Lexipedia

Entscheid

VB.2010.00652

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00652

30. August 2011Deutsch17 min

(URT.2011.13528)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 10. März 2010 erteilte der Gemeinderat Dielsdorf

der B AG nachträglich die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung

eines Leergebindeplatzes für den Betrieb “F“ auf dem Grundstück Kat.-Nr.

01 an der G-Strasse 02 in Dielsdorf.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A sowie H und I am 9. April 2010 bei

der Baurekurskommission I (seit 1. Januar 2011: Baurekursgericht) Rekurs

und beantragten die Aufhebung der Baubewilligung sowie die Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands. Nach der Durchführung eines Augenscheins wies die

Baurekurskommission I den Rekurs mit Entscheid vom 15. Oktober 2010 ab.

III.

Mit Eingabe vom 18. November 2010 liess A gegen

diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der

angefochtene Entscheid der Baurekurskommission sei aufzuheben und die

Baubehörde sei einzuladen, die nachgesuchte Baubewilligung zu verweigern und den

rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Eventualiter sei die Baubehörde

anzuweisen, die angefochtene Baubewilligung mit weiteren Nebenbestimmungen zu ergänzen.

Dem Beschwerdeführer sei schliesslich eine angemessene Parteientschädigung

zuzusprechen.

Die Vorinstanz schloss am 30. November 2010 auf

Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Dielsdorf beantragte am

21.

Januar 2011, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Den nämlichen Antrag stellte die B AG

am 1. Februar 2011.

Die Kammer erwägt:

1.

Die private

Beschwerdegegnerin betreibt im Erd- und Untergeschoss des Gebäudes G-Strasse 02,

Dielsdorf, die Wertstoffsammelstelle Betrieb “F“, in welcher trenn- und wiederverwertbare

Stoffe entgegengenommen werden. Im Aussenbereich des Betriebs befindet sich der

ca. 150 m2 grosse strittige Leergebindeplatz, auf welchem

Abfallcontainer aus Stahl und Kunststoff abgestellt sowie Palette und

dazugehörige Rahmen aufgestapelt werden. Der Lagerplatz liegt an der

Grundstücksgrenze und stösst an die dort ca. 3 m breite Parzelle Kat.-Nr. 03.

Daran anschliessend befindet sich das Grundstück Kat.-Nr. 04, auf welchem das Wohngebäude des Beschwerdeführers

steht. Die Grundstücke liegen alle in der dreigeschossigen Wohnzone W3 und sind der

Lärmempfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 der Lärmschutzverordnung vom

15.

Dezember 1986 (LSV) zugewiesen. Laut Art. 16 Abs. 1 der

Bauordnung der Gemeinde Dielsdorf vom 16. März 1994 (BO) sind in reinen

Wohnzonen nur nicht störende Gewerbebetriebe zulässig.

1.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, das Aussenlager sei nicht zonenkonform, da es

mit der Wohnnutzung nicht vereinbar sei und mit seinem Erscheinungsbild, insbesondere

der Anordnung der gebrauchten Behälter in mehreren Reihen, das Bild der

Wohnzone störe. Ebenso wenig könne das Containerlager gestalterisch und

einordnungsmässig befriedigen.

1.2

Die

private Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, gemäss einem Besprechungsprotokoll

vom 18. September 1996 sei bekannt gewesen, dass auf dem

Containerlagerplatz saubere Behälter gelagert würden. In der Folge sei diese

Nutzung, soweit sie sich nicht ohnehin aus der Bewilligung vom

20.

September 1995 ergebe, jedenfalls mehr als zehn Jahre geduldet worden.

Darauf könne nun nicht mehr zurückgekommen werden. Im Übrigen sei das

Aussenlager zonenkonform und ordne sich befriedigend in seine Umgebung ein.

1.3

Der Beschwerdegegner

2.

lässt ausführen, die Bewilligung vom 20. September 1995 habe auch den

Aussenraum und Lagerplatz umfasst. Da der Beschwerdeführer aber einen

anfechtbaren Entscheid verlangt habe, habe der Gemeinderat am 10. März

2010.

beschlossen, eine ergänzende Bewilligung zu erlassen; dies nach dem Grundsatz,

im Zweifel zugunsten des Rechtsschutzes. Er habe dabei aber auch festgehalten,

dass der Lagerplatz seiner Meinung nach bereits im Jahre 1995 (mit)bewilligt

worden sei. Selbst wenn der Auffassung, der Lagerplatz sei zonenkonform und

ordne sich genügend ein, nicht gefolgt würde, falle dessen Nutzung daher unter

die Bestandesgarantie.

2.

Die private Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, der

Beschwerdeführer habe die fragliche Nutzung des Abstellplatzes während mehr als

zehn Jahren geduldet, weshalb heute ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse

fehle.

2.1

Dieser

Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vorliegend hat der Gemeinderat Dielsdorf

– zu Recht, wie noch zu zeigen sein wird (E. 3.2) – ein nachträgliches

Baubewilligungsverfahren eröffnet. Der Beschwerdeführer ist durch die

nachträgliche Bewilligung offensichtlich berührt. Ebenso hat er ein Interesse

an der Aufhebung bzw. Abänderung des Entscheids (vgl. § 338a Abs. 1

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Der Beschwerdeführer

hat seit der Aufnahme der umstrittenen Nutzung mehrmals darauf hingewiesen,

dass er diese für nicht zonenkonform halte. Aus den bei den Akten liegenden

Besprechungsprotokollen vom 18. September 1996 und 23. September 2008

ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Situation nie akzeptiert hat und

dass die Gemeindebehörden ihm gegenüber die Meinung vertraten, der Betrieb

inklusive Leergebindeplatz sei rechtskräftig bewilligt. Von einer Duldung der

Nutzung, die dazu führen würde, dass ein schutzwürdiges Interesse zu verneinen

wäre, kann unter diesen Umständen keine Rede sein.

2.2

Der (nicht

publizierte) Entscheid VB.2006.00117, auf welchen sich die private Beschwerdegegnerin

beruft, ist im Übrigen nicht einschlägig. Dabei ging es um die Frage, wie lange

eine Baubehörde berechtigt ist, einen bereits erlassenen Beseitigungsbefehl zu

vollstrecken.

3.

3.1

Die

Bewilligungspflicht des Leergebindeplatzes ist nicht umstritten. Nicht einig

sind sich die Parteien jedoch darüber, ob die fragliche Bewilligung bereits mit

der ursprünglichen Umnutzungsbewilligung vom 20. September 1995 erteilt

worden war. Der Gemeinderat führte in der angefochtenen nachträglichen

Bewilligung zwar aus, zum am 20. September 1995 bewilligten Betrieb gehöre

auch der Aussenraum, und es ergebe sich aus verschiedenen Bemerkungen in der

Bewilligung vom 20. September 1995, dass die Aussenfläche ebenfalls

Bestandteil der Bewilligung gewesen sei. Dennoch erliess der Gemeinderat am

10.

März 2010 keine Feststellungsverfügung, wonach die Nutzung des Aussenraums

bereits bewilligt sei, weshalb keine (erneute) Bewilligungsbedürftigkeit

bestehe. Auch so hätte der Gemeinderat den Nachbarn eine Rekursmöglichkeit

eröffnen können. Vielmehr nahm der Gemeinderat eine materielle Beurteilung der

Bewilligungsfähigkeit vor, wofür das Argument ausschlaggebend gewesen zu sein

scheint, dass den zum ursprünglichen Gesuch gehörenden Plänen keine Angaben zum

Aussenplatz zu entnehmen waren. Der Gemeinderat versah die Bewilligung sodann

mit den (zusätzlichen) Auflagen, dass die Container nur in einwandfreiem und

sauberem Zustand auf dem Leergebindeplatz gelagert werden dürfen und die Türe

zwischen Betrieb “F“ und Aussenplatz – mit Ausnahme der notwendigen

Containerbewegungen – geschlossen zu halten ist. Diese Auflagen blieben

unangefochten. Im Ergebnis bejahte der Gemeinderat somit die (erneute) Bewilligungsbedürftigkeit

des Leergebindeplatzes. In der Folge nahm er eine materielle Prüfung von dessen

Bewilligungsfähigkeit vor, welche er bejahte.

3.2

Es trifft

zwar zu, dass gewisse Ausführungen in der Bewilligung vom 20. September

1995.

darauf hindeuten, dass die Aussenfläche ebenfalls Bestandteil der

Bewilligung gewesen sei. Andere Bemerkungen legen jedoch nahe, dass die heutige

Nutzung damals nicht in Betracht gezogen wurde und aufgrund der Pläne auch nicht

in Betracht gezogen werden musste. So sollte der Betrieb gemäss Angaben der

Bauherrschaft, "ausgenommen An- und Wegtransporte, vollumfänglich im

Gebäudeinnern" erfolgen und im Freien sollten auch keine

angelieferten Stoffe gelagert werden. Da der Gemeinderat, insbesondere wegen fehlender

entsprechender Angaben, nicht davon ausgehen musste, dass zum bewilligten Betrieb

auch das heute strittige Leergebindelager gehören würde, wurde die baurechtliche

Zulässigkeit desselben zu Recht im Rahmen eines nachträglichen

Bewilligungsverfahrens geprüft.

4.

4.1

Auch wenn

der Schutz gegen Emissionen aus ortsfesten Anlagen durch das eidgenössische

Umweltschutzrecht geregelt wird (Art. 11 ff., insbesondere Art. 25

des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG]; Art. 7 ff. LSV),

wird dadurch selbständiges kantonales Recht, welches den Schutz vor Immissionen

bezweckt oder bewirkt, nicht generell unzulässig; insbesondere können kantonale

raumplanerische Massnahmen zur Begrenzung der Umweltbelastung eingesetzt

werden.

Als Voraussetzung für die Erteilung

einer Baubewilligung verlangt Art. 22 Abs. 2 lit. a des

Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG), dass die

Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Dementsprechend wird

in vielen Bau-ordnungen verlangt, dass Betriebe "ihrem Wesen nach" in

die jeweilige Zone passen; auf-grund der allgemein gebotenen Übereinstimmung

mit dem Zonenzweck gilt dieses Erfordernis aber auch dort, wo das kommunale

Recht nicht klar dazu Stellung nimmt (VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00470,

E. 2.1 mit Hinweisen). Solche städtebaulichen Nutzungsvorschriften, welche

eine funktionale Übereinstimmung mit dem Zonenzweck verlangen, behalten ihren

selbständigen Gehalt, soweit sie die Frage regeln, ob eine Baute oder Anlage am

vorgesehenen Ort erstellt und ihrer Zweckbestimmung übergeben werden darf, und

zwar auch dann, wenn die für den Charakter eines Quartiers wesentlichen Nutzungsvorschriften

mittelbar dem Schutz der Nachbarn vor Übelständen verschiedenster Art dienen.

Störende Bauten und Betriebe, die

mit dem Charakter einer Wohnzone unvereinbar sind, können durch kommunales oder

kantonales Recht untersagt werden, auch wenn die Lärmemissionen, zu denen sie

führen, bundesrechtliche Schranken nicht überschreiten (VGr, 26. Januar 2011,

VB.2010.00470, E. 2.1 mit Hinweisen). Entscheidend für die selbständige

Bedeutung des kantonalen oder kommunalen Rechts ist, ob die entsprechenden

Bestimmungen raumplanerische Ziele verfolgen, wie beispielsweise die Erhaltung

der Eignung eines bestimmten Gebiets zu Wohnzwecken, und nicht bloss den Sinn

haben, den verschiedenen Zonen die jeweiligen Empfindlichkeitsstufen zuzuordnen

(Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I,

3.

A., Zürich 1999, Rz. 551). Solche raumplanerischen Ziele stehen

etwa dort im Vordergrund, wo durch die Nutzungsplanung Betriebe mit grossem

Verkehrsaufkommen nicht in erster Linie wegen der damit verbundenen Lärm- oder

Luftbelastung, sondern aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen

Parkplatzproblemen aus bestimmten Zonen ferngehalten werden.

Zu den nicht vom Bundesumweltrecht

erfassten Auswirkungen eines Betriebs, welche die Wohnnutzung beeinträchtigen

können, zählt die Rechtsprechung neben den Gefahren eines ungewöhnlich

intensiven Fahrzeugverkehrs (RB 1994 Nr. 73) oder den sogenannten ideellen

Immissionen (VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00417) auch ästhetische

Beeinträchtigungen, so etwa durch die Nutzung eines Wohnzonengrundstücks für

den Verkauf von Occasionsfahrzeugen (vgl. BGE 117 Ib 147).

4.2

Im Übrigen ist es mit der bundesrechtlichen Ordnung

durchaus vereinbar, wenn solche Vorschriften indirekt dazu führen, lärmige

Anlagen von lärmempfindlichen Wohngebieten fernzuhalten. Gemäss Art. 3 Abs. 3

RPG ist bei Massnahmen der Raumplanung darauf zu achten, dass Wohngebiete vor

schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftver­schmutzung, Lärm und

Erschütterungen möglichst verschont werden; das gilt soweit möglich auch unterhalb

der Grenzwerte des USG (BGE 136 II 263 E. 8.3). Die Raumplanung dient mit dieser

Zielsetzung der vorausschauenden Vermeidung von Immissionspotenzialen

und ist insofern dem Umweltrecht mit seinen Instrumenten zur Immissionsbegrenzung

vorgelagert. Sie zielt darauf ab, Nutzungskonflikte, die Gegenstand von

umweltrechtlichen Massnahmen werden könnten, schon gar nicht aufkommen zu

lassen (vgl. Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz,

Ergänzungsband zur 2. A., Zürich 2011, Vorbem. zu Art. 11–25 N. 5,

12; Alexander Ruch, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VI: Umwelt –

Boden – Raum, Basel 2010, N. 305 f.; Robert Wolf, Kommentar zum

Umweltschutzgesetz, Art. 25 N. 7, 11; ders., Auswirkungen des Lärmschutzrechts

auf Nutzungsplanung und Baubewilligung, AJP 1999, S. 1055 ff., 1058).

Vorschriften dieser Art stehen daher nicht im Konflikt mit den

bundesrechtlichen Normen über den Umweltschutz.

5.

5.1

Art. 16 Abs. 1

BO, wonach in den Zonen W2 und W3 nur nicht störendes Gewerbe zulässig ist,

stellt eine raumplanerisch motivierte Nutzungsvorschrift dar. Zulässig sind

hier demnach nur solche Betriebe, die höchstens ein geringes Konfliktpotenzial

aufweisen und ein gesundes und ruhiges Wohnen im Allgemeinen nicht

beeinträchtigen.

Zu prüfen ist, ob ein nicht störender

Gewerbebetrieb vorliegt. Unter "Betrieb" ist die Zusammenfassung

personeller und sachlicher Mittel zu einem wirtschaftlichen Zweck zu verstehen

(RB 1988 Nr. 55; VGr, 18. November 2009, VB.2009.00324,

E. 4.4). Es stellt sich die Frage, ob

der Betrieb “F“ mit dem fraglichen

Abstellplatz noch als nicht störend

und damit in der Wohnzone zulässig betrachtet werden kann (BGr, 13. Juli

2004,1A.15/2004 und 1P.61/2004, E. 3.2).

Diese Beurteilung, welche auf einer

Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe des kommunalen Rechts basiert, steht in

erster Linie den kommunalen Behörden zu und ist von den Rechtsmittelinstanzen

nur mit Zurückhaltung zu überprüfen (BGE 136 I 395 E. 3.2.3; VGr, 26. Januar

2011, VB.2010.00470, E. 2.2; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 20 N. 19 mit zahlreichen Hinweisen).

5.2

Die

Vorinstanz führte aus, der Betrieb der Wertstoffsammelstelle diene den privaten

Haushaltungen der Gemeinde zur Entsorgung. In dieser Funktion sei er mit der

Wohnnutzung vereinbar, weshalb nicht zu beanstanden sei, wenn der Gemeinderat

nach wie vor von einem zonenkonformen Betrieb ausgehe. Dies gelte auch für den

Lagerplatz, auch wenn dessen durch die abgestellten Leergebinde geprägtes

Erscheinungsbild einen klar gewerblichen Charakter aufweise. Massgeblich sei in

Bezug auf die Frage der Zonenkonformität, dass sich aus der Natur des Betriebs

nicht von vornherein und in unabdingbarer Weise ergebe, dass sich das

Erscheinungsbild eines dazugehörigen Lagerplatzes mit der Wohnzone nicht

vereinbaren liesse. Im Übrigen sei die Gestaltung und Einordnung des Leergebindeplatzes

unter dem Aspekt der Vorschriften von § 238 Abs. 1 PBG zu prüfen

(Entscheid der Vorinstanz, E. 6.7.6, S. 15 f.).

Diesen Ausführungen kann nicht vorbehaltlos gefolgt werden. Es liegt in der Natur von Lager- und Abstellplätzen, dass

sich die Art und Intensität ihrer Nutzung im Lauf der Zeit verändert. Deshalb

kann ihnen mit der allgemeinen Einordnungsvorschrift von § 238 Abs. 1

PBG erfahrungsgemäss nur unzureichend Rechnung getragen werden. Die Zulassung

solcher Plätze in Wohnzonen setzt daher voraus, dass unter dem Gesichtswinkel

der Zonenkonformität geprüft wird, ob Ausgestaltung und zulässige Belegung des

Platzes Gewähr für einen Betrieb bieten, der auf Dauer zu keiner übermässigen Beeinträchtigung

der Wohnnutzung führt (VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00470, E. 2.4). Diese

Prüfung nahm die Vorinstanz unter dem Titel Zonenkonformität nicht vor.

Entgegen ihrer eigenen allgemeinen Erwägung, dass die Zonenkonformität eines

Betriebs wegen seines besonders grossen und unansehnlichen Abstell- bzw.

Lagerplatzes zu verneinen sein könne, prüfte sie nicht, ob der Leergebindeplatz

besonders gross und unansehnlich ist. Stattdessen verwies die Vorinstanz auf

die Anforderungen an Einordnung und Gestaltung gemäss § 238 Abs. 1

PBG. Unter diesem Titel erwog die Vorinstanz sodann, von einer Industriekulisse

könne bei den vorliegenden Dimensionen des Lagerplatzes nicht gesprochen

werden, woran sich auch nichts änderte, wenn die gesamte Fläche des

Lagerplatzes mit Leergebinden belegt würde. Eine diesbezügliche auflageweise

Beschränkung sei deshalb nicht erforderlich, ebenso wenig eine Beschränkung der

Lagerhöhe, zumal die Kehrichtcontainer nicht stapelbar seien und die übrigen

Behältnisse schon aus praktischen Gründen nicht beliebig hoch gestapelt werden

könnten (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.4.2).

5.3

Die Einschätzung

der Vorinstanz ist nicht haltbar:

5.3.1

Wenn die Vorinstanz ausführt, das Erscheinungsbild des strittigen

Lagerplatzes werde vor allem durch die dort abgestellten Leergebinde in Gestalt

von Kehrrichtcontainern und Holzpaletten bestimmt und erhalte durch die Grösse

der Abstellfläche und die Anzahl der abgestellten Behälter einen klar

gewerblichen Charakter (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.7.6 und 7.4.2), ist

es nicht nachvollziehbar, diese Nutzung als nicht störend zu qualifizieren.

Dass nicht von einer Industriekulisse gesprochen werden kann (Entscheid der Vor­instanz,

E. 7.4.2) ändert daran nichts, ist doch bereits mässig störendes Gewerbe

nicht erlaubt. Aus den bei den Akten liegenden Fotos und den Schilderungen auch

der Beschwerdegegnerschaft zur Anzahl der abgestellten Behälter und zu den

Verschiebungen derselben ergibt sich denn auch ohne Weiteres, dass die

bestehende Nutzung des Leergebindeplatzes nicht mehr mit einer reinen Wohnzone

vereinbar ist. Es kann keine Rede davon sein, dass die Nutzung des

Leergebindeplatzes "einwandfrei in eine Wohnzone" passt (vgl. Entscheid der Vorinstanz,

E. 6.7.4).

5.3.2

Die Grösse der Wertstoffsammelstelle ist mit einer normalen Quartiersammelstelle

sodann nicht vergleichbar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 2

geht der Betrieb “F“ über das hinaus, was in einer reinen Wohnzone mit nur

nicht störendem Gewerbe praxisgemäss zur genügenden Ausstattung mit

Entsorgungsmöglichkeiten gezählt wird. Dies ergibt sich schon aus dem

umfassenden Entsorgungsangebot. Entsprechend war der Betrieb “F“ bereits

am 20. Sep­tember 1995 qualifiziert worden als "Dienstleistungsbetrieb,

der praktisch alle Stoffe von Industrie, Gewerbe und Haushaltungen gegen

Entgelt annimmt" und dessen Einzugsgebiet "kleinregionalen Charakter

aufweisen" dürfte.

5.3.3

Im Ergebnis begründet die Vorinstanz die baurechtliche

Bewilligungsfähigkeit des Leergebindeplatzes damit, dass letzterer zum

bewilligten Betrieb “F“ gehöre und passe. Dies wird den vorliegenden

Umständen jedoch nicht gerecht, basierte die ursprüngliche Bewilligung für den Betrieb “F“

doch auf der Annahme, der Betrieb desselben erfolge, ausgenommen An- und

Wegtransporte, vollumfänglich im Gebäudeinnern. Es ist offensichtlich, dass der

Betrieb in einer Zone, in welcher nur nicht störendes Gewerbe zulässig ist, nur

deswegen noch als zonenkonform beurteilt werden konnte, weil er sich auf das Gebäudeinnere

beschränkte. Davon kann heute nicht mehr ausgegangen werden. So ergibt sich

denn auch aus den Angaben der privaten Beschwerdegegnerin, dass der Containerlagerplatz

für den Betriebsablauf von nicht unwesentlicher Bedeutung ist.

5.3.4

Die Einschätzung der Vorinstanzen, das Leergebindelager sei zonenkonform,

erweist sich nach dem Gesagten als objektiv nicht nachvollziehbar.

5.4

Auch aus § 357

Abs. 1 PBG kann die private Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten

ableiten. Die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung käme gestützt auf

diese Bestimmung nur in Frage, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder

nachbarlichen Interessen entgegenstünden. Diese Voraussetzung ist vorliegend

angesichts der nachbarlichen Interessen offensichtlich nicht erfüllt.

6.

Nach dem Gesagten ist die Nutzung der Aussenfläche als

Leergebindelager nicht zonenkonform. Die baurechtliche Bewilligung wurde zu

Unrecht erteilt. Es ist daher die Widerherstellung des rechtmässigen Zustands

zu prüfen (§ 341 PBG). Hierbei sind die von der Beschwerdegegnerschaft

vorgebrachten Argumenten des Vertrauensschutzes und der Verhältnismässigkeit zu

berücksichtigen. Dafür sind Sachverhaltsabklärungen erforderlich. Zudem steht

den verfügenden Verwaltungsbehörden bei der Gewichtung der infrage stehenden

öffentlichen und privaten Interessen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Die

Sache ist daher antragsgemäss an den Gemeinderat Dielsdorf zurückzuweisen.

Dieser wird in seinem Neuentscheid auch über die Behandlungs- und

Schreibgebühren des vorliegenden Verfahrens zu befinden haben.

7.

Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist

gutzuheissen. Dementsprechend sind der Entscheid der Baurekurskommission I vom

15.

Oktober 2010 und der Beschluss des Gemeinderats Dielsdorf vom

10.

März 2010 aufzuheben, und die Baubewilligung ist zu verweigern. Die Sache

ist zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat Dielsdorf

zurückzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens der

privaten Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Diese ist überdies zu verpflichten, der Beschwerdeführerin

eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG).

Die Kostenverteilung der Vorinstanz ist entsprechend

anzupassen. Dabei kann jedoch nur jener Teil der Kosten neu verlegt werden,

welcher auf den Beschwerdeführer entfiel (Fr. 2'242.-). Da I und H nicht

Beschwerde erhoben, ist auf die ihnen auferlegten Kosten nicht zurückzukommen.

Gleiches gilt für die von der Vorinstanz zugesprochenen Umtriebsentschädigungen.

Die vorinstanzliche Regelung wird nur soweit aufgehoben, als sie die am

vorliegenden Beschwerdeverfahren Beteiligten betrifft.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Disp. Ziffer 1

des Entscheids der Baurekurskommission I vom 15. Oktober 2010 sowie der

Beschluss des Gemeinderats Dielsdorf vom 10. März 2010 werden aufgehoben,

und die Baubewilligung für die Erstellung eines Leergebindeplatzes für den Betrieb “F“

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Dielsdorf wird

verweigert.

Die Sache wird zu neuem Entscheid

über allfällige Wiederherstellungsmassnahmen an den Gemeinderat Dielsdorf

zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 3'150.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin

1.

auferlegt.

4.

Disp. Ziffer II des Rekursentscheids vom

15.

Oktober 2010 wird hinsichtlich der Verteilung der Verfahrenskosten

dahingehend abgeändert, dass die Rekurskosten von Fr. 4'484.- zu je einem

Viertel I und H und zur Hälfte der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt werden.

Disp. Ziffer III des Rekursentscheids wird

dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung des Beschwerdeführers, der

Beschwerdegegnerin 1 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen,

aufgehoben wird.

5.

Die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

6.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an…