VB.2010.00696
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00696
6. April 2011Deutsch25 min
(URT.2011.13165)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2010.00696
Urteil
der 4. Kammer
vom 6. April 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident
Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Janine Waser.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsschule X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtpromotion,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1992, ist Schüler an der Kantonsschule X
(Kurzzeitgymnasium). Nach verlängerter Probezeit wurde er definitiv in die
1. Klasse promoviert. Ende des ersten Semesters der 2. Klasse wurde
er wegen ungenügender Leistungen ins Provisorium versetzt. Ende Frühlingssemester
2010 erfüllten seine Zeugnisnoten die Voraussetzungen für die Promotion
wiederum nicht. Die Kantonsschule X teilte dies den Eltern von A am 12. Juli
2010 schriftlich mit und wies darauf hin, dass A seine Klasse daher verlassen
müsse, eine Repetition jedoch möglich sei. Zurzeit besucht A die 4. und damit
letzte Klasse.
Erwägungen
II.
Am 22. Juli 2010 stellte A ein Wiedererwägungsgesuch
und reichte gleichentags Rekurs bei der Bildungsdirektion ein. Er beantragte,
die Noten in den Fächern "Chemie" und "Wirtschaft und
Recht" seien auf eine 4 anzuheben. Eventualiter sei die Promotion gestützt
auf § 13 des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom
10.
März 1998 (PromotionsR, LS 413.251.1) zu gewähren. Die
Bildungsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 4. November 2010
ab. Zuvor war am 24. August 2010 das Wiedererwägungsgesuch vom
Klassenkonvent abgewiesen worden.
III.
Gegen den Rekursentscheid liess A am 9./10. Dezember
2010.
beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
" 1. Der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
2.
Der
Beschwerdeführer sei definitiv in die 4. Klasse zu promovieren.
3.
Die
Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, im Semesterzeugnis vom 12. Juli 2010 im
Fach "Wirtschaft und Recht" die Note 4 zu setzen.
4.
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Bildungsdirektion beantragte in ihrer Vernehmlassung
vom 21./22. Dezember 2010, die Beschwerde abzuweisen, und verwies zur
Begründung auf den angefochtenen Entscheid. Die Kantonsschule X verzichtete
stillschweigend auf Beschwerdeantwort. Unter dem 15. Februar 2011 reichte A
eine Auskunft über seine Leistungen im vergangenen Semester sowie die Bewertung
seiner Maturitätsarbeit ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) von Amtes wegen. Rekursentscheide der Bildungsdirektion können
grundsätzlich beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (§ 39
Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [MittelschulG,
LS 413.21] und § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1 VRG). Promotionsentscheide fallen nicht unter
eine der in den §§ 42 ff. VRG genannten Ausnahmen, weshalb das Verwaltungsgericht
zuständig ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MittelschulG übt die Lehrerschaft ihre
Mitwirkungsrechte im Gesamtkonvent und in den Klassenkonventen aus. Der Klassenkonvent
entscheidet über Fragen, welche die Schülerinnen und Schüler der Klasse
betreffen (§ 9 Abs. 5 MittelschulG). Den Klassenkonvent bilden alle
Lehrpersonen der Klasse, die obligatorische und mit Zeugnisnoten bewertete
Fächer erteilen, sowie ein Mitglied der Schulleitung; der Klassenkonvent
entscheidet insbesondere über Aufnahmen am Ende der Probezeit sowie über
Promotionen (§§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 18 Abs. 1 der
Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 [MittelschulV, LS 413.211]).
Für
die definitive Promotion verlangt § 9 PromotionsR die Erfüllung folgender
Bedingungen: Die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten darf
nicht grösser sein als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben
(lit. a) und es dürfen nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden
(lit. b). Schülerinnen und Schüler, welche die Bedingungen für die
definitive Promotion nicht erfüllen, werden am Ende einer Zeugnisperiode provisorisch
promoviert; das gilt aber unter anderem dann nicht, wenn sie vom 9. Schuljahr
an bereits einmal provisorisch promoviert wurden (§ 10 Ingress und lit. b
PromotionsR). Eine provisorische Promotion kann letztmals 1 1/2 Jahre, eine
Nichtpromotion letztmals ein Jahr vor Abschluss der Mittelschulzeit
ausgesprochen werden (§ 11 PromotionsR). Wer erstmals nicht promoviert
wird, wird zu einer Repetition in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen (§ 12
Abs. 1 PromotionsR).
2.2
Gemäss § 13 PromotionsR kann der Klassenkonvent in besonderen Fällen
zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den §§ 9 bis 12 der
Promotionsbestimmungen abweichen. Ein besonderer Fall ist insbesondere anzunehmen,
wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse einer Schülerin oder eines
Schülers eine Ausnahmesituation aufgetreten und diese als Ursache für die ungenügenden
Leistungen zu werten ist (VGr, 23. März 2005, VB.2004.00525,
E. 3.1.1).
Liegt in diesem Sinn
ein besonderer Fall vor, hat die zuständige Behörde darüber zu befinden, ob von
den Promotionsbestimmungen abzuweichen ist oder nicht. Dass § 13 PromotionsR
als Kann-Vorschrift formuliert ist, stellt die Entscheidung zwar nicht ins
Belieben der Schulbehörde; allerdings ist deren Ermessen sehr weit. Sie wird
ihren Entscheid namentlich davon abhängig machen, ob der oder dem Betroffenen
beim Verbleib in der Klasse eine günstige Prognose gestellt werden kann; es
muss ein Aufholen des Rückstandes in absehbarer Zeit zu erwarten sein (VGr,
23.
März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.2, und 24. November 2010,
VB.2010.00454, E. 2.2 [Letzteres nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
2.3
Zu
beachten ist, dass mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht nur Rechtsverletzungen
und für den Entscheid erhebliche, unrichtige oder ungenügende
Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden können (§ 50 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG). Damit ist insbesondere die Rüge der
Unangemessenheit – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen –
ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG).
Als Rechtsverletzungen gelten
insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung
(§ 20 Abs. 1 lit. a VRG). Damit ist gleichzeitig gesagt, dass die
bloss unzweckmässige Ausübung des Ermessens beim Verwaltungsgericht nicht
gerügt werden kann. Eine Ermessensüberschreitung liegt dort vor, wo die Verwaltung
Ermessen übt, ohne dass ihr nach dem Gesetz solches zukäme.
Ermessensunterschreitung besteht, wenn die entscheidende Behörde sich als
gebunden betrachtet, obwohl ihr Ermessen zukommt, oder wenn sie auf die Ermessensausübung
ganz oder teilweise verzichtet. Ermessensmissbrauch ist ein qualifizierter
Ermessensfehler. Die Ermessensbetätigung muss in jedem Fall pflichtgemäss sein.
Sie darf insbesondere sich nicht von sachfremden Motiven leiten lassen oder
überhaupt unmotiviert sein und hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen,
den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen
Schranken zu orientieren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürichs, 2. A., Zürich 1999, § 50
N. 70 und 78 ff.).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer
erhielt für das Frühlingssemester 2010 folgende promotionsrelevante Noten:
Deutsch
5.
Französisch 5
Englisch 4
Mathematik 2-3
Biologie 4
Chemie 3-4
Physik 3
Geschichte
inkl. Staatskunde 6
Geographie 5
Wirtschaft
und Recht 3-4
Musik 4-5
Das Zeugnis des
Beschwerdeführers wies somit vier ungenügende Noten und eine Notenabweichung
nach unten von insgesamt 3.5 Punkten auf, welche mit einer Notenabweichung nach
oben von insgesamt 5.5 Punkten nicht genügend kompensiert werden konnte. Die
Beschwerdegegnerin hat deshalb und aufgrund einer bereits einmal erfolgten
provisorischen Promotion in der 2. Klasse den Beschwerdeführer definitiv nicht
promoviert.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, gestützt auf § 13 PromotionsR
hätte ihm die Promotion aufgrund der
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), an welcher er leide,
gewährt werden müssen, da ihm – trotz Kenntnis der Diagnose – nicht mehr Zeit
für die einzelnen Prüfungen gewährt worden sei. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits
stört sich am späten Beibringen der ärztlichen Zeugnisse und hielt in der
Rekursantwort fest, dass bei frühzeitiger Mitteilung die Schwächen des
Beschwerdeführers hätten berücksichtigt werden können. Die Vorinstanz erklärte
ebenfalls, der Beschwerdeführer habe es versäumt, frühzeitig ein Gesuch um
Gewährung eines Nachteilsausgleichs zu stellen. Er habe wider Treu und Glauben
gehandelt, indem er sich nach einem Telefonat seiner Mutter mit dem Rektor im
Juni 2009 nicht weiter um die Gewährung zusätzlicher Zeit bei Prüfungen bemüht
und sich erst nach dem Promotionsentscheid wieder an die Beschwerdegegnerin
gewandt habe. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, seine Eltern hätten die
Beschwerdegegnerin bereits im Zusammenhang mit dem Gesuch um Verlängerung der
Probezeit auf die Zeitproblematik bei Prüfungen hingewiesen. Zudem sei nachfolgend
auf die am 14. Mai 2009 ausgesprochene Promotionswarnung bei Dr. med.
