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Entscheid

VB.2010.00684

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00684

13. April 2011Deutsch13 min

(URT.2011.13179)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der am 18. Dezember 1974 geborene

mazedonische Staatsangehörige A reiste am 14. September 2003 von Land C

kommend ohne Bewilligung in die Schweiz. Am 13. November 2003 heiratete er

in D die 1974 geborene Schweizerin E. Er erhielt darauf die Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib bei der Ehefrau. Die Bewilligung war letztmals bis 12. November

2008 verlängert worden.

Die eheliche Gemeinschaft wurde am 1. April

2007 aufgegeben, und die kinderlos gebliebene Ehe wurde vom Bezirksgericht

Zürich rechtskräftig am 12. September 2007 geschieden.

Aus der Beziehung des A mit der Landsfrau F

sind in den Jahren 2005 und 2007 zwei Kinder hervorgegangen, welche bei ihrer

Mutter in Mazedonien leben.

Am 21. Oktober 2008 ersuchte der

Rekurrent das Migrationsamt der Sicherheitsdirektion um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

und um Erteilung der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.

Nachdem das Migrationsamt Abklärungen über

die inzwischen aufgelöste Ehe getroffen hatte, lehnte es am 23. September

2009 das Gesuch von A betreffend Verlängerung der Aufenthalts- und Erteilung

der Niederlassungsbewilligung ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz

bis 30. November 2009.

Erwägungen

II.

Einen dagegen eingereichten Rekurs wies der Regierungsrat

am 27. Oktober 2010 ab. Er kam zum Schluss, dass sich A in

rechtsmissbräuchlicher Weise auf seine Ehe mit E berufe.

III.

Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2010 stellte A durch

seinen Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht die Anträge, der Beschluss des

Regierungsrats sei aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu

erteilen, eventuell die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der beschwerdebeklagten Sicherheitsdirektion.

Während sich diese nicht vernehmen liess,

beantragte am 21. Januar 2011 die Staatskanzlei namens des Regierungsrats

dem Verwaltungsgericht, die Beschwerde abzuweisen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist seit

dem 1. Juli 2010 gestützt auf § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; in der Fassung gemäss Gesetz über die Anpassung des

kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010) für die Behandlung

von Beschwerden gegen Entscheide der Sicherheitsdirektion in ausländerrechtlichen

Angelegenheiten zuständig.

2.

2.1

Das am

1.

Januar 2008 in Kraft getretene und hier anwendbare Bundesgesetz vom

16.

Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) gilt, soweit

keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz

abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1

AuG). Gemäss Art. 3 Abs. 2 AuG werden Ausländerinnen und Ausländer

zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die

Vereinigung der Familie es erfordern. Das Ermessen der zuständigen Behörde wird

eingeschränkt, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung besteht.

Zwischen der Schweiz und

Mazedonien besteht kein Staatsvertrag, welcher dem Beschwerdeführer einen

Anspruch auf Aufenthalt erteilen würde.

2.2

Dem

Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung als ausländischem Ehegatten

einer Schweizerin erteilt, gestützt auf den heute geltenden Art. 42 Abs. 1

AuG. Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entsteht, wenn

die Eheleute zusammenleben. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen

Aufenthalt von fünf Jahren entsteht ein Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Die Ansprüche nach Art. 42

AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich

um die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen.

Anderseits kann nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft ein

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiterbestehen, wenn die Gemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration des ausländischen

Partners besteht oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt

in der Schweiz erforderlich machen. Ein solcher Grund kann namentlich dann vorliegen,

wenn ein Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung

im Herkunftsland stark gefährdet wäre (Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG). Vom

Erfordernis des Zusammenwohnens kann abgesehen werden, wenn für getrennte

Wohnungen wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die Familiengemeinschaft

weiter besteht (Art. 49 AuG).

2.3

Der

Regierungsrat befand, dass die Berufung des Beschwerdeführers auf die Ehe mit

einer Schweizerin aus folgenden Gründen rechtsmissbräuchlich erfolge:

So hätte er ohne die Heirat

keine Aussicht auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gehabt. Der

Heirat sei eine nur kurze Bekanntschaftszeit vorausgegangen. Bereits zwei

Monate nach seiner illegalen Einreise habe die Heirat stattgefunden, nachdem

die Eheleute ein Jahr zuvor sich in über das Internet kennengelernt hatten, und

in der Folge in Mazedonien gesehen hatten. Von dem formell rund

dreieinhalbjährigen Zusammenleben während der Ehe habe sich die Ehefrau 14

Monate in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten. Den Ausschlag für die

rechtsmissbräuchliche Berufung gebe jedoch der Umstand, dass der Beschwerdeführer

während der Ehe mit der schweizerischen Ehefrau mit der in Mazedonien

wohnhaften Landsfrau F zwei 2005 und 2007 geborene Kinder gezeugt habe, was nur

den Schluss zulasse, dass er zur Kindsmutter eine eheähnliche Beziehung unterhalte

und seine Angehörigen in Mazedonien als seine richtige Familie betrachte. So

habe er die Kinder wie auch deren Mutter mit monatlich 1000 Euro unterstützt,

was angesichts der Lebenskosten in Mazedonien einem vollen Unterhalt entspreche.

Zudem habe er beabsichtigt, im August 2008 F und seine Kinder für einen

dreimonatigen Besuchsaufenthalt in die Schweiz einreisen zu lassen, welches

Gesuch von den Behörden allerdings abgewiesen worden sei. Sodann habe er sich

allein im Jahr 2010 mindestens viermal bei seiner Familie in Mazedonien

aufgehalten. Es könne, nach Ansicht der Vorinstanzen, nicht von einem als

Seitensprung zu bezeichnenden Verhältnis gesprochen werden. Endlich entspreche

die schweizerische Ehefrau aufgrund gewisser Eigenschaften – psychische Labilität

und hohe Verschuldung – der Zielgruppe von Frauen, welche von ausländischen

Männern bevorzugt für das Eingehen von Gefälligkeitsehen ausgesucht werden.

Auch wenn aus der Sicht der

schweizerischen Ehefrau eine Liebesheirat und eine gelebte Ehe vorläge, könne seit

der Geburt des ersten Kindes im Juli 2005 nicht mehr von einer intakten Ehe in

der Schweiz ausgegangen werden. Die Ehe sei somit bereits vor dem Ablauf der

Dreijahresfrist inhaltslos geworden und nur noch formell aufrechterhalten

worden, um den ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers nicht zu gefährden.

2.4

Der

Beschwerdeführer bestritt diese Würdigung der Verhältnisse durch die Vorinstanzen

mit Nachdruck:

Die Umstände der Heirat,

namentlich dass die erste Kontaktaufnahme per Internet erfolgt sei, sprächen

nicht für eine Scheinehe. Während des stationären Aufenthalts in der psychiatrischen

Klinik habe der Beschwerdeführer seine Gattin wöchentlich besucht und habe ihr

beigestanden. Die Ehefrau selbst und deren Eltern betrachteten den Beschwerdeführer

als liebevollen Partner, für die Erstere sei es eine Liebesheirat gewesen. Was

die Beziehung zu F, der Mutter der gemeinsamen Kinder, angehe, sei nicht

entscheidend, wie sich diese heute, nach der Scheidung von E, darstelle,

sondern damals während der Ehe. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Ehefrau

sexuell nicht auf die Rechnung gekommen, was unter anderem mit ihrer

psychischen Erkrankung zusammenhänge. Als Folge habe er "wenige sexuelle

Aussenkontakte" gepflegt. Hätte er mit F eine eheähnliche Beziehung unterhalten,

hätte nichts dagegen gesprochen, dass er sie früher geheiratet hätte. Dass es

nicht dazu kam, beweise das Gewicht der Ehe mit E. Dass eine Ehe auch ohne die

sexuelle Komponente vollwertig sein könne, sei statistisch und in der

Fachliteratur anerkannt. Im Übrigen habe das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligung erneuert, auch nachdem es um die Geburt der beiden

Kinder des Beschwerdeführers gewusst habe. Damit habe es die Auffassung

vertreten, dass aussereheliche Kinder eine Ehe nicht inhaltsleer machen

müssten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch seine monatlichen Zahlungen

von 1000 Euro seine Kinder und indirekt deren Mutter unterstützt habe, spreche

nicht gegen die Ehe in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe

überdurchschnittlich gut verdient, und die Zahlungen hätten sich nicht zum

Nachteil der Ehefrau ausgewirkt. Es treffe auch nicht zu, dass die Ehefrau zur

Zielgruppe von Frauen gehöre, die von ausländischen Männern für Gefälligkeitsehen

ausgesucht würden. Die Ehefrau sei im Zeitpunkt der Heirat in ihrem Beruf

angesehen gewesen und von ihren vorehelichen Schulden habe der Beschwerdeführer

nichts gewusst. Die Ehefrau habe selbst nach der Geburt des ersten Kindes ihre

Ehe als nicht gefährdet betrachtet, was sich mit der Einschätzung des

Beschwerdeführers decke. Eventuell wären – beim Wegfall eines

Fortsetzungsanspruchs nach der Auflösung der Ehe – die Voraussetzungen von

wichtigen persönlichen Gründen, die einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich

machen, zu bejahen. Der Beschwerdeführer betreibe einen Betrieb mit fünf

Angestellten. Seine Sprachkenntnisse seien ausgezeichnet, sein soziales Netz in

der Schweiz sei ausgeprägt. Er habe nie zu Klagen Anlass gegeben und sei ein

guter Steuerzahler. Auch im Rahmen des freien Ermessens gemäss Art. 96 AuG

müsste ein Entscheid zu seinen Gunsten ausfallen. Sodann begründeten die

mehreren Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligungen eine Vertrauensgrundlage,

auf deren Grundlage die heutige Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung als

Verstoss gegen Treu und Glauben erscheine.

3.

3.1

Das

Verwaltungsgericht überprüft die Entscheide der oberen Verwaltungsbehörden,

hier des Regierungsrats, auf die Rechtmässigkeit der Ermittlung des

massgebenden Sachverhalts und der Rechtsfolgen. Das der Behörde zustehende

Ermessen prüft das Gericht nur hinsichtlich Missbrauch des Ermessens; das

Einbringen von eigenem Ermessen steht dem Gericht nicht zu (§ 50 Abs. 1

und 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).

3.2

3.2.1

Ob bereits im Zeitpunkt der Heirat eine Scheinehe angestrebt wurde, steht

nicht zur Beurteilung. Zu prüfen ist vielmehr, ob die (spätere) Berufung auf

die Ehe zu einem Zeitpunkt erfolgte, als diese ohne Inhalt und Zukunft war und

nur noch auf dem Papier existierte. Die rechtsmissbräuchliche Berufung auf die

Ehe ist als innerer Vorgang eines oder beider Ehepartner einem direkten Beweis

selten zugänglich. Vielmehr muss – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung

des Bundesgerichts – aufgrund äusserer Indizien auf ein inneres Bewusstsein

geschlossen werden, welches wiederum Schlüsse darauf zulässt, ob eine Berufung

auf eine Ehe echt ist oder für ausländerrechtliche Zwecke missbraucht wird.

Äussere Indizien wiederum sind daran zu messen, ob sie dem üblichen

Verhaltensmuster entsprechen oder, wenn nicht, aufgrund besonderer Umstände

erklärbar sind.

Nachdem der

Beschwerdeführer illegal über Land C in die Schweiz eingereist war, konnte

er nicht mit einer Aufenthaltsbewilligung rechnen. Innerhalb von zwei Monaten

heiratete er die Schweizerin, welche er zuvor einmal kurz persönlich in seiner

Heimat und im Übrigen ausschliesslich übers Internet kennengelernt hatte. Wenn

die Vorinstanz ausführt, diese Bekanntschaftszeit sei kurz gewesen, ist dies

nicht rechtswidrig.

Nicht zu folgen ist dem

Beschwerdeführer, dass er die Mutter seiner Kinder früher hätte heiraten

können; dass er dies nicht getan habe, beweise, wie ernst ihm die Ehe in der

Schweiz gewesen sei. Richtig ist, dass eine frühere Heirat (beziehungsweise

eine Heirat überhaupt) mit der Mutter seiner Kinder unter Verlust des

Aufenthaltsrechts in der Schweiz einhergegangen wäre. Nicht zutreffend ist

auch, dass seine Ehefrau die Tatsache der beiden ausserehelichen Kinder einfach

akzeptiert oder weggesteckt habe, führte sie doch deutlich aus, dass sie ob

dieser Nachricht traurig gewesen sei und die Geburt des zweiten Kindes den

Ausschlag für das Scheidungsverfahren gegeben hatte. Zwar trifft zu, dass sie

(wie auch ihre Eltern) über den Beschwerdeführer nur Gutes berichtete, vor

allem was seine Integrität, Fürsorglichkeit, Arbeitswille und Zuverlässigkeit

anging. Daran ändert aber nichts, dass es die Ehefrau war, welche die Ehe mit

diesem Mann nicht mehr aushielt. Selbst wenn, wie der Regierungsrat zutreffend

ausführt, ihr Ehewille bis zum Schluss intakt gewesen wäre, muss die

Beurteilung, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, sich am objektiven Zustand der

Ehe messen. Hierzu ist zu berücksichtigen, dass fast während der Hälfte des

Zusammenlebens die Ehefrau in der psychiatrischen Klinik stationiert war. Auch

wenn der Beschwerdeführer sie jede Woche besuchte, lagen objektiv untypische eheliche

Verhältnisse vor. Dass zusätzlich die Ehe die sexuellen Bedürfnisse – zumindest

des Ehemannes – nicht abzudecken vermochte, verstärkt objektiv das Untypische

einer Ehe. Aufgrund der Akten trifft es auch nicht zu, dass der Ehemann

aufgrund dieser Einschränkung punktuelle sexuelle Aussenkontakte einging. Diese

Schilderung ist beschönigend. Vielmehr unterhielt der Ehemann während Jahren

mit der gleichen Frau, einer jüngeren Landsfrau, eine Dauerbeziehung, aus

welcher innerhalb von rund vier Jahren zwei Kinder hervorgegangen sind. Er

unterstützte diese Familie grosszügig und wesentlich länger als die Ehefrau in

der Schweiz. Dass es sich um einen Seitensprung gehandelt habe und die Kinder

gleichsam das Ergebnis davon, entspricht nicht der Lebenserfahrung und der Tatsache,

dass die Beziehung heute weiterbesteht. Zwar ist möglich, dass eine Ehe auch zwischen

jüngeren Ehegatten ohne die sexuelle Komponente erfüllend sein kann. Umgekehrt

liesse sich auch anführen, dass es zahlreiche Ehen gibt, wo der Ehemann im

Ausland lebt und arbeitet und die Kontakte zu Frau und Kindern nur auf

telefonischen, Brief- oder E-Mail- Verkehr und die Ferien beschränkt sind. Mit

anderen Worten erfüllte auch die ausländische Familie des Beschwerdeführers

wesentliche Elemente einer Ehe.

Wenn der Regierungsrat in seiner

Würdigung zum Schluss gelangte, dass nach der Geburt des ersten Kindes im Juli

2005.

die Ehe des Beschwerdeführers in der Schweiz objektiv nur noch auf dem

Papier bestand, ist diese Einschätzung aufgrund der Lebenserfahrung und der

konkreten Umstände nicht zu beanstanden und nicht rechtsverletzend.

Damit ist eine Berufung auf

die Ehe spätestens in diesem Zeitpunkt rechtsmissbräuchlich. Entfaltete die Ehe

ab diesem Zeitpunkt keinen Rechtsanspruch auf Aufenthalt, so scheiterte der

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bereits aufgrund der Ehedauer. Ferner entfiele

auch der Anspruch auf (Neu-)Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, hat die

eheliche Gemeinschaft in diesem Zeitpunkt doch weniger als die gesetzlich

geforderten fünf Jahre gedauert. Ebenso wenig liegen Umstände im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG vor, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machten.

3.2.2

Was den Entscheid im Rahmen des Behördenermessens betrifft, kann dem Regierungsrat

kein Fehler in der Ermessenshandhabung vorgeworfen werden. Was der Beschwerdeführer

dagegen anführt, sind allenfalls andere Gewichtungen innerhalb des Ermessensspielraums.

Der Umstand, dass bei einer Wegweisung fünf Arbeitnehmer arbeitslos würden, hat

nicht das Gewicht eines öffentlichen Interesses an seinem Verbleib in der

Schweiz. Im Übrigen muss seine Wegweisung nicht dazu führen, dass die Aktivität

des Betriebs eingestellt wird.

3.2.3

Endlich begründet die (erstmalige oder wiederholte) Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung als befristete fremdenpolizeiliche Bewilligung keine

Vertrauensgrundlage für Fortsetzungsbewilligungen (vgl. Tamara Nüssle in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Rz. 26 zu Art. 33, S. 271,

mit Hinweisen auf die Praxis). Die Befristung soll im Gegenteil der Behörde

ermöglichen, die Situation kurzfristig und ohne Bindung an frühere

Entscheidungen überprüfen zu können. Unrichtig ist, wenn der Beschwerdeführer

behauptet, ein unveränderter Sachverhalt werde heute anders beurteilt als

früher. Tatsächlich ging die Behörde bei früheren Bewilligungen von einer

intakten Ehe aus, wogegen sich die heutige Beurteilung auf die nicht mehr

bestehende eheliche Gemeinschaft abstütze.

Der Entscheid des

Regierungsrats erweist sich als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 1, 13 Abs. 2 und 17

Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 BGG

angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der

Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…