VB.2010.00654
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00654
3. Dezember 2010Deutsch10 min
(URT.2010.12825)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00654
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.12.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Bildung
Betreff:
Sonderschulzuweisung / Entzug der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren
Sonderschulzuweisung / Entzug der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren
Zuständigkeit (E. 1). Die Beschwerdeführerin ermangelt der formellen Beschwer (E. 2). Für die Wahrung der Beschwerdefrist reicht zwar die rechtzeitige Zustellung an eine unzuständige zürcherische oder eidgenössische Behörde, nicht aber die Zustellung hier an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen als Behörde eines anderen Kantons. Die Weiterleitung an das zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erfolgte erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (E. 3.1). Eine Fristwiederherstellung ist angesichts der groben Nachlässigkeit - Falschadressierung der Beschwerde durch die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin - nicht zu gewähren (E. 3.2). Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 3.3). Kosten (E. 4); Rechtsmittel (E. 5).
Nichteintreten.
Stichworte:
FORMELLE BESCHWER
FRIST/-EN
FRISTWAHRUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
Rechtsnormen:
§ 5 Abs. II VRG
§ 12 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2010.00654
Beschluss
der 4. Kammer
vom 3. Dezember 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Philip Conradin.
In Sachen
A,
vertreten durch die Mutter B,
diese vertreten Rechtsanwalt C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kreisschulpflege X der Stadt
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sonderschulzuweisung
/
Entzug der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom
18. August 2010 wies die Stadtzürcher Kreisschulpflege X A, die zuvor eine
4. Primar(regel)klasse besucht hatte, der Sonderschulung zu; das Mädchen geht
dementsprechend seit Beginn des Schuljahres 2010/2011 am 23. August 2010
in eine heilpädagogische Schule.
Erwägungen
II.
B, die Mutter von A,
liess gegen die Verfügung der Kreisschulpflege am 17. September 2010
rekurrieren und hierbei auch darum ersuchen, ihrem Rechtsmittel aufschiebende
Wirkung zu erteilen bzw. A im Sinn einstweiligen Rechtsschutzes für die Dauer
des Verfahrens mit adäquaten sonderpädagogischen Massnahmen einer Regelklasse
zuzuteilen.
Mit Beschluss vom 14. Oktober
2010.
entzog der Bezirksrat Zürich dem Rekurs die aufschiebende Wirkung und wies
das Gesuch um Schulung von A in einer Regelklasse samt integrativen
sonderpädagogischen Massnahmen während des Rechtsmittelverfahrens ab; als
Weiterzugsmöglichkeit nannte er die binnen 30 Tagen ab Zustellung beim Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich schriftlich zu erhebende Beschwerde. Der Entscheid wurde am
folgenden Tag, einem Freitag, versandt und dem Vertreter von B am Montag, 18. Oktober
2010.
ausgehändigt.
III.
A, vertreten durch die
Mutter und diese durch ihren Anwalt, führte mit Datum des 17. Novembers
2010.
sowie Postaufgabe am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen dort tags darauf eingelangte Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des
bezirksrätlichen Beschlusses vom 14. Oktober 2010 sowie unter
Entschädigungsfolge zu Lasten der Kreisschulpflege X die aufschiebende Wirkung
des Rekurses wiederherzustellen. Auf Ersuchen des Vertreters von A sandte das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen das Rechtsmittel mit
Begleitschreiben vom 18. November 2010 und ebenfalls Postaufgabe vom
nämlichen Tag dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
Der daselbst zuständige
Abteilungsvorsitzende teilte am 19. November 2010 dem Vertreter von A telefonisch
mit, die Beschwerde sei verspätet; darauf erwiderte dieser, es komme doch auf
die Postaufgabe des Rechtsmittels durch ihn an. Mit Eingabe vom 22. November
2010.
wurde dennoch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mangels besonderer Umstände im Sinn der §§ 38a und 38b
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
ist die vorliegende Beschwerde kraft § 38 Abs. 1 VRG gerichtsintern
in Dreierbesetzung zu erledigen. Das kann ohne abermalige Weiterungen geschehen
(vgl. § 57 Abs. 1 VRG; ABl 2009, 972).
Seine Zuständigkeit als solches prüft das Verwaltungsgericht
aufgrund des § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amtes
wegen. Sie ist nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005
(LS 412.100) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 sowie §§ 42–44 e
contrario VRG gegeben bei Anfechtung eines hier noch zu fällenden
bezirksrätlichen Rekurs(end)entscheids über die Anordnung einer Schulpflege und
also auch eines demselben wie gegenwärtig vorausgehenden Zwischenentscheids
(vgl. oben II; § 44 Abs. 3 VRG e contrario; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 55, § 48 N. 20; VGr,
7.
April 2010, VB.2010.00129, E. 1.1 f.,
www.vgrzh.ch).
Ob hier alle weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,
darf offenbleiben; es fehlen jedenfalls zwei derselben, wie sich sogleich erweist.
2.
Es hat nicht die Beschwerdeführerin, sondern – statthaft
(Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003,
S. 699 f.; VGr, 7. April 2010, VB.2010.00049, E. 1.2 f.,
www.vgrzh.ch) – einzig ihre Mutter in eigenem Namen rekurriert (siehe oben II Abs. 1).
Wenn jetzt allein jene mit dieser als blosser gesetzlicher Vertreterin das
Verwaltungsgericht anruft (vgl. vorn III Abs. 1), gebricht es ihr an der
Legitimation gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG. Denn
sie ermangelt der formellen Beschwer, indem sie sich am vorinstanzlichen
Verfahren nicht beteiligt. Auf letzteres Erfordernis liesse sich lediglich
verzichten, wenn sie dort zu Unrecht und ohne Selbstverschulden nicht einbezogen
worden wäre (vgl. BGE 118 Ib 356 E. 1 mit weiteren
Hinweisen; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 542;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 27). Davon kann man vorliegend jedoch
nicht ausgehen. Schon deshalb gilt es, das Rechtsmittel nicht an die Hand zu nehmen
(zum Ganzen VGr, 30. Juni 2010, VB.2010.00275, E. 2.1 mit Zitaten,
www.vgrzh.ch [bestätigt durch BGr, 21. Oktober 2010,2C_694/2010,
E. 2.2, www.bger.ch]).
3.
3.1
Aufgrund
der §§ 53 und 70 in Verbindung mit §§ 11 und 22 Abs. 2 VRG
begann die vorinstanzlich angesetzte Rechtsmittelfrist von 30 Tagen nach
Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 18. Oktober 2010 tags darauf zu
laufen und endete mit dem 17. November 2010; die an letzterem Termin zur
Post gegebene Beschwerde ist – weil nicht an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, sondern jenes des Kantons St. Gallen adressiert – verspätet (siehe vorn
II Abs. 2 und – ebenso zum Folgenden – III). Zwar erklärt § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG für das Wahren von Fristen
den Zeitpunkt als massgebend, wo eine Eingabe an eine falsche Stelle gemacht
werde. Das gilt freilich nur, wenn es sich hierbei um eine unzuständige
zürcherische oder eidgenössische Behörde handelt, das heisst eben nicht wie
vorliegend um eine solche eines andern Kantons (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5
N. 37; ebenso für den Kanton St. Gallen Urs Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit
im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht,
2.
A., St. Gallen 2003, Rz. 906). Die Weiterleitung des Rechtsmittels
durch das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen an das hiesige geschah aber
erst nach Ablauf der Beschwerdefrist.
3.2
Nun
gestattet § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VRG
Fristwiederherstellung, wenn die Säumigen sich nicht grob nachlässig verhalten
haben und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, welcher die Fristwahrung
verhindert hat, ein Restitutionsgesuch einreichen; wird dem entsprochen,
beträgt die Frist zum – hier sozusagen vorgeholten – Nachholen der versäumten
Rechtshandlung zehn Tage. Eine lediglich leichte Nachlässigkeit ist gegeben, wo
jemand nur das nicht beachtet, was ein sehr sorgfältiger Mensch unter den
gleichen Umständen auch nicht beachten würde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12
N. 14; Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen
Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 199 N. 36). Das Gesuch
behandeln muss jene Behörde, welche nach Gewährung der Wiederherstellung über
die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hätte, bei Rechtsmittelfristen also
die betroffene Rechtsmittelinstanz (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 24),
das heisst vorliegend das Verwaltungsgericht.
