VB.2010.00661
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00661
21. April 2011Deutsch13 min
(URT.2011.13214)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2010.00661
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. April 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
Jugendhaus A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Die 1994 geborene, bei ihren Eltern in B wohnhafte C lief
am 14. November 2009 wegen familiärer Schwierigkeiten von zu Hause weg und
trat in die Beratungsstelle D ein. Von dort wurde sie am 16. November
2009 wegen Platzmangels ins Jugendhaus A überwiesen, wo sie sich bis am 26. Dezember
2009 aufhielt.
B.
Am 17. November 2009 sicherte die
Sozialsekretärin der Gemeinde B gegenüber dem Jugendhaus A telefonisch
eine Kostengutsprache für einen einwöchigen Aufenthalt Cs im Jugendhaus A
bzw. für acht Taggelder à Fr. 350.- zu. Sie bat das Jugendhaus A, ihr
möglichst rasch einen Bericht über die Notwendigkeit der Unterbringung Cs im
Jugendhaus A einzureichen, gestützt auf welchen allenfalls auch eine längerfristige
Kostengutsprache infrage komme. Mit Fax vom gleichen Tag ersuchte das
Jugendhaus A die Gemeinde B um Kostenübernahmegarantie für den Aufenthalt Cs
im Jugendhaus A ab dem 16. November 2009. Die Sozialbehörde B
unterzeichnete das Gesuchsformular und faxte es am gleichen Tag ans Jugendhaus A
zurück, wobei sie handschriftlich ergänzte, dass die Kostenübernahmegarantie
nur bis am 23. November 2009 gelte.
C.
Am 18. November 2009 ersuchte die Gemeinde B das
Jugendsekretariat E abzuklären, ob in Bezug auf C die Anordnung eines
Obhutsentzugs angezeigt erscheine und ob das Kindswohl derart gefährdet sei,
dass ein weiterer Verbleib des Mädchens im Jugendhaus A gerechtfertigt sei.
D.
Am 17. Dezember 2009 liess das Jugendhaus A
der Sozialbehörde B einen am 15. Dezember 2009 verfassten Kurzbericht
zukommen. Die berichterstattende Sozialarbeiterin legte darin die Situation Cs
dar und empfahl die Platzierung in einer Beobachtungsstation, um die Situation
abzuklären und geeignete Massnahmen in die Wege zu leiten.
E.
Am 26. Dezember 2009 wurde C aus dem Jugendhaus A
entlassen und wohnte vorübergehend wieder bei ihren Eltern in B, bevor sie am 7. Januar
2010 in eine Beobachtungsstation eintrat.
F.
Am 5. Januar 2010 stellte das Jugendhaus A
der Sozialbehörde B insgesamt Fr. 14‘350.- in Rechnung für den Aufenthalt Cs
im Jugendhaus A vom 16. November bis zum 26. Dezember 2009.
G.
Am 20. Januar 2010 beschloss die Sozialbehörde B,
die Kosten für den Aufenthalt Cs im Jugendhaus A vom 16. bis 23. November
2009 bzw. im Umfang von Fr. 2‘800.- zu übernehmen (Disp.-Ziff. 1),
nicht jedoch die Kosten von Fr. 11‘550.- für den Aufenthalt vom 24. November
bis 26. Dezember 2009 (Disp.-Ziff. 2), da für diese Zeit keine Kostengutsprache
erteilt worden sei.
H.
Am 12. Februar 2010 reichte das Jugendsekretariat
E den von der Gemeinde B am 18. November 2009 in Auftrag gegebenen
Abklärungsbericht ein. Die berichterstattende Sozialarbeiterin kam darin zum
Schluss, dass aufgrund der instabilen, orientierungslosen Lebensphase von C ein
4- bis 6-monatiger Aufenthalt in der Beobachtungsstation angezeigt sei.
Erwägungen
II.
Gegen den am 20. Januar 2010 ergangenen
Beschluss der Sozialbehörde B erhob das Jugendhaus A Rekurs, den der
Bezirksrat E am 25. Oktober 2010 im Sinn der Erwägungen abwies, ohne
Verfahrenskosten zu erheben.
III.
Am 24. November 2010 gelangte das
Jugendhaus A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, (1.)
der Beschluss des Bezirksrats E vom 25. Oktober 2010 sei aufzuheben und
(2.) die Sozialbehörde B sei anzuweisen, die vollumfänglichen Kosten des
Aufenthalts von C im Jugendhaus A vom 24. November bis 26. Dezember
2009.
in der Höhe von Fr. 11'550.- zu übernehmen; eventualiter sei die
Kostenübernahme auf den Zeitraum vom 17. Dezember 2009 (Eingangsdatum des
Berichts des Jugendhauses A bei der Sozialbehörde B) bis zum 26. Dezember
2009.
bzw. auf Fr. 3'500.- zu beschränken; (3.) unter Kostenfolgen.
Der Bezirksrat E beantragte mit
Vernehmlassungseingabe vom 30. November 2010 die Beschwerdeabweisung. Die
Gemeinde B stellte am 30. November 2010 ein Fristerstreckungsgesuch zur
Einreichung einer Beschwerdeantwort, liess sich innert der vom Verwaltungsgericht
erstreckten Frist indessen nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Der
Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert, zumal sie als leistungserbringende
Dritte dazu befugt ist, sozialhilferechtliche Gesuche um Kostengutsprache zu
erheben (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.1/§ 16
SHG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des unter
Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b
Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage
für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben. Als Teil des sozialen Existenzminimums soll die
wirtschaftliche Hilfe laut § 15 Abs. 2 SHG auch die notwendige
ärztliche oder therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem
Spital, in einem Heim oder zu Hause sicherstellen.
2.2
Sind
Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Gutsprache;
über den Umfang der Gutsprache hinausgehende Leistungen müssen nicht übernommen
werden (§ 16 Abs. 3 SHG). Mit der Gutsprache verpflichtet sich die
zuständige Behörde, die Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit
dafür keine Kostendeckung besteht (§ 19 Abs. 1 SHV). Ohne Gutsprache
oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs besteht kein Anspruch auf
Kostenübernahme. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen zwischen der
zuständigen Fürsorgestelle und den Leistungserbringern (§ 19 Abs. 3
SHV). Die Gesuche um Kostengutsprache sind im Voraus an die Fürsorgebehörde der
Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu richten (§ 20 Abs. 1 SHV). Sie
bezeichnen allfällige Garanten und enthalten Angaben über Notwendigkeit, Art,
Umfang und Dauer der Leistungen (§ 20 Abs. 2 SHV).
2.3
Gemäss der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zielen § 19 Abs. 3 und § 20
Abs. 1 SHV darauf ab, dass die unterstützungspflichtige Gemeinde bei der
Auswahl der Leistung, für welche Kostengutsprache zu leisten ist, ihre
Argumente einbringen und mitentscheiden kann; die Gemeinde soll nicht einfach
vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Der in § 16 Abs. 3 SHG und § 19
Abs. 3 Satz 1 SHG verankerte Grundsatz, dass bei fehlender oder
verspäteter Gesuchseinreichung kein Anspruch auf Kostenübernahme besteht, gilt
allerdings nicht absolut. Die nachträgliche Einreichung eines Kostengutsprachegesuchs
hat jedenfalls bei Behandlungen von Krankheiten und krankheitsähnlichen Erscheinungen
nicht zur Folge, dass der Gesuchsteller den Anspruch auf Fürsorgeleistung von
vornherein verwirkt. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die wirtschaftliche
Hilfe gemäss § 15 Abs. 2 SHG auch die notwendige ärztliche oder
therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem
Heim oder zu Hause sicherstellen soll, und dass die Finanzierung des Aufenthalts
in einer spezialisierten Therapieeinrichtung eine situationsbedingte Leistung
oder eine Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration darstellen kann,
auf die Anspruch besteht (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.1 und D.3). Demnach
darf die Fürsorgebehörde die Übernahme von Kosten für einen solchen Aufenthalt
nur verweigern, sofern dieser nicht erforderlich ist oder wenn die Behörde eine
vertretbare geeignetere oder günstigere Alternative anbieten kann. Im letzteren
Fall kann sie die Beitragsgewährung davon abhängig machen, dass die Platzierung
in der geeigneten, kostengünstigeren Einrichtung erfolgt (RB 1999 Nr. 85
E. 1 und 2; vgl. VGr, 19. November 2009, VB.2009.00563, E. 3.2;
VGr, 16. August 2006, VB.2006.00146, E. 3; VGr, 19. Mai 2004,
VB.2004.00088, E. 2 und 3.3; VGr, 5. März
2004, VB.2004.00019 E. 3.2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.1
zu § 16 SHG). Der zuständigen Fürsorgebehörde obliegt dabei die Pflicht,
den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und erst nach hinreichender
Klärung der tatsächlichen Verhältnisse zu entscheiden (vgl. § 31 Abs. 1
SHV; RB 1999 Nr. 85 E. 2; VGr, 19. Mai 2004, VB.2004.00088,
E. 2 und 3.3).
3.
3.1
Die
Vorinstanz hatte erwogen, die Beschwerdegegnerin habe für Cs Aufenthalt im Jugendhaus A
lediglich vom 16. bis 23. November 2009, nicht aber vom 24. November
bis 26. Dezember 2009 eine Kostengutsprache erteilt. Sie müsse deshalb
bloss für die Kosten der ersten acht Aufenthaltstage aufkommen. Stelle der
Leistungserbringer das Kostengutsprachegesuch nicht rechtzeitig, so sei die um
Kostenersatz ersuchte Gemeinde nur dann im Nachhinein zahlungspflichtig, wenn
mit der Geldleistung eine drohende Notlage ganz oder teilweise habe abgewendet
werden können. Im vorliegenden Fall habe C gemäss ihren eigenen Ausführungen
psychische und physische Gewalt durch Familienmitglieder erlebt, sodass zu
Beginn ihres Eintritts ins Jugendhaus A eine Notlage vorgelegen habe.
Dieser akuten Gefährdung habe die Beschwerdegegnerin dadurch Rechnung getragen,
dass sie dem Beschwerdeführer am 17. November 2009 eine auf acht Tage
befristete Kostengutsprache erteilt habe. Die Fortsetzung der Kostengutsprache
nach dem 23. November 2009 habe die Beschwerdegegnerin dann aber zu Recht
davon abhängig gemacht, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Gesuch
sowie einen Bericht mit Angaben über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer des
Aufenthalts Cs im Jugendhaus A einreiche. Die Beschwerdegegnerin sei
nämlich darauf angewiesen gewesen zu wissen, ob auch nach dem 23. November
2009.
weiterhin eine Gefährdung bestehe, der den Aufenthalt Cs im Jugendhaus A
erforderlich mache, oder ob Alternativen bestünden bzw. ob die Gefährdung auch
mit eigenen Mitteln geeignet beseitigt werden könne. Es habe dem
Beschwerdeführer zugemutet werden können, bis spätestens am 23. November
2009.
den eingeforderten Kurzbericht anzufertigen und diesen zusammen mit einem
Kostengutsprachegesuch der Sozialbehörde einzureichen. Sie habe diese Frist
indessen versäumt und den einverlangten Kurzbericht erst am 17. Dezember
2009.
eingereicht, ohne eine Fristerstreckung verlangt zu haben oder Erklärungen
für die Verspätung abzugeben. Unter diesen Umständen sei die Beschwerdegegnerin
zu Recht zum Schluss gekommen, dass sie für den Aufenthalt Cs im Jugendhaus A
vom 24. November bis 26. Dezember 2009 nicht aufzukommen habe.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin müsse für die Kosten des
gesamten Aufenthalts Cs im Jugendhaus A (vom 16. November bis 26. Dezember
2009) aufkommen. Die Beschwerdegegnerin habe um die schwierige familiäre
Situation des Mädchens gewusst und einem befristeten Aufenthalt im Jugendhaus A
denn auch zugestimmt. Das Schutzbedürfnis Cs und die Notwendigkeit einer
Fremdplatzierung seien von der Beschwerdegegnerin nie infrage gestellt worden;
diese habe denn auch keinerlei Anstrengungen unternommen, nach einer alternativen
Fremdplatzierungsmöglichkeit zu suchen. Obwohl die Beschwerdegegnerin gewusst
habe, dass sich C auch nach dem 23. November 2009 im Jugendhaus A
aufhalte, habe sie keinen Kontakt zum Beschwerdeführer aufgenommen. Eine
Kontaktaufnahme sei auch nach Zustellung des Kurzberichts vom 15. Dezember
2009.
nicht erfolgt, obwohl aus diesem Bericht die Notwendigkeit einer
fortgesetzten Platzierung Cs im Jugendhaus A eindeutig hervorgegangen sei.
Unter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer davon ausgehen dürfen, dass
die Beschwerdegegnerin mit dem Aufenthalt Cs im Jugendhaus A auch nach dem
23.
November 2009 einverstanden gewesen sei, weshalb die von diesem
Zeitpunkt an entstandenen Kosten nicht auf die Leistungserbringerin abgewälzt
werden dürften.
4.
4.1
Sowohl aus
dem Bericht des Jugendhauses A vom 15. Dezember 2009 als auch aus
jenem des Jugendsekretariats E vom 12. Februar 2010 geht hervor, dass die
Fremdplatzierung Cs während des Zeitraums vom 16. November bis 26. Dezember
2009.
objektiv erforderlich war; dies wird denn auch von keiner Partei
bestritten. Der Aufenthalt im Jugendhaus A ist demnach als notwendige
Pflege in einem Heim zu qualifizieren, zu deren Sicherstellung die Beschwerdegegnerin
grundsätzlich verpflichtet war (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 15
Abs. 2 SHG).
4.2
Die
Vorinstanz führt zwar an sich zu Recht aus, dass der sozialhilfepflichtigen Gemeinde
ein Mitentscheidungsrecht zusteht bei der Auswahl der Leistungen, für die die
Kostengutsprache erteilt wurde. Im Zusammenhang mit der Kostengutsprache für
einen Heimaufenthalt beschränkt sich das Mitentscheidungsrecht indessen darauf,
dass die Gemeinde die Zahlung verweigern kann, wenn sich der Heimaufenthalt als
nicht erforderlich erweist, und dass sie den Kostenumfang reduzieren kann, wenn
sie eine geeignete günstigere Alternative anzubieten vermag (vgl. oben,
E. 2.3). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin – zu Recht (E.
4.
) – nie infrage gestellt, dass der Aufenthalt Cs im Jugendhaus A vom 16. November
bis 26. Dezember 2009 erforderlich war; ebenso wenig hat sie für die
Platzierung eine vertretbare günstigere Alternative angeboten. Vielmehr ergibt
sich aus einem E-Mail der Sozialsekretärin vom 23. November 2009, dass
sich die Beschwerdegegnerin grundsätzlich nicht dagegen gewehrt hätte, die
Kostengutsprache auch nach dem 23. November 2009 weiterzuführen, falls der
Beschwerdeführer ein entsprechendes Gesuch sowie Angaben über Notwendigkeit,
Art, Umfang und Dauer der Leistungen eingereicht hätte. Den Aufforderungen der
Beschwerdegegnerin ist der Beschwerdeführer zwar effektiv nicht bzw. erst am 15. Dezember
2010.
nachgekommen. Doch eine mangelhafte Kooperation des Leistungserbringers
bei der Abklärung des Sachverhalts kann die fürsorgepflichtige Gemeinde nicht
von ihrer Pflicht entbinden, für die Kosten eines notwendigen Heimaufenthalts
aufzukommen. Vielmehr ist die Gemeinde entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz
(§ 7 Abs. 1 VRG und § 31 Abs. 1 SHV) dazu verpflichtet, den
Sachverhalt in Bezug auf die Erforderlichkeit eines Heimaufenthalts bzw. auf
das Bestehen alternativer Unterbringungsmöglichkeiten selber abzuklären und
gegebenenfalls kostenreduzierende Schritte – etwa eine Umplatzierung –
anzuordnen (vgl. oben, E. 2.3). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das
Kostengutsprachegesuch sowie den Bericht mit Angaben über Notwendigkeit, Art,
Umfang und Dauer der Leistungen allenfalls verspätet eingereicht hat, steht der
Zahlungspflicht der Beschwerdegegnerin demnach nicht entgegen.
4.3
Aus dem
Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Platzierung Cs im
Jugendhaus A nicht nur für den 8-tägigen Aufenthalt vom 16. bis 23. November
2009.
zu übernehmen hat, sondern auch für den 33-tägigen Aufenthalt vom 24. November
bis 26. Dezember 2009.
5.
Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist
gutzuheissen. Der Beschluss des Bezirksrats E vom 25. Oktober 2010 sowie
Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 20. Januar 2010
sind aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die Kosten für die
Unterbringung Cs im Jugendhaus A vom 24. November bis 26. Dezember
2009.
in der Höhe von Fr. 11'550.- zu übernehmen. Bei diesem Ergebnis ist
es unerheblich, dass die Vorinstanz den Rekurs „im Sinne der Erwägungen“
abgewiesen hat (Disp.-Ziff. I). Dennoch ist zuhanden der Rekursbehörde anzumerken,
dass bei diesem Vorgehen auch die Erwägungen an der Rechtskraft teilhaben (vgl.
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 28 N. 5); dafür bestand in vorliegender Sache keinerlei Grund.
6.
Die Verfahrenskosten
sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats E vom 25. Oktober
2010.
sowie Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 20. Januar
2010.
werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Kosten
für die Unterbringung Cs im Jugendhaus A vom 24. November bis am 26. Dezember
2009.
in der Höhe von Fr. 11'550.- zu übernehmen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…