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Entscheid

VB.2010.00655

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00655

9. Februar 2011Deutsch11 min

(URT.2011.13030)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 17. Juni 2010 entzog die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung

Administrativmassnahmen) A wegen einer am 20. Mai 2009 begangenen schweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die

Dauer von drei Monaten. Zuvor, mit Strafbefehl vom 16. Oktober 2009,

bestrafte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl A wegen des nämlichen Vorfalls mit

einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.- sowie einer Busse

von Fr. 800.-. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben. Dieser

Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Erwägungen

II.

Der Regierungsrat wies den gegen die Entzugsverfügung

eingelegten Rekurs vom 21. Juli 2010 mit Entscheid vom 6. Oktober

2010.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 19. November 2010 an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess A den Antrag stellen, der Entscheid

des Regierungsrats sei aufzuheben und es sei ihm der eingereichte Führerausweis

wiederzuerteilen bzw. ihm umgehend einen neuen Führerausweis zu erteilen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Staatskanzlei liess am 23. Dezember 2010 – unter

Hinweis auf die Akten sowie den angefochtenen Rekursentscheid – Abweisung der

Beschwerde beantragen. Den nämlichen Antrag stellte die Sicherheitsdirektion am

22.

Dezember 2010.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss

angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich,

nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig

zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im

Strassenverkehr. Da vorliegend ein Entscheid des Regierungsrats angefochten

wird, ist die in § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG für

administrative Massnahmen im Strassenverkehr grundsätzlich angeordnete

einzelrichterliche Beurteilung ausgeschlossen (§ 38b Abs. 3 VRG). Die

Geschäftserledigung erfolgt daher in Dreierbesetzung (§ 38 Abs. 1

VRG).

2.

2.1

Der

angefochtene Entscheid beruht auf folgendem Sachverhalt: Der Beschwerdeführer

lenkte am 20. Mai 2009 seinen Personenwagen in Zürich auf der C-Strasse

stadtauswärts mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h (nach Abzug der

Sicherheitsmarge von 3 km/h), obschon die dort signalisierte

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h galt.

2.2

Der

Beschwerdeführer lässt geltend machen, er sei zu Unrecht der groben Verletzung

von Verkehrsregeln für schuldig befunden worden. Der Strafbefehl sei aufgrund

einer versäumten Frist in Rechtskraft erwachsen, ohne Berücksichtigung des

Umstands, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, dass der

Beschwerdeführer selbst Lenker des Fahrzeugs gewesen sei, welches die zulässige

Höchstgeschwindigkeit überschritten habe. Indem die Vorinstanz lediglich auf

den Strafbefehl abstelle, komme sie ihrer gesetzlichen Pflicht nicht nach, den

Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, zumal gemäss Schreiben vom 4. September

2009.

an den Beschwerdeführer festgehalten worden sei, dass das Administrativverfahren

vom Strafverfahren getrennt durchgeführt werde. Entgegen den Ausführungen der

Vorinstanz sei die erfolgte Verurteilung demnach für die Administrativmassnahmenbehörde

in tatsächlicher Hinsicht nicht bindend, insbesondere im Hinblick darauf, dass

der Beschwerdeführer infolge Fristversäumung seine Verteidigungsrechte eben

nicht wahren konnte.

3.

3.1

Die für

den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt

stellenden Rechtsfragen abklärte. Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten

Umständen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren

ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht.

Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder davon ausgehen musste,

dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend

dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte

und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle

Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a;

BGr, 22. Dezember 2006,6A.81/2006, E. 2.3).

3.2

Die

Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer bei Einleitung des Entzugsverfahrens

am 27. August 2009 darauf aufmerksam gemacht, dass im

Administrativverfahren auf die Ergebnisse des Strafverfahrens abgestellt werde,

nachdem dem Beschwerdeführer dort umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung

stünden. Mit Schreiben vom 4. September 2009 wurde dem Beschwerdeführer

eröffnet, es werde mit dem Entscheid über die Administrativmassnahme zugewartet

bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids. Zudem wurde er erneut

auf seine Verteidigungsrechte im Strafverfahren hingewiesen. Gegen den

Strafbefehl vom 16. Oktober 2009 erhob der Beschwerdeführer keine

Einsprache. In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer noch durch seine Rechtsschutzversicherung

vertreten und beraten. Es musste sich demnach den Konsequenzen, die ein

rechtskräftiger Strafentscheid für das Administrativverfahren hat, bewusst

sein. Ein allfällig unverschuldetes Versäumen der Rechtsmittelfrist im

Strafverfahren durch den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist

für das vorliegende Verfahren nicht mehr von Bedeutung. Die

Administrativbehörden sind daher an den Sachverhalt, wie er im Strafbefehl vom

16.

Oktober 2009 festgehalten wurde, gebunden.

4.

4.1

Gemäss Art. 16

Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) wird

bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der

Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei

der Festsetzung der Dauer des Lern- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände

des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit,

das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche

Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestdauer darf jedoch nicht

unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).

4.2

Das Gesetz

unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung.

Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln

eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt

(Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer schweren Widerhandlung

wird der Lern- oder Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c

Abs. 2 lit. a SVG). Die schwere Widerhandlung entspricht gemäss

konstanter Rechtsprechung der groben Verkehrsregelverletzung im Sinn vom Art. 90

Ziff. 2 SVG (BGE 132 II 234 E. 3.2; BGr, 28. März 2007,

6A.86/2006, mit weiteren Hinweisen).

Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit

stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und

Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Art. 27 Abs. 1

SVG verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Be­achtung von Signalen und

Markierungen. Laut Art. 32 Abs. 2 SVG hat der Bundesrat die Geschwindigkeit

auf allen Strassen durch Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu begrenzen.

Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelverordnung vom 13. November

1962.

(VRV) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit in Ortschaften –

vorbehältlich abweichender Signalisationen – 50 km/h. Sie gilt im ganzen

dicht bebauten Gebiet der Ortschaft. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit

gemäss Art. 4a Abs. 1 VRV ist nicht die Geschwindigkeit, die unter

allen Umständen ausgefahren werden kann; es ist die Geschwindigkeit, mit der

unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gefahren werden

darf (BGE 121 II 127 E. 4a).

Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn

von Art. 90 Ziff. 2

SVG bzw. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist bereits

beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte

abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung

oder Verletzung voraus (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts sind ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe

Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG bzw. eine

schwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a

SVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h,

auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse um 30 km/h und innerorts

um 25 km/h überschritten worden ist (BGE 132 II 234 E. 3). Das Bundesgericht

hat diese Limiten mehrfach bestätigt (mit ausführlicher Begründung im Urteil

1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008). Insbesondere hat es darauf hingewiesen,

dass angesichts der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen ein gewisser

Schematismus unabdingbar sei. Der Gesetzgeber habe anlässlich der Revision des

Strassenverkehrsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (in Kraft seit 1. Januar

2005) darauf verzichtet, diese Rechtsprechung gesetzlich zu verankern. Indessen

habe er sie nicht infrage gestellt, sondern vielmehr im Gesetzgebungsverfahren

mehrfach darauf Bezug genommen (BGr, 25. November 2008,1C_328/2008,

E. 2; 16. Oktober 2008,1C_83/2008, E. 2).

4.3

Der

Beschwerdeführer fuhr gemäss Sachverhalt im Strafbefehl vom 16. Oktober

2009.

innerorts mit einer Geschwindigkeit vom 75 km/h (nach Abzug der

Sicherheitsmarge von 3 km/h), obschon dort die signalisierte Höchstgeschwindigkeit

von 50 km/h galt. Die durch die Vorinstanzen vorgenommene rechtliche

Würdigung der Geschwindigkeitsüberschreitung als schwere Widerhandlung im Sinn

vom Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG wird vom Beschwerdeführer zu

Recht nicht infrage gestellt und ist zu bestätigen. Die von der Beschwerdegegnerin

verfügte minimale Entzugsdauer von drei Monaten erweist sich somit grundsätzlich

als rechtens.

5.

5.1

Weiter

lässt der Beschwerdeführer geltend machen, er habe seinen Führerausweis bereits

im Dezember 2009 vorsorglich dem Strassenverkehrsamt zugestellt, um einen

allfälligen Führerausweisentzug hinter sich zu bringen. Der Führerausweis sei ihm

bis heute vom Strassenverkehrsamt nicht retourniert worden. Die vorsorgliche

Zustellung des Führerausweises an das Strassenverkehrsamt sei einem

Führerausweisentzug gleichzusetzen und der verfügten Dauer des

Führerausweisentzugs dementsprechend anzurechnen. Würde ihm der Führerausweis

dennoch erneut entzogen, würde dies bedeuten, dass er diesen für total sechs

Monate nicht besitzen würde. Der Massnahmenzweck hätte sein Ziel damit bei Weitem

übertroffen und würde auch gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen.