Die zehntägige Gesuchsfrist ist hier ohne Weiteres
eingehalten (vgl. oben III; Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 22). Zur
Fehlleitung des Rechtsmittels bringt der Vertreter der Beschwerdeführerin Folgendes
vor:
"Am 17. November 2010 wurde die Beschwerde […]
durch den Unterzeichnenden sorgfältig erstellt und für den Versand
bereitgestellt. Beim Abschlussausdruck muss dann in der Adresse allerdings
versehentlich anstelle der Adresse des Verwaltungsgerichts Zürich diejenige des
Verwaltungsgerichts St.Gallen gedruckt worden sein, ohne dass dies vom
Sekretariat und dem später Unterzeichnenden bemerkt worden wäre. Dabei ist zu
erwähnen, dass die Adressierung durch Anwählen über die Branchensoftware
automatisch eingefüllt wird und hierbei bis anhin nie irgendwelche Probleme
aufgetaucht wären. Es bestand daher vordergründig keine Notwendigkeit, weshalb
die Adressierung in besonderem Masse hätte kontrolliert werden sollen.
Zusätzlich ist erwähnenswert, dass die Anwaltskanzlei des
Schreibenden sowohl im Kanton Zürich als auch im Kanton St.Gallen forensisch
tätig ist und deshalb häufigen Briefkontakt mit Gerichtsbehörden beider Kantone
hat. Die fälschlich eingefüllte Adresse ist deshalb wohl auch aus diesem Grund
den Beteiligten nicht ins Auge gestochen."
Gerade hier, wo eine Anwaltkanzlei oft schriftlich mit
(Verwaltungs-)Gerichten zweier Kantone verkehrt und dabei die Adressierung
automatisiert, gehört das Nachprüfen derselben namentlich dann zur gebotenen
Sorgfalt, wenn wie gegenwärtig eine Verwirkungsfrist voll ausgeschöpft wird und
eine Sendung in den falschen Kanton nach beidseitiger Rechtslage Säumnis
bedeutet; das der Beschwerdeführerin zuzurechnende Verhalten ihrer Vertretung,
die Anschrift des Rechtsmittels nicht besonders zu kontrollieren, muss als grob
nachlässig gelten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 14 und 16 f., § 53
N. 1; vorn 3.1; allgemein zu den insofern hohen Anforderungen an Anwälte
im Zusammenhang mit Fristen VGr, 2. Juni 2010, VB.2010.00234, E. 2.2
f, www.vgrzh.ch). Deshalb kommt eine Restitution nicht in Frage.
3.3
Mithin
bleibt es dabei, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 12 N. 25, § 53 N. 1).
4.
Ausgangsgemäss gilt es nach § 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2
VRG, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ihr eine Parteientschädigung
zu versagen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern:
5.1
Weil für
die Frage, ob der gegenwärtige Beschluss einen kraft Art. 90 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) uneingeschränkt weiterziehbaren
End- oder einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG bedeute, auf den hier
angefochtenen Zwischenentscheid der Vorinstanz abzustellen ist, kann das
Bundesgericht nur angerufen werden, wenn im Sinn des Art. 93 Abs. 1
BGG ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. BGr, 30. Oktober
2008,9C_740/2008, E. 1 f., und ferner 15. Dezember 2008,
1C_332/2008, E. 1.2, beides unter www.bger.ch).
5.2
Art. 83
lit. t BGG schliesst die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsbewertungen aus, namentlich auf dem Gebiet etwa der Schule (dazu
Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2008, Art. 83 BGG N. 296 ff.;
Alain Wurzburger in: Bernard Corboz et al., Commentaire de la LTF [Loi sur le
Tribunal fédéral], Bern 2009, Art. 83 N. 156 ff.). In
andern Fällen aus dem Bildungsbereich ist dieses Rechtsmittel hingegen zulässig
(VGr, 7. November 2007, VB.2007.00436, E. 4, mit Hinweisen; BGr, 7. Februar
2008,2C_746/2007, E. 3, www.bger.ch). Insofern es sich hier nicht um
einen solchen Fall handeln sollte (vgl. BGr, 16. August 2007,2C_187/2007,
und 21. August 2007,2C_313/2007 [beides unter www.bger.ch] zur eher
ausdehnenden Interpretation des Art. 83 lit. t BGG), bliebe lediglich
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG (siehe Art. 98
BGG zur Beschränkung der Beschwerdegründe beim ordentlichen Rechtsmittel auf
das Mass der Verfassungsbeschwerde; dazu bezüglich Gewährung oder Entzug
aufschiebender Wirkung Markus Schott, Basler Kommentar, 2008, Art. 98 BGG
N. 15, und Bernard Corboz in: derselbe et al. Art. 98 N. 8; ferner
Kölz/Bosshart/Röhl, § 56 N. 11 und 13).
Wird von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, muss das laut
Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …