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Entscheid

VB.2010.00675

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00675

1. Juni 2011Deutsch15 min

(URT.2011.13333)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Ausländerin A, geboren 1965, beantragte mit Gesuch

vom 1. Juni 2009 die Einbürgerung. Das Einbürgerungsgesuch wurde von der

Bürgerrechtsbehörde X mit Beschluss vom 12. Mai 2010 abgelehnt.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 21. Juni 2010 an den Bezirksrat Z

rekurrieren. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 ab,

auferlegte A die Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.

III.

A liess am 29. November 2010

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragte, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) den

Beschluss des Bezirksrats Z vom 14. Oktober 2010 aufzuheben und das

Einbürgerungsgesuch gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung

an die Bürgerrechtsbehörde zurückzuweisen. Zudem forderte A, es sei der

Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. In der Beschwerdebegründung wurde

ferner beantragt, es sei A eine allfällige Beschwerdeantwort wie auch eine allfällige

Vernehmlassung zuzustellen und ein Beweisverfahren ("u.a. eine persönliche

Befragung/Beweisaussage der Beschwerdeführerin sowie die Einvernahme von E als

Zeuge") durchzuführen.

Die Gemeinde X liess mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar

2011.

die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen. Der Bezirksrat Z verwies in seiner

Vernehmlassung vom 8. Dezember 2010 auf die Begründung des

Rekursentscheides und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme. Dabei

ersuchte er freilich in einer ergänzenden Anmerkung darum, die Sache zum Neuentscheid

an die Gemeinde zurückzuweisen, "[s]ollte das Verwaltungsgericht zum

Schluss kommen, dass die Betreibungsregistereinträge kein Grund sind, die

Einbürgerung zu verweigern".

Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 nahm A zur

Vernehmlassung des Bezirksrats Z Stellung und führte dabei namentlich aus, dass

eine Rückweisung der Sache an die Bürgerrechtsbehörde X nicht angebracht sei.

Unter dem gleichen Datum reichte A eine Replik bzw. "Vernehmlassung

zur Beschwerdeantwort" ein. Die Gemeinde X reichte dazu am 7. März

2011.

eine Duplik ein, worauf A mit einer Triplik vom 18. März 2011

reagierte.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Nach §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ist

gegen bezirksrätliche Rekursentscheide betreffend die Ablehnung von Einbürgerungsgesuchen

durch Gemeindeorgane die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Jedenfalls

mit vorliegendem Endentscheid wird das Begehren, der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung einzuräumen, gegenstandslos.

2.

2.1

Die

Regelung des Erwerbes sowie Verlustes der Bürgerrechte des Kantons und der

Gemeinden findet sich in Art. 20 f. der Verfassung des Kantons Zürich

vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), §§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom

6.

Juni 1926 (GG, LS 131.1) und in der (kantonalen)

Bürgerrechtsverordnung vom 15. Oktober 1978 (BüV, LS 141.11). Noch

nicht in Kraft ist das neue kantonale Bürgerrechtsgesetz vom 22. November

2010.

(ABl 2010, 2601 ff.).

Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht (Art. 20

Abs. 1 KV; vgl. auch § 20 Abs. 1 GG). Zu seiner Gültigkeit

bedarf das einem Ausländer verliehene Gemeindebürgerrecht der Erteilung des

Kantonsbürgerrechts durch den Regierungsrat oder die von diesem als zuständig

bezeichnete Direktion (§ 20 Abs. 3 GG, vgl. § 32 BüV). Die

Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des

Gemeindebürgerrechts sind nach Art. 20 Abs. 2 KV durch Gesetz zu

bestimmen. Gewisse Mindestanforderungen sind in Art. 20 Abs. 3 KV

festgelegt. Auf Gesetzesstufe können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden

(vgl. Peter Kottusch in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach

[Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20

N. 6). Derzeit gelten die folgenden Anforderungen: Ausländer müssen nebst

der Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen

Heimats- und Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in

Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG), über angemessene Kenntnisse der

deutschen Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV), in der

Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen (Art. 20 Abs. 3

lit. b KV, § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1

GG und § 5 BüV), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (Art. 20

Abs. 3 lit. c KV, vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. b

BüV), die schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3

lit. d KV, vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. c BüV) und gemäss

§ 21 Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 6

BüV über einen unbescholtenen Ruf verfügen.

2.2

Ein

Anspruch auf Einbürgerung steht Ausländern zu, welche in der Schweiz geboren

sind, ferner nicht in der Schweiz geborenen Ausländern, wenn sie zwischen 16

und 25 Jahren alt sind und während mindestens fünf Jahren in der Schweiz die

Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben (§ 21

Abs. 2 f. GG, § 22 Abs. 1 BüV). Erfüllt ein

Gesuchsteller – wie vorliegend die Beschwerdeführerin – diese Kriterien nicht,

ist die Gemeinde zur Aufnahme in das Bürgerrecht berechtigt, nicht aber

verpflichtet (§ 22 Abs. 1 GG). Die Gemeinden dürfen an die

wirtschaftlichen Verhältnisse und an den Wohnsitz zugezogener Ausländer

strengere Anforderungen stellen als bei Schweizerbürgern, nicht aber die

Einbürgerung für bestimmte Bewerbergruppen vollständig verunmöglichen (§ 22

Abs. 2 f. BüV).

3.

Der Streit dreht sich im Wesentlichen allein darum, ob die

Beschwerdeführerin mit Blick auf die gegen sie eingeleiteten Betreibungen über

einen unbescholtenen Ruf im Sinn von § 21 Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1

in Verbindung mit § 6 BüV verfügt.

3.1

Gemäss § 6

BüV ist der Ruf einer einbürgerungswilligen Person aufgrund des Strafregisters

und des Betreibungsregisters zu beurteilen. Er gilt in der Regel als

unbescholten, wenn die Registerauszüge für die letzten fünf Jahre keine

Einträge von Bedeutung enthalten. Übertretungsstrafen sind nach ihrer Zahl und

Schwere zu würdigen. Laufende Strafuntersuchungen werden wenn möglich aufgrund

eines Zwischenberichts beurteilt.

3.2

Die

Parteien sind sich uneinig, ob für das Ende des fünfjährigen

"Verdachtszeitraums" von § 6 BüV auf den Zeitpunkt der

Einreichung des Einbürgerungsgesuches oder auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen

ist. Diese Frage kann hier freilich offen gelassen werden:

Selbst wenn nach § 6 BüV die Registerauszüge für die

letzten fünf Jahre vor dem heutigen Entscheid massgebend wären, hiesse das

nicht, dass Registereinträge, welche weiter zurückliegende Vorfälle betreffen,

von vornherein nicht berücksichtigt werden könnten. Der Passus "in der

Regel" in dieser Bestimmung lässt dafür insbesondere dann Raum, wenn

besondere Umstände vorliegen (vgl. für Einträge im Strafregister VGr,

28.

Februar 2001, VB.2000.00389, E. 2). Solche besonderen Umstände

sind – wie im Folgenden ersichtlich wird (hinten 5) – vorliegend gegeben.

Deshalb können die in den aktenkundigen Betreibungsregisterauszügen

verzeichneten, im Jahr 2005 und später gegen die Beschwerdeführerin

eingeleiteten Betreibungen zur Verneinung eines unbescholtenen Rufs herangezogen

werden.

3.3

Was unter

einem unbescholtenen Ruf im Sinn von § 21 Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1

in Verbindung mit § 6 BüV zu verstehen ist, wird über § 6 BüV hinaus

gesetzlich nicht näher konkretisiert. Das Merkblatt für die ordentliche

Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern im Kanton Zürich (www.gaz.zh.ch)

setzt für einen unbescholtenen Ruf in finanzieller Hinsicht voraus, dass weder Verlustscheine

noch offene Betreibungsvorgänge bestehen sowie geregelte Steuerverhältnisse vorliegen.

Dieses Merkblatt ist als Verwaltungsverordnung für die Justizbehörden, deren

Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu

überprüfen, jedoch nicht verbindlich (vgl. BGE 129 V 67

E. 1.1.1 mit Hinweisen). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen

bei ihrer Entscheidung dennoch mitberücksichtigen, sofern diese eine dem

Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulassen.

Aus § 6 BüV ergibt sich immerhin, dass sich die

Einbürgerungsvoraussetzung des unbescholtenen Rufes im Wesentlichen mit dem

Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung im Sinn von Art. 14

lit. c und Art. 26 Abs. 1 lit. b des Bürgerrechtsgesetzes

vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) bzw. mit dem

entsprechenden Erfordernis für den Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts

in § 21 Abs. 2 lit. c BüV deckt (vgl. RRB vom 12. März

2003, Postulat "Änderung der kantonalen Bürgerrechtsverordnung",

KR-Nr. 318/2002, E. 2, www.kantonsrat.zh.ch; ferner BVGr, 28. April

2008, C-1128/2006, E. 4.3, wo vom unbescholtenen Ruf im Sinn von Art. 26

Abs. 1 lit. b BüG die Rede ist). Nach diesen Vorschriften setzt der

Erwerb des Bürgerrechts – bei Art. 14 lit. c BüG und § 21 Abs. 2

lit. c BüV als Teiltatbestand der allgemeinen Eignung – voraus, dass die

Bewerberin oder der Bewerber die schweizerische Rechtsordnung beachtet. Dabei

kann der betreibungsrechtliche Leumund berücksichtigt werden (Botschaft zum

Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes

vom 21. November 2001 [BBl 2002, 1911 ff., 1943]; Doris Bianchi, Die

Integration der ausländischen Bevölkerung, Zürich 2003, S. 180; demgegenüber

scheint Kottusch, Art. 20 N. 10 unter "Beachtung der

schweizerischen Rechtsordnung" im Sinn von Art. 20 Abs. 3

lit. d KV lediglich einen einwandfreien strafrechtlichen Leumund zu

verstehen).

Nach dem Gesagten kann bei der Beantwortung der Frage, ob der

unbescholtene Ruf trotz aktenkundiger Betreibungsregistereinträge zu bejahen

ist, an die Rechtsprechung und Doktrin zum betreibungsrechtlichen Leumund im

Sinn von Art. 14 lit. c BüG, Art. 26 Abs. 1 lit. b BüG

bzw. § 21 Abs. 2 lit. c BüV angeknüpft werden. Dies gilt jedenfalls

in Fällen wie dem vorliegenden, bei welchen kein (grundsätzlicher) Anspruch auf

Verleihung des kommunalen Bürgerrechts besteht. Denn in solchen Fällen ist es

den Gemeinden nicht verwehrt, die Eignung des Bewerbers im Sinn von § 21 Abs. 2

BüV zu überprüfen (vgl. VGr, 19. August 2009, VB.2009.00196, E. 4.6

Abs. 2 mit Hinweisen). Inwieweit sich der betreibungsrechtliche Leumund im

Sinn von Art. 14 lit. c BüG, Art. 26 Abs. 1 lit. b BüG

bzw. § 21 Abs. 2 lit. c BüV vom unbescholtenen Ruf (in

finanzieller Hinsicht) nach § 21 Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1

in Verbindung mit § 6 BüV unterscheidet, muss hier nicht abschliessend

geklärt werden.

3.4

Nach der

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt ein guter betreibungsrechtlicher

Leumund im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. b BüG voraus, dass weder

hängige Betreibungen noch Steuerausstände (ohne entsprechende

Steuervereinbarungen) bestehen und in den der (erleichterten) Einbürgerung

vorangehenden fünf Jahren keine Verlustscheine ausgestellt worden sind (BVGr,

28.

April 2008, C-1128/2006, E. 4.3 mit Hinweisen). Auch in der

Rechtsprechung zu Art. 14 lit. c BüG wird in Übereinstimmung mit dieser

Praxis davon ausgegangen, dass nicht jeder Betreibungsregistereintrag zur

Verweigerung der Einbürgerung berechtigt. So genügt etwa nach einem ausserkantonalen

Urteil die Betreibung einer Person für sich allein nicht zur Annahme eines

finanziell schlechten Leumundes im Sinn von Art. 14 lit. c BüG;

vielmehr sei bei der Beurteilung des finanziellen Leumundes zu berücksichtigen,

"ob eine Betreibung zu Recht erfolgte oder nicht, ob nur eine Betreibung

innert der [im entsprechenden Kanton als 'Verdachtszeitraum' angewendeten]

Dreijahresfrist erfolgte oder mehrere, […] wie hoch der in Betreibung gesetzte

Betrag war, [und] ob die Bewerberin bzw. der Bewerber allfällige Schulden

bezahlt oder nicht" (VGr AG, 6. Dezember 2010, WBE.2010.261, E. 2.4.3.2,

auch zum Folgenden). Erforderlich sei eine Gesamtbetrachtung unter

Berücksichtigung der Anzahl Betreibungen im "Verdachtszeitraum",

deren Höhe und des Verhaltens des Gesuchstellers. Wenn ein Gesuchsteller seinen

offenen finanziellen Verpflichtungen teilweise oder vollständig nachkomme, sei

dies von erheblicher Bedeutung, selbst wenn dies vor dem Hintergrund des

laufenden Einbürgerungsverfahrens geschehe.

3.5

Die

genannte Rechtsprechung ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit

(vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,

SR 101]), welcher auch bei der Anwendung von § 21 Abs. 1 GG und § 3

Abs. 1 in Verbindung mit § 6 BüV zu beachten ist: Für die Verneinung

eines unbescholtenen Rufes bedarf es einer gewissen Schwere der Verfehlungen

und diese muss mit der Verweigerung der Einbürgerung in einem vernünftigen

Verhältnis stehen. Als Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes

lässt sich die erwähnte Rechtsprechung sinngemäss zur Beurteilung des unbescholtenen

Rufes heranziehen. Im Ergebnis stimmt dies auch mit der in der Literatur

geäusserten Auffassung überein, wonach vereinzelte Bagatellen sowie

unbegründete und vereinzelte Betreibungen nicht zur Verneinung des unbescholtenen

Rufes führen können (so Hans Rudolf Thalmann,

Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 21

N. 1.6).

3.6

Auch eine

zur Gewohnheit gewordene schleppende Zahlungsmoral, welche von den Kriterien

der erwähnten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht erfasst wird, kann

einem unbescholtenen Ruf im Sinn von § 21 Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1

in Verbindung mit § 6 BüV entgegenstehen (in diesem Sinn wird etwa nach

einer im Kanton Bern geltenden Wegleitung der gute finanzielle Leumund als

Erfordernis der Einbürgerung verneint, wenn der Gesuchsteller eine zur

Gewohnheit gewordene schleppende Zahlungsmoral zeigt [vgl. Ziff. 3.2.4

der Wegleitung "Einbürgerungsverfahren; Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen

und Ausländern" der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom

21.

August 2009, www.bsig.jgk.be.ch]).

Eine schleppende Zahlungsmoral steht aber nach dem vorn 3.5

Ausgeführten mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit einem

unbescholtenen Ruf dann nicht entgegen, wenn der Gesuchsteller nur vereinzelt

und bei unbegründeten Forderungen ein schleppendes Zahlungsverhalten gezeigt

hat.

3.7

Der

erwähnten Regelung im Merkblatt für die ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen

und Ausländern im Kanton Zürich kann im Übrigen nach dem Ausgeführten mit Blick

auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. vorn 3.5) insoweit nicht gefolgt

werden, als nicht alle offenen Betreibungsvorgänge den unbescholtenen Ruf a

priori ausschliessen. Ebenso wenig zu folgen ist mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz

der anscheinend vom Gemeindeamt des Kantons Zürich vertretenen Ansicht, dass für

einen unbescholtenen Ruf Betreibungsregisterauszüge keine Forderungen der

öffentlichen Hand ausweisen dürfen (vgl. www.gaz.zh.ch > Einbürgerungen

> Ordentliche Einbürgerung > Voraussetzungen). Erforderlich ist stets

eine Gesamtbetrachtung.

4.

Würde man die vorn erwähnte Praxis des

Bundesverwaltungsgerichts sinngemäss auf den vorliegenden Fall anwenden, könnte

der unbescholtene Ruf der Beschwerdeführerin allein gestützt auf die

aktenkundigen Betreibungsregisterauszüge unter Umständen nicht verneint werden:

Zum einen sind keine Steuerausstände ersichtlich. Zum anderen weisen die aktenkundigen

Betreibungsregisterauszüge keine Verlustscheine aus. Schliesslich ist – auch

wenn die Betreibungen Nr. […] und […] im jüngsten Registerauszug nicht ausdrücklich

als erledigt bezeichnet werden – fraglich, ob im jetzigen Zeitpunkt

Betreibungen hängig sind.

Wie im Folgenden aufgezeigt wird, kann hier indes offen

gelassen werden, ob sich der unbescholtene Ruf der Beschwerdeführerin bei einer

sinngemässen Heranziehung der erwähnten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts

allein gestützt auf die aktenkundigen Betreibungsregisterauszüge verneinen

liesse.

5.

Gemäss den aktenkundigen Betreibungsregisterauszügen wurden

gegen die Beschwerdeführerin zwischen Januar 2005 und September 2009 insgesamt

zehn Betreibungen eingeleitet. Dabei ging es um Forderungen mit Beträgen

zwischen Fr. 374.- und Fr. 46'796.30. Angesichts der grossen Zahl an Betreibungen

und den – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – jeweils nicht

unerheblichen Forderungsbeträgen erscheint es ohne Weiteres als gerechtfertigt,

insbesondere auch die heute weiter als fünf Jahre zurückliegenden Betreibungen

zu Ungunsten der Beschwerde zu berücksichtigen (vgl. vorn 3.2).

Wird im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung in

Rechnung gestellt, dass die Beschwerdeführerin weder aus finanzieller Not noch

aufgrund allgemeiner Liederlichkeit in der Lebensführung zahlreiche Forderungen

unterschiedlichster Art nicht rechtzeitig beglichen hat und die gegen sie

eingeleiteten Betreibungen soweit ersichtlich nicht aus Mutwilligkeit

erfolgten, ist ihr nicht nur eine schleppende Zahlungsmoral vorzuwerfen.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie im Sinn eines

"Geschäftsprinzips" ihren Interessen durch sture Nichtbezahlung von

Forderungen zum Durchbruch zu verhelfen suchte. Unter diesen Umständen haben

die Vorinstanzen den unbescholtenen Ruf der Beschwerdeführerin im Sinn von § 21

Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 BüV zu Recht

verneint und kann – trotz Geltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 5

Abs. 2 BV sowie vorn 3.5 f.) – nicht mehr entscheidend sein, ob die

Betreibungen teilweise zu Unrecht erfolgt sind bzw. nach einer Einigung

zwischen den Parteien nicht weiterverfolgt wurden. Ebenso wenig erscheint

stichhaltig, ob die Beschwerdeführerin die Forderungen nach eingeleiteter

Betreibung teilweise oder vollumfänglich beglichen hat oder ob die Betreibungen

nach Erhebung des Rechtsvorschlages seitens der Beschwerdeführerin durch

Verwirkung des Rechts auf Stellung eines Fortsetzungsbegehrens nach Art. 88

Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung

und Konkurs (SchKG, SR 281.1) dahingefallen sind (vgl. dazu André

Lebrecht, Basler Kommentar, 2010, Art. 88 SchKG N. 21).

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Der vorinstanzliche

Entscheid ist – auch hinsichtlich der Nebenfolgen (vgl. § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG) – zu bestätigen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen und bleibt ihr eine

Parteientschädigung versagt (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70

VRG und § 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Gemeinwesen

besitzen in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung; vor allem

grössere und leistungsfähigere haben sich so zu organisieren, dass sie

Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19, auch zum Folgenden).

Denn die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu den angestammten

amtlichen Aufgaben. Zudem beschlagen die Kontroversen meist ein Rechtsgebiet,

wo die Gemeinwesen gegenüber den beteiligten Privaten einen Wissensvorsprung

aufweisen. Schliesslich übersteigt der in einem Rechtsmittelverfahren gebotene

Behördenaufwand vielfach jenen nicht wesentlich, der im vorangehenden nichtstreitigen

Verfahren ohnehin erbracht werden musste. Umgekehrt verhält es sich aber, wenn

es ausserordentlicher Bemühungen bedarf (vgl. etwa VGr, 26. Oktober 2006,

VB.2006.00292, E. 4 Abs. 2; zum Anspruch von kleineren Gemeinden auf

eine Parteientschädigung in Fällen, bei welchen es keiner solchen Bemühungen

bedarf, siehe Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 20).

Der Beschwerdegegnerin, die als grösseres

Gemeinwesen zu betrachten ist, kann die beantragte Parteientschädigung

vor diesem Hintergrund nicht zugesprochen werden, weil sie durch die

Beantwortung der vorliegenden Beschwerde weder über Gebühr belastet wurde noch

ausserordentliche Bemühungen oder einen besonderen Einsatz erbringen musste.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 2'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …