VB.2010.00655
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00655
9. Februar 2011Deutsch11 min
(URT.2011.13030)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2010.00655
Urteil
der 1. Kammer
vom 9. Februar 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin
Corina Schuppli.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2010 entzog die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung
Administrativmassnahmen) A wegen einer am 20. Mai 2009 begangenen schweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die
Dauer von drei Monaten. Zuvor, mit Strafbefehl vom 16. Oktober 2009,
bestrafte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl A wegen des nämlichen Vorfalls mit
einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.- sowie einer Busse
von Fr. 800.-. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben. Dieser
Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Erwägungen
II.
Der Regierungsrat wies den gegen die Entzugsverfügung
eingelegten Rekurs vom 21. Juli 2010 mit Entscheid vom 6. Oktober
2010.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 19. November 2010 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess A den Antrag stellen, der Entscheid
des Regierungsrats sei aufzuheben und es sei ihm der eingereichte Führerausweis
wiederzuerteilen bzw. ihm umgehend einen neuen Führerausweis zu erteilen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Staatskanzlei liess am 23. Dezember 2010 – unter
Hinweis auf die Akten sowie den angefochtenen Rekursentscheid – Abweisung der
Beschwerde beantragen. Den nämlichen Antrag stellte die Sicherheitsdirektion am
22.
Dezember 2010.
Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss
angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich,
nachstehend wiedergegeben.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig
zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im
Strassenverkehr. Da vorliegend ein Entscheid des Regierungsrats angefochten
wird, ist die in § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG für
administrative Massnahmen im Strassenverkehr grundsätzlich angeordnete
einzelrichterliche Beurteilung ausgeschlossen (§ 38b Abs. 3 VRG). Die
Geschäftserledigung erfolgt daher in Dreierbesetzung (§ 38 Abs. 1
VRG).
2.
2.1
Der
angefochtene Entscheid beruht auf folgendem Sachverhalt: Der Beschwerdeführer
lenkte am 20. Mai 2009 seinen Personenwagen in Zürich auf der C-Strasse
stadtauswärts mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h (nach Abzug der
Sicherheitsmarge von 3 km/h), obschon die dort signalisierte
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h galt.
2.2
Der
Beschwerdeführer lässt geltend machen, er sei zu Unrecht der groben Verletzung
von Verkehrsregeln für schuldig befunden worden. Der Strafbefehl sei aufgrund
einer versäumten Frist in Rechtskraft erwachsen, ohne Berücksichtigung des
Umstands, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, dass der
Beschwerdeführer selbst Lenker des Fahrzeugs gewesen sei, welches die zulässige
Höchstgeschwindigkeit überschritten habe. Indem die Vorinstanz lediglich auf
den Strafbefehl abstelle, komme sie ihrer gesetzlichen Pflicht nicht nach, den
Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, zumal gemäss Schreiben vom 4. September
2009.
an den Beschwerdeführer festgehalten worden sei, dass das Administrativverfahren
vom Strafverfahren getrennt durchgeführt werde. Entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz sei die erfolgte Verurteilung demnach für die Administrativmassnahmenbehörde
in tatsächlicher Hinsicht nicht bindend, insbesondere im Hinblick darauf, dass
der Beschwerdeführer infolge Fristversäumung seine Verteidigungsrechte eben
nicht wahren konnte.
3.
3.1
Die für
den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt
stellenden Rechtsfragen abklärte. Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten
Umständen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren
ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht.
Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder davon ausgehen musste,
dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend
dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte
und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle
Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a;
BGr, 22. Dezember 2006,6A.81/2006, E. 2.3).
3.2
Die
Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer bei Einleitung des Entzugsverfahrens
am 27. August 2009 darauf aufmerksam gemacht, dass im
Administrativverfahren auf die Ergebnisse des Strafverfahrens abgestellt werde,
nachdem dem Beschwerdeführer dort umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung
stünden. Mit Schreiben vom 4. September 2009 wurde dem Beschwerdeführer
eröffnet, es werde mit dem Entscheid über die Administrativmassnahme zugewartet
bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids. Zudem wurde er erneut
auf seine Verteidigungsrechte im Strafverfahren hingewiesen. Gegen den
Strafbefehl vom 16. Oktober 2009 erhob der Beschwerdeführer keine
Einsprache. In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer noch durch seine Rechtsschutzversicherung
vertreten und beraten. Es musste sich demnach den Konsequenzen, die ein
rechtskräftiger Strafentscheid für das Administrativverfahren hat, bewusst
sein. Ein allfällig unverschuldetes Versäumen der Rechtsmittelfrist im
Strafverfahren durch den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist
für das vorliegende Verfahren nicht mehr von Bedeutung. Die
Administrativbehörden sind daher an den Sachverhalt, wie er im Strafbefehl vom
16.
Oktober 2009 festgehalten wurde, gebunden.
4.
4.1
Gemäss Art. 16
Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) wird
bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der
Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei
der Festsetzung der Dauer des Lern- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände
des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit,
das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche
Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestdauer darf jedoch nicht
unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).
4.2
Das Gesetz
unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung.
Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln
eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt
(Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer schweren Widerhandlung
wird der Lern- oder Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c
Abs. 2 lit. a SVG). Die schwere Widerhandlung entspricht gemäss
konstanter Rechtsprechung der groben Verkehrsregelverletzung im Sinn vom Art. 90
Ziff. 2 SVG (BGE 132 II 234 E. 3.2; BGr, 28. März 2007,
6A.86/2006, mit weiteren Hinweisen).
Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit
stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und
Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Art. 27 Abs. 1
SVG verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Beachtung von Signalen und
Markierungen. Laut Art. 32 Abs. 2 SVG hat der Bundesrat die Geschwindigkeit
auf allen Strassen durch Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu begrenzen.
Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelverordnung vom 13. November
1962.
(VRV) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit in Ortschaften –
vorbehältlich abweichender Signalisationen – 50 km/h. Sie gilt im ganzen
dicht bebauten Gebiet der Ortschaft. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit
gemäss Art. 4a Abs. 1 VRV ist nicht die Geschwindigkeit, die unter
allen Umständen ausgefahren werden kann; es ist die Geschwindigkeit, mit der
unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gefahren werden
darf (BGE 121 II 127 E. 4a).
Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn
von Art. 90 Ziff. 2
SVG bzw. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist bereits
beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte
abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung
oder Verletzung voraus (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts sind ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe
Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG bzw. eine
schwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a
SVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h,
auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse um 30 km/h und innerorts
um 25 km/h überschritten worden ist (BGE 132 II 234 E. 3). Das Bundesgericht
hat diese Limiten mehrfach bestätigt (mit ausführlicher Begründung im Urteil
1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008). Insbesondere hat es darauf hingewiesen,
dass angesichts der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen ein gewisser
Schematismus unabdingbar sei. Der Gesetzgeber habe anlässlich der Revision des
Strassenverkehrsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (in Kraft seit 1. Januar
2005) darauf verzichtet, diese Rechtsprechung gesetzlich zu verankern. Indessen
habe er sie nicht infrage gestellt, sondern vielmehr im Gesetzgebungsverfahren
mehrfach darauf Bezug genommen (BGr, 25. November 2008,1C_328/2008,
E. 2; 16. Oktober 2008,1C_83/2008, E. 2).
4.3
Der
Beschwerdeführer fuhr gemäss Sachverhalt im Strafbefehl vom 16. Oktober
2009.
innerorts mit einer Geschwindigkeit vom 75 km/h (nach Abzug der
Sicherheitsmarge von 3 km/h), obschon dort die signalisierte Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h galt. Die durch die Vorinstanzen vorgenommene rechtliche
Würdigung der Geschwindigkeitsüberschreitung als schwere Widerhandlung im Sinn
vom Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG wird vom Beschwerdeführer zu
Recht nicht infrage gestellt und ist zu bestätigen. Die von der Beschwerdegegnerin
verfügte minimale Entzugsdauer von drei Monaten erweist sich somit grundsätzlich
als rechtens.
5.
5.1
Weiter
lässt der Beschwerdeführer geltend machen, er habe seinen Führerausweis bereits
im Dezember 2009 vorsorglich dem Strassenverkehrsamt zugestellt, um einen
allfälligen Führerausweisentzug hinter sich zu bringen. Der Führerausweis sei ihm
bis heute vom Strassenverkehrsamt nicht retourniert worden. Die vorsorgliche
Zustellung des Führerausweises an das Strassenverkehrsamt sei einem
Führerausweisentzug gleichzusetzen und der verfügten Dauer des
Führerausweisentzugs dementsprechend anzurechnen. Würde ihm der Führerausweis
dennoch erneut entzogen, würde dies bedeuten, dass er diesen für total sechs
Monate nicht besitzen würde. Der Massnahmenzweck hätte sein Ziel damit bei Weitem
übertroffen und würde auch gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen.
