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Entscheid

VB.2010.00654

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00654

3. Dezember 2010Deutsch10 min

(URT.2010.12825)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom

18. August 2010 wies die Stadtzürcher Kreisschulpflege X A, die zuvor eine

4. Primar(regel)klasse besucht hatte, der Sonderschulung zu; das Mädchen geht

dementsprechend seit Beginn des Schuljahres 2010/2011 am 23. August 2010

in eine heilpädagogische Schule.

Erwägungen

II.

B, die Mutter von A,

liess gegen die Verfügung der Kreisschulpflege am 17. September 2010

rekurrieren und hierbei auch darum ersuchen, ihrem Rechtsmittel aufschiebende

Wirkung zu erteilen bzw. A im Sinn einstweiligen Rechtsschutzes für die Dauer

des Verfahrens mit adäquaten sonderpädagogischen Massnahmen einer Regelklasse

zuzuteilen.

Mit Beschluss vom 14. Oktober

2010.

entzog der Bezirksrat Zürich dem Rekurs die aufschiebende Wirkung und wies

das Gesuch um Schulung von A in einer Regelklasse samt integrativen

sonderpädagogischen Massnahmen während des Rechtsmittelverfahrens ab; als

Weiterzugsmöglichkeit nannte er die binnen 30 Tagen ab Zustellung beim Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich schriftlich zu erhebende Beschwerde. Der Entscheid wurde am

folgenden Tag, einem Freitag, versandt und dem Vertreter von B am Montag, 18. Oktober

2010.

ausgehändigt.

III.

A, vertreten durch die

Mutter und diese durch ihren Anwalt, führte mit Datum des 17. Novembers

2010.

sowie Postaufgabe am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht des Kantons St.

Gallen dort tags darauf eingelangte Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des

bezirksrätlichen Beschlusses vom 14. Oktober 2010 sowie unter

Entschädigungsfolge zu Lasten der Kreisschulpflege X die aufschiebende Wirkung

des Rekurses wiederherzustellen. Auf Ersuchen des Vertreters von A sandte das

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen das Rechtsmittel mit

Begleitschreiben vom 18. November 2010 und ebenfalls Postaufgabe vom

nämlichen Tag dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

Der daselbst zuständige

Abteilungsvorsitzende teilte am 19. November 2010 dem Vertreter von A telefonisch

mit, die Beschwerde sei verspätet; darauf erwiderte dieser, es komme doch auf

die Postaufgabe des Rechtsmittels durch ihn an. Mit Eingabe vom 22. November

2010.

wurde dennoch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mangels besonderer Umstände im Sinn der §§ 38a und 38b

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

ist die vorliegende Beschwerde kraft § 38 Abs. 1 VRG gerichtsintern

in Dreierbesetzung zu erledigen. Das kann ohne abermalige Weiterungen geschehen

(vgl. § 57 Abs. 1 VRG; ABl 2009, 972).

Seine Zuständigkeit als solches prüft das Verwaltungsgericht

aufgrund des § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amtes

wegen. Sie ist nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005

(LS 412.100) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 sowie §§ 42–44 e

contrario VRG gegeben bei Anfechtung eines hier noch zu fällenden

bezirksrätlichen Rekurs(end)entscheids über die Anordnung einer Schulpflege und

also auch eines demselben wie gegenwärtig vorausgehenden Zwischenentscheids

(vgl. oben II; § 44 Abs. 3 VRG e contrario; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 55, § 48 N. 20; VGr,

7.

April 2010, VB.2010.00129, E. 1.1 f.,

www.vgrzh.ch).

Ob hier alle weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,

darf offenbleiben; es fehlen jedenfalls zwei derselben, wie sich sogleich erweist.

2.

Es hat nicht die Beschwerdeführerin, sondern – statthaft

(Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003,

S. 699 f.; VGr, 7. April 2010, VB.2010.00049, E. 1.2 f.,

www.vgrzh.ch) – einzig ihre Mutter in eigenem Namen rekurriert (siehe oben II Abs. 1).

Wenn jetzt allein jene mit dieser als blosser gesetzlicher Vertreterin das

Verwaltungsgericht anruft (vgl. vorn III Abs. 1), gebricht es ihr an der

Legitimation gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG. Denn

sie ermangelt der formellen Beschwer, indem sie sich am vorinstanzlichen

Verfahren nicht beteiligt. Auf letzteres Erfordernis liesse sich lediglich

verzichten, wenn sie dort zu Unrecht und ohne Selbstverschulden nicht einbezogen

worden wäre (vgl. BGE 118 Ib 356 E. 1 mit weiteren

Hinweisen; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 542;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 27). Davon kann man vorliegend jedoch

nicht ausgehen. Schon deshalb gilt es, das Rechtsmittel nicht an die Hand zu nehmen

(zum Ganzen VGr, 30. Juni 2010, VB.2010.00275, E. 2.1 mit Zitaten,

www.vgrzh.ch [be­stätigt durch BGr, 21. Oktober 2010,2C_694/2010,

E. 2.2, www.bger.ch]).

3.

3.1

Aufgrund

der §§ 53 und 70 in Verbindung mit §§ 11 und 22 Abs. 2 VRG

begann die vorinstanzlich angesetzte Rechtsmittelfrist von 30 Tagen nach

Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 18. Oktober 2010 tags darauf zu

laufen und endete mit dem 17. November 2010; die an letzterem Termin zur

Post gegebene Beschwerde ist – weil nicht an das Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich, sondern jenes des Kantons St. Gallen adressiert – verspätet (siehe vorn

II Abs. 2 und – ebenso zum Folgenden – III). Zwar erklärt § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG für das Wahren von Fristen

den Zeitpunkt als massgebend, wo eine Eingabe an eine falsche Stelle gemacht

werde. Das gilt freilich nur, wenn es sich hierbei um eine unzuständige

zürcherische oder eidgenössische Behörde handelt, das heisst eben nicht wie

vorliegend um eine solche eines andern Kantons (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5

N. 37; ebenso für den Kanton St. Gallen Urs Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit

im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht,

2.

A., St. Gallen 2003, Rz. 906). Die Weiterleitung des Rechtsmittels

durch das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen an das hiesige geschah aber

erst nach Ablauf der Beschwerdefrist.

3.2

Nun

gestattet § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VRG

Fristwiederherstellung, wenn die Säumigen sich nicht grob nachlässig verhalten

haben und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, welcher die Fristwahrung

verhindert hat, ein Restitutionsgesuch einreichen; wird dem entsprochen,

beträgt die Frist zum – hier sozusagen vorgeholten – Nachholen der versäumten

Rechtshandlung zehn Tage. Eine lediglich leichte Nachlässigkeit ist gegeben, wo

jemand nur das nicht beachtet, was ein sehr sorgfältiger Mensch unter den

gleichen Umständen auch nicht beachten würde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12

N. 14; Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen

Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 199 N. 36). Das Gesuch

behandeln muss jene Behörde, welche nach Gewährung der Wiederherstellung über

die nachgeholte Rechts­handlung zu befinden hätte, bei Rechtsmittelfristen also

die betroffene Rechtsmittelinstanz (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 24),

das heisst vorliegend das Verwaltungsgericht.

Die zehntägige Gesuchsfrist ist hier ohne Weiteres

eingehalten (vgl. oben III; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 12 N. 22). Zur

Fehlleitung des Rechtsmittels bringt der Vertreter der Beschwerdeführerin Folgendes

vor:

"Am 17. November 2010 wurde die Beschwerde […]

durch den Unterzeichnenden sorgfältig erstellt und für den Versand

bereitgestellt. Beim Abschlussausdruck muss dann in der Adresse allerdings

versehentlich anstelle der Adresse des Verwaltungsgerichts Zürich diejenige des

Verwaltungsgerichts St.Gallen gedruckt worden sein, ohne dass dies vom

Sekretariat und dem später Unterzeichnenden bemerkt worden wäre. Dabei ist zu

erwähnen, dass die Adressierung durch Anwählen über die Branchensoftware

automatisch eingefüllt wird und hierbei bis anhin nie irgendwelche Probleme

aufgetaucht wären. Es bestand daher vordergründig keine Notwendigkeit, weshalb

die Adressierung in besonderem Masse hätte kontrolliert werden sollen.

Zusätzlich ist erwähnenswert, dass die Anwaltskanzlei des

Schreibenden sowohl im Kanton Zürich als auch im Kanton St.Gallen forensisch

tätig ist und deshalb häufigen Briefkontakt mit Gerichtsbehörden beider Kantone

hat. Die fälschlich eingefüllte Adresse ist deshalb wohl auch aus diesem Grund

den Beteiligten nicht ins Auge gestochen."

Gerade hier, wo eine Anwaltkanzlei oft schriftlich mit

(Verwaltungs-)Gerichten zweier Kantone verkehrt und dabei die Adressierung

automatisiert, gehört das Nachprüfen derselben namentlich dann zur gebotenen

Sorgfalt, wenn wie gegenwärtig eine Verwirkungsfrist voll ausgeschöpft wird und

eine Sendung in den falschen Kanton nach beidseitiger Rechtslage Säumnis

bedeutet; das der Beschwerdeführerin zuzurechnende Verhalten ihrer Vertretung,

die Anschrift des Rechtsmittels nicht besonders zu kontrollieren, muss als grob

nachlässig gelten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 14 und 16 f., § 53

N. 1; vorn 3.1; allgemein zu den insofern hohen Anforderungen an Anwälte

im Zusammenhang mit Fristen VGr, 2. Juni 2010, VB.2010.00234, E. 2.2

f, www.vgrzh.ch). Deshalb kommt eine Restitution nicht in Frage.

3.3

Mithin

bleibt es dabei, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl,

§ 12 N. 25, § 53 N. 1).

4.

Ausgangsgemäss gilt es nach § 65a Abs. 1 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2

VRG, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ihr eine Parteientschädigung

zu versagen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern:

5.1

Weil für

die Frage, ob der gegenwärtige Beschluss einen kraft Art. 90 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) uneingeschränkt weiterziehbaren

End- oder einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG bedeute, auf den hier

angefochtenen Zwischenentscheid der Vorinstanz abzustellen ist, kann das

Bundesgericht nur angerufen werden, wenn im Sinn des Art. 93 Abs. 1

BGG ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. BGr, 30. Oktober

2008,9C_740/2008, E. 1 f., und ferner 15. Dezember 2008,

1C_332/2008, E. 1.2, beides unter www.bger.ch).

5.2

Art. 83

lit. t BGG schliesst die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen

Fähigkeitsbewertungen aus, namentlich auf dem Gebiet etwa der Schule (dazu

Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2008, Art. 83 BGG N. 296 ff.;

Alain Wurzburger in: Bernard Corboz et al., Commentaire de la LTF [Loi sur le

Tribunal fédéral], Bern 2009, Art. 83 N. 156 ff.). In

andern Fällen aus dem Bildungsbereich ist dieses Rechtsmittel hingegen zulässig

(VGr, 7. November 2007, VB.2007.00436, E. 4, mit Hinweisen; BGr, 7. Februar

2008,2C_746/2007, E. 3, www.bger.ch). Insofern es sich hier nicht um

einen solchen Fall handeln sollte (vgl. BGr, 16. August 2007,2C_187/2007,

und 21. August 2007,2C_313/2007 [beides unter www.bger.ch] zur eher

ausdehnenden Interpretation des Art. 83 lit. t BGG), bliebe lediglich

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG (siehe Art. 98

BGG zur Beschränkung der Beschwerdegründe beim ordentlichen Rechtsmittel auf

das Mass der Verfassungsbeschwerde; dazu bezüglich Gewährung oder Entzug

aufschiebender Wirkung Markus Schott, Basler Kommentar, 2008, Art. 98 BGG

N. 15, und Bernard Corboz in: derselbe et al. Art. 98 N. 8; ferner

Kölz/Bosshart/Röhl, § 56 N. 11 und 13).

Wird von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, muss das laut

Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …