VB.2010.00669
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00669
23. März 2011Deutsch18 min
(URT.2011.13135)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2010.00669
VB.2010.00671
Urteil
der 1. Kammer
vom 23. März 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Robert Lauko.
In Sachen
Aus
VB.2010.00669
1.1 A,
1.2 B,
beide vertreten durch RA C,
Aus VB.2010.00671
D, vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
1. F, vertreten
durch RA G,
2. Baukommission Wädenswil,
vertreten durch RA H,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 16. Februar 2010 erteilte die
Baukommission Wädenswil F die baurechtliche Bewilligung für den Neubau von zwei
Zweifamilienhäusern mit Unterniveaugarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der
I-Strasse 02 und 03 in Wädenswil.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierten verschiedene Nachbarn, darunter A
und B sowie D, an die Baurekurskommission II, welche die Rekurse nach
Durchführung eines Augenscheins mit Entscheid vom 26. Oktober 2010
vereinigte und unter Ergänzung der Baubewilligung mit einer Nebenbestimmung
teilweise guthiess.
III.
Mit ihren separaten Eingaben vom 29. November 2010
gelangten sowohl A und B (VB.2010.00669) als auch D (VB.2010.00671) ans
Verwaltungsgericht, jeweils mit dem Antrag auf Aufhebung der Baubewilligung vom
16.
Februar 2010 und des Rekursentscheids, soweit er diese bestätigt;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerinnen. A und
B beantragten überdies die Durchführung eines Augenscheins.
Mit Präsidialverfügung vom 30. November 2010 wurden
die Beschwerdeverfahren VB.2010.00669 und VB.2010.00671 vereinigt.
Die Baurekurskommission II beantragte am 22. Dezember
2010.
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerden.
In ihren Beschwerdeantworten vom 26. Januar bzw. 9. Februar
2011.
schlossen die Baukommission Wädenswil und F auf Abweisung der Beschwerden
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden.
Mit Replik vom 2. März 2011 hielten A und B an ihren
Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig für
die Behandlung von Beschwerden gegen einen Entscheid der Baurekurskommission
II.
2.
Die Beschwerdeführenden aus
VB.2010.00669 wie auch die Beschwerdegegnerin 2 beantragen die Durchführung
eines Augenscheins. Ein Augenschein dient der Feststellung des für die
Entscheidung wesentlichen Sachverhalts und erübrigt sich dann, wenn dieser aus
den Akten hinreichend ersichtlich ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995
Nr. 32; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7
N. 45). Zur Begründung ihres Begehrens machen die Beschwerdeführenden
geltend, der Augenschein sei zur Feststellung der Überbauungskapazität entlang
der I-Strasse bzw. der durch deren unteren Abschnitt zu erschliessenden
Wohneinheiten erforderlich. Da sich die massgebliche Erschliessungssituation
bereits den Plänen und den vorinstanzlichen Feststellungen mit hinreichender
Deutlichkeit entnehmen lässt, ist auf die Durchführung eines
verwaltungsgerichtlichen Augenscheins zu verzichten.
3.
Strittig ist in beiden
Beschwerdeverfahren nur noch die strassenmässige Erschliessung des Baugrundstücks,
auf dem das bestehende Einfamilienhaus abgebrochen und durch zwei
Zweifamilienhäuser mit Unterniveaugarage ersetzt werden soll.
3.1
Nach den Beschwerdeführenden aus VB.2010.00669 sei für die Erschliessung
des Baugrundstücks nicht nur die aktuelle Situation, sondern die
Überbauungskapazität entlang der gesamten I-Strasse miteinzubeziehen,
zumindest aber die durch deren unteren, östlichen Abschnitt ab der Verzweigung
mit der J-Strasse zu erschliessenden Wohneinheiten. Die planungsrechtliche
obere Begrenzung der baulichen Dichte ergebe sich aufgrund der Gesamtheit aller
Vorschriften über das Mass an zulässiger baulicher Nutzung, da es vorliegend
weder um eine Baulücke noch um eine zweiseitige Zugänglichkeit von Grundstücken
gehe. Die I-Strasse erschliesse gemäss ihrer Bauzonen-Kapazität somit mehr
als 60 Wohneinheiten, weshalb sie gemäss dem Anhang zu den Zugangsnormalien vom
9.
Dezember 1987 (ZN) einer Zufahrtsstrasse im oberen Anwendungsbereich
entsprechen müsste, statt – wie von der Vorinstanz angenommen – einer Zufahrtsstrasse
im unteren Anwendungsbereich. Schon die untere I-Strasse erschliesse
nämlich eine Bauzonenfläche von ca. 14'000 m2, was bei einer zum
aktuellen Zeitpunkt nicht annähernd ausgeschöpften Ausnützung von 40 % und
einer durchschnittlichen Wohnungsfläche von 125 m2 ca. 45 mögliche
Wohneinheiten ergebe. Ausnützungsreserven bestünden zudem an der oberen I-Strasse,
jedenfalls auf den hangseitigen Grundstücken. Das Bauvorhaben gebe exemplarisch
vor, was auf den anderen Grundstücken entlang der I-Strasse ebenfalls möglich
wäre, nämlich die Errichtung von Doppeleinfamilien- oder Mehrfamilienhäusern.
Die I-Strasse, welche lediglich in einer 5 m breiten Fahrbahn
bestehe, genüge nicht den Anforderungen an eine Zufahrtsstrasse im oberen
Anwendungsbereich. Eine solche setze gemäss Anhang zu den Zugangsnormalien
nämlich eine Fahrbahn mit einer Mindestbreite von 4,5–5,0 m, ein mindestens
2,0–2,5 m breites Trottoir sowie ein Bankett von 0,3 m voraus. Auch der zur I-Strasse eine
Bautiefe versetzt verlaufende K-Weg (Fussweg) mache das Trottoir entlang der I-Strasse nicht
überflüssig, weil weder die hang- noch die seeseitigen Parzellen davon
erschlossen würden, Letztere wegen der Ausrichtung der Hauszugänge zur I-Strasse hin.
Selbst wenn die obere I-Strasse als verkehrsberuhigter Strassenabschnitt
gelten könnte, würde dies nach § 12 ZN keine Entbindung von der Pflicht
zur Anlage eines Trottoirs zur Folge haben. Ohnehin lasse sich mangels
Verkehrsberuhigungsmassnahmen im unteren Teil der I-Strasse die vorgenommene
funktionelle Unterteilung in einen oberen und einen unteren Abschnitt nicht
halten. Mit einem Abstand von nur 6 m zur I-Strasse präjudiziere das
Bauvorhaben überdies einen Quartierplan für die Anlegung des Trottoirs negativ,
und zwar ungeachtet der Tatsache, dass im Moment keine Quartierplanbestrebungen
im Gang seien.
3.2
Ähnliche Rügen bringen auch die Beschwerdeführenden aus VB.2010.00671 vor:
Abgesehen davon, dass es von vornherein keine Rolle spielen dürfe, dass die
Beschwerdegegnerin 2 die I-Strasse im oberen Bereich bewusst nicht normalienkonform
ausgebaut habe, erweise sich die Unterteilung der Strasse als unzulässig. Die
Strasse bilde ein einziges Erschliessungsbauwerk und werde im oberen Teil durch
die Bewohner aller 45 Wohneinheiten befahren. Da die Zugangsnormalien in der
geltenden Fassung nicht mehr zwischen durchgehenden und nicht durchgehenden
Strassen unterschieden, seien die Anwendungsbereiche für die Ausbaugrössen
anhand der von der gesamten Strasse erschlossenen Wohneinheiten zu ermitteln.
Deshalb müsse auch der untere Teil der I-Strasse nach den Anforderungen an
eine Zufahrtsstrasse im oberen Anwendungsbereich ausgebaut sein und mindestens
über einen Fussgängerschutzstreifen verfügen. Der K-Weg sei unbeachtlich, weil
die lückenlose Überbauung für die Bewohner im südwestlichen Abschnitt der I-Strasse jeden
direkten Zugang zu ihm verunmögliche. Überdies stelle er einen Umweg dar.