Die Beschwerdegegnerin erläuterte in der Entzugsverfügung
vom 17. Juni 2010, dass die Retournierung des eingesandten Ausweises im
Dezember 2009 erfolgt sei, da das Verfahren zu diesem Zeitpunkt sistiert
gewesen sei und das Vorliegen eines Strafentscheids abgewartet wurde. Zudem sei
ein vorzeitiger Massnahmenantritt nicht mit der zuständigen Sachbearbeiterin
abgesprochen gewesen.
5.2
Gemäss Art. 32
der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen im Strassenverkehr
vom 27. Oktober 1976 (VZV) hat die freiwillige Rückgabe des Führerausweises
die Wirkung eines Entzugs. Die Behörde hat die Rückgabe schriftlich zu bestätigen.
Diese Norm hat allerdings nicht die Bedeutung, dass jeder Lenker seinen Ausweis
nach Belieben irgendwann dem Strassenverkehrsamt zustellen kann, um sich so
einen allfälligen späteren Führerausweisentzug anrechnen lassen zu können. Für
einen vorzeitigen Vollzug des Ausweisentzugs bedarf es denn gemäss Praxis der
Beschwerdegegnerin auch einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem
Sachbearbeiter der Abteilung Administrativmassnahmen sowie einer
ausdrücklichen, schriftlichen Erklärung der betroffenen Person, wonach es ihr
Wille ist, den Führerausweisentzug in Vollzug zu setzen. Andernfalls könnte
dies dazu führen, dass ein vorübergehend nicht benötigter Führerausweis auf
Vorrat abgegeben würde, um so einem möglichen späteren Führerausweisentzug
zuvorzukommen.
5.3
Vorliegend
ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Führerausweis im Dezember
2009.
kommentarlos der Beschwerdegegnerin zugesandt hatte und damit kurzfristig
nicht im Besitz eines Führerausweises war. Ebenfalls unbestritten ist, dass
weder eine Vereinbarung mit einem Sachbearbeiter des Strassenverkehrsamts noch
eine Erklärung des Beschwerdeführers vorlag. Ebenso wenig erteilte die
Beschwerdegegnerin die in der Verordnung vorgesehene Rückgabebestätigung. Damit
hatte das blosse Zusenden des Führerausweises nicht die Wirkung eines Entzugs
und es ist dem Beschwerdeführer auch nichts an die verfügte Dauer des Führerausweisentzugs
anzurechnen.
Abgesehen davon erscheint die Darstellung des
Beschwerdeführers, dass ihm der freiwillig eingesandte Ausweis nicht, wie das
die Beschwerdegegnerin geltend macht, unverzüglich wieder zugestellt worden
sei, als wenig plausibel. Da die Beschwerdegegnerin gemäss Aktennotiz vom 14. Dezember
2009.
es versäumt hat, den ihr unaufgefordert eingereichten Führerausweis mit
eingeschriebener Post zurückzusenden, kann sie zwar den ihr obliegenden Beweis
für die Rücksendung des Führerausweises nicht direkt erbringen. Aufgrund der
frei zu würdigenden Umstände und insbesondere des Verhaltens des Beschwerdeführers
(vgl. § 7 Abs. 4 VRG) darf jedoch als erwiesen gelten, dass der
Führerausweis sich wieder im Besitz des Beschwerdeführers befand. Abgesehen davon,
dass keine Anhaltspunkte für einen Fehler der Post bei der Rücksendung des
Ausweises vorliegen, ist wenig plausibel, dass sich der Beschwerdeführer nicht
unmittelbar nach Ablauf von drei Monaten nach Einsendung des Ausweises, das
heisst anfangs und nicht erst am 11. März 2010 um die Rücksendung des
Ausweises bemühte. Das gilt umso mehr, als ihm die Beschwerdegegnerin mit
Schreiben vom 10. Februar 2010 angezeigt hatte, dass das sistierte
Administrativverfahren wieder aufgenommen und der Erlass einer Entzugsverfügung
gestrebt werde. Nachdem dem Beschwerdeführer in der Folge, das heisst im März
2010.
dargelegt worden war, dass ihm der Führerausweis bereits im Dezember 2009
zurückgeschickt worden sei, bemühte er sich nicht unverzüglich um Ausfertigung
eines Duplikats für den angeblich verschwundenen Ausweis, sondern ersuchte er
erst mit der Rekursschrift vom 21. Juli 2010 um die Erteilung eines neuen
Führerausweises. Unter diesen Umständen ist es als erwiesen zu betrachten, dass
dem Beschwerdeführer der Führerausweis im Dezember 2009 wieder retourniert wurde.
6.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 1
VRG) und es steht ihm von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…