VB.2010.00682
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00682
9. März 2011Deutsch13 min
(URT.2011.13076)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2010.00682
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. März 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A.1,
A.2,
A.3,
A.4,
Beschwerdeführende A.3 und A.4
vertreten durch die Eltern (Beschwerdeführende A.1 und A.2),
alle vertreten durch B,
Beschwerdeführende,
gegen
Sicherheitsdirektion Kanton
Zürich,
Rekursabteilung,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit tags darauf ausgehändigter Verfügung vom 10. Juni
2010 lehnte die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich Gesuche
ab, die Aufenthaltsbewilligungen von A.1, eines 1974 geborenen ausländischen
Staatsangehörigen, seiner Ehe- und Landsfrau A.2, geboren 1985, sowie der
gemeinsamen Kinder A.3, geboren 2004, und A.4, geboren 2006, zu verlängern;
zugleich forderte sie die vier Petenten auf, die Schweiz bis spätestens 15. September
2010 zu verlassen, und nannte als Weiterzugsmöglichkeit den Rekurs, welcher
binnen 30 Tagen ab Zustellung beim Regierungsrat auf Deutsch mit einem begründeten
Antrag einzureichen sei.
Der am (Dienstag,) 6. Juli 2010 in dieser
Angelegenheit bevollmächtigte Vertreter der Familie A ersuchte das Migrationsamt
durch Einschreiben vom nämlichen Tag, das am Donnerstag jener Woche beim
Adressaten einging, um Zur-Verfügung-Stellen der "Akten innert nützlicher
Frist zwecks Akteneinsicht". Das Migrationsamt entsprach dem mit Begleitbrief
vom folgenden Freitag, welche Sendung laut Schilderung des Vertreters bei demselben
am (Montag,) 12. Juli 2010 gegen Mittag einlangte.
Erwägungen
II.
Die Eheleute A sowie ihre beiden Kinder hatten am
6.
Juli 2010 auch – beim Regierungsrat am 8. bzw. 9. jenes Monats
eintreffenden – Rekurs erheben und beantragen lassen, ihnen in Aufhebung der
Verfügung vom 10. Juni 2010 sowie unter Entschädigungsfolge zu Lasten der
Staatskasse die Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern und umfassende
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; im Übrigen beschränkte sich diese
Eingabe nebst dem Verweis auf Vollmacht und angefochtene Verfügung als Beilagen
auf Folgendes: "Die Rekurrenten haben heute ihren Rechtsvertreter über den
Entscheid der Rekursgegnerin in Kenntnis gesetzt. Da derzeit dem
Rechtsvertreter noch keine Akten vorliegen – Akteneinsicht wurde ebenfalls mit
Datum vom 6.07.2010 gestellt -, ist es zurzeit nicht möglich eine rechtsgenügende
Begründung zum Rekurs ins Recht zu legen. Ich bitte Sie daher höflich, die
Frist zur Begründung nach Akteneinsicht neu anzusetzen".
Die Staatskanzlei lud die Sicherheitsdirektion mit
Eingangsanzeige gleichermassen vom (Freitag,) 9. Juli 2010 zur
freigestellten Rekursantwort innert 30 Tagen und zur Akteneinreichung ein,
worüber sie ebenso den Vertreter der Rekurrierenden in Kenntnis setzte; dieser
wie auch das Migrationsamt empfingen das einschlägige Papier wiederum am 12. Juli
2010.
Mit Eingabe vom 16./17. Juli 2010 folgte die Rekursbegründung. Die
Rekurrierenden nützten am 15. September 2010 die ihnen durch die
Staatskanzlei eingeräumte Frist, sich zur Frage der formellen Gültigkeit und
Rechtzeitigkeit ihres Rechtsmittels zu äussern.
Mit kostenfälligem Beschluss vom 27. Oktober 2010 trat
der Regierungsrat auf den Rekurs nicht ein, weil die begründungslose Eingabe
vom 6. Juli 2010 formell mangelhaft sowie die begründete vom 16./17. nämlichen
Monats wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist am dazwischen liegenden (Montag,)
12.
verspätet sei, und verweigerte sowohl unentgeltliche Rechtspflege als auch
Parteientschädigung. Der Entscheid wurde am 9. November 2010 eröffnet.
III.
