VB.2010.00651
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00651
13. Juli 2011Deutsch30 min
(URT.2011.13412)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2010.00651
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. Juli 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Beat König.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Rechtswissenschaftliche
Fakultät
der Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen
der Lizentiat II-Prüfungen
und Ausschluss von weiteren Prüfungen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A absolvierte im Januar 2010 zum zweiten Mal den
schriftlichen Teil der Lizentiat II-Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich. Im Fach Privatrecht II erreichte sie die
Note 4, im Fach Zivilprozessrecht-, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht die
Note 3.5 sowie im Fach Strafrecht II und Strafprozessrecht die Note 4. Mit
Schreiben vom 10. März 2010 teilte ihr das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät mit, dass sie die Prüfungen nicht bestanden habe, und schloss sie von
weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Zürich aus.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 9. April 2010 Rekurs an die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (im Folgenden: Rekurskommission). Die
Rekurskommission wies den Rekurs mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 ab.
III.
Am 15. November 2010 liess A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge zulasten
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich den Entscheid
"der Beschwerdegegnerin" (recte: der Rekurskommission) vom 7. Oktober
2010.
aufzuheben. Ferner beantragte sie, ihre Leistungen seien im Fach
Privatrecht mit Note 4.5, im Fach Zivilprozess-, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
mit Note 4 sowie im Fach Strafrecht II und Strafprozessrecht mit Note 4.5 zu
bewerten. Schliesslich ersuchte sie um Feststellung, dass der Durchschnitt
ihrer Leistungen mindestens die Note 4 betrage und sie damit den schriftlichen
Teil der Lizentiat II-Prüfungen bestanden habe. In der Begründung der
Beschwerde beantragte A die Edition der Musterlösung bzw. des Korrekturschemas
der Prüfung im Fach Strafrecht II und Strafprozessrecht.
Die Rekurskommission beantragte in ihrer Vernehmlassung
vom 24. Oktober/30. November 2010, die Beschwerde abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort
vom 5./10. Januar 2011 beantragte die Rechtswissenschaftliche Fakultät der
Universität Zürich, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit
Eingabe vom 21. Januar 2011 nahm A zur Beschwerdeantwort Stellung. Innert
erstreckter Frist reichte die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität
Zürich hierzu eine "Zweite Beschwerdeantwort"
vom 9./11. Februar 2011 ein. Dazu nahm A schliesslich mit Eingabe vom 18. Februar
2011.
Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit
von Amtes wegen. Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen können
nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom
15.
März 1998 [UniG, LS 415.11]). Der angefochtene Beschluss betrifft
das Ergebnis einer Universitätsprüfung und den Ausschluss von weiteren
Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.
Diese Materie beschlägt keine der in §§ 42 ff. VRG genannten
Ausnahmen, weshalb das Verwaltungsgericht zuständig ist.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Gerichtsintern
ist die Beschwerde in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Gemäss § 46
Abs. 4 UniG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen
nur auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften
überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im
erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2
der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen vom 19. Oktober 1998, LS 415.111.7). Die Kognition der
Rekurskommission entspricht damit derjenigen des Verwaltungsgerichts im
Beschwerdeverfahren (vgl. § 50 VRG).
2.2
Nach der
Rechtsprechung kann die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) einschränken,
soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung des
angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dabei handelt es sich allerdings
dogmatisch betrachtet um eine Herabsetzung der Prüfungsdichte bei grundsätzlich
uneingeschränkter Kognition (vgl. VGr, 25. Juni 2008, VB.2008.00125,
E. 2.2 f. mit Hinweisen). Die Prüfungsdichte kann in dieser Weise
insbesondere bei der Überprüfung von Examensleistungen herabgesetzt werden. Mit
Bezug auf die Bewertung einer Prüfungsleistung ist es daher zulässig, wenn die
Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar
ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht
(VGr, 19. März 2008, VB.2007.00510, E. 2.1; BGr, 3. November
2003,2P.252/2003, E. 5.4; BGE 131 I 467 E. 3.1,
121.
I 225 E. 4b; Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen
im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 114 ff.). Anders ist es
hingegen, wenn die Auslegung oder Anwendung von Rechtssätzen streitig ist oder
Verfahrensmängel gerügt werden. In solchen Fällen haben sowohl die Vorinstanz
als auch das Verwaltungsgericht uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und müssen
diese auch ausschöpfen (VGr, 31. Mai 2006, VB.2006.00030, E. 2.3 mit
Hinweisen).
Sämtliche Einwendungen, die sich auf den äusseren Ablauf des
Examens oder der Bewertung beziehen, gelten als Verfahrensfragen. Zu denken ist
etwa an die falsche Zusammensetzung des Prüfungsgremiums oder die Abwesenheit
eines Experten. Als Ermessensfrage gilt namentlich die Benotung oder Bewertung
einer Aufgabe durch den Examinator. Eine erfolgreiche Rüge, ein Kandidat hätte
bei einer Aufgabe mehr Punkte erhalten sollen, setzt daher eine qualifizierte
Unangemessenheit voraus (vgl. Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des
gerichtlichen Rechtsschutzes im Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias
Jaag, Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 76 ff.; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 73 und 80).
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe
eine Gehörsverletzung begangen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht bei der
Überprüfung der Bewertung der Examensleistungen auf die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin verwiesen sowie lapidar festgehalten, die Beschwerdegegnerin
habe sich ausführlich sowie nachvollziehbar zu den Vorbringen der
Beschwerdeführerin zur Examensbewertung geäussert. Dabei habe die Rekursbehörde
nicht beachtet, dass die Beschwerdegegnerin nicht etwa Vorinstanz der Rekurskommission,
sondern Partei gewesen sei. Diesen formellrechtlichen Einwand gilt es vorweg zu
prüfen.
3.1
Gemäss Art. 29
Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das
rechtliche Gehör dient zum einen der Sachaufklärung, zum anderen stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der
in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu zählt namentlich deren
Recht, sich vor Erlass des entsprechenden Entscheids zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368
E. 3.1). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des rechtlichen
Gehörs umfasst auch den Anspruch auf eine angemessene Begründung einer Anordnung
(VGr, 14. Juli 2010, VB.2010.00218, E. 4.2; vgl. § 10 Abs. 1
VRG). Die Begründung muss so abgefasst werden, dass der Betroffene erkennen
kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, so dass er
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 129 I 232 E.
3.
). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn
sie dem Betroffenen – allenfalls auch nur mündlich – kurz darlegt, welche
Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine
Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (BGr,
12.
Juli 2001,2P.81/2001, E. 3b/bb, mit Hinweis). Für die
Begründung von Prüfungs- und Promotionsentscheiden gelten Noten grundsätzlich
als ausreichendes Mittel. Bei negativen Prüfungsentscheiden besteht auf Gesuch
hin ein Anspruch auf eine summarische, schriftliche Begründung, welche
spätestens im Rechtsmittelverfahren über den Prüfungsentscheid nachzuliefern
ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 42); letzterenfalls muss
jedoch der Betroffene Gelegenheit erhalten, in einem zweiten Schriftenwechsel
dazu Stellung zu nehmen (BGr, 9. Juni 2006,2P.44/2006, E. 3.2, und 13. August
2004,2P.23/2004, E. 2.2, mit Hinweisen).
Die aufgrund des Gehörsanspruchs zu beachtende Begründungspflicht
gebietet es freilich nicht, dass die Behörde sämtliche, irgendwie im
Zusammenhang mit ihrem Entscheid stehenden tatsächlichen Behauptungen,
rechtlichen Einwände sowie sonstigen Vorbringen und Überlegungen berücksichtigt.
Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Behörde auf jene
Gesichtspunkte beschränkt, welche sie ohne Willkür als wesentlich betrachtet (VGr,
2.
Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 5.6; Michele Albertini, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 403 f.).
3.2
Was die
Bewertung der Examensleistungen der Beschwerdeführerin betrifft, begründet die
Vorinstanz ihren Entscheid in der Tat nur sehr summarisch. Es kann nicht von
der Hand gewiesen werden, dass die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich im
Rekursverfahren vorgebrachten Rügen in den einschlägigen Erwägungen nicht im
Einzelnen aufgegriffen werden. Zwar sind die Erwägungen der Vorinstanz im
Kontext der im Rekursverfahren gemachten Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu
verstehen und wird in diesen bzw. den bei den Akten liegenden Stellungnahmen
der Examinatoren detailliert zu den Rekursvorbringen Stellung genommen. Auch
darf die Vorinstanz – wie sie es sinngemäss tut – analog § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG auf diese Ausführungen, soweit sie ihnen beipflichtet, verweisen
(entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist deshalb in diesem Zusammenhang
nicht relevant, ob die Rekursbehörde verkennt, dass die Beschwerdegegnerin Partei
ist). Die kurze Auseinandersetzung mit den Rekursvorbringen erfolgt aber nur
selektiv und zusammenfassend. Es bleibt insgesamt undeutlich, von welchen Überlegungen
sich die Vorinstanz leiten lässt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine
Verletzung der Begründungspflicht nicht ausgeschlossen (vgl. auch VGr, 19. März
2008, VB.2007.00510, E. 3.2.2).
3.3
Eine
Gehörsverletzung kann geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und
die unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt
wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet
(vgl. etwa BGE 133 I 201 E. 2.2, 126 I 68
E. 2; zur Kontroverse in der Lehre über die Heilung von Gehörsverletzungen
Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten.
Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht – ein Abschied von der überflüssigen
Figur der "Heilung", ZBl 106/2005, S. 169 ff.;
Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs,
SJZ 100/2004, S. 377 ff.). Dies gilt namentlich dann, wenn eine
Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bloss einen formalistischen
Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen
würde (Albertini, S. 459; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 8
N. 49).
Weil das Verwaltungsgericht vorliegend über dieselbe
Kognition verfügt wie die Vorinstanz (vgl. vorn 2), wäre eine Heilung der vorn
3.2
genannten, allfälligen Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgericht möglich
und angesichts der Umstände auch geboten. Eine allfällige Verletzung der
Begründungspflicht durch die Vorinstanz im vorn 3.2 aufgezeigten Sinn würde
deshalb im vorliegenden Verfahren – jedenfalls soweit es um die Klausuren im
Privatrecht II sowie im Zivilprozessrecht und Schulbetreibungs- und Konkursrecht
geht – geheilt. Wie es sich mit der Rüge der Gehörsverletzung hinsichtlich der
Klausur im Strafrecht II und Strafprozessrecht verhält, wird im Folgenden noch
separat zu prüfen sein (hinten 9).
4.
4.1
Die schriftlichen
Klausuren der Lizentiat II-Prüfung sind in den §§ 20 f. der per 1. September
2006.
aufgehobenen, aber für die grundsätzlich letztmals nach dem Wintersemester
2010/11 durchgeführten Klausuren des Lizenziats II nach alter Ordnung anwendbaren
Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
vom 30. August 1994 (Promotionsordnung, PromotionsO [OS 56, 634 ff.])
geregelt (vgl. zur Anwendbarkeit der Promotionsordnung § 56 Abs. 1
und 2 sowie § 57 der Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und
Master-Studiengängen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Zürich vom 24. Oktober 2005 [LS 415.415.1]): Abzulegen sind drei
schriftliche Klausuren (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 16
PromotionsO). Ungenügend ist die Prüfungsleistung, wenn in den drei Klausuren
zusammen eine Notensumme von weniger als 12 Punkten erreicht wird oder wenn in
zwei Klausuren Noten unter 4 auftreten. Bei ungenügender Prüfungsleistung
können die Klausuren gesamthaft am nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt
werden. Ist die Prüfungsleistung auch nach der Wiederholung ungenügend, erfolgt
die endgültige Abweisung (§ 21 PromotionsO).
4.2
Im Rahmen
der Promotionsordnung fällt die Ausgestaltung der Prüfung in das pflichtgemässe
Ermessen der Prüfungsinstanz. Weil die Promotionsordnung abgesehen von § 21
keine Vorschriften betreffend die Durchführung und Bewertung der schriftlichen
Klausuren enthält, liegt diese im pflichtgemässen Ermessen der Prüfungsinstanz
bzw. der Examinatoren. Diese haben sich dabei freilich an die Grundprinzipien
des Verwaltungsrechts wie das Gebot der Gleichbehandlung und das Willkürverbot
zu halten (vgl. BGr, 3. November 2003,2P.252/2003, E. 5.3 mit
Hinweisen).
5.
Die Beschwerdeführerin hat im schriftlichen Teil der
Lizentiat II-Prüfungen im Privatrecht II die Note 4.0, im Zivilprozess-,
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht die Note 3.5 sowie im Strafrecht II und
Strafprozessrecht die Note 4.0 erzielt. Es ist zu Recht unbestritten, dass eine
Erhöhung einer dieser drei Noten um eine halbe Note nach der vorgenannten
Regelung (vorn 4.1) zum Bestehen des schriftlichen Teils der Lizentiats
II-Prüfungen führen würde. Die Beschwerdeführerin verlangt vor diesem
Hintergrund sinngemäss eine Überprüfung der von ihr erzielten Noten.
6.
Zunächst ist die Bewertung der Prüfung im Fach Privatrecht II
zu überprüfen.
6.1
Diesbezüglich
verlangt die Beschwerdeführerin unter anderem einen statt einen halben Punkt
für die Erwähnung der Bestimmbarkeit der Pfandforderung sowie der Pfandsache
als notwendigen Inhalt eines Faustpfandvertrages. Freilich setzt sie sich im
Beschwerdeverfahren nicht mit der schon früher geäusserten, als vertretbar
erscheinenden Ansicht der Beschwerdegegnerin auseinander, wonach die
Beschwerdeführerin das Erfordernis der Bestimmbarkeit bzw. Bestimmtheit der
Pfandsache allein mit der Nennung des Hotelmobiliars nicht erwähnt habe. Zudem
konzediert die Beschwerdeführerin selbst, dass sie die Bestimmbarkeit der Pfandsache
nur implizit erwähnt hat. Mit Recht geht sie im Übrigen davon aus, dass mit der
Erwähnung der Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Pfandforderung und der
Pfandsache nach dem Korrekturschema maximal ein Punkt erzielt werden könnte.
Anders als dies die Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen
sucht, kann den Ausführungen von Prof. G vom 31. März 2010 nicht entnommen
werden, dass an der einschlägigen Stelle nach dem Korrekturschema die blosse
Erwähnung des Darlehens- und (Faust-)Pfandvertrages – ohne Hinweis, dass dieser
das Verpflichtungsgeschäft zur Bestellung des Faustpfandrechts bildete – zur
Vergabe eines Punktes führen müsste. Es ist deshalb vertretbar, dass die
Beschwerdeführerin einzig für die Feststellung, dass die Forderung für einen
Faustpfandvertrag hinreichend bestimmt sei, bepunktet wurde.
6.2
Soweit die
Beschwerdeführerin mit Bezug auf das Fach Privatrecht II rügt, es seien vor
allem für Ausführungen Punkte verteilt worden, "die sich auf nicht zu
Prüfendes oder nicht aus dem Sachverhalt Ersichtliches bezogen", beanstandet
sie sinngemäss das Korrekturschema und verlangt eine davon unabhängige
Bewertung.
Ein Examinator, der eine Musterlösung sowie ein
Punkteschema aufgestellt hat, ist aus Gründen der Rechtsgleichheit (vgl. Art. 8
Abs. 1 BV) gehalten, diese auf alle Kandidaten in gleicher Weise
anzuwenden (vgl. BGr, 3. November 2003,2P.252/2003, E. 9.3). Bekommt
ein Kandidat mittels Beschreiten des Rechtsweges in den Genuss einer vom Korrekturschema
unabhängigen Bewertung, ist eine rechtsgleiche Behandlung der Kandidaten infrage
gestellt (VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 5.7).
Es ist weder substantiiert dargetan noch sonst
ersichtlich, inwiefern das Korrekturschema zum Fach Privatrecht eine
Punktevergabe nach unsachlichen bzw. qualifiziert unangemessenen Kriterien
vorsieht. Denn insbesondere lag es im Ermessen der Beschwerdegegnerin, für
Ausführungen zu unproblematischen Fragen (Konsens und Vertragsfähigkeit) nur in
einem der beiden (an sich voneinander unabhängigen) Fälle Punkte zu vergeben.
Dieser dem Korrekturschema nach den Ausführungen von Prof. G zugrunde gelegte
Entscheid mag zwar dazu führen, dass in einzelnen Fällen vollständige Lösungen
gleich bewertet werden wie unvollständige Lösungen. Es liegt jedoch im freien
Ermessen der Prüfungsbehörde, der Vollständigkeit von Lösungen bei nicht im
Vordergrund stehenden Fragen keine Bedeutung zuzumessen.
6.3
Auch was
die Bepunktung bei der Frage nach der Zugehörseigenschaft von Hotelmobiliar und
den gegebenenfalls anzunehmenden Rechtsfolgen betrifft, erscheint die vorliegende
Bewertung als vertretbar: Nach den Korrekturbemerkungen, welche insoweit mit
der Stellungnahme von Prof. G vom 1. April 2010 übereinstimmen, erhielt
die Beschwerdeführerin je einen halben Punkt für die blosse Erwähnung der Zugehör
zum einen sowie für die Nennung von Art. 644 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)
zum anderen, ferner einen ganze Punkt für den Hinweis, dass die Zugehör nach Abs. 1
dieser Bestimmung von einer Verfügung einer Sache mitumfasst wird, wenn keine
Ausnahme gemacht wird. Es erscheint als nachvollziehbar, dass die
Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen ist, dass die weiteren zwei in diesem
Zusammenhang nach dem Korrekturschema erzielbaren Punkte nicht vergeben werden
können. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin namentlich keine
Ausführungen zu den einzelnen Voraussetzungen der Zugehörseigenschaft (äussere
und innere Beziehung zur Hauptsache, Widmung bzw. entsprechender Ortsgebrauch)
machte. Hinzu kommt, dass für den mit einem ganzen Punkt gewürdigten Hinweis
auf die für die Zugehör geltenden Rechtsfolgen an der einschlägigen Stelle des
Korrekturschemas keine Grundlage zu finden ist und die entsprechenden
Ausführungen der Beschwerdeführerin somit eher grosszügig bewertet wurden.
Zwar wird in einer Stellungnahme des beteiligten
Lehrstuhls vom 27. April 2010 zu Unrecht behauptet, die Lösung der
Beschwerdeführerin habe die folgenden Ausführungen nicht enthalten: "Das
Zugehör wird von einer Verfügung einer Sache mitumfasst, wenn keine Ausnahme
gemacht wird (Art. 644 Abs. 1 ZGB). Ein Grundpfandrecht belastet nach
Art. 805 Abs. 1 ZGB das Grundstück mit Einschluss aller
Zugehör." Daraus kann die Beschwerdeführerin freilich nichts zu ihren
Gunsten ableiten, wurde doch der erste Satz dieser Ausführungen eher grosszügig
bepunktet und kann für den zweiten Satz nach dem Korrekturschema kein (ganzer
oder halber) Punkt gegeben werden.
6.4
Die Beschwerdeführerin
rügt, Prof. G habe im Korrekturschema anders als in früheren Prüfungen zu
Unrecht nicht durchgängig Punkte für theoretische Ausführungen vergeben, was
sich in ihrem Fall bei den Ausführungen zur Vindikationsklage negativ ausgewirkt
habe. Dieser Einwand geht ins Leere: Zum einen steht es – wie bereits erwähnt –
im Ermessen des Examinators zu entscheiden, für welche Ausführungen Punkte
vergeben werden. Zum anderen steht die Verweigerung der von der
Beschwerdeführerin geforderten Punkte in Übereinstimmung mit dem Punkteschema.
Letzteres sieht namentlich für Ausführungen zum fehlenden unmittelbaren Besitz
als Voraussetzung der Aktivlegitimation der Vindikationsklage keine Punkte vor,
was insofern nicht als rechtsverletzend erscheint, als die Hauptproblematik der
zu lösenden Fragestellung – wie die hierin ungleich ausführlichere
Lösungsskizze zeigt – im Bereich des Eigentums als Voraussetzung der Vindikationsklage
lag (vgl. auch vorn 6.2). Schliesslich lässt sich aus der in der Beschwerde erwähnten
Lizentiatsprüfung vom 6. August 2007 schon deshalb, weil es sich um eine
einzige vergleichbare Prüfung handelt, nicht ableiten, dass Prof. G früher
generell Punkte für theoretische Ausführungen vergab.
6.5
Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin ist keine falsche Anwendung des
Punkteschemas mit Bezug auf die darin unter Frage 2 lit. a Ziff. II. b
("Verpflichtungsgeschäft [Erwerbsgrund]") enthaltenen Ausführungen
ersichtlich: Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Lösung der hier gestellten
Aufgabe den im Punkteschema als möglichen Titel für den Eigentumserwerb
genannten Kaufvertrag zwischen der Hotel AG und Klostermann nicht erwähnt.
Ebenso wenig, auch nicht sinngemäss, ist ihrer Lösung im einschlägigen
Zusammenhang die in der Lösungsskizze enthaltene Feststellung zu entnehmen,
dass gemäss Sachverhalt die Möglichkeit des Selbsteintritts vereinbart wurde und
damit kein Verfallpfand nach Art. 894 ZGB gegeben ist. Vielmehr hat die
Beschwerdeführerin bei einer anderen Teilaufgabe, wo dies freilich nicht
gefordert war, die Problematik des Verfallpfandes erörtert und dabei ein
solches beim gestellten Sachverhalt irrtümlich bejaht. Deshalb konnte die
Beschwerdegegnerin mit Recht annehmen, dass der Beschwerdeführerin weder die
Erkennung der Problematik noch deren richtige Lösung zugutezuhalten ist.
Der Umstand, dass der Begriff des Verfallpfandes im
Punkteschema fett gedruckt ist, genügt vor diesem Hintergrund nicht, die
Bewertung der Klausur im Privatrecht II – auch nur um einen halben Punkt – zu
korrigieren. Dies gilt umso mehr, als Prof. G in seiner Stellungnahme vom 31. März
2010.
die in der Lösungsskizze fett gedruckten Elemente lediglich als
"Anhaltspunkte für die genaue Punkteverteilung" bezeichnete.
6.6
Was die
zur Fahrnisklage anlässlich der Prüfung gemachten Erwägungen der Beschwerdeführerin
betrifft, ersucht sie mit der Beschwerde um im Punkteschema nicht vorgesehene
Punkte. Es gilt diesbezüglich sinngemäss das vorn 6.2 Ausgeführte. Der Beschwerde
ist auch hier das der Prüfungsbehörde zustehende Ermessen bei der Erstellung
des Punkteschemas sowie bei der Korrektur entgegenzuhalten. Es erscheint mit
Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) als
gerechtfertigt, dass – wie die Beschwerdegegnerin behauptet – generell keine Zusatzpunkte
erteilt wurden, soweit die Musterlösung ausdrücklich keine Punkte für die
entsprechenden Ausführungen vorsah. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die
Lösung der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Fahrnisklage jedenfalls
insoweit nicht mit der Musterlösung übereinstimmt, als Erstere anders als
Letztere suggeriert, die Aktivlegitimation für dieses Rechtsmittel sei gegeben.
6.7
Mit der
Beschwerde gerügt wird im Übrigen, dass bei der Prüfung im Privatrecht II
weitere Punkte hätten zuerkannt werden müssen. Wie es sich damit verhält, kann
hier indes offen gelassen werden. Denn selbst mit 4,5 zusätzlichen Punkten –
mehr zusätzliche Punkte verlangt die Beschwerdeführerin selbst zu Recht nicht –
würde sie mit einem Total von 41,5 Punkten die nach der Notenskala für eine
Bewertung mit der Note 4.5 erforderliche Punktzahl (43 Punkte) nicht erreichen,
so dass ihre Leistung im Fach Privatrecht II (unter Vorbehalt der hier vorerst
noch nicht interessierenden Grenzfallüberprüfung) nach wie vor mit Note 4
bewertet werden müsste.
7.
Mit Bezug auf die Prüfung im Fach Zivilprozess-,
Schulbetreibungs- und Konkursrecht macht die Beschwerdeführerin zunächst
geltend, die von ihr – unter Berücksichtigung eines Berichtigungsverfahrens –
erzielte Punktzahl von mindestens 6.875 Punkten müsse gemäss der Notenskala auf
7.5
Punkte aufgerundet werden. Dies ergebe die Note 4.
Mit diesen Ausführungen verkennt die Beschwerdeführerin, dass
das Notenschema keine Rundung von Punktzahlen vorsieht. Das Notenschema hält
stattdessen lediglich fest, ab wievielen (exakt bzw. ungerundet erzielten)
Punkten welche Note erteilt wird. Da für die Note 4 mindestens 7.5 Punkte
erforderlich sind, ist – ausgehend von einer tatsächlich erzielten Punktzahl
von 6.875 Punkten – keine unrichtige Anwendung des Notenschemas ersichtlich. An
anderer Stelle der Beschwerde geht die Beschwerdeführerin denn auch zu Recht
davon aus, dass sie noch 0.625 zusätzliche Punkte benötigen würde, um die Note
4.
zu erhalten.
8.
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, ihr seien für
ihre Lösung der Prüfung im Fach Zivilprozess-, Schulbetreibungs- und
Konkursrecht zum Teil zu wenige Punkte erteilt worden.
8.1
Bei
Variante 1 zur Frage 1.2 konnten gemäss Punkteschema 1.125 Punkte erzielt werden,
wobei das Punkteschema hier in fünf Teile unterteilt ist. Die Beschwerdeführerin
erhielt hier total 0.375 Punkte, und zwar je 0.125 Punkte für die Nennung des
arbeitsvertraglichen Gerichtsstandes nach Art. 115 des Bundesgesetzes vom
18.
Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291), die
Erwähnung des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung nach Art. 129 IPRG
sowie für die Erwähnung von Art. 112 IPRG. Es ist entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass hier zu Unrecht zu wenige Punkte
erteilt wurden. Namentlich hat die Beschwerdeführerin zwar die Anwendbarkeit
des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(Lugano-Übereinkommen, SR 0.275.12) geprüft, diese aber mit unzutreffender
Begründung verneint. Es ist nicht als Rechtsverletzung zu betrachten und überschreitet
den der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessensspielraum nicht, dass sie nur
für eine korrekte Prüfung der Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens Punkte
vergab. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht geltend,
sie habe die im Punkteschema genannte Zuständigkeit am Erfüllungsort nach Art. 113
IPRG erwähnt und dafür zu Unrecht keine Punkte erhalten.
8.2
Bei Frage
1.
von Fall 2 der Prüfung im Fach Zivilprozess-, Schulbetreibungs- und Konkursrecht
erhielt die Beschwerdeführerin zwar nach den Korrekturnotizen einen Abzug, weil
sie als Antwort eine Auswahlsendung präsentiert habe. Auch wenn im Korrekturschema
keine Punkteabzüge für Auswahlsendungen vorgesehen sind, durfte die Beschwerdegegnerin
ohne Rechtsverletzung und ohne Willkür der Beschwerdeführerin nur die Hälfte
der erzielbaren Punkten für Ausführungen zum Befehlsverfahren erteilen. Denn es
ist nachvollziehbar und vertretbar, dass die Beschwerdegegnerin an der Lösung
der Beschwerdeführerin eine Gewichtung der möglichen Vorgehensweisen sowie
Hinweise auf ein insgesamt richtiges Verständnis des Befehlsverfahrens
vermisste und dies als bewertungsrelevant erachtete. Dies gilt umso mehr, als die
Musterlösung weitergehende Ausführungen zum Befehlsverfahren (etwa zu den
zulässigen Beweismitteln im summarischen Verfahren) als die Lösung der
Beschwerdeführerin enthält (anders jedoch die Beschwerde, wonach die anlässlich
der Prüfung gemachten Ausführungen zum Befehlsverfahren vollständig seien).
8.3
Bei Frage
2.2
der Prüfung im Fach Zivilprozess-, Schulbetreibungs- und Konkursrecht hat
die Beschwerdegegnerin überzeugend dargetan, dass der Beschwerdeführerin keine
weiteren Punkte erteilt werden können. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin
muss im Rahmen einer Prozessrechtsprüfung ohne Weiteres davon ausgegangen
werden, dass Ausführungen zu materiellrechtlichen Problemen nicht gefragt sind.
Es komme hinzu, dass nicht nach einem eigenständigen Vorgehen gegen den im zu
lösenden Fall als Untermieter handelnden Enkel gefragt worden sei.
Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Auffassung der
Beschwerdegegnerin und die darauf gestützte Bewertung der Beantwortung von
Frage 2.2 durch die Beschwerdeführerin rechtsverletzend sein sollte. Die Lösung
der Beschwerdeführerin enthält keinerlei Ausführungen zu den in der
Musterlösung behandelten prozessrechtlichen Fragen. Es ist auch nicht
ersichtlich, weshalb über die Musterlösung hinaus Ausführungen zu
materiellrechtlichen Fragen bepunktet werden müssten. Selbst wenn nach der
Fragestellung auch materiellrechtliche Ausführungen angebracht gewesen wären,
hätte die Beschwerdegegnerin diese im Rahmen ihres Ermessens mit Blick auf das
geprüfte Fach als nicht wesentlich und damit nicht punktewirksam betrachten
dürfen.
8.4
Die
Beschwerdeführerin setzte sich nicht mit der Begründung der Beschwerdegegnerin
auseinander, wonach bei Fall 3 im Fach Zivilprozess-, Schulbetreibungs- und
Konkursrecht keine weiteren Punkte erteilt werden können, weil die
Beschwerdeführerin diesbezüglich viele generelle, jedoch nicht fallbezogene
Ausführungen gemacht habe. Sie behauptet in der Beschwerde, die Begründung der
Beschwerdegegnerin sei nicht mit der Musterlösung zu vereinbaren und nicht
nachvollziehbar. Es ist freilich nicht erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin
beim genannten Fall ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.
8.5
Nach
Auffassung der Beschwerdegegnerin kann der Beschwerdeführerin für die Ausführungen
zur Qualifikation des Entscheides bei Fall 4 im Fach Zivilprozess-, Schulbetreibungs-
und Konkursrecht kein Punkt erteilt werden, weil 0.125 Punkte die kleinste angewendete
Einheit sei, dafür gesamthaft korrekte Antworten erwartet worden seien und die
Beschwerdeführerin § 188 der per Ende 2010 aufgehobenen zürcherischen
Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO) und § 155 des ebenfalls
auf den gleichen Zeitpunkt aufgehobenen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni
1976.
(GVG) in Bezug auf ein unzutreffendes Ergebnis erwähnt habe. Mit dieser
als nachvollziehbar erscheinenden Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin
ebenso wenig auseinander wie mit der Begründung der Beschwerdegegnerin zu Fall
3.
(vgl. vorn 8.4). Auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass die Ausführungen
der Beschwerdeführerin zum Rügegrund bei Fall 4 schon unter dem ersten Punkt
bewertet worden seien und ihr deshalb diesbezüglich keine weiteren Punkte
erteilt werden können, blieb seitens der Beschwerdeführerin unkommentiert.
Bei der Korrektur von Fall 4 im Fach Zivilprozess-,
Schulbetreibungs- und Konkursrecht bestehen mit Blick auf die überzeugenden,
durch die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft in Frage gestellten Begründungen
der Beschwerdegegnerin keine genügenden Anhaltspunkte für eine
Rechtsverletzung. Dies gilt auch für die in der Beschwerde eigens nochmals erwähnten
Rügen:
Mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei
der zu prüfenden Berufung die Voraussetzungen des Streitwerts, des
Anfechtungsgrundes und der Legitimation nicht erwähnte, erscheint es
vertretbar, dass ihr von den hier erzielbaren 0.75 Punkten nur 0.125 Punkte
erteilt wurden. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe die Voraussetzungen
dieses Rechtsmittels "grösstenteils" genannt, steht im Widerspruch zu
ihrer Lösung. Die Bewertung mit 0.125 Punkten ist umso gerechtfertigter, als
die Beschwerdegegnerin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens eine
Punktvergabe für die blosse Nennung der Berufung mit Recht verweigern und
deshalb nur die weitergehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin zu diesem
Rechtsmittel als bewertungsrelevant einschätzen durfte. Dies gilt trotz des
Umstandes, dass ausdrücklich nach den Rechtsmitteln gefragt wurde.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Beschwerde in
Zivilsachen sind in ihrer Lösung derart knapp ausgefallen, dass die
Beschwerdegegnerin hier ohne Weiteres die Vergabe von Punkten verweigern
durfte. Im Rahmen ihres Ermessens durfte sie ohne Rechtsverletzung davon
ausgehen, dass es der Lösung der Beschwerdeführerin an der Subsumption der Voraussetzungen
dieses Rechtsmittels fehlt oder diese ungenügend ist und die blosse Nennung der
Beschwerde in Zivilsachen nicht genügt.
8.6
Selbst
wenn die übrigen in Bezug auf die Bepunktung im Fach Zivilprozess-, Schulbetreibungs-
und Konkursrecht in der Beschwerde erhobenen Rügen zutreffen sollten, würde
die Beschwerdeführerin die für die Note 4 erforderliche Punktzahl nicht
erreichen (vgl. vorn 7). Es erübrigt sich deshalb eine nähere Prüfung
dieser Rügen.
9.
Nach dem Ausgeführten hängt das Bestehen der Lizentiatsprüfung
II vorliegend in erster Linie von der Bewertung der Klausur im Strafrecht II
und Strafprozessrecht ab.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Anspruch auf
rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Bewertung der Klausur im
Strafrecht II und Strafprozessrecht nicht nachvollziehbar und deren Überprüfung
auf Willkür unmöglich gewesen sei, weil kein Korrekturschema vorgelegen habe.
Die Beschwerdeführerin macht damit sinngemäss auch geltend, ihr (vor
Verwaltungsgericht erneuertes) Gesuch um Edition des Punkteschemas im Fach Strafrecht
II und Strafprozessrecht sei von der Vorinstanz zu Unrecht abgewiesen worden.
9.1
Wie vorn
3.1
ausgeführt, umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
BV das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und Einsicht in
die Akten zu nehmen.
Die Einsicht in die Akten seines Examens dient dem Kandidaten
dazu, die Beurteilung seiner Prüfung nachzuvollziehen sowie gegebenenfalls ein
Rechtsmittel gegen den Prüfungsentscheid zu begründen (BGE 121 I 225 E. 2b). Einem
an der Prüfung gescheiterten Examenskandidaten muss deshalb auf Verlangen
Einsicht in sein Prüfungsdossier gegeben werden. Ansonsten könnte er sein
Rechtsmittel nicht geeignet begründen bzw. darüber entscheiden, ob er überhaupt
ein solches erheben will (BGr, 9. August 2004,2P.83/2004, E. 2.3.2).
Fraglich ist, ob sich das Akteneinsichtsrecht auch auf ein zur Korrektur
erstelltes Punkteschema erstreckt.
Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich grundsätzlich auf
alle für den Entscheid erheblichen Akten. Gemäss Bundesgerichtspraxis
unterliegen jedoch "verwaltungsinterne" Akten nicht dem
Akteneinsichtsrecht (BGE 125 II 473 E. 4c/cc, 115 V 297
E. 2g/bb, 113 Ia 1 E. 4c/cc mit weiteren Hinweisen). Als
verwaltungsinterne Akten gelten dabei Unterlagen, denen bei der Behandlung
eines Falles kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der
verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen
Gebrauch bestimmt sind (so etwa Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte,
Hilfsbelege). Die Unterscheidung zwischen internen
und anderen Akten ist in der Doktrin freilich umstritten (vgl. zum Ganzen BGE
125.
II 473 E. 3 mit Verweisen auf die Literatur).
Musterlösungen bzw.
Lösungsskizzen der Examinatoren sind jedenfalls, wenn gesetzlich keine
Musterlösung vorgesehen ist, als unverbindliche, ausschliesslich der
verwaltungsinternen Meinungsbildung dienende Lösungsvorschläge zu betrachten
(vgl. BVGr, 25. Juli 2007, B-2208/2006, E. 3.3). Hingegen rechtfertigt es
sich analog zur einschlägigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts,
ausnahmsweise von nicht verwaltungsinternen Akten auszugehen, wenn in der
Musterlösung gleichzeitig die Bewertung festgelegt ist und kein selbständiger
Bewertungsraster (sogenanntes Punkteschema) vorliegt (vgl. BVGE 2010/10 E. 3.3;
BVGr, 25. Juli 2007, B-2208/2006, E. 3.3). Aus dieser überzeugenden
Praxis ist überdies abzuleiten, dass ein Bewertungsraster dann nicht als
verwaltungsintern zu betrachten ist, wenn darin – anders als in der
Musterlösung – die Bewertung im Einzelnen festgelegt ist.
9.2
Bei der
vorliegend aktenkundigen Lösungsskizze der Klausur im Strafrecht II und
Strafprozessrecht handelt es sich – wie die Beschwerdegegnerin selbst konzediert
– nicht um eine detaillierte Musterlösung. Wie sich die maximal erzielbaren
Punkte auf die einzelnen Abschnitte der Klausur verteilen, geht aus der Musterlösung
nur insoweit hervor, als daraus für sieben, zusammen die ganze Musterlösung
bildenden Abschnitte die jeweils erzielbare Gesamtpunktzahl zu entnehmen ist.
Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, dass bewusst davon abgesehen worden
sei, "alle Möglichkeiten der zu erlangenden Einzelpunkte auch in einer
öffentlichen Musterlösung darzulegen, da in einer juristischen Klausurlösung
der Schwerpunkt nicht im Ergebnis, sondern auf der Argumentation und Begründung"
liege.
Den letzteren Ausführungen kann entnommen werden, dass die
Beschwerdegegnerin die Korrektur der Klausuren im Strafrecht II und
Strafprozessrecht gestützt auf ein detaillierteres als dem in der Lösungsskizze
publizierten Punkteschema vornahm. Letzteres anzunehmen drängt sich auch
deshalb auf, weil die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der
Beschwerdegegnerin intern eine detaillierte Musterlösung als Grundlage für die
Korrektur vorgelegen haben muss, unbestritten blieb.
Das nicht veröffentlichte, im Vergleich zur aktenkundigen
Lösungsskizze detailliertere Punkteschema kann gemäss den vorstehenden
Erwägungen nicht als verwaltungsinternes Aktenstück betrachtet werden.
Grundsätzlich hätte dementsprechend die Beschwerdegegnerin Einsicht in dieses
Punkteschema gewähren bzw. die Vorinstanz dem bei ihr gestellten
Editionsbegehren entsprechen müssen. Ohne Einsicht in dieses Schema kann namentlich
weder in geeigneter Form geltend gemacht, geschweige denn geprüft werden, dass
bzw. ob der Beschwerdegegnerin – was sie bestreitet – Additionsfehler
unterlaufen sind. Auch lässt sich trotz der publizierten Lösungsskizze, dem
Abschlussvermerk sowie den Unterstreichungen und Randbemerkungen nicht mit hinreichender
Genauigkeit feststellen, wo die Beschwerdeführerin in der Klausur zum
Strafrecht II und Strafprozessrecht mehr Punkte hätte erzielen können bzw. bei
richtiger Korrektur hätte erzielen müssen. Die Kognitionsbeschränkung bzw. die
Herabsetzung der Prüfungsdichte bei grundsätzlich uneingeschränkter Kognition
(vorn 2) kann daran ebenso wenig ändern wie der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, die Klausur mit Korrekturassistierenden
zu besprechen.
Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich nach dem Gesagten auf
das detaillierte Punkteschema als entscheiderhebliches, nicht
verwaltungsinternes Aktenstück. Davon auszugehen rechtfertigt sich auch mit
Blick auf die bundesgerichtliche Praxis, wonach ein Examinator, der eine
Musterlösung sowie ein Punkteschema aufgestellt hat, aus Gründen der Rechtsgleichheit
gehalten ist, diese auf alle Kandidaten in gleicher Weise anzuwenden (vgl. BGr,
3.
November 2003,2P.252/2003, E. 9.3). Hinweise auf eine ungleiche
Anwendung des Punkteschemas lassen sich nur feststellen, soweit dieses zur Verfügung
steht.
Gründe, welche es der Beschwerdegegnerin bzw. der
Vorinstanz ausnahmsweise erlaubt hätten, die Akteneinsicht bzw. die Edition zu
verweigern (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 43 ff.), sind nicht
ersichtlich. Folglich wurde die Beschwerdeführerin mit einem erheblichen
Beweisantrag von der Vorinstanz nicht gehört und liegt eine Gehörsverletzung
vor.
9.3
Eine
Überprüfung der Korrektur der Klausur im Strafrecht II und Strafprozessrecht
ist ohne detailliertes Bewertungsschema nicht möglich, ebenso wird die Ausübung
des Beschwerderechts ohne Einsicht in ein solches Schema weitgehend
verunmöglicht. Letzteres spricht für eine schwer wiegende Gehörsverletzung,
welche einer Heilung nicht zugänglich ist (vgl. vorn 3.3 Abs. 1 und BGr,
4.
Mai 2009,1C_377/2008, E. 2.5). Die Beschwerde ist deshalb teilweise
gutzuheissen und es rechtfertigt sich eine Rückweisung der Angelegenheit zur
Gehörsgewährung, weiteren Untersuchung und zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz (§ 64 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 5,
§ 64 N. 3).
10.
Bei Rückweisungen geht die Praxis regelmässig von einem je
hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien aus (vgl. etwa VGr, 1. April
2009, PB.2008.00050, E. 7). Die Gerichtskosten sind den Parteien deshalb
je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG).
Da die Beschwerdeführerin nur teilweise und nicht
überwiegend oder mehrheitlich obsiegt, ist ihr nach § 17 Abs. 2 VRG
für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).
11.
Gemäss dem Bundesgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (BGG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG). Als Rechtsmittel
ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113
BGG).
Nach der Regelung von Art. 90
ff. (in Verbindung mit Art. 117) BGG sind letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide als Vor- oder Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93
BGG zu qualifizieren (Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2).
Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen vom 7. Oktober 2010 aufgehoben. Die Sache wird im
Sinne der Erwägungen an die Rekurskommission zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 2'220.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den
Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …