VB.2010.00691
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00691
25. Januar 2011Deutsch14 min
(URT.2011.12960)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2010.00691
Urteil
der Einzelrichterin
vom 25. Januar 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiber Markus
Heer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit dem Jahr 2000 durch die Sozialen Dienste der
Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Leistungsentscheid vom
15. Dezember 2008 wurde für das Jahr 2009 ein Monatsbudget von Fr. 2'002.60
berechnet. Von einer weiteren Ausrichtung der bisher ausbezahlten minimalen
Integrationszulage (MIZ) von monatlich Fr. 100.- wurde abgesehen.
Dagegen erhob A am 20. Januar 2009 Einsprache bei der
Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (nachfolgend:
Einspracheinstanz) und beantragte, ihr sei die MIZ weiterhin auszurichten. Die
Einspracheinstanz wies die Einsprache am 2. Februar 2010 ab.
Erwägungen
II.
Am 23. März 2010 rekurrierte A beim Bezirksrat Zürich
gegen den Einspracheentscheid und beantragte dessen Aufhebung. Ihr sei auch
nach dem 1. Januar 2009 eine MIZ von Fr. 100.- pro Monat
auszurichten. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen
und in der Person von Rechtsanwalt RA B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter
zu bestellen.
Der Bezirksrat Zürich wies am 4. November 2010 den
Rekurs und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erachtete er infolge der
Kostenlosigkeit des Rekursverfahrens als gegenstandslos.
III.
Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 9. Dezember
2010.
beantragte A die Aufhebung des Rekursentscheids. Sie wiederholte ihre
Rekursanträge. Daneben beantragte sie, dass ihr die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und sowohl für das Rekursverfahren als auch für das
vorliegende Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt RA B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Stadt Zürich.
Der Bezirksrat Zürich verwies am 22. Dezember 2010
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf
Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte am 5. Januar 2011 die
Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Im
vorliegenden Verfahren ist die Gewährung einer MIZ von monatlich Fr. 100.-
und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung strittig. Bei Streitigkeiten
über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der
Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer eines Jahres gleichzusetzen (RB 1998 Nr. 21).
Der Streitwert liegt im vorliegenden Verfahren unter Fr. 20'000.-, weshalb
die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG).
2.
Die wirtschaftliche Hilfe trägt gemäss § 17 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) den
persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung. Sie wird so bemessen, dass
sie das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden gewährleistet. Grundlage für
ihre Bemessung bilden die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom April 2005, mit den
Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08).
3.
3.1
Der
Bezirksrat führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin begründe ihre Arbeitsunfähigkeit
damit, dass ihre Sehstärke und ihr Gehör stark eingeschränkt seien und sie
zudem unter Schwindel leide. Aus den im Rekursverfahren eingereichten
Bestätigungen über die Chiropraktik-Therapie und die Physiotherapie gehe nicht
hervor, welche Defizite angegangen worden seien. Dass die Behandlungen
allenfalls gegen Schwindel helfen könnten, liege auf der Hand. Allerdings sei
davon auszugehen, dass damit die übrigen Defizite (Seh- und Hörprobleme) nicht
kompensiert werden könnten. Es sei somit nicht dargetan, dass es sich bei den
geltend gemachten Therapien um Bemühungen im Hinblick auf eine Integration bzw.
Beschäftigung handle, weshalb kein Anspruch auf eine MIZ bestehe.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei bestrebt, ihre gesundheitliche
Situation zu verbessern. Sie lasse sich intensiv medizinisch betreuen und
besuche seit dem Jahr 2007 auch regelmässig und intensiv Therapien bei einem
Chiropraktiker und einer Physiotherapeutin. Aus den Akten gehe hervor, dass sie
auch bei ihrem Hausarzt in Behandlung sei. Es gehe nicht an, dass die
Vorinstanz aus der Tatsache, dass im Rekursverfahren nur Behandlungsbelege für
Physiotherapie und Chiropraktik eingereicht worden seien, ableite, dass die
Seh- und Hörprobleme überhaupt nicht behandelt worden seien. Indem der
Bezirksrat sie nicht aufgefordert habe, weitere Belege einzureichen, habe er
ihr rechtliches Gehör verletzt. Wie der Bezirksrat hätte auch die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt von Amtes wegen ermitteln und sie vor der
Einstellung der MIZ zur Einreichung weiterer Belege auffordern müssen. Zudem
habe sie die Beschwerdegegnerin regelmässig über die ärztlichen Behandlungen
informiert.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin führt aus, dass es für die Zusprechung einer MIZ nicht nur
einer ärztlich bescheinigten, aktuellen Arbeitsunfähigkeit, sondern auch einer
minimalen Integrationsleistung bedürfe. Medizinische Behandlungen würden bei
gesundheitlichen (physischen) Beeinträchtigungen nicht zu sozialer oder
beruflicher Integration führen.
4.
4.1
Soweit die
Beschwerdegegnerin für die Zusprechung einer MIZ eine minimale Integrationsleistung
verlangt und darauf hinweist, dass medizinische Behandlungen bei gesundheitlichen
Beeinträchtigungen nicht zu sozialer oder beruflicher Integration führten, verkennt
sie das Wesen der MIZ. Diese wird nämlich Menschen ausgerichtet, die sich um
die Verbesserung ihrer Situation bemühen, aus gesundheitlichen Gründen aber
nicht imstande bzw. infolge mangelnder Angebote nicht in der Lage sind, eine
besondere Integrationsleistung zu erbringen. Bei ihnen soll über diese
finanzielle Anerkennung jene Ungerechtigkeit gemildert oder kompensiert werden,
welche dadurch entstehen würde, dass die Betroffenen ohne Zulage gleich
behandelt würden wie passive Hilfesuchende, die sich nicht besonders um die
Verbesserung ihrer Situation bemühen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3). Ein aktives
Bemühen um Verbesserung der Situation kann dabei etwa darin liegen, dass die
betroffene Person eine Therapie oder eine spezialisierte Beratung in Anspruch
nimmt (vgl. BGr, 29. Januar 2007,2P.239/2006, E. 2.3, www.bger.ch;
VGr, 2. April 2007, VB.2007.00011, E. 3.2; 23. Januar 2007, VB.2006.00464,
E. 3.3, beide unter www.vgrzh.ch). Die Gewährung einer MIZ liegt dabei
weitgehend im Ermessen der Sozialbehörde, weshalb das Verwaltungsgericht nur
korrigierend eingreift, wenn eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens oder eine
unrichtige bzw. ungenügende Feststellung des Sachverhalts vorliegt (§ 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. lit. a VRG).
4.2
Die
Beschwerdeführerin meldete sich zum Bezug von IV-Leistungen an. Am 24. Juli
2007.
entschied die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich, dass sie keinen
Anspruch auf eine IV-Rente habe. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht am 22. Juni 2009 in dem Sinn gut, dass die
Sache an die SVA zum Neuentscheid nach einer ergänzenden medizinischen
Untersuchung zurückgewiesen werde. Die Beschwerdegegnerin ging offenbar davon
aus, dass sich die Beschwerdeführerin spätestens seit dem ablehnenden Entscheid
der SVA vom 24. Juli 2007 nicht mehr aktiv um eine Verbesserung ihrer
Situation bemüht habe.
Die Ausrichtung der MIZ an die Beschwerdeführerin war seit
Längerem umstritten. So stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt,
dass nach dem negativen Entscheid der SVA die MIZ einzustellen sei, zahlte dann
aber die MIZ für den Zeitraum vom Oktober 2007 bis Januar 2008 nach und richtete
sie ab Februar 2008 wieder regelmässig aus. Am 12. Dezember 2008 schrieb
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin, dass im neuen Leistungsentscheid
keine MIZ mehr enthalten sei. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung seien
nicht mehr gegeben, weil keinerlei Abklärungen betreffend IV-Massnahmen mehr
stattfinden würden. Im Leistungsentscheid vom 15. Dezember 2008 war
folglich die MIZ nicht mehr enthalten.
Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass die Ausrichtung der
MIZ nicht zwingend mit dem Stand des IV-Verfahrens verknüpft ist. Aus den
eingereichten Krankenkassenbelegen aus den Jahren 2007 und 2008 musste ihr klar
sein, dass die Beschwerdeführerin Behandlungen bei einer Physiotherapeutin und
bei einem Chiropraktiker sowie weitere ärztliche Behandlungen in Anspruch nahm.
Sie hätte demnach prüfen müssen, ob diese Behandlungen eine weitere Ausrichtung
der MIZ rechtfertigten. Dabei hätte sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit
geben müssen, darzulegen, ob sie auch im Jahr 2009 medizinische Behandlungen in
Anspruch nehmen werde und inwiefern diese Behandlungen einer Verbesserung ihrer
gesundheitlichen Situation dienen und eine Anspruchsgrundlage für die
Zusprechung einer MIZ bieten würden. Indem sie dies unterliess, verletzte sie
das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Dieser ist hingegen keine
Verletzung der Mitwirkungspflicht anzulasten, da es für die Mitwirkung einer
bestimmten und konkreten Aufforderung bedarf, um sie verbindlich und erzwingbar
zu machen (vgl. RB 1999 Nr. 85 E. 2).
4.3
Die
Verletzung des Gehörsanspruchs hätte allenfalls im Rekursverfahren durch den
Bezirksrat geheilt werden können. Dieser erwog, dass allein aufgrund der
besuchten Therapien beim Chiropraktiker und bei der Physiotherapeutin kein
Anspruch auf eine MIZ bestehe. Dies ist angesichts des weiten
Ermessensspielraums, der bei Entscheiden über die Ausrichtung einer MIZ
besteht, nicht zu beanstanden. Hingegen ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin
in ihrer Rekursschrift darauf hinwies, dass sie in einer intensiven medizinischen
Betreuung sei und auch Therapien bei einem Chiropraktiker und bei einer
Physiotherapeutin besuche. Wenn die Vorinstanz der Auffassung war, die
eingereichten Unterlagen über die medizinische Betreuung würden nicht genügen,
hätte sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit geben müssen, diese nachzubringen.
Hingegen durfte sie sich, ohne nähere Abklärung, ob die medizinische Betreuung
und die Therapien zusammen die Ausrichtung einer MIZ rechtfertigten, nicht mit
der Bemerkung begnügen, dass nicht dargetan sei, dass es sich bei den geltend
gemachten Therapien um Bemühungen im Hinblick auf eine Integration bzw. Beschäftigung
handle.
Der angefochtene Rekursentscheid ist demzufolge
aufzuheben.
4.4
Hebt das
Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es in der
Regel selbst (§ 63 Abs. 1 VRG). Es kann die Angelegenheit aber auch
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit der
angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand
ungenügend festgestellt wurde (§ 64 Abs. 1 VRG). Über den Wortlaut
von § 64 Abs. 1 VRG kommt auch eine direkte Rückweisung an eine
untere Instanz in Betracht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 64
N. 6).
Einem Neuentscheid durch das Verwaltungsgericht steht
vorliegend zweierlei entgegen. Zum einen lässt sich aufgrund der Akten nicht
entscheiden, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine MIZ hat. Sie wird
vielmehr aufzufordern sein darzulegen, worin die medizinischen Behandlungen
bestanden. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Krankenkassenbelege aus den
Jahren 2009 und 2010 reichen zu einer Beurteilung des Anspruchs jedenfalls
nicht aus. Zum andern besteht bei der Frage, ob eine MIZ auszurichten ist, ein
weites Ermessen, weshalb eine Rückweisung zwar nicht zwingend, aber doch geboten
ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5). Aus prozessökonomischen Gründen
rechtfertigt es sich, die Sache nicht an die Beschwerdegegnerin, sondern an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin im
Rekursverfahren zu Recht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert
wurde.
5.1
Gemäss § 16
Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
5.2
Der
Bezirksrat bejahte die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin und die Nichtaussichtslosigkeit
der im Rekursverfahren gestellten Begehren zu Recht. Hingegen war er der Ansicht,
dass sie trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen durchaus in der Lage
sei, ihre Rechte selbst zu wahren.
Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, dass die
Frage der Voraussetzungen für die Ausrichtung einer MIZ eine Spezialfrage
darstelle, zu der ein Hilfesuchender nicht ohne Weiteres selber Ausführungen
machen könne. Ferner verweist sie auf das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 22. Juni 2009, aus welchem hervorgehe,
dass sie an zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden leide, die es ihr
verunmöglichen würden, selber einen Rekurs zu begründen.
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen
Vertretung verweist das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis auf einen
Bundesgerichtsentscheid vom 14. Dezember 2006 (2P.234/2006 E. 5.1,
www.bger.ch), aus welchem es den Grundsatz ableitet, dass die Notwendigkeit
einer anwaltlichen Vertretung in sozialhilferechtlichen Verfahren nur mit Zurückhaltung
anzunehmen sei. In solchen Verfahren gehe es nämlich regelmässig vorab um die
Darlegung der persönlichen Verhältnisse, welche den Betroffenen in der Regel ohne
anwaltliche Vertretung möglich und zumutbar sei (vgl. etwa VGr, 15. November
2007, VB.2007.00423 E. 5.4, www.vgrzh.ch). Dieser Grundsatz entbindet aber
nicht davon, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die
Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu
berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der
Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen
liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren
zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des
Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls
bloss, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder
rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich
alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGr, 22. November 2008,8C_139/2008
E. 10.1, www.bger.ch).
Streitgegenstand des Rekursverfahrens war einzig die
Ausrichtung einer MIZ von Fr. 100.- pro Monat. Die Gewährung von
zusätzlich monatlich Fr. 100.- hat zwar für einen Hilfesuchenden durchaus
eine wesentliche Bedeutung, indessen liegt durch die Verweigerung einer MIZ
kein derart schwerer Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen vor, dass
eine anwaltliche Vertretung schon allein deshalb geboten wäre. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin stellten sich im Rekursverfahren auch keine
komplexen Rechtsfragen, zudem lag dem angefochtenen Beschluss ein einfacher
Sachverhalt zugrunde. Es hätte ausgereicht, wenn die Beschwerdeführerin
dargelegt hätte, dass sie in ärztlicher und therapeutischer Behandlung sei,
weshalb sie davon ausgehe, dass sie einen Anspruch auf eine MIZ habe. Entgegen
ihrer Auffassung war ihr dies trotz ihrer im Urteil des Sozialversicherungsgerichts
vom 22. Juni 2009 ausführlich dargelegten gesundheitlichen Schwierigkeiten
zuzumuten, zeigen doch ihre im Einspracheverfahren eingereichten Schreiben,
dass sie durchaus in der Lage ist, ihren Standpunkt darzulegen. Folglich ist es
nicht zu beanstanden, wenn ihr im Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht gewährt wurde.
6.
Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Disp.-Ziff. I des Rekursentscheids des Bezirksrats Zürich vom 4. November
2010.
ist aufzuheben und die Sache im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat
Zürich zurückzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Verfahren die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Da ihre Mittellosigkeit ausgewiesen und ihre
Begehren sich als nicht offensichtlich aussichtslos erweisen, ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, weshalb der von ihr
zu tragende Anteil an den Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu
nehmen ist.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.3
Das Gesuch
der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
ist hingegen abzuweisen. Da sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine
schwierigeren Fragen als im Rekursverfahren stellten, kann zur Begründung auf
E. 5.2 verwiesen werden.
8.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.
Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur
unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134
II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als
Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid
dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr
verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
2.
Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;
und
erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. I des Rekursentscheids
des Bezirksrats Zürich vom 4. November 2010 wird aufgehoben und die Sache
im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat Zürich zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 800.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin und zur Hälfte der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil wird einstweilen
auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…