VB.2010.00684
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00684
13. April 2011Deutsch13 min
(URT.2011.13179)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2010.00684
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. April 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter
Peter Sträuli, Gerichtsschreiberin
Jasmin Malla.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verlängerung
Aufenthaltsbewilligung/
Erteilung Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der am 18. Dezember 1974 geborene
mazedonische Staatsangehörige A reiste am 14. September 2003 von Land C
kommend ohne Bewilligung in die Schweiz. Am 13. November 2003 heiratete er
in D die 1974 geborene Schweizerin E. Er erhielt darauf die Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei der Ehefrau. Die Bewilligung war letztmals bis 12. November
2008 verlängert worden.
Die eheliche Gemeinschaft wurde am 1. April
2007 aufgegeben, und die kinderlos gebliebene Ehe wurde vom Bezirksgericht
Zürich rechtskräftig am 12. September 2007 geschieden.
Aus der Beziehung des A mit der Landsfrau F
sind in den Jahren 2005 und 2007 zwei Kinder hervorgegangen, welche bei ihrer
Mutter in Mazedonien leben.
Am 21. Oktober 2008 ersuchte der
Rekurrent das Migrationsamt der Sicherheitsdirektion um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und um Erteilung der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.
Nachdem das Migrationsamt Abklärungen über
die inzwischen aufgelöste Ehe getroffen hatte, lehnte es am 23. September
2009 das Gesuch von A betreffend Verlängerung der Aufenthalts- und Erteilung
der Niederlassungsbewilligung ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz
bis 30. November 2009.
Erwägungen
II.
Einen dagegen eingereichten Rekurs wies der Regierungsrat
am 27. Oktober 2010 ab. Er kam zum Schluss, dass sich A in
rechtsmissbräuchlicher Weise auf seine Ehe mit E berufe.
III.
Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2010 stellte A durch
seinen Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht die Anträge, der Beschluss des
Regierungsrats sei aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu
erteilen, eventuell die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der beschwerdebeklagten Sicherheitsdirektion.
Während sich diese nicht vernehmen liess,
beantragte am 21. Januar 2011 die Staatskanzlei namens des Regierungsrats
dem Verwaltungsgericht, die Beschwerde abzuweisen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist seit
dem 1. Juli 2010 gestützt auf § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; in der Fassung gemäss Gesetz über die Anpassung des
kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010) für die Behandlung
von Beschwerden gegen Entscheide der Sicherheitsdirektion in ausländerrechtlichen
Angelegenheiten zuständig.
2.
2.1
Das am
1.
Januar 2008 in Kraft getretene und hier anwendbare Bundesgesetz vom
16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) gilt, soweit
keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz
abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1
AuG). Gemäss Art. 3 Abs. 2 AuG werden Ausländerinnen und Ausländer
zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die
Vereinigung der Familie es erfordern. Das Ermessen der zuständigen Behörde wird
eingeschränkt, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung besteht.
Zwischen der Schweiz und
Mazedonien besteht kein Staatsvertrag, welcher dem Beschwerdeführer einen
Anspruch auf Aufenthalt erteilen würde.
2.2
Dem
Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung als ausländischem Ehegatten
einer Schweizerin erteilt, gestützt auf den heute geltenden Art. 42 Abs. 1
AuG. Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entsteht, wenn
die Eheleute zusammenleben. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren entsteht ein Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Die Ansprüche nach Art. 42
AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich
um die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen.
Anderseits kann nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft ein
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiterbestehen, wenn die Gemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration des ausländischen
Partners besteht oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt
in der Schweiz erforderlich machen. Ein solcher Grund kann namentlich dann vorliegen,
wenn ein Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung
im Herkunftsland stark gefährdet wäre (Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG). Vom
Erfordernis des Zusammenwohnens kann abgesehen werden, wenn für getrennte
Wohnungen wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die Familiengemeinschaft
weiter besteht (Art. 49 AuG).
2.3
Der
Regierungsrat befand, dass die Berufung des Beschwerdeführers auf die Ehe mit
einer Schweizerin aus folgenden Gründen rechtsmissbräuchlich erfolge:
So hätte er ohne die Heirat
keine Aussicht auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gehabt. Der
Heirat sei eine nur kurze Bekanntschaftszeit vorausgegangen. Bereits zwei
Monate nach seiner illegalen Einreise habe die Heirat stattgefunden, nachdem
die Eheleute ein Jahr zuvor sich in über das Internet kennengelernt hatten, und
in der Folge in Mazedonien gesehen hatten. Von dem formell rund
dreieinhalbjährigen Zusammenleben während der Ehe habe sich die Ehefrau 14
Monate in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten. Den Ausschlag für die
rechtsmissbräuchliche Berufung gebe jedoch der Umstand, dass der Beschwerdeführer
während der Ehe mit der schweizerischen Ehefrau mit der in Mazedonien
wohnhaften Landsfrau F zwei 2005 und 2007 geborene Kinder gezeugt habe, was nur
den Schluss zulasse, dass er zur Kindsmutter eine eheähnliche Beziehung unterhalte
und seine Angehörigen in Mazedonien als seine richtige Familie betrachte. So
habe er die Kinder wie auch deren Mutter mit monatlich 1000 Euro unterstützt,
was angesichts der Lebenskosten in Mazedonien einem vollen Unterhalt entspreche.
Zudem habe er beabsichtigt, im August 2008 F und seine Kinder für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt in die Schweiz einreisen zu lassen, welches
Gesuch von den Behörden allerdings abgewiesen worden sei. Sodann habe er sich
allein im Jahr 2010 mindestens viermal bei seiner Familie in Mazedonien
aufgehalten. Es könne, nach Ansicht der Vorinstanzen, nicht von einem als
Seitensprung zu bezeichnenden Verhältnis gesprochen werden. Endlich entspreche
die schweizerische Ehefrau aufgrund gewisser Eigenschaften – psychische Labilität
und hohe Verschuldung – der Zielgruppe von Frauen, welche von ausländischen
Männern bevorzugt für das Eingehen von Gefälligkeitsehen ausgesucht werden.
Auch wenn aus der Sicht der
schweizerischen Ehefrau eine Liebesheirat und eine gelebte Ehe vorläge, könne seit
der Geburt des ersten Kindes im Juli 2005 nicht mehr von einer intakten Ehe in
der Schweiz ausgegangen werden. Die Ehe sei somit bereits vor dem Ablauf der
Dreijahresfrist inhaltslos geworden und nur noch formell aufrechterhalten
worden, um den ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers nicht zu gefährden.
2.4
Der
Beschwerdeführer bestritt diese Würdigung der Verhältnisse durch die Vorinstanzen
mit Nachdruck:
Die Umstände der Heirat,
namentlich dass die erste Kontaktaufnahme per Internet erfolgt sei, sprächen
nicht für eine Scheinehe. Während des stationären Aufenthalts in der psychiatrischen
Klinik habe der Beschwerdeführer seine Gattin wöchentlich besucht und habe ihr
beigestanden. Die Ehefrau selbst und deren Eltern betrachteten den Beschwerdeführer
als liebevollen Partner, für die Erstere sei es eine Liebesheirat gewesen. Was
die Beziehung zu F, der Mutter der gemeinsamen Kinder, angehe, sei nicht
entscheidend, wie sich diese heute, nach der Scheidung von E, darstelle,
sondern damals während der Ehe. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Ehefrau
sexuell nicht auf die Rechnung gekommen, was unter anderem mit ihrer
psychischen Erkrankung zusammenhänge. Als Folge habe er "wenige sexuelle
Aussenkontakte" gepflegt. Hätte er mit F eine eheähnliche Beziehung unterhalten,
hätte nichts dagegen gesprochen, dass er sie früher geheiratet hätte. Dass es
nicht dazu kam, beweise das Gewicht der Ehe mit E. Dass eine Ehe auch ohne die
sexuelle Komponente vollwertig sein könne, sei statistisch und in der
Fachliteratur anerkannt. Im Übrigen habe das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung erneuert, auch nachdem es um die Geburt der beiden
Kinder des Beschwerdeführers gewusst habe. Damit habe es die Auffassung
vertreten, dass aussereheliche Kinder eine Ehe nicht inhaltsleer machen
müssten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch seine monatlichen Zahlungen
von 1000 Euro seine Kinder und indirekt deren Mutter unterstützt habe, spreche
nicht gegen die Ehe in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe
überdurchschnittlich gut verdient, und die Zahlungen hätten sich nicht zum
Nachteil der Ehefrau ausgewirkt. Es treffe auch nicht zu, dass die Ehefrau zur
Zielgruppe von Frauen gehöre, die von ausländischen Männern für Gefälligkeitsehen
ausgesucht würden. Die Ehefrau sei im Zeitpunkt der Heirat in ihrem Beruf
angesehen gewesen und von ihren vorehelichen Schulden habe der Beschwerdeführer
nichts gewusst. Die Ehefrau habe selbst nach der Geburt des ersten Kindes ihre
Ehe als nicht gefährdet betrachtet, was sich mit der Einschätzung des
Beschwerdeführers decke. Eventuell wären – beim Wegfall eines
Fortsetzungsanspruchs nach der Auflösung der Ehe – die Voraussetzungen von
wichtigen persönlichen Gründen, die einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen, zu bejahen. Der Beschwerdeführer betreibe einen Betrieb mit fünf
Angestellten. Seine Sprachkenntnisse seien ausgezeichnet, sein soziales Netz in
der Schweiz sei ausgeprägt. Er habe nie zu Klagen Anlass gegeben und sei ein
guter Steuerzahler. Auch im Rahmen des freien Ermessens gemäss Art. 96 AuG
müsste ein Entscheid zu seinen Gunsten ausfallen. Sodann begründeten die
mehreren Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligungen eine Vertrauensgrundlage,
auf deren Grundlage die heutige Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung als
Verstoss gegen Treu und Glauben erscheine.
3.
3.1
Das
Verwaltungsgericht überprüft die Entscheide der oberen Verwaltungsbehörden,
hier des Regierungsrats, auf die Rechtmässigkeit der Ermittlung des
massgebenden Sachverhalts und der Rechtsfolgen. Das der Behörde zustehende
Ermessen prüft das Gericht nur hinsichtlich Missbrauch des Ermessens; das
Einbringen von eigenem Ermessen steht dem Gericht nicht zu (§ 50 Abs. 1
und 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).
3.2
3.2.1
Ob bereits im Zeitpunkt der Heirat eine Scheinehe angestrebt wurde, steht
nicht zur Beurteilung. Zu prüfen ist vielmehr, ob die (spätere) Berufung auf
die Ehe zu einem Zeitpunkt erfolgte, als diese ohne Inhalt und Zukunft war und
nur noch auf dem Papier existierte. Die rechtsmissbräuchliche Berufung auf die
Ehe ist als innerer Vorgang eines oder beider Ehepartner einem direkten Beweis
selten zugänglich. Vielmehr muss – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
des Bundesgerichts – aufgrund äusserer Indizien auf ein inneres Bewusstsein
geschlossen werden, welches wiederum Schlüsse darauf zulässt, ob eine Berufung
auf eine Ehe echt ist oder für ausländerrechtliche Zwecke missbraucht wird.
Äussere Indizien wiederum sind daran zu messen, ob sie dem üblichen
Verhaltensmuster entsprechen oder, wenn nicht, aufgrund besonderer Umstände
erklärbar sind.
Nachdem der
Beschwerdeführer illegal über Land C in die Schweiz eingereist war, konnte
er nicht mit einer Aufenthaltsbewilligung rechnen. Innerhalb von zwei Monaten
heiratete er die Schweizerin, welche er zuvor einmal kurz persönlich in seiner
Heimat und im Übrigen ausschliesslich übers Internet kennengelernt hatte. Wenn
die Vorinstanz ausführt, diese Bekanntschaftszeit sei kurz gewesen, ist dies
nicht rechtswidrig.
Nicht zu folgen ist dem
Beschwerdeführer, dass er die Mutter seiner Kinder früher hätte heiraten
können; dass er dies nicht getan habe, beweise, wie ernst ihm die Ehe in der
Schweiz gewesen sei. Richtig ist, dass eine frühere Heirat (beziehungsweise
eine Heirat überhaupt) mit der Mutter seiner Kinder unter Verlust des
Aufenthaltsrechts in der Schweiz einhergegangen wäre. Nicht zutreffend ist
auch, dass seine Ehefrau die Tatsache der beiden ausserehelichen Kinder einfach
akzeptiert oder weggesteckt habe, führte sie doch deutlich aus, dass sie ob
dieser Nachricht traurig gewesen sei und die Geburt des zweiten Kindes den
Ausschlag für das Scheidungsverfahren gegeben hatte. Zwar trifft zu, dass sie
(wie auch ihre Eltern) über den Beschwerdeführer nur Gutes berichtete, vor
allem was seine Integrität, Fürsorglichkeit, Arbeitswille und Zuverlässigkeit
anging. Daran ändert aber nichts, dass es die Ehefrau war, welche die Ehe mit
diesem Mann nicht mehr aushielt. Selbst wenn, wie der Regierungsrat zutreffend
ausführt, ihr Ehewille bis zum Schluss intakt gewesen wäre, muss die
Beurteilung, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, sich am objektiven Zustand der
Ehe messen. Hierzu ist zu berücksichtigen, dass fast während der Hälfte des
Zusammenlebens die Ehefrau in der psychiatrischen Klinik stationiert war. Auch
wenn der Beschwerdeführer sie jede Woche besuchte, lagen objektiv untypische eheliche
Verhältnisse vor. Dass zusätzlich die Ehe die sexuellen Bedürfnisse – zumindest
des Ehemannes – nicht abzudecken vermochte, verstärkt objektiv das Untypische
einer Ehe. Aufgrund der Akten trifft es auch nicht zu, dass der Ehemann
aufgrund dieser Einschränkung punktuelle sexuelle Aussenkontakte einging. Diese
Schilderung ist beschönigend. Vielmehr unterhielt der Ehemann während Jahren
mit der gleichen Frau, einer jüngeren Landsfrau, eine Dauerbeziehung, aus
welcher innerhalb von rund vier Jahren zwei Kinder hervorgegangen sind. Er
unterstützte diese Familie grosszügig und wesentlich länger als die Ehefrau in
der Schweiz. Dass es sich um einen Seitensprung gehandelt habe und die Kinder
gleichsam das Ergebnis davon, entspricht nicht der Lebenserfahrung und der Tatsache,
dass die Beziehung heute weiterbesteht. Zwar ist möglich, dass eine Ehe auch zwischen
jüngeren Ehegatten ohne die sexuelle Komponente erfüllend sein kann. Umgekehrt
liesse sich auch anführen, dass es zahlreiche Ehen gibt, wo der Ehemann im
Ausland lebt und arbeitet und die Kontakte zu Frau und Kindern nur auf
telefonischen, Brief- oder E-Mail- Verkehr und die Ferien beschränkt sind. Mit
anderen Worten erfüllte auch die ausländische Familie des Beschwerdeführers
wesentliche Elemente einer Ehe.
Wenn der Regierungsrat in seiner
Würdigung zum Schluss gelangte, dass nach der Geburt des ersten Kindes im Juli
2005.
die Ehe des Beschwerdeführers in der Schweiz objektiv nur noch auf dem
Papier bestand, ist diese Einschätzung aufgrund der Lebenserfahrung und der
konkreten Umstände nicht zu beanstanden und nicht rechtsverletzend.
Damit ist eine Berufung auf
die Ehe spätestens in diesem Zeitpunkt rechtsmissbräuchlich. Entfaltete die Ehe
ab diesem Zeitpunkt keinen Rechtsanspruch auf Aufenthalt, so scheiterte der
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bereits aufgrund der Ehedauer. Ferner entfiele
auch der Anspruch auf (Neu-)Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, hat die
eheliche Gemeinschaft in diesem Zeitpunkt doch weniger als die gesetzlich
geforderten fünf Jahre gedauert. Ebenso wenig liegen Umstände im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG vor, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machten.
3.2.2
Was den Entscheid im Rahmen des Behördenermessens betrifft, kann dem Regierungsrat
kein Fehler in der Ermessenshandhabung vorgeworfen werden. Was der Beschwerdeführer
dagegen anführt, sind allenfalls andere Gewichtungen innerhalb des Ermessensspielraums.
Der Umstand, dass bei einer Wegweisung fünf Arbeitnehmer arbeitslos würden, hat
nicht das Gewicht eines öffentlichen Interesses an seinem Verbleib in der
Schweiz. Im Übrigen muss seine Wegweisung nicht dazu führen, dass die Aktivität
des Betriebs eingestellt wird.
3.2.3
Endlich begründet die (erstmalige oder wiederholte) Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung als befristete fremdenpolizeiliche Bewilligung keine
Vertrauensgrundlage für Fortsetzungsbewilligungen (vgl. Tamara Nüssle in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Rz. 26 zu Art. 33, S. 271,
mit Hinweisen auf die Praxis). Die Befristung soll im Gegenteil der Behörde
ermöglichen, die Situation kurzfristig und ohne Bindung an frühere
Entscheidungen überprüfen zu können. Unrichtig ist, wenn der Beschwerdeführer
behauptet, ein unveränderter Sachverhalt werde heute anders beurteilt als
früher. Tatsächlich ging die Behörde bei früheren Bewilligungen von einer
intakten Ehe aus, wogegen sich die heutige Beurteilung auf die nicht mehr
bestehende eheliche Gemeinschaft abstütze.
Der Entscheid des
Regierungsrats erweist sich als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 1, 13 Abs. 2 und 17
Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 BGG
angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…