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Entscheid

VB.2010.00661

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00661

21. April 2011Deutsch13 min

(URT.2011.13214)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Die 1994 geborene, bei ihren Eltern in B wohnhafte C lief

am 14. November 2009 wegen familiärer Schwierigkeiten von zu Hause weg und

trat in die Beratungsstelle D ein. Von dort wurde sie am 16. November

2009 wegen Platzmangels ins Jugendhaus A überwiesen, wo sie sich bis am 26. Dezember

2009 aufhielt.

B.

Am 17. November 2009 sicherte die

Sozialsekretärin der Gemeinde B gegenüber dem Jugendhaus A telefonisch

eine Kostengutsprache für einen einwöchigen Aufenthalt Cs im Jugendhaus A

bzw. für acht Taggelder à Fr. 350.- zu. Sie bat das Jugendhaus A, ihr

möglichst rasch einen Bericht über die Notwendigkeit der Unterbringung Cs im

Jugendhaus A einzureichen, gestützt auf welchen allenfalls auch eine längerfristige

Kostengutsprache infrage komme. Mit Fax vom gleichen Tag ersuchte das

Jugendhaus A die Gemeinde B um Kostenübernahmegarantie für den Aufenthalt Cs

im Jugendhaus A ab dem 16. November 2009. Die Sozialbehörde B

unterzeichnete das Gesuchsformular und faxte es am gleichen Tag ans Jugendhaus A

zurück, wobei sie handschriftlich ergänzte, dass die Kostenübernahmegarantie

nur bis am 23. November 2009 gelte.

C.

Am 18. November 2009 ersuchte die Gemeinde B das

Jugendsekretariat E abzuklären, ob in Bezug auf C die Anordnung eines

Obhutsentzugs angezeigt erscheine und ob das Kindswohl derart gefährdet sei,

dass ein weiterer Verbleib des Mädchens im Jugendhaus A gerechtfertigt sei.

D.

Am 17. Dezember 2009 liess das Jugendhaus A

der Sozialbehörde B einen am 15. Dezember 2009 verfassten Kurzbericht

zukommen. Die berichterstattende Sozialarbeiterin legte darin die Situation Cs

dar und empfahl die Platzierung in einer Beobachtungsstation, um die Situation

abzuklären und geeignete Massnahmen in die Wege zu leiten.

E.

Am 26. Dezember 2009 wurde C aus dem Jugendhaus A

entlassen und wohnte vorübergehend wieder bei ihren Eltern in B, bevor sie am 7. Januar

2010 in eine Beobachtungsstation eintrat.

F.

Am 5. Januar 2010 stellte das Jugendhaus A

der Sozialbehörde B insgesamt Fr. 14‘350.- in Rechnung für den Aufenthalt Cs

im Jugendhaus A vom 16. November bis zum 26. Dezember 2009.

G.

Am 20. Januar 2010 beschloss die Sozialbehörde B,

die Kosten für den Aufenthalt Cs im Jugendhaus A vom 16. bis 23. November

2009 bzw. im Umfang von Fr. 2‘800.- zu übernehmen (Disp.-Ziff. 1),

nicht jedoch die Kosten von Fr. 11‘550.- für den Aufenthalt vom 24. November

bis 26. Dezember 2009 (Disp.-Ziff. 2), da für diese Zeit keine Kostengutsprache

erteilt worden sei.

H.

Am 12. Februar 2010 reichte das Jugendsekretariat

E den von der Gemeinde B am 18. November 2009 in Auftrag gegebenen

Abklärungsbericht ein. Die berichterstattende Sozialarbeiterin kam darin zum

Schluss, dass aufgrund der instabilen, orientierungslosen Lebensphase von C ein

4- bis 6-monatiger Aufenthalt in der Beobachtungsstation angezeigt sei.

Erwägungen

II.

Gegen den am 20. Januar 2010 ergangenen

Beschluss der Sozialbehörde B erhob das Jugendhaus A Rekurs, den der

Bezirksrat E am 25. Oktober 2010 im Sinn der Erwägungen abwies, ohne

Verfahrenskosten zu erheben.

III.

Am 24. November 2010 gelangte das

Jugendhaus A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, (1.)

der Beschluss des Bezirksrats E vom 25. Oktober 2010 sei aufzuheben und

(2.) die Sozialbehörde B sei anzuweisen, die vollumfänglichen Kosten des

Aufenthalts von C im Jugendhaus A vom 24. November bis 26. Dezember

2009.

in der Höhe von Fr. 11'550.- zu übernehmen; eventualiter sei die

Kostenübernahme auf den Zeitraum vom 17. Dezember 2009 (Eingangsdatum des

Berichts des Jugendhauses A bei der Sozialbehörde B) bis zum 26. Dezember

2009.

bzw. auf Fr. 3'500.- zu beschränken; (3.) unter Kostenfolgen.

Der Bezirksrat E beantragte mit

Vernehmlassungseingabe vom 30. November 2010 die Beschwerdeabweisung. Die

Gemeinde B stellte am 30. November 2010 ein Fristerstreckungsgesuch zur

Einreichung einer Beschwerdeantwort, liess sich innert der vom Verwaltungsgericht

erstreckten Frist indessen nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Der

Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert, zumal sie als leistungserbringende

Dritte dazu befugt ist, sozialhilferechtliche Gesuche um Kostengutsprache zu

erheben (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.1/§ 16

SHG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des unter

Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b

Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage

für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall

vorbehalten bleiben. Als Teil des sozialen Existenzminimums soll die

wirtschaftliche Hilfe laut § 15 Abs. 2 SHG auch die notwendige

ärztliche oder therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem

Spital, in einem Heim oder zu Hause sicherstellen.

2.2

Sind

Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Gutsprache;

über den Umfang der Gutsprache hinausgehende Leistungen müssen nicht übernommen

werden (§ 16 Abs. 3 SHG). Mit der Gutsprache verpflichtet sich die

zuständige Behörde, die Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit

dafür keine Kostendeckung besteht (§ 19 Abs. 1 SHV). Ohne Gutsprache

oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs besteht kein Anspruch auf

Kostenübernahme. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen zwischen der

zuständigen Fürsorgestelle und den Leistungserbringern (§ 19 Abs. 3

SHV). Die Gesuche um Kostengutsprache sind im Voraus an die Fürsorgebehörde der

Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu richten (§ 20 Abs. 1 SHV). Sie

bezeichnen allfällige Garanten und enthalten Angaben über Notwendigkeit, Art,

Umfang und Dauer der Leistungen (§ 20 Abs. 2 SHV).

2.3

Gemäss der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zielen § 19 Abs. 3 und § 20

Abs. 1 SHV darauf ab, dass die unterstützungspflichtige Gemeinde bei der

Auswahl der Leistung, für welche Kostengutsprache zu leisten ist, ihre

Argumente einbringen und mitentscheiden kann; die Gemeinde soll nicht einfach

vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Der in § 16 Abs. 3 SHG und § 19

Abs. 3 Satz 1 SHG verankerte Grundsatz, dass bei fehlender oder

verspäteter Gesuchseinreichung kein Anspruch auf Kostenübernahme besteht, gilt

allerdings nicht absolut. Die nachträgliche Einreichung eines Kostengutsprachegesuchs

hat jedenfalls bei Behandlungen von Krankheiten und krankheitsähnlichen Erscheinungen

nicht zur Folge, dass der Gesuchsteller den Anspruch auf Fürsorgeleistung von

vornherein verwirkt. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die wirtschaftliche

Hilfe gemäss § 15 Abs. 2 SHG auch die notwendige ärztliche oder

therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem

Heim oder zu Hause sicherstellen soll, und dass die Finanzierung des Aufenthalts

in einer spezialisierten Therapieeinrichtung eine situationsbedingte Leistung

oder eine Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration darstellen kann,

auf die Anspruch besteht (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.1 und D.3). Demnach

darf die Fürsorgebehörde die Übernahme von Kosten für einen solchen Aufenthalt

nur verweigern, sofern dieser nicht erforderlich ist oder wenn die Behörde eine

vertretbare geeignetere oder günstigere Alternative anbieten kann. Im letzteren

Fall kann sie die Beitragsgewährung davon abhängig machen, dass die Platzierung

in der geeigneten, kostengünstigeren Einrichtung erfolgt (RB 1999 Nr. 85

E. 1 und 2; vgl. VGr, 19. November 2009, VB.2009.00563, E. 3.2;

VGr, 16. August 2006, VB.2006.00146, E. 3; VGr, 19. Mai 2004,

VB.2004.00088, E. 2 und 3.3; VGr, 5. März

2004, VB.2004.00019 E. 3.2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.1

zu § 16 SHG). Der zuständigen Fürsorgebehörde obliegt dabei die Pflicht,

den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und erst nach hinreichender

Klärung der tatsächlichen Verhältnisse zu entscheiden (vgl. § 31 Abs. 1

SHV; RB 1999 Nr. 85 E. 2; VGr, 19. Mai 2004, VB.2004.00088,

E. 2 und 3.3).

3.

3.1

Die

Vorinstanz hatte erwogen, die Beschwerdegegnerin habe für Cs Aufenthalt im Jugendhaus A

lediglich vom 16. bis 23. November 2009, nicht aber vom 24. November

bis 26. Dezember 2009 eine Kostengutsprache erteilt. Sie müsse deshalb

bloss für die Kosten der ersten acht Aufenthaltstage aufkommen. Stelle der

Leistungserbringer das Kostengutsprachegesuch nicht rechtzeitig, so sei die um

Kostenersatz ersuchte Gemeinde nur dann im Nachhinein zahlungspflichtig, wenn

mit der Geldleistung eine drohende Notlage ganz oder teilweise habe abgewendet

werden können. Im vorliegenden Fall habe C gemäss ihren eigenen Ausführungen

psychische und physische Gewalt durch Familienmitglieder erlebt, sodass zu

Beginn ihres Eintritts ins Jugendhaus A eine Notlage vorgelegen habe.

Dieser akuten Gefährdung habe die Beschwerdegegnerin dadurch Rechnung getragen,

dass sie dem Beschwerdeführer am 17. November 2009 eine auf acht Tage

befristete Kostengutsprache erteilt habe. Die Fortsetzung der Kostengutsprache

nach dem 23. November 2009 habe die Beschwerdegegnerin dann aber zu Recht

davon abhängig gemacht, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Gesuch

sowie einen Bericht mit Angaben über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer des

Aufenthalts Cs im Jugendhaus A einreiche. Die Beschwerdegegnerin sei

nämlich darauf angewiesen gewesen zu wissen, ob auch nach dem 23. November

2009.

weiterhin eine Gefährdung bestehe, der den Aufenthalt Cs im Jugendhaus A

erforderlich mache, oder ob Alternativen bestünden bzw. ob die Gefährdung auch

mit eigenen Mitteln geeignet beseitigt werden könne. Es habe dem

Beschwerdeführer zugemutet werden können, bis spätestens am 23. November

2009.

den eingeforderten Kurzbericht anzufertigen und diesen zusammen mit einem

Kostengutsprachegesuch der Sozialbehörde einzureichen. Sie habe diese Frist

indessen versäumt und den einverlangten Kurzbericht erst am 17. Dezember

2009.

eingereicht, ohne eine Fristerstreckung verlangt zu haben oder Erklärungen

für die Verspätung abzugeben. Unter diesen Umständen sei die Beschwerdegegnerin

zu Recht zum Schluss gekommen, dass sie für den Aufenthalt Cs im Jugendhaus A

vom 24. November bis 26. Dezember 2009 nicht aufzukommen habe.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin müsse für die Kosten des

gesamten Aufenthalts Cs im Jugendhaus A (vom 16. November bis 26. Dezember

2009) aufkommen. Die Beschwerdegegnerin habe um die schwierige familiäre

Situation des Mädchens gewusst und einem befristeten Aufenthalt im Jugendhaus A

denn auch zugestimmt. Das Schutzbedürfnis Cs und die Notwendigkeit einer

Fremdplatzierung seien von der Beschwerdegegnerin nie infrage gestellt worden;

diese habe denn auch keinerlei Anstrengungen unternommen, nach einer alternativen

Fremdplatzierungsmöglichkeit zu suchen. Obwohl die Beschwerdegegnerin gewusst

habe, dass sich C auch nach dem 23. November 2009 im Jugendhaus A

aufhalte, habe sie keinen Kontakt zum Beschwerdeführer aufgenommen. Eine

Kontaktaufnahme sei auch nach Zustellung des Kurzberichts vom 15. Dezember

2009.

nicht erfolgt, obwohl aus diesem Bericht die Notwendigkeit einer

fortgesetzten Platzierung Cs im Jugendhaus A eindeutig hervorgegangen sei.

Unter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer davon ausgehen dürfen, dass

die Beschwerdegegnerin mit dem Aufenthalt Cs im Jugendhaus A auch nach dem

23.

November 2009 einverstanden gewesen sei, weshalb die von diesem

Zeitpunkt an entstandenen Kosten nicht auf die Leistungserbringerin abgewälzt

werden dürften.

4.

4.1

Sowohl aus

dem Bericht des Jugendhauses A vom 15. Dezember 2009 als auch aus

jenem des Jugendsekretariats E vom 12. Februar 2010 geht hervor, dass die

Fremdplatzierung Cs während des Zeitraums vom 16. November bis 26. Dezember

2009.

objektiv erforderlich war; dies wird denn auch von keiner Partei

bestritten. Der Aufenthalt im Jugendhaus A ist demnach als notwendige

Pflege in einem Heim zu qualifizieren, zu deren Sicherstellung die Beschwerdegegnerin

grundsätzlich verpflichtet war (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 15

Abs. 2 SHG).

4.2

Die

Vorinstanz führt zwar an sich zu Recht aus, dass der sozialhilfepflichtigen Gemeinde

ein Mitentscheidungsrecht zusteht bei der Auswahl der Leistungen, für die die

Kostengutsprache erteilt wurde. Im Zusammenhang mit der Kostengutsprache für

einen Heimaufenthalt beschränkt sich das Mitentscheidungsrecht indessen darauf,

dass die Gemeinde die Zahlung verweigern kann, wenn sich der Heimaufenthalt als

nicht erforderlich erweist, und dass sie den Kostenumfang reduzieren kann, wenn

sie eine geeignete günstigere Alternative anzubieten vermag (vgl. oben,

E. 2.3). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin – zu Recht (E.

4.

) – nie infrage gestellt, dass der Aufenthalt Cs im Jugendhaus A vom 16. November

bis 26. Dezember 2009 erforderlich war; ebenso wenig hat sie für die

Platzierung eine vertretbare günstigere Alternative angeboten. Vielmehr ergibt

sich aus einem E-Mail der Sozialsekretärin vom 23. November 2009, dass

sich die Beschwerdegegnerin grundsätzlich nicht dagegen gewehrt hätte, die

Kostengutsprache auch nach dem 23. November 2009 weiterzuführen, falls der

Beschwerdeführer ein entsprechendes Gesuch sowie Angaben über Notwendigkeit,

Art, Umfang und Dauer der Leistungen eingereicht hätte. Den Aufforderungen der

Beschwerdegegnerin ist der Beschwerdeführer zwar effektiv nicht bzw. erst am 15. Dezember

2010.

nachgekommen. Doch eine mangelhafte Kooperation des Leistungserbringers

bei der Abklärung des Sachverhalts kann die fürsorgepflichtige Gemeinde nicht

von ihrer Pflicht entbinden, für die Kosten eines notwendigen Heimaufenthalts

aufzukommen. Vielmehr ist die Gemeinde entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz

(§ 7 Abs. 1 VRG und § 31 Abs. 1 SHV) dazu verpflichtet, den

Sachverhalt in Bezug auf die Erforderlichkeit eines Heimaufenthalts bzw. auf

das Bestehen alternativer Unterbringungsmöglichkeiten selber abzuklären und

gegebenenfalls kostenreduzierende Schritte – etwa eine Umplatzierung –

anzuordnen (vgl. oben, E. 2.3). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das

Kostengutsprachegesuch sowie den Bericht mit Angaben über Notwendigkeit, Art,

Umfang und Dauer der Leistungen allenfalls verspätet eingereicht hat, steht der

Zahlungspflicht der Beschwerdegegnerin demnach nicht entgegen.

4.3

Aus dem

Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Platzierung Cs im

Jugendhaus A nicht nur für den 8-tägigen Aufenthalt vom 16. bis 23. November

2009.

zu übernehmen hat, sondern auch für den 33-tägigen Aufenthalt vom 24. November

bis 26. Dezember 2009.

5.

Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist

gutzuheissen. Der Beschluss des Bezirksrats E vom 25. Oktober 2010 sowie

Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 20. Januar 2010

sind aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die Kosten für die

Unterbringung Cs im Jugendhaus A vom 24. November bis 26. Dezember

2009.

in der Höhe von Fr. 11'550.- zu übernehmen. Bei diesem Ergebnis ist

es unerheblich, dass die Vorinstanz den Rekurs „im Sinne der Erwägungen“

abgewiesen hat (Disp.-Ziff. I). Dennoch ist zuhanden der Rekursbehörde anzumerken,

dass bei diesem Vorgehen auch die Erwägungen an der Rechtskraft teilhaben (vgl.

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 28 N. 5); dafür bestand in vorliegender Sache keinerlei Grund.

6.

Die Verfahrenskosten

sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats E vom 25. Oktober

2010.

sowie Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 20. Januar

2010.

werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Kosten

für die Unterbringung Cs im Jugendhaus A vom 24. November bis am 26. Dezember

2009.

in der Höhe von Fr. 11'550.- zu übernehmen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…