VB.2010.00657
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00657
9. Februar 2011Deutsch14 min
(URT.2011.13018)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2010.00657
Urteil
der 1. Kammer
vom 9. Februar 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Robert Lauko.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C, vertreten durch
RA D,
2. Bausektion der Stadt
Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 20. April 2010 erteilte die
Bausektion der Stadt Zürich C die baurechtliche Bewilligung für den Umbau des
Mehrfamilienhauses und für weitere bauliche Massnahmen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der E-Strasse 02 in Zürich.
Erwägungen
II.
Den von A gegen die mit vorgenanntem Beschluss bewilligte
Erstellung von fünf Garagenboxen und zwei Abstellplätzen gerichteten Rekurs
wies die Baurekurskommission I mit Entscheid vom 22. Oktober 2010 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 22. November 2010 liess A dem
Verwaltungsgericht folgende Anträge stellen:
"1. Es seien der Entscheid der
Baurekurskommission I des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2010 (BRKE I
Nr. 0226/2010) und der diesem zugrunde liegende Bauentscheid 584/10 vom 20. April
2010.
der Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich aufzuheben und dem Beschwerdegegner
1.
die beantragte Baubewilligung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, E-Strasse 02,
Zürich, zu verweigern.
2.
Eventualiter sei festzustellen, dass
der Bauentscheid 584/10 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und es sei
Grundstück Kat.-Nr. 01 mit einem Bauverbot zu belegen, bis die Aussteckung
rechtsgenügend nachgeholt und allen potentiell einspracheberechtigten Personen
durch rechtsgenügende Aussteckung die Fristen zur Wahrung ihrer Rechte
abgelaufen sind.
3.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."
Am 17. Dezember
2010.
beantragte die Baurekurskommission I ohne weitere Bemerkungen die
Abweisung der Beschwerde.
Die Bausektion der Stadt Zürich und C schlossen in ihren
Beschwerdeantworten vom 11. bzw. 14. Januar 2011 auf Abweisung der
Beschwerde. Ferner beantragte C die Zusprechung einer angemessenen
Prozessentschädigung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der
Baurekurskommissionen zuständig.
2.
Als Eigentümerin der sich schräg gegenüber dem
Baugrundstück befindlichen Liegenschaft und vom Bauvorhaben betroffene
Nachbarin ist die Beschwerdeführerin im Sinn von § 338a Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Erhebung
der Beschwerde legitimiert.
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines
Augenscheins. Da sich der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der Akten,
insbesondere der Pläne und der von der Beschwerdeführerin selber eingereichten
Tabellen und Fotografien mit ausreichender Deutlichkeit ergibt, kann auf die
Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden (RB
1995.
Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).
4.
Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was
Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger
Gesetzesanwendung hätte sein sollen (VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00537,
E. 1.2, mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52
N. 3).
Im Rekursverfahren hat die heutige Beschwerdeführerin
entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Behauptung die Aufhebung des
angefochtenen Bausektionsbeschlusses nur insoweit beantragt, als damit die
Erstellung von fünf Garagenboxen und zwei Abstellplätzen bewilligt wurden. Das
Thema des Beschwerdeverfahrens ist daher auf ebendiese Punkte beschränkt. Soweit
die Beschwerdeführerin trotz ihrer relativierenden Ausführungen einen Antrag
auf Aufhebung der Baubewilligung für das übrige Bauvorhaben gestellt hat, ist
darauf nicht einzutreten.
5.
Im Wesentlichen bestreitet die Beschwerdeführerin die
genügende strassenmässige Erschliessung des Baugrundstücks. Entgegen der
Darstellung der Vorinstanz weise die private Erschliessungsparzelle Kat.-Nr. 03
nicht durchgehend eine Breite von 4 m auf. Soweit die Vorinstanz selbst bei
Abstellen auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Fahrbahnbreite von 3,68
m die Anforderungen an Zugänge (Zugangsnormalien) vom 9. Dezember 1987
(ZN) für erfüllt halte, habe sie dies nicht ohne Durchführung des beantragten
Augenscheins feststellen dürfen. Sodann beruhten die Ausführungen im Rekursentscheid,
wonach wegen der guten Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf den
vorliegenden Zugangsweg der erhöhte Grenzwert von 30 Wohneinheiten zur
Anwendung komme, auf einer unzutreffenden Sachverhaltsermittlung.
Richtigerweise würden allein durch die private Erschliessungsparzelle 43, nach
der gebotenen zusätzlichen Berücksichtigung der an die weiterführende
Erschliessungsparzelle Kat.-Nr. 04 anstossenden Grundstücke sogar 57 bzw.
87.
Wohneinheiten erschlossen (je nach Umrechnung der Tiefgarage mit 30
Abstellplätzen). Die streitige Erschliessungsparzelle erfülle an keiner Stelle
die Anforderungen an eine Zufahrtsstrasse.
Davon abgesehen sei die Erschliessung des Baugrundstücks
mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht als besonders gut zu betrachten,
denn für die Distanz zu den Haltestellen komme es nicht auf die Luftlinie,
sondern auf die Gehdistanz an, welche mindestens 500 m betrage.
Schliesslich fehle es auch an der für eine Stichstrasse vorgeschriebenen Kehrmöglichkeit.
Alles in allem sei die Verkehrssicherheit auf der Erschliessungsparzelle, die
von einer Mauer und einem Staketenzaun begrenzt werde, nicht gewährleistet, da
selbst das Passieren der am Strassenrand parkierten Fahrzeuge problematisch und
ein Rückwärtsfahren wegen der fehlenden Kehrmöglichkeit unumgänglich sei. Aus
den projektierten Garagenboxen wegfahrende Automobilisten würden auch nicht
sehen, ob sich bereits ein Fahrzeug auf der Strasse befindet.
Mangels Aussteckung des Bauvorhabens sei die
Anfechtungsfrist für die ebenfalls zum Rekurs legitimierten Nachbarn, die von
den geplanten Garagenboxen und Abstellplätzen noch keine Kenntnis erlangt
haben, immer noch am Laufen und der Bausektionsbeschluss daher nicht in
Rechtskraft erwachsen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei das Baugrundstück mit einem
Bauverbot zu belegen. Ferner habe die Baurekurskommission der Beschwerdeführerin
in mehrfacher Hinsicht das rechtliche Gehör verweigert. So sei sie nicht eingeladen
worden, zu den erst im Rekursverfahren ins Spiel gebrachten Zugangsnormalien sowie
zur tatsächlichen Feststellung der Anzahl erschlossener Wohneinheiten und der
Fusswegdistanz zu den nächsten Tram-/Bushaltestellen Stellung zu nehmen.
6.
Hinsichtlich der geltend gemachten mehrfachen
Gehörsverletzungen erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie
zur Anwendung der Zugangsnormalien hätte vorgängig angehört werden müssen, als
unbegründet. Wohl bezieht sich der Grundsatz des rechtlichen Gehörs auf
sämtliche Tat- und Rechtsfragen, die für eine Entscheidung erheblich sein
können (Kölz/Bosshard/Röhl, § 8 N. 2), und besteht eine Obliegenheit
der Behörden, die Betroffenen während des Verfahrens aktiv in Bezug auf
entscheidwesentliche Tatsachen zu orientieren (Kölz/Bosshard/Röhl, § 8
N. 12 ff.). Soweit es aber – wie hier – um die rechtliche Beurteilung
von Tatsachen geht, obliegt diese nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen den Behörden und entzieht sich dem Gehörsanspruch (Kölz/Bosshard/Röhl, § 8
N. 19, auch zum Folgenden). Nur ausnahmsweise, wenn die Behörde oder Rechtsmittelinstanz
ihren Entscheid auf einen Rechtssatz abzustützen gedenkt, der im
vorangegangenen Verfahren nicht angerufen wurde und dessen Stellenwert die Beteiligten
im konkreten Fall auch nicht abschätzen konnten, ist der beschwerten Partei ein
Äusserungsrecht zu gewähren (RB 1982 Nr. 6; BGE 115 Ia 96 f.). Eine
solche Ausnahme ist hier nicht gegeben, zumal die Beschwerdeführerin die
Zugänglichkeit des Baugrundstücks mit ihrem Rekurs selber zum Thema des
Prozesses machte.
Auch in Bezug auf die tatsächliche Feststellung der Anzahl
erschlossener Wohneinheiten und der Fusswegdistanz zu den nächsten
Tram-/Bushaltestellen wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht
verletzt. Aus dem Rekursentscheid und den Ausführungen der Beschwerdeführerin
geht nicht hervor, dass die Vorinstanz auf Beweismittel zurückgegriffen hätte,
die nicht allgemein zugänglich sind und den Parteien deshalb hätten vorgängig
unterbreitet werden müssen (vgl. Kölz/Bosshard/Röhl, § 8 N. 35).
Soweit die Vorinstanz die nötigen Informationen veröffentlichten
kartografischen Quellen und dem offiziellen Fahrplan des Zürcher
Verkehrsverbunds entnommen hat, liegt darin von vornherein keine Gehörsverletzung.
7.
Demzufolge ist über die Frage der strassenmässigen
Erschliessung der geplanten Garagenboxen und Abstellplätze im vorliegenden Verfahren
zu entscheiden.
7.1
§ 236 Abs. 1 PBG verlangt unter dem Titel
"Erschliessung", dass ein Grundstück für die darauf vorgesehenen
Bauten und Anlagen genügend zugänglich ist. Hinreichende Zugänglichkeit
erfordert in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der
Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste
und der Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Zufahrten sollen für jedermann
verkehrssicher sein. Der Regierungsrat erlässt über die Anforderungen Normalien
(§ 237 Abs. 2 PBG). Diese sind richtunggebend, indem sie zeigen, was
Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für angemessen halten
(RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5, mit Hinweisen).
Von vornherein unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdegegners
1, dass der Zugang zum Baugrundstück den Zugangsnormalien nicht genügen müsse,
weil die Distanz vom Eingang des streitbetroffenen Gebäudes bis zur öffentlichen
Strasse weniger als 80 m betrage und die Notzufahrt dadurch gewährleistet sei.
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gelten die Anforderungen an
die jeweilige Zufahrtsart vielmehr unabhängig vom Erfordernis der Notzufahrt
(VGr, 11. März. 2009, VB.2008.00163, E. 2.4).
7.2
Je nach Anzahl der zu erschliessenden Wohneinheiten definieren die
Zugangsnormalien verschiedene Zugangsarten und legen die dazugehörigen
Anforderungen fest (§ 5 Abs. 1 ZN in Verbindung mit dem Anhang zu den
Zugangsnormalien).
7.2.1
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht,
dass bei der Zählung der zu erschliessenden Wohneinheiten und damit für die
Anforderungen an die Erschliessungsparzelle Kat.-Nr. 03 auch die an die
öffentliche Strassenparzelle Kat.-Nr. 04 anstossenden Grundstücke zu berücksichtigen
seien. Damit verkennt sie indes, dass für das zu erwartende Verkehrsaufkommen
vorliegend allein die an die Erschliessungsparzelle Kat.-Nr. 03
anliegenden Gebäude massgeblich sind. Denn auf den Verkehr im betreffenden
privaten Strassenabschnitt haben die an die öffentliche Strassenparzelle angrenzenden
Wohneinheiten keinen Einfluss; vielmehr verursachen – umgekehrt – die im
privaten Teil der E-Strasse befindlichen Häuser einen Mehrverkehr auf der
öffentlichen Strassenparzelle, deren Ausgestaltung hier aber nicht zur
Diskussion steht. Automobilisten, welche von der F-Strasse in die E-Strasse
(Stichstrasse) einbiegen, um die Häuser 05, 06 bzw. die dazwischen liegende
Tiefgarage zu erreichen, sind auch dank des Zwischenkehrplatzes nicht auf die
Benutzung der Parzelle Kat.-Nr. 03 angewiesen. Für die Frage der erschlossenen
Wohneinheiten kommt es somit einzig auf die entlang des privaten Abschnitts der
E-Strasse liegenden Gebäude an.
7.2.2
Die Vorinstanz ging in E. 6.3 f.
des Rekursentscheids davon aus, dass aufgrund der guten Erschliessung des Baugrundstücks
mit öffentlichen Verkehrsmitteln der Grenzwert für die durch die Parzelle Kat.-Nr. 03
erschlossenen Wohneinheiten gemäss § 6 Abs. 2 ZN von 10 auf 30 erhöht
werden könne. Für die Beurteilung der Erschliessungsqualität legte sie die
Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen vom Oktober
1997.
(Wegleitung) zugrunde, nach der sich die Bedienqualität einer Haltestelle
aus dem Kursintervall und der Art des Verkehrsmittels ergibt. In tatsächlicher
Hinsicht stellte sie fest, dass sich in einer Fusswegdistanz von weniger als
300.
m zum Baugrundstück zwei im Achtminutentakt bediente Tram- und
Bushaltestellen befänden. Folglich sei das Baugrundstück der
Erschliessungsgüteklasse B zuzuordnen und rechtfertige sich eine Heraufsetzung
des Schwellenwerts auf 30 Wohneinheiten.
Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass allein
von der Parzelle Kat.-Nr. 03 die Häuser E-Strasse 07, 08, 09, 10, 02 und 11
mithin 43 angrenzende Wohneinheiten erschlossen würden, weshalb unabhängig von
der Erschliessung des Baugrundstücks mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine
Zufahrtsstrasse erforderlich sei. Zudem sei die Behauptung der Vorinstanz
bezüglich der Distanz zu den Haltestellen unrichtig, da anstelle der Luftlinie
auf die Fusswegdistanz abzustellen sei, welche vorliegend mindestens 500 m
betrage.
Dem hält die Beschwerdegegnerin 2 entgegen, dass die
Häuser 07 und 09 bereits von der städtischen Parzelle Kat.-Nr. 04
erschlossen würden und für die Erschliessung des Baugrundstücks unmassgeblich
seien. Damit verblieben – die beiden geplanten neuen Wohnungen einberechnet –
29.
Wohneinheiten, die an den Privatweg angebunden seien. Ferner betrage die
Luftdistanz des Baugrundstücks zur Haltestelle G gemäss elektronischer Messung
(www.stadtplan.stadt-zuerich.ch) 200 m und diejenige zur Haltestelle H 240 m,
was Fussweglängen von 280 bzw. 370 m entspreche.
7.2.3
Anhand des zitierten und öffentlich
zugänglichen Kartenmaterials lassen sich die Ausführungen der Vorinstanz zu den
Luftdistanzen, auf die es bei der Bestimmung der Erschliessungsgüteklasse
ankommt (vgl. Tabelle 3 der Wegleitung), ohne Weiteres erhärten. Folglich ist
die Würdigung der Vorinstanz korrekt, wonach das Baugrundstück mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen ist (§ 6 Abs. 2 ZN).
Damit gilt der erhöhte Grenzwert von 30 über den Zufahrtsweg erschliessbaren
Wohneinheiten.
Weiter trifft es zu, dass die Häuser E-Strasse 07 und 09
bereits durch die öffentliche Strassenparzelle Kat.-Nr. 04 erschlossen
werden und die darin befindlichen Wohneinheiten für die Erschliessung des
Baugrundstücks über die Parzelle Kat.-Nr. 03 unbeachtlich bleiben. Bereits
aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotografien wird ersichtlich,
dass sich die betreffenden Hauseingänge nicht an der privaten Erschliessungsparzelle
befinden. Hinzu kommt, dass das Parkieren in diesem Abschnitt der E-Strasse zumindest
zweckwidrig ist (siehe hinten E. 7.3.1).
Demzufolge und ausgehend von der tabellarischen Auflistung
der Beschwerdeführerin werden von der Erschliessungsparzelle Kat.-Nr. 03
(unter Berücksichtigung des Neubauvorhabens) 29 Wohneinheiten erschlossen, womit
das Wegstück noch als Zufahrtsweg im Sinn von § 5 lit. a ZN zu
qualifizieren ist.
7.3
Gemäss Anhang zu den Zugangsnormalien ist für einen Zufahrtsweg eine
Mindestbreite von insgesamt 3,6 m (inkl. Bankette) vorgeschrieben.
7.3.1
Der private Abschnitt der E-Strasse ist
nach Angaben der Beschwerdeführerin zwischen 3,63 und 3,7 m breit, womit er
diese Mindestanforderung grundsätzlich erfüllen würde. Allerdings befinden sich
zum aktuellen Zeitpunkt auf der Stichstrasse gelb markierte Besucherparkplätze,
welche gemäss E. 6.5 des Rekursentscheids ohne Bewilligung erstellt wurden
und überdies gegen eine betreffend die Parzelle Kat.-Nr. 03 im Grundbuch
angemerkte Verfügungsbeschränkung verstossen (vgl. § 237 Abs. 4 PBG).
Sind diese Parkplätze belegt, verkleinert sich die für vorbeifahrende Fahrzeuge
verfügbare Strassenfläche auf rund die Hälfte der gesamten Wegbreite, was sich
nach Angaben der Beschwerdeführerin nur dank äusserst rücksichtsvollem
Parkieren mit kleineren Autos bewältigen lasse. Mit
der von den streitbetroffenen Parkplätzen zu erwartenden Verkehrszunahme dürfte
sich die bereits jetzt prekäre Verkehrssituation noch deutlich verschlimmern.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stehen die zweckwidrigen Parkplätze der
Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens entgegen, weil der Zugang zu den geplanten
Abstellplätzen nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht
gewährleistet und überdies verkehrssicher sein muss (§ 237 Abs. 1 und
2.
PBG).
7.3.2
Dem
Erschliessungsmangel ist mit einer blossen Nebenbestimmung gemäss § 321 PBG,
wonach das Bauvorhaben erst nach Beseitigung der problematischen Parkplätze
ausgeführt werden dürfte, nicht beizukommen. Voraussetzung dafür wäre, dass der
Mangel untergeordneter Natur ist und ohne besondere Schwierigkeiten behoben
werden kann (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A.,
Zürich 2006, S. 21-15). Dabei muss das Gewicht des
Mangels am Umfang des Gesamtprojekts gemessen werden (Christian Mäder,
Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 461). In Anlehnung an die
neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGr, 17. November 2009,1C_192/2009, E. 2.4, www.bger.ch) lässt
sich der Mangel vorliegend nicht leicht beheben, denn der Beschwerdegegner 1
wäre als Miteigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 03 für die Aufhebung der
eingezeichneten Parkplätze auf die Zustimmung der übrigen Miteigentümer, die
Mitwirkung der Beschwerdegegnerin 2 als Baubehörde oder ein entsprechendes
zivilprozessuales Verfahren angewiesen, dessen Ausgang nicht absehbar ist. Überdies ist der Mangel nicht untergeordneter Natur, zumal
die rechtsgenügende Erschliessung von Abstellplätzen eine grundlegende
Bewilligungsvoraussetzung für sie bildet.
8.
Hinsichtlich der gerügten mangelhaften strassenmässigen
Erschliessung des Baugrundstücks erweist sich die Beschwerde als begründet. Der Rekursentscheid vom 22. Oktober 2010 und die
Baubewilligung vom 20. April 2010, soweit damit
fünf Garagenboxen und zwei Abstellplätze bewilligt wurden, sind aufzuheben. Damit
erübrigt sich insoweit auch der von der Beschwerdeführerin eventualiter
gestellte Feststellungsantrag, die Baubewilligung sei nicht rechtskräftig
geworden und deshalb mit einem Bauverbot zu belegen. Im Übrigen ist auf
die Beschwerde nicht einzutreten (siehe vorne E. 4). Da die Beschwerdeführerin
angesichts ihrer Beschwerdebegründung in der Hauptsache obsiegt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 je zur
Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Aufgrund der Komplexität der aufgeworfenen Rechtsfragen und des damit
verbundenen besonderen Aufwands ist der Beschwerdegegner 1 zur Leistung einer
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- an die Beschwerdeführerin zu verpflichten
(§ 17 Abs. 3 VRG; Kölz/Bosshard/Röhl, § 17 N. 46).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten
wird. Der Rekursentscheid der Baurekurskommission I vom 22. Oktober
2010.
und der Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom 20. April 2010,
soweit damit die Erstellung von fünf Garagenboxen und zwei Abstellplätzen
bewilligt wurden, werden aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten des Beschwerde- und des Rekursverfahrens werden dem
Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 je zur Hälfte und unter
subsidiärer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.
4.
Der Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu zahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…