Lexipedia

Entscheid

VB.2010.00669

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00669

23. März 2011Deutsch18 min

(URT.2011.13135)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 16. Februar 2010 erteilte die

Baukommission Wädenswil F die baurechtliche Bewilligung für den Neubau von zwei

Zweifamilienhäusern mit Unterniveaugarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der

I-Strasse 02 und 03 in Wädenswil.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierten verschiedene Nachbarn, darunter A

und B sowie D, an die Baurekurskommission II, welche die Rekurse nach

Durchführung eines Augenscheins mit Entscheid vom 26. Oktober 2010

vereinigte und unter Ergänzung der Baubewilligung mit einer Nebenbestimmung

teilweise guthiess.

III.

Mit ihren separaten Eingaben vom 29. November 2010

gelangten sowohl A und B (VB.2010.00669) als auch D (VB.2010.00671) ans

Verwaltungsgericht, jeweils mit dem Antrag auf Aufhebung der Baubewilligung vom

16.

Februar 2010 und des Rekursentscheids, soweit er diese bestätigt;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerinnen. A und

B beantragten überdies die Durchführung eines Augenscheins.

Mit Präsidialverfügung vom 30. November 2010 wurden

die Beschwerdeverfahren VB.2010.00669 und VB.2010.00671 vereinigt.

Die Baurekurskommission II beantragte am 22. Dezember

2010.

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerden.

In ihren Beschwerdeantworten vom 26. Januar bzw. 9. Februar

2011.

schlossen die Baukommission Wädenswil und F auf Abweisung der Beschwerden

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden.

Mit Replik vom 2. März 2011 hielten A und B an ihren

Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig für

die Behandlung von Beschwerden gegen einen Entscheid der Baurekurskommission

II.

2.

Die Beschwerdeführenden aus

VB.2010.00669 wie auch die Beschwerdegegnerin 2 beantragen die Durchführung

eines Augenscheins. Ein Augenschein dient der Feststellung des für die

Entscheidung wesentlichen Sachverhalts und erübrigt sich dann, wenn dieser aus

den Akten hinreichend ersichtlich ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995

Nr. 32; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7

N. 45). Zur Begründung ihres Begehrens machen die Beschwerdeführenden

geltend, der Augenschein sei zur Feststellung der Überbauungskapazität entlang

der I-Strasse bzw. der durch deren unteren Abschnitt zu erschliessenden

Wohneinheiten erforderlich. Da sich die massgebliche Erschliessungssituation

bereits den Plänen und den vorinstanzlichen Feststellungen mit hinreichender

Deutlichkeit entnehmen lässt, ist auf die Durchführung eines

verwaltungsgerichtlichen Augenscheins zu verzichten.

3.

Strittig ist in beiden

Beschwerdeverfahren nur noch die strassenmässige Erschliessung des Baugrundstücks,

auf dem das bestehende Einfamilienhaus abgebrochen und durch zwei

Zweifamilienhäuser mit Unterniveaugarage ersetzt werden soll.

3.1

Nach den Beschwerdeführenden aus VB.2010.00669 sei für die Erschliessung

des Baugrundstücks nicht nur die aktuelle Situation, sondern die

Überbauungskapazität entlang der gesamten I-Strasse miteinzubeziehen,

zumindest aber die durch deren unteren, östlichen Abschnitt ab der Verzweigung

mit der J-Strasse zu erschliessenden Wohneinheiten. Die planungsrechtliche

obere Begrenzung der baulichen Dichte ergebe sich aufgrund der Gesamtheit aller

Vorschriften über das Mass an zulässiger baulicher Nutzung, da es vorliegend

weder um eine Baulücke noch um eine zweiseitige Zugänglichkeit von Grundstücken

gehe. Die I-Strasse erschliesse gemäss ihrer Bauzonen-Kapazität somit mehr

als 60 Wohneinheiten, weshalb sie gemäss dem Anhang zu den Zugangsnormalien vom

9.

