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Entscheid

VB.2010.00643

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00643

10. Januar 2011Deutsch11 min

(URT.2011.12920)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde mehrfach wegen Übertretungen des Bundesgesetzes vom

4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr sowie wegen

Ungehorsams im Betreibungsverfahren im Sinn von Art. 323 Ziff. 1 des

Strafgesetzbuchs (StGB) verurteilt. Anstelle der mit Strafverfügung des

Statthalteramts des Bezirks B vom 26. März 2008, mit Strafverfügung des

Statthalteramts des Bezirks C vom 8. Mai 2008 und mit Strafverfügung der Behörde

D vom 25. September 2008 angeordneten Bussen in Höhe von Fr. 1'000.-,

Fr. 400.- und Fr. 200.- sowie der mit Strafverfügungen der Behörde D

vom 31. August 2007, 15. Juli 2008, 21. August 2008 angeordneten

Bussen von je Fr. 500.- wurden insgesamt 204 Stunden gemeinnützige

Arbeit angeordnet (120 Stunden + 16 Stunden + 8 Stunden +

20 Stunden + 20 Stunden + 20 Stunden).

B. Am 23. Oktober 2008 trafen die

Fallverantwortliche des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung

“Gemeinnützige Arbeit“ der Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend Amt für

Justizvollzug), und A eine Vollzugsvereinbarung. Überdies schlossen sie eine

Arbeitsvereinbarung über insgesamt 204 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Aufgrund unentschuldigter Absenzen von A kam es zu einer weiteren

Besprechung am 22. Januar 2009, anlässlich welcher eine neue

Arbeitsvereinbarung mit einem neuen Arbeitgeber unterzeichnet wurde.

C. Das Amt für Justizvollzug stellte am

14. Juni 2010 die gemeinnützige Arbeit ein und beantragte der urteilenden

Behörde, anstelle der gemeinnützigen Arbeit die Ersatzfreiheitsstrafe

anzuordnen. Der geleistete Arbeitseinsatz von 36 ¼ Stunden und der einbezahlte

Betrag von Fr. 100.- würden bei der Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe

angerechnet. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 29. Juli 2010 Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend Direktion).

Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er wolle

weiterhin gemeinnützige Arbeit leisten. Die Direktion wies den Rekurs, soweit

nicht gegenstandslos geworden, am 5. Oktober 2010 ab und auferlegte A die

Verfahrenskosten.

III.

Gegen den Entscheid vom 5. Oktober 2010 erhob A am 14. November

2010.

sinngemäss Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Nach erfolgter

Fristansetzung reichte er eine verbesserte Beschwerdeschrift ein, worin er

sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 5. Oktober 2010 und Wiederaufnahme

der gemeinnützigen Arbeit beantragte.

Am 2. Dezember 2010 reichte die Direktion eine

Vernehmlassung mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung ein. Die

Fallverantwortliche des Amts für Justizvollzug liess sich am 8. Dezember

2010.

vernehmen und hielt an ihrem Entscheid fest. Der Stabsdienst der

Amtsleitung reichte am 13. Dezember 2010 die Beschwerdeantwort ein und

beantragte Beschwerdeabweisung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.2

Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und

Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die

einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da

dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde

einzelrichterlich zu behandeln.

2.

2.1

Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer die

mit Verfügung der Behörde D vom 31. August 2007 angeordnete und in

20.

Stunden gemeinnützige Arbeit umgewandelte Busse in Höhe von Fr. 500.-

sowie die mit Verfügung des Statthalteramts des Bezirks C vom 8. Mai 2008

angeordnete und in 16 Stunden gemeinnützige Arbeit umgewandelte Busse von

Fr. 400.- mit 36 ¼ Arbeitsstunden bereits abgeleistet habe. Ausserdem hat

der Beschwerdeführer Fr. 100.- der mit Verfügung der Behörde D vom 21. August

2008.

angeordneten Busse in Gesamthöhe von Fr. 500.- abbezahlt. Streitgegenstand

bildet vorliegend somit nur noch die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit im Umfang

von 163 ¾ Stunden, die anstelle der vom Amt D am 25. September 2008,

15.

Juli 2008 und 21. August 2008 sowie vom Statthalteramt des

Bezirks B am 26. März 2008 verfügten Bussen angeordnet wurde, wobei für

die teilweise abbezahlte Busse vom 21. August 2008 neuerdings 16

Arbeitsstunden anzurechnen sind.

2.2

Aus dem Umstand, dass Bussen – im Gegensatz zu Geldstrafen (vgl. Art. 42 f.

StGB) – nach dem Willen des Gesetzgebers nur unbedingt ausgesprochen werden

können (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB), kann der Beschwerdeführer nichts

für sich ableiten. Im Übrigen ist anzumerken, dass bei wiederholter Delinquenz

– wie im vorliegenden Fall – der Vollzug einer Geldstrafe grundsätzlich nicht

aufgeschoben würde (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es sei ihm nicht Gelegenheit

geboten worden, sich zur Einstellung der gemeinnützigen Arbeit zu äussern,

womit er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt. Er erwähnt in seinen

Eingaben, die Fallverantwortliche habe mehrmals Termine verwechselt. Dass sie

ihren Terminkalender nicht im Griff habe, sei nicht seine Schuld. Beim letzten

Termin sei er in den Bergen gewesen. Er habe sich abgemeldet und seine

Therapeutin ihn auch nochmals.

3.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht einer

betroffenen Person, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern, und

den Anspruch auf Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die urteilenden

Behörden sowie auf einen begründeten Entscheid (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 18 Abs. 2 der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; § 10 Abs. 2,

§ 28 Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Keller Helen,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, N. 835 ff.,

838; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8

N. 17, 42, § 10 N. 37, § 28 N. 4). Der Betroffene ist

grundsätzlich immer anzuhören, und es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu

äussern, wenn ihm eine Verschlechterung seiner Rechtsstellung droht, die für

ihn unvorhersehbar ist und mit der er nicht zu rechnen hatte (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 8 N. 23).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und

setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine

Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen

Anordnung nach sich, ungeachtet von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in

der Sache selbst (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5).

3.3

Der Beschwerdegegner räumte dem Beschwerdeführer am 31. März 2010

Frist zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme bis 30. April 2010

ein. Somit wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, sich zum Abbruch des

laufenden Vollzugs, insbesondere mittels einer schriftlichen Eingabe, zu

äussern. Daran ändert auch der in der erstinstanzlichen Verfügung

fälschlicherweise angegebene Besprechungstermin vom 30. April 2010 nichts,

denn die infrage stehende Stellungnahmefrist war bei Erlass dieser Verfügung am

14.

Juni 2010 bereits abgelaufen. Mit dieser fehlerhaften Angabe konnte

somit keine Vertrauensgrundlage mehr geschaffen werden. Bezüglich des

telefonisch vereinbarten Besprechungstermins ist der Vorinstanz zu folgen: Der

vereinbarte Zeitpunkt für die Besprechung bleibt unerheblich, denn der Beschwerdeführer

erschien sowohl am 24. April 2010 als auch am 27. April 2010 unentschuldigt

nicht, sondern meldete sich beim Beschwerdegegner erst am 4. Mai 2010,

somit nach Ablauf der gewährten Frist. Der Beschwerdeführer äusserte sich somit

zur Einstellung der gemeinnützigen Arbeit nicht fristgerecht. Angesichts seines

Schreibens vom 4. Mai 2010 wäre er im Übrigen auch ohne Weiteres in der

Lage gewesen, eine Fristerstreckung zu beantragen, um Stellung zum Vorhaben des

Beschwerdegegners nehmen zu können. Dies hat er indessen unterlassen. Unter

diesen Umständen ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.

3.4

Mit Einräumung des rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführer darauf

hingewiesen, dass die gemeinnützige Arbeit bei Nichtwahrnehmung der Frist zur

Stellungnahme eingestellt werde. Demzufolge hatte der Beschwerdegegner nicht

eine erneut anberaumte Besprechung am 28. Juni 2010 abzuwarten, die im

Übrigen vom Beschwerdeführer abgesagt wurde. Er durfte vielmehr nach Ablauf der

Stellungnahmefrist am 30. April 2010 eine Einstellungsverfügung erlassen.

Die Vorinstanzen wiesen im Übrigen in zutreffender Weise darauf hin, dass bei

allfälligen Neuerungen der Sachlage aufgrund der besagten Besprechung dem

Beschwerdegegner immer noch offen gestanden hätte, die Verfügung vom 14. Juni

2010.

in Wiedererwägung zu ziehen. Das Vorgehen des Beschwerdegegners ist nicht

zu beanstanden.

4.

4.1

Gemäss Art. 103 StGB sind Übertretungen Taten, die mit Busse bedroht

sind. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht der

Richter eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei

Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann mit Zustimmung

des Täters an Stelle der ausgesprochenen Busse gemeinnützige Arbeit bis zu 360

Stunden anordnen (Art. 107 Abs. 1 StGB). Leistet die verurteilte

Person die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht und kann sie die Busse nicht

bezahlen (vgl. Art. 107 Abs. 3 StGB; Art. 106 Abs. 4 StGB),

wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen (Art. 106 Abs. 5 in

Verbindung mit Art. 36 Abs. 5 StGB; Stefan Heimgartner in: Basler

Kommentar, 2. A., 2007, Art. 107 N. 3).

4.2

Nach Art. 375 StGB sind die Kantone für die Durchführung der

gemeinnützigen Arbeit zuständig (Abs. 1). Die zuständige Behörde bestimmt

die Art und Form der zu leistenden gemeinnützigen Arbeit (Abs. 2). Gemäss § 32

Abs. 3 der vom Regierungsrat gestützt auf § 31 lit. b des Straf-

und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 erlassenen Justizvollzugsverordnung

vom 6. Dezember 2006 (JVV) gelten hinsichtlich der Rahmenbedingungen für

die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit die Richtlinien der Ostschweizerischen

Strafvollzugskommission für den Vollzug von gemeinnütziger Arbeit vom 7. April

2006.

(nachfolgend Richtlinien “gemeinnützige Arbeit“). Gemäss Ziff. 2 Abs. 2

der Richtlinien “gemeinnützige Arbeit“ und § 30 Abs. 3 JVV ist ein

Minimum von acht Arbeitsstunden pro Woche vorgesehen. Ziff. 6 Abs. 1 lit. c

der Richtlinien und § 36 Abs. 1 lit. c JVV besagen, dass die

gemeinnützige Arbeit abgebrochen werden kann, wenn die verurteilte Person die

gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den Abmachungen oder

Auflagen leistet. Das Amt teilt der anordnenden Behörde den Abbruch der gemeinnützigen

Arbeit unter Angabe der Gründe und der geleisteten Anzahl Stunden gemeinnütziger

Arbeit mit (Abs. 2).

5.

5.1

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe sich unbestrittenermassen

mehrfach unentschuldigt nicht an die Vereinbarungen mit dem Beschwerdegegner

betreffend Leistung gemeinnütziger Arbeit gehalten. Er sei mehrfach

unentschuldigt nicht zur (gemeinnützigen) Arbeit erschienen und habe

schlussendlich – ohne Begründung – überhaupt keine solche mehr geleistet;

dies, obwohl er die Arbeit – auf eigenen Wunsch hin – ab Februar 2009 bei einem

anderen Arbeitgeber habe ableisten können. Schon deshalb sei der Beschwerdegegner

berechtigt gewesen, den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit einzustellen. Dass

der Beschwerdeführer getroffene Abmachungen kaum einhalten könne, habe sich im

Übrigen auch betreffend der Abzahlungsvereinbarung gezeigt. Sein Einwand, er

sei nach wie vor willig und fähig, gemeinnützige Arbeit zu leisten, sei unter

diesen Umständen unbehelflich; dies umso mehr, als er in seiner neuerlichen

Eingabe im Rekursverfahren betreffend Vorladung in den Strafvollzug wiederum

vorbringe, er habe sich im Spital behandeln lassen müssen und sei während

zweieinhalb Wochen in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie gewesen.

5.2

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz werfe ihm

seinen Spitalaufenthalt vor. Seine Alkoholsucht und seine depressive Verfassung

hätten nicht das Geringste mit seiner Arbeitsfähigkeit zu tun. Komme dazu, dass

die im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit zu erledigenden Tätigkeiten höchstens

dritter Arbeitsmarkt seien. Er wolle gerne Schnee schaufeln, Waldarbeiten

erledigen etc. Er sei der Meinung, dass man jemanden, der wolle, auch arbeiten

lassen solle.

Mit diesen Vorbringen werden die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz nicht infrage gestellt. Der Beschwerdeführer macht weder geltend, er

wäre zur Verrichtung der zugewiesenen Arbeit nicht fähig gewesen, noch

begründet er seine unentschuldigten Abwesenheiten. Vielmehr würde er lieber

andere Tätigkeiten ausführen. Es obliegt aber nicht der verurteilten Person,

eine nach ihren Wünschen entsprechende gemeinnützige Arbeit auszuwählen. Hat

der Beschwerdeführer sich trotz mehrmaliger Mahnungen nicht an die Abmachungen

und Auflagen des Beschwerdegegners bezüglich der Leistung gemeinnütziger Arbeit

gehalten, so rechtfertigt dies die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit nach § 36

Abs. 1 lit. c JVV. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang sind die

Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…