die von der Fürsorgebehörde festgelegten Zwecke verwendet hat und
dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut zahlen muss (§ 26 SHG).
Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann ganz oder teilweise
zurückgefordert werden, wenn a) der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen
von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen
Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten
wirtschaftlichen Hilfe, b) der Hilfeempfänger aus Erbschaft,
Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden
Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener
Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt,
dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des
Hilfebezugs, als unbillig erscheint; c) die Voraussetzungen zur
Rückerstattung nach § 20 erfüllt sind (§ 27 Abs. 1 SHG).
2.3
Finanziell
günstige Verhältnisse im Sinne von § 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen
vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag gemäss dem Ergänzungsleistungsrecht
überschritten ist (Kantonales Sozialamt [Hrsg.], Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Ausgabe April 2007, § 27 SHG S. 3, Ziff. 2.5.3). Dieser beträgt
derzeit Fr. 25'000.-, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Art. 11 Abs. 1
lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]; § 19 Abs. 1
lit. b des Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971 [ZLG]).
2.4
Die Erben
erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes (Art. 560
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]). Die gesetzlichen und
eingesetzten Erben haben allerdings die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen
zugefallen ist, innert dreier Monate auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 und
567.
Abs. 1 ZGB). Während der Dauer der Ausschlagungsfrist gilt der
Erbschaftserwerb als resolutiv-bedingt; der Erbe ist während dieser Zeit als
vorläufiger oder provisorischer Erbe anzusehen. Die Ausschlagung hebt den
vorläufigen Erwerb auf bzw. macht den Erwerb zunichte (Ivo Schwander, Basler
Kommentar ZGB II, 3. A., Basel 2007, Art. 560 N. 7; Paul Piotet,
Schweizerisches Privatrecht IV/2, Basel/Stuttgart 1981, S. 580). Der
Erbschaftserwerb wird durch die Ausschlagung somit ausgeschlossen, und zwar rückwirkend
auf den Zeitpunkt des Todes, so als wäre es nie zum Erwerb gekommen (Tarkan
Göksu, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 566
ZGB N. 1).
3.
3.1
Die
Vorinstanz hielt fest, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre,
die bezogene Sozialhilfe aus dem Erbe ihres im August 2009 verstorbenen Vaters
zurückzuzahlen. Per Todestag habe der Nachlass gemäss Steuererklärung Fr. 677'960.-
betragen. Erbberechtigt seien neben der Beschwerdeführerin deren Mutter und
Schwester. Die Beschwerdeführerin habe das Erbe ausgeschlagen, ohne den Grund
dafür zu nennen. Dies lege den Schluss nahe, dass sie nur deswegen auf ihren
Erbanteil verzichtet habe, um sich der Rückerstattungspflicht zu entziehen, was
einer Umgehung von § 27 Abs. 1 lit. b SHG gleichkomme.
Angesichts solch rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sei die Rückerstattungsforderung
durch die Beschwerdegegnerin zu Recht erfolgt.
3.2
Die
Beschwerdeführerin bestreitet dies. Zudem habe ihr das Sozialamt B einige Fragen
auch nicht beantwortet, sodass sie nicht mehr bereit gewesen sei,
"denen" irgendwelche Auskünfte zu erteilen. Schliesslich habe sie mit
dem Erbe ihres Vaters nichts zu tun haben wollen und hätte ohnehin nicht ihren
Erbanteil gemäss Steuererklärung erhalten, da sie noch Privatschulden aus
früherer Zeit bei ihren Eltern gehabt habe. Im jetzigen Zeitpunkt sei es ihr unmöglich,
den verlangten Betrag zurückzuerstatten, da sie kein Vermögen besitze und noch
Schulden in der Höhe von ca. Fr. 9'000.- bei verschiedenen Kreditinstituten
in Raten zurückzuzahlen versuche.
4.
4.1
Gemäss Rechtsprechung und Lehre stellt die Rückforderung einer
sozialhilferechtlichen Leistung einen Eingriff in das verfassungsmässig
geschützte Eigentum dar und bedarf daher zu ihrer Rechtfertigung einer
ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (VGr, 20. September 2000, VB.2000.00267, E. 3b; Urs Vogel, Rechtsbeziehungen.
Rechte und Pflichten der unterstützten Personen und der Organe der Sozialhilfe,
in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 158).
4.2
Im
vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Sozialhilfe
rechtmässig bezogen hat. Da kein unrechtmässiger Bezug vorliegt, kommt als
gesetzliche Grundlage für die Rückforderung nur § 27 SHG (allenfalls in
Verbindung mit § 20 SHG) infrage, nicht aber § 26 SHG (vgl. oben, E. 2.2).
Erstellt ist ferner, dass sich die Beschwerdeführerin am 11. November 2009
von der Sozialhilfe abgemeldet hat; demnach ist für den vorliegenden Fall nicht
von Bedeutung, ob die Voraussetzungen für eine Kürzung oder Einstellung von
Sozialhilfeleistungen gemäss §§ 24 f. SHG erfüllt sind. Die Prüfung beschränkt
sich somit auf die Frage, ob aus § 27
SHG (allenfalls in Verbindung mit § 20 SHG) eine Pflicht zur
Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen abgeleitet werden
kann, wenn ein Hilfe Suchender eine Erbschaft ausschlägt und dadurch verhindert,
in erheblich bessere Vermögensverhältnisse zu gelangen.
4.3
Das
Zürcher Sozialhilfegesetz enthält in § 27 eine abschliessende Aufzählung
von Tatbeständen, die im Fall von rechtmässig bezogenen Sozialhilfegeldern zu
einer Rückerstattungspflicht führen können. Eine solche Pflicht kommt infrage,
wenn eine Hilfe suchende Person 1) nicht realisierbare Vermögenswerte „hat“ (§ 27
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SHG), 2) rückwirkend
Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder
anderen Dritten „erhält“ (§ 27 Abs. 1 lit. a SHG), 3) aus Erbschaft,
Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistungen zurückzuführenden
Gründen in finanziell günstige Verhältnisse „gelangt“ (§ 27 Abs. 1 lit. b
Teilsatz 1 SHG), oder 4) wenn eigene Arbeitsleistung zu derart günstigen
Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung als unbillig
erscheint (§ 27 Abs. 1 lit. b Teilsatz 2 SHG).
4.4
Aus dem
Wortlaut von §§ 20 und 27 SHG wird ersichtlich, dass die Verpflichtung zur
Rückerstattung von Fürsorgegeldern einen effektiven Zufluss finanzieller
Mittel bzw. eine verbesserte finanzielle Situation der unterstützten Person
voraussetzt. Eine Rückforderung kommt somit nur im Fall einer tatsächlichen Bereicherung
der betreffenden Person infrage. Nicht massgebend ist hingegen, ob die
zugeflossenen Vermögenswerte sofort oder erst später realisierbar sind und ob sie
zum Zeitpunkt der Rückforderung noch vorhanden sind oder nicht. Rückerstattungspflichtig
ist deshalb beispielsweise auch ein Erbe, der den ihm zustehenden Erbanteil
zwar bezogen hat, das Geld aber sogleich für verschiedene Verpflichtungen und
zu seinem eigenen Vergnügen ausgibt (VGr, 19. Juni 2003, VB.2003.00107, E. 2b
und 4, teilweise publiziert in RB 2003 Nr. 67). Keine Rückerstattungspflicht
sieht das Gesetz demgegenüber vor, wenn eine Person, die rechtmässig Sozialhilfe
bezogen hat, zu keinem Zeitpunkt einen Vermögenszufluss erhalten hat, selbst
wenn sie ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt hätte oder gar bewusst darauf verzichtete,
in bessere finanzielle Verhältnisse zu gelangen. Hätte der Gesetzgeber bereits
einen hypothetischen, aber gar nie erfolgten Vermögenszufluss genügen lassen
wollen, um eine Rückzahlungspflicht zu statuieren, so hätte er dies im
Sozialhilfegesetz – ähnlich wie in anderen Gesetzen (vgl. Art. 11 Abs. 1
lit. g ELG; Art. 578 Abs. 1 ZGB; Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG]; Art. 288 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; Art. 164 Ziff. 1 des
Strafgesetzbuches [StGB]) – ausdrücklich festhalten müssen. Auch das
sozialhilferechtliche Subsidiaritätsprinzip verpflichtet Fürsorgeempfänger
nicht dazu, während der Dauer der wirtschaftlichen Unterstützung sowie während
den 15 darauf folgenden Jahren (vgl. § 30 Abs. 1 SHG) sämtliche potenziellen
Vermögenszuflüsse zu realisieren und rechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen
trotz fehlenden Mittelzuflusses zurückzuzahlen, wenn sie von ihrem in Art. 566
Abs. 1 ZGB statuierten Recht auf Erbschaftsausschlagung Gebrauch machen.
5.
5.1
Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Erbschaft unbestrittenerweise
ausgeschlagen. Aufgrund der Ausschlagung hat sie den ihr an sich zustehenden Erbschaftsanteil
von Fr. 43'374.90 zu keinem Zeitpunkt erworben (vgl. E. 2.4). Mangels
Zuflusses finanzieller Mittel aus der Erbschaft liegt nach dem in E. 4.4 Gesagten
kein Tatbestand vor, der gemäss §§ 20 und 27 SHG eine Rückzahlungspflicht zu
rechtfertigen vermag.
5.2
Nicht
ausgeschlossen werden kann indessen, dass die Beschwerdeführerin trotz der
Ausschlagung der Erbschaft – auf indirektem Weg – in günstige Verhältnisse
gelangt ist. Dies wäre dann der Fall, wenn sich die Beschwerdeführerin mit den anderen
Erbinnen, die aufgrund der Ausschlagung zu höheren Erbanteilen gelangten, auf
einen informellen Bezug ihres Erbteils geeinigt hätte, indem sie sich ihren
Erbanteil von ihnen hätte schenken bzw. in Form einer Entschädigung hätte auszahlen
lassen. In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus
nicht auf eigene Arbeitsleistungen zurückzuführenden Gründen in finanziell
günstige Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG gelangte
und insoweit rückzahlungspflichtig wäre, als der Mittelzufluss den Freibetrag
von Fr. 25'000.- überschreitet (vgl. VGr, 19. Juni 2003, VB.2003.00107, E. 4a,
publiziert in RB 2003 Nr. 67).
5.3
Allerdings
haben die Behörden im vorliegenden Fall nicht überprüft und geht auch aus den
Akten nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin infolge einer Entschädigungszahlung
der durch die Ausschlagung begünstigten Erbinnen in finanziell günstige
Verhältnisse gelangt ist. Für das Vorliegen solcher Umstände mögen zwar gewisse
Indizien sprechen, etwa dass sich die Beschwerdeführerin kurz nach dem
Erbschaftsanfall von der Sozialhilfe abmeldete oder dass sie offenbar an der
gleichen Adresse wie die anderen gesetzlichen Erbinnen wohnt. Doch die
Sozialbehörde hat soweit ersichtlich nicht näher untersucht, ob zwischen den gesetzlichen
Erbinnen effektiv eine Entschädigungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Sie befragte
die Beschwerdeführerin zwar mehrmals (erfolglos) nach den Gründen für die Erbschaftsausschlagung;
indessen hat sie dies nie in Verfügungsform und unter Androhung möglicher
Folgen der Nichtbeantwortung getan. Sodann hat sie die Miterbinnen nicht darum
ersucht, zu den Umständen der Erbschaft und der Erbausschlagung sowie zum
Vorliegen einer allfälligen Entschädigungsvereinbarung Stellung zu nehmen. In
den Akten fehlen schliesslich auch jegliche Unterlagen über die begünstigten Erbinnen,
die Berechnung der Erbanteile sowie den angesichts des Erbschaftsbetrags von Fr. 677'960.-
ungewöhnlich geringen Erbanteil der Beschwerdeführerin von Fr. 43'374.90 (vgl.
zum pflichtteilsgeschützten Erbanteil Art. 462 Ziff. 1 und 471 ZGB).
Aufgrund dieser sachverhaltlichen Unklarheiten kann nicht als hinreichend
erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin von den durch die Erbausschlagung
begünstigten Erbinnen im Umfang ihres Erbanteils entschädigt wurde und auf
diese Weise in finanziell günstige Verhältnisse gelangte, die eine
Rückforderung zu rechtfertigen vermögen.
5.4
Es ist
nicht Sache des Verwaltungsgerichts, sondern vielmehr der Beschwerdegegnerin, die
dargelegten sachverhaltlichen Unklarheiten abzuklären.
5.5
Die
Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Der Entscheid des Bezirksrats C
vom 11. Oktober 2010 sowie der Beschluss der Sozialbehörde B vom
18.
Mai 2010 sind aufzuheben, und die Sache ist im Sinn der Erwägungen an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen
wurden nicht beantragt und sind nicht zuzusprechen.
7.
Beim vorliegenden
Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird
grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2).
Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG
lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz
kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Bezirksrats C
vom 11. Oktober 2010 sowie der Beschluss der Sozialbehörde B vom
18.
Mai 2010 aufgehoben, und die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 900.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 960.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an…