VB.2010.00640
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00640
10. Februar 2011Deutsch30 min
(URT.2011.13021)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2010.00640
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. Februar 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Markus Heer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch Stadt Zürich Support
Sozialdepartement, Recht,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Das Ehepaar B und A zog im November 2005 nach Zürich
und wurde wirtschaftlich unterstützt, ebenso der 2006 geborene Sohn D. Nachdem
aus einem Ermittlungsbericht vom 30. August 2007 hervorgegangen war, A
betätige sich im Autohandel bzw. Export und seine Aktivitäten seien geeignet,
Einkommen in erheblichem Umfang zu erzielen, stellte die Einzelfallkommission
der Sozialbehörde der Stadt Zürich am 27. September 2007 die materielle Unterstützung
für A per 1. Oktober 2007 ein und verpflichtete ihn zur Rückerstattung der
bis anhin geleisteten wirtschaftlichen Hilfe von Fr. 55'904.50. Am 19. September
2007 war gegen ihn ausserdem Strafanzeige wegen Betrugs zufolge nicht
deklarierten Einkommens erhoben worden.
B.
Die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission
(EGPK) hiess eine von den Eheleuten A und B gegen den Entscheid vom 27. September
2007 erhobene Einsprache am 26. Februar 2008 insoweit gut, als die
Verpflichtung zur Rückerstattung von Fr. 55'904.50 aufgehoben und die
Erstinstanz angewiesen wurde, den Umfang der Rückerstattungspflicht zu überprüfen.
Gemäss Schreiben des Schweizerischen Roten
Kreuzes vom 25. November 2008 wurde die Familie seit dem 13. März 2008
wöchentlich mit Fr. 400.- unterstützt, um deren Überleben zu gewährleisten.
C.
Der Bezirksrat Zürich wies einen Rekurs gegen den
Entscheid der EGPK vom 26. Februar 2008 am 5. Juni 2008 ab.
D.
Das Verwaltungsgericht hiess eine Beschwerde der
Eheleute A und B gegen den Rekursentscheid vom 5. Juni 2008 am 23. Oktober
2008 teilweise gut und wies die Sache an die Einzelfallkommission zurück, da
den Beschwerdeführenden nicht rechtzeitig Einsicht in den Ermittlungsbericht
gewährt worden war.
E.
Am 9. April 2009 verfügte die
Einzelfallkommission erneut die Einstellung der finanziellen
Unterstützung für die Eheleute A und B per 1. Oktober 2007.
Erwägungen
II.
Die EGPK wies am 14. Juli 2009 den
Antrag um Durchführung weiterer Beweisabnahmen sowie die Einsprache der
Eheleute A und B gegen den Entscheid der Einzelfallkommission vom 9. April
2009.
ab.
Seit dem 25. Juni 2009 soll A zu 100 %
in einem Supermarkt angestellt sein. Die Familie wird seit dem 1. April
2009.
wieder wirtschaftlich unterstützt.
Am 7. August 2009 wurde die hängige
Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft E eingestellt.
III.
Am 30. September 2010 wies der
Bezirksrat Zürich den gegen den Entscheid der EGPK vom 14. Juli 2009 erhobenen
Rekurs der Eheleute A und B ab, ebenso ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
Einem allfälligen Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
IV.
Die Eheleute A und B gelangten mit
Beschwerde vom 11. November 2010 gegen den Rekursentscheid vom 30. September
2010.
an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Rückweisung der Sache
zwecks Durchführung von mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 beantragten
Beweismassnahmen an die Stadt Zürich; eventuell sei diese anzuweisen, für die
Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. März 2009 Sozialhilfe
auszurichten, unter Kosten und Entschädigungsfolge. Weiter beantragten sie, es
sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 17. November
2010.
unter Hinweis auf seinen angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung. Die
Stadt Zürich beantragte am 14. Dezember 2010 die Abweisung der Beschwerde
unter Auferlegung der Kosten an die A und B.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Der
Klarheit halber ist festzuhalten, dass vorliegend allein die Einstellung
der finanziellen Unterstützung der Familie per 1. Oktober 2007
Beschwerdegegenstand bildet, nicht aber die Rückforderung von bis dahin
geleisteter wirtschaftlicher Hilfe. Letztere Angelegenheit ist Gegenstand eines
anderen bei der Beschwerdegegnerin noch hängigen Verfahrens.
2.
2.1
Im
Ermittlungsbericht vom 30. August 2007 war unter anderem festgehalten
worden, der Beschwerdeführer 1 sei seit dem 26. Oktober 2006 Halter
eines Personenwagens F und besitze dafür eine Dauerparkkarte. Auch sei beim
Strassenverkehrsamt vom 13. November 2006 bis zum 14. Mai 2007
ein Lieferwagen G auf den Beschwerdeführer 1 registriert gewesen. Für
einen Lieferwagen desselben Typs habe er vom 26. auf den 27. Juni 2007 ein
Tagesschild gelöst. Am 3. August 2007 habe er über die Western Union beim
Hauptbahnhof in Zürich einen Geldtransfer getätigt, indem er eine Tausendfrankennote
durch den Schalter geschoben habe. Es sei festgestellt worden, dass er mit der Firma
H zusammenarbeite oder aber zumindest geschäftlichen Kontakt pflege und
häufig dort verkehre. Nachweislich habe der Beschwerdeführer zwischen dem 13.
und dem 23. August 2007 alleine oder in Begleitung täglich ohne Weiteres
zwischen 250 und 400 km zurückgelegt. Dabei habe er diverse Auto-/Occasionshändler
aufgesucht und offensichtlich nach Fahrzeugen Ausschau gehalten. Auch fahre er
häufig zum Strassenverkehrsamt, verfüge über ein mobiles GPS-Navigationsgerät
und tätige oft Gespräche mit dem Mobiltelefon. Allein zwischen dem 8. und 23. August
2007.
habe der Personenwagen F nicht weniger als 6'787 km zurückgelegt. Aus
einer Insiderquelle sei bekannt, dass die Firma H Occasionsfahrzeuge nach dem
Land I exportiere. Pro Fahrzeug verdiene ein Zulieferer zwischen Fr. 200.-
und Fr. 1'000.-. Ein fleissiger Zulieferer vermittle an einem Arbeitstag
gut und gerne bis zu drei Fahrzeuge. Die Händel würden meist ohne Quittung vollzogen.
2.2
Im
Rückweisungsentscheid vom 23. Oktober 2008 hatte das Verwaltungsgericht
unter anderem was folgt festgehalten (VB.2008.00386, E. 4.1 und 4.2, mit
Hinweisen):
2.2.1
Gestützt auf den Ermittlungsbericht vom 30. August 2007 habe die
Beschwerdegegnerin von einem begründeten Verdacht ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer 1
(A) genügend Einkommen für den Unterhalt der Familie erziele, weshalb die
Beschwerdeführenden einer qualifizierten Mitwirkungspflicht unterstünden, was
wiederum die Pflicht der Behörde, (weitere) Untersuchungen vorzunehmen,
erheblich relativiere oder gar dahinfallen lasse. Gelinge es den
Beschwerdeführenden nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den
begründeten Verdacht auf Erwerbstätigkeit zu widerlegen, könne die wirtschaftliche
Hilfe zumindest teilweise eingestellt werden. Bleibe aufgrund der Beweislage
der Umfang des erzielten Einkommens unklar, könne von der Beschwerdegegnerin
nicht verlangt werden, beim Entscheid darüber, in welchem Umfang die Gewährung
der Sozialhilfe einzustellen sei, das begründetermassen vermutete Einkommen
ziffernmässig genau nachzuweisen. Bei der Einstellung der Hilfe ergebe sich
dies schon daraus, dass im Sozialhilfeverfahren der Gesuchsteller bzw.
Hilfeempfänger die objektive Beweislast dafür trage, dass er wegen fehlender
eigener Mittel ganz oder teilweise auf Sozialhilfe angewiesen sei.
2.2.2
Die Einzelfallkommission werde daher eine verfahrensleitende Anordnung zweckmässigerweise
mit entsprechenden Hinweisen auf die erwähnte Vermutung und die daraus
resultierende Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden verbinden, aber auch
damit, dass die Behörde aufgrund der Darlegung der Beschwerdeführenden (unter
Vorbehalt allfälliger weiterer Erhebungen, wie zum Beispiel mündliche
Befragungen) im Rahmen einer Beweiswürdigung darüber entscheiden werde, ob und
gegebenenfalls inwieweit die wirtschaftliche Hilfe eingestellt werde.
2.2.3
Ausserdem wies das Gericht darauf hin, dass den Beschwerdeführenden allein
durch Beilage von Darlehensverträgen, welche der Beschwerdeführer 1 selber
unterschrieben habe, und die Anrufung von ihnen nahestehenden Auskunftspersonen
die Entkräftung des Verdachts, über genügende eigene Mittel zu verfügen, nicht
gelinge.
3.
3.1
Am 1. Dezember
2008.
nahmen die Beschwerdeführenden, vertreten durch ihren Anwalt, nach
entsprechender Aufforderung schriftlich Stellung zum Ermittlungsbericht:
3.1.1
Bezüglich des Personenwagen F hielten sie fest, dieser gehöre dem Schwager
des Beschwerdeführers 1 bzw. dem Bruder der Beschwerdeführerin 2 (B) und
sei von ihm finanziert worden, was mit Kaufvertrag belegt werde. Ebenso sei von
diesem die Parkkarte bezahlt worden.
3.1.2
Sodann habe der Beschwerdeführer 1 beabsichtigt, mit dem vom 13. November
2006.
bis am 14. Mai 2007 eingelösten Gs Transporte auszuführen, um seinen
Lebensunterhalt zu verdienen. Darüber sei die zuständige Sozialarbeiterin
informiert worden. Der Wagen sei aber nach Land L verkauft worden, da er teure
Reparaturen verursacht habe, worüber J von der Garage in K als Zeuge befragt
werden könne. Weitere Beweisurkunden lägen bei den Akten.
3.1.3
Der Besuch der Western Union für die Überweisung von Fr. 1'000.- nach Land L
hänge mit dem Umstand zusammen, dass der Beschwerdeführer 1 in Land L eine
Tochter habe. Das zuständige Familiengericht in Land L habe ihn zur
Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet.
3.1.4
Bestritten werde, dass der Beschwerdeführer 1 für die Firma H
irgendwelche geldwerten Tätigkeiten ausübe.
Sodann sei festzuhalten, dass
er aus Freundschaft und Gefälligkeit für seinen Freund N, welcher sich in Land L
aufgehalten habe, unterwegs gewesen sei und auf dessen Wunsch und nach dessen
Instruktionen anzukaufende Fahrzeuge auf zahlreichen Standplätzen rekognosziert
habe. Das Mobiltelefon sei mit einer N gehörenden Prepaid-SIM-Karte betrieben
worden. Diesem gehöre auch das Navigationsgerät. Ebenso seien die Tankfüllungen
von N bezahlt worden. Der Beschwerdeführer 1 sei aber für seine Dienste
nicht entschädigt worden.
3.1.5
Weiter wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, wegen des Fürsorgestopps
hätten sie sich erheblich verschulden müssen, und legten fünf Darlehensverträge
ins Recht. Zum Ganzen offerierten sie weitere Beweise, namentlich, sie seien
persönlich zu befragen und es seien die involvierten Drittpersonen einzuvernehmen.
