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Entscheid

VB.2010.00657

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00657

9. Februar 2011Deutsch14 min

(URT.2011.13018)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 20. April 2010 erteilte die

Bausektion der Stadt Zürich C die baurechtliche Bewilligung für den Umbau des

Mehrfamilienhauses und für weitere bauliche Massnahmen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der E-Strasse 02 in Zürich.

Erwägungen

II.

Den von A gegen die mit vorgenanntem Beschluss bewilligte

Erstellung von fünf Garagenboxen und zwei Abstellplätzen gerichteten Rekurs

wies die Baurekurskommission I mit Entscheid vom 22. Oktober 2010 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 22. November 2010 liess A dem

Verwaltungsgericht folgende Anträge stellen:

"1. Es seien der Entscheid der

Baurekurskommission I des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2010 (BRKE I

Nr. 0226/2010) und der diesem zugrunde liegende Bauentscheid 584/10 vom 20. April

2010.

der Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich aufzuheben und dem Beschwerdegegner

1.

die beantragte Baubewilligung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, E-Strasse 02,

Zürich, zu verweigern.

2.

Eventualiter sei festzustellen, dass

der Bauentscheid 584/10 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und es sei

Grundstück Kat.-Nr. 01 mit einem Bauverbot zu belegen, bis die Aussteckung

rechtsgenügend nachgeholt und allen potentiell einspracheberechtigten Personen

durch rechtsgenügende Aussteckung die Fristen zur Wahrung ihrer Rechte

abgelaufen sind.

3.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."

Am 17. Dezember

2010.

beantragte die Baurekurskommission I ohne weitere Bemerkungen die

Abweisung der Beschwerde.

Die Bausektion der Stadt Zürich und C schlossen in ihren

Beschwerdeantworten vom 11. bzw. 14. Januar 2011 auf Abweisung der

Beschwerde. Ferner beantragte C die Zusprechung einer angemessenen

Prozessentschädigung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der

Baurekurskommissionen zuständig.

2.

Als Eigentümerin der sich schräg gegenüber dem

Baugrundstück befindlichen Liegenschaft und vom Bauvorhaben betroffene

Nachbarin ist die Beschwerdeführerin im Sinn von § 338a Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Erhebung

der Beschwerde legitimiert.

3.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines

Augenscheins. Da sich der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der Akten,

insbesondere der Pläne und der von der Beschwerdeführerin selber eingereichten

Tabellen und Fotografien mit ausreichender Deutlichkeit ergibt, kann auf die

Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden (RB

1995.

Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).

4.

Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was

Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger

Gesetzesanwendung hätte sein sollen (VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00537,

E. 1.2, mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52

N. 3).

Im Rekursverfahren hat die heutige Beschwerdeführerin

entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Behauptung die Aufhebung des

angefochtenen Bausektionsbeschlusses nur insoweit beantragt, als damit die

Erstellung von fünf Garagenboxen und zwei Abstellplätzen bewilligt wurden. Das

Thema des Beschwerdeverfahrens ist daher auf ebendiese Punkte beschränkt. Soweit

die Beschwerdeführerin trotz ihrer relativierenden Ausführungen einen Antrag

auf Aufhebung der Baubewilligung für das übrige Bauvorhaben gestellt hat, ist

darauf nicht einzutreten.

5.

Im Wesentlichen bestreitet die Beschwerdeführerin die

genügende strassenmässige Erschliessung des Baugrundstücks. Entgegen der

Darstellung der Vorinstanz weise die private Erschliessungsparzelle Kat.-Nr. 03

nicht durchgehend eine Breite von 4 m auf. Soweit die Vorinstanz selbst bei

Abstellen auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Fahrbahnbreite von 3,68

m die Anforderungen an Zugänge (Zugangsnormalien) vom 9. Dezember 1987

(ZN) für erfüllt halte, habe sie dies nicht ohne Durchführung des beantragten

Augenscheins feststellen dürfen. Sodann beruhten die Ausführungen im Rekursentscheid,

wonach wegen der guten Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf den

vorliegenden Zugangsweg der erhöhte Grenzwert von 30 Wohneinheiten zur

Anwendung komme, auf einer unzutreffenden Sachverhaltsermittlung.

Richtigerweise würden allein durch die private Erschliessungsparzelle 43, nach

der gebotenen zusätzlichen Berücksichtigung der an die weiterführende

Erschliessungsparzelle Kat.-Nr. 04 anstossenden Grundstücke sogar 57 bzw.

87.

Wohneinheiten erschlossen (je nach Umrechnung der Tiefgarage mit 30

Abstellplätzen). Die streitige Erschliessungsparzelle erfülle an keiner Stelle

die Anforderungen an eine Zufahrtsstrasse.

Davon abgesehen sei die Erschliessung des Baugrundstücks

mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht als besonders gut zu betrachten,

denn für die Distanz zu den Haltestellen komme es nicht auf die Luftlinie,

sondern auf die Gehdistanz an, welche mindestens 500 m betrage.

Schliesslich fehle es auch an der für eine Stichstrasse vorgeschriebenen Kehrmöglichkeit.

Alles in allem sei die Verkehrssicherheit auf der Erschliessungsparzelle, die

von einer Mauer und einem Staketenzaun begrenzt werde, nicht gewährleistet, da

selbst das Passieren der am Strassenrand parkierten Fahrzeuge problematisch und

ein Rückwärtsfahren wegen der fehlenden Kehrmöglichkeit unumgänglich sei. Aus

den projektierten Garagenboxen wegfahrende Automobilisten würden auch nicht

sehen, ob sich bereits ein Fahrzeug auf der Strasse befindet.

Mangels Aussteckung des Bauvorhabens sei die

Anfechtungsfrist für die ebenfalls zum Rekurs legitimierten Nachbarn, die von

den geplanten Garagenboxen und Abstellplätzen noch keine Kenntnis erlangt

haben, immer noch am Laufen und der Bausektionsbeschluss daher nicht in

Rechtskraft erwachsen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei das Baugrundstück mit einem

Bauverbot zu belegen. Ferner habe die Baurekurskommission der Beschwerdeführerin

in mehrfacher Hinsicht das rechtliche Gehör verweigert. So sei sie nicht eingeladen

worden, zu den erst im Rekursverfahren ins Spiel gebrachten Zugangsnormalien sowie

zur tatsächlichen Feststellung der Anzahl erschlossener Wohneinheiten und der

Fusswegdistanz zu den nächsten Tram-/Bushaltestellen Stellung zu nehmen.

6.

Hinsichtlich der geltend gemachten mehrfachen

Gehörsverletzungen erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie

zur Anwendung der Zugangsnormalien hätte vorgängig angehört werden müssen, als

unbegründet. Wohl bezieht sich der Grundsatz des rechtlichen Gehörs auf

sämtliche Tat- und Rechtsfragen, die für eine Entscheidung erheblich sein

können (Kölz/Bosshard/Röhl, § 8 N. 2), und besteht eine Obliegenheit

der Behörden, die Betroffenen während des Verfahrens aktiv in Bezug auf

entscheidwesentliche Tatsachen zu orientieren (Kölz/Bosshard/Röhl, § 8

N. 12 ff.). Soweit es aber – wie hier – um die rechtliche Beurteilung

von Tatsachen geht, obliegt diese nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes

wegen den Behörden und entzieht sich dem Gehörsanspruch (Kölz/Bosshard/Röhl, § 8

N. 19, auch zum Folgenden). Nur ausnahmsweise, wenn die Behörde oder Rechtsmittelinstanz

ihren Entscheid auf einen Rechtssatz abzustützen gedenkt, der im

vorangegangenen Verfahren nicht angerufen wurde und dessen Stellenwert die Beteiligten

im konkreten Fall auch nicht abschätzen konnten, ist der beschwerten Partei ein

Äusserungsrecht zu gewähren (RB 1982 Nr. 6; BGE 115 Ia 96 f.). Eine

solche Ausnahme ist hier nicht gegeben, zumal die Beschwerdeführerin die

Zugänglichkeit des Baugrundstücks mit ihrem Rekurs selber zum Thema des

Prozesses machte.

Auch in Bezug auf die tatsächliche Feststellung der Anzahl

erschlossener Wohneinheiten und der Fusswegdistanz zu den nächsten

Tram-/Bushaltestellen wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht

verletzt. Aus dem Rekursentscheid und den Ausführungen der Beschwerdeführerin

geht nicht hervor, dass die Vorinstanz auf Beweismittel zurückgegriffen hätte,

die nicht allgemein zugänglich sind und den Parteien deshalb hätten vorgängig

unterbreitet werden müssen (vgl. Kölz/Bosshard/Röhl, § 8 N. 35).

Soweit die Vorinstanz die nötigen Informationen veröffentlichten

kartografischen Quellen und dem offiziellen Fahrplan des Zürcher

Verkehrsverbunds entnommen hat, liegt darin von vornherein keine Gehörsverletzung.

7.

Demzufolge ist über die Frage der strassenmässigen

Erschliessung der geplanten Garagenboxen und Abstellplätze im vorliegenden Verfahren

zu entscheiden.

7.1

§ 236 Abs. 1 PBG verlangt unter dem Titel

"Erschliessung", dass ein Grundstück für die darauf vorgesehenen

Bauten und Anlagen genügend zugänglich ist. Hinreichende Zugänglichkeit

erfordert in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der

Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste

und der Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Zufahrten sollen für jedermann

verkehrssicher sein. Der Regierungsrat erlässt über die Anforderungen Normalien

(§ 237 Abs. 2 PBG). Diese sind richtunggebend, indem sie zeigen, was

Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für angemessen halten

(RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5, mit Hinweisen).

Von vornherein unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdegegners

1, dass der Zugang zum Baugrundstück den Zugangsnormalien nicht genügen müsse,

weil die Distanz vom Eingang des streitbetroffenen Gebäudes bis zur öffentlichen

Strasse weniger als 80 m betrage und die Notzufahrt dadurch gewährleistet sei.

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gelten die Anforderungen an

die jeweilige Zufahrtsart vielmehr unabhängig vom Erfordernis der Notzufahrt

(VGr, 11. März. 2009, VB.2008.00163, E. 2.4).

7.2

Je nach Anzahl der zu erschliessenden Wohneinheiten definieren die

Zugangsnormalien verschiedene Zugangsarten und legen die dazugehörigen

Anforderungen fest (§ 5 Abs. 1 ZN in Verbindung mit dem Anhang zu den

Zugangsnormalien).

7.2.1

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht,

dass bei der Zählung der zu erschliessenden Wohneinheiten und damit für die

Anforderungen an die Erschliessungsparzelle Kat.-Nr. 03 auch die an die

öffentliche Strassenparzelle Kat.-Nr. 04 anstossenden Grundstücke zu berücksichtigen

seien. Damit verkennt sie indes, dass für das zu erwartende Verkehrsaufkommen

vorliegend allein die an die Erschliessungsparzelle Kat.-Nr. 03

anliegenden Gebäude massgeblich sind. Denn auf den Verkehr im betreffenden

privaten Strassenabschnitt haben die an die öffentliche Strassenparzelle angrenzenden

Wohneinheiten keinen Einfluss; vielmehr verursachen – umgekehrt – die im

privaten Teil der E-Strasse befindlichen Häuser einen Mehrverkehr auf der

öffentlichen Strassenparzelle, deren Ausgestaltung hier aber nicht zur

Diskussion steht. Automobilisten, welche von der F-Strasse in die E-Strasse

(Stichstrasse) einbiegen, um die Häuser 05, 06 bzw. die dazwischen liegende

Tiefgarage zu erreichen, sind auch dank des Zwischenkehrplatzes nicht auf die

Benutzung der Parzelle Kat.-Nr. 03 angewiesen. Für die Frage der erschlossenen

Wohneinheiten kommt es somit einzig auf die entlang des privaten Abschnitts der

E-Strasse liegenden Gebäude an.

7.2.2

Die Vorinstanz ging in E. 6.3 f.

des Rekursentscheids davon aus, dass aufgrund der guten Erschliessung des Baugrundstücks

mit öffentlichen Verkehrsmitteln der Grenzwert für die durch die Parzelle Kat.-Nr. 03

erschlossenen Wohneinheiten gemäss § 6 Abs. 2 ZN von 10 auf 30 erhöht

werden könne. Für die Beurteilung der Erschliessungsqualität legte sie die

Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen vom Oktober

1997.

(Wegleitung) zugrunde, nach der sich die Bedienqualität einer Haltestelle

aus dem Kursintervall und der Art des Verkehrsmittels ergibt. In tatsächlicher

Hinsicht stellte sie fest, dass sich in einer Fusswegdistanz von weniger als

300.

m zum Baugrundstück zwei im Achtminutentakt bediente Tram- und

Bushaltestellen befänden. Folglich sei das Baugrundstück der

Erschliessungsgüteklasse B zuzuordnen und rechtfertige sich eine Heraufsetzung

des Schwellenwerts auf 30 Wohneinheiten.

Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass allein

von der Parzelle Kat.-Nr. 03 die Häuser E-Strasse 07, 08, 09, 10, 02 und 11

mithin 43 angrenzende Wohneinheiten erschlossen würden, weshalb unabhängig von

der Erschliessung des Baugrundstücks mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine

Zufahrtsstrasse erforderlich sei. Zudem sei die Behauptung der Vorinstanz

bezüglich der Distanz zu den Haltestellen unrichtig, da anstelle der Luftlinie

auf die Fusswegdistanz abzustellen sei, welche vorliegend mindestens 500 m

betrage.

Dem hält die Beschwerdegegnerin 2 entgegen, dass die

Häuser 07 und 09 bereits von der städtischen Parzelle Kat.-Nr. 04

erschlossen würden und für die Erschliessung des Baugrundstücks unmassgeblich

seien. Damit verblieben – die beiden geplanten neuen Wohnungen einberechnet –

29.

Wohneinheiten, die an den Privatweg angebunden seien. Ferner betrage die

Luftdistanz des Baugrundstücks zur Haltestelle G gemäss elektronischer Messung

(www.stadtplan.stadt-zuerich.ch) 200 m und diejenige zur Haltestelle H 240 m,

was Fussweglängen von 280 bzw. 370 m entspreche.

7.2.3

Anhand des zitierten und öffentlich

zugänglichen Kartenmaterials lassen sich die Ausführungen der Vorinstanz zu den

Luftdistanzen, auf die es bei der Bestimmung der Erschliessungsgüteklasse

ankommt (vgl. Tabelle 3 der Wegleitung), ohne Weiteres erhärten. Folglich ist

die Würdigung der Vorinstanz korrekt, wonach das Baugrundstück mit den

öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen ist (§ 6 Abs. 2 ZN).

Damit gilt der erhöhte Grenzwert von 30 über den Zufahrtsweg erschliessbaren

Wohneinheiten.

Weiter trifft es zu, dass die Häuser E-Strasse 07 und 09

bereits durch die öffentliche Strassenparzelle Kat.-Nr. 04 erschlossen

werden und die darin befindlichen Wohneinheiten für die Erschliessung des

Baugrundstücks über die Parzelle Kat.-Nr. 03 unbeachtlich bleiben. Bereits

aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotografien wird ersichtlich,

dass sich die betreffenden Hauseingänge nicht an der privaten Erschliessungsparzelle

befinden. Hinzu kommt, dass das Parkieren in diesem Abschnitt der E-Strasse zumindest

zweckwidrig ist (siehe hinten E. 7.3.1).

Demzufolge und ausgehend von der tabellarischen Auflistung

der Beschwerdeführerin werden von der Erschliessungsparzelle Kat.-Nr. 03

(unter Berücksichtigung des Neubauvorhabens) 29 Wohneinheiten erschlossen, womit

das Wegstück noch als Zufahrtsweg im Sinn von § 5 lit. a ZN zu

qualifizieren ist.

7.3

Gemäss Anhang zu den Zugangsnormalien ist für einen Zufahrtsweg eine

Mindestbreite von insgesamt 3,6 m (inkl. Bankette) vorgeschrieben.

7.3.1

Der private Abschnitt der E-Strasse ist

nach Angaben der Beschwerdeführerin zwischen 3,63 und 3,7 m breit, womit er

diese Mindestanforderung grundsätzlich erfüllen würde. Allerdings befinden sich

zum aktuellen Zeitpunkt auf der Stichstrasse gelb markierte Besucherparkplätze,

welche gemäss E. 6.5 des Rekursentscheids ohne Bewilligung erstellt wurden

und überdies gegen eine betreffend die Parzelle Kat.-Nr. 03 im Grundbuch

angemerkte Verfügungsbeschränkung verstossen (vgl. § 237 Abs. 4 PBG).

Sind diese Parkplätze belegt, verkleinert sich die für vorbeifahrende Fahrzeuge

verfügbare Strassenfläche auf rund die Hälfte der gesamten Wegbreite, was sich

nach Angaben der Beschwerdeführerin nur dank äusserst rücksichtsvollem

Parkieren mit kleineren Autos bewältigen lasse. Mit

der von den streitbetroffenen Parkplätzen zu erwartenden Verkehrszunahme dürfte

sich die bereits jetzt prekäre Verkehrssituation noch deutlich verschlimmern.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stehen die zweckwidrigen Parkplätze der

Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens entgegen, weil der Zugang zu den geplanten

Abstellplätzen nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht

gewährleistet und überdies verkehrssicher sein muss (§ 237 Abs. 1 und

2.

PBG).

7.3.2

Dem

Erschliessungsmangel ist mit einer blossen Nebenbestimmung gemäss § 321 PBG,

wonach das Bauvorhaben erst nach Beseitigung der problematischen Parkplätze

ausgeführt werden dürfte, nicht beizukommen. Voraussetzung dafür wäre, dass der

Mangel untergeordneter Natur ist und ohne besondere Schwierigkeiten behoben

werden kann (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A.,

Zürich 2006, S. 21-15). Dabei muss das Gewicht des

Mangels am Umfang des Gesamtprojekts gemessen werden (Christian Mäder,

Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 461). In Anlehnung an die

neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGr, 17. November 2009,1C_192/2009, E. 2.4, www.bger.ch) lässt

sich der Mangel vorliegend nicht leicht beheben, denn der Beschwerdegegner 1

wäre als Miteigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 03 für die Aufhebung der

eingezeichneten Parkplätze auf die Zustimmung der übrigen Miteigentümer, die

Mitwirkung der Beschwerdegegnerin 2 als Baubehörde oder ein entsprechendes

zivilprozessuales Verfahren angewiesen, dessen Ausgang nicht absehbar ist. Überdies ist der Mangel nicht untergeordneter Natur, zumal

die rechtsgenügende Erschliessung von Abstellplätzen eine grundlegende

Bewilligungsvoraussetzung für sie bildet.

8.

Hinsichtlich der gerügten mangelhaften strassenmässigen

Erschliessung des Baugrundstücks erweist sich die Beschwerde als begründet. Der Rekursentscheid vom 22. Oktober 2010 und die

Baubewilligung vom 20. April 2010, soweit damit

fünf Garagenboxen und zwei Abstellplätze bewilligt wurden, sind aufzuheben. Damit

erübrigt sich insoweit auch der von der Beschwerdeführerin eventualiter

gestellte Feststellungsantrag, die Baubewilligung sei nicht rechtskräftig

geworden und deshalb mit einem Bauverbot zu belegen. Im Übrigen ist auf

die Beschwerde nicht einzutreten (siehe vorne E. 4). Da die Beschwerdeführerin

angesichts ihrer Beschwerdebegründung in der Hauptsache obsiegt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 je zur

Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Aufgrund der Komplexität der aufgeworfenen Rechtsfragen und des damit

verbundenen besonderen Aufwands ist der Beschwerdegegner 1 zur Leistung einer

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- an die Beschwerdeführerin zu verpflichten

(§ 17 Abs. 3 VRG; Kölz/Bosshard/Röhl, § 17 N. 46).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten

wird. Der Rekursentscheid der Baurekurskommission I vom 22. Oktober

2010.

und der Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom 20. April 2010,

soweit damit die Erstellung von fünf Garagenboxen und zwei Abstellplätzen

bewilligt wurden, werden aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rekursverfahrens werden dem

Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 je zur Hälfte und unter

subsidiärer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

4.

Der Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu zahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…