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Entscheid

VB.2010.00691

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00691

25. Januar 2011Deutsch14 min

(URT.2011.12960)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit dem Jahr 2000 durch die Sozialen Dienste der

Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Leistungsentscheid vom

15. Dezember 2008 wurde für das Jahr 2009 ein Monatsbudget von Fr. 2'002.60

berechnet. Von einer weiteren Ausrichtung der bisher ausbezahlten minimalen

Integrationszulage (MIZ) von monatlich Fr. 100.- wurde abgesehen.

Dagegen erhob A am 20. Januar 2009 Einsprache bei der

Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (nachfolgend:

Einspracheinstanz) und beantragte, ihr sei die MIZ weiterhin auszurichten. Die

Einspracheinstanz wies die Einsprache am 2. Februar 2010 ab.

Erwägungen

II.

Am 23. März 2010 rekurrierte A beim Bezirksrat Zürich

gegen den Einspracheentscheid und beantragte dessen Aufhebung. Ihr sei auch

nach dem 1. Januar 2009 eine MIZ von Fr. 100.- pro Monat

auszurichten. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen

und in der Person von Rechtsanwalt RA B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter

zu bestellen.

Der Bezirksrat Zürich wies am 4. November 2010 den

Rekurs und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erachtete er infolge der

Kostenlosigkeit des Rekursverfahrens als gegenstandslos.

III.

Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 9. Dezember

2010.

beantragte A die Aufhebung des Rekursentscheids. Sie wiederholte ihre

Rekursanträge. Daneben beantragte sie, dass ihr die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren und sowohl für das Rekursverfahren als auch für das

vorliegende Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt RA B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Stadt Zürich.

Der Bezirksrat Zürich verwies am 22. Dezember 2010

auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf

Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte am 5. Januar 2011 die

Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Im

vorliegenden Verfahren ist die Gewährung einer MIZ von monatlich Fr. 100.-

und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung strittig. Bei Streitigkeiten

über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der

Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen

Leistungen während der Dauer eines Jahres gleichzusetzen (RB 1998 Nr. 21).

Der Streitwert liegt im vorliegenden Verfahren unter Fr. 20'000.-, weshalb

die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c

VRG).

2.

Die wirtschaftliche Hilfe trägt gemäss § 17 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) den

persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung. Sie wird so bemessen, dass

sie das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden gewährleistet. Grundlage für

ihre Bemessung bilden die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom April 2005, mit den

Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08).

3.

3.1

Der

Bezirksrat führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin begründe ihre Arbeitsunfähigkeit

damit, dass ihre Sehstärke und ihr Gehör stark eingeschränkt seien und sie

zudem unter Schwindel leide. Aus den im Rekursverfahren eingereichten

Bestätigungen über die Chiropraktik-Therapie und die Physiotherapie gehe nicht

hervor, welche Defizite angegangen worden seien. Dass die Behandlungen

allenfalls gegen Schwindel helfen könnten, liege auf der Hand. Allerdings sei

davon auszugehen, dass damit die übrigen Defizite (Seh- und Hörprobleme) nicht

kompensiert werden könnten. Es sei somit nicht dargetan, dass es sich bei den

geltend gemachten Therapien um Bemühungen im Hinblick auf eine Integration bzw.

Beschäftigung handle, weshalb kein Anspruch auf eine MIZ bestehe.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei bestrebt, ihre gesundheitliche

Situation zu verbessern. Sie lasse sich intensiv medizinisch betreuen und

besuche seit dem Jahr 2007 auch regelmässig und intensiv Therapien bei einem

Chiropraktiker und einer Physiotherapeutin. Aus den Akten gehe hervor, dass sie

auch bei ihrem Hausarzt in Behandlung sei. Es gehe nicht an, dass die

Vorinstanz aus der Tatsache, dass im Rekursverfahren nur Behandlungsbelege für

Physiotherapie und Chiropraktik eingereicht worden seien, ableite, dass die

Seh- und Hörprobleme überhaupt nicht behandelt worden seien. Indem der

Bezirksrat sie nicht aufgefordert habe, weitere Belege einzureichen, habe er

ihr rechtliches Gehör verletzt. Wie der Bezirksrat hätte auch die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt von Amtes wegen ermitteln und sie vor der

Einstellung der MIZ zur Einreichung weiterer Belege auffordern müssen. Zudem

habe sie die Beschwerdegegnerin regelmässig über die ärztlichen Behandlungen

informiert.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin führt aus, dass es für die Zusprechung einer MIZ nicht nur

einer ärztlich bescheinigten, aktuellen Arbeitsunfähigkeit, sondern auch einer

minimalen Integrationsleistung bedürfe. Medizinische Behandlungen würden bei

gesundheitlichen (physischen) Beeinträchtigungen nicht zu sozialer oder

beruflicher Integration führen.

4.

4.1

Soweit die

Beschwerdegegnerin für die Zusprechung einer MIZ eine minimale Integrationsleistung

verlangt und darauf hinweist, dass medizinische Behandlungen bei gesundheitlichen

Beeinträchtigungen nicht zu sozialer oder beruflicher Integration führten, verkennt

sie das Wesen der MIZ. Diese wird nämlich Menschen ausgerichtet, die sich um

die Verbesserung ihrer Situation bemühen, aus gesundheitlichen Gründen aber

nicht imstande bzw. infolge mangelnder Angebote nicht in der Lage sind, eine

besondere Integrationsleistung zu erbringen. Bei ihnen soll über diese

finanzielle Anerkennung jene Ungerechtigkeit gemildert oder kompensiert werden,

welche dadurch entstehen würde, dass die Betroffenen ohne Zulage gleich

behandelt würden wie passive Hilfesuchende, die sich nicht besonders um die

Verbesserung ihrer Situation bemühen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3). Ein aktives

Bemühen um Verbesserung der Situation kann dabei etwa darin liegen, dass die

betroffene Person eine Therapie oder eine spezialisierte Beratung in Anspruch

nimmt (vgl. BGr, 29. Januar 2007,2P.239/2006, E. 2.3, www.bger.ch;

VGr, 2. April 2007, VB.2007.00011, E. 3.2; 23. Januar 2007, VB.2006.00464,

E. 3.3, beide unter www.vgrzh.ch). Die Gewährung einer MIZ liegt dabei

weitgehend im Ermessen der Sozialbehörde, weshalb das Verwaltungsgericht nur

korrigierend eingreift, wenn eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens oder eine

unrichtige bzw. ungenügende Feststellung des Sachverhalts vorliegt (§ 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. lit. a VRG).

4.2

Die

Beschwerdeführerin meldete sich zum Bezug von IV-Leistungen an. Am 24. Juli

2007.

entschied die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich, dass sie keinen

Anspruch auf eine IV-Rente habe. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das

Sozialversicherungsgericht am 22. Juni 2009 in dem Sinn gut, dass die

Sache an die SVA zum Neuentscheid nach einer ergänzenden medizinischen

Untersuchung zurückgewiesen werde. Die Beschwerdegegnerin ging offenbar davon

aus, dass sich die Beschwerdeführerin spätestens seit dem ablehnenden Entscheid

der SVA vom 24. Juli 2007 nicht mehr aktiv um eine Verbesserung ihrer

Situation bemüht habe.

Die Ausrichtung der MIZ an die Beschwerdeführerin war seit

Längerem umstritten. So stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt,

dass nach dem negativen Entscheid der SVA die MIZ einzustellen sei, zahlte dann

aber die MIZ für den Zeitraum vom Oktober 2007 bis Januar 2008 nach und richtete

sie ab Februar 2008 wieder regelmässig aus. Am 12. Dezember 2008 schrieb

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin, dass im neuen Leistungsentscheid

keine MIZ mehr enthalten sei. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung seien

nicht mehr gegeben, weil keinerlei Abklärungen betreffend IV-Massnahmen mehr

stattfinden würden. Im Leistungsentscheid vom 15. Dezember 2008 war

folglich die MIZ nicht mehr enthalten.

Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass die Ausrichtung der

MIZ nicht zwingend mit dem Stand des IV-Verfahrens verknüpft ist. Aus den

eingereichten Krankenkassenbelegen aus den Jahren 2007 und 2008 musste ihr klar

sein, dass die Beschwerdeführerin Behandlungen bei einer Physiotherapeutin und

bei einem Chiropraktiker sowie weitere ärztliche Behandlungen in Anspruch nahm.

Sie hätte demnach prüfen müssen, ob diese Behandlungen eine weitere Ausrichtung

der MIZ rechtfertigten. Dabei hätte sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit

geben müssen, darzulegen, ob sie auch im Jahr 2009 medizinische Behandlungen in

Anspruch nehmen werde und inwiefern diese Behandlungen einer Verbesserung ihrer

gesundheitlichen Situation dienen und eine Anspruchsgrundlage für die

Zusprechung einer MIZ bieten würden. Indem sie dies unterliess, verletzte sie

das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Dieser ist hingegen keine

Verletzung der Mitwirkungspflicht anzulasten, da es für die Mitwirkung einer

bestimmten und konkreten Aufforderung bedarf, um sie verbindlich und erzwingbar

zu machen (vgl. RB 1999 Nr. 85 E. 2).

4.3

Die

Verletzung des Gehörsanspruchs hätte allenfalls im Rekursverfahren durch den

Bezirksrat geheilt werden können. Dieser erwog, dass allein aufgrund der

besuchten Therapien beim Chiropraktiker und bei der Physiotherapeutin kein

Anspruch auf eine MIZ bestehe. Dies ist angesichts des weiten

Ermessensspielraums, der bei Entscheiden über die Ausrichtung einer MIZ

besteht, nicht zu beanstanden. Hingegen ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin

in ihrer Rekursschrift darauf hinwies, dass sie in einer intensiven medizinischen

Betreuung sei und auch Therapien bei einem Chiropraktiker und bei einer

Physiotherapeutin besuche. Wenn die Vorinstanz der Auffassung war, die

eingereichten Unterlagen über die medizinische Betreuung würden nicht genügen,

hätte sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit geben müssen, diese nachzubringen.

Hingegen durfte sie sich, ohne nähere Abklärung, ob die medizinische Betreuung

und die Therapien zusammen die Ausrichtung einer MIZ rechtfertigten, nicht mit

der Bemerkung begnügen, dass nicht dargetan sei, dass es sich bei den geltend

gemachten Therapien um Bemühungen im Hinblick auf eine Integration bzw. Beschäftigung

handle.

Der angefochtene Rekursentscheid ist demzufolge

aufzuheben.

4.4

Hebt das

Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es in der

Regel selbst (§ 63 Abs. 1 VRG). Es kann die Angelegenheit aber auch

zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit der

angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand

ungenügend festgestellt wurde (§ 64 Abs. 1 VRG). Über den Wortlaut

von § 64 Abs. 1 VRG kommt auch eine direkte Rückweisung an eine

untere Instanz in Betracht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 64

N. 6).

Einem Neuentscheid durch das Verwaltungsgericht steht

vorliegend zweierlei entgegen. Zum einen lässt sich aufgrund der Akten nicht

entscheiden, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine MIZ hat. Sie wird

vielmehr aufzufordern sein darzulegen, worin die medizinischen Behandlungen

bestanden. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Krankenkassenbelege aus den

Jahren 2009 und 2010 reichen zu einer Beurteilung des Anspruchs jedenfalls

nicht aus. Zum andern besteht bei der Frage, ob eine MIZ auszurichten ist, ein

weites Ermessen, weshalb eine Rückweisung zwar nicht zwingend, aber doch geboten

ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5). Aus prozessökonomischen Gründen

rechtfertigt es sich, die Sache nicht an die Beschwerdegegnerin, sondern an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin im

Rekursverfahren zu Recht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert

wurde.

5.1

Gemäss § 16

Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

5.2

Der

Bezirksrat bejahte die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin und die Nichtaussichtslosigkeit

der im Rekursverfahren gestellten Begehren zu Recht. Hingegen war er der Ansicht,

dass sie trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen durchaus in der Lage

sei, ihre Rechte selbst zu wahren.

Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, dass die

Frage der Voraussetzungen für die Ausrichtung einer MIZ eine Spezialfrage

darstelle, zu der ein Hilfesuchender nicht ohne Weiteres selber Ausführungen

machen könne. Ferner verweist sie auf das Urteil des

Sozialversicherungsgerichts vom 22. Juni 2009, aus welchem hervorgehe,

dass sie an zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden leide, die es ihr

verunmöglichen würden, selber einen Rekurs zu begründen.

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen

Vertretung verweist das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis auf einen

Bundesgerichtsentscheid vom 14. Dezember 2006 (2P.234/2006 E. 5.1,

www.bger.ch), aus welchem es den Grundsatz ableitet, dass die Notwendigkeit

einer anwaltlichen Vertretung in sozialhilferechtlichen Verfahren nur mit Zurückhaltung

anzunehmen sei. In solchen Verfahren gehe es nämlich regelmässig vorab um die

Darlegung der persönlichen Verhältnisse, welche den Betroffenen in der Regel ohne

anwaltliche Vertretung möglich und zumutbar sei (vgl. etwa VGr, 15. November

2007, VB.2007.00423 E. 5.4, www.vgrzh.ch). Dieser Grundsatz entbindet aber

nicht davon, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die

Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu

berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der

Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen

liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren

zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des

Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls

bloss, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder

rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich

alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGr, 22. November 2008,8C_139/2008

E. 10.1, www.bger.ch).

Streitgegenstand des Rekursverfahrens war einzig die

Ausrichtung einer MIZ von Fr. 100.- pro Monat. Die Gewährung von

zusätzlich monatlich Fr. 100.- hat zwar für einen Hilfesuchenden durchaus

eine wesentliche Bedeutung, indessen liegt durch die Verweigerung einer MIZ

kein derart schwerer Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen vor, dass

eine anwaltliche Vertretung schon allein deshalb geboten wäre. Entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin stellten sich im Rekursverfahren auch keine

komplexen Rechtsfragen, zudem lag dem angefochtenen Beschluss ein einfacher

Sachverhalt zugrunde. Es hätte ausgereicht, wenn die Beschwerdeführerin

dargelegt hätte, dass sie in ärztlicher und therapeutischer Behandlung sei,

weshalb sie davon ausgehe, dass sie einen Anspruch auf eine MIZ habe. Entgegen

ihrer Auffassung war ihr dies trotz ihrer im Urteil des Sozialversicherungsgerichts

vom 22. Juni 2009 ausführlich dargelegten gesundheitlichen Schwierigkeiten

zuzumuten, zeigen doch ihre im Einspracheverfahren eingereichten Schreiben,

dass sie durchaus in der Lage ist, ihren Standpunkt darzulegen. Folglich ist es

nicht zu beanstanden, wenn ihr im Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

nicht gewährt wurde.

6.

Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Disp.-Ziff. I des Rekursentscheids des Bezirksrats Zürich vom 4. November

2010.

ist aufzuheben und die Sache im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat

Zürich zurückzuweisen.

7.

7.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist der Beschwerdeführerin keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Verfahren die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Da ihre Mittellosigkeit ausgewiesen und ihre

Begehren sich als nicht offensichtlich aussichtslos erweisen, ist das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, weshalb der von ihr

zu tragende Anteil an den Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu

nehmen ist.

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.3

Das Gesuch

der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

ist hingegen abzuweisen. Da sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine

schwierigeren Fragen als im Rekursverfahren stellten, kann zur Begründung auf

E. 5.2 verwiesen werden.

8.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.

Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur

unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134

II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann

anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als

Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid

dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr

verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

2.

Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und

erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. I des Rekursentscheids

des Bezirksrats Zürich vom 4. November 2010 wird aufgehoben und die Sache

im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat Zürich zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 800.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin und zur Hälfte der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil wird einstweilen

auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…