Die Beschwerdegegnerin erläuterte in der Entzugsverfügung

vom 17. Juni 2010, dass die Retournierung des eingesandten Ausweises im

Dezember 2009 erfolgt sei, da das Verfahren zu diesem Zeitpunkt sistiert

gewesen sei und das Vorliegen eines Strafentscheids abgewartet wurde. Zudem sei

ein vorzeitiger Massnahmenantritt nicht mit der zuständigen Sachbearbeiterin

abgesprochen gewesen.

5.2

Gemäss Art. 32

der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen im Strassenverkehr

vom 27. Oktober 1976 (VZV) hat die freiwillige Rückgabe des Führerausweises

die Wirkung eines Entzugs. Die Behörde hat die Rückgabe schriftlich zu bestätigen.

Diese Norm hat allerdings nicht die Bedeutung, dass jeder Lenker seinen Ausweis

nach Belieben irgendwann dem Strassenverkehrsamt zustellen kann, um sich so

einen allfälligen späteren Führerausweisentzug anrechnen lassen zu können. Für

einen vorzeitigen Vollzug des Ausweisentzugs bedarf es denn gemäss Praxis der

Beschwerdegegnerin auch einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem

Sachbearbeiter der Abteilung Administrativmassnahmen sowie einer

ausdrücklichen, schriftlichen Erklärung der betroffenen Person, wonach es ihr

Wille ist, den Führerausweisentzug in Vollzug zu setzen. Andernfalls könnte

dies dazu führen, dass ein vorübergehend nicht benötigter Führerausweis auf

Vorrat abgegeben würde, um so einem möglichen späteren Führerausweisentzug

zuvorzukommen.

5.3

Vorliegend

ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Führerausweis im Dezember

2009.

kommentarlos der Beschwerdegegnerin zugesandt hatte und damit kurzfristig

nicht im Besitz eines Führerausweises war. Ebenfalls unbestritten ist, dass

weder eine Vereinbarung mit einem Sachbearbeiter des Strassenverkehrsamts noch

eine Erklärung des Beschwerdeführers vorlag. Ebenso wenig erteilte die

Beschwerdegegnerin die in der Verordnung vorgesehene Rückgabebestätigung. Damit

hatte das blosse Zusenden des Führerausweises nicht die Wirkung eines Entzugs

und es ist dem Beschwerdeführer auch nichts an die verfügte Dauer des Führerausweisentzugs

anzurechnen.

Abgesehen davon erscheint die Darstellung des

Beschwerdeführers, dass ihm der freiwillig eingesandte Ausweis nicht, wie das

die Beschwerdegegnerin geltend macht, unverzüglich wieder zugestellt worden

sei, als wenig plausibel. Da die Beschwerdegegnerin gemäss Aktennotiz vom 14. Dezember

2009.

es versäumt hat, den ihr unaufgefordert eingereichten Führerausweis mit

eingeschriebener Post zurückzusenden, kann sie zwar den ihr obliegenden Beweis

für die Rücksendung des Führerausweises nicht direkt erbringen. Aufgrund der

frei zu würdigenden Umstände und insbesondere des Verhaltens des Beschwerdeführers

(vgl. § 7 Abs. 4 VRG) darf jedoch als erwiesen gelten, dass der

Führerausweis sich wieder im Besitz des Beschwerdeführers befand. Abgesehen davon,

dass keine Anhaltspunkte für einen Fehler der Post bei der Rücksendung des

Ausweises vorliegen, ist wenig plausibel, dass sich der Beschwerdeführer nicht

unmittelbar nach Ablauf von drei Monaten nach Einsendung des Ausweises, das

heisst anfangs und nicht erst am 11. März 2010 um die Rücksendung des

Ausweises bemühte. Das gilt umso mehr, als ihm die Beschwerdegegnerin mit

Schreiben vom 10. Februar 2010 angezeigt hatte, dass das sistierte

Administrativverfahren wieder aufgenommen und der Erlass einer Entzugsverfügung

gestrebt werde. Nachdem dem Beschwerdeführer in der Folge, das heisst im März

2010.

dargelegt worden war, dass ihm der Führerausweis bereits im Dezember 2009

zurückgeschickt worden sei, bemühte er sich nicht unverzüglich um Ausfertigung

eines Duplikats für den angeblich verschwundenen Ausweis, sondern ersuchte er

erst mit der Rekursschrift vom 21. Juli 2010 um die Erteilung eines neuen

Führerausweises. Unter diesen Umständen ist es als erwiesen zu betrachten, dass

dem Beschwerdeführer der Führerausweis im Dezember 2009 wieder retourniert wurde.

6.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 1

VRG) und es steht ihm von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…