VB.2010.00678
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00678
9. Februar 2011Deutsch15 min
(URT.2011.13012)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00678
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.02.2011
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Ablehnung der Einbürgerung
Ermessenseinbürgerung
Besteht kein Anspruch auf Einbürgerung, entscheidet das zuständige Gremium nach Ermessen. Einem Gesuchsteller kann daher die Einbürgerung verweigert werden, auch wenn er die Vorgaben des kantonalen Rechts erfüllt (E. 3.1).
Hat ein Einbürgerungskandidat Steuerausstände, darf dies im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden (E. 3.4).
Ist das Verwaltungsgericht gerichtliche Vorinstanz des Bundesgerichts im Sinn von Art. 86 Abs. 2 BGG, ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des zu fällenden Entscheids abzustellen (E. 4.1).
Neue tatsächliche Verhältnisse führen nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht selber über die Einbürgerung entscheidet. Der Entscheid über die Einbürgerung liegt nach wie vor im Ermessen der Gemeinde (E. 4.2).
Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit einer Beschwerde ist jener Zeitpunkt massgebend, in dem die Beschwerde eingereicht wird (E. 5.2).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
AUSSICHTSLOSIGKEIT
EINBÜRGERUNG
ERMESSENSENTSCHEID
GEMEINDEAUTONOMIE
GRUNDPFLICHT
KOMPLEXITÄT
MASSGEBENDER SACHVERHALT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
Art. 110 BGG
§ 20 GemeindeG
§ 22 Abs. I GemeindeG
Art. 20 KV
§ 17 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2010.00678
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Februar 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Stefan Schürer.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat X,
Beschwerdegegner,
betreffend Ablehnung
der Einbürgerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Ausländer A reiste 1957 in die Schweiz ein. Am
7. Januar 2008 stellte er ein Einbürgerungsgesuch, welches vom Gemeinderat
X am 30. September 2008 abgelehnt wurde. Dagegen liess A am
31. Oktober 2008 an den Bezirksrat Z rekurrieren. Dieser wies den Rekurs
mit Beschluss vom 30. Juni 2009 ab. Darauf liess A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte im Wesentlichen, den Gemeinderat X zu
veranlassen, ihn, A, einzubürgern. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde
teilweise gut und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zu neuem Entscheid an
den Gemeinderat X zurück (21. Oktober 2009, VB.2009.00411).
Der Gemeinderat X befasste sich daraufhin erneut mit der
Angelegenheit. Mit Beschluss vom 20. April 2010 lehnte er das Einbürgerungsgesuch
von A ab.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 31. Mai 2010 an den Bezirksrat Z
rekurrieren. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 ab
(Dispositiv-Ziff. I), verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege
(Dispositiv-Ziff. II) und auferlegte A in Dispositiv-Ziff. III die
Verfahrenkosten.
III.
Gegen den Beschluss des Bezirksrats Z vom
25.
Oktober 2010 liess A am 1. Dezember 2010 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen Dispositiv-Ziff. I im Beschluss des Bezirksrats aufzuheben
und den Gemeinderat X zu veranlassen, ihn einzubürgern. Weiter sei
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. II im Beschluss des Bezirksrats aufzuheben, dieser zu
verpflichten, eine Parteientschädigung zu sprechen und die Gerichtskosten – gemeint
sind wohl die Verfahrenskosten – auf die "Gerichtskasse" zu nehmen.
Jedenfalls sei Dispositiv-Ziff. II aufzuheben und der Bezirksrat anzuweisen,
A umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei der
Beschluss des Bezirksrats aufzuheben und dieser zu neuerlichen Abklärungen
unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde zu verpflichten.
Schliesslich ersuchte A um umfassende unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren.
Der Gemeinderat X beantragte in seiner Beschwerdeantwort
vom 7./9. Dezember 2010, die Beschwerde abzuweisen. Der Bezirksrat Z
verwies in seiner Vernehmlassung vom 13./15. Dezember 2010 auf die
Begründung des Rekursentscheids und verzichtete im Übrigen auf eine
Stellungnahme. A liess am 21. Dezember 2010 mitteilen, er habe seine ausstehenden
Steuerschulden von 15'767 Franken bezahlt, und beantragte, den Gemeinderat X
anzuweisen, die Einbürgerung vorzunehmen. Sowohl der Bezirksrat Z als auch der
Gemeinderat X teilten in der Folge mit, auf eine Stellungnahme zum Schreiben
vom 21. Dezember 2010 zu verzichten. A liess am 19. Januar 2011 eine Replik
einreichen.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ist gegen
bezirksrätliche Rekursentscheide betreffend die Ablehnung von Einbürgerungsgesuchen
durch Gemeindeorgane die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
2.1 Erwerb und
Verlust der Bürgerrechte des Kantons und der Gemeinden sind in Art. 20 und
21 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), §§ 20–31
des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG, LS 131.1) und in der
(kantonalen) Bürgerrechtsverordnung vom 15. Oktober 1978 (BüV, LS 141.11) geregelt.
Gemäss Art. 20 Abs. 1 KV beruht das
Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeindebürgerrecht (vgl. auch § 20 Abs. 1
GemeindeG). Das einem Ausländer verliehene Gemeindebürgerrecht bedarf zu seiner
Gültigkeit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts durch den Regierungsrat oder
die von diesem als zuständig bezeichnete Direktion (§ 20 Abs. 3 GemeindeG,
vgl. § 32 BüV). Gemäss Art. 20 Abs. 2 KV sind die
Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts
durch Gesetz zu bestimmen. Die Kantonsverfassung legt in Art. 20 Abs. 3
gewisse Mindestanforderungen fest. Auf Gesetzesstufe können weitere
Voraussetzungen statuiert werden (vgl. Peter Kottusch in: Isabelle Häner/Markus
Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,
Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 6). Das neue Kantonale Bürgerrechtsgesetz
vom 22. November 2010 (ABl 2010, 2601 ff.) ist noch nicht in Kraft. Derzeit
gelten folgende Anforderungen: Ausländer müssen nebst der Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse
genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimats- und Familienverhältnisse beibringen
(§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GemeindeG), über
angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3
lit. a KV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen (Art. 20
Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1
GemeindeG und § 5 BüV), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein
(Art. 20 Abs. 3 lit. c KV, vgl. auch § 21 Abs. 2
lit. b BüV) und die schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3
lit. d KV, vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. c BüV) bzw. – gemäss § 21
Abs. 1 GemeindeG und § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 BüV –
über einen unbescholtenen Ruf verfügen.
2.2 Einen
Anspruch auf Einbürgerung haben Ausländer, die in der Schweiz geboren sind,
sowie nicht in der Schweiz geborene Ausländer, wenn sie zwischen 16 und 25
Jahren alt sind und während mindestens fünf Jahren in der Schweiz die Volks-
oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben (§ 21 Abs. 2 f.
GemeindeG, § 22 Abs. 1 BüV). Erfüllt ein Gesuchsteller – wie
vorliegend – diese Kriterien nicht, ist die Gemeinde zur Aufnahme in das
Bürgerrecht berechtigt, nicht aber verpflichtet (§ 22 Abs. 1
GemeindeG). An die wirtschaftlichen Verhältnisse und an den Wohnsitz
zugezogener Ausländer dürfen die Gemeinden strengere Anforderungen stellen als
bei Schweizerbürgern, nicht aber die Einbürgerung für bestimmte Bewerbergruppen
vollständig verunmöglichen (§ 22 Abs. 2 f. BüV). Die Gemeinde X
hat von dieser Kompetenz keinen Gebrauch gemacht.
3.