Die Eheleute A und ihre beiden Kinder liessen beim
Verwaltungsgericht am 2./6. Dezember 2010 Beschwerde führen mit den
Begehren, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse sowie in
Aufhebung des regierungsrätlichen Beschlusses ihre Aufenthaltsbewilligungen zu
verlängern, eventualiter die Sache zum Eintreten auf den Rekurs zurückzuweisen,
dem Rechtsmittel sodann aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihnen
schliesslich Kostenfreiheit sowie in der Person ihres Vertreters
unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. Mit Eingaben vom 13./12. Dezember
2010.
und vom 8./9. Februar 2011 wurden Unterlagen zur früheren
Fürsorgeabhängigkeit der Familie A sowie zu den gegenwärtigen Einkommensverhältnissen
nachgereicht.
Während die Staatskanzlei sich im Auftrag des
Regierungsrats am 14. Dezember 2010 mit dem Schluss hatte vernehmen lassen,
das Rechtsmittel abzuweisen, verzichtete die Sicherheitsdirektion
stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewirkt. Schon deshalb
muss das Rechtsmittel kraft § 38 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 38a
Abs. 1 und 38b Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) gerichtsintern in Dreierbesetzung erledigt werden.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amtes wegen. Diese
ist betreffend Rekursentscheide auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts
nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f.
sowie 19a Abs. 1 VRG gegeben. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen erscheinen
ebenso ohne Weiteres erfüllt (vgl. auch oben II Abs. 3 und III
Abs. 1).
Das Gesuch, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen,
zielte von Anfang an ins Leere, weil diese dem Rechtsmittel mangels Entzugs
durch die Vorinstanz laut § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1–3
VRG ohnehin eignete; ansonsten verlöre es jedenfalls mit dem jetzigen
Endentscheid seinen Gegenstand.
2.
2.1
Zu Recht
unbestritten ist, dass die 30-tägige Rekursfrist hier am 12. Juli 2010
endete und zwar nicht der Antrag, wohl aber die Begründung des Rekurses an sich
erst – um fünf Tage – zu spät erfolgte (vgl. §§ 11 und 22 VRG; oben I Abs. 1,
II Abs. 1 f.). Die Kontroverse dreht sich zunächst nur darum, ob die
Vorinstanz trotz solch grundsätzlicher Säumnis auf den Rekurs hätte eintreten
müssen. Gilt es diese Frage zu verneinen, muss die Beschwerde in der Hauptsache
abgewiesen werden.
2.2
Gemäss § 23
Abs. 1 Satz 1 VRG braucht die Rekursschrift im Sinn eines Gültigkeitserfordernisses
einen Antrag und dessen Begründung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 23 N. 1, 6, 12, 16 und 19). An Letzterer fehlt es in der
Eingabe vom 6. Juli 2010 ausser für das Gesuch um Ansetzen einer
Begründungsfrist gänzlich, was allerdings insofern nicht hilft (siehe Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 23 N. 18). Zwar bedarf es keiner detaillierten Auseinandersetzung
mit den vorinstanzlichen Erwägungen und genügt eine summarische Motivierung;
von einer solchen lässt sich jedoch nicht absehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 23
N. 3, 16 und 26). Denn das Rekursverfahren dient nicht dazu, die
angefochtene Verfügung von Amts wegen zu überprüfen, ohne dass die
Rechtsmittelbehörde wenigstens in Umrissen erkennen könnte, warum die rekurrierende
Partei mit dieser Verfügung (die ihrerseits ja die Vorinstanz hat begründen müssen;
vgl. § 10 Abs. 2 [frühere Fassung: OS 54, 268 ff., 269 und 290]
bzw. Abs. 1 [aktuelle Version] VRG) nicht einverstanden sei (zum Ganzen
und den beiden folgenden Absätzen VGr, 27. Mai 2009, VB.2009.00205, E. 6.1
– 29. Juli 2010, VB.2010.00226, E. 2.3 – 26. August 2010,
VB.2010.00232, E. 1.4 – 21. Oktober 2010, VB.2010.00569, E. 3.2
– 12. Januar 2011, VB.2010.00480, E. 2 f.).
Fehlt eine Begründung, gilt es gestützt auf § 23 Abs. 2
VRG in der Regel, vorerst eine Nachfrist zum Einreichen einer verbesserten Rekursschrift
anzusetzen; diese Bestimmung soll aber nur überspitzten Formalismus verhindern,
weshalb sie nicht immer zur Anwendung gelangt; so lässt sich rechtskundigen
oder rechtskundig vertretenen Parteien keine Gelegenheit zur Verbesserung
einräumen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 27 mit Zitaten). Auch sonst
ist dann von einer Nachfristansetzung abzusehen, wenn es einer Partei nach Treu
und Glauben zumutbar gewesen wäre, entsprechend der klaren Belehrung im angefochtenen
Entscheid ein Rechtsmittel mit zumindest summarischer Begründung zu erstatten
(BGr, 3. Mai 1996, ZBl 98/1997, S. 307). Das trifft selbst dort
zu, wo die auf das Erfordernis einer Rekursbegründung hinweisende
Rechtsmittelbelehrung – wie hier (siehe oben I Abs. 1) – nicht noch
zusätzlich darauf aufmerksam macht, dass auf einen diesbezüglich mangelhaften
Rekurs nicht eingetreten werde (unveröffentlichte Erwägung des in RB 1999 Nr. 11
abgedruckten Entscheids).
Sich durch bewussten Verzicht auf Begründung eine Erstreckung
der Rekursfrist zu verschaffen – auch etwa, indem am letzten Tag der Frist nur
eine Rekurserklärung oder ein Erstreckungsgesuch eingereicht wird –, geht nicht
an, und zwar auch dann nicht, wenn sich kein Vorwurf des Rechtsmissbrauchs
erheben lässt (RB 1987 Nr. 36, 1991 Nr. 28; Kölz/Bosshart/Röhl, § 23
N. 27).
2.3
In diesem
Licht war der Rekurs vom 6. Juli 2010 mangels Begründung ungültig und fehlte
ein Anlass, eine Verbesserungsfrist im Sinn der die Begründung nachliefernden
Eingabe vom 16./17. Juli 2010 anzusetzen. Mandatiert und instruiert
nämlich eine Partei ihren Rechtsvertreter erst kurz vor Ablauf der Rekursfrist
und reicht jener in der Folge statt eines Rekurses mit Begründung für eine
solche lediglich ein Fristerstreckungsgesuch ein, gilt es das Rechtsmittel
nicht an die Hand zu nehmen (RB 1999 Nr. 11 E. 1). Wenn hier im
Unterschied zum eben zitierten Präjudiz es nach der Mandatierung nicht bloss
drei, sondern sechs Tage bis zum Rechtsmitteltermin dauerte und der Vertreter
nicht erst am letzten Tag der Frist um deren Erstreckung ersuchte, sondern
ebenfalls sechs Tage zuvor, ändert das nichts. Er musste nämlich wissen und
rechnete offenkundig damit, dass es mit der Aktenzusendung durch die
Beschwerdegegnerin so knapp werden könnte, wie es dann effektiv eintrat, und
durfte nicht darauf bauen, dass die Vorinstanz sein Erstreckungsgesuch bewillige,
was sie denn auch durch Einholen der Rekursantwort stillschweigend nicht tat
(vgl. oben I Abs. 2, II Abs. 1 f.). Entgegen der Beschwerde
erlaubte das keinen Schluss, "dass die notwendigen prozessleitenden
Massnahmen später folgen".
Im Übrigen wäre dem Vertreter nach Empfang der
beschwerdegegnerischen Akten und der vorinstanzlichen Eingangsanzeige am 12. Juli
2010.
noch ein halber Tag geblieben, um den Rekurs wenigstens summarisch zu
begründen (vgl. oben I und II je Abs. 2). Wenn er vor Verwaltungsgericht
übrigens behauptet, vom Ablauf der Rekursfrist am 12. Juli 2010 erst aus
den ihm gleichentags zugegangenen Akten Kenntnis erhalten zu haben, widerspricht
er seiner Schilderung bei der Vorinstanz, wonach ihm die Beschwerdeführenden
schon am 6. Juli 2010 sagten, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
10.
Juni 2010 folgenden Tags bekommen zu haben. Ob die frühere Angabe
stimme, darf freilich auf sich beruhen, weil der Vertreter ansonsten hätte den
Fristablauf sofort abklären und ohnehin damit rechnen müssen, dass die Beschwerdegegnerin
ihre Anordnung mit Datum von deren Erlass versendet habe.
Des Weiteren beruft sich die Beschwerde vergebens auf zwei
Bundesgerichtsurteile (BGE 134 V 162; 5. Mai 2008,8C_442/2007); denn
sie beschlagen eidgenössisches (Sozialversicherungs-)Verfahrensrecht. Zudem
musste die Vorinstanz wie gesagt entgegen der Beschwerde keine
Verbesserungsfrist gewähren, geschweige denn sofort; gegenteils hätte der
Vertreter der Beschwerdeführenden, je länger solches nicht geschah, sich um
eine Rekursbegründung innert der Rechtsmittelfrist kümmern sollen. Er kann
aus einem ihm gegenüber abweichenden, nicht zuvor erfolgten und bezüglich
Notwendigkeit bzw. Zulässigkeit hier übrigens nicht zu prüfenden Vorgehen von
Bezirksräten des Kantons Zürich als Rekursbehörden in ähnlichen Verhältnissen
nichts für den vorliegenden Fall herleiten.
2.4
Mithin ist das Rechtsmittel in der Hauptsache abzuweisen. Im selben
Sinn hat auch die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung Bestand. Weil die Frist
für die Beschwerdeführenden zum Verlassen der Schweiz inzwischen abgelaufen
ist, gilt es eine angemessene neue zu setzen (vgl. vorn I Abs. 1;
VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00686, E. 4.3).
2.5
Wie sich erstens hinzufügen lässt, gestattet § 12 Abs. 1 Satz 1
VRG, eine – so etwa für den Rekurs – gesetzlich vorgeschriebene Frist zu
erstrecken, wenn die davon betroffene Person im Lauf der Frist stirbt oder
handlungsunfähig wird. Das gilt auch für die Vertretung dieser Person
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 5). Um einen solchen Fall dreht es sich
hier offensichtlich nicht (vgl. auch VGr, 21. Oktober 2010,
VB.2010.00569, E. 2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 6).
Zweitens erlaubt § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG die
Wiederherstellung einer verpassten Frist, sofern unter anderem der betroffenen
Person keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt. Dieser Person ist das
Verhalten ihrer Vertretung anzurechnen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 16).
Unter den genannten Umständen, wo keine Verbesse
rungsfrist eingeräumt werden musste, wäre ebenso wenig eine
Restitution in Frage gekommen (siehe RB 1999 Nr. 11 E. 2). Dasselbe
gilt etwa auch, falls es ein Anwalt versäumt, die Akten bei den Vorinstanzen
rechtzeitig einzusehen, selbst wenn er um Zusendung der Akten ersucht hat,
diese aber (stillschweigend) nicht oder zufolge Kurzfristigkeit des Gesuchs
nicht vor Ablauf der zu wahrenden Rechtsmittelfrist erhält (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 12 N. 20, mit Hinweisen); das trifft hier mutatis mutandis ebenso
zu.
Drittens spielt keine Rolle, dass die Säumnis mit der
Rekursbegründung einen fremdenpolizeilichen Rechtsverlust bewirken kann
(RB 2000 Nr. 3, 2002 Nr. 12 f.).
3.
Als unterliegende Partei werden
die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig; zudem haben sie von
vornherein keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15, § 17 N. 31).
Privaten, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheint, ist
auf Gesuch hin Kostenfreiheit zu gewähren. Sie haben unter den gleichen
Bedingungen zudem Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,
wenn sie ihre Rechte im Verfahren nicht selbst wahren können (§ 16 Abs. 1
und 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39 f.). Die
Beschwerdeführenden erfüllen alle diese Voraussetzungen.
Die Beschwerdeführenden gilt es auf § 65a Abs. 1
in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine
Partei, der Kostenfreiheit und/oder unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt
wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch
des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Urteilsdispositiv ist
Folgendes zu erläutern:
Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführenden geltend gemacht werden will, lässt sich Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erheben
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario; Daniela Thurnherr
in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 112 N. 39 ff.;
BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2;
ferner bezüglich der Rüge, der vorangegangene kantonale Sachentscheid habe
Verfahrensgarantien missachtet, BGr, 12. Februar 2008,2D_23/2008,
E. 2.4.2 mit Zitat). Sonst steht lediglich die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zur Verfügung (siehe zu
ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Thomas Häberli, Basler Kommentar,
2008, Art. 83 BGG N. 61; Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz,
in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009,
S. 373 ff., 383; Thurnherr, Art. 112 N. 72–75); das trifft
insbesondere im Zusammenhang mit dem Wegweisungspunkt zu (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 und 4 BGG; Thurnherr, Art. 112 N. 62).
Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte laut Art. 119 Abs. 1
BGG in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Den Beschwerdeführenden wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren Kostenfreiheit gewährt und in der Person von B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen
einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses
eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen
einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Den
Beschwerdeführenden wird eine neue Frist bis 30. Juni 2011 angesetzt, um
die Schweiz zu verlassen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht
der Beschwerdeführenden bleibt vorbehalten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an
…