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Entscheid

VB.2010.00680

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00680

17. Februar 2011Deutsch23 min

(URT.2011.13035)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geb. 11. April 1961, wurde mit Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich vom 9. März 2004 des Fahrens im angetrunkenen Zustand

schuldig gesprochen und mit 4 ½ Monaten Gefängnis bestraft. Er wurde im Sinn

von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937 (in der bis Ende 2006 gültigen Fassung, aStGB) verwahrt, und der Vollzug

der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben. Das Obergericht beschloss am 1. Oktober

2008 die Weiterführung der altrechtlichen Verwahrung nach neuem Recht und

verzichtete auf die Anordnung einer therapeutischen Massnahme (vgl. dazu Ziff. 2

Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 in

der ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs [StGB]). Die

dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden von Kassationsgericht und Bundesgericht

abgewiesen.

B. Im Rahmen der alljährlichen Prüfung von Amtes wegen lehnte

das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizvollzug) die

bedingte Entlassung A aus der Verwahrung am 7. Oktober 2008 ab. Am 5. Dezember

2008 wies der Justizvollzug die Gesuche um Gewährung unbegleiteter Urlaube und

Versetzung in den offenen Vollzug ebenfalls ab. Die dagegen erhobenen Rekurse

wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend:

Justizdirektion) am 22. Januar 2009 bzw. 5. März 2009 ab. Gegen beide

Rekursentscheide gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses

vereinigte die Verfahren am 15. Juli 2009 und wies die Beschwerde

betreffend bedingte Entlassung ab; diejenige betreffend Vollzugslockerungen

hiess es teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts

im Sinn der Erwägungen sowie zum Neuentscheid an den Justizvollzug zurück. Im

Übrigen wies es die Beschwerde ab. Es erwog, für die anstehende jährliche

Überprüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung sei ein neues Gutachten

einzuholen, das sich auch zur Frage von Vollzugslockerungen zu äussern habe.

Dazu sei die Fachkommission ebenfalls zu konsultieren (VGr, VB.2009.00101/197,

E. 4.5+5.4). Die dagegen gerichtete Beschwerde von A wies das Bundesgericht

am 25. Januar 2010 ab, soweit es darauf eintrat (BGr,6B_796/2009).

C. Der Justizvollzug gab am 22. September 2009 ein

psychiatrisches Gutachten in Auftrag und sistierte die jährliche Prüfung der

bedingten Entlassung aus der Verwahrung bis zum Vorliegen dieser Begutachtung.

Das Gutachten ging am 11. Mai 2010 beim Justizvollzug ein. A beantragte

diesem am 7. Juni 2010 erneut seine bedingte Entlassung. Mit Verfügung vom

17. September 2010 lehnte der Justizvollzug die bedingte Entlassung ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A mit eigener Eingabe

vom 24. September 2010 und mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Oktober

2010, worin er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine bedingte

Entlassung beantragen liess. Eventualiter sei er in eine offene Vollzugsanstalt

zu verlegen und es seien ihm Beziehungsurlaube zu gewähren. Sodann verlangte

er, die gestellten Anträge seien unverzüglich der Fachkommission zur Beurteilung

vorzulegen, und es sei eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festzustellen. Zudem ersuchte er

um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Rechtsvertretung. Die

Justizdirektion trat auf den Eventualantrag auf Versetzung in eine offene

Vollzugsanstalt und Gewährung von Beziehungsurlauben nicht ein, wies den Rekurs

im Übrigen ab und gewährte A die unentgeltliche Verfahrensführung

sowie Rechtsvertretung.

III.

Dagegen erhob A zunächst wiederum mit eigener Eingabe vom

1.

Dezember 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie seine Versetzung in

den offenen Strafvollzug. Die Justizdirektion und der Justizvollzug beantragten

am 10. bzw. 15. Dezember 2010 die Abweisung der Beschwerde. A reichte am

15.

Dezember 2010 unaufgefordert ein weiteres Schreiben ein. Schliesslich liess

er mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2010 erneut

Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie seine bedingte

Entlassung beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Staatskasse. Sodann seien die gestellten Anträge unverzüglich der

Fachkommission zur Beurteilung vorzulegen, und eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 4

EMRK sei festzustellen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsvertretung. Daraufhin lud das Verwaltungsgericht den

Justizvollzug und die Justizdirektion erneut zur Beschwerdeantwort bzw.

Vernehmlassung ein. Beide beantragten wiederum die Abweisung der Beschwerde.

Diese Vernehmlassungen wurden A zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt,

dieser verzichtete jedoch auf Stellungnahme dazu. Der Justizvollzug reichte

seine Akten am 26. Januar 2011 dem Verwaltungsgericht ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in

die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

VRG).

1.2

Der Beschwerdeführer ist bevormundet. Da jedoch sein Rechtsvertreter

ebenfalls in seinem Namen Beschwerde erhoben hat, ist die Prozessfähigkeit des

Beschwerdeführers nicht näher zu prüfen.

1.3

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Justizdirektion trat auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf

Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt und Gewährung von Beziehungsurlauben

nicht ein, da diese Fragen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung betreffend

bedingte Entlassung gewesen seien. Der Beschwerdegegner wies in seiner Beschwerdeantwort

vom 17. Januar 2011 darauf hin, dass der Fall des Beschwerdeführers am 21. Februar

2011.

der Fachkommission zur Stellungnahme vorgelegt werde. Diese werde sich

namentlich zur Frage äussern, ob dem Beschwerdeführer begleitete Tagesurlaube

und – nach deren klagloser Absolvierung – die Versetzung in den offenen Vollzug

gewährt werden könnten.

2.2

Der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich darauf, gegen den

diesbezüglichen Nichteintretensentscheid der Justizdirektion Beschwerde zu

erheben. Demnach sind die im Rekursverfahren beantragten Vollzugslockerungen

nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, woran nichts ändert, dass

der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Anträge in seiner eigenen

Beschwerdeschrift vom 1. Dezember 2010 wiederholte.

3.

3.1

Nach bis Ende 2006 geltendem Recht waren die "Massnahmen an geistig

Abnormen" und insbesondere die Verwahrung wie folgt geregelt: Erfordert

der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis

bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht, ärztliche

Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die

Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann

der Richter Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnen. Gefährdet der

Täter infolge seines Geisteszustands die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender

Weise, so wird vom Richter seine Verwahrung angeordnet, wenn diese Massnahme

notwendig ist, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43 Ziff. 1

Abs. 1 und 2 je Satz 1 aStGB).

Gemäss seit 1. Januar 2007 geltendem Recht ordnet das

Gericht gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB eine Verwahrung an, wenn der Täter

einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine

Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine

Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder

mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische

oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder

beeinträchtigen wollte, und wenn a) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des

Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu

erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder b) aufgrund einer

anhaltenden oder lang dauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere,

mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der

Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59

StGB keinen Erfolg verspricht. Die Verwahrung im

Sinn von Art. 64 StGB ersetzt die altrechtliche Verwahrung von

Gewohnheitsverbrechern gemäss Art. 42 aStGB und diejenige von gefährlichen

psychisch abnormen Tätern gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB.

3.2

Nach Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus

der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB bedingt entlassen,

sobald zu erwarten ist bzw. eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass

sich der Verurteilte in Freiheit bewährt (BBl 1999, 2098). Die Probezeit

beträgt zwei bis fünf Jahre. Für die Dauer der Probezeit kann Bewährungshilfe

angeordnet und können Weisungen erteilt werden. Die zuständige

Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich

und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der

Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 lit. a

StGB). Sie trifft die Entscheide nach Absatz 1 gestützt auf einen Bericht

der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinn von Art. 56

Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2

StGB und die Anhörung des Täters (Art. 64b Abs. 2 lit. a–d

StGB).

Wie erwähnt (vorn I.A.)

hatte das Obergericht über die Weiterführung der Verwahrung des

Beschwerdeführers zu entscheiden. Dabei konnte es nur entweder eine

therapeutische Massnahme nach Art. 59–61 oder 63 StGB anordnen oder die

Verwahrung aufrechterhalten, die aber nach neuem Recht weitergeführt werden

muss. Dies gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch, wenn die neurechtlichen

Voraussetzungen einer Verwahrung im Sinn von Art. 64 StGB nicht erfüllt

sind. Auf den Vollzug der altrechtlichen Verwahrung finden die Bestimmungen des

neuen Rechts über das Vollzugsregime und die Rechte und Pflichten der

Gefangenen Anwendung. Dazu gehören auch die Vorschriften betreffend bedingte

Entlassung im Sinn von Art. 64a f. StGB. Die in Art. 64a Abs. 1

StGB vorausgesetzte Erwartung der Bewährung bezieht sich auf Straftaten im Sinn

von Art. 64 Abs. 1 StGB. Folglich sind diejenigen Täter, die als

Gewohnheitsverbrecher im Sinn von Art. 42 aStGB oder als psychisch Abnorme

im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB verwahrt worden sind,

aus der Massnahme in Anwendung von Art. 64a StGB bedingt zu entlassen,

wenn zu erwarten ist, dass sie in Freiheit keine Delikte der in Art. 64 Abs. 1

StGB genannten Art begehen werden (BGE 135 IV 49 E. 1.1; BGr, 11. September

2008,6B_172/2008, E. 2.1; 9. Oktober 2008,6B_103/2008, E. 2.1;

www.bger.ch).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer machte vorab geltend, die Justizdirektion habe sich

ohne Begründung über das psychiatrische Gutachten hinweggesetzt. Sie habe mit

den Beobachtungen der Gutachterin argumentiert, daraus aber andere Schlüsse gezogen

als die Gutachterin. Sie habe die gutachterliche Einschätzung in das Gegenteil

verkehrt, ohne dies zu begründen. Damit sei sie in Willkür verfallen und habe

gegen die bundesgerichtliche Praxis verstossen, wonach von Feststellungen der

Sachverständigen nur abgewichen werden dürfe, wenn gewichtige, zuverlässig

begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich

erschütterten.

4.2

Die Justizdirektion zitierte zunächst ausführlich aus dem Gutachten vom 7. Mai

2010.

Sie rekapitulierte sodann die von der Gutachterin festgestellten Risiken

für die Begehung einzelner Delikte. So sei das Risiko, dass der Beschwerdeführer

einen Raub begehe, gering bzw. allenfalls gering erhöht. Für schwere

Körperverletzungsdelikte bestehe kein erheblich erhöhtes Risiko, für die

Begehung anderer gemeingefährlicher Gewaltdelikte sei die Wahrscheinlichkeit

gering. Dagegen bestehe ein erhebliches Risiko für erneute Alkoholfahrten sowie

dafür, dass der Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand die öffentliche

Sicherheit gefährde, indem er Sachbeschädigungen verursache, herumpöble,

randaliere und Streit suche. In diesem Kontext sei auch das Risiko, dass er

einfache Körperverletzungsdelikte begehe, leicht- bis mittelgradig erhöht.

Weiter erwog die Justizdirektion, Delikte unter

Alkoholeinfluss brächten naturgemäss eine gewisse Unberechenbarkeit im Ablauf

und somit der möglichen Opferschäden mit sich. Zudem könne es beim

Beschwerdeführer in Frustrations- und Konfliktsituationen auch ohne

Alkoholkonsum zu verbal aggressivem Verhalten bis hin zu einfacher Gewalttätigkeit

kommen. Daher könne der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten durchaus auch

schwerere Delikte gegen Leib und Leben verursachen. Dies gelte auch für die

Auto- oder Motorradfahrten in alkoholisiertem Zustand, aus denen sich in der

Vergangenheit erhebliche Gefahrenmomente ergeben hätten. Diesbezüglich sei das

Rückfallrisiko erheblich. Angesichts des in diesem Sinn bestehenden

Rückfallrisikos könne die Gefahr von weiteren Delikten im Sinn von Art. 64

Abs. 1 StGB nicht verneint und es könne nicht davon ausgegangen werden,

dass sich der Beschwerdeführer in der Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit bewähre.

Seine bedingte Entlassung hätte vielmehr einen Rückfall in die Alkoholabhängigkeit

und damit auch in deliktisches Verhalten zur Folge.

4.3

Demnach stellte die Justizdirektion massgeblich auf die Einschätzung der

erwähnten Risiken durch die Gutachterin ab. Indem die Justizdirektion davon

ausging, aufgrund des unberechenbaren Ablaufs und der Folgen unter Alkoholeinfluss

begangener Delikte könne die Gefahr weiterer Delikte im Sinn von Art. 64 Abs. 1

StGB nicht verneint werden, da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten auch

schwerere Delikte gegen Leib und Leben verursachen könne, wich sie nicht grundsätzlich

von der Einschätzung der Gutachterin ab, sondern nahm in Bezug auf den möglichen

Kausalverlauf eine etwas andere, jedoch noch keinesfalls willkürliche

Gewichtung vor. Bei der Einschätzung des möglichen Kausalverlaufs unter

Alkoholeinfluss begangener Delikte handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche

durch das Gericht bzw. die Verwaltungsbehörde zu beantworten ist (vgl. BGE 130

I 337 E. 5.4.1). Zudem begründete die Justizdirektion die graduell

unterschiedliche Einschätzung auf überzeugende Weise. Darauf wird noch näher einzugehen

sein (E. 5.3).

Auch im Ergebnis setzte sich die Justizdirektion nicht in

Widerspruch zur Gutachterin. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellte

diese nämlich nicht klar, dass die forensisch-psychiatrischen Voraussetzungen

für eine Fortsetzung der Verwahrung nicht gegeben seien. Vielmehr hielt sie

ausdrücklich fest, die Frage, ob die Verwahrung weiterzuführen sei, sei keine

psychiatrische Einschätzung. Das optimale Setting sei die dauerhafte

Unterbringung in einer sozialpädagogisch ausgerichteten Institution, die den

Beschwerdeführer sowohl unter offenen als auch unter geschlossenen

Rahmenbedingungen führen und flexibel auf den Verlauf von Lockerungen und

Beurlaubungen eingehen könne. Die Gutachterin kam gar zum Schluss, es sei nicht

ersichtlich, dass diese Unterbringungsmodalitäten nicht auch im Rahmen einer

Verwahrung umzusetzen seien, die insoweit aus forensisch-psychiatrischer Sicht

angemessen erscheine. Aus der in diesem Zusammenhang gemachten Äusserung der

Gutachterin, die genannten Rahmenbedingungen wären als vormundschaftliche

Massnahme umsetzbar, kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht

abgeleitet werden, die bedingte Entlassung könne auch ohne vorgängige Vollzugslockerungen

empfohlen werden. Auch der Antwort der Gutachterin auf die Frage 6 ist nicht zu

entnehmen, dass Vollzugslockerungen vor einer bedingten Entlassung nicht angezeigt

seien.

Sodann bezieht sich die Formulierung „angesichts des in

diesem Sinne bestehenden Rückfallrisikos“ entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

nicht nur auf Fahrten in alkoholisiertem Zustand, sondern insbesondere auch

darauf, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten auch schwerere Delikte

gegen Leib und Leben (als eine einfache Körperverletzung) verursachen könnte.

Demnach umfasst diese Formulierung auch Anlasstaten im Sinn von Art. 64 Abs. 1

StGB, weshalb diesbezüglich von einer Verletzung von Bundesrecht nicht die Rede

sein kann. Nach dem Gesagten setzte sich die Justizdirektion auch keineswegs

unbegründet über das Gutachten hinweg und muss sich keine Verletzung des Willkürverbots

vorwerfen lassen.

5.

5.1

Des Weiteren rügte der Beschwerdeführer, das im angefochtenen Entscheid

aufscheinende „Null-Risiko-Prinzip“ vertrage sich weder mit der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch mit dem Gesetz und dem Verhältnismässigkeitsprinzip.

Die Vorinstanz habe sich darüber hinweggesetzt, dass das Anlassdelikt für die

Verwahrung eine Fahrt in angetrunkenem Zustand gewesen sei, für welche er zu

einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Monaten verurteilt worden sei, und dass er noch

nie ein Sexual- oder Gewaltverbrechen begangen habe. Sei aufgrund einer

sachlichen Würdigung des Gutachtens eine Bewährung im Sinn von Art. 64 Abs. 1

StGB zu erwarten, so sei die bedingte Entlassung anzuordnen. Die weiteren Erwägungen

der Vorinstanz bezüglich Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit, künftiger

Antabus-Einnahme und vorgängiger Vollzugslockerungen vermöchten keine nicht gegebene

Rückfallgefahr zu begründen.

5.2

Die Justizdirektion gelangte – wie bereits ausgeführt (E. 4.2) – zum

Schluss, der Beschwerdeführer könne mit seinem Verhalten angesichts der

Unberechenbarkeit unter Alkoholeinfluss verübter Delikte und seines mitunter

auch ohne Alkoholkonsum aggressiven Verhaltens durchaus auch schwerere Delikte

gegen Leib und Leben als einfache Körperverletzungen verursachen. Dieses Risiko

sah sie auch im Zusammenhang mit bei einer bedingten Entlassung zu erwartenden

Auto- oder Motorradfahrten in alkoholisiertem Zustand. Die bedingte Entlassung

des Beschwerdeführers hätte nach Einschätzung der Gutachterin und der

Justizdirektion einen Rückfall in die Alkoholabhängigkeit und in deliktisches

Verhalten zur Folge. Das Rückfallrisiko liesse sich nach Ansicht der

Gutachterin reduzieren, wenn der Beschwerdeführer in ein Wohnheim entlassen würde,

das fakultativ geschlossen geführt werden könne, und er Antabus einnehme. Er

bedürfe jedoch dauerhaft einer relativ engmaschigen Kontrolle und sozialpädagogischer

Betreuung, um den erreichten Status beizubehalten. Von längerfristig

durchgehaltener Freiwilligkeit sei nicht auszugehen, und eine grundlegende

Besserung dieser Problematik sei nicht zu erwarten. Wiederum unter Verweis auf

das Gutachten hielt die Justizdirektion fest, die Haltung des Beschwerdeführers

zu Antabus sei ambivalent. Während er in der Exploration der Gutachterin eine

erneute Antabuseinnahme zunächst unter Verweis auf frühere, als gravierend beschriebene

Nebenwirkungen strikt abgelehnt habe, habe er später schriftlich mitgeteilt,

gegebenenfalls doch mit einem erneuten Behandlungsversuch einverstanden zu

sein.

Daraus folgerte die Justizdirektion, unter diesen

Umständen sei heute eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der

Verwahrung ohne schrittweise Vorbereitung in der Form von stufenweisen

Vollzugslockerungen nicht verantwortbar. Ohne positive Erfahrungen mit

vorgängigen Vollzugslockerungen könne zum heutigen Zeitpunkt auch mit begleitenden

Massnahmen nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass

sich der Beschwerdeführer in der Freiheit bewähre.

5.3

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Gefahr seines Rückfalls

in die schwere Alkoholabhängigkeit sehr wohl zu berücksichtigen bei der

Prognose seiner Bewährung in Freiheit, delinquierte er doch jeweils unter

starkem Alkoholeinfluss und hätte seine bedingte Entlassung nach Einschätzung

der Gutachterin einen Rückfall in die Alkoholabhängigkeit und damit auch in

deliktisches Verhalten zur Folge. Eine Bewährung des Beschwerdeführers in

Freiheit scheint gar nur möglich, wenn sein Rückfall in die Alkoholabhängigkeit

verhindert werden kann. Dabei spielt die zuverlässige Einnahme von Antabus eine

wichtige Rolle. Diese erscheint jedoch aufgrund der erwähnten Ausführungen der

Gutachterin sehr fraglich (vgl. E. 5.2). Zudem bestätigte der

Beschwerdeführer diese Zweifel kürzlich erneut, indem er anlässlich der

Vollzugskoordinationssitzung vom 18. November 2010 ausführte, keine guten

Erfahrungen mit Antabus gemacht zu haben, weshalb er zu dessen Einnahme für

höchstens ein bis zwei Monate bereit sei. Er ergänzte darauf, er würde Antabus

für wenige Monate wieder einnehmen, aber für längere Zeit nicht. Demnach

erscheint eine längerfristige Antabuseinnahme selbst im Fall einer Betreuung

und Kontrolle nicht sichergestellt, weshalb bei einer bedingten Entlassung des

Beschwerdeführers ein Rückfall in die Alkoholabhängigkeit und damit in

deliktisches Verhalten zu befürchten wären. Zudem darf nicht ausser Acht

gelassen werden, dass bisherige therapeutische Bemühungen erfolglos verliefen

und nach Ansicht der Gutachterin auch in Zukunft in keiner Weise

erfolgversprechend sind. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass

die Justizdirektion zum Schluss kam, es könne selbst mit begleitenden

Massnahmen nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass

sich der Beschwerdeführer in Freiheit bewähren werde. Bei dieser Ausgangslage

erscheint das Rückfallrisiko entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht

vernachlässigbar, weshalb dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden kann,

er verfolge das „Null-Risiko-Prinzip“.

Es ist daher ebenso wenig

zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner daraus folgerte, der Beschwerdeführer

könne mit seinem Verhalten – u.a. auch mit Auto- und Motorradfahrten in

alkoholisiertem Zustand – durchaus auch schwerere Delikte gegen Leib und Leben

als einfache Körperverletzungen verursachen, da Delikte unter Alkoholeinfluss

bezüglich Ablauf und möglicher Schäden unberechenbar seien und es beim

Beschwerdeführer auch ohne Alkoholkonsum zu aggressivem Verhalten kommen könne.

Diese Befürchtung erscheint angesichts des deliktischen Vorlebens des

Beschwerdeführers (u.a. mehrfaches Fahren in angetrunkenem Zustand, Schlag mit

Flasche auf den Kopf einer anderen Person, Werfen von Biergläsern und

Barhockern durch ein Lokal, Bedrohung einer Person mit einem Messer, Zusammenschlagen

des Vormunds und Einschüchtern mit einer Pistole, Schuss in die Luft mit

scharfer Munition aus dem Sturmgewehr) nicht unberechtigt. Zudem ist es während

des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Massnahmezentrum B im November 2007 zu

Übergriffen auf das Personal gekommen.

Schliesslich sprechen

auch medizinische Gründe gegen eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt.

Die Gutachterin hielt klar dafür, dass der Beschwerdeführer weiterhin als

hochgradig alkoholabhängig zu betrachten sei und aus eigener Kraft nicht

alkoholabstinent bleiben könnte. Zur Reduktion der Rückfallgefahr mass sie der

Einnahme von Antabus grosse Bedeutung bei. Der Einsatz anderer Medikamente wäre

denkbar, böte jedoch bei Weitem nicht denselben Schutz vor Alkoholrückfällen

wie Antabus. Nachdem der Beschwerdeführer verschiedentlich über eine

Antabus-Unverträglichkeit geklagt hatte, hielt die Gutachterin eine

medizinische Abklärung, ob sich eine langandauernde Antabus-Einnahme mit der

gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers vereinbaren lasse, für unabdingbar.

Da jegliche Anpassung des Massnahmevollzugs eine Reduktion der sehr erheblichen

Rückfallgefahr in den Alkoholkonsum voraussetzt und die entsprechenden medizinischen

Abklärungen noch nicht erfolgt sind, verbietet sich die bedingte Entlassung des

Beschwerdeführers im jetzigen Zeitpunkt.

5.4

Zur Verhältnismässigkeit der Verwahrung ist mit dem Bundesgericht und der

Justizdirektion darauf hinzuweisen, dass die Verwahrung keine Strafe ist,

sondern eine sichernde Massnahme, die den Schutz der Allgemeinheit vor einem

gefährlichen Straftäter bezweckt. Dementsprechend steht die Dauer der

Verwahrung nicht in einem bestimmten Verhältnis zur ausgefällten Strafe,

sondern hängt in erster Linie von der Zeit ab, die zur Besserung des Täters,

namentlich zur Verringerung seiner Gefährlichkeit, notwendig ist (BGr, 25. Januar

2010,6B_796/2009, E. 2.4). Ob die Verwahrung auf einer nach der heutigen

gesetzlichen Regelung genügenden Anlasstat im Sinn von Art. 64 Abs. 1

StGB beruht, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden (vgl. E. 3.2 und bereits

VGr, 15. Juli 2009, VB.2009.00101, E. 4.4).

6.

6.1

Schliesslich beanstandete der Beschwerdeführer, es sei unverständlich, dass

der Beschwerdegegner die Anordnung des Verwaltungsgerichts in seinem Entscheid

vom 15. Juli 2009 nicht befolgt habe, die Fachkommission zu konsultieren,

liege doch kein Anlassdelikt im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB vor, hätten

die Gutachterin die Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Katalogtat nach Art. 64

StGB als gering eingestuft und die Fachkommission bisher noch keine Beurteilung

abgegeben.

6.2

Das Verwaltungsgericht wies den Beschwerdegegner im Rahmen der teilweisen

Gutheissung der Beschwerde VB.2009.00197 gegen die Verweigerung von

Vollzugslockerungen mit Entscheid vom 15. Juli 2009 an, die Fachkommission

zu konsultieren (E. 5.4). Diese Anordnung bezog sich auf die Frage der

Gewährung von Vollzugslockerungen. Dementsprechend wird der Beschwerdegegner am

21.