3.2
Die
Einzelfallkommission hielt im Entscheid vom 9. April 2009 fest, der
Kaufvertrag für den Presonenwagen F zwischen dem Schwager und dem Verkäufer O datiere
vom 26. Januar 2006. Das Fahrzeug sei aber erst am 24. Oktober 2006
in Verkehr gesetzt worden. Angaben zum dazwischen liegenden Zeitraum seien
keine gemacht worden, und es seien weder der Fahrzeugausweis noch Belege zu den
Zahlungsflüssen für die Parkkarte, Fahrzeugversicherungen etc. vorgelegt
worden. Bezüglich des bis am 14. Mai 2007 eingelösten Gs seien die
Zahlungsflüsse betreffend Reparaturkosten und des Exports nach Land L mit
den entsprechenden Konditionen ebenfalls nicht belegt. Im Zusammenhang mit den
überwiesenen Fr. 1'000.- für die Tochter im Land L fehle es an einem
Bestand und Umfang der Unterhaltspflicht festlegenden Urteil. Was die
aufgenommenen Darlehen angehe, so fehle es an Belegen bezüglich der zugrunde
liegenden Zahlungsflüsse. Sodann seien die Darlehensverträge zunächst nur vom Beschwerdeführer 1
unterzeichnet worden. Dass sie nun noch mit Unterschriften der angeblichen
Darlehensgeber versehen worden seien, vermöge den Verdacht auf erzielte
Einkünfte nicht zu entkräften, weshalb sich die Einstellung der finanziellen
Unterstützung ab 1. Oktober 2007 rechtfertige.
Die EGPK schloss sich mit Entscheid vom 14. Juli 2009
den Ausführungen der Vorinstanz an.
3.3
Im
Rekursentscheid des Bezirksrats vom 30. September 2010 wurde darauf
hingewiesen, dass die Einstellung der Strafuntersuchung für die vorliegende
Sache nicht präjudiziell sei. Vielmehr sei die Möglichkeit nicht von der Hand
zu weisen, dass es der Beschwerdeführer 1 so geschickt angestellt habe,
dass die Behörden (auch die Strafuntersuchungsbehörde) den höchstwahrscheinlich
erzielten Erwerb nicht hätten nachweisen und beweisen können. Ebenso wenig sei
bezüglich der zu beurteilenden Angelegenheit von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer 1
mittlerweile eine Arbeitsstelle innehaben soll und die Familie seit dem 1. April
2009.
wieder wirtschaftlich unterstützt werde.
Die beobachteten hektischen und zielgerichteten Aktivitäten
des Beschwerdeführers 1 würden üblicherweise den Zweck einer Erwerbstätigkeit
verfolgen, andernfalls die Kosten zu hoch und die Aktivitäten unsinnig wären.
Zudem habe der Beschwerdeführer 1 einen Lebensstil gepflegt, der dem
Normalalltag eines Sozialhilfeempfängers nicht angemessen sei. So habe er
regelmässig einen Personenwagen benutzt, einen Lieferwagen gekauft, Geld in
seine Heimat überwiesen, besitze ein Handy und ein Navigationsgerät und habe
den Führerschein gemacht. Bei der Erklärung dieser nachgewiesenen Sachverhalte
habe er sich in Widersprüche verstrickt und eine Art der Mitwirkung gepflegt,
die ihrerseits erneut den Verdacht begründet habe, dass es sich dabei um
Ausreden gehandelt habe. Das Eigentum am Personenwagen F sei ein Nebenpunkt.
Wesentlich seien die durch die Benutzung des PW entstandenen Kosten. Weniger
von Belang sei auch, ob der Beschwerdeführer 1 im Land L eine
Tochter habe und ob er verpflichtet sei, an ihren Unterhalt beizutragen. Von Bedeutung
sei aber, woher das überwiesene Geld stamme und wie viel dies gewesen sei.
Mit dem Vorwurf der Beschwerdeführenden an die
Beschwerdegegnerin, den Grundsatz negativa non sunt probanda zu verletzen bzw.
Untersuchungshandlungen unterlassen zu haben, würden sie die Bedeutung der sie
treffenden qualifizierten Mitwirkungspflicht verkennen. Die Beschwerdeführenden
hätten aber ihrerseits den Verdacht, zu Unrecht Sozialhilfe bezogen zu haben,
nicht ansatzweise widerlegt. Den Beschwerdeführenden gehe es lediglich darum,
ein nebulöses Umfeld zu kreieren. Angesichts der Globalisierung seien die
technischen Gegebenheiten überall als gleichwertig zu betrachten, ausser es sei
branchenüblich, sich lediglich auf Mündlichkeit, Bargeldübergabe und Handschlag
abzustützen. Dann jedoch bestehe der berechtigte Verdacht, dass Geldverkehr
vertuscht werden soll. Umgekehrt sei zu erwarten, dass Autohändler, die im
Verdacht stünden, mit dem Beschwerdeführer 1 Geschäfte getätigt zu haben,
einer Buchhaltungspflicht unterstünden und den Beschwerdeführenden zu Handen
der Behörden ihre Bücher öffnen könnten, um zu beweisen, dass sie nie
Geschäftspartner von ihnen gewesen seien.
3.4
Die
Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass sie während der Unterstützungseinstellung
vom Schweizerischen Roten Kreuz und von "Y" Unterstützungsleistungen
erhalten und Darlehen aufgenommen hätten. Das spreche zweifellos für das
Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage, zumal sie seit dem 1. April 2009
wieder Sozialhilfe erhielten. Die Vorinstanz äussere sich weder zur Aufnahme
der Darlehen noch zur Würdigung dieses Sachverhalts, wodurch sie das rechtliche
Gehör gravierend verletzt habe, was nicht geheilt werden könne. Weiter könne
die Behörde auch im Fall des Bestands einer qualifizierten Mitwirkungspflicht
nicht vollständig von der Untersuchungspflicht dispensiert werden. Das
Verwaltungsgericht habe im Entscheid vom 23. Oktober 2008 ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die Behörde nach Substanziierung des massgebenden
Sachverhalts durch die Antragsteller allfällige weitere Erhebungen "wie
z.B. mündliche Befragungen" durchzuführen habe. Durch die der
Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen sowie ihre mündlichen und
schriftlichen Erklärungen hätten sie alle ihre Möglichkeiten ausgeschöpft, die
ihnen zum Beweis auferlegte wirtschaftliche Notlage zu belegen. Die Behörden
würden sich jedoch weigern, zu den eingereichten Beweismitteln Stellung zu
nehmen. Es sei blosse Stimmungsmache, wenn der Bezirksrat festhalte, der Beschwerdeführer 1
habe es geschickt angestellt. Die persönliche Befragung sowie die Befragung der
Darlehensgeber könne mit geringem behördlichem Aufwand vorgenommen werden. Dies
sei geradezu erforderlich, falls die eingereichten Urkunden in den Augen der
entscheidenden Behörde in irgendeiner Art und Weise zweifelhaft erscheinen
sollten.
Der Beschwerdeführer 1 habe bezüglich der
vorgehaltenen "hektischen und zielgerichteten Aktivitäten" von Anfang
an stets übereinstimmend geltend gemacht, die verschiedenen Standplätze von
Autooccasionshändlern gegen Ersatz der Spesen und Transportkosten, aber ohne
eigentlichen Lohn bzw. gratis für einen im Ausland lebenden Freund aufgesucht
zu haben. Längerfristig habe er sich daraus ein Erwerbseinkommen versprochen.
Die Benützung des Mobiltelefons, des Personenwagens, die Kosten der
Haftpflichtversicherung, die Verkehrssteuern und sogar die Betriebskosten seien
von Drittpersonen bezahlt worden. Die Urkunden seien ins Recht gereicht, von
den Vorinstanzen aber nicht wahrgenommen und nicht gewürdigt worden. Bezüglich der
Aussagen des Beschwerdeführers 1 im Strafverfahren verkenne die Vorinstanz,
dass es diesbezüglich formell- und materiellrechtliche Unterschiede gebe. Wenn
sich der Bezirksrat schliesslich darin versteige, die Personen, welche im
Verdacht stünden, mit dem Beschwerdeführer 1 Geschäfte getätigt zu haben,
seien zur Buchhaltung verpflichtet und könnten ihm gegenüber zuhanden der Behörden
zur Öffnung ihrer Bücher verpflichtet werden, so sei festzuhalten, dass diese
schon von der Staatsanwaltschaft vernommen worden seien und eine Beschäftigung
des Beschwerdeführers gegen Entgelt verneint hätten. Zudem würden die
Beschwerdeführenden über keinerlei Zwangsmittel verfügen, um private
geschäftliche Aufzeichnungen dieser Personen erhältlich zu machen. Daher könne
und müsse die Verwaltungsbehörde die bezeichneten Dritten als Auskunftspersonen
befragen, bevor sie den Nachteil des fehlenden oder gescheiterten Beweises den
Beschwerdeführenden aufbürden dürfe.
4.
4.1
Vorliegend
ist somit zu beurteilen, inwieweit die von den Vorinstanzen vorgenommene
Beweiswürdigung korrekt erfolgt ist bzw. sie zur Abnahme weiterer Beweise
gehalten gewesen wären. Wie bereits erwähnt und schon im Entscheid vom 23. Oktober
2008.
(VB.2008.00386) ausgeführt, trifft die Beschwerdeführenden aufgrund des Ermittlungsberichts
eine qualifizierte Mitwirkungspflicht. Ein solcher Ermittlungsbericht
relativiert die Pflicht der Behörden, Untersuchungen vorzunehmen bzw. kann sie
sogar dahinfallen lassen.
4.2
Ein
Verzicht auf weitere Untersuchungen kann geboten sein, sofern der Sachverhalt
umfassend ermittelt erscheint, obgleich nicht alle Möglichkeiten der
Beweisführung ausgeschöpft wurden und zusätzliche Abklärungen keine
wesentlichen neuen Erkenntnisse versprechen. Dabei kommt die Behörde nicht
umhin, das Beweisergebnis vorläufig zu würdigen. Diese antizipierte
Beweiswürdigung und der darauf beruhende Verzicht auf Beweisabnahme sind
mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 7 N. 10).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass
allein die Überzeugung der entscheidenden Behörde massgebend dafür ist, ob eine
bestimmte Tatsache aufgrund des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu
betrachten ist oder nicht. Formale Beweiserfordernisse bestehen ebenso wenig
wie Bindungen an formelle Beweisregeln. Die entscheidberufene Behörde befindet
selber über die Zulassung eines Beweismittels und über dessen Beweiswert; sie
hat das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung nach Massgabe der gesamten Umstände
entsprechend dem Gewicht der vorliegenden Beweise zu werten
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 76).
4.3
Zusammenfassend
und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher
festzuhalten, dass nach dem Untersuchungsgrundsatz der rechtserhebliche Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen ist. Die Untersuchungsmaxime weist enge Bezüge
zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf (vgl. § 7 Abs. 3 VRG).
Für eine belastende Verfügung trägt die Verwaltung die Beweislast. Steht die
Einstellung von wirtschaftlicher Hilfe infrage, hat sie zu prüfen, ob der
Hilfeempfänger tatsächlich bedürftig war oder – allenfalls nicht deklarierte –
Einkünfte erzielte. Sie kann sich dabei veranlasst sehen, von bekannten
Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen.
Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung
ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung
weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende
Untersuchungsmaxime. Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der
Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger nicht deklarierte
Einkünfte erzielte, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.
erhebliche Zweifel umzustürzen (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 482 E. 3.2, mit
Hinweisen). Dies schliesst nicht aus, dass das Gericht im Sinn einer antizipierten
Beweiswürdigung auf eine Beweisabnahme verzichtet (vgl. E. 4.2).
5.
5.1
Wie
bereits im Rückweisungsentscheid festgestellt, durfte die Beschwerdegegnerin
aufgrund des Ermittlungsberichts von der tatsächlichen Vermutung ausgehen, der Beschwerdeführer 1
habe genügend Einkommen für den finanziellen Unterhalt seiner Familie verdient.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, inwieweit die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden
mit ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2008 – in E. 3.1.1–3.1.6
zusammengefasst wiedergegeben – erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des
Ermittlungsberichts bzw. der Schlussfolgerung, es habe keine wirtschaftliche
Notlage vorgelegen, zu begründen vermochten.
Vorab ist festzuhalten, dass die wiederkehrenden allgemeinen
Hinweise der Beschwerdeführenden, sie hätten in den bisherigen Verfahren
zahlreiche Vorbringen geltend gemacht und dafür Beweismittel, namentlich
Urkunden und Zeugen, angerufen, der Begründungspflicht grundsätzlich nicht zu
genügen vermögen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 20). Auch ist es nicht
Aufgabe des Verwaltungsgerichts, gestützt auf das vor anderen Instanzen Vorgebrachte
systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachen zu erforschen
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1 mit Hinweisen). Anzumerken bleibt,
dass bei der Beweiswürdigung nebst dem Beweismaterial auch das Verhalten der
Verfahrensbeteiligten zu veranschlagen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7
N. 77).
5.2
In Bezug
auf den Personenwagen F hatten die Beschwerdeführenden darauf hingewiesen,
dieser gehöre dem Schwager des Beschwerdeführers 1 bzw. Bruder der Beschwerdeführerin 2,
P, welcher auch die Parkkarte und Versicherungskosten finanziert habe. Der
Wagen sei von O an P verkauft worden. Dies sei durch den Kaufvertrag vom 6. Januar
2006.
und die Visitenkarte des Verkäufers belegt. Allfällige Zweifel liessen
sich durch Befragung der beiden ausräumen.
Die Beschwerdegegnerin hatte unter anderem auf das Fehlen von
Belegen bezüglich der Zahlungsflüsse hingewiesen und auf weitere Befragungen
verzichtet. Für den Bezirksrat ist sodann nicht das Eigentum am Wagen
entscheidend, sondern wer für die Kosten im Zusammenhang mit der Benutzung des
Wagens aufgekommen sei, was die Beschwerdeführenden nicht zu belegen vermocht
hätten.
Der Verzicht auf die Einvernahme Os und des Schwagers bzw.
Bruders der Beschwerdeführenden sowie auf die persönliche Befragung der
Letzteren durch die Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden und stellt
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zum einen würden diese Befragungen
keine wesentlichen neuen Erkenntnisse versprechen, insbesondere auch nicht zur
Frage, weshalb Kaufdatum und erste Inverkehrsetzung des Wagens zeitlich so weit
auseinanderliegen und was in dieser Zeit geschah, wozu sich der Beschwerdeführer 1
nicht äussert (vorn E. 3.2). Zum anderen ist – wie die Vorinstanz zutreffend
festgehalten hat – primär die Finanzierung der Kosten im Zusammenhang mit der
Benutzung des Wagens von Bedeutung. Die Beschwerdeführenden haben es jedoch
unterlassen, präzise Angaben zu den angeblich stattgefundenen Zahlungsflüssen
für die Deckung der Versicherung, Parkkarten etc. zu machen bzw. diese zu
belegen. Stattdessen werfen sie der Behörde pauschal vor, der Untersuchungspflicht
nicht nachgekommen zu sein, und verkennen dabei, dass es aufgrund der
qualifizierten Mitwirkungspflicht an ihnen gewesen wäre, genaue Angaben zu
tätigen. Jedenfalls begründeten ihre unsubstanziierten Vorbringen keine
Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, die Untersuchungen auszudehnen.
5.3
Betreffend
den vom 13. November 2006 bis zum 14. Mai 2007 eingelösten Gs verwiesen
die Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 1. Dezember 2008 wie erwähnt
auf die Einvernahme von J von der Garage in K und "entsprechende Beweisurkunden".
In der Rekursbegründung vom 31. August 2009 führten sie aus, der Transporter
sei von N finanziert worden, um dem Beschwerdeführer 1 eine
Erwerbstätigkeit als Chauffeur/Transporteur zu ermöglichen. Es sei stets
widerspruchsfrei dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer 1 dazu keine
Unterlagen besitze und L Auskunft geben könne, weshalb dessen Befragung beantragt
werde. L halte sich regelmässig in der Schweiz auf.
Es wurde bereits ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden
mit dem allgemeinen Verweis auf "bei den Akten liegenden"
Beweisurkunden ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sind. Jedenfalls
hatte die Behörde keinen Anlass, gestützt darauf weitere Recherchen anzustellen,
und brauchte auch den im Ausland lebenden N und den Garagisten J von der Garage
in K nicht zu befragen. Vielmehr wäre es an den Beschwerdeführenden gewesen,
von den zum Teil befreundeten Personen bzw. Institutionen Exportpapiere und
weitere Belege bezüglich des stattgefundenen Transfers und der Zahlungen erhältlich
zu machen. Dass der Export ohne Papiere und Zahlungen abgewickelt wurde, ist
realitätsfremd, weshalb ohne Zweifel entsprechende Belege vorhanden sein
müssen. Zu beachten ist weiter, dass die Behauptungen der Beschwerdeführenden
nicht mittels Befragungen, sondern höchstens mittels klaren Dokumenten hätten
verifiziert werden können. Der Umstand, dass sie keine Papiere beizubringen
vermochten, lässt umso mehr auf die Richtigkeit des von den Vorinstanzen
angenommenen Sachverhalts schliessen, zumal der Beschwerdeführer 1 während
Monaten als Halter des Gs registriert gewesen war. Es ist nicht ersichtlich, weshalb
er nicht im Besitz von Unterlagen sein soll bzw. diese nicht erhältlich machen
kann.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die
Beschwerdeführenden bezüglich eines am 30. Januar 2008 für Fr. 10'000.-
gekauften ZZ-Transporters dieselben Behauptungen vorbrachten: Der Betrag soll
aus einem von L gewährten Darlehen aufgebracht worden sein, wobei die Absicht
bestanden habe, dass der Beschwerdeführer 1 eine eigene Transportfirma
aufbaue. Da ihm das Know-how gefehlt habe und der Wagen hier nicht wiederverkauft
werden konnte, habe L das Fahrzeug für den Verkauf nach dem Land I übernommen.
Somit liefen der Ankauf und die Ausfuhr des ZZ-Transporters
nach demselben Muster ab. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieses Fahrzeug,
das für immerhin Fr. 10'000.- verkauft werden konnte, in der Schweiz kurze
Zeit später nicht wieder hätte verkauft werden können, gegebenenfalls mit einem
Preiseinschlag. Es liegt auf der Hand, dass der Erwerb des Wagens von Anfang an
erfolgte, um ihn ins Ausland zu exportieren.
5.4
Fest steht
auch, dass der Beschwerdeführer 1 am 3. August 2007 bei der Western
Union einen Betrag von Fr. 1'000.- einbezahlt hat. Die Beschwerdeführenden
verwiesen auf das Urteil eines Gerichts im Land L, wonach der Beschwerdeführer 1
zu Unterhaltsleistungen an eine in L lebende Tochter verpflichtet sei.
Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer 1
tatsächlich Unterhaltsbeiträge nach Land L zu entrichten hat, bleiben die
Beschwerdeführenden nach wie vor eine Erklärung dafür schuldig, woher die
einbezahlten Fr. 1'000.- stammten. Zudem trifft die Feststellung der
Beschwerdegegnerin zu, dass das im Land L ins Recht gereichte Urteil vom 3. November 2007
keine Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers 1 belege.
5.5
Zusammenfassend
kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer
Stellungnahme vom 1. Dezember 2008 die im Ermittlungsbericht vom 30. August 2007
festgehaltenen Beobachtungen und die Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer 1
im Autohandel rege tätig und damit in der Lage gewesen sei, für den Unterhalt
der Familie selber aufzukommen, in keiner Weise zu entkräften vermochten. Ihre
damaligen und späteren Erklärungen betreffend die in nur wenigen Tagen
gefahrenen 6'787 km zu den diversen Auto- bzw. Occasionshändlern und zum
Strassenverkehrsamt und bezüglich der Finanzierung der dadurch entstandenen
Spesen – alles soll aus Freundschaft und Gefälligkeit für den im Ausland
lebenden Freund N erfolgt sein, welcher sämtliche Kosten inklusive den Betrieb
des Mobiltelefons und des Navigationsgeräts getragen habe – sind durch nichts
belegt. Wie ausgeführt, wäre es an den Beschwerdeführenden gewesen, ihre
lebensfremden Behauptungen mittels Exportpapieren, Zahlungsbelegen etc. zu dokumentieren.
Dies allein, und nicht bloss die Beweisofferte der persönlichen Befragung bzw.
Befragung von weiteren – zum Teil im Ausland wohnenden – Drittpersonen, wäre
gegebenenfalls tauglich gewesen, die begründete Vermutung, dass die beobachteten
Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 zu namhaften Einnahmen auf seiner Seite geführt
hätten, infrage zu stellen. Zumindest bezüglich des Gs und des ZZ-Transporters
wäre die Beschaffung der Papiere betreffend den Export, die Zollformalitäten
und eingegangenen Zahlungen etc. über den befreundeten N wohl ohne Weiteres
möglich gewesen. Die Vorinstanzen hatten jedenfalls keine Veranlassung,
aufgrund der unsubstanziierten Vorbringen der Beschwerdeführenden weitere
Untersuchungen im Zusammenhang mit den im Ermittlungsbericht festgehaltenen
Beobachtungen anzustellen.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführenden weisen wie erwähnt darauf hin, schon der Umstand, dass sie
von "Y" und vom Roten Kreuz hätten unterstützt werden müssen und seit
dem 1. April 2009 wieder Sozialhilfe erhielten, widerlege, dass der Beschwerdeführer 1
mittels der beobachteten Aktivitäten Einnahmen generiert habe. Auch die
Tatsache, dass die Strafuntersuchung eingestellt worden sei, untermauere ihre
Darlegungen. Zudem hätten die Vorinstanzen in keiner Weise berücksichtigt, dass
sie gezwungen gewesen seien, Darlehen von über Fr. 20'000.- aufzunehmen.
6.2
Ob
strafrechtlich relevante Machenschaften vorliegen, ist für das vorliegende
Verfahren unerheblich, weshalb die Einstellung der strafrechtlichen
Untersuchung nicht weiter von Belang ist. Die von der Staatsanwaltschaft (auf
Wunsch der Beschwerdeführenden) edierten Unterlagen vermögen jedenfalls die
Vermutung, dass der Beschwerdeführer 1 im Auto-Occasions- bzw.
Exporthandel, in welcher Funktion auch immer, ev. als Vermittler, tätig war und
dabei erhebliche Einnahmen erzielte, nicht zu widerlegen. Im Gegenteil: Die
Ausführungen des Beschwerdeführers 1 anlässlich der Befragung durch die Staatsanwältin
am 13. Dezember 2007 widersprechen zum Teil den vorliegend geltend
gemachten Behauptungen der Beschwerdeführenden sowie einzelnen im
Ermittlungsbericht wiedergegebenen Beobachtungen. So antwortete der Beschwerdeführer 1
auf die Frage, wann er zum letzten Mal für die im Land L lebende Tochter bezahlt
habe, dies sei möglicherweise im Januar 2007 gewesen. Das Geld habe er jeweils
einem Staatsangehörigen des Landes L mitgegeben, welcher es seiner Mutter
gebracht habe. Diese habe es dann seiner Ex-Frau ausgehändigt. In die Western Union
beim Hauptbahnhof sei er nie gegangen. Auf die Frage, wie er den Tag verbringe,
gab er an, die meiste Zeit verweile er einfach zu Hause und lese ein Buch oder
so. Das Mobiltelefon habe ihm seine Frau gekauft, und die Rechnungen würden mit
Prepaid-Karten beglichen, was etwa Fr. 20.- für einen oder zwei Monate ausmache.
Seine Aussagen bezüglich der Geldüberweisungen und seines Aufenthalts in der
Western Union relativierte er später dahingehend, anfänglich Angst gehabt zu
haben, "das zu sagen". Zwischen September 2007 und Oktober 2007 habe
er dreimal Geld seiner Mutter nach Land L im Gesamtbetrag von ca. Fr. 2'500.-
überwiesen. Fr. 400.- habe er von seiner Kasse gehabt, Fr. 750.- als
Hilfe von der Moschee erhalten. Den Rest habe ihm seine Schwester gegeben. Er
stellte nicht in Abrede, Automärkte aufgesucht zu haben, wobei er nur
Begleitfunktionen, ohne Einnahmen zu erzielen, ausgeübt habe.
Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer 1 es nicht für
nötig erachtete, die Geldüberweisungen nach Land L bzw. das Aufsuchen der
Western Union umgehend bekannt zu geben, ebenso nicht seine Besuche bei den
Automärkten. Erst nachdem ihm die gemachten Beobachtungen vorgehalten wurden,
relativierte er seine Aussagen, was entsprechend zu berücksichtigen ist
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 77).
6.3
Auch der
Umstand, dass die Familie seit dem 1. April 2009 wieder Sozialhilfe
erhält, lässt nicht den Rückschluss zu, die Bedürftigkeit habe schon vorher
bestanden. Neu ist nämlich, dass der Beschwerdeführer 1 in einem Supermarkt
beschäftigt sein soll, welche Situation nicht mit der früheren zu vergleichen
ist.
6.4
Dass die
Familie während der Einstellung der Sozialhilfe Hilfe vom Roten Kreuz und von "Y"
erhalten hat, ist nicht bestritten. Die von den Beschwerdeführenden beantragte
Befragung von Q vom SRK erübrigt sich daher. Angesichts der übrigen Umstände
genügt jedoch die Tatsache, dass die Familie vom SRK und von "Y"
unterstützt wurde, nicht, um die im Ermittlungsbericht festgehaltenen
überdurchschnittlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 in der
Occasionsbranche und die daraus gezogene Schlussfolgerung, es seien Einnahmen
erzielt worden, zu entkräften.
6.5
Im
Rekursentscheid wurde nicht explizit auf die Behauptung der Beschwerdeführenden,
zur Deckung des Lebensunterhalts hätten sie Darlehen aufnehmen müssen, eingegangen.
Es wurde jedoch auf den Entscheid der EGPK vom 14. Juli 2009 verwiesen,
welcher sich auch mit den Darlehen befasst hatte. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch den Bezirksrat liegt somit nicht vor. Die
entscheidende Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken und braucht sich nicht mit jeder tatsächlichen
Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu
widerlegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 40 mit Hinweisen).
Es liegen folgende Darlehensbestätigungen vor:
6.5.1
Eine solche über € 10'000.-, welche der Beschwerdeführer 1 am 14. Januar
2008.
von L aus dem Land I ausgeliehen erhalten habe. Die Darlehensbestätigung
ist nunmehr von diesem und dem Beschwerdeführer 1 unterzeichnet. Gleichentags
bestätigte das Notariat R die Echtheit der Unterschrift des Beschwerdeführers 1,
was indessen nicht zur Klärung des hier interessierenden Geldflusses beiträgt.
Aber auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer 1
€ 10'000.- von N, unter welchen Bedingungen auch immer, erhalten hat, steht
fest, dass damit unter anderem ein ZZ-Autotransporter für Fr. 10'000.- gekauft
und letztlich nach dem Land I überführt wurde. Es ist naheliegend, dass die
Geldübergabe primär zu diesem Zweck erfolgt war.
6.5.2
Weitere Fr. 1'500.- soll S ratenweise zwischen Oktober bis Dezember,
das Jahr ist nicht angegeben, ausgeliehen haben. In Raten soll auch T im
November (Jahr unbekannt) Fr. 700.- als Darlehen gegeben haben. Die
Darlehensbestätigungen sind nur vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnet und
vermögen somit die Behauptungen der Beschwerdeführenden in keiner Weise zu
belegen.
6.5.3
Sodann soll U aus V am 16. Dezember 2007 ein Darlehen über Fr. 1'800.-
gewährt haben, was vom Darlehensgeber (später) unterschriftlich bestätigt wurde.
Angaben, wofür die Geldübergabe erfolgte und über die Rückzahlungsmodalitäten
fehlen, ebenso Belege, welche den Zahlungsfluss dokumentieren.
6.5.4
Am 28. Februar 2008 sollen Fr. 2'000.- von der W GmbH als
Darlehen gewährt worden sein, was von der Darlehensgeberin bzw. "Herr[n] X"
(später) ebenfalls unterschriftlich bestätigt wurde (act 11/II/19 Blatt 4).
Auch hier fehlen jegliche Angaben bezüglich Zahlungsgrund,
Rückzahlungsmodalitäten etc. Es ist anzunehmen, dass die Darlehensgeberin als
juristische Person das gewährte Darlehen verbucht hat, weshalb es den Beschwerdeführenden
auch möglich gewesen wäre, diesbezügliche Belege ins Recht zu reichen, was sie
aber nicht getan haben.
Auffallend ist, dass derselbe "X" persönlich im
Juni 2008 ein weiteres Darlehen in der Höhe von Fr. 2'000.- gewährt haben
soll, was Ersterer unterschriftlich bestätigte.
6.5.5
Je zweimal, nämlich am 2. März 2008 bzw. 5. Juli 2008, soll Z,
die in Frankreich lebende Schwester bzw. Schwägerin, € 1'000.- überreicht haben.
Deren unterschriftliche Bestätigung erfolgte ebenfalls später. Angaben oder
Belege bezüglich der Zahlungsflüsse fehlen.
6.6
Das
Verwaltungsgericht hatte bereits im Entscheid vom 23. Oktober 2008
festgehalten, die Beschwerdeführenden könnten allein durch Beilage von
Darlehensverträgen, welche vom Beschwerdeführer 1 selber unterzeichnet
worden seien, und die Anrufung von ihnen nahestehenden Auskunftspersonen den
begründeten Verdacht, nämlich über genügend eigene Mittel zur Deckung des
Bedarfs verfügt zu haben, nicht widerlegen (vgl. VB.2008.00386, E. 4.2).
Es wäre daher an den Beschwerdeführenden gewesen, die jeweiligen Geldflüsse
genau zu belegen, was sie trotz des klaren Hinweises im genannten Entscheid
unterlassen haben. Es ist lebensfremd, dass bezüglich sämtlicher Darlehen keinerlei
Bank- oder Postbelege vorhanden sein sollen, welche die Herkunft der Gelder und
deren Weitergabe dokumentieren könnten. Zwar fügten einige Darlehensgeber im
Nachhinein ihre Unterschriften unter die Darlehensbestätigungen an, was aber
nicht weiter zur Klärung beiträgt. Indem die Beschwerdeführenden einfach auf
die Befragung der weitgehend im Ausland bzw. in anderen Kantonen wohnenden
Darlehensgeber verwiesen, was ohnehin kaum zu neuen sachdienlichen
Erkenntnissen geführt hätte (vgl. Erwägungen 4.2, 4.3), verkannten sie die sie
treffende qualifizierte Mitwirkungspflicht und deren Folgen.
6.7
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sich eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin
zur Durchführung weiterer Beweisabnahmen erübrigt. Es kann auf die zutreffenden
Ausführungen im Rekursentscheid, welche unter Erwägung 3.3 zusammengefasst
wiedergegeben sind, verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Da aufgrund der gemachten Erwägungen davon auszugehen ist,
dass die beobachteten Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 Einnahmen generierten
und die Beschwerdeführenden daher in der Lage waren, im betreffenden Zeitraum
für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen, ist auch das Eventualbegehren,
wonach die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, den Beschwerdeführern für die
Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. März 2009 gemäss den
SKOS-Richtlinien Sozialhilfe auszurichten, abzuweisen.
7.
7.1
Die EGPK
hatte mit Entscheid vom 14. Juli 2009 das Gesuch der Beschwerdeführenden
um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen, da die
aufgeworfenen Fragen nicht derart komplex seien, dass sie ihre Rechte nicht
selbst hätten wahren können. Der Bezirksrat folgte dieser Auffassung und
verweigerte auch für das Rekursverfahren die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands.
7.2
Die
Beschwerdeführenden verweisen auf ihre Mittellosigkeit, da sie mittlerweile wieder
Sozialhilfe erhalten würden. Ausserdem seien sie mangels sprachlicher und
rechtlicher Kenntnisse nicht in der Lage gewesen, ihre Standpunkte selber zu
vertreten. Sie beantragen daher die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, auch für
das Einspracheverfahren.
7.3
Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG).
Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16
Abs. 2 VRG).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 31).
Nach dem Dargelegten vermochten die Beschwerdeführenden
mit ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2008 die im Ermittlungsbericht vom
30.
August 2007 festgehaltenen Beobachtungen und die
Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer 1 im Autohandel rege tätig
und damit in der Lage gewesen sei, für den Unterhalt der Familie selber aufzukommen,
in keiner Weise zu entkräften. Daran ändern die Darlegungen in den anschliessenden
Rechtsmittelverfahren nichts. Demnach haben ihre in den vorinstanzlichen
Rechtsmittelverfahren gestellten Rechtsbegehren als offensichtlich aussichtslos
zu gelten, weshalb ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung von
vornherein abzuweisen waren. Unter diesen Umständen muss nicht weiter geprüft
werden, ob der Beizug eines Rechtsanwalts notwendig war.
7.4
Aus
denselben Gründen erweisen sich auch die im vorliegenden Verfahren gestellten
Rechtsbegehren als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
im Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung
für den Gesamtbetrag (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Sie sind aber aufgrund der angespannten finanziellen Lage der
Beschwerdeführenden angemessen zu reduzieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 10). Die Beschwerdeführenden scheinen zudem mindestens kurzfristig
nicht in der Lage zu sein, die Gerichtskosten zu bezahlen, weshalb auf deren
Inkasso einstweilen zu verzichten ist. Die Forderung wird aber an die
Obergerichtskasse zum späteren Inkasso abgetreten. Eine Parteientschädigung
steht den Beschwerdeführenden von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren
wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt. Wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit
wird auf das Inkasso der Kosten einstweilen verzichtet.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an…