VB.2010.00675
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00675
1. Juni 2011Deutsch15 min
(URT.2011.13333)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2010.00675
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. Juni 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Beat König.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde X,
vertreten durch die Bürgerrechtsbehörde,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ablehnung
Einbürgerungsgesuch,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Ausländerin A, geboren 1965, beantragte mit Gesuch
vom 1. Juni 2009 die Einbürgerung. Das Einbürgerungsgesuch wurde von der
Bürgerrechtsbehörde X mit Beschluss vom 12. Mai 2010 abgelehnt.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 21. Juni 2010 an den Bezirksrat Z
rekurrieren. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 ab,
auferlegte A die Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.
III.
A liess am 29. November 2010
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragte, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) den
Beschluss des Bezirksrats Z vom 14. Oktober 2010 aufzuheben und das
Einbürgerungsgesuch gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Bürgerrechtsbehörde zurückzuweisen. Zudem forderte A, es sei der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. In der Beschwerdebegründung wurde
ferner beantragt, es sei A eine allfällige Beschwerdeantwort wie auch eine allfällige
Vernehmlassung zuzustellen und ein Beweisverfahren ("u.a. eine persönliche
Befragung/Beweisaussage der Beschwerdeführerin sowie die Einvernahme von E als
Zeuge") durchzuführen.
Die Gemeinde X liess mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar
2011.
die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen. Der Bezirksrat Z verwies in seiner
Vernehmlassung vom 8. Dezember 2010 auf die Begründung des
Rekursentscheides und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme. Dabei
ersuchte er freilich in einer ergänzenden Anmerkung darum, die Sache zum Neuentscheid
an die Gemeinde zurückzuweisen, "[s]ollte das Verwaltungsgericht zum
Schluss kommen, dass die Betreibungsregistereinträge kein Grund sind, die
Einbürgerung zu verweigern".
Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 nahm A zur
Vernehmlassung des Bezirksrats Z Stellung und führte dabei namentlich aus, dass
eine Rückweisung der Sache an die Bürgerrechtsbehörde X nicht angebracht sei.
Unter dem gleichen Datum reichte A eine Replik bzw. "Vernehmlassung
zur Beschwerdeantwort" ein. Die Gemeinde X reichte dazu am 7. März
2011.
eine Duplik ein, worauf A mit einer Triplik vom 18. März 2011
reagierte.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ist
gegen bezirksrätliche Rekursentscheide betreffend die Ablehnung von Einbürgerungsgesuchen
durch Gemeindeorgane die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Jedenfalls
mit vorliegendem Endentscheid wird das Begehren, der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung einzuräumen, gegenstandslos.
2.
2.1
Die
Regelung des Erwerbes sowie Verlustes der Bürgerrechte des Kantons und der
Gemeinden findet sich in Art. 20 f. der Verfassung des Kantons Zürich
vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), §§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom
6.
Juni 1926 (GG, LS 131.1) und in der (kantonalen)
Bürgerrechtsverordnung vom 15. Oktober 1978 (BüV, LS 141.11). Noch
nicht in Kraft ist das neue kantonale Bürgerrechtsgesetz vom 22. November
2010.
(ABl 2010, 2601 ff.).
Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht (Art. 20
Abs. 1 KV; vgl. auch § 20 Abs. 1 GG). Zu seiner Gültigkeit
bedarf das einem Ausländer verliehene Gemeindebürgerrecht der Erteilung des
Kantonsbürgerrechts durch den Regierungsrat oder die von diesem als zuständig
bezeichnete Direktion (§ 20 Abs. 3 GG, vgl. § 32 BüV). Die
Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des
Gemeindebürgerrechts sind nach Art. 20 Abs. 2 KV durch Gesetz zu
bestimmen. Gewisse Mindestanforderungen sind in Art. 20 Abs. 3 KV
festgelegt. Auf Gesetzesstufe können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden
(vgl. Peter Kottusch in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach
[Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20
N. 6). Derzeit gelten die folgenden Anforderungen: Ausländer müssen nebst
der Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen
Heimats- und Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in
Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG), über angemessene Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV), in der
Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen (Art. 20 Abs. 3
lit. b KV, § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1
GG und § 5 BüV), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (Art. 20
Abs. 3 lit. c KV, vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. b
BüV), die schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3
lit. d KV, vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. c BüV) und gemäss
§ 21 Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 6
BüV über einen unbescholtenen Ruf verfügen.
2.2
Ein
Anspruch auf Einbürgerung steht Ausländern zu, welche in der Schweiz geboren
sind, ferner nicht in der Schweiz geborenen Ausländern, wenn sie zwischen 16
und 25 Jahren alt sind und während mindestens fünf Jahren in der Schweiz die
Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben (§ 21
Abs. 2 f. GG, § 22 Abs. 1 BüV). Erfüllt ein
Gesuchsteller – wie vorliegend die Beschwerdeführerin – diese Kriterien nicht,
ist die Gemeinde zur Aufnahme in das Bürgerrecht berechtigt, nicht aber
verpflichtet (§ 22 Abs. 1 GG). Die Gemeinden dürfen an die
wirtschaftlichen Verhältnisse und an den Wohnsitz zugezogener Ausländer
strengere Anforderungen stellen als bei Schweizerbürgern, nicht aber die
Einbürgerung für bestimmte Bewerbergruppen vollständig verunmöglichen (§ 22
Abs. 2 f. BüV).
3.
Der Streit dreht sich im Wesentlichen allein darum, ob die
Beschwerdeführerin mit Blick auf die gegen sie eingeleiteten Betreibungen über
einen unbescholtenen Ruf im Sinn von § 21 Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1
in Verbindung mit § 6 BüV verfügt.
3.1
Gemäss § 6
BüV ist der Ruf einer einbürgerungswilligen Person aufgrund des Strafregisters
und des Betreibungsregisters zu beurteilen. Er gilt in der Regel als
unbescholten, wenn die Registerauszüge für die letzten fünf Jahre keine
Einträge von Bedeutung enthalten. Übertretungsstrafen sind nach ihrer Zahl und
Schwere zu würdigen. Laufende Strafuntersuchungen werden wenn möglich aufgrund
eines Zwischenberichts beurteilt.
3.2
Die
Parteien sind sich uneinig, ob für das Ende des fünfjährigen
"Verdachtszeitraums" von § 6 BüV auf den Zeitpunkt der
Einreichung des Einbürgerungsgesuches oder auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen
ist. Diese Frage kann hier freilich offen gelassen werden:
Selbst wenn nach § 6 BüV die Registerauszüge für die
letzten fünf Jahre vor dem heutigen Entscheid massgebend wären, hiesse das
nicht, dass Registereinträge, welche weiter zurückliegende Vorfälle betreffen,
von vornherein nicht berücksichtigt werden könnten. Der Passus "in der
Regel" in dieser Bestimmung lässt dafür insbesondere dann Raum, wenn
besondere Umstände vorliegen (vgl. für Einträge im Strafregister VGr,
28.
Februar 2001, VB.2000.00389, E. 2). Solche besonderen Umstände
sind – wie im Folgenden ersichtlich wird (hinten 5) – vorliegend gegeben.
Deshalb können die in den aktenkundigen Betreibungsregisterauszügen
verzeichneten, im Jahr 2005 und später gegen die Beschwerdeführerin
eingeleiteten Betreibungen zur Verneinung eines unbescholtenen Rufs herangezogen
werden.
3.3
Was unter
einem unbescholtenen Ruf im Sinn von § 21 Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1
in Verbindung mit § 6 BüV zu verstehen ist, wird über § 6 BüV hinaus
gesetzlich nicht näher konkretisiert. Das Merkblatt für die ordentliche
Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern im Kanton Zürich (www.gaz.zh.ch)
setzt für einen unbescholtenen Ruf in finanzieller Hinsicht voraus, dass weder Verlustscheine
noch offene Betreibungsvorgänge bestehen sowie geregelte Steuerverhältnisse vorliegen.
Dieses Merkblatt ist als Verwaltungsverordnung für die Justizbehörden, deren
Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu
überprüfen, jedoch nicht verbindlich (vgl. BGE 129 V 67
E. 1.1.1 mit Hinweisen). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen
bei ihrer Entscheidung dennoch mitberücksichtigen, sofern diese eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen.
Aus § 6 BüV ergibt sich immerhin, dass sich die
Einbürgerungsvoraussetzung des unbescholtenen Rufes im Wesentlichen mit dem
Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung im Sinn von Art. 14
lit. c und Art. 26 Abs. 1 lit. b des Bürgerrechtsgesetzes
vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) bzw. mit dem
entsprechenden Erfordernis für den Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts
in § 21 Abs. 2 lit. c BüV deckt (vgl. RRB vom 12. März
2003, Postulat "Änderung der kantonalen Bürgerrechtsverordnung",
KR-Nr. 318/2002, E. 2, www.kantonsrat.zh.ch; ferner BVGr, 28. April
2008, C-1128/2006, E. 4.3, wo vom unbescholtenen Ruf im Sinn von Art. 26
Abs. 1 lit. b BüG die Rede ist). Nach diesen Vorschriften setzt der
Erwerb des Bürgerrechts – bei Art. 14 lit. c BüG und § 21 Abs. 2
lit. c BüV als Teiltatbestand der allgemeinen Eignung – voraus, dass die
Bewerberin oder der Bewerber die schweizerische Rechtsordnung beachtet. Dabei
kann der betreibungsrechtliche Leumund berücksichtigt werden (Botschaft zum
Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes
vom 21. November 2001 [BBl 2002, 1911 ff., 1943]; Doris Bianchi, Die
Integration der ausländischen Bevölkerung, Zürich 2003, S. 180; demgegenüber
scheint Kottusch, Art. 20 N. 10 unter "Beachtung der
schweizerischen Rechtsordnung" im Sinn von Art. 20 Abs. 3
lit. d KV lediglich einen einwandfreien strafrechtlichen Leumund zu
verstehen).
Nach dem Gesagten kann bei der Beantwortung der Frage, ob der
unbescholtene Ruf trotz aktenkundiger Betreibungsregistereinträge zu bejahen
ist, an die Rechtsprechung und Doktrin zum betreibungsrechtlichen Leumund im
Sinn von Art. 14 lit. c BüG, Art. 26 Abs. 1 lit. b BüG
bzw. § 21 Abs. 2 lit. c BüV angeknüpft werden. Dies gilt jedenfalls
in Fällen wie dem vorliegenden, bei welchen kein (grundsätzlicher) Anspruch auf
Verleihung des kommunalen Bürgerrechts besteht. Denn in solchen Fällen ist es
den Gemeinden nicht verwehrt, die Eignung des Bewerbers im Sinn von § 21 Abs. 2
BüV zu überprüfen (vgl. VGr, 19. August 2009, VB.2009.00196, E. 4.6
Abs. 2 mit Hinweisen). Inwieweit sich der betreibungsrechtliche Leumund im
Sinn von Art. 14 lit. c BüG, Art. 26 Abs. 1 lit. b BüG
bzw. § 21 Abs. 2 lit. c BüV vom unbescholtenen Ruf (in
finanzieller Hinsicht) nach § 21 Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1
in Verbindung mit § 6 BüV unterscheidet, muss hier nicht abschliessend
geklärt werden.
3.4
Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt ein guter betreibungsrechtlicher
Leumund im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. b BüG voraus, dass weder
hängige Betreibungen noch Steuerausstände (ohne entsprechende
Steuervereinbarungen) bestehen und in den der (erleichterten) Einbürgerung
vorangehenden fünf Jahren keine Verlustscheine ausgestellt worden sind (BVGr,
28.
April 2008, C-1128/2006, E. 4.3 mit Hinweisen). Auch in der
Rechtsprechung zu Art. 14 lit. c BüG wird in Übereinstimmung mit dieser
Praxis davon ausgegangen, dass nicht jeder Betreibungsregistereintrag zur
Verweigerung der Einbürgerung berechtigt. So genügt etwa nach einem ausserkantonalen
Urteil die Betreibung einer Person für sich allein nicht zur Annahme eines
finanziell schlechten Leumundes im Sinn von Art. 14 lit. c BüG;
vielmehr sei bei der Beurteilung des finanziellen Leumundes zu berücksichtigen,
"ob eine Betreibung zu Recht erfolgte oder nicht, ob nur eine Betreibung
innert der [im entsprechenden Kanton als 'Verdachtszeitraum' angewendeten]
Dreijahresfrist erfolgte oder mehrere, […] wie hoch der in Betreibung gesetzte
Betrag war, [und] ob die Bewerberin bzw. der Bewerber allfällige Schulden
bezahlt oder nicht" (VGr AG, 6. Dezember 2010, WBE.2010.261, E. 2.4.3.2,
auch zum Folgenden). Erforderlich sei eine Gesamtbetrachtung unter
Berücksichtigung der Anzahl Betreibungen im "Verdachtszeitraum",
deren Höhe und des Verhaltens des Gesuchstellers. Wenn ein Gesuchsteller seinen
offenen finanziellen Verpflichtungen teilweise oder vollständig nachkomme, sei
dies von erheblicher Bedeutung, selbst wenn dies vor dem Hintergrund des
laufenden Einbürgerungsverfahrens geschehe.
3.5
Die
genannte Rechtsprechung ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit
(vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]), welcher auch bei der Anwendung von § 21 Abs. 1 GG und § 3
Abs. 1 in Verbindung mit § 6 BüV zu beachten ist: Für die Verneinung
eines unbescholtenen Rufes bedarf es einer gewissen Schwere der Verfehlungen
und diese muss mit der Verweigerung der Einbürgerung in einem vernünftigen
Verhältnis stehen. Als Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
lässt sich die erwähnte Rechtsprechung sinngemäss zur Beurteilung des unbescholtenen
Rufes heranziehen. Im Ergebnis stimmt dies auch mit der in der Literatur
geäusserten Auffassung überein, wonach vereinzelte Bagatellen sowie
unbegründete und vereinzelte Betreibungen nicht zur Verneinung des unbescholtenen
Rufes führen können (so Hans Rudolf Thalmann,
Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 21
N. 1.6).
3.6
Auch eine
zur Gewohnheit gewordene schleppende Zahlungsmoral, welche von den Kriterien
der erwähnten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht erfasst wird, kann
einem unbescholtenen Ruf im Sinn von § 21 Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1
in Verbindung mit § 6 BüV entgegenstehen (in diesem Sinn wird etwa nach
einer im Kanton Bern geltenden Wegleitung der gute finanzielle Leumund als
Erfordernis der Einbürgerung verneint, wenn der Gesuchsteller eine zur
Gewohnheit gewordene schleppende Zahlungsmoral zeigt [vgl. Ziff. 3.2.4
der Wegleitung "Einbürgerungsverfahren; Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen
und Ausländern" der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom
21.
August 2009, www.bsig.jgk.be.ch]).
Eine schleppende Zahlungsmoral steht aber nach dem vorn 3.5
Ausgeführten mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit einem
unbescholtenen Ruf dann nicht entgegen, wenn der Gesuchsteller nur vereinzelt
und bei unbegründeten Forderungen ein schleppendes Zahlungsverhalten gezeigt
hat.
3.7
Der
erwähnten Regelung im Merkblatt für die ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen
und Ausländern im Kanton Zürich kann im Übrigen nach dem Ausgeführten mit Blick
auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. vorn 3.5) insoweit nicht gefolgt
werden, als nicht alle offenen Betreibungsvorgänge den unbescholtenen Ruf a
priori ausschliessen. Ebenso wenig zu folgen ist mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz
der anscheinend vom Gemeindeamt des Kantons Zürich vertretenen Ansicht, dass für
einen unbescholtenen Ruf Betreibungsregisterauszüge keine Forderungen der
öffentlichen Hand ausweisen dürfen (vgl. www.gaz.zh.ch > Einbürgerungen
> Ordentliche Einbürgerung > Voraussetzungen). Erforderlich ist stets
eine Gesamtbetrachtung.
4.
Würde man die vorn erwähnte Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts sinngemäss auf den vorliegenden Fall anwenden, könnte
der unbescholtene Ruf der Beschwerdeführerin allein gestützt auf die
aktenkundigen Betreibungsregisterauszüge unter Umständen nicht verneint werden:
Zum einen sind keine Steuerausstände ersichtlich. Zum anderen weisen die aktenkundigen
Betreibungsregisterauszüge keine Verlustscheine aus. Schliesslich ist – auch
wenn die Betreibungen Nr. […] und […] im jüngsten Registerauszug nicht ausdrücklich
als erledigt bezeichnet werden – fraglich, ob im jetzigen Zeitpunkt
Betreibungen hängig sind.
Wie im Folgenden aufgezeigt wird, kann hier indes offen
gelassen werden, ob sich der unbescholtene Ruf der Beschwerdeführerin bei einer
sinngemässen Heranziehung der erwähnten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
allein gestützt auf die aktenkundigen Betreibungsregisterauszüge verneinen
liesse.
5.
Gemäss den aktenkundigen Betreibungsregisterauszügen wurden
gegen die Beschwerdeführerin zwischen Januar 2005 und September 2009 insgesamt
zehn Betreibungen eingeleitet. Dabei ging es um Forderungen mit Beträgen
zwischen Fr. 374.- und Fr. 46'796.30. Angesichts der grossen Zahl an Betreibungen
und den – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – jeweils nicht
unerheblichen Forderungsbeträgen erscheint es ohne Weiteres als gerechtfertigt,
insbesondere auch die heute weiter als fünf Jahre zurückliegenden Betreibungen
zu Ungunsten der Beschwerde zu berücksichtigen (vgl. vorn 3.2).
Wird im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung in
Rechnung gestellt, dass die Beschwerdeführerin weder aus finanzieller Not noch
aufgrund allgemeiner Liederlichkeit in der Lebensführung zahlreiche Forderungen
unterschiedlichster Art nicht rechtzeitig beglichen hat und die gegen sie
eingeleiteten Betreibungen soweit ersichtlich nicht aus Mutwilligkeit
erfolgten, ist ihr nicht nur eine schleppende Zahlungsmoral vorzuwerfen.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie im Sinn eines
"Geschäftsprinzips" ihren Interessen durch sture Nichtbezahlung von
Forderungen zum Durchbruch zu verhelfen suchte. Unter diesen Umständen haben
die Vorinstanzen den unbescholtenen Ruf der Beschwerdeführerin im Sinn von § 21
Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 BüV zu Recht
verneint und kann – trotz Geltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 5
Abs. 2 BV sowie vorn 3.5 f.) – nicht mehr entscheidend sein, ob die
Betreibungen teilweise zu Unrecht erfolgt sind bzw. nach einer Einigung
zwischen den Parteien nicht weiterverfolgt wurden. Ebenso wenig erscheint
stichhaltig, ob die Beschwerdeführerin die Forderungen nach eingeleiteter
Betreibung teilweise oder vollumfänglich beglichen hat oder ob die Betreibungen
nach Erhebung des Rechtsvorschlages seitens der Beschwerdeführerin durch
Verwirkung des Rechts auf Stellung eines Fortsetzungsbegehrens nach Art. 88
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG, SR 281.1) dahingefallen sind (vgl. dazu André
Lebrecht, Basler Kommentar, 2010, Art. 88 SchKG N. 21).
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Der vorinstanzliche
Entscheid ist – auch hinsichtlich der Nebenfolgen (vgl. § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG) – zu bestätigen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen und bleibt ihr eine
Parteientschädigung versagt (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70
VRG und § 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Gemeinwesen
besitzen in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung; vor allem
grössere und leistungsfähigere haben sich so zu organisieren, dass sie
Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19, auch zum Folgenden).
Denn die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu den angestammten
amtlichen Aufgaben. Zudem beschlagen die Kontroversen meist ein Rechtsgebiet,
wo die Gemeinwesen gegenüber den beteiligten Privaten einen Wissensvorsprung
aufweisen. Schliesslich übersteigt der in einem Rechtsmittelverfahren gebotene
Behördenaufwand vielfach jenen nicht wesentlich, der im vorangehenden nichtstreitigen
Verfahren ohnehin erbracht werden musste. Umgekehrt verhält es sich aber, wenn
es ausserordentlicher Bemühungen bedarf (vgl. etwa VGr, 26. Oktober 2006,
VB.2006.00292, E. 4 Abs. 2; zum Anspruch von kleineren Gemeinden auf
eine Parteientschädigung in Fällen, bei welchen es keiner solchen Bemühungen
bedarf, siehe Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 20).
Der Beschwerdegegnerin, die als grösseres
Gemeinwesen zu betrachten ist, kann die beantragte Parteientschädigung
vor diesem Hintergrund nicht zugesprochen werden, weil sie durch die
Beantwortung der vorliegenden Beschwerde weder über Gebühr belastet wurde noch
ausserordentliche Bemühungen oder einen besonderen Einsatz erbringen musste.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 2'220.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …