VB.2010.00670
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00670
23. März 2011Deutsch13 min
(URT.2011.13132)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2010.00670
Urteil
der 1. Kammer
vom 23. März 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin
Corina Schuppli.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C AG, vertreten durch RA D,
2. Baubehörde Meilen,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baubehörde Meilen erteilte der C AG mit Beschluss vom
23. März 2010 die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines
terrassierten Mehrfamilienhauses sowie für den Abbruch der Scheune und des Wohnhauses
Vers.-Nr. 02 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der Verzweigung E-Strasse/F-Strasse
in Meilen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A, Eigentümer der nordöstlich an das
Baugrundstück angrenzenden Parzelle, am 29. April 2010 Rekurs bei der
Baurekurskommission II und liess die Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses
beantragen. Nach der Durchführung eines Augenscheins wies die
Baurekurskommission den Rekurs mit Entscheid vom 26. Oktober 2010 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 27. November 2010 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es
sei ein Augenschein durchzuführen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Baubehörde Meilen beantragte am 20. Dezember 2010
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Ebenfalls Abweisung der Beschwerde beantragten am 22. Dezember
2010.
die Baurekurskommission und am 14. Januar 2011 die C AG.
Die Kammer erwägt:
1.
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines
Augenscheins. Die Vorinstanz hat am 14. September 2010 einen Augenschein
im Beisein der Parteien durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen
Erkenntnisse darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden
(RB 1981 Nr. 2). Da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund dieses
Augenscheins, der Fotografien in den übrigen Akten und der Pläne mit ausreichender
Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen
Augenscheins verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit
Hinweisen).
2.
Die Bauherrschaft plant auf dem Baugrundstück den Abbruch
einer Scheune und eines Wohnhauses. An deren Stelle soll ein terrassiertes
Mehrfamilienhaus mit vier 4 ½-Zimmer-Wohnungen sowie einer Sammelgarage
entstehen. Das Grundstück befindet sich in Hanglage und liegt gemäss Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Meilen vom 25. März 1997 (BZO) in der Wohnzone
W 1.4.
3.
Zur Begründung seiner Beschwerde macht der
Beschwerdeführer geltend, das Bauvorhaben ordne sich nicht genügend in die
bestehende Umgebung ein. Die Beurteilung der befriedigenden Gesamtwirkung im
Sinn von § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) erfordere die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Eine
unrichtige Auslegung stelle eine vom Verwaltungsgericht nach § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) korrigierbare Rechtsverletzung
dar. Der geschützte Beurteilungsspielraum der Gemeinde beschränke sich auf die
Würdigung der örtlichen Verhältnisse.
Die dürftigen Erwägungen der kommunalen Baubehörde zur
Einordnung des Bauvorhabens in die bauliche und landschaftliche Umgebung
liessen keine Überprüfung bezüglich ihrer Vertretbarkeit zu. Der Beschrieb des
ortsbaulichen Kontexts erschöpfe sich in der Feststellung seiner Heterogenität.
Eine Definition der konkreten Quartiertypologien fehle ebenso wie die
Bezugnahme des Bauvorhabens darauf und die gestalterische Bewertung dieses Nebeneinanders.
Eine Würdigung der örtlichen Verhältnisse, auf welche im Rahmen der
Gemeindeautonomie Rücksicht zu nehmen wäre, habe nicht stattgefunden. Das zusammengebaute
Wohnhaus des Beschwerdeführers, die zugehörige Scheune und das angrenzende
Rebland würden heute noch den Charakter und Charme des bäuerlichen Betriebs
vermitteln. Es sei daher falsch, wenn die Vorinstanz diesen Liegenschaften eine
das Quartier prägende Erscheinung abgesprochen habe. Die Nordostfassade des
geplanten Gebäudes weise eine Länge von 33 m auf und solle mit einer
einbrennlackierten Fassadenhaut ausgebildet werden. Soweit diese Fassade als
geschlossen bezeichnet werde, sei dem vollumfänglich zuzustimmen. Auch eine
gewisse „Auflockerung“ durch die beiden schmalen Fenster und den Hauszugang
könne der Fassade bei gutem Willen noch attestiert werden. Als völlig verharmlosend
und der Situation in keiner Weise gerecht werdend sei hingegen die Feststellung
zu kritisieren, die für den Beschwerdeführer sichtbare Höhe der Fassade betrage
nur ca. 6 m. Worin die positiven Anstrengungen der Bauherrschaft
bestünden, wenn die gewachsenen bäuerlichen Strukturen des Weinguts des
Beschwerdeführers im minimalen Abstand von lediglich 7 m hinter einer
33.
m langen und 6 m hohen, praktisch geschlossenen Wand aus
metallischem Material verlocht würden, sei nicht ersichtlich. Die Herstellung
des von § 238 PBG geforderten Zusammenhangs des Bauvorhabens mit der
baulichen und landschaftlichen Umgebung sei bezüglich des Anwesens des
Beschwerdeführers nicht einmal versucht worden. Die Orientierung sei von Anfang
an ausschliesslich Richtung See erfolgt. Auf einem anderen Grundstück mit
gleichen oder ähnlichen Terrassenobjekten „im Rücken“ vermöge die einseitige
Ausrichtung sogar den Anforderungen von § 238 PBG zu genügen, nicht aber
auf dem vorliegenden Baugrundstück. Es werde zur Erfüllung der befriedigenden
Einordnung nicht verlangt, dass die Orientierung am Geländeverlauf, die
Platzierung der grossen Öffnungen zum See hin oder die moderne Architektur
aufgegeben werde. Hingegen werde verlangt, dass das Bauvorhaben in erkennbarer
Weise Rücksicht auf die Eigenheiten des Nachbargebäudes nehme und mit gezielten
Massnahmen, etwa durch Aufteilung der Wohnungen auf zwei Baukörper oder durch
Erhöhung des Gebäudeabstands auf mehr als das Minimalmass von 7 m, zu
einem ortsverträglichen Nebeneinander von Neuem und Altem beitrage. Diese Qualität
weise das Bauvorhaben nicht auf.
3.1
Nach § 238
Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht
wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Die Beurteilung,
ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht
wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben
und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen (VGr, 18. Juni 1997,
BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,
1P.280/2002, E. 3.5.2). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden
Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000, BEZ 2000 Nr. 17
E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,
Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 654).
3.2
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts steht der Gemeinde aufgrund der ihr
durch Art. 85 Abs. 1 KV eingeräumten Autonomie bei der Anwendung des
kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende
Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu
(RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4),
was auch mit relativ erheblicher Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; VGr, 1. November 2006,
VB.2006.00026, E. 3.1 = BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.1; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19). Bei der Überprüfung
kommunaler Einordnungsentscheide haben sich deshalb die Rechtsmittelinstanzen
sowohl im Rahmen der Angemessenheits- als auch der Rechtskontrolle
Zurückhaltung aufzuerlegen. Wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung
der massgebenden Sachumstände beruht, hat die Rekursinstanz ihn zu respektieren
und darf nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der örtlichen
Baubehörde setzen. Auch die Baurekurskommission darf – trotz umfassender
Überprüfungsbefugnis – nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung
der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist, und kann eine
vertretbare ästhetische Würdigung nicht einfach durch ihre eigene ersetzen
(RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20
N. 19; vgl. auch BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430 ff.,
E. 3.2 und 4, mit Bemerkungen von Arnold Marti).
Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den
Vorinstanzen nur eine Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es
überprüft deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung
durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen
ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung
der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es
seine eigene Kognition überschreiten.
3.3
Die
kommunale Baubehörde stellte in der Baubewilligung von 23. März 2010 fest,
dass durch die gewählte Anordnung des Kubus eine prägnante und räumlich klar
definierte Neuüberbauung entstehe. Das Gebäude sei situationsgerecht
eingebettet. Die südwestliche Terrassierungsabsicht und die
Erschliessungsvorgaben akzentuierten die funktionale Staffelung des Volumens.
Das Hauptgebäude definiere sich innerhalb der zulässigen Gebäudehülle mit einer
städtebaulich eigenständigen Formensprache und vermöge im Erscheinungsbild
selbst und in der ortsbaulichen Eingliederung eine zweckmässige Situation zu
schaffen. Die verbleibende Aussen-/Freifläche könne bautypologisch bzw.
situationsgerecht ausgestaltet werden. Zusammenfassend könne festgestellt
werden, dass das Neubauprojekt im hier heterogenen ortsbaulichen Kontext sowohl
mit seiner Situierung als auch in seiner kubischen und architektonischen
Gestaltung eine bauliche Verdichtung erkennen lasse, welche im baulichen Umfeld
gewollt prägnant, aber zonenkonform ausfalle.
3.4
Hinsichtlich
der Einordnung erwog die Vorinstanz, die bauliche Umgebung präsentiere sich
heterogen, abgesehen von der rekurrentischen Liegenschaft, der dahinter
liegenden Scheune und dem Gebäude F-Strasse 03, welche einen bäuerlichen
Charakter aufweisen würden, habe das Quartier und damit die nähere Umgebung des
Bauvorhabens in den letzten Jahren eine grosse Bautätigkeit erfahren, was sich
in einer innovativen, modernen und teilweise unkonventionellen Architektur
manifestiere. Es könne somit nicht die Rede davon sein, dass die rekurrentische
Liegenschaft das Quartier massgeblich präge. Davon abgesehen könne nicht
verlangt werden, dass sich die bauliche Erneuerung des Quartiers an der herkömmlichen
Architektur der rekurrentischen Liegenschaft orientiere. Sämtliche Neubauten
seien gegen den See hin orientiert. Das streitbetroffene, einer schlichten und
modernen Architektur verpflichtete Bauvorhaben füge sich deshalb ohne Weiteres
in dieses Umfeld ein. Da die rekurrentische Liegenschaft nicht unter Schutz gestellt
bzw. nicht inventarisiert sei und deshalb auch lediglich die Anforderungen von § 238
Abs. 1 PBG zu erfüllen seien, könne auch nicht gesagt werden, das
Bauvorhaben ordne sich mit Bezug zur rekurrentischen Liegenschaft bzw. zur
ursprünglichen Bebauung nicht mehr befriedigend in die bauliche Umgebung ein.
Der Bruch in der Architektur sei nicht negativ, sodass sich das Bauvorhaben
nicht mehr befriedigend in die Umgebung einordnen würde, sondern setze die
bauliche Entwicklung des Quartiers fort. Mit der Vorinstanz sei festzuhalten,
dass sich die Gebäudeform und insbesondere auch die Terrassenanordnung am
Geländeverlauf orientierten, womit eine allfällige „Riegelwirkung“ gebrochen werde.
Die gefächerten Grundrisse folgten nachvollziehbar der Terrassentypologie und
seien alle seeseits orientiert, was bei dieser Aussichtslage nachvollziehbar
sei. Die südwestliche Terrassierungsabsicht und die Erschliessungsvorgaben
akzentuierten selbstverständlich die funktionale Staffelung des Volumens. Die
Überbauung sei zwar prägnant, jedoch situationsgerecht eingebettet. Die
seitliche und die rückwärtige Fassade wirkten zwar geschlossen, indessen
betrage die für die Rekurrenten sichtbare Höhe nur ca. 6 m und weise die
rückwärtige Fassade immerhin zwei lang gezogene Fenster und den Hauszugang auf,
womit die Fassade aufgelockert werde. Die Gebäude in der Nachbarschaft seien
ähnlich konzipiert. Trotz der nicht alltäglichen Materialwahl für die Fassade
könne nicht von einer unbefriedigenden Einordnung gesprochen werden. Was die
vom Rekurrenten befürchtete „Abschottung“ anbelange, sei festzuhalten, dass
kein Recht auf Beibehaltung von Aussicht bzw. Seesicht bestehe, solange das
Bauvorhaben die primären Bauvorschriften einhalte bzw. keine anders lautende
privatrechtliche Vereinbarung nachgewiesen werden könne. Die vorinstanzliche
Würdigung, wonach die Gestaltungsvoraussetzungen von § 238 Abs. 1 PBG
erfüllt seien, erweise sich unter diesen Umständen als nachvollzieh- und vertretbar
und sei damit nicht zu beanstanden.
3.5
Die
Vorinstanzen haben sich ausführlich und in nachvollziehbarer Weise mit der Einordnung
des Bauvorhabens in die Umgebung auseinandergesetzt. Der Vorwurf des Beschwerdeführers,
die Erwägungen der Baubehörde seien zu dürftig für eine Überprüfung, ist nicht
stichhaltig. Selbst wenn diese Erwägungen als unzureichend zu bezeichnen wären,
könnte der Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten. Vielmehr könnte
sich diesfalls einzig die Gemeinde nicht mehr auf ihre geschützte Autonomie
berufen, falls die Rekursbehörde allenfalls zu einem anderen Ergebnis kommen
würde. Vorliegend kam jedoch auch die Baurekurskommission nach einem eigenen
Augenschein und sehr ausführlichen Erörterungen zum Schluss, dass die
Einschätzung der Baubehörde nachvollzieh- und vertretbar sei.
Die Vorinstanz hat die Einordnung in die bauliche und
landschaftliche Umgebung eingehend beschrieben und gewürdigt. Aufgrund der bei
den Akten liegenden Fotografien ist dem beizupflichten und vermag der Beschwerdeführer
nicht dazulegen, inwiefern dies nicht vertretbar sein sollte. Dass die
Vorinstanz lediglich feststellen konnte, das Quartier sei heterogen, ist nicht
zu beanstanden. Offensichtlich ist es aufgrund dieser Heterogenität eben gerade
nicht möglich, das Quartier zu typisieren. Aus den Fotografien geht ebenfalls
hervor, dass im betreffenden Quartier rund um die Liegenschaften des
Beschwerdeführers bereits etliche Neubauten entstanden sind. Die Feststellung
der Vorinstanz, dem Weingut des Beschwerdeführers komme keine quartierprägende
Erscheinung zu, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers jedenfalls
nicht zu beanstanden. Für die Einordnung massgeblich ist sodann die gesamte
Umgebung und nicht lediglich die „gewachsenen, bäuerlichen Strukturen des
Weinguts“ des Beschwerdeführers, wie dieser anzunehmen scheint. Es ist ausserdem
auch nicht ersichtlich, inwiefern die Ausrichtung des streitigen Bauvorhabens
Richtung See einen Einordnungsmangel darstellen sollte. Wie die Vorinstanz hierzu
zutreffend festgehalten hat, sind auch einige Gebäude in der Nachbarschaft
ähnlich konzipiert und ist darin keine mangelhafte Einordnung in die bauliche
Umgebung zu erkennen. Hinsichtlich der angedeuteten Bedenken in Bezug auf die
einbrennlackierte Fassadenhaut bleibt anzumerken, dass die Bauherrschaft in der
Bewilligung vom 23. März 2010 verpflichtet wurde, das definitive
Grundkonzept hinsichtlich Konstruktion, Material- und Farbwahl genehmigen zu
lassen (Disp.-Ziff. I/6); Material und Farben sind zudem am Bau zu
bemustern (Disp.-Ziff. I/18). Weil die farbliche Gestaltung des streitigen
Gebäudes demnach noch nicht festgelegt wurde, kommt eine unvertretbare
Würdigung in Bezug auf die Farbgebung von vornherein nicht in Betracht.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die
geplanten Wohnungen sollten durch Aufteilung auf zwei Baukörper oder durch
Erhöhung des Gebäudeabstands in erkennbarer Weise Rücksicht nehmen auf die
Eigenheiten des Nachbargebäudes. Allein die Tatsache, dass das geplante Gebäude
eine Länge von rund 33 m aufweist, stellt jedoch noch keine mangelhafte
Einordnung in die bauliche Umgebung dar. Zum einen bietet § 238 PBG
grundsätzlich keine Handhabe, einer Bauherrschaft die Ausschöpfung der primären
Baubegrenzungsnormen zu untersagen, nur weil die bestehenden Bauten in der
Umgebung diese allenfalls nicht voll beanspruchen (Christoph Fritzsche/Peter
Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 10-8)
und zum andern befinden sich im Quartier durchaus auch Bauten mit Längen in
dieser Grössenordnung. Auch kann § 238 PBG nicht herangezogen werden, um
die Bauherrschaft zur Einhaltung von grösseren Abständen zu zwingen. Sind die
massgeblichen Abstände eingehalten, ist sie in der Wahl des Ortes, wo genau sie
auf dem Grundstück ein Gebäude realisieren will, grundsätzlich frei
(Fritzsche/Bösch, S. 10-9). Dies hat auch Geltung, wenn sich neben dem
streitigen Neubau ein älterer bäuerlicher Betrieb befindet.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer mit seinen Einwänden lediglich eine andere ästhetische
Würdigung vertritt, ohne einen vom Verwaltungsgericht zu behebenden
Rechtsfehler geltend machen zu können. Die Beurteilung des Bauvorhabens erweist
sich somit unter dem Gesichtswinkel von § 238 Abs. 1 PBG als sachlich
vertretbar und ist jedenfalls nicht rechtsverletzend.
4.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es steht ihm von
vornherein keine Parteientschädigung zu. Vielmehr ist er zu einer
Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.-.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 6'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…