Dezember 1987 (ZN) einer Zufahrtsstrasse im oberen Anwendungsbereich

entsprechen müsste, statt – wie von der Vorinstanz angenommen – einer Zufahrtsstrasse

im unteren Anwendungsbereich. Schon die untere I-Strasse erschliesse

nämlich eine Bauzonenfläche von ca. 14'000 m2, was bei einer zum

aktuellen Zeitpunkt nicht annähernd ausgeschöpften Ausnützung von 40 % und

einer durchschnittlichen Wohnungsfläche von 125 m2 ca. 45 mögliche

Wohneinheiten ergebe. Ausnützungsreserven bestünden zudem an der oberen I-Strasse,

jedenfalls auf den hangseitigen Grundstücken. Das Bauvorhaben gebe exemplarisch

vor, was auf den anderen Grundstücken entlang der I-Strasse ebenfalls möglich

wäre, nämlich die Errichtung von Doppeleinfamilien- oder Mehrfamilienhäusern.

Die I-Strasse, welche lediglich in einer 5 m breiten Fahrbahn

bestehe, genüge nicht den Anforderungen an eine Zufahrtsstrasse im oberen

Anwendungsbereich. Eine solche setze gemäss Anhang zu den Zugangsnormalien

nämlich eine Fahrbahn mit einer Mindestbreite von 4,5–5,0 m, ein mindestens

2,0–2,5 m breites Trottoir sowie ein Bankett von 0,3 m voraus. Auch der zur I-Strasse eine

Bautiefe versetzt verlaufende K-Weg (Fussweg) mache das Trottoir entlang der I-Strasse nicht

überflüssig, weil weder die hang- noch die seeseitigen Parzellen davon

erschlossen würden, Letztere wegen der Ausrichtung der Hauszugänge zur I-Strasse hin.

Selbst wenn die obere I-Strasse als verkehrsberuhigter Strassenabschnitt

gelten könnte, würde dies nach § 12 ZN keine Entbindung von der Pflicht

zur Anlage eines Trottoirs zur Folge haben. Ohnehin lasse sich mangels

Verkehrsberuhigungsmassnahmen im unteren Teil der I-Strasse die vorgenommene

funktionelle Unterteilung in einen oberen und einen unteren Abschnitt nicht

halten. Mit einem Abstand von nur 6 m zur I-Strasse präjudiziere das

Bauvorhaben überdies einen Quartierplan für die Anlegung des Trottoirs negativ,

und zwar ungeachtet der Tatsache, dass im Moment keine Quartierplanbestrebungen

im Gang seien.

3.2

Ähnliche Rügen bringen auch die Beschwerdeführenden aus VB.2010.00671 vor:

Abgesehen davon, dass es von vornherein keine Rolle spielen dürfe, dass die

Beschwerdegegnerin 2 die I-Strasse im oberen Bereich bewusst nicht normalienkonform

ausgebaut habe, erweise sich die Unterteilung der Strasse als unzulässig. Die

Strasse bilde ein einziges Erschliessungsbauwerk und werde im oberen Teil durch

die Bewohner aller 45 Wohneinheiten befahren. Da die Zugangsnormalien in der

geltenden Fassung nicht mehr zwischen durchgehenden und nicht durchgehenden

Strassen unterschieden, seien die Anwendungsbereiche für die Ausbaugrössen

anhand der von der gesamten Strasse erschlossenen Wohneinheiten zu ermitteln.

Deshalb müsse auch der untere Teil der I-Strasse nach den Anforderungen an

eine Zufahrtsstrasse im oberen Anwendungsbereich ausgebaut sein und mindestens

über einen Fussgängerschutzstreifen verfügen. Der K-Weg sei unbeachtlich, weil

die lückenlose Überbauung für die Bewohner im südwestlichen Abschnitt der I-Strasse jeden

direkten Zugang zu ihm verunmögliche. Überdies stelle er einen Umweg dar.

Folglich seien namentlich Kinder als schwächste Verkehrsteilnehmer über bis zu

200.

m hinweg der Verkehrsgefährdung durch Motorfahrzeuge ausgesetzt, bevor sie

allenfalls zur J-Strasse und zum L-Gässli gelangten. Eine wirksame

Verkehrsberuhigung mittels Schikanen bestehe nur im Teilabschnitt nördlich der

Liegenschaft I-Strasse 04. Nach dem Vorbehalt von § 12 Abs. 2 ZN

seien aber selbst bei einer verkehrsberuhigten Strasse der Fussgänger- und der

Fahrzeugverkehr voneinander zu trennen, was mit dem K-Weg allerdings nicht

gegeben sei. Ferner präjudiziere das streitbetroffene Bauvorhaben einen künftigen

Quartierplan nachteilig.

4.

Von der Hand zu weisen ist vorab die von den

Beschwerdeführenden ins Feld geführte Präjudizierung eines allfälligen

künftigen Quartierplanverfahrens. Damit einem Bauvorhaben

§ 234 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September

1975.

(PBG) entgegengehalten werden kann, muss es eine fehlende oder durch den Gemeinderat

beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig beeinflussen. Vorliegend

sind keine konkreten Bestrebungen im Gang, ein (Teil-)Quartierplanverfahren

einzuleiten. Auch erwiese sich ein solches Verfahren als nicht zielführend, da

die Grundstücke strassenmässig hinreichend erschlossen sind (unten E. 5).

Dass das Bauprojekt einen in nicht absehbarer Zukunft eventuell notwendig

werdenden Teilquartierplan nachteilig beeinflussen könnte, findet im Rahmen von

§ 234 PBG keine Berücksichtigung.

5.

§ 236 Abs. 1 PBG verlangt unter dem Titel

"Erschliessung", dass ein Grundstück für die darauf vorgesehenen Bauten

und Anlagen genügend zugänglich ist. Hinreichende Zugänglichkeit erfordert in

tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und

Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der

Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Zufahrten sollen für jedermann

verkehrssicher sein. Der Regierungsrat erlässt über die Anforderungen Normalien

(§ 237 Abs. 2 PBG). Diese sind richtunggebend, indem sie zeigen, was

Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für angemessen halten

(RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5, mit Hinweisen).

Von diesen technischen

Anforderungen, wie sie etwa für den Strassenausbau in den Zugangsnormalien

festgehalten sind, können gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG aus wichtigen

Gründen Erleichterungen gewährt werden. In § 11 ZN sind Gründe für solche

Abweichungen beispielhaft aufgezählt (RB 1988 Nr. 74 = BEZ 1988

Nr. 45).

Bei der Gewährung von

Erleichterungen kommt den Gemeinden ein von den Rekursinstanzen zu beachtender

Ermessensspielraum zu (VGr, 18. August 2004, VB.2003.00430, E. 4.2 =

BEZ 2004 Nr. 64; RB 1986 Nr. 13). Diese prüfen, ob die

Gemeindebehörde den ihr eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten

hat, im vorliegenden Zusammenhang also insbesondere, ob die bewilligte

Erschliessungslösung als verkehrssicher und unter dem Gesichtswinkel der

Zweckmässigkeit als vertretbar erscheint. Eine Überprüfung dieser Ermessensausübung

steht dem Verwaltungsgericht nicht zu; es kann gemäss § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG nur bei Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung eingreifen.

5.1

Die Beschwerdegegnerin 2 wendet vorab ein, dass sie die strassenmässige

Erschliessung des Gebiets "I" durch die seinerzeit bewusst als

Wohnstrasse angelegte I-Strasse (vgl. Stadtratsbeschluss vom 24. April

1995, VB.2010.00669) in ihrem Beschluss vom 14. Juni 2004 (VB.2010.00669)

als genügend erachtet und gestützt auf diese Feststellung die bis dahin

bestehenden Baulinien aufgehoben habe. Dieser publizierte und durch die Baudirektion

genehmigte Beschluss sei in Rechtskraft erwachsen, und es habe sich seither an

der rechtlichen Situation nichts verändert.

Selbst wenn man dem genannten stadträtlichen Beschluss

materielle Rechtskraft im Sinn einer Bindungswirkung für spätere Entscheide

zuerkannte, könnte sich diese grundsätzlich nur auf sein Dispositiv beziehen,

welches sich über die strassenmässige Erschliessung des Quartiers indes nicht

ausspricht (vgl. VGr, 3. November 2010, VB.2010.00424, E. 3.3, auch

zum Folgenden). Da die Zugänglichkeit lediglich vorfrageweise in den Erwägungen

für hinreichend befunden wurde, hat der Beschluss diesbezüglich keine bindende

Kraft und ist die Frage im vorliegenden Verfahren zu prüfen.

