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Entscheid

VB.2010.00644

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00644

2. Februar 2011Deutsch11 min

(URT.2011.13001)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde mit Schreiben vom 19. November 2009 vom

Dekanat der Fakultät C der Universität Zürich darüber informiert, dass er

vom weiteren Studium an der Fakultät seit Beginn des laufenden Semesters

ausgeschlossen worden sei. Auf ein am 18. Dezember 2009 gestelltes

Wiedererwägungsgesuch trat das Dekanat am 7. Januar 2010 nicht ein. A ersuchte

die Kanzlei der Universität Zürich am 3. Februar 2010 um Rückerstattung

der bereits bezahlten Studiengebühr für das Herbstsemester 2009. Am 8. März

2010 verlangte er eine anfechtbare Verfügung. Mit Entscheid vom 23. März

2010 wies die Universität Zürich, Abteilung Studierende, das Gesuch um

Rückerstattung der Semestergebühr für das Herbstsemester 2009 ab.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 23. März 2010 rekurrierte A

an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte die Aufhebung

des Entscheids. Die Universität Zürich sei anzuweisen, die Semestergebühr vom

Herbstsemester 2009 im Umfang von Fr. 701.- abzüglich einer

Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.-, total Fr. 651.-, an ihn zurückzuzahlen.

Am 7. Oktober 2010 wies die Rekurskommission das Begehren ab.

III.

A gelangte am 12. November 2010 an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids. Die

Universität Zürich sei anzuweisen, die Semestergebühr vom Herbstsemester 2009

im Umfang von Fr. 701.-, zuzüglich Zins von 5 %, an ihn zurückzuzahlen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Zudem stellte

er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Am 25. November

2010.

beantragte die Rekurskommission, die Beschwerde abzuweisen, und

verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme. Die Universität Zürich liess

sich am 6. Januar 2011 vernehmen und stellte den Antrag, die Beschwerde

abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

gemäss § 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998

(UniversitätsG) sowie § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts ist die

Sache durch den Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. c

VRG).

1.2

Zu beachten ist, dass der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren durch das

vor der Rekursinstanz gestellte Rechtsbegehren begrenzt wird. Dieses darf im Beschwerdeverfahren

nicht erweitert werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3).

Vor der Rekurskommission hatte der Beschwerdeführer um

Rückzahlung der Semestergebühr von Fr. 701.- abzüglich einer

Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.-, also um eine Zahlung von total Fr. 651.-,

ersucht. Vor Verwaltungsgericht verlangt er neu die vollständige Rückzahlung

der Semestergebühr von Fr. 701.- nebst Zinsen. Auf die Beschwerde ist

somit lediglich im Umfang des Rekursbegehrens, also bezüglich der Zahlung von

Fr. 651.-, einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung zum Studium

an der Universität Zürich vom 25. August 2008 (VZS) ist die

Immatrikulation die Voraussetzung für die Teilnahme an Studiengängen. Die

Immatrikulation erfolgt für eine bestimmte Fakultät. Der Bescheid über die

vollzogene Immatrikulation wird den Bewerberinnen und Bewerbern zusammen mit

den Semesterunterlagen zugestellt (§ 14 Abs. 1 VZS). Für die

Teilnahme an einem Studiengang sind eine Kollegiengeldpauschale sowie die

obligatorischen Semesterbeiträge zu entrichten (§ 14 Abs. 2 VZS). Mit

der Immatrikulation ist der Studierende insbesondere berechtigt,

Lehrveranstaltungen zu besuchen und die universitären Einrichtungen zu benützen

(§ 27 lit. a und b VZS).

2.2

Bezüglich der Zulassung zu einem Studiengang mit Bachelorabschluss müssen

für die Immatrikulation die Bedingungen gemäss § 13 Abs. 2

UniversitätsG erfüllt sein (Besitz eines gymnasialen Maturitätsausweises, eines

Ausweises einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung oder eine bestandene Aufnahmeprüfung;

§ 29 Abs. 1 VZS). Personen, die an einer Hochschule endgültig

abgewiesen worden sind, bleiben von der Immatrikulation in der gleichen Studienrichtung

ausgeschlossen (§ 29 Abs. 3 VZS).

2.3

Der Rückzug einer bereits vorgenommenen Immatrikulation ist mittels

schriftlich begründetem Gesuch bis spätestens am 15. Oktober für das

Herbstsemester bei der Universitätskanzlei zu beantragen. Bei einem Rückzug

nach diesem Datum werden das Kollegiengeld und die Semestergebühr nicht mehr

zurückerstattet (§ 23 Reglement über die Modalitäten des

Immatrikulationsverfahrens und der Semestereinschreibung vom 28. November

2002).

2.4

Gemäss § 21 VZS wird eine Exmatrikulation vorgenommen: (a) durch die

Universität nach erfolgreichem Abschluss eines Masterstudiengangs oder eines

Doktoratsstudiums; (b) von der oder dem betreffenden Studierenden durch

schriftliche Erklärung oder persönliche Vorsprache bei der Universitätskanzlei

auf Ende des Semesters oder (c) durch Verfügung der Erweiterten

Universitätsleitung wegen Verstössen der Disziplinarordnung oder durch die

Universitätsleitung im Fall einer ärztlich attestierten Studierunfähigkeit.

Werden die Zahlungsfristen für die Bezahlung der Kollegiengeldpauschale und der

obligatorischen Semesterbeiträge nicht eingehalten, erfolgt die Streichung aus

der Liste der Studierenden (§ 22 VZS).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Rückwirkung des von der Fakultät

vorgenommenen Ausschlusses habe zur Folge, dass er zu Beginn des Semesters,

nämlich zum Zeitpunkt der Semestereinschreibung, bereits von diesem Studium

ausgeschlossen gewesen sei. Eine Verlängerung der Immatrikulation für diese

Fakultät sei somit ausgeschlossen gewesen, da er die Voraussetzung nach § 29

Abs. 3 VZS nicht erfüllt habe. Die Rückwirkung des Ausschlusses bewirke,

dass er für das Herbstsemester 2009 gar nicht an der Universität Zürich

immatrikuliert gewesen sei. Ohne Immatrikulation sei keine Semestergebühr

geschuldet. Gleiches gelte für seinen Fall, bei dem die Immatrikulation nachträglich

wegen fehlender Voraussetzungen aufgehoben worden sei. Da das öffentliche Recht

den vorliegenden Fall nicht regle, komme der privatrechtliche Grundsatz der ungerechtfertigten

Bereicherung zur Anwendung, weshalb ihm die bereits geleitstete Semestergebühr

nach Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) zurückzuerstatten wäre.

Da der Bereicherungsanspruch gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung

unter analoger Anwendung von Art. 67 Abs. 1 OR mit Ablauf eines

Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten habe, in

jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit Entstehung des Anspruchs

verjähre, habe der Beschwerdeführer seinen Anspruch rechtzeitig geltend gemacht.

3.2

In ihrem Entscheid erwähnte die Vorinstanz zunächst die in § 23 des

Reglements über die Modalitäten des Immatrikulationsverfahrens und der

Semestereinschreibung festgesetzte Frist zum Rückzug einer bereits vorgenommenen

Immatrikulation und erwog, der Beschwerdeführer habe spätestens mit der

Kenntnisnahme des Leistungsausweises am 15. September 2009 wissen müssen,

dass eine Fortsetzung des Studiums an der Fakultät C nicht mehr möglich

sein werde. Dennoch habe er seine Immatrikulation aufrechterhalten. Die Universitätskanzlei

mache zwar die Studierenden jeweils im Mai auf die Einreichung der

Semestereinschreibung aufmerksam. Die Verantwortung für die Semestereinschreibung

liege aber beim einzelnen Studierenden. Dies gelte auch für den hier

vorliegenden Fall eines Rückzugs der Immatrikulation. Dass der Beschwerdeführer

offenbar aufgrund eines Additionsfehlers von einer tieferen Zahl an

Fehlversuchen ausgegangen sei als tatsächlich vorhanden, sei allein seiner

eigenen Unsorgfalt zuzuschreiben. Das Rückforderungsrecht sei aber auch aus

zeitlichen Gründen verwirkt, denn der Beschwerdeführer habe erstmals am 3. Februar

2010.

und damit gar nach Ablauf des Herbstsemesters 2009 den Betrag

zurückverlangt. Diese späte Rückforderung widerspreche dem Grundsatz von Treu

und Glauben. Die analoge Anwendung der privatrechtlichen Regelung der

ungerechtfertigten Bereicherung gemäss Art. 62 OR komme vorliegend nicht

zur Anwendung, da die Frist zur Einreichung eines Rückerstattungsgesuchs ausdrücklich

in § 23 des Reglements über die Modalitäten des Immatrikulationsverfahrens

und der Semestereinschreibung geregelt sei. Angesichts des Massenbetriebs an

der Universität sei diese eher kurz bemessene Frist nicht zu beanstanden, um

eine gewisse Planungssicherheit betreffend die Einnahmen durch Semestergebühren

bzw. Kollegiengelder zu gewährleisten.

4.

4.1

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich bereits am

31.

Mai 2009 für das Herbstsemester 2009 einschreiben musste und die

Rechnung für das nächste Semester bis zum 31. Juli zu bezahlen hatte (vgl.

§ 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 des Reglements über die

Modalitäten des Immatrikulationsverfahrens und der Semestereinschreibung). Dass

der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach Bekanntgabe der Prüfungsresultate

von der Fakultät C ausgeschlossen wurde, ist mit dem ihm zustehenden

Rekursrecht und der damit gewährten Rekursfrist zu erklären (vgl. § 10 Abs. 2

und 3 der Rahmenordnung für den Bachelor of Arts [BA] in

Wirtschaftswissenschaften an der Fakultät Cder Universität Zürich vom 29. März

2004; § 5 Abs. 1 der Verordnung über Organisation und Verfahren der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 in Verbindung

mit § 22 Abs. 1 VRG).

4.2

Zwar wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. November 2009

von der Fakultät C ausgeschlossen. Entgegen seinen Vorbringen in der

Beschwerdeschrift bedeutet dies indessen nicht, dass er damit gleichzeitig von

der Beschwerdegegnerin exmatrikuliert worden wäre; es lag kein Grund zur

Vornahme einer Exmatrikulation durch die Universität vor (vgl. §§ 21 f.

VZS). Vielmehr erfüllte der Beschwerdeführer nach wie vor die Voraussetzungen

im Sinn von § 29 Abs. 1 VZS und der Zugang zu einem Studiengang mit

Bachelorabschluss an der Universität Zürich – mit Ausnahme eines Studiums der

Wirtschaftswissenschaften und allfälliger anderer Studienrichtungen, von denen

er bereits ausgeschlossen wurde – hätte ihm im Herbstsemester 2009 offengestanden

(§ 29 Abs. 3 VZS); da die Prüfungsresultate im Verlauf des Sommers offenbar

bereits online abrufbar waren, hätte für den Beschwerdeführer die Möglichkeit

bestanden, einen Hauptfachwechsel vorzunehmen (§ 22 Abs. 2 des

Reglements über die Modalitäten des Immatrikulationsverfahrens und der

Semestereinschreibung).

Vonseiten der Universität ist demnach keine Exmatrikulation

erfolgt. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer selbst einen Rückzug der

Immatrikulation erklärt. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer für das ganze

Herbstsemester 2009, welches bis 31. Januar 2010 gedauert hat,

immatrikuliert geblieben.

4.3

Somit hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, während des ganzen

Semesters Dienstleistungen der Beschwerdegegnerin zu nutzen (vgl. § 27 lit. a

und b VZS). Mit der geäusserten Absicht, das Wirtschaftsstudium erfolgreich zum

Bachelorabschluss zu führen, und entgegen seinen Vorbringen in seiner Rekursschrift

buchte er offenbar im Oktober 2009 denn auch Module, besuchte

Lehrveranstaltungen der Fakultät C und bewarb sich erfolgreich für die

Bachelorarbeit. Ferner hatte er die Möglichkeit, in vielen Bereichen von

Verbilligungen zu profitieren (beispielsweise Verbilligung von Mahlzeiten,

kulturellen Veranstaltungen, Angeboten des Akademischen Sportverbands Zürich,

Verkehrs- und Zeitungsabonnementen, vergünstigter Kauf von Soft- und Hardware,

Bücherrabatte usw.). Ob er diese zusätzlichen Angebote tatsächlich in Anspruch

nahm, ist unerheblich, da die Möglichkeit der Angebotsnutzung bereits eine

Gegenleistung für die einbezahlte Semestergebühr darstellt.

Unter dem Aspekt von Treu und Glauben fällt sodann ins

Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer auch nach Erhalt des negativen

Entscheids der Fakultät Ende November 2009 nicht dazu entschlossen hat,

den Rückzug der Immatrikulation zu beantragen. Vielmehr versuchte er bis Januar

2010.

wiederholt, die Fakultät zu einem Rückkommen auf den Ausschlussentscheid

zu bewegen. Ohne Rückzug der Immatrikulation stand es ihm bis zur Rechtskraft

des Ausschlussentscheides offen, sein Studium an der Fakultät C

fortzusetzen. Damit war die Semestergebühr geschuldet.

Nicht zu entscheiden ist, wie das Rückerstattungsbegehren zu

beurteilen wäre, wenn es der Beschwerdeführer zusammen mit einem Antrag um

Exmatrikulation unmittelbar nach Erhalt der Ausschlussverfügung Ende November

2009.

gestellt hätte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, widerspricht es

dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999), wenn der Beschwerdeführer die mit

der Einschreibung verbundenen Nutzungsmöglichkeiten weiter behielt und die

Rückzahlung der Gebühr erst rund zwei Monate später – nach Semesterablauf –

verlangt hat. Eine Bereicherung der Universität liegt nicht vor. Es ist auch

nicht zu erkennen, dass die Semestergebühr, wie der Beschwerdeführer vor der

Rekursinstanz noch geltend gemacht hatte, gegen das Äquivalenzprinzip verstossen

würde.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

5.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Zu prüfen ist damit sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Gemäss eigenen Angaben verfügte er im November 2010 über ein

Bankguthaben von Fr. 15'870.-. Auch unter Berücksichtigung, dass den

Parteien eine Notreserve verbleiben soll (vgl. etwa Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 27), ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, daraus die vorliegenden

Gerichtskosten, die angesichts des bescheidenen Streitwerts von Fr. 651.-

sehr tief ausfallen, zu bezahlen. Im Übrigen müsste die Beschwerde angesichts

der geringen Erfolgssausichten wohl ohnehin als aussichtslos im Sinn von § 16

Abs. 1 VRG bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

ist abzuweisen.

5.2

Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch

auf die verlangte Parteientschädigung.

Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls um

Ausrichtung einer Entschädigung ersucht. Es ist indessen weder ersichtlich noch

geltend gemacht, dass die Beantwortung der vorliegenden Beschwerde einen

besonderen Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG erfordert

hätte. Das Begehren ist abzuweisen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…