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Entscheid

VB.2010.00670

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00670

23. März 2011Deutsch13 min

(URT.2011.13132)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baubehörde Meilen erteilte der C AG mit Beschluss vom

23. März 2010 die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines

terrassierten Mehrfamilienhauses sowie für den Abbruch der Scheune und des Wohnhauses

Vers.-Nr. 02 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der Verzweigung E-Strasse/F-Strasse

in Meilen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A, Eigentümer der nordöstlich an das

Baugrundstück angrenzenden Parzelle, am 29. April 2010 Rekurs bei der

Baurekurskommission II und liess die Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses

beantragen. Nach der Durchführung eines Augenscheins wies die

Baurekurskommission den Rekurs mit Entscheid vom 26. Oktober 2010 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 27. November 2010 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es

sei ein Augenschein durchzuführen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Baubehörde Meilen beantragte am 20. Dezember 2010

die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Ebenfalls Abweisung der Beschwerde beantragten am 22. Dezember

2010.

die Baurekurskommission und am 14. Januar 2011 die C AG.

Die Kammer erwägt:

1.

Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines

Augenscheins. Die Vorinstanz hat am 14. September 2010 einen Augenschein

im Beisein der Parteien durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen

Erkenntnisse darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden

(RB 1981 Nr. 2). Da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund dieses

Augenscheins, der Fotografien in den übrigen Akten und der Pläne mit ausreichender

Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen

Augenscheins verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit

Hinweisen).

2.

Die Bauherrschaft plant auf dem Baugrundstück den Abbruch

einer Scheune und eines Wohnhauses. An deren Stelle soll ein terrassiertes

Mehrfamilienhaus mit vier 4 ½-Zimmer-Wohnungen sowie einer Sammelgarage

entstehen. Das Grundstück befindet sich in Hanglage und liegt gemäss Bau- und

Zonenordnung der Gemeinde Meilen vom 25. März 1997 (BZO) in der Wohnzone

W 1.4.

3.

Zur Begründung seiner Beschwerde macht der

Beschwerdeführer geltend, das Bauvorhaben ordne sich nicht genügend in die

bestehende Umgebung ein. Die Beurteilung der befriedigenden Gesamtwirkung im

Sinn von § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) erfordere die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Eine

unrichtige Auslegung stelle eine vom Verwaltungsgericht nach § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) korrigierbare Rechtsverletzung

dar. Der geschützte Beurteilungsspielraum der Gemeinde beschränke sich auf die

Würdigung der örtlichen Verhältnisse.

Die dürftigen Erwägungen der kommunalen Baubehörde zur

Einordnung des Bauvorhabens in die bauliche und landschaftliche Umgebung

liessen keine Überprüfung bezüglich ihrer Vertretbarkeit zu. Der Beschrieb des

ortsbaulichen Kontexts erschöpfe sich in der Feststellung seiner Heterogenität.

Eine Definition der konkreten Quartiertypologien fehle ebenso wie die

Bezugnahme des Bauvorhabens darauf und die gestalterische Bewertung dieses Nebeneinanders.

Eine Würdigung der örtlichen Verhältnisse, auf welche im Rahmen der

Gemeindeautonomie Rücksicht zu nehmen wäre, habe nicht stattgefunden. Das zusammengebaute

Wohnhaus des Beschwerdeführers, die zugehörige Scheune und das angrenzende

Rebland würden heute noch den Charakter und Charme des bäuerlichen Betriebs

vermitteln. Es sei daher falsch, wenn die Vorinstanz diesen Liegenschaften eine

das Quartier prägende Erscheinung abgesprochen habe. Die Nordostfassade des

geplanten Gebäudes weise eine Länge von 33 m auf und solle mit einer

einbrennlackierten Fassadenhaut ausgebildet werden. Soweit diese Fassade als

geschlossen bezeichnet werde, sei dem vollumfänglich zuzustimmen. Auch eine

gewisse „Auflockerung“ durch die beiden schmalen Fenster und den Hauszugang

könne der Fassade bei gutem Willen noch attestiert werden. Als völlig verharmlosend

und der Situation in keiner Weise gerecht werdend sei hingegen die Feststellung

zu kritisieren, die für den Beschwerdeführer sichtbare Höhe der Fassade betrage

nur ca. 6 m. Worin die positiven Anstrengungen der Bauherrschaft

bestünden, wenn die gewachsenen bäuerlichen Strukturen des Weinguts des

Beschwerdeführers im minimalen Abstand von lediglich 7 m hinter einer

33.

