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Entscheid

VB.2010.00640

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00640

10. Februar 2011Deutsch30 min

(URT.2011.13021)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Das Ehepaar B und A zog im November 2005 nach Zürich

und wurde wirtschaftlich unterstützt, ebenso der 2006 geborene Sohn D. Nachdem

aus einem Ermittlungsbericht vom 30. August 2007 hervorgegangen war, A

betätige sich im Autohandel bzw. Export und seine Aktivitäten seien geeignet,

Einkommen in erheblichem Umfang zu erzielen, stellte die Einzelfallkommission

der Sozialbehörde der Stadt Zürich am 27. September 2007 die materielle Unterstützung

für A per 1. Oktober 2007 ein und verpflichtete ihn zur Rückerstattung der

bis anhin geleisteten wirtschaftlichen Hilfe von Fr. 55'904.50. Am 19. September

2007 war gegen ihn ausserdem Strafanzeige wegen Betrugs zufolge nicht

deklarierten Einkommens erhoben worden.

B.

Die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission

(EGPK) hiess eine von den Eheleuten A und B gegen den Entscheid vom 27. September

2007 erhobene Einsprache am 26. Februar 2008 insoweit gut, als die

Verpflichtung zur Rückerstattung von Fr. 55'904.50 aufgehoben und die

Erstinstanz angewiesen wurde, den Umfang der Rückerstattungspflicht zu überprüfen.

Gemäss Schreiben des Schweizerischen Roten

Kreuzes vom 25. November 2008 wurde die Familie seit dem 13. März 2008

wöchentlich mit Fr. 400.- unterstützt, um deren Überleben zu gewährleisten.

C.

Der Bezirksrat Zürich wies einen Rekurs gegen den

Entscheid der EGPK vom 26. Februar 2008 am 5. Juni 2008 ab.

D.

Das Verwaltungsgericht hiess eine Beschwerde der

Eheleute A und B gegen den Rekursentscheid vom 5. Juni 2008 am 23. Oktober

2008 teilweise gut und wies die Sache an die Einzelfallkommission zurück, da

den Beschwerdeführenden nicht rechtzeitig Einsicht in den Ermittlungsbericht

gewährt worden war.

E.

Am 9. April 2009 verfügte die

Einzelfallkommission erneut die Einstellung der finanziellen

Unterstützung für die Eheleute A und B per 1. Oktober 2007.

Erwägungen

II.

Die EGPK wies am 14. Juli 2009 den

Antrag um Durchführung weiterer Beweisabnahmen sowie die Einsprache der

Eheleute A und B gegen den Entscheid der Einzelfallkommission vom 9. April

2009.

ab.

Seit dem 25. Juni 2009 soll A zu 100 %

in einem Supermarkt angestellt sein. Die Familie wird seit dem 1. April

2009.

wieder wirtschaftlich unterstützt.

Am 7. August 2009 wurde die hängige

Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft E eingestellt.

III.

Am 30. September 2010 wies der

Bezirksrat Zürich den gegen den Entscheid der EGPK vom 14. Juli 2009 erhobenen

Rekurs der Eheleute A und B ab, ebenso ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

Einem allfälligen Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

IV.

Die Eheleute A und B gelangten mit

Beschwerde vom 11. November 2010 gegen den Rekursentscheid vom 30. September

2010.

an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Rückweisung der Sache

zwecks Durchführung von mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 beantragten

Beweismassnahmen an die Stadt Zürich; eventuell sei diese anzuweisen, für die

Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. März 2009 Sozialhilfe

auszurichten, unter Kosten und Entschädigungsfolge. Weiter beantragten sie, es

sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 17. November

2010.

unter Hinweis auf seinen angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung. Die

Stadt Zürich beantragte am 14. Dezember 2010 die Abweisung der Beschwerde

unter Auferlegung der Kosten an die A und B.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Der

Klarheit halber ist festzuhalten, dass vorliegend allein die Einstellung

der finanziellen Unterstützung der Familie per 1. Oktober 2007

Beschwerdegegenstand bildet, nicht aber die Rückforderung von bis dahin

geleisteter wirtschaftlicher Hilfe. Letztere Angelegenheit ist Gegenstand eines

anderen bei der Beschwerdegegnerin noch hängigen Verfahrens.

2.

2.1

Im

Ermittlungsbericht vom 30. August 2007 war unter anderem festgehalten

worden, der Beschwerdeführer 1 sei seit dem 26. Oktober 2006 Halter

eines Personenwagens F und besitze dafür eine Dauerparkkarte. Auch sei beim

Strassenverkehrsamt vom 13. November 2006 bis zum 14. Mai 2007

ein Lieferwagen G auf den Beschwerdeführer 1 registriert gewesen. Für

einen Lieferwagen desselben Typs habe er vom 26. auf den 27. Juni 2007 ein

Tagesschild gelöst. Am 3. August 2007 habe er über die Western Union beim

Hauptbahnhof in Zürich einen Geldtransfer getätigt, indem er eine Tausendfrankennote

durch den Schalter geschoben habe. Es sei festgestellt worden, dass er mit der Firma

H zusammenarbeite oder aber zumindest geschäftlichen Kontakt pflege und

häufig dort verkehre. Nachweislich habe der Beschwerdeführer zwischen dem 13.

und dem 23. August 2007 alleine oder in Begleitung täglich ohne Weiteres

zwischen 250 und 400 km zurückgelegt. Dabei habe er diverse Auto-/Occasionshändler

aufgesucht und offensichtlich nach Fahrzeugen Ausschau gehalten. Auch fahre er

häufig zum Strassenverkehrsamt, verfüge über ein mobiles GPS-Navigationsgerät

und tätige oft Gespräche mit dem Mobiltelefon. Allein zwischen dem 8. und 23. August

2007.

habe der Personenwagen F nicht weniger als 6'787 km zurückgelegt. Aus

einer Insiderquelle sei bekannt, dass die Firma H Occasionsfahrzeuge nach dem

Land I exportiere. Pro Fahrzeug verdiene ein Zulieferer zwischen Fr. 200.-

und Fr. 1'000.-. Ein fleissiger Zulieferer vermittle an einem Arbeitstag

gut und gerne bis zu drei Fahrzeuge. Die Händel würden meist ohne Quittung vollzogen.

