VB.2010.00643
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00643
10. Januar 2011Deutsch11 min
(URT.2011.12920)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2010.00643
Urteil
der Einzelrichterin
vom 10. Januar 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
gemeinnützige Arbeit,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde mehrfach wegen Übertretungen des Bundesgesetzes vom
4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr sowie wegen
Ungehorsams im Betreibungsverfahren im Sinn von Art. 323 Ziff. 1 des
Strafgesetzbuchs (StGB) verurteilt. Anstelle der mit Strafverfügung des
Statthalteramts des Bezirks B vom 26. März 2008, mit Strafverfügung des
Statthalteramts des Bezirks C vom 8. Mai 2008 und mit Strafverfügung der Behörde
D vom 25. September 2008 angeordneten Bussen in Höhe von Fr. 1'000.-,
Fr. 400.- und Fr. 200.- sowie der mit Strafverfügungen der Behörde D
vom 31. August 2007, 15. Juli 2008, 21. August 2008 angeordneten
Bussen von je Fr. 500.- wurden insgesamt 204 Stunden gemeinnützige
Arbeit angeordnet (120 Stunden + 16 Stunden + 8 Stunden +
20 Stunden + 20 Stunden + 20 Stunden).
B. Am 23. Oktober 2008 trafen die
Fallverantwortliche des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung
“Gemeinnützige Arbeit“ der Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend Amt für
Justizvollzug), und A eine Vollzugsvereinbarung. Überdies schlossen sie eine
Arbeitsvereinbarung über insgesamt 204 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Aufgrund unentschuldigter Absenzen von A kam es zu einer weiteren
Besprechung am 22. Januar 2009, anlässlich welcher eine neue
Arbeitsvereinbarung mit einem neuen Arbeitgeber unterzeichnet wurde.
C. Das Amt für Justizvollzug stellte am
14. Juni 2010 die gemeinnützige Arbeit ein und beantragte der urteilenden
Behörde, anstelle der gemeinnützigen Arbeit die Ersatzfreiheitsstrafe
anzuordnen. Der geleistete Arbeitseinsatz von 36 ¼ Stunden und der einbezahlte
Betrag von Fr. 100.- würden bei der Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe
angerechnet. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 29. Juli 2010 Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend Direktion).
Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er wolle
weiterhin gemeinnützige Arbeit leisten. Die Direktion wies den Rekurs, soweit
nicht gegenstandslos geworden, am 5. Oktober 2010 ab und auferlegte A die
Verfahrenskosten.
III.
Gegen den Entscheid vom 5. Oktober 2010 erhob A am 14. November
2010.
sinngemäss Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Nach erfolgter
Fristansetzung reichte er eine verbesserte Beschwerdeschrift ein, worin er
sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 5. Oktober 2010 und Wiederaufnahme
der gemeinnützigen Arbeit beantragte.
Am 2. Dezember 2010 reichte die Direktion eine
Vernehmlassung mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung ein. Die
Fallverantwortliche des Amts für Justizvollzug liess sich am 8. Dezember
2010.
vernehmen und hielt an ihrem Entscheid fest. Der Stabsdienst der
Amtsleitung reichte am 13. Dezember 2010 die Beschwerdeantwort ein und
beantragte Beschwerdeabweisung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2
Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und
Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die
einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da
dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde
einzelrichterlich zu behandeln.
2.
2.1
Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer die
mit Verfügung der Behörde D vom 31. August 2007 angeordnete und in
20.
Stunden gemeinnützige Arbeit umgewandelte Busse in Höhe von Fr. 500.-
sowie die mit Verfügung des Statthalteramts des Bezirks C vom 8. Mai 2008
angeordnete und in 16 Stunden gemeinnützige Arbeit umgewandelte Busse von
Fr. 400.- mit 36 ¼ Arbeitsstunden bereits abgeleistet habe. Ausserdem hat
der Beschwerdeführer Fr. 100.- der mit Verfügung der Behörde D vom 21. August
2008.
angeordneten Busse in Gesamthöhe von Fr. 500.- abbezahlt. Streitgegenstand
bildet vorliegend somit nur noch die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit im Umfang
von 163 ¾ Stunden, die anstelle der vom Amt D am 25. September 2008,
15.
Juli 2008 und 21. August 2008 sowie vom Statthalteramt des
Bezirks B am 26. März 2008 verfügten Bussen angeordnet wurde, wobei für
die teilweise abbezahlte Busse vom 21. August 2008 neuerdings 16
Arbeitsstunden anzurechnen sind.
2.2
Aus dem Umstand, dass Bussen – im Gegensatz zu Geldstrafen (vgl. Art. 42 f.
StGB) – nach dem Willen des Gesetzgebers nur unbedingt ausgesprochen werden
können (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB), kann der Beschwerdeführer nichts
für sich ableiten. Im Übrigen ist anzumerken, dass bei wiederholter Delinquenz
– wie im vorliegenden Fall – der Vollzug einer Geldstrafe grundsätzlich nicht
aufgeschoben würde (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es sei ihm nicht Gelegenheit
geboten worden, sich zur Einstellung der gemeinnützigen Arbeit zu äussern,
womit er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt. Er erwähnt in seinen
Eingaben, die Fallverantwortliche habe mehrmals Termine verwechselt. Dass sie
ihren Terminkalender nicht im Griff habe, sei nicht seine Schuld. Beim letzten
Termin sei er in den Bergen gewesen. Er habe sich abgemeldet und seine
Therapeutin ihn auch nochmals.
3.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht einer
betroffenen Person, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern, und
den Anspruch auf Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die urteilenden
Behörden sowie auf einen begründeten Entscheid (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 18 Abs. 2 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; § 10 Abs. 2,
§ 28 Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Keller Helen,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, N. 835 ff.,
838; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8
N. 17, 42, § 10 N. 37, § 28 N. 4). Der Betroffene ist
grundsätzlich immer anzuhören, und es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu
äussern, wenn ihm eine Verschlechterung seiner Rechtsstellung droht, die für
ihn unvorhersehbar ist und mit der er nicht zu rechnen hatte (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 8 N. 23).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und
setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine
Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen
Anordnung nach sich, ungeachtet von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in
der Sache selbst (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5).
3.3
Der Beschwerdegegner räumte dem Beschwerdeführer am 31. März 2010
Frist zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme bis 30. April 2010
ein. Somit wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, sich zum Abbruch des
laufenden Vollzugs, insbesondere mittels einer schriftlichen Eingabe, zu
äussern. Daran ändert auch der in der erstinstanzlichen Verfügung
fälschlicherweise angegebene Besprechungstermin vom 30. April 2010 nichts,
denn die infrage stehende Stellungnahmefrist war bei Erlass dieser Verfügung am
14.
Juni 2010 bereits abgelaufen. Mit dieser fehlerhaften Angabe konnte
somit keine Vertrauensgrundlage mehr geschaffen werden. Bezüglich des
telefonisch vereinbarten Besprechungstermins ist der Vorinstanz zu folgen: Der
vereinbarte Zeitpunkt für die Besprechung bleibt unerheblich, denn der Beschwerdeführer
erschien sowohl am 24. April 2010 als auch am 27. April 2010 unentschuldigt
nicht, sondern meldete sich beim Beschwerdegegner erst am 4. Mai 2010,
somit nach Ablauf der gewährten Frist. Der Beschwerdeführer äusserte sich somit
zur Einstellung der gemeinnützigen Arbeit nicht fristgerecht. Angesichts seines
Schreibens vom 4. Mai 2010 wäre er im Übrigen auch ohne Weiteres in der
Lage gewesen, eine Fristerstreckung zu beantragen, um Stellung zum Vorhaben des
Beschwerdegegners nehmen zu können. Dies hat er indessen unterlassen. Unter
diesen Umständen ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.
3.4
Mit Einräumung des rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführer darauf
hingewiesen, dass die gemeinnützige Arbeit bei Nichtwahrnehmung der Frist zur
Stellungnahme eingestellt werde. Demzufolge hatte der Beschwerdegegner nicht
eine erneut anberaumte Besprechung am 28. Juni 2010 abzuwarten, die im
Übrigen vom Beschwerdeführer abgesagt wurde. Er durfte vielmehr nach Ablauf der
Stellungnahmefrist am 30. April 2010 eine Einstellungsverfügung erlassen.
Die Vorinstanzen wiesen im Übrigen in zutreffender Weise darauf hin, dass bei
allfälligen Neuerungen der Sachlage aufgrund der besagten Besprechung dem
Beschwerdegegner immer noch offen gestanden hätte, die Verfügung vom 14. Juni
2010.
in Wiedererwägung zu ziehen. Das Vorgehen des Beschwerdegegners ist nicht
zu beanstanden.
4.
4.1
Gemäss Art. 103 StGB sind Übertretungen Taten, die mit Busse bedroht
sind. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht der
Richter eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei
Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann mit Zustimmung
des Täters an Stelle der ausgesprochenen Busse gemeinnützige Arbeit bis zu 360
Stunden anordnen (Art. 107 Abs. 1 StGB). Leistet die verurteilte
Person die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht und kann sie die Busse nicht
bezahlen (vgl. Art. 107 Abs. 3 StGB; Art. 106 Abs. 4 StGB),
wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen (Art. 106 Abs. 5 in
Verbindung mit Art. 36 Abs. 5 StGB; Stefan Heimgartner in: Basler
Kommentar, 2. A., 2007, Art. 107 N. 3).
4.2
Nach Art. 375 StGB sind die Kantone für die Durchführung der
gemeinnützigen Arbeit zuständig (Abs. 1). Die zuständige Behörde bestimmt
die Art und Form der zu leistenden gemeinnützigen Arbeit (Abs. 2). Gemäss § 32
Abs. 3 der vom Regierungsrat gestützt auf § 31 lit. b des Straf-
und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 erlassenen Justizvollzugsverordnung
vom 6. Dezember 2006 (JVV) gelten hinsichtlich der Rahmenbedingungen für
die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit die Richtlinien der Ostschweizerischen
Strafvollzugskommission für den Vollzug von gemeinnütziger Arbeit vom 7. April
2006.
(nachfolgend Richtlinien “gemeinnützige Arbeit“). Gemäss Ziff. 2 Abs. 2
der Richtlinien “gemeinnützige Arbeit“ und § 30 Abs. 3 JVV ist ein
Minimum von acht Arbeitsstunden pro Woche vorgesehen. Ziff. 6 Abs. 1 lit. c
der Richtlinien und § 36 Abs. 1 lit. c JVV besagen, dass die
gemeinnützige Arbeit abgebrochen werden kann, wenn die verurteilte Person die
gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den Abmachungen oder
Auflagen leistet. Das Amt teilt der anordnenden Behörde den Abbruch der gemeinnützigen
Arbeit unter Angabe der Gründe und der geleisteten Anzahl Stunden gemeinnütziger
Arbeit mit (Abs. 2).
5.
5.1
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe sich unbestrittenermassen
mehrfach unentschuldigt nicht an die Vereinbarungen mit dem Beschwerdegegner
betreffend Leistung gemeinnütziger Arbeit gehalten. Er sei mehrfach
unentschuldigt nicht zur (gemeinnützigen) Arbeit erschienen und habe
schlussendlich – ohne Begründung – überhaupt keine solche mehr geleistet;
dies, obwohl er die Arbeit – auf eigenen Wunsch hin – ab Februar 2009 bei einem
anderen Arbeitgeber habe ableisten können. Schon deshalb sei der Beschwerdegegner
berechtigt gewesen, den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit einzustellen. Dass
der Beschwerdeführer getroffene Abmachungen kaum einhalten könne, habe sich im
Übrigen auch betreffend der Abzahlungsvereinbarung gezeigt. Sein Einwand, er
sei nach wie vor willig und fähig, gemeinnützige Arbeit zu leisten, sei unter
diesen Umständen unbehelflich; dies umso mehr, als er in seiner neuerlichen
Eingabe im Rekursverfahren betreffend Vorladung in den Strafvollzug wiederum
vorbringe, er habe sich im Spital behandeln lassen müssen und sei während
zweieinhalb Wochen in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie gewesen.
5.2
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz werfe ihm
seinen Spitalaufenthalt vor. Seine Alkoholsucht und seine depressive Verfassung
hätten nicht das Geringste mit seiner Arbeitsfähigkeit zu tun. Komme dazu, dass
die im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit zu erledigenden Tätigkeiten höchstens
dritter Arbeitsmarkt seien. Er wolle gerne Schnee schaufeln, Waldarbeiten
erledigen etc. Er sei der Meinung, dass man jemanden, der wolle, auch arbeiten
lassen solle.
Mit diesen Vorbringen werden die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz nicht infrage gestellt. Der Beschwerdeführer macht weder geltend, er
wäre zur Verrichtung der zugewiesenen Arbeit nicht fähig gewesen, noch
begründet er seine unentschuldigten Abwesenheiten. Vielmehr würde er lieber
andere Tätigkeiten ausführen. Es obliegt aber nicht der verurteilten Person,
eine nach ihren Wünschen entsprechende gemeinnützige Arbeit auszuwählen. Hat
der Beschwerdeführer sich trotz mehrmaliger Mahnungen nicht an die Abmachungen
und Auflagen des Beschwerdegegners bezüglich der Leistung gemeinnütziger Arbeit
gehalten, so rechtfertigt dies die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit nach § 36
Abs. 1 lit. c JVV. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang sind die
Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…