m langen und 6 m hohen, praktisch geschlossenen Wand aus

metallischem Material verlocht würden, sei nicht ersichtlich. Die Herstellung

des von § 238 PBG geforderten Zusammenhangs des Bauvorhabens mit der

baulichen und landschaftlichen Umgebung sei bezüglich des Anwesens des

Beschwerdeführers nicht einmal versucht worden. Die Orientierung sei von Anfang

an ausschliesslich Richtung See erfolgt. Auf einem anderen Grundstück mit

gleichen oder ähnlichen Terrassenobjekten „im Rücken“ vermöge die einseitige

Ausrichtung sogar den Anforderungen von § 238 PBG zu genügen, nicht aber

auf dem vorliegenden Baugrundstück. Es werde zur Erfüllung der befriedigenden

Einordnung nicht verlangt, dass die Orientierung am Geländeverlauf, die

Platzierung der grossen Öffnungen zum See hin oder die moderne Architektur

aufgegeben werde. Hingegen werde verlangt, dass das Bauvorhaben in erkennbarer

Weise Rücksicht auf die Eigenheiten des Nachbargebäudes nehme und mit gezielten

Massnahmen, etwa durch Aufteilung der Wohnungen auf zwei Baukörper oder durch

Erhöhung des Gebäudeabstands auf mehr als das Minimalmass von 7 m, zu

einem ortsverträglichen Nebeneinander von Neuem und Altem beitrage. Diese Qualität

weise das Bauvorhaben nicht auf.

3.1

Nach § 238

Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht

wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Die Beurteilung,

ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht

wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben

und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen (VGr, 18. Juni 1997,

BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,

1P.280/2002, E. 3.5.2). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden

Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000, BEZ 2000 Nr. 17

E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,

Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 654).

3.2

Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts steht der Gemeinde aufgrund der ihr

durch Art. 85 Abs. 1 KV eingeräumten Autonomie bei der Anwendung des

kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende

Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu

(RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4),

was auch mit relativ erheblicher Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; VGr, 1. November 2006,

VB.2006.00026, E. 3.1 = BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.1; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19). Bei der Überprüfung

kommunaler Einordnungsentscheide haben sich deshalb die Rechtsmittelinstanzen

sowohl im Rahmen der Angemessenheits- als auch der Rechtskontrolle

Zurückhaltung aufzuerlegen. Wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung

der massgebenden Sachumstände beruht, hat die Rekursinstanz ihn zu respektieren

und darf nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der örtlichen

Baubehörde setzen. Auch die Baurekurskommission darf – trotz umfassender

Überprüfungsbefugnis – nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung

der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist, und kann eine

vertretbare ästhetische Würdigung nicht einfach durch ihre eigene ersetzen

(RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 19; vgl. auch BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430 ff.,

E. 3.2 und 4, mit Bemerkungen von Arnold Marti).

Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den

Vorinstanzen nur eine Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es

überprüft deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung

durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen

ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung

der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es

seine eigene Kognition überschreiten.

3.3

Die

kommunale Baubehörde stellte in der Baubewilligung von 23. März 2010 fest,

dass durch die gewählte Anordnung des Kubus eine prägnante und räumlich klar

definierte Neuüberbauung entstehe. Das Gebäude sei situationsgerecht

eingebettet. Die südwestliche Terrassierungsabsicht und die

Erschliessungsvorgaben akzentuierten die funktionale Staffelung des Volumens.

Das Hauptgebäude definiere sich innerhalb der zulässigen Gebäudehülle mit einer

städtebaulich eigenständigen Formensprache und vermöge im Erscheinungsbild

selbst und in der ortsbaulichen Eingliederung eine zweckmässige Situation zu

schaffen. Die verbleibende Aussen-/Freifläche könne bautypologisch bzw.

situationsgerecht ausgestaltet werden. Zusammenfassend könne festgestellt

werden, dass das Neubauprojekt im hier heterogenen ortsbaulichen Kontext sowohl

mit seiner Situierung als auch in seiner kubischen und architektonischen

Gestaltung eine bauliche Verdichtung erkennen lasse, welche im baulichen Umfeld

gewollt prägnant, aber zonenkonform ausfalle.

3.4

Hinsichtlich

der Einordnung erwog die Vorinstanz, die bauliche Umgebung präsentiere sich

heterogen, abgesehen von der rekurrentischen Liegenschaft, der dahinter

liegenden Scheune und dem Gebäude F-Strasse 03, welche einen bäuerlichen

Charakter aufweisen würden, habe das Quartier und damit die nähere Umgebung des

Bauvorhabens in den letzten Jahren eine grosse Bautätigkeit erfahren, was sich

in einer innovativen, modernen und teilweise unkonventionellen Architektur

manifestiere. Es könne somit nicht die Rede davon sein, dass die rekurrentische

Liegenschaft das Quartier massgeblich präge. Davon abgesehen könne nicht

verlangt werden, dass sich die bauliche Erneuerung des Quartiers an der herkömmlichen

Architektur der rekurrentischen Liegenschaft orientiere. Sämtliche Neubauten

seien gegen den See hin orientiert. Das streitbetroffene, einer schlichten und

modernen Architektur verpflichtete Bauvorhaben füge sich deshalb ohne Weiteres

in dieses Umfeld ein. Da die rekurrentische Liegenschaft nicht unter Schutz gestellt

bzw. nicht inventarisiert sei und deshalb auch lediglich die Anforderungen von § 238

Abs. 1 PBG zu erfüllen seien, könne auch nicht gesagt werden, das

Bauvorhaben ordne sich mit Bezug zur rekurrentischen Liegenschaft bzw. zur

ursprünglichen Bebauung nicht mehr befriedigend in die bauliche Umgebung ein.

Der Bruch in der Architektur sei nicht negativ, sodass sich das Bauvorhaben

nicht mehr befriedigend in die Umgebung einordnen würde, sondern setze die

bauliche Entwicklung des Quartiers fort. Mit der Vorinstanz sei festzuhalten,

dass sich die Gebäudeform und insbesondere auch die Terrassenanordnung am

Geländeverlauf orientierten, womit eine allfällige „Riegelwirkung“ gebrochen werde.

Die gefächerten Grundrisse folgten nachvollziehbar der Terrassentypologie und

seien alle seeseits orientiert, was bei dieser Aussichtslage nachvollziehbar

sei. Die südwestliche Terrassierungsabsicht und die Erschliessungsvorgaben

akzentuierten selbstverständlich die funktionale Staffelung des Volumens. Die

Überbauung sei zwar prägnant, jedoch situationsgerecht eingebettet. Die

seitliche und die rückwärtige Fassade wirkten zwar geschlossen, indessen

betrage die für die Rekurrenten sichtbare Höhe nur ca. 6 m und weise die

rückwärtige Fassade immerhin zwei lang gezogene Fenster und den Hauszugang auf,

womit die Fassade aufgelockert werde. Die Gebäude in der Nachbarschaft seien

ähnlich konzipiert. Trotz der nicht alltäglichen Materialwahl für die Fassade

könne nicht von einer unbefriedigenden Einordnung gesprochen werden. Was die

vom Rekurrenten befürchtete „Abschottung“ anbelange, sei festzuhalten, dass

kein Recht auf Beibehaltung von Aussicht bzw. Seesicht bestehe, solange das

Bauvorhaben die primären Bauvorschriften einhalte bzw. keine anders lautende

privatrechtliche Vereinbarung nachgewiesen werden könne. Die vorinstanzliche

Würdigung, wonach die Gestaltungsvoraussetzungen von § 238 Abs. 1 PBG

erfüllt seien, erweise sich unter diesen Umständen als nachvollzieh- und vertretbar

und sei damit nicht zu beanstanden.

3.5

Die

Vorinstanzen haben sich ausführlich und in nachvollziehbarer Weise mit der Einordnung

des Bauvorhabens in die Umgebung auseinandergesetzt. Der Vorwurf des Beschwerdeführers,

die Erwägungen der Baubehörde seien zu dürftig für eine Überprüfung, ist nicht

stichhaltig. Selbst wenn diese Erwägungen als unzureichend zu bezeichnen wären,

könnte der Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten. Vielmehr könnte

sich diesfalls einzig die Gemeinde nicht mehr auf ihre geschützte Autonomie

berufen, falls die Rekursbehörde allenfalls zu einem anderen Ergebnis kommen

würde. Vorliegend kam jedoch auch die Baurekurskommission nach einem eigenen

Augenschein und sehr ausführlichen Erörterungen zum Schluss, dass die

Einschätzung der Baubehörde nachvollzieh- und vertretbar sei.

Die Vorinstanz hat die Einordnung in die bauliche und

landschaftliche Umgebung eingehend beschrieben und gewürdigt. Aufgrund der bei

den Akten liegenden Fotografien ist dem beizupflichten und vermag der Beschwerdeführer

nicht dazulegen, inwiefern dies nicht vertretbar sein sollte. Dass die

Vorinstanz lediglich feststellen konnte, das Quartier sei heterogen, ist nicht

zu beanstanden. Offensichtlich ist es aufgrund dieser Heterogenität eben gerade

nicht möglich, das Quartier zu typisieren. Aus den Fotografien geht ebenfalls

hervor, dass im betreffenden Quartier rund um die Liegenschaften des

Beschwerdeführers bereits etliche Neubauten entstanden sind. Die Feststellung

der Vorinstanz, dem Weingut des Beschwerdeführers komme keine quartierprägende

Erscheinung zu, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers jedenfalls

nicht zu beanstanden. Für die Einordnung massgeblich ist sodann die gesamte

Umgebung und nicht lediglich die „gewachsenen, bäuerlichen Strukturen des

Weinguts“ des Beschwerdeführers, wie dieser anzunehmen scheint. Es ist ausserdem

auch nicht ersichtlich, inwiefern die Ausrichtung des streitigen Bauvorhabens

Richtung See einen Einordnungsmangel darstellen sollte. Wie die Vorinstanz hierzu

zutreffend festgehalten hat, sind auch einige Gebäude in der Nachbarschaft

ähnlich konzipiert und ist darin keine mangelhafte Einordnung in die bauliche

Umgebung zu erkennen. Hinsichtlich der angedeuteten Bedenken in Bezug auf die

einbrennlackierte Fassadenhaut bleibt anzumerken, dass die Bauherrschaft in der

Bewilligung vom 23. März 2010 verpflichtet wurde, das definitive

Grundkonzept hinsichtlich Konstruktion, Material- und Farbwahl genehmigen zu

lassen (Disp.-Ziff. I/6); Material und Farben sind zudem am Bau zu

bemustern (Disp.-Ziff. I/18). Weil die farbliche Gestaltung des streitigen

Gebäudes demnach noch nicht festgelegt wurde, kommt eine unvertretbare

Würdigung in Bezug auf die Farbgebung von vornherein nicht in Betracht.

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die

geplanten Wohnungen sollten durch Aufteilung auf zwei Baukörper oder durch

Erhöhung des Gebäudeabstands in erkennbarer Weise Rücksicht nehmen auf die

Eigenheiten des Nachbargebäudes. Allein die Tatsache, dass das geplante Gebäude

eine Länge von rund 33 m aufweist, stellt jedoch noch keine mangelhafte

Einordnung in die bauliche Umgebung dar. Zum einen bietet § 238 PBG

grundsätzlich keine Handhabe, einer Bauherrschaft die Ausschöpfung der primären

Baubegrenzungsnormen zu untersagen, nur weil die bestehenden Bauten in der

Umgebung diese allenfalls nicht voll beanspruchen (Christoph Fritzsche/Peter

Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 10-8)

und zum andern befinden sich im Quartier durchaus auch Bauten mit Längen in

dieser Grössenordnung. Auch kann § 238 PBG nicht herangezogen werden, um

die Bauherrschaft zur Einhaltung von grösseren Abständen zu zwingen. Sind die

massgeblichen Abstände eingehalten, ist sie in der Wahl des Ortes, wo genau sie

auf dem Grundstück ein Gebäude realisieren will, grundsätzlich frei

(Fritzsche/Bösch, S. 10-9). Dies hat auch Geltung, wenn sich neben dem

streitigen Neubau ein älterer bäuerlicher Betrieb befindet.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer mit seinen Einwänden lediglich eine andere ästhetische

Würdigung vertritt, ohne einen vom Verwaltungsgericht zu behebenden

Rechtsfehler geltend machen zu können. Die Beurteilung des Bauvorhabens erweist

sich somit unter dem Gesichtswinkel von § 238 Abs. 1 PBG als sachlich

vertretbar und ist jedenfalls nicht rechtsverletzend.

4.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb

sie abzuweisen ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a

Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es steht ihm von

vornherein keine Parteientschädigung zu. Vielmehr ist er zu einer

Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.-.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 6'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…