VB.2010.00656
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00656
22. September 2011Deutsch14 min
(URT.2011.13590)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2010.00656
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. September 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend Verkehrsanordnung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A erhob
am 23. April 2009 Einsprache gegen den amtlich publizierten Entscheid des
Gemeinderats von B (nachfolgend Gemeinderat) betreffend Projektvorschläge über
bauliche Massnahmen zur Umsetzung der Tempo-30-Zonen im Gebiet D/E/F/G-Strasse
in der Gemeinde B. In der Folge überarbeitete der Gemeinderat den Projektplan.
B. Nach
erfolgter schriftlicher Konsultativabstimmung unter den Bewohnern im Gebiet H/D/E/I-Strasse/F
über die Einführung von Tempo-30-Zonen und auf entsprechenden Antrag des
Gemeinderats erliess die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Verkehrstechnische
Abteilung der Kantonspolizei, am 7. Dezember 2009 verschiedene Verkehrsanordnungen,
worin sie im Wesentlichen auf dreizehn Strassen(-teilstücken) in der Zone D/E/F
die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge auf 30 km/h festlegte und als
entsprechende Zone signalisierte. Der Gemeinderat setzte die Projektpläne für
die baulichen Massnahmen in den Tempo-30-Zonen D/E/F am 11. Januar 2010
fest. Die amtliche Publikation der Verkehrsanordnungen erfolgte am 15. Januar
2010.
Erwägungen
II.
Neben anderen Anwohnern der K-Strasse erhob A am 11. Februar
2010.
Rekurs gegen den Beschluss des Gemeinderats beim Bezirksrat J (nachfolgend
Bezirksrat) mit den Rechtsbegehren, das Projekt zur Einführung von
Tempo-30-Zonen in den Quartieren D/E/F der Gemeinde B sei abzulehnen. Eventualiter
sei auf die unfall- und emissionsträchtigen Fahrbahnverengungen des Projekts zu
verzichten. Am 13. Februar 2010 rekurrierte er gegen die Verfügung der
Sicherheitsdirektion beim Regierungsrat. Der Bezirksrat wies den Rekurs vom 11. Februar
2010.
am 11. Oktober 2010 ab und eröffnete seinen Entscheid den Parteien.
III.
A. Gegen
den bezirksrätlichen Beschluss vom 11. Oktober 2010 reichte A am 11. November
2010.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er stellte das Rechtsbegehren, der
Entscheid vom 11. Oktober 2010 sei aufzuheben und die Gemeinde B anzuweisen,
auf die baulichen Massnahmen zu verzichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdegegners. Das Projekt der Gemeinde B zur Einführung von
Tempo-30-Zonen in den Quartieren D/E/F sei abzulehnen. Falls die
Rekursinstanzen diesem Antrag nicht entsprechen sollten, sei auf die Fahrbahnverengungen
zu verzichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei
aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ein Augenschein an Ort und Stelle
vorzunehmen. Mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2010 sistierte das
Verwaltungsgericht das eingeleitete Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des
Rekursentscheids des Regierungsrats über die Festsetzung der Tempo-30-Zone, der
bis dahin noch nicht entschieden hatte.
B. Am 28. April
2011.
nahm die Staatskanzlei vom Rückzug des Rekurses von A Vormerk und schrieb
das Verfahren als erledigt ab. A hielt an der beim Verwaltungsgericht eingereichten
Beschwerde fest.
C. Am 22. Juli
2011.
reichte der Gemeinderat B die Beschwerdeantwort ein und stellte den Antrag
auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden
könne; unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsregelung. Der
Bezirksrat verzichtete am 27. Juli 2011 auf eine Vernehmlassung. A reichte
am 31. August 2011 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein und
stellte gleichzeitig ein Gesuch um Fristerstreckung um einen Tag.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 17 Abs. 4 Satz 2 des Strassengesetzes vom 27. September
1981.
(StrassG) in Verbindung mit § 41 und § 19 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
2.
2.1
Gemäss § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer
durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Änderung und Aufhebung hat. § 21 Abs. 1 VRG gilt auch in
Projektfestsetzungsverfahren nach § 17 StrassG (vgl. § 17 Abs. 1
Satz 2 StrassG) sowie bei Anfechtung von in Zusammenhang mit
Tempo-30-Beschränkungen erlassenen baulichen Verkehrsberuhigungsmassnahmen
(VGr, 24. Mai 2006, VB.2006.00124, E. 2.2). Die
Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass die neuere Rechtsprechung den Kreis der
Rekursberechtigten bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen erheblich
eingeschränkt habe und diese Praxis auch bei der Anfechtung von baulichen
Verkehrsberuhigungsmassnahmen Anwendung finde. Auf diese zutreffenden
Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
VRG).
2.2
Das
schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den das erfolgreiche
Rechtsmittel dem Rekurrenten/Beschwerdeführenden eintragen würde, bzw. in der Abwendung
eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid für ihn
zur Folge hätte. Dabei muss er allerdings stärker als die Allgemeinheit
betroffen sein, mithin in einer spezifischen Beziehung zum Streitgegenstand
stehen; die Geltendmachung öffentlicher Interessen genügt nicht (VGr, 20. Mai
2009, VB.2008.00576, E. 3; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 21 N. 21). Auch genügt Anstössereigenschaft als
solche für die Rekurs- bzw. Beschwerdelegitimation nicht. Vielmehr müssen
Anstösser von der infrage stehenden Massnahme besonders betroffen sein, was
insbesondere mit einer erschwerten Zufahrt oder befürchteten vermehrten
Immissionen der Fall wäre (vgl. VGr, 7. April 2005, VB.2004.00558,
E. 2.2.1). Mit welchen konkreten Nachteilen die Verkehrsanordnung für
einen Rekurrenten verbunden ist und ob diese Nachteile ihn im Gegensatz zur
Allgemeinheit in besonderer Weise treffen, muss in jedem einzelnen Fall
aufgrund der konkreten Umstände geprüft werden.
2.3
Der
Beschwerdeführer wohnt an der K-Strasse 01 (Kat.-Nr. 02) in der Gemeinde B.
Zwischen seinem Grundstück und dem Grundstück Kat.-Nr. 03 sowie vor dem Grundstück
Kat.-Nr. 04, das seinem Anwesen gegenüber liegt, sind Einengungen der
Strasse geplant, was die Zu- oder Ausfahrt in bzw. aus seine/r Liegenschaft allenfalls
erschweren könnte. Infolgedessen erscheint er als besonders betroffen, weshalb
die Rekurs- bzw. Beschwerdelegitimation vorliegend als gegeben zu erachten ist.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer hat das Gesuch um Erstreckung der Frist, zur
Beschwerdeantwort freiwillig Stellung zu nehmen, am 31. August 2011 und
somit nach Ablauf der festgesetzten Einreichungsfrist bis 30. August 2011
dem Verwaltungsgericht zugestellt. Das Fristerstreckungsgesuch erweist sich
folglich als verspätet, weshalb es abzuweisen ist (vgl. § 11 Abs. 2
VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 10).
3.2
Eine
versäumte Frist kann gemäss § 12 Abs. 2 VRG wiederhergestellt werden,
wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn
Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat,
ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Wird die Wiederherstellung gewährt,
so beträgt die Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung zehn Tage. Es
ist weder sachlich gerechtfertigt noch aufgrund des Wortlauts von § 12 Abs. 2
VRG geboten, die Wiederherstellung gesetzlicher Fristen strenger zu handhaben
als jene der behördlichen Fristen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 13).
3.3
Der
Beschwerdeführer begründet sein Fristwiederherstellungsgesuch mit seiner ferienbedingten
Abwesenheit bis 29. August 2011 und anschliessender starker beruflicher
Inanspruchnahme. Da er vor Ablauf der angesetzten Frist aus den Ferien zurückkehrte,
wäre es ihm grundsätzlich möglich gewesen, seine Stellungnahme am 30. August
2011.
fristgerecht der Post zu übergeben (vgl. § 11 Abs. 2 VGR), zumal
die Beschwerdeantwort drei Seiten umfasste, oder dannzumal zumindest ein
entsprechendes Gesuch um Fristerstreckung einzureichen, was er indessen
unterliess. Unter diesen Umständen ist das Fristwiederherstellungsgesuch
abzuweisen und die verspätet eingegangene Stellungnahme des
Beschwerdeführers zur Beschwerdeantwort nicht zu beachten.
4.
Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der
Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 55 in
Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG). Der entsprechende Antrag des
Beschwerdeführers erweist sich folglich als gegenstandslos.
5.
Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird,
steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahingehende
Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise
überhaupt nicht abgeklärt werden können (vgl. RB 1995 Nr. 12,
E. 1, mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 42). Der vom Beschwerdeführer
beantragte Augenschein erübrigt sich hier, weil die massgebliche Sachlage aus
den Akten und insbesondere den bereinigten Projektunterlagen "Tempo 30 –
Zone D/E/F", worin unter anderem eine grossmassstäbliche detailgetreue
zeichnerische Wiedergabe der K-Strasse zu finden ist, hinreichend ersichtlich
ist.
6.
Da der Beschwerdeführer den beim
Regierungsrat anhängig gemachten Rekurs vom 13. Februar 2010 gegen die
Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 7. Dezember 2009 betreffend
Verkehrsanordnung Tempo-30-Zone "D/E/F" am 14. April 2011 zurückzog,
infolgedessen das Rekursverfahren als erledigt abgeschrieben wurde und der Entscheid
vom 7. Dezember 2009 in Rechtskraft erwuchs, ist der Antrag auf Ablehnung
des Projekts der Gemeinde B zur Einführung von Tempo-30-Zonen in den Quartieren
D/E/F gegenstandslos geworden. Nicht zu prüfen ist somit die Beschränkung der
Geschwindigkeit auf 30 km/h im besagten Gebiet. Strittig bleiben
vorliegend einzig die entsprechenden baulichen Massnahmen bzw. die
Fahrbahnverengungen.
7.
7.1
Gemäss § 14
StrassG sind die Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach
den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher
Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung
der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer
Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs,
der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind
angemessen zu berücksichtigen.
7.2
Gemäss Art. 5
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) muss staatliches
Handeln verhältnismässig sein. Somit müssen die Verwaltungsmassnahmen zur
Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und
notwendig sein. Im Übrigen muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen
Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl.
BGE 130 II 425 E. 5.2.; 126 I 112 E. 5b; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010,
N. 581).
7.3
Es ist
darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid
lediglich auf Rechtsverletzungen hin überprüft. Eine Ermessensüberprüfung steht
ihm – ausser bei Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung – nicht zu (§ 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; § 50
Abs. 2 VRG).
8.
8.1
Der
Beschwerdeführer rügt zunächst, die Ausführungen der Vorinstanz seien unvollständig.
Auf seine Argumente sei kaum eingegangen worden. Die kurvenreich angelegte K-Strasse
zwinge stets zu vorsichtigem Fahren. Im Strassenverkehrsgesetz werde ausdrücklich
verlangt, dass die Fahrgeschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen anzupassen
sei.
8.2
Mit seinen
Vorbringen macht der Beschwerdeführer somit sinngemäss geltend, es bedürfe der
streitbetroffenen baulichen Massnahmen gar nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend
festhält, ist die Einführung einer Tempo-30-Zone indessen ohne bauliche
Veränderungen häufig nutzlos. So ist die örtliche Herabsetzung der
Höchstgeschwindigkeit, da deren Beachtungsgrad nur bei 10 % bis 40 % liegt,
kein wirksames Mittel zur Verlangsamung des Verkehrs in Wohnquartieren.
Vielmehr schadet sie durch ihre praktische Undurchsetzbarkeit der
Verkehrsdisziplin und -sicherheit. Lokale Geschwindigkeitsbegrenzungen in
Wohnquartieren sind nur dann sinnvoll, wenn sie durch flankierende bauliche und
gestalterische Massnahmen an der Strassenanlage selber unterstützt werden. Das Aufstellen
von Schildern allein reicht nicht aus und stellt kein wirksames Mittel zur
Verlangsamung des Verkehrs in Wohnquartieren dar (Roger M. Meier, Verkehrsberuhigungsmassnahmen
nach dem Recht des Bundes und des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1989, S. 94).
Dies muss entsprechend auch für flächenhaft angelegte Verkehrsberuhigungskonzepte
wie Tempo-30-Zonen gelten. Ohne gleichzeitig zu erstellende bauliche Massnahmen
kann der Zweck der generellen Geschwindigkeitsherabsetzung in aller Regel nicht
erfüllt werden (VPB 63/1999 Nr. 55 E. 4a; VGr, 7. April
2005, VB.2004.00558, E. 2.4.2). Wie die Vorinstanz bereits in zutreffender
Weise ausführte, eignen sich horizontale Fahrbahnversätze mit gewundener
Linienführung besonders gut, um die Geschwindigkeit an die Wohnverhältnisse anzupassen
und die Automobilisten dazu zu bringen, durch Anpassung ihres Fahrstils langsamer
zu fahren.
8.3
Gemäss
Gutachten der Orts- und Regionalplaner zum Bauprojekt "Tempo 30 – Zone D/E/F"
erscheint die Notwendigkeit von baulichen Massnahmen an der K-Strasse als gegeben,
da das gemessene Geschwindigkeitsniveau von 85 % der Fahrzeuge (V85) in der
östlichen Hälfte der Strasse bei 37 km/h bzw. 43 km/h liegt. Obgleich die Massnahmendichte
somit als tief einzustufen wäre, wurde die gesamte K-Strasse als Gebiet mit
hoher Massnahmendichte qualifiziert und im Plan betreffend
"Massnahmenbedarf" entsprechend eingezeichnet; dies wohl, weil auf
der westlichen Seite der K-Strasse bei 85 % der Fahrzeuge Geschwindigkeiten von
46.
km/h bzw. 42 km/h gemessen wurden. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausführte, hat dieser Planeintrag jedoch keinen Einfluss auf die strittigen
Fahrbahnverengungen, da horizontale Versätze sowohl bei hoher wie auch bei
tiefer Massnahmendichte als mögliche Massnahme vorgesehen werden.
8.4
Soweit der
Beschwerdeführer ausführt, die kurvenreich angelegte K-Strasse zwinge stets zu
vorsichtigem Fahren, so muss ihm entgegengehalten werden, dass die Topografie
der besagten Strasse allein nicht ausreicht, um die Fahrzeuglenker zur
Einhaltung einer angemessenen (tiefen) Geschwindigkeit anzuhalten. Dies wird
auch an den gemessenen Geschwindigkeiten ersichtlich (siehe E. 8.3).
Vielmehr erweist es sich als unumgänglich, höhere Geschwindigkeiten aufgrund
ihrer massiven Auswirkungen auf die Verletzungsgefahr von Fussgängern bei einem
Aufprall mittels funktioneller Verkehrsanordnungen und/oder mit baulichen
Massnahmen wie die hier infrage stehenden zu vermeiden zu suchen. Auch genügt
die Regelung von Art. 32 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958.
(SVG), wonach die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen sei, für
die Gewährleistung der Verkehrssicherheit und die Vermeidung von Unfällen
nicht. Die streitbetroffenen Massnahmen erweisen sich folglich als notwendig
und geeignet, um eine Verkehrsberuhigung in den festgelegten Tempo-30-Zonen und
die damit einhergehende Verkehrssicherheit zu erreichen.
9.
9.1
Der
Beschwerdeführer rügt sodann, die Sichtweise der Vorinstanz sei einseitig und
unrealistisch. In diesem Zusammenhang führt er verschiedene Nachteile auf,
welche die baulichen Massnahmen hätten. So würden die vorgesehenen
Fahrbahnverengungen (mit Pfosten) Kinder dazu einladen, darauf herumzuturnen
und den verengten Strassenabschnitt als Spielplatz zu benützen, weshalb Unfälle
vorprogrammiert seien. Sodann würden Automobilisten beim Passieren von
Hindernissen reflexartig zu bremsen pflegen, um anschliessend wieder zu
beschleunigen; solche Manöver würden automatisch zu mehr Emissionen von Abgasen
und Lärm führen. Leidtragende seien die Anwohner aufgrund der verminderten
Wohnqualität, was er auf seinem Arbeitsweg täglich erlebe. Ausserdem werde die
Ausfahrt aus seiner Garage durch die Strassenverengung vor seinem Grundstück
beeinträchtigt und stelle eine weitere Unfallgefahr dar. Im Übrigen seien die
vorgesehenen baulichen Massnahmen unästhetisch und verschandelten das schöne
Quartier.
9.2
Wie die
Vorinstanz bereits festhielt, ist aufgrund der festgesetzten Tempo-30-Zonen
nicht mit abrupten Bremsungen und raschem Beschleunigen durch die
Verkehrsteilnehmer zu rechnen, da mit dieser funktionellen Verkehrsanordnung
ein ruhigeres Fahrverhalten der Automobilisten erreicht wird (vgl.
Fachbroschüre "Tempo-30-Zonen" der Beratungsstelle für Unfallverhütung,
unter www.bfu.ch). Eine massive Beschleunigung der Fahrzeuge in diesen Zonen
und insbesondere in unmittelbarer Nähe des Grundstücks des Beschwerdeführers ist
somit weitgehend auszuschliessen. Folglich hat der Beschwerdeführer nach Erstellung
der streitbetroffenen baulichen Massnahmen mit keinen übermässigen Lärm- und
Abgasbelastungen zu rechnen.
9.3
Dass die
Garageneinfahrt des Beschwerdeführers und folglich die Erschliessung zu seinem
Grundstück mit den vorgesehenen baulichen Massnahmen tatsächlich unmittelbar
beeinträchtigt bzw. erschwert würde, wiegt nicht schwer: Für den Fall, dass er
sein Fahrzeug rückwärts aus der Garage bewegte, würde er wegen des
übersichtlichen Hindernisses lediglich etwas mehr Strassenraum zum Wenden
benötigen, ohne dass damit eine besondere Gefährdungssituation einhergehen
würde. Würde ein Automobilist vorwärts aus der Liegenschaft des
Beschwerdeführers fahren, befände er sich aufgrund des bestehenden
Rechtsverkehrs zwingend auf der nicht verengten Seite der Strasse. Angesichts
dieser Planung ist auch davon auszugehen, dass sich vor den streitbetroffenen
Massnahmen aufhaltende Automobilisten jedenfalls zuwarten werden, bis der
Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug in die K-Strasse eingebogen sein wird,
sodass er aufgrund dieses ihm faktisch eingeräumten Vortrittsrechts von den
umstrittenen Verkehrsanordnungen sogar profitieren kann. Im Übrigen hat die
Möglichkeit einer möglichst raschen Zufahrt des Beschwerdeführers zu seiner
Liegenschaft als Partikularinteresse vor Sicherheitsüberlegungen zum Wohl der
Allgemeinheit, wie im Gutachten "Tempo 30 – Zone D/E/F" festgehalten,
zurückzustehen (vgl. Meier, S. 211 ff.).
9.4
Es ist
vorgesehen, die streitbetroffenen Fahrbahnverengungen mit Pfosten auszugestalten.
Dabei wurde eine schlichte Variante gewählt, die – im Vergleich zu anderen möglichen
seitlichen Einengungen – das Erscheinungsbild des Quartiers keineswegs stört.
Überdies kann nicht davon die Rede sein, die Sichtverhältnisse der Verkehrsteilnehmenden
würden mit den vorgesehenen baulichen Massnahmen beeinträchtigt. Schliesslich
würde es zu weit gehen, nur von der Erstellung der vorgesehenen Einengungen
abzusehen, weil eine zweckfremde Verwendung solcher Massnahmen als Spiel- oder
Sportplatz möglich bliebe.
9.5
Unter
diesen Umständen erweisen sich die infrage stehenden baulichen Massnahmen als
erforderlich und schränken den Beschwerdeführer nicht übermässig ein. Die
umstrittenen Verkehrsanordnungen sind folglich verhältnismässig, und der
Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
10.
10.1
Die
Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (vgl. § 17
Abs. 2 VRG).
10.2
Die
Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln durch die Gemeinwesen werden zu
den angestammten amtlichen Aufgaben gezählt, was eine Parteientschädigung zu
ihren Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als
gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des
Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung
ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 2'160.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…