VB.2010.00652
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00652
30. August 2011Deutsch17 min
(URT.2011.13528)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2010.00652
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. August 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter François Ruckstuhl (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Markus Lanter.
In Sachen
A, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B AG, vertreten durch
RA D,
2. Gemeinderat Dielsdorf, vertreten
durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 10. März 2010 erteilte der Gemeinderat Dielsdorf
der B AG nachträglich die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung
eines Leergebindeplatzes für den Betrieb “F“ auf dem Grundstück Kat.-Nr.
01 an der G-Strasse 02 in Dielsdorf.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A sowie H und I am 9. April 2010 bei
der Baurekurskommission I (seit 1. Januar 2011: Baurekursgericht) Rekurs
und beantragten die Aufhebung der Baubewilligung sowie die Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands. Nach der Durchführung eines Augenscheins wies die
Baurekurskommission I den Rekurs mit Entscheid vom 15. Oktober 2010 ab.
III.
Mit Eingabe vom 18. November 2010 liess A gegen
diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der
angefochtene Entscheid der Baurekurskommission sei aufzuheben und die
Baubehörde sei einzuladen, die nachgesuchte Baubewilligung zu verweigern und den
rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Eventualiter sei die Baubehörde
anzuweisen, die angefochtene Baubewilligung mit weiteren Nebenbestimmungen zu ergänzen.
Dem Beschwerdeführer sei schliesslich eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen.
Die Vorinstanz schloss am 30. November 2010 auf
Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Dielsdorf beantragte am
21.
Januar 2011, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Den nämlichen Antrag stellte die B AG
am 1. Februar 2011.
Die Kammer erwägt:
1.
Die private
Beschwerdegegnerin betreibt im Erd- und Untergeschoss des Gebäudes G-Strasse 02,
Dielsdorf, die Wertstoffsammelstelle Betrieb “F“, in welcher trenn- und wiederverwertbare
Stoffe entgegengenommen werden. Im Aussenbereich des Betriebs befindet sich der
ca. 150 m2 grosse strittige Leergebindeplatz, auf welchem
Abfallcontainer aus Stahl und Kunststoff abgestellt sowie Palette und
dazugehörige Rahmen aufgestapelt werden. Der Lagerplatz liegt an der
Grundstücksgrenze und stösst an die dort ca. 3 m breite Parzelle Kat.-Nr. 03.
Daran anschliessend befindet sich das Grundstück Kat.-Nr. 04, auf welchem das Wohngebäude des Beschwerdeführers
steht. Die Grundstücke liegen alle in der dreigeschossigen Wohnzone W3 und sind der
Lärmempfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 der Lärmschutzverordnung vom
15.
Dezember 1986 (LSV) zugewiesen. Laut Art. 16 Abs. 1 der
Bauordnung der Gemeinde Dielsdorf vom 16. März 1994 (BO) sind in reinen
Wohnzonen nur nicht störende Gewerbebetriebe zulässig.
1.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, das Aussenlager sei nicht zonenkonform, da es
mit der Wohnnutzung nicht vereinbar sei und mit seinem Erscheinungsbild, insbesondere
der Anordnung der gebrauchten Behälter in mehreren Reihen, das Bild der
Wohnzone störe. Ebenso wenig könne das Containerlager gestalterisch und
einordnungsmässig befriedigen.
1.2
Die
private Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, gemäss einem Besprechungsprotokoll
vom 18. September 1996 sei bekannt gewesen, dass auf dem
Containerlagerplatz saubere Behälter gelagert würden. In der Folge sei diese
Nutzung, soweit sie sich nicht ohnehin aus der Bewilligung vom
20.
September 1995 ergebe, jedenfalls mehr als zehn Jahre geduldet worden.
Darauf könne nun nicht mehr zurückgekommen werden. Im Übrigen sei das
Aussenlager zonenkonform und ordne sich befriedigend in seine Umgebung ein.
1.3
Der Beschwerdegegner
2.
lässt ausführen, die Bewilligung vom 20. September 1995 habe auch den
Aussenraum und Lagerplatz umfasst. Da der Beschwerdeführer aber einen
anfechtbaren Entscheid verlangt habe, habe der Gemeinderat am 10. März
2010.
beschlossen, eine ergänzende Bewilligung zu erlassen; dies nach dem Grundsatz,
im Zweifel zugunsten des Rechtsschutzes. Er habe dabei aber auch festgehalten,
dass der Lagerplatz seiner Meinung nach bereits im Jahre 1995 (mit)bewilligt
worden sei. Selbst wenn der Auffassung, der Lagerplatz sei zonenkonform und
ordne sich genügend ein, nicht gefolgt würde, falle dessen Nutzung daher unter
die Bestandesgarantie.
2.
Die private Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, der
Beschwerdeführer habe die fragliche Nutzung des Abstellplatzes während mehr als
zehn Jahren geduldet, weshalb heute ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse
fehle.
2.1
Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vorliegend hat der Gemeinderat Dielsdorf
– zu Recht, wie noch zu zeigen sein wird (E. 3.2) – ein nachträgliches
Baubewilligungsverfahren eröffnet. Der Beschwerdeführer ist durch die
nachträgliche Bewilligung offensichtlich berührt. Ebenso hat er ein Interesse
an der Aufhebung bzw. Abänderung des Entscheids (vgl. § 338a Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Der Beschwerdeführer
hat seit der Aufnahme der umstrittenen Nutzung mehrmals darauf hingewiesen,
dass er diese für nicht zonenkonform halte. Aus den bei den Akten liegenden
Besprechungsprotokollen vom 18. September 1996 und 23. September 2008
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Situation nie akzeptiert hat und
dass die Gemeindebehörden ihm gegenüber die Meinung vertraten, der Betrieb
inklusive Leergebindeplatz sei rechtskräftig bewilligt. Von einer Duldung der
Nutzung, die dazu führen würde, dass ein schutzwürdiges Interesse zu verneinen
wäre, kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
2.2
Der (nicht
publizierte) Entscheid VB.2006.00117, auf welchen sich die private Beschwerdegegnerin
beruft, ist im Übrigen nicht einschlägig. Dabei ging es um die Frage, wie lange
eine Baubehörde berechtigt ist, einen bereits erlassenen Beseitigungsbefehl zu
vollstrecken.
3.
3.1
Die
Bewilligungspflicht des Leergebindeplatzes ist nicht umstritten. Nicht einig
sind sich die Parteien jedoch darüber, ob die fragliche Bewilligung bereits mit
der ursprünglichen Umnutzungsbewilligung vom 20. September 1995 erteilt
worden war. Der Gemeinderat führte in der angefochtenen nachträglichen
Bewilligung zwar aus, zum am 20. September 1995 bewilligten Betrieb gehöre
auch der Aussenraum, und es ergebe sich aus verschiedenen Bemerkungen in der
Bewilligung vom 20. September 1995, dass die Aussenfläche ebenfalls
Bestandteil der Bewilligung gewesen sei. Dennoch erliess der Gemeinderat am
10.
März 2010 keine Feststellungsverfügung, wonach die Nutzung des Aussenraums
bereits bewilligt sei, weshalb keine (erneute) Bewilligungsbedürftigkeit
bestehe. Auch so hätte der Gemeinderat den Nachbarn eine Rekursmöglichkeit
eröffnen können. Vielmehr nahm der Gemeinderat eine materielle Beurteilung der
Bewilligungsfähigkeit vor, wofür das Argument ausschlaggebend gewesen zu sein
scheint, dass den zum ursprünglichen Gesuch gehörenden Plänen keine Angaben zum
Aussenplatz zu entnehmen waren. Der Gemeinderat versah die Bewilligung sodann
mit den (zusätzlichen) Auflagen, dass die Container nur in einwandfreiem und
sauberem Zustand auf dem Leergebindeplatz gelagert werden dürfen und die Türe
zwischen Betrieb “F“ und Aussenplatz – mit Ausnahme der notwendigen
Containerbewegungen – geschlossen zu halten ist. Diese Auflagen blieben
unangefochten. Im Ergebnis bejahte der Gemeinderat somit die (erneute) Bewilligungsbedürftigkeit
des Leergebindeplatzes. In der Folge nahm er eine materielle Prüfung von dessen
Bewilligungsfähigkeit vor, welche er bejahte.
3.2
Es trifft
zwar zu, dass gewisse Ausführungen in der Bewilligung vom 20. September
1995.
darauf hindeuten, dass die Aussenfläche ebenfalls Bestandteil der
Bewilligung gewesen sei. Andere Bemerkungen legen jedoch nahe, dass die heutige
Nutzung damals nicht in Betracht gezogen wurde und aufgrund der Pläne auch nicht
in Betracht gezogen werden musste. So sollte der Betrieb gemäss Angaben der
Bauherrschaft, "ausgenommen An- und Wegtransporte, vollumfänglich im
Gebäudeinnern" erfolgen und im Freien sollten auch keine
angelieferten Stoffe gelagert werden. Da der Gemeinderat, insbesondere wegen fehlender
entsprechender Angaben, nicht davon ausgehen musste, dass zum bewilligten Betrieb
auch das heute strittige Leergebindelager gehören würde, wurde die baurechtliche
Zulässigkeit desselben zu Recht im Rahmen eines nachträglichen
Bewilligungsverfahrens geprüft.
4.
4.1
Auch wenn
der Schutz gegen Emissionen aus ortsfesten Anlagen durch das eidgenössische
Umweltschutzrecht geregelt wird (Art. 11 ff., insbesondere Art. 25
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG]; Art. 7 ff. LSV),
wird dadurch selbständiges kantonales Recht, welches den Schutz vor Immissionen
bezweckt oder bewirkt, nicht generell unzulässig; insbesondere können kantonale
raumplanerische Massnahmen zur Begrenzung der Umweltbelastung eingesetzt
werden.
Als Voraussetzung für die Erteilung
einer Baubewilligung verlangt Art. 22 Abs. 2 lit. a des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG), dass die
Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Dementsprechend wird
in vielen Bau-ordnungen verlangt, dass Betriebe "ihrem Wesen nach" in
die jeweilige Zone passen; auf-grund der allgemein gebotenen Übereinstimmung
mit dem Zonenzweck gilt dieses Erfordernis aber auch dort, wo das kommunale
Recht nicht klar dazu Stellung nimmt (VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00470,
E. 2.1 mit Hinweisen). Solche städtebaulichen Nutzungsvorschriften, welche
eine funktionale Übereinstimmung mit dem Zonenzweck verlangen, behalten ihren
selbständigen Gehalt, soweit sie die Frage regeln, ob eine Baute oder Anlage am
vorgesehenen Ort erstellt und ihrer Zweckbestimmung übergeben werden darf, und
zwar auch dann, wenn die für den Charakter eines Quartiers wesentlichen Nutzungsvorschriften
mittelbar dem Schutz der Nachbarn vor Übelständen verschiedenster Art dienen.
Störende Bauten und Betriebe, die
mit dem Charakter einer Wohnzone unvereinbar sind, können durch kommunales oder
kantonales Recht untersagt werden, auch wenn die Lärmemissionen, zu denen sie
führen, bundesrechtliche Schranken nicht überschreiten (VGr, 26. Januar 2011,
VB.2010.00470, E. 2.1 mit Hinweisen). Entscheidend für die selbständige
Bedeutung des kantonalen oder kommunalen Rechts ist, ob die entsprechenden
Bestimmungen raumplanerische Ziele verfolgen, wie beispielsweise die Erhaltung
der Eignung eines bestimmten Gebiets zu Wohnzwecken, und nicht bloss den Sinn
haben, den verschiedenen Zonen die jeweiligen Empfindlichkeitsstufen zuzuordnen
(Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I,
3.
A., Zürich 1999, Rz. 551). Solche raumplanerischen Ziele stehen
etwa dort im Vordergrund, wo durch die Nutzungsplanung Betriebe mit grossem
Verkehrsaufkommen nicht in erster Linie wegen der damit verbundenen Lärm- oder
Luftbelastung, sondern aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen
Parkplatzproblemen aus bestimmten Zonen ferngehalten werden.
Zu den nicht vom Bundesumweltrecht
erfassten Auswirkungen eines Betriebs, welche die Wohnnutzung beeinträchtigen
können, zählt die Rechtsprechung neben den Gefahren eines ungewöhnlich
intensiven Fahrzeugverkehrs (RB 1994 Nr. 73) oder den sogenannten ideellen
Immissionen (VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00417) auch ästhetische
Beeinträchtigungen, so etwa durch die Nutzung eines Wohnzonengrundstücks für
den Verkauf von Occasionsfahrzeugen (vgl. BGE 117 Ib 147).
4.2
Im Übrigen ist es mit der bundesrechtlichen Ordnung
durchaus vereinbar, wenn solche Vorschriften indirekt dazu führen, lärmige
Anlagen von lärmempfindlichen Wohngebieten fernzuhalten. Gemäss Art. 3 Abs. 3
RPG ist bei Massnahmen der Raumplanung darauf zu achten, dass Wohngebiete vor
schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und
Erschütterungen möglichst verschont werden; das gilt soweit möglich auch unterhalb
der Grenzwerte des USG (BGE 136 II 263 E. 8.3). Die Raumplanung dient mit dieser
Zielsetzung der vorausschauenden Vermeidung von Immissionspotenzialen
und ist insofern dem Umweltrecht mit seinen Instrumenten zur Immissionsbegrenzung
vorgelagert. Sie zielt darauf ab, Nutzungskonflikte, die Gegenstand von
umweltrechtlichen Massnahmen werden könnten, schon gar nicht aufkommen zu
lassen (vgl. Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz,
Ergänzungsband zur 2. A., Zürich 2011, Vorbem. zu Art. 11–25 N. 5,
12; Alexander Ruch, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VI: Umwelt –
Boden – Raum, Basel 2010, N. 305 f.; Robert Wolf, Kommentar zum
Umweltschutzgesetz, Art. 25 N. 7, 11; ders., Auswirkungen des Lärmschutzrechts
auf Nutzungsplanung und Baubewilligung, AJP 1999, S. 1055 ff., 1058).
Vorschriften dieser Art stehen daher nicht im Konflikt mit den
bundesrechtlichen Normen über den Umweltschutz.
5.
5.1
Art. 16 Abs. 1
BO, wonach in den Zonen W2 und W3 nur nicht störendes Gewerbe zulässig ist,
stellt eine raumplanerisch motivierte Nutzungsvorschrift dar. Zulässig sind
hier demnach nur solche Betriebe, die höchstens ein geringes Konfliktpotenzial
aufweisen und ein gesundes und ruhiges Wohnen im Allgemeinen nicht
beeinträchtigen.
Zu prüfen ist, ob ein nicht störender
Gewerbebetrieb vorliegt. Unter "Betrieb" ist die Zusammenfassung
personeller und sachlicher Mittel zu einem wirtschaftlichen Zweck zu verstehen
(RB 1988 Nr. 55; VGr, 18. November 2009, VB.2009.00324,
E. 4.4). Es stellt sich die Frage, ob
der Betrieb “F“ mit dem fraglichen
Abstellplatz noch als nicht störend
und damit in der Wohnzone zulässig betrachtet werden kann (BGr, 13. Juli
2004,1A.15/2004 und 1P.61/2004, E. 3.2).
Diese Beurteilung, welche auf einer
Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe des kommunalen Rechts basiert, steht in
erster Linie den kommunalen Behörden zu und ist von den Rechtsmittelinstanzen
nur mit Zurückhaltung zu überprüfen (BGE 136 I 395 E. 3.2.3; VGr, 26. Januar
2011, VB.2010.00470, E. 2.2; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 20 N. 19 mit zahlreichen Hinweisen).
5.2
Die
Vorinstanz führte aus, der Betrieb der Wertstoffsammelstelle diene den privaten
Haushaltungen der Gemeinde zur Entsorgung. In dieser Funktion sei er mit der
Wohnnutzung vereinbar, weshalb nicht zu beanstanden sei, wenn der Gemeinderat
nach wie vor von einem zonenkonformen Betrieb ausgehe. Dies gelte auch für den
Lagerplatz, auch wenn dessen durch die abgestellten Leergebinde geprägtes
Erscheinungsbild einen klar gewerblichen Charakter aufweise. Massgeblich sei in
Bezug auf die Frage der Zonenkonformität, dass sich aus der Natur des Betriebs
nicht von vornherein und in unabdingbarer Weise ergebe, dass sich das
Erscheinungsbild eines dazugehörigen Lagerplatzes mit der Wohnzone nicht
vereinbaren liesse. Im Übrigen sei die Gestaltung und Einordnung des Leergebindeplatzes
unter dem Aspekt der Vorschriften von § 238 Abs. 1 PBG zu prüfen
(Entscheid der Vorinstanz, E. 6.7.6, S. 15 f.).
Diesen Ausführungen kann nicht vorbehaltlos gefolgt werden. Es liegt in der Natur von Lager- und Abstellplätzen, dass
sich die Art und Intensität ihrer Nutzung im Lauf der Zeit verändert. Deshalb
kann ihnen mit der allgemeinen Einordnungsvorschrift von § 238 Abs. 1
PBG erfahrungsgemäss nur unzureichend Rechnung getragen werden. Die Zulassung
solcher Plätze in Wohnzonen setzt daher voraus, dass unter dem Gesichtswinkel
der Zonenkonformität geprüft wird, ob Ausgestaltung und zulässige Belegung des
Platzes Gewähr für einen Betrieb bieten, der auf Dauer zu keiner übermässigen Beeinträchtigung
der Wohnnutzung führt (VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00470, E. 2.4). Diese
Prüfung nahm die Vorinstanz unter dem Titel Zonenkonformität nicht vor.
Entgegen ihrer eigenen allgemeinen Erwägung, dass die Zonenkonformität eines
Betriebs wegen seines besonders grossen und unansehnlichen Abstell- bzw.
Lagerplatzes zu verneinen sein könne, prüfte sie nicht, ob der Leergebindeplatz
besonders gross und unansehnlich ist. Stattdessen verwies die Vorinstanz auf
die Anforderungen an Einordnung und Gestaltung gemäss § 238 Abs. 1
PBG. Unter diesem Titel erwog die Vorinstanz sodann, von einer Industriekulisse
könne bei den vorliegenden Dimensionen des Lagerplatzes nicht gesprochen
werden, woran sich auch nichts änderte, wenn die gesamte Fläche des
Lagerplatzes mit Leergebinden belegt würde. Eine diesbezügliche auflageweise
Beschränkung sei deshalb nicht erforderlich, ebenso wenig eine Beschränkung der
Lagerhöhe, zumal die Kehrichtcontainer nicht stapelbar seien und die übrigen
Behältnisse schon aus praktischen Gründen nicht beliebig hoch gestapelt werden
könnten (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.4.2).
5.3
Die Einschätzung
der Vorinstanz ist nicht haltbar:
5.3.1
Wenn die Vorinstanz ausführt, das Erscheinungsbild des strittigen
Lagerplatzes werde vor allem durch die dort abgestellten Leergebinde in Gestalt
von Kehrrichtcontainern und Holzpaletten bestimmt und erhalte durch die Grösse
der Abstellfläche und die Anzahl der abgestellten Behälter einen klar
gewerblichen Charakter (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.7.6 und 7.4.2), ist
es nicht nachvollziehbar, diese Nutzung als nicht störend zu qualifizieren.
Dass nicht von einer Industriekulisse gesprochen werden kann (Entscheid der Vorinstanz,
E. 7.4.2) ändert daran nichts, ist doch bereits mässig störendes Gewerbe
nicht erlaubt. Aus den bei den Akten liegenden Fotos und den Schilderungen auch
der Beschwerdegegnerschaft zur Anzahl der abgestellten Behälter und zu den
Verschiebungen derselben ergibt sich denn auch ohne Weiteres, dass die
bestehende Nutzung des Leergebindeplatzes nicht mehr mit einer reinen Wohnzone
vereinbar ist. Es kann keine Rede davon sein, dass die Nutzung des
Leergebindeplatzes "einwandfrei in eine Wohnzone" passt (vgl. Entscheid der Vorinstanz,
E. 6.7.4).
5.3.2
Die Grösse der Wertstoffsammelstelle ist mit einer normalen Quartiersammelstelle
sodann nicht vergleichbar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 2
geht der Betrieb “F“ über das hinaus, was in einer reinen Wohnzone mit nur
nicht störendem Gewerbe praxisgemäss zur genügenden Ausstattung mit
Entsorgungsmöglichkeiten gezählt wird. Dies ergibt sich schon aus dem
umfassenden Entsorgungsangebot. Entsprechend war der Betrieb “F“ bereits
am 20. September 1995 qualifiziert worden als "Dienstleistungsbetrieb,
der praktisch alle Stoffe von Industrie, Gewerbe und Haushaltungen gegen
Entgelt annimmt" und dessen Einzugsgebiet "kleinregionalen Charakter
aufweisen" dürfte.
5.3.3
Im Ergebnis begründet die Vorinstanz die baurechtliche
Bewilligungsfähigkeit des Leergebindeplatzes damit, dass letzterer zum
bewilligten Betrieb “F“ gehöre und passe. Dies wird den vorliegenden
Umständen jedoch nicht gerecht, basierte die ursprüngliche Bewilligung für den Betrieb “F“
doch auf der Annahme, der Betrieb desselben erfolge, ausgenommen An- und
Wegtransporte, vollumfänglich im Gebäudeinnern. Es ist offensichtlich, dass der
Betrieb in einer Zone, in welcher nur nicht störendes Gewerbe zulässig ist, nur
deswegen noch als zonenkonform beurteilt werden konnte, weil er sich auf das Gebäudeinnere
beschränkte. Davon kann heute nicht mehr ausgegangen werden. So ergibt sich
denn auch aus den Angaben der privaten Beschwerdegegnerin, dass der Containerlagerplatz
für den Betriebsablauf von nicht unwesentlicher Bedeutung ist.
5.3.4
Die Einschätzung der Vorinstanzen, das Leergebindelager sei zonenkonform,
erweist sich nach dem Gesagten als objektiv nicht nachvollziehbar.
5.4
Auch aus § 357
Abs. 1 PBG kann die private Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung käme gestützt auf
diese Bestimmung nur in Frage, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder
nachbarlichen Interessen entgegenstünden. Diese Voraussetzung ist vorliegend
angesichts der nachbarlichen Interessen offensichtlich nicht erfüllt.
6.
Nach dem Gesagten ist die Nutzung der Aussenfläche als
Leergebindelager nicht zonenkonform. Die baurechtliche Bewilligung wurde zu
Unrecht erteilt. Es ist daher die Widerherstellung des rechtmässigen Zustands
zu prüfen (§ 341 PBG). Hierbei sind die von der Beschwerdegegnerschaft
vorgebrachten Argumenten des Vertrauensschutzes und der Verhältnismässigkeit zu
berücksichtigen. Dafür sind Sachverhaltsabklärungen erforderlich. Zudem steht
den verfügenden Verwaltungsbehörden bei der Gewichtung der infrage stehenden
öffentlichen und privaten Interessen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Die
Sache ist daher antragsgemäss an den Gemeinderat Dielsdorf zurückzuweisen.
Dieser wird in seinem Neuentscheid auch über die Behandlungs- und
Schreibgebühren des vorliegenden Verfahrens zu befinden haben.
7.
Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist
gutzuheissen. Dementsprechend sind der Entscheid der Baurekurskommission I vom
15.
Oktober 2010 und der Beschluss des Gemeinderats Dielsdorf vom
10.
März 2010 aufzuheben, und die Baubewilligung ist zu verweigern. Die Sache
ist zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat Dielsdorf
zurückzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens der
privaten Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Diese ist überdies zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG).
Die Kostenverteilung der Vorinstanz ist entsprechend
anzupassen. Dabei kann jedoch nur jener Teil der Kosten neu verlegt werden,
welcher auf den Beschwerdeführer entfiel (Fr. 2'242.-). Da I und H nicht
Beschwerde erhoben, ist auf die ihnen auferlegten Kosten nicht zurückzukommen.
Gleiches gilt für die von der Vorinstanz zugesprochenen Umtriebsentschädigungen.
Die vorinstanzliche Regelung wird nur soweit aufgehoben, als sie die am
vorliegenden Beschwerdeverfahren Beteiligten betrifft.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Disp. Ziffer 1
des Entscheids der Baurekurskommission I vom 15. Oktober 2010 sowie der
Beschluss des Gemeinderats Dielsdorf vom 10. März 2010 werden aufgehoben,
und die Baubewilligung für die Erstellung eines Leergebindeplatzes für den Betrieb “F“
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Dielsdorf wird
verweigert.
Die Sache wird zu neuem Entscheid
über allfällige Wiederherstellungsmassnahmen an den Gemeinderat Dielsdorf
zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 3'150.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin
1.
auferlegt.
4.
Disp. Ziffer II des Rekursentscheids vom
15.
Oktober 2010 wird hinsichtlich der Verteilung der Verfahrenskosten
dahingehend abgeändert, dass die Rekurskosten von Fr. 4'484.- zu je einem
Viertel I und H und zur Hälfte der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt werden.
Disp. Ziffer III des Rekursentscheids wird
dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung des Beschwerdeführers, der
Beschwerdegegnerin 1 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen,
aufgehoben wird.
5.
Die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
6.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an…