5.2

Je nach Anzahl der zu erschliessenden Wohneinheiten definieren die

Zugangsnormalien verschiedene Zugangsarten und legen die dazugehörigen

Anforderungen fest (§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 ZN in Verbindung mit

dem Anhang zu den Zugangsnormalien).

5.2.1

Nicht explizit geregelt und unter den

Parteien umstritten ist die Frage, ob und inwiefern nebst den tatsächlich

vorhandenen und den konkret geplanten Wohneinheiten auf das künftige

Überbauungspotenzial des vom betreffenden Zugang erreichbaren Gebiets abzustellen

ist. Während sich die Beschwerdeführenden aus VB.2010.00669 auf dieses Potenzial

abstützen, bestehe das Quartier laut der Beschwerdegegnerin 2 aus relativ

neuen, gut unterhaltenen Einfamilienhäusern im oberen Ausbaustandard, deren

Abbruch in den nächsten 20 Jahren weder absehbar noch wahrscheinlich sei. Daher

würden sich in dem gemäss Raumplanungsgesetz vom 22. Juni

1979.

(RPG) und PBG üblichen Planungshorizont von 15 bis 20 Jahren keine

wesentlichen Veränderungen im Quartier ergeben. Einem über diesen

Planungshorizont hinausgehenden Ausbau von Zufahrtsstrassen stehe der Grundsatz

des haushälterischen Umgangs mit dem vorhandenen Boden entgegen.

Diesen Ausführungen halten die Beschwerdeführenden aus

VB.2010.00669 wiederum entgegen, dass der Zonenplan und die Bauordnung von der

Beschwerdegegnerin 2 anzupassen seien, falls die vorgesehene Nutzung im Quartier

nicht mehr benötigt werde. Da dies nicht geplant sei, fehlten die

Voraussetzungen, um die geltende Bauordnung mit dem Argument für nicht

anwendbar zu erklären, dass die Planung völlig unwahrscheinlich sei und von

einer Zunahme der Wohneinheiten nicht ausgegangen werden könne. Dass keine

zusätzlichen Wohneinheiten geplant würden, widerspreche zudem jeder Erfahrung.

So bilde das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin 1 lediglich den Beginn neuer

Überbauungen im Quartier.

5.2.2

Im Entscheid vom 27. November

2002, VB.2002.00273, E. 2c, hielt das Gericht fest, dass grundsätzlich

nicht allein die tatsächlich vorhandenen Wohneinheiten für die Zugangsart

massgeblich sein können, sondern dass auch die zukünftigen Überbauungsmöglichkeiten

auf den erschlossenen Grund­stücken mitberücksichtigt werden müssen. Indes­sen

ist es keinesfalls rechtsverletzend, wenn nicht auf das nach den

Bauvorschriften theo­retisch mög­liche Maximum an Wohneinheiten, sondern auf

die unter den konkreten Umständen in ab­seh­barer Zeit zu erwartende Überbauungsdichte

abgestellt wird. Wie die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht ausführt, muss bei der

Beurteilung der künftigen Ausnützung von einem sinnvollen Planungshorizont

ausgegangen werden. Dabei kann der in Art. 15 lit. b RPG für die

Ausscheidung von Bauzonen vorgesehene Planungszeitraum von 15 Jahren als

Richtwert dienen. Während eine innerhalb dieser Frist zu erwartende Zunahme an

Wohneinheiten für die Wahl der Zugangsart grundsätzlich Berücksichtigung finden

muss, fallen bloss theoretische Ausnützungsreserven, namentlich auf bereits

überbauten Grundstücken, deren effektive Ausschöpfung einen Abbruch oder eine

weitreichende Umgestaltung bestehender Gebäude erfordern würde, ausser

Betracht.

Den Akten lässt sich entnehmen, dass die an die I-Strasse anstossenden

Grundstücke grösstenteils überbaut sind. Nach der Behauptung der

Beschwerdegegnerin 2 besteht das Quartier aus relativ neuen, gut unterhaltenen

Einfamilienhäusern im oberen Ausbaustandard. Dass das streitbetroffene

Bauvorhaben den Beginn einer neuen baulichen Entwicklung im gesamten Quartier

darstellen würde (vgl. VGr, 16. November 2005, VB.2005.00379, E. 3.4;

2.

November 2005, VB.2005.00263, E. 4.1.2), vermögen die Beschwerdeführenden

aus VB.2010.00669 mit ihrer pauschalen Behauptung, das Vorhaben sei

exemplarisch für künftige Bauprojekte, nicht substanziiert darzutun. Es

sprechen mithin keine konkreten Anzeichen dafür, dass das Einzugsgebiet der

gegenwärtig je Abschnitt 45 bzw. 17 Wohneinheiten erschliessenden I-Strasse in

den nächsten 15 Jahren mehr als 60 bzw. 30 Wohneinheiten umfassen wird.

Demnach liegt es im pflichtgemässen Ermessen der

Beschwerdegegnerin 2, wenn sie die erforderliche Zugangsart nach Massgabe der

aktuell vorhandenen bzw. konkret geplanten Wohneinheiten festlegt.

5.2.3

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die

von den Beschwerdeführenden für unzulässig gehaltene Unterteilung der I-Strasse

in einen unteren (zwischen der Kreuzung J-Strasse und dem Kehrplatz) und einen

oberen Abschnitt (nordwestlich der Kreuzung). Gemäss § 7 Abs. 1 ZN,

der für die funktionelle Unterteilung sogar gewisse Erleichterungen trifft

(vgl. VGr, 20. Dezember 1990, VB.89.0029, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht),

ist ohne Weiteres von der Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise auszugehen.

Dies entspricht auch der in § 6 Abs. 1 ZN enthaltenen Vorgabe, wonach

die erforderliche Zugangsart nach dem voraussichtlichen Verkehrsaufkommen

aufgrund der Nutzung mit Wohneinheiten zu bestimmen ist. Der Einwand der

Beschwerdeführenden aus VB.2010.00669, dass die funktionelle Unterteilung eine

Wendemöglichkeit zwischen den beiden Abschnitten voraussetzen würde, verfängt

nicht, weil die für den Verkehr verantwortlichen Anwohner (und ihre Besucher)

dank ihren eigenen Garagenvorplätzen auf den Kehrplatz am unteren Ende der

Strasse nicht angewiesen sind. Im Übrigen wird die Unterteilung schon durch die

Kreuzung mit der J-Strasse nahegelegt.

Es ist somit gerechtfertigt, für den unteren Abschnitt der

als Stichstrasse ausgestalteten I-Strasse lediglich auf die im betreffenden

Bereich angrenzenden Grundstücke abzustellen. Selbst unter Berücksichtigung des

streitbetroffenen Neubauvorhabens ist der nach Feststellung der Vorinstanz

gegenwärtig 17 Wohneinheiten erschliessende untere Teil der I-Strasse damit als

Zufahrtsstrasse im unteren Anwendungsbereich einzustufen (§ 6 Abs. 1

ZN in Verbindung mit dem Anhang zu den Zugangsnormalien), welche sich zur

Erschliessung von bis zu 30 Wohneinheiten eignet. Für den oberen Abschnitt sind

hingegen sämtliche der insgesamt 45 von der Strasse erschlossenen Wohneinheiten

ausschlaggebend, da auch die Anwohner des unteren Abschnitts auf dessen

Benutzung angewiesen sind. Grundsätzlich müssen im oberen Abschnitt daher die

Anforderungen an eine Zufahrtsstrasse im oberen Anwendungsbereich erfüllt sein.

5.3

Für eine Zufahrtsstrasse im unteren Anwendungsbereich sind gemäss Anhang zu

den Zugangsnormalien eine mindestens 4 m breite Fahrbahn sowie beidseitige

Bankette von je 0,3 m vorgeschrieben, wobei auf Letztere bei entsprechender

Verbreiterung der Fahrbahn verzichtet werden kann. Damit erweist sich der

untere Abschnitt der I-Strasse mit seiner Breite von rund 5 m zweifelsohne als

normaliengerecht. Demgegenüber unterschreitet ihr oberer Abschnitt die

Anforderungen an eine Zufahrtsstrasse im oberen Anwendungsbereich, da diese

neben einer Fahrbahn von mindestens 4,5 m über ein 2,0–2,5 m breites

Trottoir sowie ein Bankett von 0,3 m verfügen muss. Der bis zu 7,5 m breite,

stellenweise jedoch auf rund 3,5 m verengte Strassenabschnitt ist indessen

weder mit einem Trottoir noch mit einem Bankett ausgestattet.

5.4

Es fragt sich, ob im oberen Strassenabschnitt gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG

von den Anforderungen der Zugangsnormalien abgewichen werden kann.

5.4.1

Nach verwaltungsgerichtlicher Praxis darf

bei Zufahrtsstrassen im oberen Anwendungsbereich und selbst bei den höherrangigen

Erschliessungsstrassen auf das Erfordernis eines Gehwegs verzichtet werden,

wenn die Verkehrssicherheit bzw. der Fussgängerschutz anderweitig gewährleistet

bleibt (VGr, 20. Oktober 2010, VB.2010.00040, E. 2.3; 24. März

2010, VB.2009.00507, E. 4.3 f.). Zu den besonderen Verhältnissen, die

eine solche Erleichterung gegenüber den Normalien erlauben (vgl. die nicht

abschliessende Aufzählung in § 11 ZN), gehören nebst einer separat

geführten Fussgängererschliessung auch Verkehrsberuhigungsmassnahmen im Sinn von

§ 12 ZN (VGr, 16. November, VB.2005.00379, E. 3.4; 2. November

2005, VB.2005.00263, E. 4.1; restriktiver bezüglich einer auch als Spazierweg

genutzten Strasse VGr, 29. Juni 2005, VB.2005.00048, E. 3.3). Etwas

anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbehalt zugunsten Festlegungen über

die Trennung des Fussgänger- und Fahrverkehrs, welcher sich auf besondere

Situationen wie Arealüberbauungen oder überdachte bzw. unterirdische Zufahrten

bezieht (vgl. § 237 Abs. 3 PBG; § 12 ZN).

5.4.2

Vorliegend zerfällt der obere Abschnitt

der I-Strasse von seinem Ausbau her nochmals in zwei Teilstücke: in eine

vordere, gut 100 m lange Teilstrecke von der Einfahrt aus der K-Strasse bis zum

kreissektorförmigen Vorplatz auf dem Grundstück Kat.-Nr. 05 und in den Bereich

südöstlich davon (siehe die mit stadträtlichen Beschlüssen vom 24. April

1995.

bzw. 14. Juni 2004 genehmigten Pläne, VB.2010.00669).

Erstere Teilstrecke ist 7,5 m breit

vermarcht und wird grösstenteils von lückenlos aneinander gereihten Vorplätzen

gesäumt, mit denen sie eine rund 15 m breite betonierte Gesamtfläche bildet.

Damit bestehen grosszügige Ausweichstellen für Fussgänger, selbst bei (unwahrscheinlichen)

Begegnungssituationen von Personen- und Lastkraftwagen. Zur Verkehrsberuhigung

sind auf der Fahrbahn überdies Schikanen angelegt, die den Lenker auf die

möglichen Fussgänger aufmerksam machen und ihn zu einer vorsichtigen Fahrweise

anhalten. Durch diese Gegebenheiten ist der Fussgängerschutz in diesem Bereich

– auch ohne explizite Signalisierung als Begegnungszone – hinreichend gewährleistet,

sodass sich ein Verzicht auf Trottoir und Bankett rechtfertigt.

Was die

hintere, etwa 70 m lange Teilstrecke betrifft, ist die Fahrbahn am Anfang und

am Ende auf ca. 3,5 m verengt, was ebenfalls eine bewusste Verkehrsberuhigungsmassnahme

darstellt. Daneben bietet auch dieses Teilstück in Form von Vorplätzen

zahlreiche Ausweichmöglichkeiten für Fussgänger. Es liegt in der Natur der

Sache, dass eine verkehrsberuhigte Quartierstrasse an den verengten Stellen von

den Normalien mitunter massiv nach unten abweicht und dies gerade wegen der

damit erzielten sicherheitsfördernden Wirkung hinzunehmen ist (vgl. VGr, 24. März

2010, VB.2009.00507, E. 4.4).

Hinzu

kommt, dass im betreffenden Abschnitt sowohl der Fussgänger- wie auch der Autoverkehr

im Vergleich zum vorderen Teilstück reduziert sind. Einerseits dürften Fussgänger,

die vom unteren Abschnitt der I-Strasse her kommen, via J-Strasse auf den K-Weg

ausweichen. Andererseits führt beim Autoverkehr die Tatsache, dass ein grosser

Teil der Häuser an das vordere Strassenstück bzw. den kreissektorförmigen

Vorplatz angrenzt, zu einer erheblichen Reduktion des tatsächlichen

Verkehrsaufkommens im Mittelbereich der Strasse (vgl. § 6 Abs. 1 ZN).

Denkt man diese Wohneinheiten weg, weil sie vom betreffenden Strassenstück

erschliessungsmässig unabhängig sind, verringert sich dort die Zahl der für das

Verkehrsaufkommen massgeblichen Wohneinheiten auf unter 30, was der Erschliessungskapazität

einer Zufahrtsstrasse im unteren Anwendungsbereich entspricht, welche nicht

zwingend ein Trottoir erfordert. Dass das mittlere Strassenstück auf beiden

Seiten verengt ist, dürfte Automobilisten schliesslich von gegenseitigen

Kreuzungsmanövern in diesem Bereich abhalten.

Nach

dem Gesagten ist der Fussgängerschutz auf der gesamten Länge der I-Strasse

trotz fehlenden Trottoirs und auch ohne seitliches Bankett sichergestellt,

sodass die Beschwerdegegnerin 2 ihr Ermessen bezüglich der hinreichenden

Zufahrt korrekt ausgeübt hat.

6.

Da sich die strassenmässige Erschliessung

des Baugrundstücks als rechtsgenügend erweist, ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG).

Aufgrund der Komplexität der aufgeworfenen Rechtsfragen und des damit

verbundenen besonderen Aufwands sind die Beschwerdeführenden zur Leistung einer

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an die Beschwerdegegnerin 1 zu

verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshard/Röhl, § 17

N. 46).

Stehen

sich wie hier private Parteien mit gegensätzlichen Begehren gegenüber, so ist gemäss

§ 17 Abs. 3 VRG die Entschädigung in der Regel der unterliegenden

(privaten) Partei aufzuerlegen. Aus dieser Bestimmung hat die Praxis den

Schluss gezogen, dass der Anspruch auf Parteientschädigung in der Regel nur dem

obsiegenden Privaten und nicht auch dem die erteilte Baubewilligung erfolgreich

verteidigenden Gemeinwesen zustehe (BRK II, 1. März, BEZ 2005

Nr. 15; VGr, 14. Juni 2006,

VB.2006.00062, E. 4). Hinter dieser Rechtsprechung steht die Überlegung,

dass den Gemeinwesen, die gemäss § 17 Abs. 3 VRG bei Unterliegen

nicht entschädigungspflichtig sind, auch bei Obsiegen keine Entschädigung

zustehen soll. Hinzu kommt, dass es in der Regel hauptsächlich im Interesse des

privaten Bauherrn liegt, die ihm erteilte Baubewilligung zu verteidigen. Eine Abweichung

von der gemäss § 17 Abs. 3 VRG ausdrücklich nur im Regelfall

geltenden Ordnung ist indessen dann gerechtfertigt, wenn das Gemeinwesen

spezifische eigene Interessen wahrnimmt, wie das hier zutrifft, wo die Aufhebung

der Baubewilligung mangels hinreichender Verkehrserschliessung die

planungsgemässe Ausgestaltung der I-Strasse als verkehrsberuhigte Strasse

infrage stellen würde. Der Beizug eines eigenen Rechtsvertreters durch die

Beschwerdegegnerin 2 erweist sich als durch spezifische kommunale Interessen

gerechtfertigt, weshalb ihr eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzusprechen

ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 6'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden – unter subsidiärer Haftung aller für den Gesamtbetrag –

wie folgt auferlegt:

- der

Beschwerdeführerin 1.1 und dem Beschwerdeführer 1.2 aus VB.2010.00669 je zu ¼,

unter solidarischer Haftung für ½;

- der

Beschwerdeführerin aus VB.2010.00671 zu ½.

4.

Die Beschwerdeführenden werden im gleichen

Verhältnis und in gleicher Haftbarkeit wie in Ziffer

3.

verpflichtet, den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 eine Parteientschädigung von

je Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…