Februar 2011 den Fall des Beschwerdeführers der Fachkommission

vorlegen, welche sich namentlich zur Frage äussern werde, ob dem

Beschwerdeführer begleitete Tagesurlaube und danach die Versetzung in den

offenen Vollzug gewährt werden könne. Da die bedingte Entlassung aus der Verwahrung

ohne erfolgreiche vorgängige Vollzugslockerungen nicht in Erwägung gezogen wurde,

ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner vor dem Entscheid über die

bedingte Entlassung von der Anhörung der Fachkommission absah (vgl. dazu VGr,

25.

März 2010, VB.2010.00064, E. 5.2.1).

7.

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass die Verweigerung der bedingten Entlassung des

Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen ohne positive Erfahrungen mit

vorgängigen Vollzugslockerungen einer Rechtskontrolle – auf die das

Verwaltungsgericht beschränkt ist (§ 50 VRG) – standhält. Über allfällige

Vollzugslockerungen wird der Beschwerdegegner nach der anstehenden Anhörung der

Fachkommission zu entscheiden haben.

8.

8.1

Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung der Verletzung

des Beschleunigungsgebots im Sinn von Art. 5 Ziff. 4 der Europäischen

Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK). Er habe am 7. Juni

2010.

ein begründetes Haftentlassungsgesuch gestellt, und eine gerichtliche

Entscheidung stehe immer noch aus. Es seien wiederholt Phasen gänzlicher

Untätigkeit der Behörden zu verzeichnen.

8.2

Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das

Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die

Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet,

wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist (Art. 5 Ziff. 4 EMRK).

8.3

Der Beschwerdegegner hatte die jährliche Prüfung der Entlassung aus der

Verwahrung am 12. November 2009 bis zum Vorliegen des neuen Gutachtens

sistiert. Demnach handelte es sich bei seiner Verfügung vom 17. September

2010.

um eine Prüfung von Amtes wegen und nicht um ein Haftentlassungsgesuch im

Sinn von Art. 5 Ziff. 4 EMRK. Dies hatte schon das Bundesgericht

festgestellt. Demnach vergingen zwischen dem Eintreffen des neuen

psychiatrischen Gutachtens und der erstinstanzlichen Verfügung rund vier

Monate. Dies erscheint zwar als lange, doch gilt es zu bedenken, dass das über

sechzig Seiten starke und detaillierte Gutachten zu studieren und der Beschwerdeführer

anzuhören war. Dazwischen wurde am 24. Juni 2010 eine spezifische

Risikoabklärung in Auftrag gegeben, welche am 1. August 2010 beim

Beschwerdegegner eintraf. Von einer gänzlichen Untätigkeit der Behörden kann

demnach nicht die Rede sein. Die Verfahrensdauer erscheint daher durchaus

vertretbar. Die Dauer des Rekursverfahrens von rund eineinhalb Monaten ab Einreichung

der Rekursschrift durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist keineswegs

zu beanstanden, was auch vom Beschwerdeführer bestätigt wurde. Die Gesamtdauer

des Verfahrens vom Vorliegen des Gutachtens bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts

beträgt demnach gut neun Monate und damit zwei Monate weniger als die vom

Bundesgericht als nicht rechtsverletzend gewertete Dauer des letzten Rechtsmittelinstanzenzugs

bezüglich der bedingten Entlassung aus der Verwahrung. Somit ist keine Verletzung

des Beschleunigungsgebots festzustellen.

9.

9.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig, und

es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 1 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

9.2

Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,

auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).

Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat

die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre

Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2).

9.3

Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund seines mehrjährigen

Aufenthalts im Verwahrungsvollzug auszugehen. Die Beschwerde kann angesichts

der sich stellenden Rechtsfragen und nachdem ein neues Gutachten eingeholt

worden war, nicht als aussichtslos gewertet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs

eines Rechtsvertreters ist wegen der Komplexität der rechtlichen Fragen und der

Intelligenzminderung des Beschwerdeführers ebenfalls zu bejahen.

Demnach ist dem

Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren; die Gerichtskosten sind ihm aufzuerlegen, jedoch

einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihm in der Person von

Rechtsanwalt Cein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser hat dem Gericht

binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung

dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die

Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten

die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).

Der Beschwerdeführer

wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche

Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

2.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers läuft eine

nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils, um dem

Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die

Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt

würde;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 1'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Dem

Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…