D ein ärztliches Zeugnis eingeholt und der Beschwerdegegnerin eingereicht
worden. Dieses stellte fest, dass der Beschwerdeführer allgemein und
insbesondere in Prüfungssituationen auf mehr Zeit angewiesen sei, um die ihm
gestellten Aufgaben zu beantworten.
Der Beschwerdeführer
macht ausserdem geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die im Zusammenhang
mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, SR 151.3) entwickelte
Rechtsprechung des Bundesgerichts abgestellt und auf einem förmlichen Gesuch um
Nachteilsausgleich beharrt. Es sei ihm nicht zumutbar, vor jeder einzelnen Prüfung
um Nachteilsausgleich zu ersuchen.
Anlässlich eines
Telefonats zwischen seiner Mutter und dem Rektor im Juni 2009, bei welchem der
Rektor erklärte, er werde es den einzelnen Lehrpersonen überlassen, ob sie dem
Beschwerdeführer einen Zeitzuschlag bei den Prüfungen gewähren wollten, sei
sodann keine Vereinbarung zu Stande gekommen. Seiner Mutter sei nichts anderes
übrig geblieben, als die Aussage des Rektors zur Kenntnis zu nehmen. Weiter
bringt er vor, die Beschwerdegegnerin habe treuwidrig gehandelt, indem sie
Verständnis für seine Situation gezeigt und ihm zu einem Wiedererwägungsgesuch
geraten habe, mit welchem er dann aber nicht habe durchdringen können. Des
Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe unbeachtet gelassen,
dass die Beschwerdegegnerin es im fraglichen Semester versäumt habe, eine
Promotionswarnung auszusprechen. Ausserdem bringt er vor, dem Klassenkonvent
habe das Arztzeugnis von Dr. D nicht vorgelegen. Die besonderen Umstände,
welche nach einer Anwendung von § 13 PromotionsR riefen, seien denn auch vom
Klassenkonvent überhaupt nicht berücksichtigt worden.
3.3
Soweit der
Beschwerdeführer vorbringt, der Wiedererwägungsentscheid vom 24. August
2010.
stütze sich auf sachfremde Kriterien und sei willkürlich, ist festzuhalten,
dass jener Entscheid nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
4.
Beim Beschwerdeführer
wurde ADHS diagnostiziert, womit er unter den Begriff "Mensch mit
Behinderung" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG fällt.
4.1
Nach Art. 8
Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999.
(BV, SR 101) sieht das Gesetz Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen
der Behinderten vor. Die Bestimmung nimmt sowohl den kantonalen Gesetzgeber als
auch den Bundesgesetzgeber in die Pflicht. Beide sind gehalten, in ihrem jeweiligen
Zuständigkeitsbereich tätig zu werden. Der Bundesgesetzgeber hat dies mit
Erlass des Behindertengleichstellungsgesetzes getan. Art. 8 Abs. 4 BV
begründet jedoch keine Bundeskompetenz. An der bundesstaatlichen
Zuständigkeitsordnung ändert sich nichts, wie auch ein Blick auf die
Materialien zeigt (vgl. Botschaft vom 11. Dezember 2000 zur
Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" und zum Entwurf eines
Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen,
BBl 2001 1715 ff., 1815 f.; AB 2002 N. 931 ff., insbesondere
933, Votum NR Triponez; AB 2001 S. 614 ff., insbesondere 617, Votum
SR Brändli; VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.000525, E. 2.1, auch zum
folgenden Absatz).
Art. 3
lit. f. BehiG, der die Aus- und Weiterbildung dem Geltungsbereich des
Behindertengleichstellungsgesetzes unterstellt, erfasst daher grundsätzlich nur
Bildungsangebote im Zuständigkeitsbereich des Bundes. Auf die kantonalen
Bildungsangebote ist das Gesetz – vom Bereich der Grundschule abgesehen (dazu
Markus Schefer, Bericht vom 17. Juli 2009 über die Grundlagen einer
Evaluation des Behindertengleichstellungsgesetzes, S. 191 f.) –
dagegen nicht anwendbar. Das Behindertengleichstellungsgesetz findet folglich
auf die unter kantonaler Hoheit stehenden Kantonsschulen keine Anwendung.
4.2
Im
Kompetenzbereich der Kantone liegt die Bedeutung des Behindertengleichstellungsgesetzes
primär darin, dass seine Bestimmungen den Gehalt des Diskriminierungsverbots
von Art. 8 Abs. 2 BV konkretisieren (BGE 132 I 82 E. 2.3.2). Zudem sind
kantonale Erlasse mit Blick auf allfällige Förderungs- und Ausgleichsmassnahmen
im Lichte von Art. 8 Abs. 4 BV auszulegen (Margrith
Bigler-Eggenberger in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 8
N. 101).
4.3
Im hier
interessierenden Bereich der Aus- und Weiterbildung bedeutet das Diskriminierungsverbot
insbesondere, dass bei behinderten Prüfungskandidaten spezielle formale Prüfungserleichterungen
zu gewähren sind (BVGE 2008/26 E. 4.5, mit Hinweisen, auch zum Folgenden).
Die Anpassung des Prüfungsablaufs an spezifische Behinderungssituationen kann
auf verschiedene Arten geschehen, wobei jeweils Art und Grad der Behinderung zu
berücksichtigen sind. Zu denken ist namentlich an Prüfungszeitverlängerungen,
an längere oder zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die
Abnahme der Prüfung in mehreren Etappen, andere Prüfungsformen oder an die
Benutzung eines Computers.
Bei einem
Nachteilsausgleich ist stets zu beachten, dass ein behinderter Kandidat durch
die besondere Prüfungsausgestaltung gegenüber den übrigen Kandidaten nicht
bevorzugt werden darf. Ziel der Anpassungen in der Prüfungsausgestaltung ist
nur der Ausgleich der aus der Behinderung resultierenden Schlechterstellung,
nicht aber eine Besserstellung gegenüber den übrigen Kandidaten. Die fachlichen
Anforderungen sind jedoch mit Rücksicht auf die Behinderung nicht herabzusetzen
(BVGE 2008/26 E. 4.5). Der Staat ist nicht verpflichtet, sämtliche
faktischen Ungleichheiten zu beheben. Verschiedene Berufe wie auch zahlreiche
Ausbildungen erfordern besondere Eigenschaften und Fähigkeiten, die nicht alle
Menschen im gleichen Masse besitzen. Der blosse Umstand, dass einzelne Personen
ohne eigenes Verschulden diese Fähigkeiten nicht besitzen, kann nicht dazu
führen, dass die Anforderungen reduziert werden müssten (BGE 122 I 130
E. 3c/aa; BGr, 18. Oktober 2002,2P.140/2002, E. 7.5).
Die Notwendigkeit der
beantragten Erleichterung muss schliesslich durch eine behördliche oder ärztliche
Bestätigung angezeigt sein. Voraussetzung ist, dass der Kandidat die Prüfungsbehörde
vorgängig in hinreichendem Masse über seine Behinderung und die erforderlichen
und sachlich gerechtfertigten Anpassungen des Prüfungsablaufs informiert
(BVGE 2008/26 E. 4.5).
4.4
Die
Rechtsprechung zum Behindertengleichstellungsgesetz kann – entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers – auch im kantonalen Bildungsrecht als Leitlinie herangezogen
werden.
4.5
Die Beschwerdegegnerin macht insofern die Gewährung behinderungsbedingter
Prüfungserleichterungen, auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht des
Beschwerdeführers (vgl. § 7 VRG), grundsätzlich mit Recht davon abhängig,
dass er vorgängig über seine Behinderung und die erforderlichen und
sachlich gerechtfertigten Anpassungen informiert. Im Übrigen ist es im
Alltagsleben nicht ungewöhnlich, dass Leistungsbeeinträchtigungen infolge gesundheitlicher
Probleme nicht einfach behauptet werden können, sondern mindestens
substantiiert dargetan und nach Möglichkeit mit ärztlichen Zeugnissen belegt werden
müssen. Sodann ist es in zahlreichen Prüfungsreglementen anderer Bildungseinrichtungen
vorgesehen, dass ein Prüfungskandidat einen ihm bekannten oder erkennbaren
Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt, unverzüglich
vorzubringen hat. Dessen Geltendmachung nach Absolvierung der Prüfung und erst
recht nach Bekanntgabe der Resultate ist grundsätzlich nicht mehr beachtlich
(VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00525, E. 2.8 und 3.3 Abs. 2).
Mit einer solchen Regelung soll ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis
eines Verhinderungsgrundes eine Prüfung ablegt und nachträglich – verständlicherweise
nur im Falle des Scheiterns – unter Anrufung dieses Grundes die Annullierung
der Prüfung verlangt. Dies würde die Chancengleichheit unter den Kandidaten
verletzen und widerspräche demnach dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung.
Ferner folgt aus dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV),
dass widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten Privater nicht
geschützt wird.
4.6
Die
Diagnose ADHS wurde beim Beschwerdeführer im Jahre 1999 gestellt. Bereits im
Gesuch um Verlängerung der Probezeit wiesen seine Eltern darauf hin, dass seine
Schwierigkeiten in Mathematik vorwiegend auf einem Zeit- bzw. Geschwindigkeitsproblem
basieren würden. Spätestens im Juni 2009 erfuhr die Beschwerdegegnerin durch
das ärztliche Zeugnis von Dr. D von der Diagnose. Anlässlich eines Telefonats
zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und dem Rektor im Juni 2009 hielt
Letzterer fest, er werde es den einzelnen Fachlehrkräften überlassen, ob diese
dem Beschwerdeführer jeweils einen Zeitzuschlag bei Prüfungen gewähren wollten.
Im Nachgang zu diesem Telefonat unternahmen die Eltern des Beschwerdeführers
offenbar nichts mehr.
4.7
Ob die Eltern
damit die Behinderung des Beschwerdeführers im Sinne der dargelegten
Rechtsprechung in ausreichender Weise vorgängig geltend gemacht haben, kann
offen bleiben. Denn diese Rechtsprechung, welche es den Prüfungsabsolventen im
Grundsatz verbietet, nachträglich eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit
geltend zu machen, wird vorliegend entscheidend relativiert:
4.7.1
Wie dargelegt, kann der Klassenkonvent einer Zürcher Mittelschule gemäss § 13
PromotionsR in besonderen Fällen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von
den §§ 9 bis 12 der Promotionsbestimmungen abweichen. Ein besonderer Fall
ist insbesondere anzunehmen, wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse
einer Schülerin oder eines Schülers eine Ausnahmesituation aufgetreten und
diese als Ursache für die ungenügenden Leistungen zu werten ist (vgl. vorn
2.
). Dies kann etwa zutreffen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler infolge
einer aussergewöhnlichen familiären Belastungssituation oder wegen erheblicher
gesundheitlicher Probleme in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Die
Anwendung von § 13 PromotionsR setzt nicht voraus, dass
leistungseinschränkende Umstände vor dem Ablegen der Prüfungen förmlich
mitgeteilt wurden bzw. dass ein formelles Gesuch um Prüfungserleichterungen
gestellt worden ist. Es geht vielmehr darum, ein ungenügendes Semesterergebnis ausnahmsweise
korrigieren zu können. Es mag zwar dennoch denkbar sein, einem Schüler oder
seinen Eltern ein treuwidriges Vorgehen anzulasten und deshalb die Anwendung
von § 13 PromotionsR zu versagen. Ein treuwidriges Verhalten ist jedoch vorliegend,
wo die Schule über die Behinderung des Beschwerdeführers unbestrittenermassen
informiert worden ist, nicht ersichtlich.
4.7.2
Beim Beschwerdeführer lag eine besondere Situation vor: Trotz seiner
Behinderung und deren Kommunikation gegenüber der Schule absolvierte er die
Prüfungen ohne Nachteilsausgleich, auf welchen er – zumindest im Fach
Mathematik – Anspruch gehabt hätte. Es kann bei der gegebenen Sachlage ferner
ohne weiteres angenommen werden, dass die Behinderung des Beschwerdeführers
eine entscheidende Ursache und damit kausal für die schlechten Noten in den
mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern und für die insgesamt ungenügende
Leistungsbeurteilung im Frühjahrssemester 2010 gewesen ist.
4.7.3
Ist demnach ein besonderer Fall im Sinn von § 13 PromotionsR gegeben,
so ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer eine Leistungssteigerung zu erwarten
ist. Bei der vorliegenden Konstellation liegt es auf der Hand, dass der
Beschwerdeführer bei Gewährung eines Nachteilsausgleichs verbesserte Leistungen
erbringen kann. Dies hat sich inzwischen denn auch deutlich manifestiert: Der
Notendurchschnitt hat sich im vergangenen Semester markant verbessert; die
aktuelle Standortbestimmung vom 10. Februar 2011 präsentiert sich wie
folgt:
Deutsch
5-6
Französisch 5
Englisch 4-5
Mathematik 3
Biologie 4-5
Geschichte 5-6
Wirtschaft
und Recht 4
Musik 5
Die ungenügende Note in Mathematik wird
durch die übrigen Noten mit Leichtigkeit doppelt kompensiert: Der Negativabweichung
von einem Punkt steht eine positive Abweichung von insgesamt sechs Punkten
gegenüber. Dem Beschwerdeführer ist vor diesem Hintergrund klarerweise
eine günstige Prognose zu stellen.
4.7.4
Demzufolge erweist sich die Nichtanwendung von § 13 PromotionsR als
qualifizierter Ermessensfehler und mithin als rechtsverletzend im Sinn von § 20
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 50 VRG.
5.
5.1
Die
Vorinstanz stellte fest, dass dem Beschwerdeführer im Fach "Wirtschaft und
Recht" nach Berücksichtigung seiner mündlichen Leistung mindestens die
Note 4 zustehen würde. Dem Beschwerdeführer zufolge müsste diese Feststellung
der Vorinstanz zu einer entsprechenden Notenkorrektur führen, da es für die
Promotion entscheidend sei, wie viele ungenügende Noten ein Schüler habe, und
vorliegend dadurch klar würde, dass es sich um einen Grenzfall handle. Das
Begehren um Notenkorrektur stellt er ausdrücklich unabhängig vom Ausgang der
Beschwerde in der Hauptsache.
5.2
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtpromotion als solche. Der
Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen einzelner Fächer bzw. Prüfungen
beeinflusst aber regelmässig die Rechtsstellung eines
Beschwerdeführers. Nur bei einem positiven Prüfungsergebnis wird ihm
beispielsweise das Recht eingeräumt, in eine höhere Schule einzutreten, einen bestimmten
Beruf auszuüben oder einen Titel zu tragen. Die Noten der einzelnen Fächer
bilden demgegenüber lediglich die Elemente, die zur Gesamtbeurteilung führen.
Einzelnoten sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Dies ist nur
ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn an die Höhe der einzelnen Noten
bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zum Beispiel die Möglichkeit, bestimmte
zusätzliche Kurse oder Weiterbildungen zu absolvieren oder besondere
Qualifikationen zu erwerben, oder wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten
in weiteren Prüfungen auswirken. Einzelne Noten, die für das Bestehen der
Prüfung nicht ausschlaggebend sind, beeinflussen ebenso wie der
Notendurchschnitt die Rechtslage des Prüfungskandidaten bei positivem Examensergebnis
grundsätzlich nicht. Bestehen keine weitergehenden rechtlichen Nachteile,
stellt die einzelne Note oder das Zeugnis für sich allein keine anfechtbare
Verfügung dar (BGE 136 I 229 E. 2.2; vgl. BGr, 7. November
2002,2P.177/2002, E. 5.2.2 – 19. November 2001,
2P.210/2001, E. 1b/aa – 21. November 1996,
2P.21/1996, E. 2a).
5.3
Die
einzelnen Noten in den promotionsrelevanten Fächern haben grundsätzlich Einfluss
auf den Entscheid, ob der Beschwerdeführer die Promotionsvoraussetzungen im Sinne
von §§ 9–12 PromotionsR erfüllt. Wird wie vorliegend eine Aufbesserung
einer Einzelnote beantragt, muss diese rein rechnerisch geeignet sein, die
Gesamtqualifikation zu beeinflussen, damit ein schutzwürdiges Interesse bejaht
werden kann. Die Anhebung der Note im Fach "Wirtschaft und Recht" auf
eine 4 reicht jedoch nicht aus, um die Bedingungen nach § 9 PromotionsR zu
erfüllen. Sonstige Interessen an der Notenkorrektur kann der Beschwerdeführer
ebenfalls nicht glaubhaft machen. Sein Vorbringen, es wäre danach klarer, dass
es sich bei seinem Promotionsentscheid um einen Grenzfall handle, vermag nicht
zu überzeugen. Die Voraussetzungen für eine reguläre Promotion würde er trotz
der korrigierten Note nicht erfüllen, und ob ein besonderer Fall im Sinne von § 13
PromotionsR vorliegt, entscheidet sich nicht danach, ob die Voraussetzungen
gemäss § 9 PromotionsR nur knapp nicht erreicht wurden. Es
wäre denn auch sachfremd, eine Note bloss deshalb zu erhöhen, weil dadurch ein
knapperes Nichtbestehen aufgezeigt würde.
Dem
Antrag des Beschwerdeführers kann folglich nicht entsprochen werden.
6.
Zusammengefasst
erweist sich die Beschwerde im Hauptpunkt als begründet. In Abänderung
der Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2010 und der
Bildungsdirektion vom 4. November 2010 ist der Beschwerdeführer in die
4.
Klasse zu promovieren. Im Übrigen ist die Beschwerde in materieller
Hinsicht abzuweisen.
7.
7.1
Mehrere am
Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen
(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der
Beschwerdeführer obsiegt sowohl vor der Rekursinstanz als auch vor
Verwaltungsgericht mit seinem Antrag auf Promotion; hingegen unterliegt er mit
seinen Begehren um Anpassung einzelner Noten. Da der Antrag auf Promotion
infolge seiner grösseren Bedeutung stärker zu gewichten ist, rechtfertigt es
sich, dem Beschwerdeführer lediglich ¼ der Rekurs- und Beschwerdekosten
aufzuerlegen. Die übrigen Kosten sind der Beschwerdegegnerin zu überbinden.
7.2
Vor
Verwaltungsgericht beantragt der vertretene Beschwerdeführer eine Entschädigung.
Die Schwierigkeit des Falles hat den Beizug eines Rechtsbeistandes
gerechtfertigt. Angesichts des überwiegenden Obsiegens besteht demnach Anspruch
auf eine reduzierte Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). In
Anwendung von § 12 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (OS 54, 381 ff., 383) bzw.
§ 8 Abs. 1 der Gebührenordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010.
(LS 175.252) ist die Entschädigung auf Fr. 500.- festzusetzen.
8.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel ist daher auf die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung der Verfügungen der
Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2010 und der Bildungsdirektion vom
4.
November 2010 wird der Beschwerdeführer in die 4. Klasse
promoviert. Die Rekurskosten werden zu ¼ dem Beschwerdeführer und zu ¾ der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die
übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu ¼ und der Beschwerdegegnerin zu ¾
auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …
Abweichende
Meinung einer Minderheit der Kammer und der Gerichtsschreiberin:
(§ 71 VRG in
Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation
im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)
Eine
Minderheit der Kammer und die Gerichtsschreiberin sind der Auffassung, die Beschwerde
sei abzuweisen, da sich der Beschwerdeführer treuwidrig verhalten habe, indem
er sich nicht weiter um die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bemüht und
später beantragt habe, er sei aufgrund seiner Krankheit und des nicht gewährten
Nachteilsausgleichs gestützt auf § 13 PromotionsR definitiv zu promovieren. §
13.
PromotionsR gelange vorliegend nicht zur Anwendung.
1.
1.1
Grundsätzlich ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen
richtig und vollständig zu ermitteln (vgl. § 7 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 7 N. 4). Der Untersuchungsgrundsatz wird indessen bereits im
Rekursverfahren und ebenso im Beschwerdeverfahren durch das Rügeprinzip und das
Begründungserfordernis erheblich relativiert (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl,
§ 7 N. 11). Darüber hinaus ergibt sich aus der Mitwirkungspflicht,
dass die Beteiligten gehalten sind, sich in einem Verfahren nach Treu und
Glauben zu verhalten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn
entscheidwesentliche Tatsachen für die Behörden nur schwer zugänglich sind
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 59). Art und Umfang der
Mitwirkungspflicht richten sich grundsätzlich nach der Zumutbarkeit und der
Verhältnismässigkeit. Kann von den Privaten nach den Umständen
eine Äusserung oder eine Handlung erwartet werden und
bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen,
die nicht aktenkundig sind. Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für
die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können, und für
die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden
(BGE 130 II 449 E. 6.6.1, 128 II 139 E. 2; VGr,
23.
März 2005, VB.2004.00555 [= ZBl 106/2005, S. 526],
E. 3.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1630). Als
solche Tatsache gilt typischerweise das Vorliegen gesundheitlicher Probleme
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 62).
1.2
Die
Beschwerdegegnerin erfuhr spätestens im Juni 2009 von der Diagnose ADHS. Anlässlich
eines Telefonats zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und dem Rektor im
Juni 2009 hielt Letzterer unbestritten fest, er werde es den einzelnen
Fachlehrkräften überlassen, ob diese dem Beschwerdeführer bei Prüfungen jeweils
einen Zeitzuschlag gewähren wollten. Im Nachgang zu diesem Telefonat
unternahmen die Eltern des Beschwerdeführers weiter nichts – auch nicht, als
sich zeigte, dass die einzelnen Lehrpersonen dem Beschwerdeführer bei den
Prüfungen keine Zeitzuschläge gewährten. Zwischen der angeblich erstmaligen
Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs
anlässlich der Erstellung des ärztlichen Zeugnisses durch Dr. D im Juni
2009.
und dem Entscheid über die Nichtpromotion verstrich mehr als ein Jahr.
Eine Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin, das Verlangen einer anfechtbaren
Verfügung oder eine Rechtsverweigerungsbeschwerde (dazu Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 19–28 N. 48 f.) hätten sich aufgedrängt, zumal ab
Mitteilung der Promotionswarnung eine gewisse zeitliche Dringlichkeit bezüglich
der Verbesserung der Leistungen des Beschwerdeführers bestand. Statt gegen die
Untätigkeit seitens der Beschwerdegegnerin vorzugehen, absolvierte der
Beschwerdeführer die weiteren Prüfungen und machte die Nichtberücksichtigung
seiner Krankheit erst nach Mitteilung des Promotionsentscheides ein Jahr später
erneut geltend. Denn obwohl im Mai 2009 eine Promotionswarnung ausgesprochen
worden war, erfüllte der Beschwerdeführer die Promotionsanforderungen Ende des
Semesters und wurde promoviert. Im Jahr darauf genügten seine Noten den
Promotionsvoraussetzungen jedoch nicht mehr. Mit der Berufung auf seine
Krankheit sowie den nicht gewährten Nachteilsausgleich und mit dem Antrag, er
sei deshalb gestützt auf § 13 PromotionsR zu promovieren, verhält der
Beschwerdeführer sich treuwidrig, weshalb sein Verhalten keinen Rechtsschutz
verdient (vgl. in diesem Sinn VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00525,
E. 3.1 ff., insbesondere 3.3).
1.3
Soweit der
Beschwerdeführer daraus, dass die Gewährung von Zeitzuschlägen bei den Prüfungen
organisatorischen Schwierigkeiten begegnet, ableiten möchte, die Gewährung von
Zeitzuschlägen sei nicht möglich, weswegen bei ihm stattdessen von den in §§ 9
ff. PromotionsR vorgesehenen Promotionsvoraussetzungen abzuweichen sei, geht
dies fehl. Damit würde nicht der Krankheit als solcher Rechnung getragen
werden. Ebenso geht der Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht
zumutbar, vor jeder einzelnen Prüfung ein Gesuch um Nachteilsausgleich zu
stellen, ins Leere. Ein entsprechendes Gesuch könnte für sämtliche Prüfungen in
einem Fach gestellt werden. Es wäre bei Gewährung eines Zeitzuschlages wohl
aber unvermeidlich, dass dies von Klassenkameraden bemerkt und allenfalls
negativ kommentiert würde. Dies macht das Ersuchen um Nachteilsausgleich jedoch
nicht unzumutbar.
1.4
Falls, wie
der Beschwerdeführer geltend macht, für das Frühlingssemester 2010 keine Promotionswarnung
erfolgt ist, obwohl es gemäss Merkblatt der Beschwerdegegnerin zur Notengebung
bei sich im Provisorium befindenden Schülern vorgesehen ist, vermag dies kein
anderes Ergebnis zu begründen. Das Ersuchen um die Gewährung eines Nachteilausgleichs
hätte eben gerade gestützt auf die Diagnose ADHS, spätestens nach der Kenntnisnahme
des ärztlichen Zeugnisses von Dr. D und insbesondere unabhängig von der Promotionsgefährdung
des Beschwerdeführers erfolgen müssen. Die Berufung auf den nicht gewährten Nachteilsausgleich
bzw. seine Krankheit erst nach Mitteilung der Nichtpromotion ist eben gerade
treuwidrig.
2.
2.1
Ein
besonderer Fall im Sinne von § 13 PromotionsR ist insbesondere anzunehmen, wenn
im Bereich der persönlichen Verhältnisse einer Schülerin oder eines Schülers
eine Ausnahmesituation aufgetreten und diese als Ursache für die ungenügenden
Leistungen zu werten ist (vgl. vorn 2.2; VGr, 23. März 2005,
VB.2004.00525, E. 3.1.1).
2.2
Eine
Situation wie die vorliegende, wo die Behinderung des Beschwerdeführers eine
dauerhafte Einschränkung der Prüfungsfähigkeit bedeutet und der daraus
resultierende "Ausnahmezustand" nicht nur einen gewissen Zeitraum
betrifft, fällt nicht in den Anwendungsbereich von § 13 PromotionsR. Der
Krankheit des Beschwerdeführers ist mittels Gewährung eines Nachteilsausgleichs
im Sinne der Rechtsprechung zum Behindertengleichstellungsgesetz zu begegnen.
Wie ausgeführt, hat es der Beschwerdeführer vorliegend durch sein Verhalten
selbst zu verantworten, dass ihm keine Zeitzuschläge bei den Prüfungen gewährt
wurden. Dies ist nicht durch die Anwendung von § 13 PromotionsR zu korrigieren.
Sodann ist
festzuhalten, dass sich die Leistungen des Beschwerdeführers im aktuellen Semester
nur vermeintlich gesteigert haben. Zwar hat sich der Notendurchschnitt des Beschwerdeführers
im letzten Semester merklich verbessert und er weist nur noch eine ungenügende
Note – in Mathematik – auf. Die Note im Fach Mathematik, in welchem sich gemäss
ärztlichen Zeugnissen das ADHS besonders nachteilig auswirkt, hat sich jedoch
nur unwesentlich erhöht, obwohl ihm nun Zeitzuschläge bei den Prüfungen gewährt
wurden. Die naturwissenschaftlichen und mathematiklastigen Fächer Physik und
Chemie, in welchen er im Frühlingssemester 2010 ebenfalls ungenügend war, wurden
in diesem Semester nicht mehr geprüft. Es liegen deshalb keine Gründe vor,
weshalb die Einschätzung der Beschwerdegegnerin in der Rekursantwort vom
26.
August 2010, wonach sie die Matur in hohem Masse gefährdet sähe, wenn
der Beschwerdeführer in die 4. Klasse promoviert würde, nicht mehr zutreffen
sollte. Dass sich durch die Wiederholung der 3. Klasse die Maturfächer ändern
werden, vermag am Entscheid der Beschwerdegegnerin ebenfalls nichts zu ändern.
3.
Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet
und ist demnach abzuweisen.