VB.2010.00680
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00680
17. Februar 2011Deutsch23 min
(URT.2011.13035)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2010.00680
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Februar 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
A, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend bedingte
Entlassung aus der Verwahrung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geb. 11. April 1961, wurde mit Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 9. März 2004 des Fahrens im angetrunkenen Zustand
schuldig gesprochen und mit 4 ½ Monaten Gefängnis bestraft. Er wurde im Sinn
von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (in der bis Ende 2006 gültigen Fassung, aStGB) verwahrt, und der Vollzug
der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben. Das Obergericht beschloss am 1. Oktober
2008 die Weiterführung der altrechtlichen Verwahrung nach neuem Recht und
verzichtete auf die Anordnung einer therapeutischen Massnahme (vgl. dazu Ziff. 2
Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 in
der ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs [StGB]). Die
dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden von Kassationsgericht und Bundesgericht
abgewiesen.
B. Im Rahmen der alljährlichen Prüfung von Amtes wegen lehnte
das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizvollzug) die
bedingte Entlassung A aus der Verwahrung am 7. Oktober 2008 ab. Am 5. Dezember
2008 wies der Justizvollzug die Gesuche um Gewährung unbegleiteter Urlaube und
Versetzung in den offenen Vollzug ebenfalls ab. Die dagegen erhobenen Rekurse
wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend:
Justizdirektion) am 22. Januar 2009 bzw. 5. März 2009 ab. Gegen beide
Rekursentscheide gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses
vereinigte die Verfahren am 15. Juli 2009 und wies die Beschwerde
betreffend bedingte Entlassung ab; diejenige betreffend Vollzugslockerungen
hiess es teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts
im Sinn der Erwägungen sowie zum Neuentscheid an den Justizvollzug zurück. Im
Übrigen wies es die Beschwerde ab. Es erwog, für die anstehende jährliche
Überprüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung sei ein neues Gutachten
einzuholen, das sich auch zur Frage von Vollzugslockerungen zu äussern habe.
Dazu sei die Fachkommission ebenfalls zu konsultieren (VGr, VB.2009.00101/197,
E. 4.5+5.4). Die dagegen gerichtete Beschwerde von A wies das Bundesgericht
am 25. Januar 2010 ab, soweit es darauf eintrat (BGr,6B_796/2009).
C. Der Justizvollzug gab am 22. September 2009 ein
psychiatrisches Gutachten in Auftrag und sistierte die jährliche Prüfung der
bedingten Entlassung aus der Verwahrung bis zum Vorliegen dieser Begutachtung.
Das Gutachten ging am 11. Mai 2010 beim Justizvollzug ein. A beantragte
diesem am 7. Juni 2010 erneut seine bedingte Entlassung. Mit Verfügung vom
17. September 2010 lehnte der Justizvollzug die bedingte Entlassung ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A mit eigener Eingabe
vom 24. September 2010 und mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Oktober
2010, worin er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine bedingte
Entlassung beantragen liess. Eventualiter sei er in eine offene Vollzugsanstalt
zu verlegen und es seien ihm Beziehungsurlaube zu gewähren. Sodann verlangte
er, die gestellten Anträge seien unverzüglich der Fachkommission zur Beurteilung
vorzulegen, und es sei eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festzustellen. Zudem ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Rechtsvertretung. Die
Justizdirektion trat auf den Eventualantrag auf Versetzung in eine offene
Vollzugsanstalt und Gewährung von Beziehungsurlauben nicht ein, wies den Rekurs
im Übrigen ab und gewährte A die unentgeltliche Verfahrensführung
sowie Rechtsvertretung.
III.
Dagegen erhob A zunächst wiederum mit eigener Eingabe vom
1.
Dezember 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie seine Versetzung in
den offenen Strafvollzug. Die Justizdirektion und der Justizvollzug beantragten
am 10. bzw. 15. Dezember 2010 die Abweisung der Beschwerde. A reichte am
15.
Dezember 2010 unaufgefordert ein weiteres Schreiben ein. Schliesslich liess
er mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2010 erneut
Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie seine bedingte
Entlassung beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse. Sodann seien die gestellten Anträge unverzüglich der
Fachkommission zur Beurteilung vorzulegen, und eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 4
EMRK sei festzustellen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsvertretung. Daraufhin lud das Verwaltungsgericht den
Justizvollzug und die Justizdirektion erneut zur Beschwerdeantwort bzw.
Vernehmlassung ein. Beide beantragten wiederum die Abweisung der Beschwerde.
Diese Vernehmlassungen wurden A zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt,
dieser verzichtete jedoch auf Stellungnahme dazu. Der Justizvollzug reichte
seine Akten am 26. Januar 2011 dem Verwaltungsgericht ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in
die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
VRG).
1.2
Der Beschwerdeführer ist bevormundet. Da jedoch sein Rechtsvertreter
ebenfalls in seinem Namen Beschwerde erhoben hat, ist die Prozessfähigkeit des
Beschwerdeführers nicht näher zu prüfen.
1.3
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Justizdirektion trat auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf
Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt und Gewährung von Beziehungsurlauben
nicht ein, da diese Fragen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung betreffend
bedingte Entlassung gewesen seien. Der Beschwerdegegner wies in seiner Beschwerdeantwort
vom 17. Januar 2011 darauf hin, dass der Fall des Beschwerdeführers am 21. Februar
2011.
der Fachkommission zur Stellungnahme vorgelegt werde. Diese werde sich
namentlich zur Frage äussern, ob dem Beschwerdeführer begleitete Tagesurlaube
und – nach deren klagloser Absolvierung – die Versetzung in den offenen Vollzug
gewährt werden könnten.
2.2
Der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich darauf, gegen den
diesbezüglichen Nichteintretensentscheid der Justizdirektion Beschwerde zu
erheben. Demnach sind die im Rekursverfahren beantragten Vollzugslockerungen
nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, woran nichts ändert, dass
der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Anträge in seiner eigenen
Beschwerdeschrift vom 1. Dezember 2010 wiederholte.
3.
3.1
Nach bis Ende 2006 geltendem Recht waren die "Massnahmen an geistig
Abnormen" und insbesondere die Verwahrung wie folgt geregelt: Erfordert
der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis
bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht, ärztliche
Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die
Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann
der Richter Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnen. Gefährdet der
Täter infolge seines Geisteszustands die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender
Weise, so wird vom Richter seine Verwahrung angeordnet, wenn diese Massnahme
notwendig ist, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43 Ziff. 1
Abs. 1 und 2 je Satz 1 aStGB).
Gemäss seit 1. Januar 2007 geltendem Recht ordnet das
Gericht gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB eine Verwahrung an, wenn der Täter
einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine
Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine
Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder
mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische
oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder
beeinträchtigen wollte, und wenn a) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des
Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu
erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder b) aufgrund einer
anhaltenden oder lang dauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere,
mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der
Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59
StGB keinen Erfolg verspricht. Die Verwahrung im
Sinn von Art. 64 StGB ersetzt die altrechtliche Verwahrung von
Gewohnheitsverbrechern gemäss Art. 42 aStGB und diejenige von gefährlichen
psychisch abnormen Tätern gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB.
3.2
Nach Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus
der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB bedingt entlassen,
sobald zu erwarten ist bzw. eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass
sich der Verurteilte in Freiheit bewährt (BBl 1999, 2098). Die Probezeit
beträgt zwei bis fünf Jahre. Für die Dauer der Probezeit kann Bewährungshilfe
angeordnet und können Weisungen erteilt werden. Die zuständige
Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich
und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der
Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 lit. a
StGB). Sie trifft die Entscheide nach Absatz 1 gestützt auf einen Bericht
der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinn von Art. 56
Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2
StGB und die Anhörung des Täters (Art. 64b Abs. 2 lit. a–d
StGB).
Wie erwähnt (vorn I.A.)
hatte das Obergericht über die Weiterführung der Verwahrung des
Beschwerdeführers zu entscheiden. Dabei konnte es nur entweder eine
therapeutische Massnahme nach Art. 59–61 oder 63 StGB anordnen oder die
Verwahrung aufrechterhalten, die aber nach neuem Recht weitergeführt werden
muss. Dies gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch, wenn die neurechtlichen
Voraussetzungen einer Verwahrung im Sinn von Art. 64 StGB nicht erfüllt
sind. Auf den Vollzug der altrechtlichen Verwahrung finden die Bestimmungen des
neuen Rechts über das Vollzugsregime und die Rechte und Pflichten der
Gefangenen Anwendung. Dazu gehören auch die Vorschriften betreffend bedingte
Entlassung im Sinn von Art. 64a f. StGB. Die in Art. 64a Abs. 1
StGB vorausgesetzte Erwartung der Bewährung bezieht sich auf Straftaten im Sinn
von Art. 64 Abs. 1 StGB. Folglich sind diejenigen Täter, die als
Gewohnheitsverbrecher im Sinn von Art. 42 aStGB oder als psychisch Abnorme
im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB verwahrt worden sind,
aus der Massnahme in Anwendung von Art. 64a StGB bedingt zu entlassen,
wenn zu erwarten ist, dass sie in Freiheit keine Delikte der in Art. 64 Abs. 1
StGB genannten Art begehen werden (BGE 135 IV 49 E. 1.1; BGr, 11. September
2008,6B_172/2008, E. 2.1; 9. Oktober 2008,6B_103/2008, E. 2.1;
www.bger.ch).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer machte vorab geltend, die Justizdirektion habe sich
ohne Begründung über das psychiatrische Gutachten hinweggesetzt. Sie habe mit
den Beobachtungen der Gutachterin argumentiert, daraus aber andere Schlüsse gezogen
als die Gutachterin. Sie habe die gutachterliche Einschätzung in das Gegenteil
verkehrt, ohne dies zu begründen. Damit sei sie in Willkür verfallen und habe
gegen die bundesgerichtliche Praxis verstossen, wonach von Feststellungen der
Sachverständigen nur abgewichen werden dürfe, wenn gewichtige, zuverlässig
begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich
erschütterten.
4.2
Die Justizdirektion zitierte zunächst ausführlich aus dem Gutachten vom 7. Mai
2010.
Sie rekapitulierte sodann die von der Gutachterin festgestellten Risiken
für die Begehung einzelner Delikte. So sei das Risiko, dass der Beschwerdeführer
einen Raub begehe, gering bzw. allenfalls gering erhöht. Für schwere
Körperverletzungsdelikte bestehe kein erheblich erhöhtes Risiko, für die
Begehung anderer gemeingefährlicher Gewaltdelikte sei die Wahrscheinlichkeit
gering. Dagegen bestehe ein erhebliches Risiko für erneute Alkoholfahrten sowie
dafür, dass der Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand die öffentliche
Sicherheit gefährde, indem er Sachbeschädigungen verursache, herumpöble,
randaliere und Streit suche. In diesem Kontext sei auch das Risiko, dass er
einfache Körperverletzungsdelikte begehe, leicht- bis mittelgradig erhöht.
Weiter erwog die Justizdirektion, Delikte unter
Alkoholeinfluss brächten naturgemäss eine gewisse Unberechenbarkeit im Ablauf
und somit der möglichen Opferschäden mit sich. Zudem könne es beim
Beschwerdeführer in Frustrations- und Konfliktsituationen auch ohne
Alkoholkonsum zu verbal aggressivem Verhalten bis hin zu einfacher Gewalttätigkeit
kommen. Daher könne der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten durchaus auch
schwerere Delikte gegen Leib und Leben verursachen. Dies gelte auch für die
Auto- oder Motorradfahrten in alkoholisiertem Zustand, aus denen sich in der
Vergangenheit erhebliche Gefahrenmomente ergeben hätten. Diesbezüglich sei das
Rückfallrisiko erheblich. Angesichts des in diesem Sinn bestehenden
Rückfallrisikos könne die Gefahr von weiteren Delikten im Sinn von Art. 64
Abs. 1 StGB nicht verneint und es könne nicht davon ausgegangen werden,
dass sich der Beschwerdeführer in der Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit bewähre.
Seine bedingte Entlassung hätte vielmehr einen Rückfall in die Alkoholabhängigkeit
und damit auch in deliktisches Verhalten zur Folge.
4.3
Demnach stellte die Justizdirektion massgeblich auf die Einschätzung der
erwähnten Risiken durch die Gutachterin ab. Indem die Justizdirektion davon
ausging, aufgrund des unberechenbaren Ablaufs und der Folgen unter Alkoholeinfluss
begangener Delikte könne die Gefahr weiterer Delikte im Sinn von Art. 64 Abs. 1
StGB nicht verneint werden, da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten auch
schwerere Delikte gegen Leib und Leben verursachen könne, wich sie nicht grundsätzlich
von der Einschätzung der Gutachterin ab, sondern nahm in Bezug auf den möglichen
Kausalverlauf eine etwas andere, jedoch noch keinesfalls willkürliche
Gewichtung vor. Bei der Einschätzung des möglichen Kausalverlaufs unter
Alkoholeinfluss begangener Delikte handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche
durch das Gericht bzw. die Verwaltungsbehörde zu beantworten ist (vgl. BGE 130
I 337 E. 5.4.1). Zudem begründete die Justizdirektion die graduell
unterschiedliche Einschätzung auf überzeugende Weise. Darauf wird noch näher einzugehen
sein (E. 5.3).
Auch im Ergebnis setzte sich die Justizdirektion nicht in
Widerspruch zur Gutachterin. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellte
diese nämlich nicht klar, dass die forensisch-psychiatrischen Voraussetzungen
für eine Fortsetzung der Verwahrung nicht gegeben seien. Vielmehr hielt sie
ausdrücklich fest, die Frage, ob die Verwahrung weiterzuführen sei, sei keine
psychiatrische Einschätzung. Das optimale Setting sei die dauerhafte
Unterbringung in einer sozialpädagogisch ausgerichteten Institution, die den
Beschwerdeführer sowohl unter offenen als auch unter geschlossenen
Rahmenbedingungen führen und flexibel auf den Verlauf von Lockerungen und
Beurlaubungen eingehen könne. Die Gutachterin kam gar zum Schluss, es sei nicht
ersichtlich, dass diese Unterbringungsmodalitäten nicht auch im Rahmen einer
Verwahrung umzusetzen seien, die insoweit aus forensisch-psychiatrischer Sicht
angemessen erscheine. Aus der in diesem Zusammenhang gemachten Äusserung der
Gutachterin, die genannten Rahmenbedingungen wären als vormundschaftliche
Massnahme umsetzbar, kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht
abgeleitet werden, die bedingte Entlassung könne auch ohne vorgängige Vollzugslockerungen
empfohlen werden. Auch der Antwort der Gutachterin auf die Frage 6 ist nicht zu
entnehmen, dass Vollzugslockerungen vor einer bedingten Entlassung nicht angezeigt
seien.
Sodann bezieht sich die Formulierung „angesichts des in
diesem Sinne bestehenden Rückfallrisikos“ entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
nicht nur auf Fahrten in alkoholisiertem Zustand, sondern insbesondere auch
darauf, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten auch schwerere Delikte
gegen Leib und Leben (als eine einfache Körperverletzung) verursachen könnte.
Demnach umfasst diese Formulierung auch Anlasstaten im Sinn von Art. 64 Abs. 1
StGB, weshalb diesbezüglich von einer Verletzung von Bundesrecht nicht die Rede
sein kann. Nach dem Gesagten setzte sich die Justizdirektion auch keineswegs
unbegründet über das Gutachten hinweg und muss sich keine Verletzung des Willkürverbots
vorwerfen lassen.
5.
5.1
Des Weiteren rügte der Beschwerdeführer, das im angefochtenen Entscheid
aufscheinende „Null-Risiko-Prinzip“ vertrage sich weder mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch mit dem Gesetz und dem Verhältnismässigkeitsprinzip.
Die Vorinstanz habe sich darüber hinweggesetzt, dass das Anlassdelikt für die
Verwahrung eine Fahrt in angetrunkenem Zustand gewesen sei, für welche er zu
einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Monaten verurteilt worden sei, und dass er noch
nie ein Sexual- oder Gewaltverbrechen begangen habe. Sei aufgrund einer
sachlichen Würdigung des Gutachtens eine Bewährung im Sinn von Art. 64 Abs. 1
StGB zu erwarten, so sei die bedingte Entlassung anzuordnen. Die weiteren Erwägungen
der Vorinstanz bezüglich Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit, künftiger
Antabus-Einnahme und vorgängiger Vollzugslockerungen vermöchten keine nicht gegebene
Rückfallgefahr zu begründen.
5.2
Die Justizdirektion gelangte – wie bereits ausgeführt (E. 4.2) – zum
Schluss, der Beschwerdeführer könne mit seinem Verhalten angesichts der
Unberechenbarkeit unter Alkoholeinfluss verübter Delikte und seines mitunter
auch ohne Alkoholkonsum aggressiven Verhaltens durchaus auch schwerere Delikte
gegen Leib und Leben als einfache Körperverletzungen verursachen. Dieses Risiko
sah sie auch im Zusammenhang mit bei einer bedingten Entlassung zu erwartenden
Auto- oder Motorradfahrten in alkoholisiertem Zustand. Die bedingte Entlassung
des Beschwerdeführers hätte nach Einschätzung der Gutachterin und der
Justizdirektion einen Rückfall in die Alkoholabhängigkeit und in deliktisches
Verhalten zur Folge. Das Rückfallrisiko liesse sich nach Ansicht der
Gutachterin reduzieren, wenn der Beschwerdeführer in ein Wohnheim entlassen würde,
das fakultativ geschlossen geführt werden könne, und er Antabus einnehme. Er
bedürfe jedoch dauerhaft einer relativ engmaschigen Kontrolle und sozialpädagogischer
Betreuung, um den erreichten Status beizubehalten. Von längerfristig
durchgehaltener Freiwilligkeit sei nicht auszugehen, und eine grundlegende
Besserung dieser Problematik sei nicht zu erwarten. Wiederum unter Verweis auf
das Gutachten hielt die Justizdirektion fest, die Haltung des Beschwerdeführers
zu Antabus sei ambivalent. Während er in der Exploration der Gutachterin eine
erneute Antabuseinnahme zunächst unter Verweis auf frühere, als gravierend beschriebene
Nebenwirkungen strikt abgelehnt habe, habe er später schriftlich mitgeteilt,
gegebenenfalls doch mit einem erneuten Behandlungsversuch einverstanden zu
sein.
Daraus folgerte die Justizdirektion, unter diesen
Umständen sei heute eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der
Verwahrung ohne schrittweise Vorbereitung in der Form von stufenweisen
Vollzugslockerungen nicht verantwortbar. Ohne positive Erfahrungen mit
vorgängigen Vollzugslockerungen könne zum heutigen Zeitpunkt auch mit begleitenden
Massnahmen nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass
sich der Beschwerdeführer in der Freiheit bewähre.
5.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Gefahr seines Rückfalls
in die schwere Alkoholabhängigkeit sehr wohl zu berücksichtigen bei der
Prognose seiner Bewährung in Freiheit, delinquierte er doch jeweils unter
starkem Alkoholeinfluss und hätte seine bedingte Entlassung nach Einschätzung
der Gutachterin einen Rückfall in die Alkoholabhängigkeit und damit auch in
deliktisches Verhalten zur Folge. Eine Bewährung des Beschwerdeführers in
Freiheit scheint gar nur möglich, wenn sein Rückfall in die Alkoholabhängigkeit
verhindert werden kann. Dabei spielt die zuverlässige Einnahme von Antabus eine
wichtige Rolle. Diese erscheint jedoch aufgrund der erwähnten Ausführungen der
Gutachterin sehr fraglich (vgl. E. 5.2). Zudem bestätigte der
Beschwerdeführer diese Zweifel kürzlich erneut, indem er anlässlich der
Vollzugskoordinationssitzung vom 18. November 2010 ausführte, keine guten
Erfahrungen mit Antabus gemacht zu haben, weshalb er zu dessen Einnahme für
höchstens ein bis zwei Monate bereit sei. Er ergänzte darauf, er würde Antabus
für wenige Monate wieder einnehmen, aber für längere Zeit nicht. Demnach
erscheint eine längerfristige Antabuseinnahme selbst im Fall einer Betreuung
und Kontrolle nicht sichergestellt, weshalb bei einer bedingten Entlassung des
Beschwerdeführers ein Rückfall in die Alkoholabhängigkeit und damit in
deliktisches Verhalten zu befürchten wären. Zudem darf nicht ausser Acht
gelassen werden, dass bisherige therapeutische Bemühungen erfolglos verliefen
und nach Ansicht der Gutachterin auch in Zukunft in keiner Weise
erfolgversprechend sind. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass
die Justizdirektion zum Schluss kam, es könne selbst mit begleitenden
Massnahmen nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass
sich der Beschwerdeführer in Freiheit bewähren werde. Bei dieser Ausgangslage
erscheint das Rückfallrisiko entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht
vernachlässigbar, weshalb dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden kann,
er verfolge das „Null-Risiko-Prinzip“.
Es ist daher ebenso wenig
zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner daraus folgerte, der Beschwerdeführer
könne mit seinem Verhalten – u.a. auch mit Auto- und Motorradfahrten in
alkoholisiertem Zustand – durchaus auch schwerere Delikte gegen Leib und Leben
als einfache Körperverletzungen verursachen, da Delikte unter Alkoholeinfluss
bezüglich Ablauf und möglicher Schäden unberechenbar seien und es beim
Beschwerdeführer auch ohne Alkoholkonsum zu aggressivem Verhalten kommen könne.
Diese Befürchtung erscheint angesichts des deliktischen Vorlebens des
Beschwerdeführers (u.a. mehrfaches Fahren in angetrunkenem Zustand, Schlag mit
Flasche auf den Kopf einer anderen Person, Werfen von Biergläsern und
Barhockern durch ein Lokal, Bedrohung einer Person mit einem Messer, Zusammenschlagen
des Vormunds und Einschüchtern mit einer Pistole, Schuss in die Luft mit
scharfer Munition aus dem Sturmgewehr) nicht unberechtigt. Zudem ist es während
des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Massnahmezentrum B im November 2007 zu
Übergriffen auf das Personal gekommen.
Schliesslich sprechen
auch medizinische Gründe gegen eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt.
Die Gutachterin hielt klar dafür, dass der Beschwerdeführer weiterhin als
hochgradig alkoholabhängig zu betrachten sei und aus eigener Kraft nicht
alkoholabstinent bleiben könnte. Zur Reduktion der Rückfallgefahr mass sie der
Einnahme von Antabus grosse Bedeutung bei. Der Einsatz anderer Medikamente wäre
denkbar, böte jedoch bei Weitem nicht denselben Schutz vor Alkoholrückfällen
wie Antabus. Nachdem der Beschwerdeführer verschiedentlich über eine
Antabus-Unverträglichkeit geklagt hatte, hielt die Gutachterin eine
medizinische Abklärung, ob sich eine langandauernde Antabus-Einnahme mit der
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers vereinbaren lasse, für unabdingbar.
Da jegliche Anpassung des Massnahmevollzugs eine Reduktion der sehr erheblichen
Rückfallgefahr in den Alkoholkonsum voraussetzt und die entsprechenden medizinischen
Abklärungen noch nicht erfolgt sind, verbietet sich die bedingte Entlassung des
Beschwerdeführers im jetzigen Zeitpunkt.
5.4
Zur Verhältnismässigkeit der Verwahrung ist mit dem Bundesgericht und der
Justizdirektion darauf hinzuweisen, dass die Verwahrung keine Strafe ist,
sondern eine sichernde Massnahme, die den Schutz der Allgemeinheit vor einem
gefährlichen Straftäter bezweckt. Dementsprechend steht die Dauer der
Verwahrung nicht in einem bestimmten Verhältnis zur ausgefällten Strafe,
sondern hängt in erster Linie von der Zeit ab, die zur Besserung des Täters,
namentlich zur Verringerung seiner Gefährlichkeit, notwendig ist (BGr, 25. Januar
2010,6B_796/2009, E. 2.4). Ob die Verwahrung auf einer nach der heutigen
gesetzlichen Regelung genügenden Anlasstat im Sinn von Art. 64 Abs. 1
StGB beruht, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden (vgl. E. 3.2 und bereits
VGr, 15. Juli 2009, VB.2009.00101, E. 4.4).
6.
6.1
Schliesslich beanstandete der Beschwerdeführer, es sei unverständlich, dass
der Beschwerdegegner die Anordnung des Verwaltungsgerichts in seinem Entscheid
vom 15. Juli 2009 nicht befolgt habe, die Fachkommission zu konsultieren,
liege doch kein Anlassdelikt im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB vor, hätten
die Gutachterin die Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Katalogtat nach Art. 64
StGB als gering eingestuft und die Fachkommission bisher noch keine Beurteilung
abgegeben.
6.2
Das Verwaltungsgericht wies den Beschwerdegegner im Rahmen der teilweisen
Gutheissung der Beschwerde VB.2009.00197 gegen die Verweigerung von
Vollzugslockerungen mit Entscheid vom 15. Juli 2009 an, die Fachkommission
zu konsultieren (E. 5.4). Diese Anordnung bezog sich auf die Frage der
Gewährung von Vollzugslockerungen. Dementsprechend wird der Beschwerdegegner am
21.
Februar 2011 den Fall des Beschwerdeführers der Fachkommission
vorlegen, welche sich namentlich zur Frage äussern werde, ob dem
Beschwerdeführer begleitete Tagesurlaube und danach die Versetzung in den
offenen Vollzug gewährt werden könne. Da die bedingte Entlassung aus der Verwahrung
ohne erfolgreiche vorgängige Vollzugslockerungen nicht in Erwägung gezogen wurde,
ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner vor dem Entscheid über die
bedingte Entlassung von der Anhörung der Fachkommission absah (vgl. dazu VGr,
25.
März 2010, VB.2010.00064, E. 5.2.1).
7.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Verweigerung der bedingten Entlassung des
Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen ohne positive Erfahrungen mit
vorgängigen Vollzugslockerungen einer Rechtskontrolle – auf die das
Verwaltungsgericht beschränkt ist (§ 50 VRG) – standhält. Über allfällige
Vollzugslockerungen wird der Beschwerdegegner nach der anstehenden Anhörung der
Fachkommission zu entscheiden haben.
8.
8.1
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung der Verletzung
des Beschleunigungsgebots im Sinn von Art. 5 Ziff. 4 der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK). Er habe am 7. Juni
2010.
ein begründetes Haftentlassungsgesuch gestellt, und eine gerichtliche
Entscheidung stehe immer noch aus. Es seien wiederholt Phasen gänzlicher
Untätigkeit der Behörden zu verzeichnen.
8.2
Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das
Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die
Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet,
wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist (Art. 5 Ziff. 4 EMRK).
8.3
Der Beschwerdegegner hatte die jährliche Prüfung der Entlassung aus der
Verwahrung am 12. November 2009 bis zum Vorliegen des neuen Gutachtens
sistiert. Demnach handelte es sich bei seiner Verfügung vom 17. September
2010.
um eine Prüfung von Amtes wegen und nicht um ein Haftentlassungsgesuch im
Sinn von Art. 5 Ziff. 4 EMRK. Dies hatte schon das Bundesgericht
festgestellt. Demnach vergingen zwischen dem Eintreffen des neuen
psychiatrischen Gutachtens und der erstinstanzlichen Verfügung rund vier
Monate. Dies erscheint zwar als lange, doch gilt es zu bedenken, dass das über
sechzig Seiten starke und detaillierte Gutachten zu studieren und der Beschwerdeführer
anzuhören war. Dazwischen wurde am 24. Juni 2010 eine spezifische
Risikoabklärung in Auftrag gegeben, welche am 1. August 2010 beim
Beschwerdegegner eintraf. Von einer gänzlichen Untätigkeit der Behörden kann
demnach nicht die Rede sein. Die Verfahrensdauer erscheint daher durchaus
vertretbar. Die Dauer des Rekursverfahrens von rund eineinhalb Monaten ab Einreichung
der Rekursschrift durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist keineswegs
zu beanstanden, was auch vom Beschwerdeführer bestätigt wurde. Die Gesamtdauer
des Verfahrens vom Vorliegen des Gutachtens bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts
beträgt demnach gut neun Monate und damit zwei Monate weniger als die vom
Bundesgericht als nicht rechtsverletzend gewertete Dauer des letzten Rechtsmittelinstanzenzugs
bezüglich der bedingten Entlassung aus der Verwahrung. Somit ist keine Verletzung
des Beschleunigungsgebots festzustellen.
9.
9.1
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig, und
es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).
9.2
Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,
auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).
Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat
die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre
Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2).
9.3
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund seines mehrjährigen
Aufenthalts im Verwahrungsvollzug auszugehen. Die Beschwerde kann angesichts
der sich stellenden Rechtsfragen und nachdem ein neues Gutachten eingeholt
worden war, nicht als aussichtslos gewertet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs
eines Rechtsvertreters ist wegen der Komplexität der rechtlichen Fragen und der
Intelligenzminderung des Beschwerdeführers ebenfalls zu bejahen.
Demnach ist dem
Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren; die Gerichtskosten sind ihm aufzuerlegen, jedoch
einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihm in der Person von
Rechtsanwalt Cein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser hat dem Gericht
binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung
dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten
die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).
Der Beschwerdeführer
wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.
3.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers läuft eine
nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils, um dem
Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die
Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt
würde;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4.
Dem
Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…