2.2

Im

Rückweisungsentscheid vom 23. Oktober 2008 hatte das Verwaltungsgericht

unter anderem was folgt festgehalten (VB.2008.00386, E. 4.1 und 4.2, mit

Hinweisen):

2.2.1

Gestützt auf den Ermittlungsbericht vom 30. August 2007 habe die

Beschwerdegegnerin von einem begründeten Verdacht ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer 1

(A) genügend Einkommen für den Unterhalt der Familie erziele, weshalb die

Beschwerdeführenden einer qualifizierten Mitwirkungspflicht unterstünden, was

wiederum die Pflicht der Behörde, (weitere) Untersuchungen vorzunehmen,

erheblich relativiere oder gar dahinfallen lasse. Gelinge es den

Beschwerdeführenden nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den

begründeten Verdacht auf Erwerbstätigkeit zu widerlegen, könne die wirtschaftliche

Hilfe zumindest teilweise eingestellt werden. Bleibe aufgrund der Beweislage

der Umfang des erzielten Einkommens unklar, könne von der Beschwerdegegnerin

nicht verlangt werden, beim Entscheid darüber, in welchem Umfang die Gewährung

der Sozialhilfe einzustellen sei, das begründetermassen vermutete Einkommen

ziffernmässig genau nachzuweisen. Bei der Einstellung der Hilfe ergebe sich

dies schon daraus, dass im Sozialhilfeverfahren der Gesuchsteller bzw.

Hilfeempfänger die objektive Beweislast dafür trage, dass er wegen fehlender

eigener Mittel ganz oder teilweise auf Sozialhilfe angewiesen sei.

2.2.2

Die Einzelfallkommission werde daher eine verfahrensleitende Anordnung zweckmässigerweise

mit entsprechenden Hinweisen auf die erwähnte Vermutung und die daraus

resultierende Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden verbinden, aber auch

damit, dass die Behörde aufgrund der Darlegung der Beschwerdeführenden (unter

Vorbehalt allfälliger weiterer Erhebungen, wie zum Beispiel mündliche

Befragungen) im Rahmen einer Beweiswürdigung darüber entscheiden werde, ob und

gegebenenfalls inwieweit die wirtschaftliche Hilfe eingestellt werde.

2.2.3

Ausserdem wies das Gericht darauf hin, dass den Beschwerdeführenden allein

durch Beilage von Darlehensverträgen, welche der Beschwerdeführer 1 selber

unterschrieben habe, und die Anrufung von ihnen nahestehenden Auskunftspersonen

die Entkräftung des Verdachts, über genügende eigene Mittel zu verfügen, nicht

gelinge.

3.

3.1

Am 1. Dezember

2008.

nahmen die Beschwerdeführenden, vertreten durch ihren Anwalt, nach

entsprechender Aufforderung schriftlich Stellung zum Ermittlungsbericht:

3.1.1

Bezüglich des Personenwagen F hielten sie fest, dieser gehöre dem Schwager

des Beschwerdeführers 1 bzw. dem Bruder der Beschwerdeführerin 2 (B) und

sei von ihm finanziert worden, was mit Kaufvertrag belegt werde. Ebenso sei von

diesem die Parkkarte bezahlt worden.

3.1.2

Sodann habe der Beschwerdeführer 1 beabsichtigt, mit dem vom 13. November

2006.

bis am 14. Mai 2007 eingelösten Gs Transporte auszuführen, um seinen

Lebensunterhalt zu verdienen. Darüber sei die zuständige Sozialarbeiterin

informiert worden. Der Wagen sei aber nach Land L verkauft worden, da er teure

Reparaturen verursacht habe, worüber J von der Garage in K als Zeuge befragt

werden könne. Weitere Beweisurkunden lägen bei den Akten.

3.1.3

Der Besuch der Western Union für die Überweisung von Fr. 1'000.- nach Land L

hänge mit dem Umstand zusammen, dass der Beschwerdeführer 1 in Land L eine

Tochter habe. Das zuständige Familiengericht in Land L habe ihn zur

Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet.

3.1.4

Bestritten werde, dass der Beschwerdeführer 1 für die Firma H

irgendwelche geldwerten Tätigkeiten ausübe.

Sodann sei festzuhalten, dass

er aus Freundschaft und Gefälligkeit für seinen Freund N, welcher sich in Land L

aufgehalten habe, unterwegs gewesen sei und auf dessen Wunsch und nach dessen

Instruktionen anzukaufende Fahrzeuge auf zahlreichen Standplätzen rekognosziert

habe. Das Mobiltelefon sei mit einer N gehörenden Prepaid-SIM-Karte betrieben

worden. Diesem gehöre auch das Navigationsgerät. Ebenso seien die Tankfüllungen

von N bezahlt worden. Der Beschwerdeführer 1 sei aber für seine Dienste

nicht entschädigt worden.

3.1.5

Weiter wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, wegen des Fürsorgestopps

hätten sie sich erheblich verschulden müssen, und legten fünf Darlehensverträge

ins Recht. Zum Ganzen offerierten sie weitere Beweise, namentlich, sie seien

persönlich zu befragen und es seien die involvierten Drittpersonen einzuvernehmen.

3.2

Die

Einzelfallkommission hielt im Entscheid vom 9. April 2009 fest, der

Kaufvertrag für den Presonenwagen F zwischen dem Schwager und dem Verkäufer O datiere

vom 26. Januar 2006. Das Fahrzeug sei aber erst am 24. Oktober 2006

in Verkehr gesetzt worden. Angaben zum dazwischen liegenden Zeitraum seien

keine gemacht worden, und es seien weder der Fahrzeugausweis noch Belege zu den

Zahlungsflüssen für die Parkkarte, Fahrzeugversicherungen etc. vorgelegt

worden. Bezüglich des bis am 14. Mai 2007 eingelösten Gs seien die

Zahlungsflüsse betreffend Reparaturkosten und des Exports nach Land L mit

den entsprechenden Konditionen ebenfalls nicht belegt. Im Zusammenhang mit den

überwiesenen Fr. 1'000.- für die Tochter im Land L fehle es an einem

Bestand und Umfang der Unterhaltspflicht festlegenden Urteil. Was die

aufgenommenen Darlehen angehe, so fehle es an Belegen bezüglich der zugrunde

liegenden Zahlungsflüsse. Sodann seien die Darlehensverträge zunächst nur vom Beschwerdeführer 1

unterzeichnet worden. Dass sie nun noch mit Unterschriften der angeblichen

Darlehensgeber versehen worden seien, vermöge den Verdacht auf erzielte

Einkünfte nicht zu entkräften, weshalb sich die Einstellung der finanziellen

Unterstützung ab 1. Oktober 2007 rechtfertige.

Die EGPK schloss sich mit Entscheid vom 14. Juli 2009

den Ausführungen der Vorinstanz an.

3.3

Im

Rekursentscheid des Bezirksrats vom 30. September 2010 wurde darauf

hingewiesen, dass die Einstellung der Strafuntersuchung für die vorliegende

Sache nicht präjudiziell sei. Vielmehr sei die Möglichkeit nicht von der Hand

zu weisen, dass es der Beschwerdeführer 1 so geschickt angestellt habe,

dass die Behörden (auch die Strafuntersuchungsbehörde) den höchstwahrscheinlich

erzielten Erwerb nicht hätten nachweisen und beweisen können. Ebenso wenig sei

bezüglich der zu beurteilenden Angelegenheit von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer 1

mittlerweile eine Arbeitsstelle innehaben soll und die Familie seit dem 1. April

2009.

wieder wirtschaftlich unterstützt werde.

Die beobachteten hektischen und zielgerichteten Aktivitäten

des Beschwerdeführers 1 würden üblicherweise den Zweck einer Erwerbstätigkeit

verfolgen, andernfalls die Kosten zu hoch und die Aktivitäten unsinnig wären.

Zudem habe der Beschwerdeführer 1 einen Lebensstil gepflegt, der dem

Normalalltag eines Sozialhilfeempfängers nicht angemessen sei. So habe er

regelmässig einen Personenwagen benutzt, einen Lieferwagen gekauft, Geld in

seine Heimat überwiesen, besitze ein Handy und ein Navigationsgerät und habe

den Führerschein gemacht. Bei der Erklärung dieser nachgewiesenen Sachverhalte

habe er sich in Widersprüche verstrickt und eine Art der Mitwirkung gepflegt,

die ihrerseits erneut den Verdacht begründet habe, dass es sich dabei um

Ausreden gehandelt habe. Das Eigentum am Personenwagen F sei ein Nebenpunkt.

Wesentlich seien die durch die Benutzung des PW entstandenen Kosten. Weniger

von Belang sei auch, ob der Beschwerdeführer 1 im Land L eine

Tochter habe und ob er verpflichtet sei, an ihren Unterhalt beizutragen. Von Bedeutung

sei aber, woher das überwiesene Geld stamme und wie viel dies gewesen sei.

Mit dem Vorwurf der Beschwerdeführenden an die

Beschwerdegegnerin, den Grundsatz negativa non sunt probanda zu verletzen bzw.

Untersuchungshandlungen unterlassen zu haben, würden sie die Bedeutung der sie

treffenden qualifizierten Mitwirkungspflicht verkennen. Die Beschwerdeführenden

hätten aber ihrerseits den Verdacht, zu Unrecht Sozialhilfe bezogen zu haben,

nicht ansatzweise widerlegt. Den Beschwerdeführenden gehe es lediglich darum,

ein nebulöses Umfeld zu kreieren. Angesichts der Globalisierung seien die

technischen Gegebenheiten überall als gleichwertig zu betrachten, ausser es sei

branchenüblich, sich lediglich auf Mündlichkeit, Bargeldübergabe und Handschlag

abzustützen. Dann jedoch bestehe der berechtigte Verdacht, dass Geldverkehr

vertuscht werden soll. Umgekehrt sei zu erwarten, dass Autohändler, die im

Verdacht stünden, mit dem Beschwerdeführer 1 Geschäfte getätigt zu haben,

einer Buchhaltungspflicht unterstünden und den Beschwerdeführenden zu Handen

der Behörden ihre Bücher öffnen könnten, um zu beweisen, dass sie nie

Geschäftspartner von ihnen gewesen seien.

3.4

Die

Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass sie während der Unterstützungseinstellung

vom Schweizerischen Roten Kreuz und von "Y" Unterstützungsleistungen

erhalten und Darlehen aufgenommen hätten. Das spreche zweifellos für das

Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage, zumal sie seit dem 1. April 2009

wieder Sozialhilfe erhielten. Die Vorinstanz äussere sich weder zur Aufnahme

der Darlehen noch zur Würdigung dieses Sachverhalts, wodurch sie das rechtliche

Gehör gravierend verletzt habe, was nicht geheilt werden könne. Weiter könne

die Behörde auch im Fall des Bestands einer qualifizierten Mitwirkungspflicht

nicht vollständig von der Untersuchungspflicht dispensiert werden. Das

Verwaltungsgericht habe im Entscheid vom 23. Oktober 2008 ausdrücklich

darauf hingewiesen, dass die Behörde nach Substanziierung des massgebenden

Sachverhalts durch die Antragsteller allfällige weitere Erhebungen "wie

z.B. mündliche Befragungen" durchzuführen habe. Durch die der

Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen sowie ihre mündlichen und

schriftlichen Erklärungen hätten sie alle ihre Möglichkeiten ausgeschöpft, die

ihnen zum Beweis auferlegte wirtschaftliche Notlage zu belegen. Die Behörden

würden sich jedoch weigern, zu den eingereichten Beweismitteln Stellung zu

nehmen. Es sei blosse Stimmungsmache, wenn der Bezirksrat festhalte, der Beschwerdeführer 1

habe es geschickt angestellt. Die persönliche Befragung sowie die Befragung der

Darlehensgeber könne mit geringem behördlichem Aufwand vorgenommen werden. Dies

sei geradezu erforderlich, falls die eingereichten Urkunden in den Augen der

entscheidenden Behörde in irgendeiner Art und Weise zweifelhaft erscheinen

sollten.

Der Beschwerdeführer 1 habe bezüglich der

vorgehaltenen "hektischen und zielgerichteten Aktivitäten" von Anfang

an stets übereinstimmend geltend gemacht, die verschiedenen Standplätze von

Autooccasionshändlern gegen Ersatz der Spesen und Transportkosten, aber ohne

eigentlichen Lohn bzw. gratis für einen im Ausland lebenden Freund aufgesucht

zu haben. Längerfristig habe er sich daraus ein Erwerbseinkommen versprochen.

Die Benützung des Mobiltelefons, des Personenwagens, die Kosten der

Haftpflichtversicherung, die Verkehrssteuern und sogar die Betriebskosten seien

von Drittpersonen bezahlt worden. Die Urkunden seien ins Recht gereicht, von

den Vorinstanzen aber nicht wahrgenommen und nicht gewürdigt worden. Bezüglich der

Aussagen des Beschwerdeführers 1 im Strafverfahren verkenne die Vorinstanz,

dass es diesbezüglich formell- und materiellrechtliche Unterschiede gebe. Wenn

sich der Bezirksrat schliesslich darin versteige, die Personen, welche im

Verdacht stünden, mit dem Beschwerdeführer 1 Geschäfte getätigt zu haben,

seien zur Buchhaltung verpflichtet und könnten ihm gegenüber zuhanden der Behörden

zur Öffnung ihrer Bücher verpflichtet werden, so sei festzuhalten, dass diese

schon von der Staatsanwaltschaft vernommen worden seien und eine Beschäftigung

des Beschwerdeführers gegen Entgelt verneint hätten. Zudem würden die

Beschwerdeführenden über keinerlei Zwangsmittel verfügen, um private

geschäftliche Aufzeichnungen dieser Personen erhältlich zu machen. Daher könne

und müsse die Verwaltungsbehörde die bezeichneten Dritten als Auskunftspersonen

befragen, bevor sie den Nachteil des fehlenden oder gescheiterten Beweises den

Beschwerdeführenden aufbürden dürfe.

4.

4.1

Vorliegend

ist somit zu beurteilen, inwieweit die von den Vorinstanzen vorgenommene

Beweiswürdigung korrekt erfolgt ist bzw. sie zur Abnahme weiterer Beweise

gehalten gewesen wären. Wie bereits erwähnt und schon im Entscheid vom 23. Oktober

2008.

(VB.2008.00386) ausgeführt, trifft die Beschwerdeführenden aufgrund des Ermittlungsberichts

eine qualifizierte Mitwirkungspflicht. Ein solcher Ermittlungsbericht

relativiert die Pflicht der Behörden, Untersuchungen vorzunehmen bzw. kann sie

sogar dahinfallen lassen.

4.2

Ein

Verzicht auf weitere Untersuchungen kann geboten sein, sofern der Sachverhalt

umfassend ermittelt erscheint, obgleich nicht alle Möglichkeiten der

Beweisführung ausgeschöpft wurden und zusätzliche Abklärungen keine

wesentlichen neuen Erkenntnisse versprechen. Dabei kommt die Behörde nicht

umhin, das Beweisergebnis vorläufig zu würdigen. Diese antizipierte

Beweiswürdigung und der darauf beruhende Verzicht auf Beweisabnahme sind

mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 7 N. 10).

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass

allein die Überzeugung der entscheidenden Behörde massgebend dafür ist, ob eine

bestimmte Tatsache aufgrund des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu

betrachten ist oder nicht. Formale Beweiserfordernisse bestehen ebenso wenig

wie Bindungen an formelle Beweisregeln. Die entscheidberufene Behörde befindet

selber über die Zulassung eines Beweismittels und über dessen Beweiswert; sie

hat das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung nach Massgabe der gesamten Umstände

entsprechend dem Gewicht der vorliegenden Beweise zu werten

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 76).

4.3

Zusammenfassend

und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher

festzuhalten, dass nach dem Untersuchungsgrundsatz der rechtserhebliche Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen ist. Die Untersuchungsmaxime weist enge Bezüge

zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf (vgl. § 7 Abs. 3 VRG).

Für eine belastende Verfügung trägt die Verwaltung die Beweislast. Steht die

Einstellung von wirtschaftlicher Hilfe infrage, hat sie zu prüfen, ob der

Hilfeempfänger tatsächlich bedürftig war oder – allenfalls nicht deklarierte –

Einkünfte erzielte. Sie kann sich dabei veranlasst sehen, von bekannten

Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen.

Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung

ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um

Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen

werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung

weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende

Untersuchungsmaxime. Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der

Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger nicht deklarierte

Einkünfte erzielte, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.

erhebliche Zweifel umzustürzen (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 482 E. 3.2, mit

Hinweisen). Dies schliesst nicht aus, dass das Gericht im Sinn einer antizipierten

Beweiswürdigung auf eine Beweisabnahme verzichtet (vgl. E. 4.2).

5.

5.1

Wie

bereits im Rückweisungsentscheid festgestellt, durfte die Beschwerdegegnerin

aufgrund des Ermittlungsberichts von der tatsächlichen Vermutung ausgehen, der Beschwerdeführer 1

habe genügend Einkommen für den finanziellen Unterhalt seiner Familie verdient.

Im Folgenden ist daher zu prüfen, inwieweit die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden

mit ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2008 – in E. 3.1.1–3.1.6

zusammengefasst wiedergegeben – erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des

Ermittlungsberichts bzw. der Schlussfolgerung, es habe keine wirtschaftliche

Notlage vorgelegen, zu begründen vermochten.

Vorab ist festzuhalten, dass die wiederkehrenden allgemeinen

Hinweise der Beschwerdeführenden, sie hätten in den bisherigen Verfahren

zahlreiche Vorbringen geltend gemacht und dafür Beweismittel, namentlich

Urkunden und Zeugen, angerufen, der Begründungspflicht grundsätzlich nicht zu

genügen vermögen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 20). Auch ist es nicht

Aufgabe des Verwaltungsgerichts, gestützt auf das vor anderen Instanzen Vorgebrachte

systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachen zu erforschen

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1 mit Hinweisen). Anzumerken bleibt,

dass bei der Beweiswürdigung nebst dem Beweismaterial auch das Verhalten der

Verfahrensbeteiligten zu veranschlagen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7

N. 77).

5.2

In Bezug

auf den Personenwagen F hatten die Beschwerdeführenden darauf hingewiesen,

dieser gehöre dem Schwager des Beschwerdeführers 1 bzw. Bruder der Beschwerdeführerin 2,

P, welcher auch die Parkkarte und Versicherungskosten finanziert habe. Der

Wagen sei von O an P verkauft worden. Dies sei durch den Kaufvertrag vom 6. Januar

2006.

und die Visitenkarte des Verkäufers belegt. Allfällige Zweifel liessen

sich durch Befragung der beiden ausräumen.

Die Beschwerdegegnerin hatte unter anderem auf das Fehlen von

Belegen bezüglich der Zahlungsflüsse hingewiesen und auf weitere Befragungen

verzichtet. Für den Bezirksrat ist sodann nicht das Eigentum am Wagen

entscheidend, sondern wer für die Kosten im Zusammenhang mit der Benutzung des

Wagens aufgekommen sei, was die Beschwerdeführenden nicht zu belegen vermocht

hätten.

Der Verzicht auf die Einvernahme Os und des Schwagers bzw.

Bruders der Beschwerdeführenden sowie auf die persönliche Befragung der

Letzteren durch die Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden und stellt

keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zum einen würden diese Befragungen

keine wesentlichen neuen Erkenntnisse versprechen, insbesondere auch nicht zur

Frage, weshalb Kaufdatum und erste Inverkehrsetzung des Wagens zeitlich so weit

auseinanderliegen und was in dieser Zeit geschah, wozu sich der Beschwerdeführer 1

nicht äussert (vorn E. 3.2). Zum anderen ist – wie die Vorinstanz zutreffend

festgehalten hat – primär die Finanzierung der Kosten im Zusammenhang mit der

Benutzung des Wagens von Bedeutung. Die Beschwerdeführenden haben es jedoch

unterlassen, präzise Angaben zu den angeblich stattgefundenen Zahlungsflüssen

für die Deckung der Versicherung, Parkkarten etc. zu machen bzw. diese zu

belegen. Stattdessen werfen sie der Behörde pauschal vor, der Untersuchungspflicht

nicht nachgekommen zu sein, und verkennen dabei, dass es aufgrund der

qualifizierten Mitwirkungspflicht an ihnen gewesen wäre, genaue Angaben zu

tätigen. Jedenfalls begründeten ihre unsubstanziierten Vorbringen keine

Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, die Untersuchungen auszudehnen.

5.3

Betreffend

den vom 13. November 2006 bis zum 14. Mai 2007 eingelösten Gs verwiesen

die Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 1. Dezember 2008 wie erwähnt

auf die Einvernahme von J von der Garage in K und "entsprechende Beweisurkunden".

In der Rekursbegründung vom 31. August 2009 führten sie aus, der Transporter

sei von N finanziert worden, um dem Beschwerdeführer 1 eine

Erwerbstätigkeit als Chauffeur/Transporteur zu ermöglichen. Es sei stets

widerspruchsfrei dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer 1 dazu keine

Unterlagen besitze und L Auskunft geben könne, weshalb dessen Befragung beantragt

werde. L halte sich regelmässig in der Schweiz auf.

Es wurde bereits ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden

mit dem allgemeinen Verweis auf "bei den Akten liegenden"

Beweisurkunden ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sind. Jedenfalls

hatte die Behörde keinen Anlass, gestützt darauf weitere Recherchen anzustellen,

und brauchte auch den im Ausland lebenden N und den Garagisten J von der Garage

in K nicht zu befragen. Vielmehr wäre es an den Beschwerdeführenden gewesen,

von den zum Teil befreundeten Personen bzw. Institutionen Exportpapiere und

weitere Belege bezüglich des stattgefundenen Transfers und der Zahlungen erhältlich

zu machen. Dass der Export ohne Papiere und Zahlungen abgewickelt wurde, ist

realitätsfremd, weshalb ohne Zweifel entsprechende Belege vorhanden sein

müssen. Zu beachten ist weiter, dass die Behauptungen der Beschwerdeführenden

nicht mittels Befragungen, sondern höchstens mittels klaren Dokumenten hätten

verifiziert werden können. Der Umstand, dass sie keine Papiere beizubringen

vermochten, lässt umso mehr auf die Richtigkeit des von den Vorinstanzen

angenommenen Sachverhalts schliessen, zumal der Beschwerdeführer 1 während

Monaten als Halter des Gs registriert gewesen war. Es ist nicht ersichtlich, weshalb

er nicht im Besitz von Unterlagen sein soll bzw. diese nicht erhältlich machen

kann.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die

Beschwerdeführenden bezüglich eines am 30. Januar 2008 für Fr. 10'000.-

gekauften ZZ-Transporters dieselben Behauptungen vorbrachten: Der Betrag soll

aus einem von L gewährten Darlehen aufgebracht worden sein, wobei die Absicht

bestanden habe, dass der Beschwerdeführer 1 eine eigene Transportfirma

aufbaue. Da ihm das Know-how gefehlt habe und der Wagen hier nicht wiederverkauft

werden konnte, habe L das Fahrzeug für den Verkauf nach dem Land I übernommen.

Somit liefen der Ankauf und die Ausfuhr des ZZ-Transporters

nach demselben Muster ab. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieses Fahrzeug,

das für immerhin Fr. 10'000.- verkauft werden konnte, in der Schweiz kurze

Zeit später nicht wieder hätte verkauft werden können, gegebenenfalls mit einem

Preiseinschlag. Es liegt auf der Hand, dass der Erwerb des Wagens von Anfang an

erfolgte, um ihn ins Ausland zu exportieren.

5.4

Fest steht

auch, dass der Beschwerdeführer 1 am 3. August 2007 bei der Western

Union einen Betrag von Fr. 1'000.- einbezahlt hat. Die Beschwerdeführenden

verwiesen auf das Urteil eines Gerichts im Land L, wonach der Beschwerdeführer 1

zu Unterhaltsleistungen an eine in L lebende Tochter verpflichtet sei.

Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer 1

tatsächlich Unterhaltsbeiträge nach Land L zu entrichten hat, bleiben die

Beschwerdeführenden nach wie vor eine Erklärung dafür schuldig, woher die

einbezahlten Fr. 1'000.- stammten. Zudem trifft die Feststellung der

Beschwerdegegnerin zu, dass das im Land L ins Recht gereichte Urteil vom 3. November 2007

keine Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers 1 belege.

5.5

Zusammenfassend

kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer

Stellungnahme vom 1. Dezember 2008 die im Ermittlungsbericht vom 30. August 2007

festgehaltenen Beobachtungen und die Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer 1

im Autohandel rege tätig und damit in der Lage gewesen sei, für den Unterhalt

der Familie selber aufzukommen, in keiner Weise zu entkräften vermochten. Ihre

damaligen und späteren Erklärungen betreffend die in nur wenigen Tagen

gefahrenen 6'787 km zu den diversen Auto- bzw. Occasionshändlern und zum

Strassenverkehrsamt und bezüglich der Finanzierung der dadurch entstandenen

Spesen – alles soll aus Freundschaft und Gefälligkeit für den im Ausland

lebenden Freund N erfolgt sein, welcher sämtliche Kosten inklusive den Betrieb

des Mobiltelefons und des Navigationsgeräts getragen habe – sind durch nichts

belegt. Wie ausgeführt, wäre es an den Beschwerdeführenden gewesen, ihre

lebensfremden Behauptungen mittels Exportpapieren, Zahlungsbelegen etc. zu dokumentieren.

Dies allein, und nicht bloss die Beweisofferte der persönlichen Befragung bzw.

Befragung von weiteren – zum Teil im Ausland wohnenden – Drittpersonen, wäre

gegebenenfalls tauglich gewesen, die begründete Vermutung, dass die beobachteten

Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 zu namhaften Einnahmen auf seiner Seite geführt

hätten, infrage zu stellen. Zumindest bezüglich des Gs und des ZZ-Transporters

wäre die Beschaffung der Papiere betreffend den Export, die Zollformalitäten

und eingegangenen Zahlungen etc. über den befreundeten N wohl ohne Weiteres

möglich gewesen. Die Vorinstanzen hatten jedenfalls keine Veranlassung,

aufgrund der unsubstanziierten Vorbringen der Beschwerdeführenden weitere

Untersuchungen im Zusammenhang mit den im Ermittlungsbericht festgehaltenen

Beobachtungen anzustellen.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführenden weisen wie erwähnt darauf hin, schon der Umstand, dass sie

von "Y" und vom Roten Kreuz hätten unterstützt werden müssen und seit

dem 1. April 2009 wieder Sozialhilfe erhielten, widerlege, dass der Beschwerdeführer 1

mittels der beobachteten Aktivitäten Einnahmen generiert habe. Auch die

Tatsache, dass die Strafuntersuchung eingestellt worden sei, untermauere ihre

Darlegungen. Zudem hätten die Vorinstanzen in keiner Weise berücksichtigt, dass

sie gezwungen gewesen seien, Darlehen von über Fr. 20'000.- aufzunehmen.

6.2

Ob

strafrechtlich relevante Machenschaften vorliegen, ist für das vorliegende

Verfahren unerheblich, weshalb die Einstellung der strafrechtlichen

Untersuchung nicht weiter von Belang ist. Die von der Staatsanwaltschaft (auf

Wunsch der Beschwerdeführenden) edierten Unterlagen vermögen jedenfalls die

Vermutung, dass der Beschwerdeführer 1 im Auto-Occasions- bzw.

Exporthandel, in welcher Funktion auch immer, ev. als Vermittler, tätig war und

dabei erhebliche Einnahmen erzielte, nicht zu widerlegen. Im Gegenteil: Die

Ausführungen des Beschwerdeführers 1 anlässlich der Befragung durch die Staatsanwältin

am 13. Dezember 2007 widersprechen zum Teil den vorliegend geltend

gemachten Behauptungen der Beschwerdeführenden sowie einzelnen im

Ermittlungsbericht wiedergegebenen Beobachtungen. So antwortete der Beschwerdeführer 1

auf die Frage, wann er zum letzten Mal für die im Land L lebende Tochter bezahlt

habe, dies sei möglicherweise im Januar 2007 gewesen. Das Geld habe er jeweils

einem Staatsangehörigen des Landes L mitgegeben, welcher es seiner Mutter

gebracht habe. Diese habe es dann seiner Ex-Frau ausgehändigt. In die Western Union

beim Hauptbahnhof sei er nie gegangen. Auf die Frage, wie er den Tag verbringe,

gab er an, die meiste Zeit verweile er einfach zu Hause und lese ein Buch oder

so. Das Mobiltelefon habe ihm seine Frau gekauft, und die Rechnungen würden mit

Prepaid-Karten beglichen, was etwa Fr. 20.- für einen oder zwei Monate ausmache.

Seine Aussagen bezüglich der Geldüberweisungen und seines Aufenthalts in der

Western Union relativierte er später dahingehend, anfänglich Angst gehabt zu

haben, "das zu sagen". Zwischen September 2007 und Oktober 2007 habe

er dreimal Geld seiner Mutter nach Land L im Gesamtbetrag von ca. Fr. 2'500.-

überwiesen. Fr. 400.- habe er von seiner Kasse gehabt, Fr. 750.- als

Hilfe von der Moschee erhalten. Den Rest habe ihm seine Schwester gegeben. Er

stellte nicht in Abrede, Automärkte aufgesucht zu haben, wobei er nur

Begleitfunktionen, ohne Einnahmen zu erzielen, ausgeübt habe.

Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer 1 es nicht für

nötig erachtete, die Geldüberweisungen nach Land L bzw. das Aufsuchen der

Western Union umgehend bekannt zu geben, ebenso nicht seine Besuche bei den

Automärkten. Erst nachdem ihm die gemachten Beobachtungen vorgehalten wurden,

relativierte er seine Aussagen, was entsprechend zu berücksichtigen ist

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 77).

6.3

Auch der

Umstand, dass die Familie seit dem 1. April 2009 wieder Sozialhilfe

erhält, lässt nicht den Rückschluss zu, die Bedürftigkeit habe schon vorher

bestanden. Neu ist nämlich, dass der Beschwerdeführer 1 in einem Supermarkt

beschäftigt sein soll, welche Situation nicht mit der früheren zu vergleichen

ist.

6.4

Dass die

Familie während der Einstellung der Sozialhilfe Hilfe vom Roten Kreuz und von "Y"

erhalten hat, ist nicht bestritten. Die von den Beschwerdeführenden beantragte

Befragung von Q vom SRK erübrigt sich daher. Angesichts der übrigen Umstände

genügt jedoch die Tatsache, dass die Familie vom SRK und von "Y"

unterstützt wurde, nicht, um die im Ermittlungsbericht festgehaltenen

überdurchschnittlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 in der

Occasionsbranche und die daraus gezogene Schlussfolgerung, es seien Einnahmen

erzielt worden, zu entkräften.

6.5

Im

Rekursentscheid wurde nicht explizit auf die Behauptung der Beschwerdeführenden,

zur Deckung des Lebensunterhalts hätten sie Darlehen aufnehmen müssen, eingegangen.

Es wurde jedoch auf den Entscheid der EGPK vom 14. Juli 2009 verwiesen,

welcher sich auch mit den Darlehen befasst hatte. Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs durch den Bezirksrat liegt somit nicht vor. Die

entscheidende Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken und braucht sich nicht mit jeder tatsächlichen

Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu

widerlegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 40 mit Hinweisen).

Es liegen folgende Darlehensbestätigungen vor:

6.5.1

Eine solche über € 10'000.-, welche der Beschwerdeführer 1 am 14. Januar

2008.

von L aus dem Land I ausgeliehen erhalten habe. Die Darlehensbestätigung

ist nunmehr von diesem und dem Beschwerdeführer 1 unterzeichnet. Gleichentags

bestätigte das Notariat R die Echtheit der Unterschrift des Beschwerdeführers 1,

was indessen nicht zur Klärung des hier interessierenden Geldflusses beiträgt.

Aber auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer 1

€ 10'000.- von N, unter welchen Bedingungen auch immer, erhalten hat, steht

fest, dass damit unter anderem ein ZZ-Autotransporter für Fr. 10'000.- gekauft

und letztlich nach dem Land I überführt wurde. Es ist naheliegend, dass die

Geldübergabe primär zu diesem Zweck erfolgt war.

6.5.2

Weitere Fr. 1'500.- soll S ratenweise zwischen Oktober bis Dezember,

das Jahr ist nicht angegeben, ausgeliehen haben. In Raten soll auch T im

November (Jahr unbekannt) Fr. 700.- als Darlehen gegeben haben. Die

Darlehensbestätigungen sind nur vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnet und

vermögen somit die Behauptungen der Beschwerdeführenden in keiner Weise zu

belegen.

6.5.3

Sodann soll U aus V am 16. Dezember 2007 ein Darlehen über Fr. 1'800.-

gewährt haben, was vom Darlehensgeber (später) unterschriftlich bestätigt wurde.

Angaben, wofür die Geldübergabe erfolgte und über die Rückzahlungsmodalitäten

fehlen, ebenso Belege, welche den Zahlungsfluss dokumentieren.

6.5.4

Am 28. Februar 2008 sollen Fr. 2'000.- von der W GmbH als

Darlehen gewährt worden sein, was von der Darlehensgeberin bzw. "Herr[n] X"

(später) ebenfalls unterschriftlich bestätigt wurde (act 11/II/19 Blatt 4).

Auch hier fehlen jegliche Angaben bezüglich Zahlungsgrund,

Rückzahlungsmodalitäten etc. Es ist anzunehmen, dass die Darlehensgeberin als

juristische Person das gewährte Darlehen verbucht hat, weshalb es den Beschwerdeführenden

auch möglich gewesen wäre, diesbezügliche Belege ins Recht zu reichen, was sie

aber nicht getan haben.

Auffallend ist, dass derselbe "X" persönlich im

Juni 2008 ein weiteres Darlehen in der Höhe von Fr. 2'000.- gewährt haben

soll, was Ersterer unterschriftlich bestätigte.

6.5.5

Je zweimal, nämlich am 2. März 2008 bzw. 5. Juli 2008, soll Z,

die in Frankreich lebende Schwester bzw. Schwägerin, € 1'000.- überreicht haben.

Deren unterschriftliche Bestätigung erfolgte ebenfalls später. Angaben oder

Belege bezüglich der Zahlungsflüsse fehlen.

6.6

Das

Verwaltungsgericht hatte bereits im Entscheid vom 23. Oktober 2008

festgehalten, die Beschwerdeführenden könnten allein durch Beilage von

Darlehensverträgen, welche vom Beschwerdeführer 1 selber unterzeichnet

worden seien, und die Anrufung von ihnen nahestehenden Auskunftspersonen den

begründeten Verdacht, nämlich über genügend eigene Mittel zur Deckung des

Bedarfs verfügt zu haben, nicht widerlegen (vgl. VB.2008.00386, E. 4.2).

Es wäre daher an den Beschwerdeführenden gewesen, die jeweiligen Geldflüsse

genau zu belegen, was sie trotz des klaren Hinweises im genannten Entscheid

unterlassen haben. Es ist lebensfremd, dass bezüglich sämtlicher Darlehen keinerlei

Bank- oder Postbelege vorhanden sein sollen, welche die Herkunft der Gelder und

deren Weitergabe dokumentieren könnten. Zwar fügten einige Darlehensgeber im

Nachhinein ihre Unterschriften unter die Darlehensbestätigungen an, was aber

nicht weiter zur Klärung beiträgt. Indem die Beschwerdeführenden einfach auf

die Befragung der weitgehend im Ausland bzw. in anderen Kantonen wohnenden

Darlehensgeber verwiesen, was ohnehin kaum zu neuen sachdienlichen

Erkenntnissen geführt hätte (vgl. Erwägungen 4.2, 4.3), verkannten sie die sie

treffende qualifizierte Mitwirkungspflicht und deren Folgen.

6.7

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass sich eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin

zur Durchführung weiterer Beweisabnahmen erübrigt. Es kann auf die zutreffenden

Ausführungen im Rekursentscheid, welche unter Erwägung 3.3 zusammengefasst

wiedergegeben sind, verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

Da aufgrund der gemachten Erwägungen davon auszugehen ist,

dass die beobachteten Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 Einnahmen generierten

und die Beschwerdeführenden daher in der Lage waren, im betreffenden Zeitraum

für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen, ist auch das Eventualbegehren,

wonach die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, den Beschwerdeführern für die

Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. März 2009 gemäss den

SKOS-Richtlinien Sozialhilfe auszurichten, abzuweisen.

7.

7.1

Die EGPK

hatte mit Entscheid vom 14. Juli 2009 das Gesuch der Beschwerdeführenden

um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen, da die

aufgeworfenen Fragen nicht derart komplex seien, dass sie ihre Rechte nicht

selbst hätten wahren können. Der Bezirksrat folgte dieser Auffassung und

verweigerte auch für das Rekursverfahren die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands.

7.2

Die

Beschwerdeführenden verweisen auf ihre Mittellosigkeit, da sie mittlerweile wieder

Sozialhilfe erhalten würden. Ausserdem seien sie mangels sprachlicher und

rechtlicher Kenntnisse nicht in der Lage gewesen, ihre Standpunkte selber zu

vertreten. Sie beantragen daher die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, auch für

das Einspracheverfahren.

7.3

Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG).

Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes,

wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16

Abs. 2 VRG).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 31).

Nach dem Dargelegten vermochten die Beschwerdeführenden

mit ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2008 die im Ermittlungsbericht vom

30.

August 2007 festgehaltenen Beobachtungen und die

Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer 1 im Autohandel rege tätig

und damit in der Lage gewesen sei, für den Unterhalt der Familie selber aufzukommen,

in keiner Weise zu entkräften. Daran ändern die Darlegungen in den anschliessenden

Rechtsmittelverfahren nichts. Demnach haben ihre in den vorinstanzlichen

Rechtsmittelverfahren gestellten Rechtsbegehren als offensichtlich aussichtslos

zu gelten, weshalb ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung von

vornherein abzuweisen waren. Unter diesen Umständen muss nicht weiter geprüft

werden, ob der Beizug eines Rechtsanwalts notwendig war.

7.4

Aus

denselben Gründen erweisen sich auch die im vorliegenden Verfahren gestellten

Rechtsbegehren als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

im Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung

für den Gesamtbetrag (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Sie sind aber aufgrund der angespannten finanziellen Lage der

Beschwerdeführenden angemessen zu reduzieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 10). Die Beschwerdeführenden scheinen zudem mindestens kurzfristig

nicht in der Lage zu sein, die Gerichtskosten zu bezahlen, weshalb auf deren

Inkasso einstweilen zu verzichten ist. Die Forderung wird aber an die

Obergerichtskasse zum späteren Inkasso abgetreten. Eine Parteientschädigung

steht den Beschwerdeführenden von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren

wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt. Wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit

wird auf das Inkasso der Kosten einstweilen verzichtet.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…