VB.2010.00672
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00672
29. März 2011Deutsch11 min
(URT.2011.13141)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2010.00672
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. März 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Markus
Heer.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt C,
vertreten durch den Stadtrat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Abwassergebühren,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Abteilung Bau der Stadt C verfügte am 13. Oktober 2009, dass die A AG für
den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2008 Abwasserbenützungsgebühren
im Gesamtbetrag von Fr. 1'468.30 zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit dem 10. April
2009 zu bezahlen habe.
B. Eine
dagegen von der A AG am 23. November 2009 erhobene Einsprache wies der
Stadtrat von C am 9. Februar 2010 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte die A AG am 11. März 2010 beim
Bezirksrat von C und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und der
Verfügung der Abteilung Bau der Stadt C. Der Bezirksrat von C wies den Rekurs
am 25. Oktober 2010 ab und auferlegte die Verfahrenskosten von insgesamt
Fr. 1'074.- der unterlegenen A AG.
III.
Mit Beschwerde vom 29. November 2010 beantragte die A
AG dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids des Bezirksrats von
C; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt C. Letztere sei
selbst im Fall eines Obsiegens zu verpflichten, die Verfahrenskosten zu
übernehmen und der A AG eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen.
Der Bezirksrat von C verzichtete am 2. Dezember 2010
auf Vernehmlassung. Die Stadt C beantragte innert zweimal erstreckter
Frist am 18. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der A AG.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Streitwert beträgt im vorliegenden Verfahren Fr. 1'468.30. Da er unter
Fr. 20'000.- liegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
Gemäss Art. 3a des Gewässerschutzgesetzes vom
24.
Januar 1991 (GschG) trägt, wer Massnahmen nach diesem Gesetz
verursacht, die Kosten dafür. Die Kantone sorgen nach Art. 60a Abs. 1
GschG dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz
der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen
Abgaben den Verursachern überbunden werden. Gemäss § 45 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG
GschG) erheben die Gemeinden für die Benützung der öffentlichen Abwasser- und
Abfallbeseitigungsanlagen kostendeckende Gebühren. Die Stadt C erhebt gemäss
Art. 1 der Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen
vom 1. April 2008 (Gebührenverordnung, GebV) gestützt auf Art. 3a und
Art. 60a GschG Benutzungsgebühren und eine Anschlussgebühr. Gemäss
Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 GebV wird von den Eigentümern
der mit technischen Vorkehrungen an die öffentlichen
Siedlungsentwässerungsanlagen angeschlossenen Grundstücken, Liegenschaften und
Anlagen eine jährliche Benutzungsgebühr erhoben. Zahlungspflichtig ist der
Eigentümer, der Baurechtsnehmer oder die Gemeinschaft der Grund- oder
Stockwerkeigentümer (Art. 17 GebV).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Verfügung der
Beschwerdegegnerin stütze sich für die Zeit vom 1. November 2007 bis 31. März
2008.
auf eine nicht anwendbare gesetzliche Grundlage, da die Gebührenverordnung
erst am 1. April 2008 in Kraft getreten sei. Die Gebührenverordnung leite
sodann die Kompetenz der Gemeinde zur Erhebung der strittigen Gebühr von
Art. 60a GschG ab. Diese besage aber, dass die Kantone und nicht die
Gemeinden für die Gebührenerhebung im Sinn der gesetzlichen Vorschriften
sorgten.
3.1.2
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin stützt sich auf Art. 4
Abs. 1 GebV und Art. 17 GebV. Es trifft zu, dass die Gebührenverordnung
erst am 1. April 2008 in Kraft trat, weshalb sie für die im Zeitraum vom
1.
Oktober 2007 bis 31. März 2008 angefallenen Gebühren nicht
anwendbar war. In der Zeit vor dem 1. April 2008 stand hingegen die Verordnung
über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen vom 1. November 2001
(aGebV) in Kraft. Art. 4 aGebV regelte dabei mit identischem Wortlaut wie
Art. 4 Abs. 1 GebV die Gebührenpflicht der Eigentümer; Art. 17
aGebV bestimmte ebenfalls mit identischem Wortlaut wie Art. 17 GebV, wer
zahlungspflichtig ist. Insofern bestand auch für den Zeitraum vom
1.
Oktober 2007 bis 31. März 2008 eine genügende gesetzliche Grundlage.
Daraus, dass die vor dem 1. April 2008 geltende Rechtsgrundlage in der
Verfügung nicht genannt wurde, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren
Gunsten ableiten, da sich ihre Rüge letztlich nur auf die unvollständige Begründung
der Verfügung bezieht.
Unbehelflich ist sodann der Einwand, die
Beschwerdegegnerin sei zum Erlass der Gebührenverordnung nicht befugt gewesen,
da sich die Verordnung auf Art. 60a GschG stütze, gemäss welchem die
Kantone zur Gebührenerhebung zuständig seien. Art. 60a Abs. 1 GschG
verpflichtet die Kantone, dafür zu sorgen, dass die im Zusammenhang mit Abwasseranlagen
entstehenden Kosten den Verursachern überbunden werden. Dabei bleibt es aber
den Kantonen überlassen, ob sie selbst tätig werden oder ob sie den Erlass des
Vollzugsrechts an untergeordnete Gemeinwesen delegieren (Botschaft des
Bundesrats vom 4. September 1996 zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes,
in: BBl 1996 IV 1217 ff., 1223 und 1229). Im Kanton Zürich wird die
Gebührenerhebung für die Benützung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen
an die Gemeinden delegiert (§ 45 Abs. 1 EG GschG). Damit handelt es
sich bei der kommunalen Verordnung der Beschwerdegegnerin von vornherein um
kompetenzmässig erlassenes Recht. Unerheblich für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin
zum Erlass der Gebührenverordnung befugt war, bleibt hingegen der Verweis auf
Art. 60a GschG in der Verordnung bzw. das Fehlen eines Verweises auf
§ 45 Abs. 1 EG GSchG. Solchen Verweisen kommt nämlich regelmässig
lediglich ein rein deklaratorischer Charakter zu. Im Übrigen ist es nicht
ersichtlich, weshalb der fehlende Verweis auf § 45 Abs. 1 EG GschG
für die Beschwerdeführerin verwirrend gewesen sein soll. Dass die Kantone bei
einer Kompetenzdelegation vom Bund an die Kantone regelmässig befugt sind, ihre
Regelungskompetenz an die Gemeinden weiterzudelegieren, ergibt sich nämlich bereits
aus der kantonalen Organisations- und Finanzhoheit (vgl. BBl 1996 IV 1223). Wie
dargelegt, ergibt sich sodann aus § 45 Abs. 1 GSchG
unmissverständlich, dass der Kanton Zürich von dieser Delegationsmöglichkeit
Gebrauch gemacht hat.
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Gebühren hätten vom Mieter bezogen
werden müssen. Denn dieser sei als Verursacher im Sinn von Art. 60a
Abs. 1 GschG zu betrachten; auf dessen Verhalten habe der Eigentümer
keinen Einfluss.
3.2.2
Die Beschwerdeführerin stellt die Vereinbarkeit der Regelung von
Art. 17 aGebV bzw. Art. 17 GebV, welche den Eigentümer als
zahlungspflichtig erklären, mit übergeordnetem Bundesrecht infrage. Weder
Art. 3a GschG noch Art. 60a GschG definieren, wer als Verursacher zu
gelten hat. Wie der Bezirksrat zutreffend ausführte, kann auch die Praktikabilität
einer Zurechnung für die Bezeichnung bestimmter Personen als Verursacher massgebend
sein (Hansjörg Seiler, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A. 2004,
Art. 2 N. 64). So erachtete es das Bundesgericht in einem Entscheid
vom 28. Oktober 1996 (2.A.403/1995) als zulässig, dass die Gebühr für die
Kehrichtabfuhr und -entsorgung vom Eigentümer erhoben wird; vermiete er das
Haus, stehe es ihm frei, die Kosten durch entsprechende Vereinbarung auf die
Mieter zu überwälzen (URP 1997 39 E. 3b). So verhält es sich auch
vorliegend. Es erscheint sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin aus Praktikabilitätsgründen
die Gebühren von den Eigentümern verlangt, anstatt die allenfalls einem
ständigen Wechsel unterworfene Mieterschaft ins Recht zu fassen. Wie dargelegt,
ist dies auch in Bezug auf das Verursacherprinzip unproblematisch, da die Eigentümer
die Kosten regelmässig auf die Mieter überwälzen dürften.
3.3
3.3.1
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, über ihre Mieterin sei der
Konkurs eröffnet worden. Dem gesamten Stadtrat sei dies bekannt gewesen.
Dennoch habe er weder die Forderung im Konkurs eingegeben noch der
Beschwerdeführerin Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung sei erst am
10.
März 2009 für die Zeitspanne vom 1. Oktober 2007 bis
30.
September 2008 erfolgt, womit die Beschwerdeführerin nicht habe rechnen
müssen.
3.3.2
Die Abrechnungsperiode für die Abwasserbenützungsgebühren dauerte in C jeweils
vom 1. Oktober bis 30. September des darauffolgenden Jahrs. Da die D
AG die Rechnungsstellung auf das Kalenderjahr umgestellt hatte, sah sich die
Beschwerdegegnerin dazu veranlasst, die Rechnungsstellung ebenfalls auf das
Kalenderjahr umzustellen, weshalb die Abwasserbenützungsgebühren einmalig für
den Zeitraum von fünf Quartalen (1. Oktober 2007 bis 31. Dezember
2008) verrechnet wurden. Die Umstellung der Abrechnungsperiode auf das
Kalenderjahr ist sachlich begründet und nicht zu beanstanden. Ebenso ist es
nachvollziehbar, dass die Abrechnung am 10. März 2009 einmalig für eine
Periode von fünf Quartalen erfolgte. Die Beschwerdegegnerin war offensichtlich
nicht dazu gehalten, eine Forderung im Konkurs der Mieterin der
Beschwerdeführerin einzugeben, da Letztere, nicht deren Mieterin, Schuldnerin
der Forderung war (E. 3.2.2). Es kann ihr aber auch nicht vorgeworfen
werden, dass die Rechnungsstellung für die Beschwerdeführerin früher hätte
erfolgen müssen. Bei einem grösseren Gemeinwesen wie der Stadt C erscheint nur
ein standardisiertes Vorgehen als praktikabel. Es kann von ihr insbesondere
nicht verlangt werden, jede einzelne Situation besonders im Auge zu behalten.
So bestand denn auch keine Pflicht der Beschwerdegegnerin zu reagieren, als sie
vom Konkurs der Mieterin der Beschwerdeführerin erfuhr. Vielmehr hätte die
Beschwerdeführerin aufgrund der klaren Rechtslage damit rechnen müssen, dass
eine Forderung für die Abwasserbenützungsgebühr offen ist. Es wäre ihr denn
auch unbenommen gewesen, bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die
laufende Frist für die Konkurseingabe eine Zwischenabrechnung zu verlangen.
3.4
3.4.1
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Quantitativ der Forderung
sei für sie nicht überprüfbar. Insbesondere habe sie keinen Anlass dazu gehabt,
die Wasseruhr zu besichtigen.
3.4.2
Auch mit diesem Einwand vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen.
Es wäre ihr durchaus möglich und zumutbar gewesen, mindestens zu Beginn und zum
Ende der Mietdauer den Stand des Wasserzählers abzulesen. Dazu hätte sie als
Gebührenschuldnerin entgegen ihrer Auffassung ohne Weiteres Anlass gehabt. Sie
macht sodann zu Recht nicht geltend, dass der ermittelte Wasserverbrauch von
661.
m3 für fünf Quartale derart hoch sei, dass an der Bemessung
berechtigte Zweifel bestünden. Ebenso wenig rügt sie, die Berechnung der Gebühr
sei nicht richtig erfolgt, wozu aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin
im Einspracheentscheid vom 9. Februar 2010 auch kein Anlass bestand.
3.5
3.5.1
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich sinngemäss geltend, die
Verfahrenskosten des Rekursverfahrens hätten der Beschwerdegegnerin auferlegt
werden müssen, da diese das Rekursverfahren provoziert habe.
3.5.2
Die Verfahrenskosten sind gemäss § 13 Abs. 2 VRG in der Regel der
unterliegenden Partei aufzuerlegen. Aufgrund des Verursacherprinzips kann sich
ein Abweichen von dieser Regel aufdrängen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 13 N. 19). Aus dem Einspracheentscheid war ohne
Weiteres ersichtlich, auf welche Gründe die Beschwerdegegnerin ihre
Gebührenforderung stützte. Der Vorwurf, dass die Beschwerdegegnerin das
Rekursverfahren provoziert haben soll, ist denn auch in keiner Weise
nachvollziehbar; vielmehr hätte die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin
durch eine sorgfältige Auseinandersetzung mit dem Einspracheentscheid und den
massgebenden Rechtsgrundlagen ein letztlich wenig Erfolg versprechendes
Rechtsmittelverfahren vermeiden können.
4.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Beschwerdeführerin beantragt selbst für den Fall der Abweisung der Beschwerde,
dass die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ihr für das
Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen sei. Dem
ist nicht zu folgen. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der
Beschwerdegegnerin kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist. Vielmehr ist zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nichts
vorbringt, was an der Rechtmässigkeit des sorgfältig begründeten
vorinstanzlichen Entscheids zweifeln liesse. Ihre Beschwerde hat deshalb als
offensichtlich aussichtslos zu gelten.
Die Gerichtskosten sind demnach ausgangsgemäss der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit
ihrer Beschwerde ist sie zudem zu verpflichten, der obsiegenden Beschwerdegegnerin
eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2
lit. b VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 980.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses
Urteils der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu
bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…