3.1 Besteht
kein Anspruch auf Einbürgerung, entscheidet das zuständige Gremium nach
Ermessen. Der Grundsatz der Ermessenseinbürgerung gilt als derart selbstverständlich,
dass er oft gesetzlich nicht speziell erwähnt wird (Yvo Hangartner,
Grundsatzfragen der Einbürgerung nach Ermessen, ZBl 110/2009,
S. 293 ff., 297). Im Kanton Zürich bringt § 22 Abs. 1
GemeindeG den Grundsatz der Ermesseneinbürgerung zum Ausdruck: Die Gemeinden
sind zur Einbürgerung von Personen, welche die gesetzlichen Mindestanforderungen
erfüllen, berechtigt, aber nicht verpflichtet. Das Ermessen haben sie
innerhalb der Schranken des Bundesrechts sowie des kantonalen Rechts auszuüben.
Sie können die Einbürgerung von zusätzlichen sachlichen Kriterien abhängig
machen (VGr, 6. August 2010, VB.2010.00173, E. 3.3.4, nicht veröffentlicht
auf www.vgrzh.ch). Weiter hat die Einbürgerungsbehörde das ihr zukommende
Ermessen – auch wenn es sehr weit ist – pflichtgemäss und nach dem Sinn und
Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung zu handhaben (BGE 129 I 232
E. 3.4.2). Innerhalb dieser Schranken besteht jedoch die "Freiheit
der Entscheidung von Fall zu Fall" (Hangartner, S. 294), in welcher
die Gemeinde verfassungsrechtlich geschützt ist (BGr, 12. Dezember 2003,
1P.214/2003, E. 3.5.1). Einem Gesuchsteller kann daher die Einbürgerung
verweigert werden, auch wenn er – wie der Beschwerdeführer – die Vorgaben
gemäss kantonalem Recht erfüllt.
3.2 Das
Verwaltungsgericht übt lediglich eine Rechtskontrolle aus. Bei Ermessensfragen
greift das Gericht nur ein, sofern eine qualifizierte Unangemessenheit vorliegt.
Darunter fallen Missbrauch und Überschreitung des Ermessens. Die blosse Unangemessenheit
kann vor Verwaltungsgericht nur gerügt werden, sofern ein Gesetz dies vorsieht
(§ 50 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff.). Die Bürgerrechtsgesetzgebung
enthält keinen solchen Passus. Demnach kann nur geprüft werden, ob die Einbürgerungsbehörde
ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hat.
3.3 Die Kammer
hat die Angelegenheit mit dem Entscheid vom 21. Oktober 2009 unmittelbar
an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. Dieser war zu Unrecht davon ausgegangen,
der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seiner Steuerschulden die Vorgaben des kantonalen
Rechts nicht. Zugleich erwog die Kammer, dem Beschwerdegegner sei es nicht verwehrt,
die Steuerausstände des Beschwerdeführers in der Höhe von 15'766.65 Franken im
Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Indem darauf abgestellt werde,
ob ein Gesuchsteller seinen Pflichten gegenüber der Gemeinde nachgekommen sei,
werde für die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht nach einem sachlichen
Kriterium differenziert – dies zumindest insoweit, als die Steuerausstände
nicht Jahrzehnte zurücklägen. Verfassungswidrig wäre dagegen etwa ein Abstellen
auf die Höhe der bezahlten Steuern (VGr, 21. Oktober 2009, VB.2009.00411, E. 7.2).
