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Entscheid

VB.2010.00672

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00672

29. März 2011Deutsch11 min

(URT.2011.13141)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

Abteilung Bau der Stadt C verfügte am 13. Oktober 2009, dass die A AG für

den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2008 Abwasserbenützungsgebühren

im Gesamtbetrag von Fr. 1'468.30 zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit dem 10. April

2009 zu bezahlen habe.

B. Eine

dagegen von der A AG am 23. November 2009 erhobene Einsprache wies der

Stadtrat von C am 9. Februar 2010 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte die A AG am 11. März 2010 beim

Bezirksrat von C und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und der

Verfügung der Abteilung Bau der Stadt C. Der Bezirksrat von C wies den Rekurs

am 25. Oktober 2010 ab und auferlegte die Verfahrenskosten von insgesamt

Fr. 1'074.- der unterlegenen A AG.

III.

Mit Beschwerde vom 29. November 2010 beantragte die A

AG dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids des Bezirksrats von

C; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt C. Letztere sei

selbst im Fall eines Obsiegens zu verpflichten, die Verfahrenskosten zu

übernehmen und der A AG eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen.

Der Bezirksrat von C verzichtete am 2. Dezember 2010

auf Vernehmlassung. Die Stadt C beantragte innert zweimal erstreckter

Frist am 18. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der A AG.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Streitwert beträgt im vorliegenden Verfahren Fr. 1'468.30. Da er unter

Fr. 20'000.- liegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

Gemäss Art. 3a des Gewässerschutzgesetzes vom

24.

Januar 1991 (GschG) trägt, wer Massnahmen nach diesem Gesetz

verursacht, die Kosten dafür. Die Kantone sorgen nach Art. 60a Abs. 1

GschG dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz

der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen

Abgaben den Verursachern überbunden werden. Gemäss § 45 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG

GschG) erheben die Gemeinden für die Benützung der öffentlichen Abwasser- und

Abfallbeseitigungsanlagen kostendeckende Gebühren. Die Stadt C erhebt gemäss

Art. 1 der Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen

vom 1. April 2008 (Gebührenverordnung, GebV) gestützt auf Art. 3a und

Art. 60a GschG Benutzungsgebühren und eine Anschlussgebühr. Gemäss

Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 GebV wird von den Eigentümern

der mit technischen Vorkehrungen an die öffentlichen

Siedlungsentwässerungsanlagen angeschlossenen Grundstücken, Liegenschaften und

Anlagen eine jährliche Benutzungsgebühr erhoben. Zahlungspflichtig ist der

Eigentümer, der Baurechtsnehmer oder die Gemeinschaft der Grund- oder

Stockwerkeigentümer (Art. 17 GebV).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Verfügung der

Beschwerdegegnerin stütze sich für die Zeit vom 1. November 2007 bis 31. März

2008.

auf eine nicht anwendbare gesetzliche Grundlage, da die Gebührenverordnung

erst am 1. April 2008 in Kraft getreten sei. Die Gebührenverordnung leite

sodann die Kompetenz der Gemeinde zur Erhebung der strittigen Gebühr von

Art. 60a GschG ab. Diese besage aber, dass die Kantone und nicht die

Gemeinden für die Gebührenerhebung im Sinn der gesetzlichen Vorschriften

sorgten.

3.1.2

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin stützt sich auf Art. 4

Abs. 1 GebV und Art. 17 GebV. Es trifft zu, dass die Gebührenverordnung

erst am 1. April 2008 in Kraft trat, weshalb sie für die im Zeitraum vom

1.

Oktober 2007 bis 31. März 2008 angefallenen Gebühren nicht

anwendbar war. In der Zeit vor dem 1. April 2008 stand hingegen die Verordnung

über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen vom 1. November 2001

(aGebV) in Kraft. Art. 4 aGebV regelte dabei mit identischem Wortlaut wie

Art. 4 Abs. 1 GebV die Gebührenpflicht der Eigentümer; Art. 17

aGebV bestimmte ebenfalls mit identischem Wortlaut wie Art. 17 GebV, wer

zahlungspflichtig ist. Insofern bestand auch für den Zeitraum vom

1.

Oktober 2007 bis 31. März 2008 eine genügende gesetzliche Grundlage.

Daraus, dass die vor dem 1. April 2008 geltende Rechtsgrundlage in der

Verfügung nicht genannt wurde, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren

Gunsten ableiten, da sich ihre Rüge letztlich nur auf die unvollständige Begründung

der Verfügung bezieht.

Unbehelflich ist sodann der Einwand, die

Beschwerdegegnerin sei zum Erlass der Gebührenverordnung nicht befugt gewesen,

da sich die Verordnung auf Art. 60a GschG stütze, gemäss welchem die

Kantone zur Gebührenerhebung zuständig seien. Art. 60a Abs. 1 GschG

verpflichtet die Kantone, dafür zu sorgen, dass die im Zusammenhang mit Abwasseranlagen

entstehenden Kosten den Verursachern überbunden werden. Dabei bleibt es aber

den Kantonen überlassen, ob sie selbst tätig werden oder ob sie den Erlass des

Vollzugsrechts an untergeordnete Gemeinwesen delegieren (Botschaft des

Bundesrats vom 4. September 1996 zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes,

in: BBl 1996 IV 1217 ff., 1223 und 1229). Im Kanton Zürich wird die

Gebührenerhebung für die Benützung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen

an die Gemeinden delegiert (§ 45 Abs. 1 EG GschG). Damit handelt es

sich bei der kommunalen Verordnung der Beschwerdegegnerin von vornherein um

kompetenzmässig erlassenes Recht. Unerheblich für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin

zum Erlass der Gebührenverordnung befugt war, bleibt hingegen der Verweis auf

Art. 60a GschG in der Verordnung bzw. das Fehlen eines Verweises auf

§ 45 Abs. 1 EG GSchG. Solchen Verweisen kommt nämlich regelmässig

lediglich ein rein deklaratorischer Charakter zu. Im Übrigen ist es nicht

ersichtlich, weshalb der fehlende Verweis auf § 45 Abs. 1 EG GschG

für die Beschwerdeführerin verwirrend gewesen sein soll. Dass die Kantone bei

einer Kompetenzdelegation vom Bund an die Kantone regelmässig befugt sind, ihre

Regelungskompetenz an die Gemeinden weiterzudelegieren, ergibt sich nämlich bereits

aus der kantonalen Organisations- und Finanzhoheit (vgl. BBl 1996 IV 1223). Wie

dargelegt, ergibt sich sodann aus § 45 Abs. 1 GSchG

unmissverständlich, dass der Kanton Zürich von dieser Delegationsmöglichkeit

Gebrauch gemacht hat.

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Gebühren hätten vom Mieter bezogen

werden müssen. Denn dieser sei als Verursacher im Sinn von Art. 60a

Abs. 1 GschG zu betrachten; auf dessen Verhalten habe der Eigentümer

keinen Einfluss.

3.2.2

Die Beschwerdeführerin stellt die Vereinbarkeit der Regelung von

Art. 17 aGebV bzw. Art. 17 GebV, welche den Eigentümer als

zahlungspflichtig erklären, mit übergeordnetem Bundesrecht infrage. Weder

Art. 3a GschG noch Art. 60a GschG definieren, wer als Verursacher zu

gelten hat. Wie der Bezirksrat zutreffend ausführte, kann auch die Praktikabilität

einer Zurechnung für die Bezeichnung bestimmter Personen als Verursacher massgebend

sein (Hansjörg Seiler, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A. 2004,

Art. 2 N. 64). So erachtete es das Bundesgericht in einem Entscheid

vom 28. Oktober 1996 (2.A.403/1995) als zulässig, dass die Gebühr für die

Kehrichtabfuhr und -entsorgung vom Eigentümer erhoben wird; vermiete er das

Haus, stehe es ihm frei, die Kosten durch entsprechende Vereinbarung auf die

Mieter zu überwälzen (URP 1997 39 E. 3b). So verhält es sich auch

vorliegend. Es erscheint sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin aus Praktikabilitätsgründen

die Gebühren von den Eigentümern verlangt, anstatt die allenfalls einem

ständigen Wechsel unterworfene Mieterschaft ins Recht zu fassen. Wie dargelegt,

ist dies auch in Bezug auf das Verursacherprinzip unproblematisch, da die Eigentümer

die Kosten regelmässig auf die Mieter überwälzen dürften.

3.3

3.3.1

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, über ihre Mieterin sei der

Konkurs eröffnet worden. Dem gesamten Stadtrat sei dies bekannt gewesen.

Dennoch habe er weder die Forderung im Konkurs eingegeben noch der

Beschwerdeführerin Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung sei erst am

10.

März 2009 für die Zeitspanne vom 1. Oktober 2007 bis

30.

September 2008 erfolgt, womit die Beschwerdeführerin nicht habe rechnen

müssen.

3.3.2

Die Abrechnungsperiode für die Abwasserbenützungsgebühren dauerte in C jeweils

vom 1. Oktober bis 30. September des darauffolgenden Jahrs. Da die D

AG die Rechnungsstellung auf das Kalenderjahr umgestellt hatte, sah sich die

Beschwerdegegnerin dazu veranlasst, die Rechnungsstellung ebenfalls auf das

Kalenderjahr umzustellen, weshalb die Abwasserbenützungsgebühren einmalig für

den Zeitraum von fünf Quartalen (1. Oktober 2007 bis 31. Dezember

2008) verrechnet wurden. Die Umstellung der Abrechnungsperiode auf das

Kalenderjahr ist sachlich begründet und nicht zu beanstanden. Ebenso ist es

nachvollziehbar, dass die Abrechnung am 10. März 2009 einmalig für eine

Periode von fünf Quartalen erfolgte. Die Beschwerdegegnerin war offensichtlich

nicht dazu gehalten, eine Forderung im Konkurs der Mieterin der

Beschwerdeführerin einzugeben, da Letztere, nicht deren Mieterin, Schuldnerin

der Forderung war (E. 3.2.2). Es kann ihr aber auch nicht vorgeworfen

werden, dass die Rechnungsstellung für die Beschwerdeführerin früher hätte

erfolgen müssen. Bei einem grösseren Gemeinwesen wie der Stadt C erscheint nur

ein standardisiertes Vorgehen als praktikabel. Es kann von ihr insbesondere

nicht verlangt werden, jede einzelne Situation besonders im Auge zu behalten.

So bestand denn auch keine Pflicht der Beschwerdegegnerin zu reagieren, als sie

vom Konkurs der Mieterin der Beschwerdeführerin erfuhr. Vielmehr hätte die

Beschwerdeführerin aufgrund der klaren Rechtslage damit rechnen müssen, dass

eine Forderung für die Abwasserbenützungsgebühr offen ist. Es wäre ihr denn

auch unbenommen gewesen, bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die

laufende Frist für die Konkurseingabe eine Zwischenabrechnung zu verlangen.

3.4

3.4.1

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Quantitativ der Forderung

sei für sie nicht überprüfbar. Insbesondere habe sie keinen Anlass dazu gehabt,

die Wasseruhr zu besichtigen.

3.4.2

Auch mit diesem Einwand vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen.

Es wäre ihr durchaus möglich und zumutbar gewesen, mindestens zu Beginn und zum

Ende der Mietdauer den Stand des Wasserzählers abzulesen. Dazu hätte sie als

Gebührenschuldnerin entgegen ihrer Auffassung ohne Weiteres Anlass gehabt. Sie

macht sodann zu Recht nicht geltend, dass der ermittelte Wasserverbrauch von

661.

m3 für fünf Quartale derart hoch sei, dass an der Bemessung

berechtigte Zweifel bestünden. Ebenso wenig rügt sie, die Berechnung der Gebühr

sei nicht richtig erfolgt, wozu aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin

im Einspracheentscheid vom 9. Februar 2010 auch kein Anlass bestand.

3.5

3.5.1

Die Beschwerdeführerin macht schliesslich sinngemäss geltend, die

Verfahrenskosten des Rekursverfahrens hätten der Beschwerdegegnerin auferlegt

werden müssen, da diese das Rekursverfahren provoziert habe.

3.5.2

Die Verfahrenskosten sind gemäss § 13 Abs. 2 VRG in der Regel der

unterliegenden Partei aufzuerlegen. Aufgrund des Verursacherprinzips kann sich

ein Abweichen von dieser Regel aufdrängen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 13 N. 19). Aus dem Einspracheentscheid war ohne

Weiteres ersichtlich, auf welche Gründe die Beschwerdegegnerin ihre

Gebührenforderung stützte. Der Vorwurf, dass die Beschwerdegegnerin das

Rekursverfahren provoziert haben soll, ist denn auch in keiner Weise

nachvollziehbar; vielmehr hätte die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin

durch eine sorgfältige Auseinandersetzung mit dem Einspracheentscheid und den

massgebenden Rechtsgrundlagen ein letztlich wenig Erfolg versprechendes

Rechtsmittelverfahren vermeiden können.

4.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die

Beschwerdeführerin beantragt selbst für den Fall der Abweisung der Beschwerde,

dass die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ihr für das

Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen sei. Dem

ist nicht zu folgen. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der

Beschwerdegegnerin kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist. Vielmehr ist zu

berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nichts

vorbringt, was an der Rechtmässigkeit des sorgfältig begründeten

vorinstanzlichen Entscheids zweifeln liesse. Ihre Beschwerde hat deshalb als

offensichtlich aussichtslos zu gelten.

Die Gerichtskosten sind demnach ausgangsgemäss der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit

ihrer Beschwerde ist sie zudem zu verpflichten, der obsiegenden Beschwerdegegnerin

eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2

lit. b VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 980.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses

Urteils der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu

bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…