Lexipedia

Entscheid

VB.2010.00651

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00651

13. Juli 2011Deutsch30 min

(URT.2011.13412)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A absolvierte im Januar 2010 zum zweiten Mal den

schriftlichen Teil der Lizentiat II-Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Zürich. Im Fach Privatrecht II erreichte sie die

Note 4, im Fach Zivilprozessrecht-, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht die

Note 3.5 sowie im Fach Strafrecht II und Strafprozessrecht die Note 4. Mit

Schreiben vom 10. März 2010 teilte ihr das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät mit, dass sie die Prüfungen nicht bestanden habe, und schloss sie von

weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität

Zürich aus.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 9. April 2010 Rekurs an die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (im Folgenden: Rekurskommission). Die

Rekurskommission wies den Rekurs mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 ab.

III.

Am 15. November 2010 liess A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge zulasten

der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich den Entscheid

"der Beschwerdegegnerin" (recte: der Rekurskommission) vom 7. Oktober

2010.

aufzuheben. Ferner beantragte sie, ihre Leistungen seien im Fach

Privatrecht mit Note 4.5, im Fach Zivilprozess-, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

mit Note 4 sowie im Fach Strafrecht II und Strafprozessrecht mit Note 4.5 zu

bewerten. Schliesslich ersuchte sie um Feststellung, dass der Durchschnitt

ihrer Leistungen mindestens die Note 4 betrage und sie damit den schriftlichen

Teil der Lizentiat II-Prüfungen bestanden habe. In der Begründung der

Beschwerde beantragte A die Edition der Musterlösung bzw. des Korrekturschemas

der Prüfung im Fach Strafrecht II und Strafprozessrecht.

Die Rekurskommission beantragte in ihrer Vernehmlassung

vom 24. Okto­ber/30. November 2010, die Beschwerde abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort

vom 5./10. Januar 2011 beantragte die Rechtswissenschaftliche Fakultät der

Universität Zürich, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit

Eingabe vom 21. Januar 2011 nahm A zur Beschwerdeantwort Stellung. Innert

erstreckter Frist reichte die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität

Zürich hierzu eine "Zweite Beschwerdeantwort"

vom 9./11. Februar 2011 ein. Dazu nahm A schliesslich mit Eingabe vom 18. Februar

2011.

Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 70

in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit

von Amtes wegen. Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen können

nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom

15.

März 1998 [UniG, LS 415.11]). Der angefochtene Beschluss betrifft

das Ergebnis einer Universitätsprüfung und den Ausschluss von weiteren

Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

Diese Materie beschlägt keine der in §§ 42 ff. VRG genannten

Ausnahmen, weshalb das Verwaltungsgericht zuständig ist.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Gerichtsintern

ist die Beschwerde in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Gemäss § 46

Abs. 4 UniG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen

nur auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften

überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im

erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2

der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen vom 19. Oktober 1998, LS 415.111.7). Die Kognition der

Rekurskommission entspricht damit derjenigen des Verwaltungsgerichts im

Beschwerdeverfahren (vgl. § 50 VRG).

2.2

Nach der

Rechtsprechung kann die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) einschränken,

soweit die Natur der Streit­sache einer unbeschränkten Nachprüfung des

angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dabei handelt es sich allerdings

dogmatisch betrachtet um eine Herabsetzung der Prüfungsdichte bei grundsätzlich

uneingeschränkter Kognition (vgl. VGr, 25. Juni 2008, VB.2008.00125,

E. 2.2 f. mit Hinweisen). Die Prüfungsdichte kann in dieser Weise

insbesondere bei der Überprüfung von Examensleistungen herabgesetzt werden. Mit

Bezug auf die Bewertung einer Prüfungsleistung ist es daher zulässig, wenn die

Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar

ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht

(VGr, 19. März 2008, VB.2007.00510, E. 2.1; BGr, 3. November

2003,2P.252/2003, E. 5.4; BGE 131 I 467 E. 3.1,

121.

I 225 E. 4b; Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen

im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 114 ff.). Anders ist es

hingegen, wenn die Auslegung oder Anwendung von Rechtssätzen streitig ist oder

Verfahrensmängel gerügt werden. In solchen Fällen haben sowohl die Vorinstanz

als auch das Verwaltungsgericht uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und müssen

diese auch ausschöpfen (VGr, 31. Mai 2006, VB.2006.00030, E. 2.3 mit

Hinweisen).

Sämtliche Einwendungen, die sich auf den äusseren Ablauf des

Examens oder der Bewertung beziehen, gelten als Verfahrensfragen. Zu denken ist

etwa an die falsche Zusammensetzung des Prüfungsgremiums oder die Abwesenheit

eines Experten. Als Ermessensfrage gilt namentlich die Benotung oder Bewertung

einer Aufgabe durch den Examinator. Eine erfolgreiche Rüge, ein Kandidat hätte

bei einer Aufgabe mehr Punkte erhalten sollen, setzt daher eine qualifizierte

Unangemessenheit voraus (vgl. Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des

gerichtlichen Rechtsschutzes im Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias

Jaag, Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 76 ff.; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 73 und 80).

3.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe

eine Gehörsverletzung begangen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht bei der

Überprüfung der Bewertung der Examensleistungen auf die Ausführungen der

Beschwerdegegnerin verwiesen sowie lapidar festgehalten, die Beschwerdegegnerin

habe sich ausführlich sowie nachvollziehbar zu den Vorbringen der

Beschwerdeführerin zur Examensbewertung geäussert. Dabei habe die Rekursbehörde

nicht beachtet, dass die Beschwerdegegnerin nicht etwa Vorinstanz der Rekurskommission,

sondern Partei gewesen sei. Diesen formellrechtlichen Einwand gilt es vorweg zu

prüfen.

3.1

Gemäss Art. 29

Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das

rechtliche Gehör dient zum einen der Sachaufklärung, zum anderen stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der

in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu zählt namentlich deren

Recht, sich vor Erlass des entsprechenden Entscheids zur Sache zu äussern,

erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit

erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher

Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,

wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368

E. 3.1). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des rechtlichen

Gehörs umfasst auch den Anspruch auf eine angemessene Begründung einer Anordnung

(VGr, 14. Juli 2010, VB.2010.00218, E. 4.2; vgl. § 10 Abs. 1

VRG). Die Begründung muss so abgefasst werden, dass der Betroffene erkennen

kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, so dass er

den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 129 I 232 E.

3.

). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn

sie dem Betroffenen – allenfalls auch nur mündlich – kurz darlegt, welche

Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine

Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (BGr,

12.

Juli 2001,2P.81/2001, E. 3b/bb, mit Hinweis). Für die

Begründung von Prüfungs- und Promotionsentscheiden gelten Noten grundsätzlich

als ausreichendes Mittel. Bei negativen Prüfungsentscheiden besteht auf Gesuch

hin ein Anspruch auf eine summarische, schriftliche Begründung, welche

spätestens im Rechtsmittelverfahren über den Prüfungsentscheid nachzuliefern

ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 42); letzterenfalls muss

jedoch der Betroffene Gelegenheit erhalten, in einem zweiten Schriftenwechsel

dazu Stellung zu nehmen (BGr, 9. Juni 2006,2P.44/2006, E. 3.2, und 13. August

2004,2P.23/2004, E. 2.2, mit Hinweisen).

Die aufgrund des Gehörsanspruchs zu beachtende Begründungspflicht

gebietet es freilich nicht, dass die Behörde sämtliche, irgendwie im

Zusammenhang mit ihrem Entscheid stehenden tatsächlichen Behauptungen,

rechtlichen Einwände sowie sonstigen Vorbringen und Überlegungen berücksichtigt.

Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Behörde auf jene

Gesichtspunkte beschränkt, welche sie ohne Willkür als wesentlich betrachtet (VGr,

2.

Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 5.6; Michele Albertini, Der verfassungsmässige

Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,

Bern 2000, S. 403 f.).

3.2

Was die

Bewertung der Examensleistungen der Beschwerdeführerin betrifft, begründet die

Vorinstanz ihren Entscheid in der Tat nur sehr summarisch. Es kann nicht von

der Hand gewiesen werden, dass die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich im

Rekursverfahren vorgebrachten Rügen in den einschlägigen Erwägungen nicht im

Einzelnen aufgegriffen werden. Zwar sind die Erwägungen der Vorinstanz im

Kontext der im Rekursverfahren gemachten Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu

verstehen und wird in diesen bzw. den bei den Akten liegenden Stellungnahmen

der Examinatoren detailliert zu den Rekursvorbringen Stellung genommen. Auch

darf die Vor­instanz – wie sie es sinngemäss tut – analog § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG auf diese Ausführungen, soweit sie ihnen beipflichtet, verweisen

(entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist deshalb in diesem Zusammenhang

nicht relevant, ob die Rekursbehörde verkennt, dass die Beschwerdegegnerin Partei

ist). Die kurze Auseinandersetzung mit den Rekursvorbringen erfolgt aber nur

selektiv und zusammenfassend. Es bleibt insgesamt undeutlich, von welchen Überlegungen

sich die Vorinstanz leiten lässt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine

Verletzung der Begründungspflicht nicht ausgeschlossen (vgl. auch VGr, 19. März

2008, VB.2007.00510, E. 3.2.2).

3.3

Eine

Gehörsverletzung kann geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und

die unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt

wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet

(vgl. etwa BGE 133 I 201 E. 2.2, 126 I 68

E. 2; zur Kontroverse in der Lehre über die Heilung von Gehörsverletzungen

Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten.

Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht – ein Abschied von der überflüssigen

Figur der "Heilung", ZBl 106/2005, S. 169 ff.;

Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs,

SJZ 100/2004, S. 377 ff.). Dies gilt namentlich dann, wenn eine

Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bloss einen formalistischen

Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen

würde (Albertini, S. 459; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 8

N. 49).

Weil das Verwaltungsgericht vorliegend über dieselbe

Kognition verfügt wie die Vorinstanz (vgl. vorn 2), wäre eine Heilung der vorn

3.2

genannten, allfälligen Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgericht möglich

und angesichts der Umstände auch geboten. Eine allfällige Verletzung der

Begründungspflicht durch die Vorinstanz im vorn 3.2 aufgezeigten Sinn würde

deshalb im vorliegenden Verfahren – jedenfalls soweit es um die Klausuren im

Privatrecht II sowie im Zivilprozessrecht und Schulbetreibungs- und Konkursrecht

geht – geheilt. Wie es sich mit der Rüge der Gehörsverletzung hinsichtlich der

Klausur im Strafrecht II und Strafprozessrecht verhält, wird im Folgenden noch

separat zu prüfen sein (hinten 9).

4.

4.1

Die schriftlichen

Klausuren der Lizentiat II-Prüfung sind in den §§ 20 f. der per 1. September

2006.

aufgehobenen, aber für die grundsätzlich letztmals nach dem Wintersemester

2010/11 durchgeführten Klausuren des Lizenziats II nach alter Ordnung anwendbaren

Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

vom 30. August 1994 (Promotionsordnung, PromotionsO [OS 56, 634 ff.])

geregelt (vgl. zur Anwendbarkeit der Promotionsordnung § 56 Abs. 1

und 2 sowie § 57 der Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und

Master-Studiengängen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität

Zürich vom 24. Oktober 2005 [LS 415.415.1]): Abzulegen sind drei

schriftliche Klausuren (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 16

PromotionsO). Ungenügend ist die Prüfungsleistung, wenn in den drei Klausuren

zusammen eine Notensumme von weniger als 12 Punkten erreicht wird oder wenn in

zwei Klausuren Noten unter 4 auftreten. Bei ungenügender Prüfungsleistung

können die Klausuren gesamthaft am nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt

werden. Ist die Prüfungsleistung auch nach der Wiederholung ungenügend, erfolgt

die endgültige Abweisung (§ 21 PromotionsO).

4.2

Im Rahmen

der Promotionsordnung fällt die Ausgestaltung der Prüfung in das pflichtgemässe

Ermessen der Prüfungsinstanz. Weil die Promotionsordnung abgesehen von § 21

keine Vorschriften betreffend die Durchführung und Bewertung der schriftlichen

Klausuren enthält, liegt diese im pflichtgemässen Ermessen der Prüfungsinstanz

bzw. der Examinatoren. Diese haben sich dabei freilich an die Grundprinzipien

des Verwaltungsrechts wie das Gebot der Gleichbehandlung und das Willkürverbot

zu halten (vgl. BGr, 3. November 2003,2P.252/2003, E. 5.3 mit

Hinweisen).

5.

Die Beschwerdeführerin hat im schriftlichen Teil der

Lizentiat II-Prüfungen im Privatrecht II die Note 4.0, im Zivilprozess-,

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht die Note 3.5 sowie im Strafrecht II und

Strafprozessrecht die Note 4.0 erzielt. Es ist zu Recht unbestritten, dass eine

Erhöhung einer dieser drei Noten um eine halbe Note nach der vorgenannten

Regelung (vorn 4.1) zum Bestehen des schriftlichen Teils der Lizentiats

II-Prüfungen führen würde. Die Beschwerdeführerin verlangt vor diesem

Hintergrund sinngemäss eine Überprüfung der von ihr erzielten Noten.

6.

Zunächst ist die Bewertung der Prüfung im Fach Privatrecht II

zu überprüfen.

6.1

Diesbezüglich

verlangt die Beschwerdeführerin unter anderem einen statt einen halben Punkt

für die Erwähnung der Bestimmbarkeit der Pfandforderung sowie der Pfandsache

als notwendigen Inhalt eines Faustpfandvertrages. Freilich setzt sie sich im

Beschwerdeverfahren nicht mit der schon früher geäusserten, als vertretbar

erscheinenden Ansicht der Beschwerdegegnerin auseinander, wonach die

Beschwerdeführerin das Erfordernis der Bestimmbarkeit bzw. Bestimmtheit der

Pfandsache allein mit der Nennung des Hotelmobiliars nicht erwähnt habe. Zudem

konzediert die Beschwerdeführerin selbst, dass sie die Bestimmbarkeit der Pfandsache

nur implizit erwähnt hat. Mit Recht geht sie im Übrigen davon aus, dass mit der

Erwähnung der Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Pfandforderung und der

Pfandsache nach dem Korrekturschema maximal ein Punkt erzielt werden könnte.

Anders als dies die Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen

sucht, kann den Ausführungen von Prof. G vom 31. März 2010 nicht entnommen

werden, dass an der einschlägigen Stelle nach dem Korrekturschema die blosse

Erwähnung des Darlehens- und (Faust-)Pfandvertrages – ohne Hinweis, dass dieser

das Verpflichtungsgeschäft zur Bestellung des Faustpfandrechts bildete – zur

Vergabe eines Punktes führen müsste. Es ist deshalb vertretbar, dass die

Beschwerdeführerin einzig für die Feststellung, dass die Forderung für einen

Faustpfandvertrag hinreichend bestimmt sei, bepunktet wurde.

6.2

Soweit die

Beschwerdeführerin mit Bezug auf das Fach Privatrecht II rügt, es seien vor

allem für Ausführungen Punkte verteilt worden, "die sich auf nicht zu

Prüfendes oder nicht aus dem Sachverhalt Ersichtliches bezogen", beanstandet

sie sinngemäss das Korrekturschema und verlangt eine davon unabhängige

Bewertung.

Ein Examinator, der eine Musterlösung sowie ein

Punkteschema aufgestellt hat, ist aus Gründen der Rechtsgleichheit (vgl. Art. 8

Abs. 1 BV) gehalten, diese auf alle Kandidaten in gleicher Weise

anzuwenden (vgl. BGr, 3. November 2003,2P.252/2003, E. 9.3). Bekommt

ein Kandidat mittels Beschreiten des Rechtsweges in den Genuss einer vom Korrekturschema

unabhängigen Bewertung, ist eine rechtsgleiche Behandlung der Kandidaten infrage

gestellt (VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 5.7).

Es ist weder substantiiert dargetan noch sonst

ersichtlich, inwiefern das Korrekturschema zum Fach Privatrecht eine

Punktevergabe nach unsachlichen bzw. qualifiziert unangemessenen Kriterien

vorsieht. Denn insbesondere lag es im Ermessen der Beschwerdegegnerin, für

Ausführungen zu unproblematischen Fragen (Konsens und Vertragsfähigkeit) nur in

einem der beiden (an sich voneinander unabhängigen) Fälle Punkte zu vergeben.

Dieser dem Korrekturschema nach den Ausführungen von Prof. G zugrunde gelegte

Entscheid mag zwar dazu führen, dass in einzelnen Fällen vollständige Lösungen

gleich bewertet werden wie unvollständige Lösungen. Es liegt jedoch im freien

Ermessen der Prüfungsbehörde, der Vollständigkeit von Lösungen bei nicht im

Vordergrund stehenden Fragen keine Bedeutung zuzumessen.

6.3

Auch was

die Bepunktung bei der Frage nach der Zugehörseigenschaft von Hotelmobiliar und

den gegebenenfalls anzunehmenden Rechtsfolgen betrifft, erscheint die vorliegende

Bewertung als vertretbar: Nach den Korrekturbemerkungen, welche insoweit mit

der Stellungnahme von Prof. G vom 1. April 2010 übereinstimmen, erhielt

die Beschwerdeführerin je einen halben Punkt für die blosse Erwähnung der Zugehör

zum einen sowie für die Nennung von Art. 644 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)

zum anderen, ferner einen ganze Punkt für den Hinweis, dass die Zugehör nach Abs. 1

dieser Bestimmung von einer Verfügung einer Sache mitumfasst wird, wenn keine

Ausnahme gemacht wird. Es erscheint als nachvollziehbar, dass die

Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen ist, dass die weiteren zwei in diesem

Zusammenhang nach dem Korrekturschema erzielbaren Punkte nicht vergeben werden

können. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin namentlich keine

Ausführungen zu den einzelnen Vor­aussetzungen der Zugehörseigenschaft (äussere

und innere Beziehung zur Hauptsache, Widmung bzw. entsprechender Ortsgebrauch)

machte. Hinzu kommt, dass für den mit einem ganzen Punkt gewürdigten Hinweis

auf die für die Zugehör geltenden Rechtsfolgen an der einschlägigen Stelle des

Korrekturschemas keine Grundlage zu finden ist und die entsprechenden

Ausführungen der Beschwerdeführerin somit eher grosszügig bewertet wurden.

Zwar wird in einer Stellungnahme des beteiligten

Lehrstuhls vom 27. April 2010 zu Unrecht behauptet, die Lösung der

Beschwerdeführerin habe die folgenden Ausführungen nicht enthalten: "Das

Zugehör wird von einer Verfügung einer Sache mitumfasst, wenn keine Ausnahme

gemacht wird (Art. 644 Abs. 1 ZGB). Ein Grundpfandrecht belastet nach

Art. 805 Abs. 1 ZGB das Grundstück mit Einschluss aller

Zugehör." Daraus kann die Beschwerdeführerin freilich nichts zu ihren

Gunsten ableiten, wurde doch der erste Satz dieser Ausführungen eher grosszügig

bepunktet und kann für den zweiten Satz nach dem Korrekturschema kein (ganzer

oder halber) Punkt gegeben werden.

6.4

Die Beschwerdeführerin

rügt, Prof. G habe im Korrekturschema anders als in früheren Prüfungen zu

Unrecht nicht durchgängig Punkte für theoretische Ausführungen vergeben, was

sich in ihrem Fall bei den Ausführungen zur Vindikationsklage negativ ausgewirkt

habe. Dieser Einwand geht ins Leere: Zum einen steht es – wie bereits erwähnt –

im Ermessen des Examinators zu entscheiden, für welche Ausführungen Punkte

vergeben werden. Zum anderen steht die Verweigerung der von der

Beschwerdeführerin geforderten Punkte in Übereinstimmung mit dem Punkteschema.

Letzteres sieht namentlich für Ausführungen zum fehlenden unmittelbaren Besitz

als Voraussetzung der Aktivlegitimation der Vindikationsklage keine Punkte vor,

was insofern nicht als rechtsverletzend erscheint, als die Hauptproblematik der

zu lösenden Fragestellung – wie die hierin ungleich ausführlichere

Lösungsskizze zeigt – im Bereich des Eigentums als Voraussetzung der Vindikationsklage

lag (vgl. auch vorn 6.2). Schliesslich lässt sich aus der in der Beschwerde erwähnten

Lizentiatsprüfung vom 6. August 2007 schon deshalb, weil es sich um eine

einzige vergleichbare Prüfung handelt, nicht ableiten, dass Prof. G früher

generell Punkte für theoretische Ausführungen vergab.

6.5

Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin ist keine falsche Anwendung des

Punkteschemas mit Bezug auf die darin unter Frage 2 lit. a Ziff. II. b

("Verpflichtungsgeschäft [Erwerbsgrund]") enthaltenen Ausführungen

ersichtlich: Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Lösung der hier gestellten

Aufgabe den im Punkteschema als möglichen Titel für den Eigentumserwerb

genannten Kaufvertrag zwischen der Hotel AG und Klostermann nicht erwähnt.

Ebenso wenig, auch nicht sinngemäss, ist ihrer Lösung im einschlägigen

Zusammenhang die in der Lösungsskizze enthaltene Feststellung zu entnehmen,

dass gemäss Sachverhalt die Möglichkeit des Selbsteintritts vereinbart wurde und

damit kein Verfallpfand nach Art. 894 ZGB gegeben ist. Vielmehr hat die

Beschwerdeführerin bei einer anderen Teilaufgabe, wo dies freilich nicht

gefordert war, die Problematik des Verfallpfandes erörtert und dabei ein

solches beim gestellten Sachverhalt irrtümlich bejaht. Deshalb konnte die

Beschwerdegegnerin mit Recht annehmen, dass der Beschwerdeführerin weder die

Erkennung der Problematik noch deren richtige Lösung zugutezuhalten ist.

Der Umstand, dass der Begriff des Verfallpfandes im

Punkteschema fett gedruckt ist, genügt vor diesem Hintergrund nicht, die

Bewertung der Klausur im Privatrecht II – auch nur um einen halben Punkt – zu

korrigieren. Dies gilt umso mehr, als Prof. G in seiner Stellungnahme vom 31. März

2010.

die in der Lösungsskizze fett gedruckten Elemente lediglich als

"Anhaltspunkte für die genaue Punkteverteilung" bezeichnete.

6.6

Was die

zur Fahrnisklage anlässlich der Prüfung gemachten Erwägungen der Beschwerdeführerin

betrifft, ersucht sie mit der Beschwerde um im Punkteschema nicht vorgesehene

Punkte. Es gilt diesbezüglich sinngemäss das vorn 6.2 Ausgeführte. Der Beschwerde

ist auch hier das der Prüfungsbehörde zustehende Ermessen bei der Erstellung

des Punkteschemas sowie bei der Korrektur entgegenzuhalten. Es erscheint mit

Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) als

gerechtfertigt, dass – wie die Beschwerdegegnerin behauptet – generell keine Zusatzpunkte

erteilt wurden, soweit die Musterlösung ausdrücklich keine Punkte für die

entsprechenden Ausführungen vorsah. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die

Lösung der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Fahrnisklage jedenfalls

insoweit nicht mit der Musterlösung übereinstimmt, als Erstere anders als

Letztere suggeriert, die Aktivlegitimation für dieses Rechtsmittel sei gegeben.

6.7

Mit der

Beschwerde gerügt wird im Übrigen, dass bei der Prüfung im Privatrecht II

weitere Punkte hätten zuerkannt werden müssen. Wie es sich damit verhält, kann

hier indes offen gelassen werden. Denn selbst mit 4,5 zusätzlichen Punkten –

mehr zusätzliche Punkte verlangt die Beschwerdeführerin selbst zu Recht nicht –

würde sie mit einem Total von 41,5 Punkten die nach der Notenskala für eine

Bewertung mit der Note 4.5 erforderliche Punktzahl (43 Punkte) nicht erreichen,

so dass ihre Leistung im Fach Privatrecht II (unter Vorbehalt der hier vorerst

noch nicht interessierenden Grenzfallüberprüfung) nach wie vor mit Note 4

bewertet werden müsste.

7.

Mit Bezug auf die Prüfung im Fach Zivilprozess-,

Schulbetreibungs- und Konkursrecht macht die Beschwerdeführerin zunächst

geltend, die von ihr – unter Berücksichtigung eines Berichtigungsverfahrens –

erzielte Punktzahl von mindestens 6.875 Punkten müsse gemäss der Notenskala auf

7.5

Punkte aufgerundet werden. Dies ergebe die Note 4.

Mit diesen Ausführungen verkennt die Beschwerdeführerin, dass

das Notenschema keine Rundung von Punktzahlen vorsieht. Das Notenschema hält

stattdessen lediglich fest, ab wievielen (exakt bzw. ungerundet erzielten)

Punkten welche Note erteilt wird. Da für die Note 4 mindestens 7.5 Punkte

erforderlich sind, ist – ausgehend von einer tatsächlich erzielten Punktzahl

von 6.875 Punkten – keine unrichtige Anwendung des Notenschemas ersichtlich. An

anderer Stelle der Beschwerde geht die Beschwerdeführerin denn auch zu Recht

davon aus, dass sie noch 0.625 zusätzliche Punkte benötigen würde, um die Note

4.

zu erhalten.

8.

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, ihr seien für

ihre Lösung der Prüfung im Fach Zivilprozess-, Schulbetreibungs- und

Konkursrecht zum Teil zu wenige Punkte erteilt worden.

8.1

Bei

Variante 1 zur Frage 1.2 konnten gemäss Punkteschema 1.125 Punkte erzielt werden,

wobei das Punkteschema hier in fünf Teile unterteilt ist. Die Beschwerdeführerin

erhielt hier total 0.375 Punkte, und zwar je 0.125 Punkte für die Nennung des

arbeitsvertraglichen Gerichtsstandes nach Art. 115 des Bundesgesetzes vom

18.

Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291), die

Erwähnung des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung nach Art. 129 IPRG

sowie für die Erwähnung von Art. 112 IPRG. Es ist entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass hier zu Unrecht zu wenige Punkte

erteilt wurden. Namentlich hat die Beschwerdeführerin zwar die Anwendbarkeit

des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit

und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(Lugano-Übereinkommen, SR 0.275.12) geprüft, diese aber mit unzutreffender

Begründung verneint. Es ist nicht als Rechtsverletzung zu betrachten und überschreitet

den der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessensspielraum nicht, dass sie nur

für eine korrekte Prüfung der Anwendbarkeit des Lugano-Überein­kommens Punkte

vergab. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht geltend,

sie habe die im Punkteschema genannte Zuständigkeit am Erfüllungsort nach Art. 113

IPRG erwähnt und dafür zu Unrecht keine Punkte erhalten.

8.2

Bei Frage

1.

von Fall 2 der Prüfung im Fach Zivilprozess-, Schulbetreibungs- und Konkursrecht

erhielt die Beschwerdeführerin zwar nach den Korrekturnotizen einen Abzug, weil

sie als Antwort eine Auswahlsendung präsentiert habe. Auch wenn im Korrekturschema

keine Punkteabzüge für Auswahlsendungen vorgesehen sind, durfte die Beschwerdegegnerin

ohne Rechtsverletzung und ohne Willkür der Beschwerdeführerin nur die Hälfte

der erzielbaren Punkten für Ausführungen zum Befehlsverfahren erteilen. Denn es

ist nachvollziehbar und vertretbar, dass die Beschwerdegegnerin an der Lösung

der Beschwerdeführerin eine Gewichtung der möglichen Vorgehensweisen sowie

Hinweise auf ein insgesamt richtiges Verständnis des Befehlsverfahrens

vermisste und dies als bewertungsrelevant erachtete. Dies gilt umso mehr, als die

Musterlösung weitergehende Ausführungen zum Befehlsverfahren (etwa zu den

zulässigen Beweismitteln im summarischen Verfahren) als die Lösung der

Beschwerdeführerin enthält (anders jedoch die Beschwerde, wonach die anlässlich

der Prüfung gemachten Ausführungen zum Befehlsverfahren vollständig seien).

8.3

Bei Frage

2.2

der Prüfung im Fach Zivilprozess-, Schulbetreibungs- und Konkursrecht hat

die Beschwerdegegnerin überzeugend dargetan, dass der Beschwerdeführerin keine

weiteren Punkte erteilt werden können. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin

muss im Rahmen einer Prozessrechtsprüfung ohne Weiteres davon ausgegangen

werden, dass Ausführungen zu materiellrechtlichen Problemen nicht gefragt sind.

Es komme hinzu, dass nicht nach einem eigenständigen Vorgehen gegen den im zu

lösenden Fall als Untermieter handelnden Enkel gefragt worden sei.

Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Auffassung der

Beschwerdegegnerin und die darauf gestützte Bewertung der Beantwortung von

Frage 2.2 durch die Beschwerdeführerin rechtsverletzend sein sollte. Die Lösung

der Beschwerdeführerin enthält keinerlei Ausführungen zu den in der

Musterlösung behandelten prozessrechtlichen Fragen. Es ist auch nicht

ersichtlich, weshalb über die Musterlösung hinaus Ausführungen zu

materiellrechtlichen Fragen bepunktet werden müssten. Selbst wenn nach der

Fragestellung auch mate­riellrechtliche Ausführungen angebracht gewesen wären,

hätte die Beschwerdegegnerin diese im Rahmen ihres Ermessens mit Blick auf das

geprüfte Fach als nicht wesentlich und damit nicht punktewirksam betrachten

dürfen.

8.4

Die

Beschwerdeführerin setzte sich nicht mit der Begründung der Beschwerdegegnerin

auseinander, wonach bei Fall 3 im Fach Zivilprozess-, Schulbetreibungs- und

Konkursrecht keine weiteren Punkte erteilt werden können, weil die

Beschwerdeführerin diesbezüglich viele generelle, jedoch nicht fallbezogene

Ausführungen gemacht habe. Sie behauptet in der Beschwerde, die Begründung der

Beschwerdegegnerin sei nicht mit der Musterlösung zu vereinbaren und nicht

nachvollziehbar. Es ist freilich nicht erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin

beim genannten Fall ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.

8.5

Nach

Auffassung der Beschwerdegegnerin kann der Beschwerdeführerin für die Ausführungen

zur Qualifikation des Entscheides bei Fall 4 im Fach Zivilprozess-, Schulbetreibungs-

und Konkursrecht kein Punkt erteilt werden, weil 0.125 Punkte die kleinste angewendete

Einheit sei, dafür gesamthaft korrekte Antworten erwartet worden seien und die

Beschwerdeführerin § 188 der per Ende 2010 aufgehobenen zürcherischen

Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO) und § 155 des ebenfalls

auf den gleichen Zeitpunkt aufgehobenen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni

1976.

(GVG) in Bezug auf ein unzutreffendes Ergebnis erwähnt habe. Mit dieser

als nachvollziehbar erscheinenden Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin

ebenso wenig auseinander wie mit der Begründung der Beschwerdegegnerin zu Fall

3.

(vgl. vorn 8.4). Auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass die Ausführungen

der Beschwerdeführerin zum Rügegrund bei Fall 4 schon unter dem ersten Punkt

bewertet worden seien und ihr deshalb diesbezüglich keine weiteren Punkte

erteilt werden können, blieb seitens der Beschwerdeführerin unkommentiert.

Bei der Korrektur von Fall 4 im Fach Zivilprozess-,

Schulbetreibungs- und Konkursrecht bestehen mit Blick auf die überzeugenden,

durch die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft in Frage gestellten Begründungen

der Beschwerdegegnerin keine genügenden Anhaltspunkte für eine

Rechtsverletzung. Dies gilt auch für die in der Beschwerde eigens nochmals erwähnten

Rügen:

Mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei

der zu prüfenden Berufung die Voraussetzungen des Streitwerts, des

Anfechtungsgrundes und der Legitimation nicht erwähnte, erscheint es

vertretbar, dass ihr von den hier erzielbaren 0.75 Punkten nur 0.125 Punkte

erteilt wurden. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe die Voraussetzungen

dieses Rechtsmittels "grösstenteils" genannt, steht im Widerspruch zu

ihrer Lösung. Die Bewertung mit 0.125 Punkten ist umso gerechtfertigter, als

die Beschwerdegegnerin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens eine

Punktvergabe für die blosse Nennung der Berufung mit Recht verweigern und

deshalb nur die weitergehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin zu diesem

Rechtsmittel als bewertungsrelevant einschätzen durfte. Dies gilt trotz des

Umstandes, dass ausdrücklich nach den Rechtsmitteln gefragt wurde.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Beschwerde in

Zivilsachen sind in ihrer Lösung derart knapp ausgefallen, dass die

Beschwerdegegnerin hier ohne Weiteres die Vergabe von Punkten verweigern

durfte. Im Rahmen ihres Ermessens durfte sie ohne Rechtsverletzung davon

ausgehen, dass es der Lösung der Beschwerdeführerin an der Subsumption der Voraussetzungen

dieses Rechtsmittels fehlt oder diese ungenügend ist und die blosse Nennung der

Beschwerde in Zivilsachen nicht genügt.

8.6

Selbst

wenn die übrigen in Bezug auf die Bepunktung im Fach Zivilprozess-, Schulbetreibungs-

und Konkursrecht in der Beschwerde erhobenen Rügen zutreffen sollten, würde

die Beschwerdeführerin die für die Note 4 erforderliche Punktzahl nicht

erreichen (vgl. vorn 7). Es erübrigt sich deshalb eine nähere Prüfung

dieser Rügen.

9.

Nach dem Ausgeführten hängt das Bestehen der Lizentiatsprüfung

II vorliegend in erster Linie von der Bewertung der Klausur im Strafrecht II

und Strafprozessrecht ab.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Anspruch auf

rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Bewertung der Klausur im

Strafrecht II und Strafprozessrecht nicht nachvollziehbar und deren Überprüfung

auf Willkür unmöglich gewesen sei, weil kein Korrekturschema vorgelegen habe.

Die Beschwerdeführerin macht damit sinngemäss auch geltend, ihr (vor

Verwaltungsgericht erneuertes) Gesuch um Edition des Punkteschemas im Fach Strafrecht

II und Strafprozessrecht sei von der Vorinstanz zu Unrecht abgewiesen worden.

9.1

Wie vorn

3.1

ausgeführt, umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2

BV das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und Einsicht in

die Akten zu nehmen.

Die Einsicht in die Akten seines Examens dient dem Kandidaten

dazu, die Beurteilung seiner Prüfung nachzuvollziehen sowie gegebenenfalls ein

Rechtsmittel gegen den Prüfungsentscheid zu begründen (BGE 121 I 225 E. 2b). Einem

an der Prüfung gescheiterten Examenskandidaten muss deshalb auf Verlangen

Einsicht in sein Prüfungsdossier gegeben werden. Ansonsten könnte er sein

Rechtsmittel nicht geeignet begründen bzw. darüber entscheiden, ob er überhaupt

ein solches erheben will (BGr, 9. August 2004,2P.83/2004, E. 2.3.2).

Fraglich ist, ob sich das Akteneinsichtsrecht auch auf ein zur Korrektur

erstelltes Punkteschema erstreckt.

Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich grundsätzlich auf

alle für den Entscheid erheblichen Akten. Gemäss Bundesgerichtspraxis

unterliegen jedoch "verwaltungsinterne" Akten nicht dem

Akteneinsichtsrecht (BGE 125 II 473 E. 4c/cc, 115 V 297

E. 2g/bb, 113 Ia 1 E. 4c/cc mit weiteren Hinweisen). Als

verwaltungsinterne Akten gelten dabei Unterlagen, denen bei der Behandlung

eines Falles kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der

verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen

Gebrauch bestimmt sind (so etwa Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte,

Hilfsbelege). Die Unterscheidung zwischen internen

und anderen Akten ist in der Doktrin freilich umstritten (vgl. zum Ganzen BGE

125.

II 473 E. 3 mit Verweisen auf die Literatur).

Musterlösungen bzw.

Lösungsskizzen der Examinatoren sind jedenfalls, wenn gesetzlich keine

Musterlösung vorgesehen ist, als unverbindliche, ausschliesslich der

verwaltungsinternen Meinungsbildung dienende Lösungsvorschläge zu betrachten

(vgl. BVGr, 25. Juli 2007, B-2208/2006, E. 3.3). Hingegen rechtfertigt es

sich analog zur einschlägigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts,

ausnahmsweise von nicht verwaltungsinternen Akten auszugehen, wenn in der

Musterlösung gleichzeitig die Bewertung festgelegt ist und kein selbständiger

Bewertungsraster (sogenanntes Punkteschema) vorliegt (vgl. BVGE 2010/10 E. 3.3;

BVGr, 25. Juli 2007, B-2208/2006, E. 3.3). Aus dieser überzeugenden

Praxis ist überdies abzuleiten, dass ein Bewertungsraster dann nicht als

verwaltungsintern zu betrachten ist, wenn darin – anders als in der

Musterlösung – die Bewertung im Einzelnen festgelegt ist.

9.2

Bei der

vorliegend aktenkundigen Lösungsskizze der Klausur im Strafrecht II und

Strafprozessrecht handelt es sich – wie die Beschwerdegegnerin selbst konzediert

– nicht um eine detaillierte Musterlösung. Wie sich die maximal erzielbaren

Punkte auf die einzelnen Abschnitte der Klausur verteilen, geht aus der Musterlösung

nur insoweit hervor, als daraus für sieben, zusammen die ganze Musterlösung

bildenden Abschnitte die jeweils erzielbare Gesamtpunktzahl zu entnehmen ist.

Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, dass bewusst davon abgesehen worden

sei, "alle Möglichkeiten der zu erlangenden Einzelpunkte auch in einer

öffentlichen Musterlösung darzulegen, da in einer juristischen Klausurlösung

der Schwerpunkt nicht im Ergebnis, sondern auf der Argumentation und Begründung"

liege.

Den letzteren Ausführungen kann entnommen werden, dass die

Beschwerdegegnerin die Korrektur der Klausuren im Strafrecht II und

Strafprozessrecht gestützt auf ein detaillierteres als dem in der Lösungsskizze

publizierten Punkteschema vornahm. Letzteres anzunehmen drängt sich auch

deshalb auf, weil die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der

Beschwerdegegnerin intern eine detaillierte Musterlösung als Grundlage für die

Korrektur vorgelegen haben muss, unbestritten blieb.

Das nicht veröffentlichte, im Vergleich zur aktenkundigen

Lösungsskizze detailliertere Punkteschema kann gemäss den vorstehenden

Erwägungen nicht als verwaltungsinternes Aktenstück betrachtet werden.

Grundsätzlich hätte dementsprechend die Beschwerdegegnerin Einsicht in dieses

Punkteschema gewähren bzw. die Vorinstanz dem bei ihr gestellten

Editionsbegehren entsprechen müssen. Ohne Einsicht in dieses Schema kann namentlich

weder in geeigneter Form geltend gemacht, geschweige denn geprüft werden, dass

bzw. ob der Beschwerdegegnerin – was sie bestreitet – Additionsfehler

unterlaufen sind. Auch lässt sich trotz der publizierten Lösungsskizze, dem

Abschlussvermerk sowie den Unterstreichungen und Randbemerkungen nicht mit hinreichender

Genauigkeit feststellen, wo die Beschwerdeführerin in der Klausur zum

Strafrecht II und Strafprozessrecht mehr Punkte hätte erzielen können bzw. bei

richtiger Korrektur hätte erzielen müssen. Die Kognitionsbeschränkung bzw. die

Herabsetzung der Prüfungsdichte bei grundsätzlich uneingeschränkter Kognition

(vorn 2) kann daran ebenso wenig ändern wie der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, die Klausur mit Korrekturassistierenden

zu besprechen.

Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich nach dem Gesagten auf

das detaillierte Punkteschema als entscheiderhebliches, nicht

verwaltungsinternes Aktenstück. Davon auszugehen rechtfertigt sich auch mit

Blick auf die bundesgerichtliche Praxis, wonach ein Examinator, der eine

Musterlösung sowie ein Punkteschema aufgestellt hat, aus Gründen der Rechtsgleichheit

gehalten ist, diese auf alle Kandidaten in gleicher Weise anzuwenden (vgl. BGr,

3.

November 2003,2P.252/2003, E. 9.3). Hinweise auf eine ungleiche

Anwendung des Punkteschemas lassen sich nur feststellen, soweit dieses zur Verfügung

steht.

Gründe, welche es der Beschwerdegegnerin bzw. der

Vorinstanz ausnahmsweise erlaubt hätten, die Akteneinsicht bzw. die Edition zu

verweigern (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 43 ff.), sind nicht

ersichtlich. Folglich wurde die Beschwerdeführerin mit einem erheblichen

Beweisantrag von der Vorinstanz nicht gehört und liegt eine Gehörsverletzung

vor.

9.3

Eine

Überprüfung der Korrektur der Klausur im Strafrecht II und Strafprozessrecht

ist ohne detailliertes Bewertungsschema nicht möglich, ebenso wird die Ausübung

des Beschwerderechts ohne Einsicht in ein solches Schema weitgehend

verunmöglicht. Letzteres spricht für eine schwer wiegende Gehörsverletzung,

welche einer Heilung nicht zugänglich ist (vgl. vorn 3.3 Abs. 1 und BGr,

4.

Mai 2009,1C_377/2008, E. 2.5). Die Beschwerde ist deshalb teilweise

gutzuheissen und es rechtfertigt sich eine Rückweisung der Angelegenheit zur

Gehörsgewährung, weiteren Untersuchung und zur neuen Entscheidung an die

Vorinstanz (§ 64 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 5,

§ 64 N. 3).

10.

Bei Rückweisungen geht die Praxis regelmässig von einem je

hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien aus (vgl. etwa VGr, 1. April

2009, PB.2008.00050, E. 7). Die Gerichtskosten sind den Parteien deshalb

je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG).

Da die Beschwerdeführerin nur teilweise und nicht

überwiegend oder mehrheitlich obsiegt, ist ihr nach § 17 Abs. 2 VRG

für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen

(vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

11.

Gemäss dem Bundesgerichtsgesetz

vom 17. Juni 2005 (BGG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen

Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG). Als Rechtsmittel

ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113

BGG).

Nach der Regelung von Art. 90

ff. (in Verbindung mit Art. 117) BGG sind letztinstanzliche kantonale

Rückweisungsentscheide als Vor- oder Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93

BGG zu qualifizieren (Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich,

Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2).

Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht

wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen vom 7. Oktober 2010 aufgehoben. Die Sache wird im

Sinne der Erwägungen an die Rekurskommission zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 2'220.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den

Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …