VB.2010.00644
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00644
2. Februar 2011Deutsch11 min
(URT.2011.13001)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2010.00644
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. Februar 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Studiengebühren,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde mit Schreiben vom 19. November 2009 vom
Dekanat der Fakultät C der Universität Zürich darüber informiert, dass er
vom weiteren Studium an der Fakultät seit Beginn des laufenden Semesters
ausgeschlossen worden sei. Auf ein am 18. Dezember 2009 gestelltes
Wiedererwägungsgesuch trat das Dekanat am 7. Januar 2010 nicht ein. A ersuchte
die Kanzlei der Universität Zürich am 3. Februar 2010 um Rückerstattung
der bereits bezahlten Studiengebühr für das Herbstsemester 2009. Am 8. März
2010 verlangte er eine anfechtbare Verfügung. Mit Entscheid vom 23. März
2010 wies die Universität Zürich, Abteilung Studierende, das Gesuch um
Rückerstattung der Semestergebühr für das Herbstsemester 2009 ab.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 23. März 2010 rekurrierte A
an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte die Aufhebung
des Entscheids. Die Universität Zürich sei anzuweisen, die Semestergebühr vom
Herbstsemester 2009 im Umfang von Fr. 701.- abzüglich einer
Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.-, total Fr. 651.-, an ihn zurückzuzahlen.
Am 7. Oktober 2010 wies die Rekurskommission das Begehren ab.
III.
A gelangte am 12. November 2010 an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids. Die
Universität Zürich sei anzuweisen, die Semestergebühr vom Herbstsemester 2009
im Umfang von Fr. 701.-, zuzüglich Zins von 5 %, an ihn zurückzuzahlen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Zudem stellte
er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Am 25. November
2010.
beantragte die Rekurskommission, die Beschwerde abzuweisen, und
verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme. Die Universität Zürich liess
sich am 6. Januar 2011 vernehmen und stellte den Antrag, die Beschwerde
abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
gemäss § 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998
(UniversitätsG) sowie § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts ist die
Sache durch den Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG).
1.2
Zu beachten ist, dass der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren durch das
vor der Rekursinstanz gestellte Rechtsbegehren begrenzt wird. Dieses darf im Beschwerdeverfahren
nicht erweitert werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3).
Vor der Rekurskommission hatte der Beschwerdeführer um
Rückzahlung der Semestergebühr von Fr. 701.- abzüglich einer
Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.-, also um eine Zahlung von total Fr. 651.-,
ersucht. Vor Verwaltungsgericht verlangt er neu die vollständige Rückzahlung
der Semestergebühr von Fr. 701.- nebst Zinsen. Auf die Beschwerde ist
somit lediglich im Umfang des Rekursbegehrens, also bezüglich der Zahlung von
Fr. 651.-, einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung zum Studium
an der Universität Zürich vom 25. August 2008 (VZS) ist die
Immatrikulation die Voraussetzung für die Teilnahme an Studiengängen. Die
Immatrikulation erfolgt für eine bestimmte Fakultät. Der Bescheid über die
vollzogene Immatrikulation wird den Bewerberinnen und Bewerbern zusammen mit
den Semesterunterlagen zugestellt (§ 14 Abs. 1 VZS). Für die
Teilnahme an einem Studiengang sind eine Kollegiengeldpauschale sowie die
obligatorischen Semesterbeiträge zu entrichten (§ 14 Abs. 2 VZS). Mit
der Immatrikulation ist der Studierende insbesondere berechtigt,
Lehrveranstaltungen zu besuchen und die universitären Einrichtungen zu benützen
(§ 27 lit. a und b VZS).
2.2
Bezüglich der Zulassung zu einem Studiengang mit Bachelorabschluss müssen
für die Immatrikulation die Bedingungen gemäss § 13 Abs. 2
UniversitätsG erfüllt sein (Besitz eines gymnasialen Maturitätsausweises, eines
Ausweises einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung oder eine bestandene Aufnahmeprüfung;
§ 29 Abs. 1 VZS). Personen, die an einer Hochschule endgültig
abgewiesen worden sind, bleiben von der Immatrikulation in der gleichen Studienrichtung
ausgeschlossen (§ 29 Abs. 3 VZS).
2.3
Der Rückzug einer bereits vorgenommenen Immatrikulation ist mittels
schriftlich begründetem Gesuch bis spätestens am 15. Oktober für das
Herbstsemester bei der Universitätskanzlei zu beantragen. Bei einem Rückzug
nach diesem Datum werden das Kollegiengeld und die Semestergebühr nicht mehr
zurückerstattet (§ 23 Reglement über die Modalitäten des
Immatrikulationsverfahrens und der Semestereinschreibung vom 28. November
2002).
2.4
Gemäss § 21 VZS wird eine Exmatrikulation vorgenommen: (a) durch die
Universität nach erfolgreichem Abschluss eines Masterstudiengangs oder eines
Doktoratsstudiums; (b) von der oder dem betreffenden Studierenden durch
schriftliche Erklärung oder persönliche Vorsprache bei der Universitätskanzlei
auf Ende des Semesters oder (c) durch Verfügung der Erweiterten
Universitätsleitung wegen Verstössen der Disziplinarordnung oder durch die
Universitätsleitung im Fall einer ärztlich attestierten Studierunfähigkeit.
Werden die Zahlungsfristen für die Bezahlung der Kollegiengeldpauschale und der
obligatorischen Semesterbeiträge nicht eingehalten, erfolgt die Streichung aus
der Liste der Studierenden (§ 22 VZS).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Rückwirkung des von der Fakultät
vorgenommenen Ausschlusses habe zur Folge, dass er zu Beginn des Semesters,
nämlich zum Zeitpunkt der Semestereinschreibung, bereits von diesem Studium
ausgeschlossen gewesen sei. Eine Verlängerung der Immatrikulation für diese
Fakultät sei somit ausgeschlossen gewesen, da er die Voraussetzung nach § 29
Abs. 3 VZS nicht erfüllt habe. Die Rückwirkung des Ausschlusses bewirke,
dass er für das Herbstsemester 2009 gar nicht an der Universität Zürich
immatrikuliert gewesen sei. Ohne Immatrikulation sei keine Semestergebühr
geschuldet. Gleiches gelte für seinen Fall, bei dem die Immatrikulation nachträglich
wegen fehlender Voraussetzungen aufgehoben worden sei. Da das öffentliche Recht
den vorliegenden Fall nicht regle, komme der privatrechtliche Grundsatz der ungerechtfertigten
Bereicherung zur Anwendung, weshalb ihm die bereits geleitstete Semestergebühr
nach Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) zurückzuerstatten wäre.
Da der Bereicherungsanspruch gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung
unter analoger Anwendung von Art. 67 Abs. 1 OR mit Ablauf eines
Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten habe, in
jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit Entstehung des Anspruchs
verjähre, habe der Beschwerdeführer seinen Anspruch rechtzeitig geltend gemacht.
3.2
In ihrem Entscheid erwähnte die Vorinstanz zunächst die in § 23 des
Reglements über die Modalitäten des Immatrikulationsverfahrens und der
Semestereinschreibung festgesetzte Frist zum Rückzug einer bereits vorgenommenen
Immatrikulation und erwog, der Beschwerdeführer habe spätestens mit der
Kenntnisnahme des Leistungsausweises am 15. September 2009 wissen müssen,
dass eine Fortsetzung des Studiums an der Fakultät C nicht mehr möglich
sein werde. Dennoch habe er seine Immatrikulation aufrechterhalten. Die Universitätskanzlei
mache zwar die Studierenden jeweils im Mai auf die Einreichung der
Semestereinschreibung aufmerksam. Die Verantwortung für die Semestereinschreibung
liege aber beim einzelnen Studierenden. Dies gelte auch für den hier
vorliegenden Fall eines Rückzugs der Immatrikulation. Dass der Beschwerdeführer
offenbar aufgrund eines Additionsfehlers von einer tieferen Zahl an
Fehlversuchen ausgegangen sei als tatsächlich vorhanden, sei allein seiner
eigenen Unsorgfalt zuzuschreiben. Das Rückforderungsrecht sei aber auch aus
zeitlichen Gründen verwirkt, denn der Beschwerdeführer habe erstmals am 3. Februar
2010.
und damit gar nach Ablauf des Herbstsemesters 2009 den Betrag
zurückverlangt. Diese späte Rückforderung widerspreche dem Grundsatz von Treu
und Glauben. Die analoge Anwendung der privatrechtlichen Regelung der
ungerechtfertigten Bereicherung gemäss Art. 62 OR komme vorliegend nicht
zur Anwendung, da die Frist zur Einreichung eines Rückerstattungsgesuchs ausdrücklich
in § 23 des Reglements über die Modalitäten des Immatrikulationsverfahrens
und der Semestereinschreibung geregelt sei. Angesichts des Massenbetriebs an
der Universität sei diese eher kurz bemessene Frist nicht zu beanstanden, um
eine gewisse Planungssicherheit betreffend die Einnahmen durch Semestergebühren
bzw. Kollegiengelder zu gewährleisten.
4.
4.1
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich bereits am
31.
Mai 2009 für das Herbstsemester 2009 einschreiben musste und die
Rechnung für das nächste Semester bis zum 31. Juli zu bezahlen hatte (vgl.
§ 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 des Reglements über die
Modalitäten des Immatrikulationsverfahrens und der Semestereinschreibung). Dass
der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach Bekanntgabe der Prüfungsresultate
von der Fakultät C ausgeschlossen wurde, ist mit dem ihm zustehenden
Rekursrecht und der damit gewährten Rekursfrist zu erklären (vgl. § 10 Abs. 2
und 3 der Rahmenordnung für den Bachelor of Arts [BA] in
Wirtschaftswissenschaften an der Fakultät Cder Universität Zürich vom 29. März
2004; § 5 Abs. 1 der Verordnung über Organisation und Verfahren der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 in Verbindung
mit § 22 Abs. 1 VRG).
4.2
Zwar wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. November 2009
von der Fakultät C ausgeschlossen. Entgegen seinen Vorbringen in der
Beschwerdeschrift bedeutet dies indessen nicht, dass er damit gleichzeitig von
der Beschwerdegegnerin exmatrikuliert worden wäre; es lag kein Grund zur
Vornahme einer Exmatrikulation durch die Universität vor (vgl. §§ 21 f.
VZS). Vielmehr erfüllte der Beschwerdeführer nach wie vor die Voraussetzungen
im Sinn von § 29 Abs. 1 VZS und der Zugang zu einem Studiengang mit
Bachelorabschluss an der Universität Zürich – mit Ausnahme eines Studiums der
Wirtschaftswissenschaften und allfälliger anderer Studienrichtungen, von denen
er bereits ausgeschlossen wurde – hätte ihm im Herbstsemester 2009 offengestanden
(§ 29 Abs. 3 VZS); da die Prüfungsresultate im Verlauf des Sommers offenbar
bereits online abrufbar waren, hätte für den Beschwerdeführer die Möglichkeit
bestanden, einen Hauptfachwechsel vorzunehmen (§ 22 Abs. 2 des
Reglements über die Modalitäten des Immatrikulationsverfahrens und der
Semestereinschreibung).
Vonseiten der Universität ist demnach keine Exmatrikulation
erfolgt. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer selbst einen Rückzug der
Immatrikulation erklärt. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer für das ganze
Herbstsemester 2009, welches bis 31. Januar 2010 gedauert hat,
immatrikuliert geblieben.
4.3
Somit hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, während des ganzen
Semesters Dienstleistungen der Beschwerdegegnerin zu nutzen (vgl. § 27 lit. a
und b VZS). Mit der geäusserten Absicht, das Wirtschaftsstudium erfolgreich zum
Bachelorabschluss zu führen, und entgegen seinen Vorbringen in seiner Rekursschrift
buchte er offenbar im Oktober 2009 denn auch Module, besuchte
Lehrveranstaltungen der Fakultät C und bewarb sich erfolgreich für die
Bachelorarbeit. Ferner hatte er die Möglichkeit, in vielen Bereichen von
Verbilligungen zu profitieren (beispielsweise Verbilligung von Mahlzeiten,
kulturellen Veranstaltungen, Angeboten des Akademischen Sportverbands Zürich,
Verkehrs- und Zeitungsabonnementen, vergünstigter Kauf von Soft- und Hardware,
Bücherrabatte usw.). Ob er diese zusätzlichen Angebote tatsächlich in Anspruch
nahm, ist unerheblich, da die Möglichkeit der Angebotsnutzung bereits eine
Gegenleistung für die einbezahlte Semestergebühr darstellt.
Unter dem Aspekt von Treu und Glauben fällt sodann ins
Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer auch nach Erhalt des negativen
Entscheids der Fakultät Ende November 2009 nicht dazu entschlossen hat,
den Rückzug der Immatrikulation zu beantragen. Vielmehr versuchte er bis Januar
2010.
wiederholt, die Fakultät zu einem Rückkommen auf den Ausschlussentscheid
zu bewegen. Ohne Rückzug der Immatrikulation stand es ihm bis zur Rechtskraft
des Ausschlussentscheides offen, sein Studium an der Fakultät C
fortzusetzen. Damit war die Semestergebühr geschuldet.
Nicht zu entscheiden ist, wie das Rückerstattungsbegehren zu
beurteilen wäre, wenn es der Beschwerdeführer zusammen mit einem Antrag um
Exmatrikulation unmittelbar nach Erhalt der Ausschlussverfügung Ende November
2009.
gestellt hätte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, widerspricht es
dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999), wenn der Beschwerdeführer die mit
der Einschreibung verbundenen Nutzungsmöglichkeiten weiter behielt und die
Rückzahlung der Gebühr erst rund zwei Monate später – nach Semesterablauf –
verlangt hat. Eine Bereicherung der Universität liegt nicht vor. Es ist auch
nicht zu erkennen, dass die Semestergebühr, wie der Beschwerdeführer vor der
Rekursinstanz noch geltend gemacht hatte, gegen das Äquivalenzprinzip verstossen
würde.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Zu prüfen ist damit sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Gemäss eigenen Angaben verfügte er im November 2010 über ein
Bankguthaben von Fr. 15'870.-. Auch unter Berücksichtigung, dass den
Parteien eine Notreserve verbleiben soll (vgl. etwa Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 27), ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, daraus die vorliegenden
Gerichtskosten, die angesichts des bescheidenen Streitwerts von Fr. 651.-
sehr tief ausfallen, zu bezahlen. Im Übrigen müsste die Beschwerde angesichts
der geringen Erfolgssausichten wohl ohnehin als aussichtslos im Sinn von § 16
Abs. 1 VRG bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
ist abzuweisen.
5.2
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch
auf die verlangte Parteientschädigung.
Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls um
Ausrichtung einer Entschädigung ersucht. Es ist indessen weder ersichtlich noch
geltend gemacht, dass die Beantwortung der vorliegenden Beschwerde einen
besonderen Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG erfordert
hätte. Das Begehren ist abzuweisen.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…