Folglich seien namentlich Kinder als schwächste Verkehrsteilnehmer über bis zu
200.
m hinweg der Verkehrsgefährdung durch Motorfahrzeuge ausgesetzt, bevor sie
allenfalls zur J-Strasse und zum L-Gässli gelangten. Eine wirksame
Verkehrsberuhigung mittels Schikanen bestehe nur im Teilabschnitt nördlich der
Liegenschaft I-Strasse 04. Nach dem Vorbehalt von § 12 Abs. 2 ZN
seien aber selbst bei einer verkehrsberuhigten Strasse der Fussgänger- und der
Fahrzeugverkehr voneinander zu trennen, was mit dem K-Weg allerdings nicht
gegeben sei. Ferner präjudiziere das streitbetroffene Bauvorhaben einen künftigen
Quartierplan nachteilig.
4.
Von der Hand zu weisen ist vorab die von den
Beschwerdeführenden ins Feld geführte Präjudizierung eines allfälligen
künftigen Quartierplanverfahrens. Damit einem Bauvorhaben
§ 234 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September
1975.
(PBG) entgegengehalten werden kann, muss es eine fehlende oder durch den Gemeinderat
beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig beeinflussen. Vorliegend
sind keine konkreten Bestrebungen im Gang, ein (Teil-)Quartierplanverfahren
einzuleiten. Auch erwiese sich ein solches Verfahren als nicht zielführend, da
die Grundstücke strassenmässig hinreichend erschlossen sind (unten E. 5).
Dass das Bauprojekt einen in nicht absehbarer Zukunft eventuell notwendig
werdenden Teilquartierplan nachteilig beeinflussen könnte, findet im Rahmen von
§ 234 PBG keine Berücksichtigung.
5.
§ 236 Abs. 1 PBG verlangt unter dem Titel
"Erschliessung", dass ein Grundstück für die darauf vorgesehenen Bauten
und Anlagen genügend zugänglich ist. Hinreichende Zugänglichkeit erfordert in
tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und
Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der
Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Zufahrten sollen für jedermann
verkehrssicher sein. Der Regierungsrat erlässt über die Anforderungen Normalien
(§ 237 Abs. 2 PBG). Diese sind richtunggebend, indem sie zeigen, was
Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für angemessen halten
(RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5, mit Hinweisen).
Von diesen technischen
Anforderungen, wie sie etwa für den Strassenausbau in den Zugangsnormalien
festgehalten sind, können gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG aus wichtigen
Gründen Erleichterungen gewährt werden. In § 11 ZN sind Gründe für solche
Abweichungen beispielhaft aufgezählt (RB 1988 Nr. 74 = BEZ 1988
Nr. 45).
Bei der Gewährung von
Erleichterungen kommt den Gemeinden ein von den Rekursinstanzen zu beachtender
Ermessensspielraum zu (VGr, 18. August 2004, VB.2003.00430, E. 4.2 =
BEZ 2004 Nr. 64; RB 1986 Nr. 13). Diese prüfen, ob die
Gemeindebehörde den ihr eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten
hat, im vorliegenden Zusammenhang also insbesondere, ob die bewilligte
Erschliessungslösung als verkehrssicher und unter dem Gesichtswinkel der
Zweckmässigkeit als vertretbar erscheint. Eine Überprüfung dieser Ermessensausübung
steht dem Verwaltungsgericht nicht zu; es kann gemäss § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG nur bei Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung eingreifen.
5.1
Die Beschwerdegegnerin 2 wendet vorab ein, dass sie die strassenmässige
Erschliessung des Gebiets "I" durch die seinerzeit bewusst als
Wohnstrasse angelegte I-Strasse (vgl. Stadtratsbeschluss vom 24. April
1995, VB.2010.00669) in ihrem Beschluss vom 14. Juni 2004 (VB.2010.00669)
als genügend erachtet und gestützt auf diese Feststellung die bis dahin
bestehenden Baulinien aufgehoben habe. Dieser publizierte und durch die Baudirektion
genehmigte Beschluss sei in Rechtskraft erwachsen, und es habe sich seither an
der rechtlichen Situation nichts verändert.
Selbst wenn man dem genannten stadträtlichen Beschluss
materielle Rechtskraft im Sinn einer Bindungswirkung für spätere Entscheide
zuerkannte, könnte sich diese grundsätzlich nur auf sein Dispositiv beziehen,
welches sich über die strassenmässige Erschliessung des Quartiers indes nicht
ausspricht (vgl. VGr, 3. November 2010, VB.2010.00424, E. 3.3, auch
zum Folgenden). Da die Zugänglichkeit lediglich vorfrageweise in den Erwägungen
für hinreichend befunden wurde, hat der Beschluss diesbezüglich keine bindende
Kraft und ist die Frage im vorliegenden Verfahren zu prüfen.
5.2
Je nach Anzahl der zu erschliessenden Wohneinheiten definieren die
Zugangsnormalien verschiedene Zugangsarten und legen die dazugehörigen
Anforderungen fest (§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 ZN in Verbindung mit
dem Anhang zu den Zugangsnormalien).
5.2.1
Nicht explizit geregelt und unter den
Parteien umstritten ist die Frage, ob und inwiefern nebst den tatsächlich
vorhandenen und den konkret geplanten Wohneinheiten auf das künftige
Überbauungspotenzial des vom betreffenden Zugang erreichbaren Gebiets abzustellen
ist. Während sich die Beschwerdeführenden aus VB.2010.00669 auf dieses Potenzial
abstützen, bestehe das Quartier laut der Beschwerdegegnerin 2 aus relativ
neuen, gut unterhaltenen Einfamilienhäusern im oberen Ausbaustandard, deren
Abbruch in den nächsten 20 Jahren weder absehbar noch wahrscheinlich sei. Daher
würden sich in dem gemäss Raumplanungsgesetz vom 22. Juni
1979.
(RPG) und PBG üblichen Planungshorizont von 15 bis 20 Jahren keine
wesentlichen Veränderungen im Quartier ergeben. Einem über diesen
Planungshorizont hinausgehenden Ausbau von Zufahrtsstrassen stehe der Grundsatz
des haushälterischen Umgangs mit dem vorhandenen Boden entgegen.
Diesen Ausführungen halten die Beschwerdeführenden aus
VB.2010.00669 wiederum entgegen, dass der Zonenplan und die Bauordnung von der
Beschwerdegegnerin 2 anzupassen seien, falls die vorgesehene Nutzung im Quartier
nicht mehr benötigt werde. Da dies nicht geplant sei, fehlten die
Voraussetzungen, um die geltende Bauordnung mit dem Argument für nicht
anwendbar zu erklären, dass die Planung völlig unwahrscheinlich sei und von
einer Zunahme der Wohneinheiten nicht ausgegangen werden könne. Dass keine
zusätzlichen Wohneinheiten geplant würden, widerspreche zudem jeder Erfahrung.
So bilde das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin 1 lediglich den Beginn neuer
Überbauungen im Quartier.
5.2.2
Im Entscheid vom 27. November
2002, VB.2002.00273, E. 2c, hielt das Gericht fest, dass grundsätzlich
nicht allein die tatsächlich vorhandenen Wohneinheiten für die Zugangsart
massgeblich sein können, sondern dass auch die zukünftigen Überbauungsmöglichkeiten
auf den erschlossenen Grundstücken mitberücksichtigt werden müssen. Indessen
ist es keinesfalls rechtsverletzend, wenn nicht auf das nach den
Bauvorschriften theoretisch mögliche Maximum an Wohneinheiten, sondern auf
die unter den konkreten Umständen in absehbarer Zeit zu erwartende Überbauungsdichte
abgestellt wird. Wie die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht ausführt, muss bei der
Beurteilung der künftigen Ausnützung von einem sinnvollen Planungshorizont
ausgegangen werden. Dabei kann der in Art. 15 lit. b RPG für die
Ausscheidung von Bauzonen vorgesehene Planungszeitraum von 15 Jahren als
Richtwert dienen. Während eine innerhalb dieser Frist zu erwartende Zunahme an
Wohneinheiten für die Wahl der Zugangsart grundsätzlich Berücksichtigung finden
muss, fallen bloss theoretische Ausnützungsreserven, namentlich auf bereits
überbauten Grundstücken, deren effektive Ausschöpfung einen Abbruch oder eine
weitreichende Umgestaltung bestehender Gebäude erfordern würde, ausser
Betracht.
Den Akten lässt sich entnehmen, dass die an die I-Strasse anstossenden
Grundstücke grösstenteils überbaut sind. Nach der Behauptung der
Beschwerdegegnerin 2 besteht das Quartier aus relativ neuen, gut unterhaltenen
Einfamilienhäusern im oberen Ausbaustandard. Dass das streitbetroffene
Bauvorhaben den Beginn einer neuen baulichen Entwicklung im gesamten Quartier
darstellen würde (vgl. VGr, 16. November 2005, VB.2005.00379, E. 3.4;
2.
November 2005, VB.2005.00263, E. 4.1.2), vermögen die Beschwerdeführenden
aus VB.2010.00669 mit ihrer pauschalen Behauptung, das Vorhaben sei
exemplarisch für künftige Bauprojekte, nicht substanziiert darzutun. Es
sprechen mithin keine konkreten Anzeichen dafür, dass das Einzugsgebiet der
gegenwärtig je Abschnitt 45 bzw. 17 Wohneinheiten erschliessenden I-Strasse in
den nächsten 15 Jahren mehr als 60 bzw. 30 Wohneinheiten umfassen wird.
Demnach liegt es im pflichtgemässen Ermessen der
Beschwerdegegnerin 2, wenn sie die erforderliche Zugangsart nach Massgabe der
aktuell vorhandenen bzw. konkret geplanten Wohneinheiten festlegt.
5.2.3
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die
von den Beschwerdeführenden für unzulässig gehaltene Unterteilung der I-Strasse
in einen unteren (zwischen der Kreuzung J-Strasse und dem Kehrplatz) und einen
oberen Abschnitt (nordwestlich der Kreuzung). Gemäss § 7 Abs. 1 ZN,
der für die funktionelle Unterteilung sogar gewisse Erleichterungen trifft
(vgl. VGr, 20. Dezember 1990, VB.89.0029, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht),
ist ohne Weiteres von der Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise auszugehen.
Dies entspricht auch der in § 6 Abs. 1 ZN enthaltenen Vorgabe, wonach
die erforderliche Zugangsart nach dem voraussichtlichen Verkehrsaufkommen
aufgrund der Nutzung mit Wohneinheiten zu bestimmen ist. Der Einwand der
Beschwerdeführenden aus VB.2010.00669, dass die funktionelle Unterteilung eine
Wendemöglichkeit zwischen den beiden Abschnitten voraussetzen würde, verfängt
nicht, weil die für den Verkehr verantwortlichen Anwohner (und ihre Besucher)
dank ihren eigenen Garagenvorplätzen auf den Kehrplatz am unteren Ende der
Strasse nicht angewiesen sind. Im Übrigen wird die Unterteilung schon durch die
Kreuzung mit der J-Strasse nahegelegt.
Es ist somit gerechtfertigt, für den unteren Abschnitt der
als Stichstrasse ausgestalteten I-Strasse lediglich auf die im betreffenden
Bereich angrenzenden Grundstücke abzustellen. Selbst unter Berücksichtigung des
streitbetroffenen Neubauvorhabens ist der nach Feststellung der Vorinstanz
gegenwärtig 17 Wohneinheiten erschliessende untere Teil der I-Strasse damit als
Zufahrtsstrasse im unteren Anwendungsbereich einzustufen (§ 6 Abs. 1
ZN in Verbindung mit dem Anhang zu den Zugangsnormalien), welche sich zur
Erschliessung von bis zu 30 Wohneinheiten eignet. Für den oberen Abschnitt sind
hingegen sämtliche der insgesamt 45 von der Strasse erschlossenen Wohneinheiten
ausschlaggebend, da auch die Anwohner des unteren Abschnitts auf dessen
Benutzung angewiesen sind. Grundsätzlich müssen im oberen Abschnitt daher die
Anforderungen an eine Zufahrtsstrasse im oberen Anwendungsbereich erfüllt sein.
5.3
Für eine Zufahrtsstrasse im unteren Anwendungsbereich sind gemäss Anhang zu
den Zugangsnormalien eine mindestens 4 m breite Fahrbahn sowie beidseitige
Bankette von je 0,3 m vorgeschrieben, wobei auf Letztere bei entsprechender
Verbreiterung der Fahrbahn verzichtet werden kann. Damit erweist sich der
untere Abschnitt der I-Strasse mit seiner Breite von rund 5 m zweifelsohne als
normaliengerecht. Demgegenüber unterschreitet ihr oberer Abschnitt die
Anforderungen an eine Zufahrtsstrasse im oberen Anwendungsbereich, da diese
neben einer Fahrbahn von mindestens 4,5 m über ein 2,0–2,5 m breites
Trottoir sowie ein Bankett von 0,3 m verfügen muss. Der bis zu 7,5 m breite,
stellenweise jedoch auf rund 3,5 m verengte Strassenabschnitt ist indessen
weder mit einem Trottoir noch mit einem Bankett ausgestattet.
5.4
Es fragt sich, ob im oberen Strassenabschnitt gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG
von den Anforderungen der Zugangsnormalien abgewichen werden kann.
5.4.1
Nach verwaltungsgerichtlicher Praxis darf
bei Zufahrtsstrassen im oberen Anwendungsbereich und selbst bei den höherrangigen
Erschliessungsstrassen auf das Erfordernis eines Gehwegs verzichtet werden,
wenn die Verkehrssicherheit bzw. der Fussgängerschutz anderweitig gewährleistet
bleibt (VGr, 20. Oktober 2010, VB.2010.00040, E. 2.3; 24. März
2010, VB.2009.00507, E. 4.3 f.). Zu den besonderen Verhältnissen, die
eine solche Erleichterung gegenüber den Normalien erlauben (vgl. die nicht
abschliessende Aufzählung in § 11 ZN), gehören nebst einer separat
geführten Fussgängererschliessung auch Verkehrsberuhigungsmassnahmen im Sinn von
§ 12 ZN (VGr, 16. November, VB.2005.00379, E. 3.4; 2. November
2005, VB.2005.00263, E. 4.1; restriktiver bezüglich einer auch als Spazierweg
genutzten Strasse VGr, 29. Juni 2005, VB.2005.00048, E. 3.3). Etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbehalt zugunsten Festlegungen über
die Trennung des Fussgänger- und Fahrverkehrs, welcher sich auf besondere
Situationen wie Arealüberbauungen oder überdachte bzw. unterirdische Zufahrten
bezieht (vgl. § 237 Abs. 3 PBG; § 12 ZN).
5.4.2
Vorliegend zerfällt der obere Abschnitt
der I-Strasse von seinem Ausbau her nochmals in zwei Teilstücke: in eine
vordere, gut 100 m lange Teilstrecke von der Einfahrt aus der K-Strasse bis zum
kreissektorförmigen Vorplatz auf dem Grundstück Kat.-Nr. 05 und in den Bereich
südöstlich davon (siehe die mit stadträtlichen Beschlüssen vom 24. April
1995.
bzw. 14. Juni 2004 genehmigten Pläne, VB.2010.00669).
Erstere Teilstrecke ist 7,5 m breit
vermarcht und wird grösstenteils von lückenlos aneinander gereihten Vorplätzen
gesäumt, mit denen sie eine rund 15 m breite betonierte Gesamtfläche bildet.
Damit bestehen grosszügige Ausweichstellen für Fussgänger, selbst bei (unwahrscheinlichen)
Begegnungssituationen von Personen- und Lastkraftwagen. Zur Verkehrsberuhigung
sind auf der Fahrbahn überdies Schikanen angelegt, die den Lenker auf die
möglichen Fussgänger aufmerksam machen und ihn zu einer vorsichtigen Fahrweise
anhalten. Durch diese Gegebenheiten ist der Fussgängerschutz in diesem Bereich
– auch ohne explizite Signalisierung als Begegnungszone – hinreichend gewährleistet,
sodass sich ein Verzicht auf Trottoir und Bankett rechtfertigt.
Was die
hintere, etwa 70 m lange Teilstrecke betrifft, ist die Fahrbahn am Anfang und
am Ende auf ca. 3,5 m verengt, was ebenfalls eine bewusste Verkehrsberuhigungsmassnahme
darstellt. Daneben bietet auch dieses Teilstück in Form von Vorplätzen
zahlreiche Ausweichmöglichkeiten für Fussgänger. Es liegt in der Natur der
Sache, dass eine verkehrsberuhigte Quartierstrasse an den verengten Stellen von
den Normalien mitunter massiv nach unten abweicht und dies gerade wegen der
damit erzielten sicherheitsfördernden Wirkung hinzunehmen ist (vgl. VGr, 24. März
2010, VB.2009.00507, E. 4.4).
Hinzu
kommt, dass im betreffenden Abschnitt sowohl der Fussgänger- wie auch der Autoverkehr
im Vergleich zum vorderen Teilstück reduziert sind. Einerseits dürften Fussgänger,
die vom unteren Abschnitt der I-Strasse her kommen, via J-Strasse auf den K-Weg
ausweichen. Andererseits führt beim Autoverkehr die Tatsache, dass ein grosser
Teil der Häuser an das vordere Strassenstück bzw. den kreissektorförmigen
Vorplatz angrenzt, zu einer erheblichen Reduktion des tatsächlichen
Verkehrsaufkommens im Mittelbereich der Strasse (vgl. § 6 Abs. 1 ZN).
Denkt man diese Wohneinheiten weg, weil sie vom betreffenden Strassenstück
erschliessungsmässig unabhängig sind, verringert sich dort die Zahl der für das
Verkehrsaufkommen massgeblichen Wohneinheiten auf unter 30, was der Erschliessungskapazität
einer Zufahrtsstrasse im unteren Anwendungsbereich entspricht, welche nicht
zwingend ein Trottoir erfordert. Dass das mittlere Strassenstück auf beiden
Seiten verengt ist, dürfte Automobilisten schliesslich von gegenseitigen
Kreuzungsmanövern in diesem Bereich abhalten.
Nach
dem Gesagten ist der Fussgängerschutz auf der gesamten Länge der I-Strasse
trotz fehlenden Trottoirs und auch ohne seitliches Bankett sichergestellt,
sodass die Beschwerdegegnerin 2 ihr Ermessen bezüglich der hinreichenden
Zufahrt korrekt ausgeübt hat.
6.
Da sich die strassenmässige Erschliessung
des Baugrundstücks als rechtsgenügend erweist, ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG).
Aufgrund der Komplexität der aufgeworfenen Rechtsfragen und des damit
verbundenen besonderen Aufwands sind die Beschwerdeführenden zur Leistung einer
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an die Beschwerdegegnerin 1 zu
verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshard/Röhl, § 17
N. 46).
Stehen
sich wie hier private Parteien mit gegensätzlichen Begehren gegenüber, so ist gemäss
§ 17 Abs. 3 VRG die Entschädigung in der Regel der unterliegenden
(privaten) Partei aufzuerlegen. Aus dieser Bestimmung hat die Praxis den
Schluss gezogen, dass der Anspruch auf Parteientschädigung in der Regel nur dem
obsiegenden Privaten und nicht auch dem die erteilte Baubewilligung erfolgreich
verteidigenden Gemeinwesen zustehe (BRK II, 1. März, BEZ 2005
Nr. 15; VGr, 14. Juni 2006,
VB.2006.00062, E. 4). Hinter dieser Rechtsprechung steht die Überlegung,
dass den Gemeinwesen, die gemäss § 17 Abs. 3 VRG bei Unterliegen
nicht entschädigungspflichtig sind, auch bei Obsiegen keine Entschädigung
zustehen soll. Hinzu kommt, dass es in der Regel hauptsächlich im Interesse des
privaten Bauherrn liegt, die ihm erteilte Baubewilligung zu verteidigen. Eine Abweichung
von der gemäss § 17 Abs. 3 VRG ausdrücklich nur im Regelfall
geltenden Ordnung ist indessen dann gerechtfertigt, wenn das Gemeinwesen
spezifische eigene Interessen wahrnimmt, wie das hier zutrifft, wo die Aufhebung
der Baubewilligung mangels hinreichender Verkehrserschliessung die
planungsgemässe Ausgestaltung der I-Strasse als verkehrsberuhigte Strasse
infrage stellen würde. Der Beizug eines eigenen Rechtsvertreters durch die
Beschwerdegegnerin 2 erweist sich als durch spezifische kommunale Interessen
gerechtfertigt, weshalb ihr eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzusprechen
ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 6'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden – unter subsidiärer Haftung aller für den Gesamtbetrag –
wie folgt auferlegt:
- der
Beschwerdeführerin 1.1 und dem Beschwerdeführer 1.2 aus VB.2010.00669 je zu ¼,
unter solidarischer Haftung für ½;
- der
Beschwerdeführerin aus VB.2010.00671 zu ½.
4.
Die Beschwerdeführenden werden im gleichen
Verhältnis und in gleicher Haftbarkeit wie in Ziffer
3.
verpflichtet, den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 eine Parteientschädigung von
je Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…