3.4 An dieser
Auffassung ist festzuhalten. Die Steuerpflicht ist eine der wenigen Grundpflichten
des Schweizer Verfassungsrechts. Als Grundpflicht ist sie ihrer Idee nach von fundamentaler
Bedeutung für das Gemeinwesen (dazu Andreas Kley, Grundpflichten Privater im
schweizerischen Verfassungsrecht, St. Gallen 1989, S. 4 ff.). Es
liegt daher auf der Hand, dass ihre Nichtbeachtung im Einbürgerungsverfahren
bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden darf. Eine Differenzierung
zwischen Einbürgerungskandidaten mit und solchen ohne Steuerschulden bedeutet
entgegen der Beschwerde keinen Verstoss gegen das Gebot der Rechtsgleichheit
gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101), liegt doch
ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vor. Mit der Einschränkung, die
Ausstände dürften nicht Jahrzehnte zurückliegen, wird zudem dem Gebot der
Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) Rechnung getragen und die
Einbürgerung nicht ungebührlich erschwert. Die Steuerausstände des Beschwerdeführers
stammen schwergewichtig aus den Jahren 1995 bis 1998. Sie sind damit zwar
verjährt (vgl. § 131 Abs.1 und 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG,
LS 631.1]), liegen aber nicht so weit zurück, dass ihre Berücksichtigung
im Rahmen der Ermessensausübung als unverhältnismässig erschiene. Der
Beschwerdegegner durfte daher im Beschluss vom 20. April 2010 im Rahmen
der Ermessensausübung auf die Steuerausstände des Beschwerdeführers Bezug
nehmen.
3.5 Die
Ermessensausübung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Ein Verstoss gegen
übergeordnetes Recht ist nicht erkennbar. Auch von einem Verstoss gegen Sinn
und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung kann nicht die Rede sein. Grundsätzlich
lenkt der Gesetzeszweck die Ermessensbetätigung der Behörden bis zu einem
gewissen Grad. Zweckartikel am Anfang eines Gesetzes sind insofern Ausdruck des
Bestrebens, der Verwaltungstätigkeit auch bei offenen Regelungen die Richtung
zu weisen (Hangartner, S. 300 f.; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen
2010, Rz. 441). Im Bereich der Bürgerrechtsgesetzgebung fehlt es aber
nicht nur an einem Zweckartikel. Auch ein eigentlicher Gesetzeszweck ist den
verschiedenen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Für den Bereich der Einbürgerung
durchaus typisch (vgl. Hangartner, S. 299), erscheint als Stossrichtung –
insbesondere in § 20 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 GemeindeG –
einzig erkennbar, dass den Gemeinden die Kompetenz zur Ermessenseinbürgerung
erteilt wird, ohne aber die Handhabung des Einbürgerungsermessens
vorzuzeichnen.
3.6 Nach dem
Gesagten ist die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs durch den Beschwerdegegner
nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt, inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer
seine Steuerschulden nach dem Entscheid der Vorinstanz beglichen hat, den Verfahrensausgang
beeinflusst.
4.
4.1 Art. 110
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) schreibt den
Kantonen vor, dass die richterliche Vorinstanz des Bundesgerichts oder ein
vorgängig zuständiges Gericht den Sachverhalt frei prüft und das Recht von
Amtes wegen anwendet. Daraus folgt gemäss Praxis des Bundesgerichts, dass der
Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, weshalb in diesem auch
neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (BGE 135 II 369
E. 3.3; BGr, 20. April 2009,2C_651/2008, E. 4.2). Ist das
Verwaltungsgericht – wie vorliegend – gerichtliche Vorinstanz des Bundesgerichts
im Sinn von Art. 86 Abs. 2 BGG, ist daher das Vorbringen neuer
Tatsachen schon von Bundesrechts wegen zulässig. Abzustellen ist demnach auf
die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden
Entscheids (siehe dagegen Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 16 f.).
4.2 Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Steuerschulden beglichen hat, darf
daher nicht ausgeblendet werden. Dies kann aber nicht dazu führen, dass das
Verwaltungsgericht selber über die Einbürgerung entscheidet. Der Entscheid über
die Einbürgerung liegt nach wie vor im Ermessen des Beschwerdegegners. Die
Angelegenheit ist daher erneut an diesen zurückzuweisen (vgl. § 64 VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5 f.). Neu hat der Beschwerdegegner
zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Steuerschulden bezahlt hat.
Im Übrigen entscheidet er in freiem Ermessen.
5.
5.1 Nach § 65a
Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die
Kosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens zu tragen. Bei Rückweisungen
geht die Praxis regelmässig von einem je hälftigen Obsiegen und Unterliegen der
Parteien aus (vgl. etwa VGr, 1. April 2009, PB.2008.00050, E. 7).
Unabhängig vom Verfahrensausgang können die Kosten nach dem Verursacherprinzip
auferlegt werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 20). Dies gilt
insbesondere für Kosten, die ein Beteiligter durch nachträgliches Vorbringen
von Tatsachen oder Beweismitteln verursacht, die er schon früher hätte geltend
machen können (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG).
Der Beschwerdegegner durfte das Einbürgungsgesuch ablehnen.
Es ist deshalb nicht angebracht, ihm auch nur einen Teil der Gerichtskosten
aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat seinerseits erst nach Rechtshängigkeit
der Angelegenheit beim Verwaltungsgericht neue Tatsachen geschaffen, die eine
Rückweisung rechtfertigen. Angesichts der knappen finanziellen Mittel, über
welche er verfügt, gereicht es ihm jedoch nicht zum Vorwurf, dass er die
Steuerschulden nicht schon früher beglichen hat. Es rechtfertigt sich deshalb,
die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Begehren um Kostenfreiheit gemäss
§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist damit
gegenstandslos.
5.2 Eine
Parteientschädigung bleibt dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden Obsiegens
verwehrt (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands setzt voraus, dass dem Privaten die nötigen Mittel fehlen, die
Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und die aufgeworfenen
Fragen den Beizug eines Rechtsvertreters notwendig machen (§ 65a Abs. 1
in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 2 VRG). Für die Beurteilung der
Aussichtslosigkeit ist jener Zeitpunkt massgebend, in dem die Beschwerde eingereicht
wird (BGE 133 III 614 E. 5). Vorliegend war die Beschwerde im
Zeitpunkt ihres Einreichens aufgrund der Vorgaben im Rückweisungsentscheid des
Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2009 aussichtslos. Die erneute
Rückweisung ist einzig der Begleichung der Steuerausstände geschuldet. Für das
Einreichen des entsprechenden Belegs wäre indes der Beizug eines Rechtsbeistands
nicht notwendig gewesen. Gleiches gilt für die Replik des Beschwerdeführers vom
19. Januar 2011, hatten doch zuvor sowohl Beschwerdegegner wie auch Vorinstanz
ohne weitere Vorbringen bloss Abweisung des Rechtsmittels beantragt bzw. auf
die Rekursakten verwiesen und auf eine Stellungnahme verzichtet. Ein die
Beschwerdebegründung und die Eingabe vom 21. Dezember 2010 ergänzendes Weiterplädieren
war deshalb weder erforderlich noch zulässig (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 47, § 58 N. 12).
5.3 Die
Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids ist zu schützen. Die Vorinstanz
hat den negativen Einbürgerungsentscheid zu Recht bestätigt. Ausgangsgemäss durfte
sie die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegen. Auch die Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat
hierzu erwogen, angesichts der Vorgaben im Rückweisungsentscheid sei der Rekurs
ohne Aussicht auf Erfolg gewesen. Dies trifft umso mehr zu, als – wie die
Vorinstanz festgehalten hat – der Rekurs nichts vorbringt, was auch nur
ansatzweise auf einen Ermessensmissbrauch durch den Beschwerdegegner hindeutet.
Der Rekurs erscheint daher aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG.
6.
Nach der Regelung in (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 90
ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Vor- oder
– eher – Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren
(Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2;
Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern
2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2; Frage offen gelassen in
BGE 134 II 137 E. 1.3.3). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Das
Gesuch um Kostenfreiheit wird als gegenstandslos geworden abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Gemeinderats X vom 20. April
2010 und Dispositiv-Ziff. I im Beschluss des Bezirksrats Z vom 25. Oktober
2010 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der
Erwägungen zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …