Lexipedia

Entscheid

VB.2010.00696

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00696

6. April 2011Deutsch25 min

(URT.2011.13165)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1992, ist Schüler an der Kantonsschule X

(Kurzzeitgymnasium). Nach verlängerter Probezeit wurde er definitiv in die

1. Klasse promoviert. Ende des ersten Semesters der 2. Klasse wurde

er wegen ungenügender Leistungen ins Provisorium versetzt. Ende Frühlingssemester

2010 erfüllten seine Zeugnisnoten die Vor­aussetzungen für die Promotion

wiederum nicht. Die Kantonsschule X teilte dies den Eltern von A am 12. Juli

2010 schriftlich mit und wies darauf hin, dass A seine Klasse daher verlassen

müsse, eine Repetition jedoch möglich sei. Zurzeit besucht A die 4. und damit

letzte Klasse.

Erwägungen

II.

Am 22. Juli 2010 stellte A ein Wiedererwägungsgesuch

und reichte gleichentags Rekurs bei der Bildungsdirektion ein. Er beantragte,

die Noten in den Fächern "Chemie" und "Wirtschaft und

Recht" seien auf eine 4 anzuheben. Eventualiter sei die Promotion gestützt

auf § 13 des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom

10.

März 1998 (PromotionsR, LS 413.251.1) zu gewähren. Die

Bildungsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 4. November 2010

ab. Zuvor war am 24. August 2010 das Wiedererwägungsgesuch vom

Klassenkonvent abgewiesen worden.

III.

Gegen den Rekursentscheid liess A am 9./10. Dezember

2010.

beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

" 1. Der

angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

2.

Der

Beschwerdeführer sei definitiv in die 4. Klasse zu promovieren.

3.

Die

Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, im Semesterzeugnis vom 12. Juli 2010 im

Fach "Wirtschaft und Recht" die Note 4 zu setzen.

4.

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Die Bildungsdirektion beantragte in ihrer Vernehmlassung

vom 21./22. Dezember 2010, die Beschwerde abzuweisen, und verwies zur

Begründung auf den angefochtenen Entscheid. Die Kantonsschule X verzichtete

stillschweigend auf Beschwerdeantwort. Unter dem 15. Februar 2011 reichte A

eine Auskunft über seine Leistungen im vergangenen Semester sowie die Bewertung

seiner Maturitätsarbeit ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) von Amtes wegen. Rekursentscheide der Bildungsdirektion können

grundsätzlich beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (§ 39

Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [MittelschulG,

LS 413.21] und § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a und Abs. 3 Satz 1 VRG). Promotionsentscheide fallen nicht unter

eine der in den §§ 42 ff. VRG genannten Ausnahmen, weshalb das Verwaltungsgericht

zuständig ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MittelschulG übt die Lehrerschaft ihre

Mitwirkungsrechte im Gesamtkonvent und in den Klassenkonventen aus. Der Klassenkonvent

entscheidet über Fragen, welche die Schülerinnen und Schüler der Klasse

betreffen (§ 9 Abs. 5 MittelschulG). Den Klassenkonvent bilden alle

Lehrpersonen der Klasse, die obligatorische und mit Zeugnisnoten bewertete

Fächer erteilen, sowie ein Mitglied der Schulleitung; der Klassenkonvent

entscheidet insbesondere über Aufnahmen am Ende der Probezeit sowie über

Promotionen (§§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 18 Abs. 1 der

Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 [MittelschulV, LS 413.211]).

Für

die definitive Promotion verlangt § 9 PromotionsR die Erfüllung folgender

Bedingungen: Die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten darf

nicht grösser sein als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben

(lit. a) und es dürfen nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden

(lit. b). Schülerinnen und Schüler, welche die Bedingungen für die

definitive Promotion nicht erfüllen, werden am Ende einer Zeugnisperiode provisorisch

promoviert; das gilt aber unter anderem dann nicht, wenn sie vom 9. Schuljahr

an bereits einmal provisorisch promoviert wurden (§ 10 Ingress und lit. b

PromotionsR). Eine provisorische Promotion kann letztmals 1 1/2 Jahre, eine

Nichtpromotion letztmals ein Jahr vor Abschluss der Mittelschulzeit

ausgesprochen werden (§ 11 PromotionsR). Wer erstmals nicht promoviert

wird, wird zu einer Repetition in der nächst­tieferen Klassenstufe zugelassen (§ 12

Abs. 1 PromotionsR).

2.2

Gemäss § 13 PromotionsR kann der Klassenkonvent in besonderen Fällen

zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den §§ 9 bis 12 der

Promotionsbestimmungen abweichen. Ein besonderer Fall ist insbesondere anzunehmen,

wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse einer Schülerin oder eines

Schülers eine Ausnahmesituation aufgetreten und diese als Ursache für die ungenügenden

Leistungen zu werten ist (VGr, 23. März 2005, VB.2004.00525,

E. 3.1.1).

Liegt in diesem Sinn

ein besonderer Fall vor, hat die zuständige Behörde darüber zu befinden, ob von

den Promotionsbestimmungen abzuweichen ist oder nicht. Dass § 13 PromotionsR

als Kann-Vorschrift formuliert ist, stellt die Entscheidung zwar nicht ins

Belieben der Schulbehörde; allerdings ist deren Ermessen sehr weit. Sie wird

ihren Entscheid namentlich davon abhängig machen, ob der oder dem Betroffenen

beim Verbleib in der Klasse eine günstige Prognose gestellt werden kann; es

muss ein Aufholen des Rückstandes in absehbarer Zeit zu erwarten sein (VGr,

23.

März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.2, und 24. November 2010,

VB.2010.00454, E. 2.2 [Letzteres nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

2.3

Zu

beachten ist, dass mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht nur Rechtsverletzungen

und für den Entscheid erhebliche, unrichtige oder ungenügende

Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden können (§ 50 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b VRG). Damit ist insbesondere die Rüge der

Unangemessenheit – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen –

ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG).

Als Rechtsverletzungen gelten

insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung

(§ 20 Abs. 1 lit. a VRG). Damit ist gleichzeitig gesagt, dass die

bloss unzweckmässige Ausübung des Ermessens beim Verwaltungsgericht nicht

gerügt werden kann. Eine Ermessensüberschreitung liegt dort vor, wo die Verwaltung

Ermessen übt, ohne dass ihr nach dem Gesetz solches zukäme.

Ermessensunterschreitung besteht, wenn die entscheidende Behörde sich als

gebunden betrachtet, obwohl ihr Ermessen zukommt, oder wenn sie auf die Ermessensausübung

ganz oder teilweise verzichtet. Ermessensmissbrauch ist ein qualifizierter

Ermessensfehler. Die Ermessensbetätigung muss in jedem Fall pflichtgemäss sein.

Sie darf insbesondere sich nicht von sachfremden Motiven leiten lassen oder

überhaupt unmotiviert sein und hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen,

den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen

Schranken zu orientieren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürichs, 2. A., Zürich 1999, § 50

N. 70 und 78 ff.).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer

erhielt für das Frühlingssemester 2010 folgende promotionsrelevante Noten:

Deutsch

5.

Französisch 5

Englisch 4

Mathematik 2-3

Biologie 4

Chemie 3-4

Physik 3

Geschichte

inkl. Staatskunde 6

Geographie 5

Wirtschaft

und Recht 3-4

Musik 4-5

Das Zeugnis des

Beschwerdeführers wies somit vier ungenügende Noten und eine Notenabweichung

nach unten von insgesamt 3.5 Punkten auf, welche mit einer Notenabweichung nach

oben von insgesamt 5.5 Punkten nicht genügend kompensiert werden konnte. Die

Beschwerdegegnerin hat deshalb und aufgrund einer bereits einmal erfolgten

provisorischen Promotion in der 2. Klasse den Beschwerdeführer definitiv nicht

promoviert.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, gestützt auf § 13 PromotionsR

hätte ihm die Promotion aufgrund der

Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), an welcher er leide,

gewährt werden müssen, da ihm – trotz Kenntnis der Diagnose – nicht mehr Zeit

für die einzelnen Prüfungen gewährt worden sei. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits

stört sich am späten Beibringen der ärztlichen Zeugnisse und hielt in der

Rekursantwort fest, dass bei frühzeitiger Mitteilung die Schwächen des

Beschwerdeführers hätten berücksichtigt werden können. Die Vorinstanz erklärte

ebenfalls, der Beschwerdeführer habe es versäumt, frühzeitig ein Gesuch um

Gewährung eines Nachteilsausgleichs zu stellen. Er habe wider Treu und Glauben

gehandelt, indem er sich nach einem Telefonat seiner Mutter mit dem Rektor im

Juni 2009 nicht weiter um die Gewährung zusätzlicher Zeit bei Prüfungen bemüht

und sich erst nach dem Promotionsentscheid wieder an die Beschwerdegegnerin

gewandt habe. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, seine Eltern hätten die

Beschwerdegegnerin bereits im Zusammenhang mit dem Gesuch um Verlängerung der

Probezeit auf die Zeitproblematik bei Prüfungen hingewiesen. Zudem sei nachfolgend

auf die am 14. Mai 2009 ausgesprochene Promotionswarnung bei Dr. med.

D ein ärztliches Zeugnis eingeholt und der Beschwerdegegnerin eingereicht

worden. Dieses stellte fest, dass der Beschwerdeführer allgemein und

insbesondere in Prüfungssituationen auf mehr Zeit angewiesen sei, um die ihm

gestellten Aufgaben zu beantworten.

Der Beschwerdeführer

macht ausserdem geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die im Zusammenhang

mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, SR 151.3) entwickelte

Rechtsprechung des Bundesgerichts abgestellt und auf einem förmlichen Gesuch um

Nachteilsausgleich beharrt. Es sei ihm nicht zumutbar, vor jeder einzelnen Prüfung

um Nachteilsausgleich zu ersuchen.

Anlässlich eines

Telefonats zwischen seiner Mutter und dem Rektor im Juni 2009, bei welchem der

Rektor erklärte, er werde es den einzelnen Lehrpersonen überlassen, ob sie dem

Beschwerdeführer einen Zeitzuschlag bei den Prüfungen gewähren wollten, sei

sodann keine Vereinbarung zu Stande gekommen. Seiner Mutter sei nichts anderes

übrig geblieben, als die Aussage des Rektors zur Kenntnis zu nehmen. Weiter

bringt er vor, die Beschwerdegegnerin habe treuwidrig gehandelt, indem sie

Verständnis für seine Situation gezeigt und ihm zu einem Wiedererwägungsgesuch

geraten habe, mit welchem er dann aber nicht habe durchdringen können. Des

Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe unbeachtet gelassen,

dass die Beschwerdegegnerin es im fraglichen Semester versäumt habe, eine

Promotionswarnung auszusprechen. Ausserdem bringt er vor, dem Klassenkonvent

habe das Arztzeugnis von Dr. D nicht vorgelegen. Die besonderen Umstände,

welche nach einer Anwendung von § 13 PromotionsR riefen, seien denn auch vom

Klassenkonvent überhaupt nicht berücksichtigt worden.

3.3

Soweit der

Beschwerdeführer vorbringt, der Wiedererwägungsentscheid vom 24. August

2010.

stütze sich auf sachfremde Kriterien und sei willkürlich, ist festzuhalten,

dass jener Entscheid nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

4.

Beim Beschwerdeführer

wurde ADHS diagnostiziert, womit er unter den Begriff "Mensch mit

Behinderung" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG fällt.

4.1

Nach Art. 8

Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999.

(BV, SR 101) sieht das Gesetz Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen

der Behinderten vor. Die Bestimmung nimmt sowohl den kantonalen Gesetzgeber als

auch den Bundesgesetzgeber in die Pflicht. Beide sind gehalten, in ihrem jeweiligen

Zuständigkeitsbereich tätig zu werden. Der Bundesgesetzgeber hat dies mit

Erlass des Behindertengleichstellungsgesetzes getan. Art. 8 Abs. 4 BV

begründet jedoch keine Bundeskompetenz. An der bundesstaatlichen

Zuständigkeitsordnung ändert sich nichts, wie auch ein Blick auf die

Materialien zeigt (vgl. Botschaft vom 11. Dezember 2000 zur

Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" und zum Entwurf eines

Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen,

BBl 2001 1715 ff., 1815 f.; AB 2002 N. 931 ff., insbesondere

933, Votum NR Triponez; AB 2001 S. 614 ff., insbesondere 617, Votum

SR Brändli; VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.000525, E. 2.1, auch zum

folgenden Absatz).

Art. 3

lit. f. BehiG, der die Aus- und Weiterbildung dem Geltungsbereich des

Behindertengleichstellungsgesetzes unterstellt, erfasst daher grundsätzlich nur

Bildungsangebote im Zuständigkeitsbereich des Bundes. Auf die kantonalen

Bildungsangebote ist das Gesetz – vom Bereich der Grundschule abgesehen (dazu

Markus Schefer, Bericht vom 17. Juli 2009 über die Grundlagen einer

Evaluation des Behindertengleichstellungsgesetzes, S. 191 f.) –

dagegen nicht anwendbar. Das Behindertengleichstellungsgesetz findet folglich

auf die unter kantonaler Hoheit stehenden Kantonsschulen keine Anwendung.

4.2

Im

Kompetenzbereich der Kantone liegt die Bedeutung des Behindertengleichstellungsgesetzes

primär darin, dass seine Bestimmungen den Gehalt des Diskriminierungsverbots

von Art. 8 Abs. 2 BV konkretisieren (BGE 132 I 82 E. 2.3.2). Zudem sind

kantonale Erlasse mit Blick auf allfällige Förderungs- und Ausgleichsmassnahmen

im Lichte von Art. 8 Abs. 4 BV auszulegen (Margrith

Bigler-Eggenberger in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische

Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 8

N. 101).

4.3

Im hier

interessierenden Bereich der Aus- und Weiterbildung bedeutet das Diskriminierungsverbot

insbesondere, dass bei behinderten Prüfungskandidaten spezielle formale Prüfungserleichterungen

zu gewähren sind (BVGE 2008/26 E. 4.5, mit Hinweisen, auch zum Folgenden).

Die Anpassung des Prüfungsablaufs an spezifische Behinderungssituationen kann

auf verschiedene Arten geschehen, wobei jeweils Art und Grad der Behinderung zu

berücksichtigen sind. Zu denken ist namentlich an Prüfungszeitverlängerungen,

an längere oder zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die

Abnahme der Prüfung in mehreren Etappen, andere Prüfungsformen oder an die

Benutzung eines Computers.

Bei einem

Nachteilsausgleich ist stets zu beachten, dass ein behinderter Kandidat durch

die besondere Prüfungsausgestaltung gegenüber den übrigen Kandidaten nicht

bevorzugt werden darf. Ziel der Anpassungen in der Prüfungsausgestaltung ist

nur der Ausgleich der aus der Behinderung resultierenden Schlechterstellung,

nicht aber eine Besserstellung gegenüber den übrigen Kandidaten. Die fachlichen

Anforderungen sind jedoch mit Rücksicht auf die Behinderung nicht herabzusetzen

(BVGE 2008/26 E. 4.5). Der Staat ist nicht verpflichtet, sämtliche

faktischen Ungleichheiten zu beheben. Verschiedene Berufe wie auch zahlreiche

Ausbildungen erfordern besondere Eigenschaften und Fähigkeiten, die nicht alle

Menschen im gleichen Masse besitzen. Der blosse Umstand, dass einzelne Personen

ohne eigenes Verschulden diese Fähigkeiten nicht besitzen, kann nicht dazu

führen, dass die Anforderungen reduziert werden müssten (BGE 122 I 130

E. 3c/aa; BGr, 18. Oktober 2002,2P.140/2002, E. 7.5).

Die Notwendigkeit der

beantragten Erleichterung muss schliesslich durch eine behördliche oder ärztliche

Bestätigung angezeigt sein. Voraussetzung ist, dass der Kandidat die Prüfungsbehörde

vorgängig in hinreichendem Masse über seine Behinderung und die erforderlichen

und sachlich gerechtfertigten Anpassungen des Prüfungsablaufs informiert

(BVGE 2008/26 E. 4.5).

4.4

Die

Rechtsprechung zum Behindertengleichstellungsgesetz kann – entgegen der Auffassung

des Beschwerdeführers – auch im kantonalen Bildungsrecht als Leitlinie herangezogen

werden.

4.5

Die Beschwerdegegnerin macht insofern die Gewährung behinderungsbedingter

Prüfungserleichterungen, auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht des

Beschwerdeführers (vgl. § 7 VRG), grundsätzlich mit Recht davon abhängig,

dass er vorgängig über seine Behinderung und die erforderlichen und

sachlich gerechtfertigten Anpassungen informiert. Im Übrigen ist es im

Alltagsleben nicht ungewöhnlich, dass Leistungsbeeinträchtigungen infolge gesundheitlicher

Probleme nicht einfach behauptet werden können, sondern mindestens

substantiiert dargetan und nach Möglichkeit mit ärztlichen Zeugnissen belegt werden

müssen. Sodann ist es in zahlreichen Prüfungsreglementen anderer Bildungseinrichtungen

vorgesehen, dass ein Prüfungskandidat einen ihm bekannten oder erkennbaren

Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt, unverzüglich

vorzubringen hat. Dessen Geltendmachung nach Absolvierung der Prüfung und erst

recht nach Bekanntgabe der Resultate ist grundsätzlich nicht mehr beachtlich

(VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00525, E. 2.8 und 3.3 Abs. 2).

Mit einer solchen Regelung soll ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis

eines Verhinderungsgrundes eine Prüfung ablegt und nachträglich – verständlicherweise

nur im Falle des Scheiterns – unter Anrufung dieses Grundes die Annullierung

der Prüfung verlangt. Dies würde die Chancengleichheit unter den Kandidaten

verletzen und widerspräche demnach dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung.

Ferner folgt aus dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV),

dass widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten Privater nicht

geschützt wird.

4.6

Die

Diagnose ADHS wurde beim Beschwerdeführer im Jahre 1999 gestellt. Bereits im

Gesuch um Verlängerung der Probezeit wiesen seine Eltern darauf hin, dass seine

Schwierigkeiten in Mathematik vorwiegend auf einem Zeit- bzw. Geschwindigkeitsproblem

basieren würden. Spätestens im Juni 2009 erfuhr die Beschwerdegegnerin durch

das ärztliche Zeugnis von Dr. D von der Diagnose. Anlässlich eines Telefonats

zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und dem Rektor im Juni 2009 hielt

Letzterer fest, er werde es den einzelnen Fachlehrkräften überlassen, ob diese

dem Beschwerdeführer jeweils einen Zeitzuschlag bei Prüfungen gewähren wollten.

Im Nachgang zu diesem Telefonat unternahmen die Eltern des Beschwerdeführers

offenbar nichts mehr.

4.7

Ob die Eltern

damit die Behinderung des Beschwerdeführers im Sinne der dargelegten

Rechtsprechung in ausreichender Weise vorgängig geltend gemacht haben, kann

offen bleiben. Denn diese Rechtsprechung, welche es den Prüfungsabsolventen im

Grundsatz verbietet, nachträglich eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit

geltend zu machen, wird vorliegend entscheidend relativiert:

4.7.1

Wie dargelegt, kann der Klassenkonvent einer Zürcher Mittelschule gemäss § 13

PromotionsR in besonderen Fällen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von

den §§ 9 bis 12 der Promotionsbestimmungen abweichen. Ein besonderer Fall

ist insbesondere anzunehmen, wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse

einer Schülerin oder eines Schülers eine Ausnahmesituation aufgetreten und

diese als Ursache für die ungenügenden Leistungen zu werten ist (vgl. vorn

2.

). Dies kann etwa zutreffen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler infolge

einer aussergewöhnlichen familiären Belastungssituation oder wegen erheblicher

gesundheitlicher Probleme in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Die

Anwendung von § 13 PromotionsR setzt nicht voraus, dass

leistungseinschränkende Umstände vor dem Ablegen der Prüfungen förmlich

mitgeteilt wurden bzw. dass ein formelles Gesuch um Prüfungserleichterungen

gestellt worden ist. Es geht vielmehr darum, ein ungenügendes Semesterergebnis ausnahmsweise

korrigieren zu können. Es mag zwar dennoch denkbar sein, einem Schüler oder

seinen Eltern ein treuwidriges Vorgehen anzulasten und deshalb die Anwendung

von § 13 PromotionsR zu versagen. Ein treuwidriges Verhalten ist jedoch vorliegend,

wo die Schule über die Behinderung des Beschwerdeführers unbestrittenermassen

informiert worden ist, nicht ersichtlich.

4.7.2

Beim Beschwerdeführer lag eine besondere Situation vor: Trotz seiner

Behinderung und deren Kommunikation gegenüber der Schule absolvierte er die

Prüfungen ohne Nachteilsausgleich, auf welchen er – zumindest im Fach

Mathematik – Anspruch gehabt hätte. Es kann bei der gegebenen Sachlage ferner

ohne weiteres angenommen werden, dass die Behinderung des Beschwerdeführers

eine entscheidende Ursache und damit kausal für die schlechten Noten in den

mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern und für die insgesamt ungenügende

Leistungsbeurteilung im Frühjahrssemester 2010 gewesen ist.

4.7.3

Ist demnach ein besonderer Fall im Sinn von § 13 PromotionsR gegeben,

so ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer eine Leistungssteigerung zu erwarten

ist. Bei der vorliegenden Konstellation liegt es auf der Hand, dass der

Beschwerdeführer bei Gewährung eines Nachteilsausgleichs verbesserte Leistungen

erbringen kann. Dies hat sich inzwischen denn auch deutlich manifestiert: Der

Notendurchschnitt hat sich im vergangenen Semester markant verbessert; die

aktuelle Standortbestimmung vom 10. Februar 2011 präsentiert sich wie

folgt:

Deutsch

5-6

Französisch 5

Englisch 4-5

Mathematik 3

Biologie 4-5

Geschichte 5-6

Wirtschaft

und Recht 4

Musik 5

Die ungenügende Note in Mathematik wird

durch die übrigen Noten mit Leichtigkeit doppelt kompensiert: Der Negativabweichung

von einem Punkt steht eine positive Abweichung von insgesamt sechs Punkten

gegenüber. Dem Beschwerdeführer ist vor diesem Hintergrund klarerweise

eine günstige Prognose zu stellen.

4.7.4

Demzufolge erweist sich die Nichtanwendung von § 13 PromotionsR als

qualifizierter Ermessensfehler und mithin als rechtsverletzend im Sinn von § 20

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 50 VRG.

5.

5.1

Die

Vorinstanz stellte fest, dass dem Beschwerdeführer im Fach "Wirtschaft und

Recht" nach Berücksichtigung seiner mündlichen Leistung mindestens die

Note 4 zustehen würde. Dem Beschwerdeführer zufolge müsste diese Feststellung

der Vor­instanz zu einer entsprechenden Notenkorrektur führen, da es für die

Promotion entscheidend sei, wie viele ungenügende Noten ein Schüler habe, und

vorliegend dadurch klar würde, dass es sich um einen Grenzfall handle. Das

Begehren um Notenkorrektur stellt er ausdrücklich unabhängig vom Ausgang der

Beschwerde in der Hauptsache.

5.2

Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtpromotion als solche. Der

Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen einzelner Fächer bzw. Prüfungen

beeinflusst aber regelmässig die Rechtsstellung eines

Beschwerdeführers. Nur bei einem positiven Prüfungsergebnis wird ihm

beispielsweise das Recht eingeräumt, in eine höhere Schule einzutreten, einen bestimmten

Beruf auszuüben oder einen Titel zu tragen. Die Noten der einzelnen Fächer

bilden demgegenüber lediglich die Elemente, die zur Gesamtbeurteilung führen.

Einzelnoten sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Dies ist nur

ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn an die Höhe der einzelnen Noten

bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zum Beispiel die Möglichkeit, bestimmte

zusätzliche Kurse oder Weiterbildungen zu absolvieren oder besondere

Qualifikationen zu erwerben, oder wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten

in weiteren Prüfungen auswirken. Einzelne Noten, die für das Bestehen der

Prüfung nicht ausschlaggebend sind, beeinflussen ebenso wie der

Notendurchschnitt die Rechtslage des Prüfungskandidaten bei positivem Examensergebnis

grundsätzlich nicht. Bestehen keine weitergehenden rechtlichen Nachteile,

stellt die einzelne Note oder das Zeugnis für sich allein keine anfechtbare

Verfügung dar (BGE 136 I 229 E. 2.2; vgl. BGr, 7. November

2002,2P.177/2002, E. 5.2.2 – 19. November 2001,

2P.210/2001, E. 1b/aa – 21. November 1996,

2P.21/1996, E. 2a).

5.3

Die

einzelnen Noten in den promotionsrelevanten Fächern haben grundsätzlich Einfluss

auf den Entscheid, ob der Beschwerdeführer die Promotionsvoraussetzungen im Sinne

von §§ 9–12 PromotionsR erfüllt. Wird wie vorliegend eine Aufbesserung

einer Einzelnote beantragt, muss diese rein rechnerisch geeignet sein, die

Gesamtqualifikation zu beeinflussen, damit ein schutzwürdiges Interesse bejaht

werden kann. Die Anhebung der Note im Fach "Wirtschaft und Recht" auf

eine 4 reicht jedoch nicht aus, um die Bedingungen nach § 9 PromotionsR zu

erfüllen. Sonstige Interessen an der Notenkorrektur kann der Beschwerdeführer

ebenfalls nicht glaubhaft machen. Sein Vorbringen, es wäre danach klarer, dass

es sich bei seinem Promotionsentscheid um einen Grenzfall handle, vermag nicht

zu überzeugen. Die Voraussetzungen für eine reguläre Promotion würde er trotz

der korrigierten Note nicht erfüllen, und ob ein besonderer Fall im Sinne von § 13

PromotionsR vorliegt, entscheidet sich nicht danach, ob die Voraussetzungen

gemäss § 9 PromotionsR nur knapp nicht erreicht wurden. Es

wäre denn auch sachfremd, eine Note bloss deshalb zu erhöhen, weil dadurch ein

knapperes Nichtbestehen aufgezeigt würde.

Dem

Antrag des Beschwerdeführers kann folglich nicht entsprochen werden.

6.

Zusammengefasst

erweist sich die Beschwerde im Hauptpunkt als begründet. In Abänderung

der Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2010 und der

Bildungsdirektion vom 4. November 2010 ist der Beschwerdeführer in die

4.

Klasse zu promovieren. Im Übrigen ist die Beschwerde in materieller

Hinsicht abzuweisen.

7.

7.1

Mehrere am

Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen

(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der

Beschwerdeführer obsiegt sowohl vor der Rekursinstanz als auch vor

Verwaltungsgericht mit seinem Antrag auf Promotion; hingegen unterliegt er mit

seinen Begehren um Anpassung einzelner Noten. Da der Antrag auf Promotion

infolge seiner grösseren Bedeutung stärker zu gewichten ist, rechtfertigt es

sich, dem Beschwerdeführer lediglich ¼ der Rekurs- und Beschwerdekosten

aufzuerlegen. Die übrigen Kosten sind der Beschwerdegegnerin zu überbinden.

7.2

Vor

Verwaltungsgericht beantragt der vertretene Beschwerdeführer eine Entschädigung.

Die Schwierigkeit des Falles hat den Beizug eines Rechtsbeistandes

gerechtfertigt. Angesichts des überwiegenden Obsiegens besteht demnach Anspruch

auf eine reduzierte Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). In

Anwendung von § 12 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (OS 54, 381 ff., 383) bzw.

§ 8 Abs. 1 der Gebührenordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010.

(LS 175.252) ist die Entschädigung auf Fr. 500.- festzusetzen.

8.

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel ist daher auf die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung der Verfügungen der

Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2010 und der Bildungsdirektion vom

4.

November 2010 wird der Beschwerdeführer in die 4. Klasse

promoviert. Die Rekurskosten werden zu ¼ dem Beschwerdeführer und zu ¾ der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die

übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu ¼ und der Beschwerdegegnerin zu ¾

auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von Fr. 500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …

Abweichende

Meinung einer Minderheit der Kammer und der Gerichtsschreiberin:

(§ 71 VRG in

Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation

im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)

Eine

Minderheit der Kammer und die Gerichtsschreiberin sind der Auffassung, die Beschwerde

sei abzuweisen, da sich der Beschwerdeführer treuwidrig verhalten habe, indem

er sich nicht weiter um die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bemüht und

später beantragt habe, er sei aufgrund seiner Krankheit und des nicht gewährten

Nachteilsausgleichs gestützt auf § 13 PromotionsR definitiv zu promovieren. §

13.

PromotionsR gelange vorliegend nicht zur Anwendung.

1.

1.1

Grundsätzlich ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen

richtig und vollständig zu ermitteln (vgl. § 7 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 7 N. 4). Der Untersuchungsgrundsatz wird indessen bereits im

Rekursverfahren und ebenso im Beschwerdeverfahren durch das Rügeprinzip und das

Begründungserfordernis erheblich relativiert (vgl. Kölz/ Boss­hart/Röhl,

§ 7 N. 11). Darüber hinaus ergibt sich aus der Mitwirkungspflicht,

dass die Beteiligten gehalten sind, sich in einem Verfahren nach Treu und

Glauben zu verhalten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn

entscheidwesentliche Tatsachen für die Behörden nur schwer zugänglich sind

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 59). Art und Umfang der

Mitwirkungspflicht richten sich grundsätzlich nach der Zumutbarkeit und der

Verhältnismässigkeit. Kann von den Privaten nach den Umständen

eine Äusserung oder eine Handlung erwartet werden und

bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen,

die nicht aktenkundig sind. Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für

die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können, und für

die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden

(BGE 130 II 449 E. 6.6.1, 128 II 139 E. 2; VGr,

23.

März 2005, VB.2004.00555 [= ZBl 106/2005, S. 526],

E. 3.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1630). Als

solche Tatsache gilt typischerweise das Vorliegen gesundheitlicher Probleme

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 62).

1.2

Die

Beschwerdegegnerin erfuhr spätestens im Juni 2009 von der Diagnose ADHS. Anlässlich

eines Telefonats zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und dem Rektor im

Juni 2009 hielt Letzterer unbestritten fest, er werde es den einzelnen

Fachlehrkräften überlassen, ob diese dem Beschwerdeführer bei Prüfungen jeweils

einen Zeitzuschlag gewähren wollten. Im Nachgang zu diesem Telefonat

unternahmen die Eltern des Beschwerdeführers weiter nichts – auch nicht, als

sich zeigte, dass die einzelnen Lehrpersonen dem Beschwerdeführer bei den

Prüfungen keine Zeitzuschläge gewährten. Zwischen der angeblich erstmaligen

Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs

anlässlich der Erstellung des ärztlichen Zeugnisses durch Dr. D im Juni

2009.

und dem Entscheid über die Nichtpromotion verstrich mehr als ein Jahr.

Eine Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin, das Verlangen einer anfechtbaren

Verfügung oder eine Rechtsverweigerungsbeschwerde (dazu Kölz/Bosshart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 19–28 N. 48 f.) hätten sich aufgedrängt, zumal ab

Mitteilung der Promotionswarnung eine gewisse zeitliche Dringlichkeit bezüglich

der Verbesserung der Leistungen des Beschwerdeführers bestand. Statt gegen die

Untätigkeit seitens der Beschwerdegegnerin vorzugehen, absolvierte der

Beschwerdeführer die weiteren Prüfungen und machte die Nichtberücksichtigung

seiner Krankheit erst nach Mitteilung des Promotionsentscheides ein Jahr später

erneut geltend. Denn obwohl im Mai 2009 eine Promotionswarnung ausgesprochen

worden war, erfüllte der Beschwerdeführer die Promotionsanforderungen Ende des

Semesters und wurde promoviert. Im Jahr darauf genügten seine Noten den

Promotionsvoraussetzungen jedoch nicht mehr. Mit der Berufung auf seine

Krankheit sowie den nicht gewährten Nachteilsausgleich und mit dem Antrag, er

sei deshalb gestützt auf § 13 PromotionsR zu promovieren, verhält der

Beschwerdeführer sich treuwidrig, weshalb sein Verhalten keinen Rechtsschutz

verdient (vgl. in diesem Sinn VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00525,

E. 3.1 ff., insbesondere 3.3).

1.3

Soweit der

Beschwerdeführer daraus, dass die Gewährung von Zeitzuschlägen bei den Prüfungen

organisatorischen Schwierigkeiten begegnet, ableiten möchte, die Gewährung von

Zeitzuschlägen sei nicht möglich, weswegen bei ihm stattdessen von den in §§ 9

ff. PromotionsR vorgesehenen Promotionsvoraussetzungen abzuweichen sei, geht

dies fehl. Damit würde nicht der Krankheit als solcher Rechnung getragen

werden. Ebenso geht der Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht

zumutbar, vor jeder einzelnen Prüfung ein Gesuch um Nachteilsausgleich zu

stellen, ins Leere. Ein entsprechendes Gesuch könnte für sämtliche Prüfungen in

einem Fach gestellt werden. Es wäre bei Gewährung eines Zeitzuschlages wohl

aber unvermeidlich, dass dies von Klassenkameraden bemerkt und allenfalls

negativ kommentiert würde. Dies macht das Ersuchen um Nachteilsausgleich jedoch

nicht unzumutbar.

1.4

Falls, wie

der Beschwerdeführer geltend macht, für das Frühlingssemester 2010 keine Promotionswarnung

erfolgt ist, obwohl es gemäss Merkblatt der Beschwerdegegnerin zur Notengebung

bei sich im Provisorium befindenden Schülern vorgesehen ist, vermag dies kein

anderes Ergebnis zu begründen. Das Ersuchen um die Gewährung eines Nachteilausgleichs

hätte eben gerade gestützt auf die Diagnose ADHS, spätestens nach der Kenntnisnahme

des ärztlichen Zeugnisses von Dr. D und insbesondere unabhängig von der Promotionsgefährdung

des Beschwerdeführers erfolgen müssen. Die Berufung auf den nicht gewährten Nachteilsausgleich

bzw. seine Krankheit erst nach Mitteilung der Nichtpromotion ist eben gerade

treuwidrig.

2.

2.1

Ein

besonderer Fall im Sinne von § 13 PromotionsR ist insbesondere anzunehmen, wenn

im Bereich der persönlichen Verhältnisse einer Schülerin oder eines Schülers

eine Ausnahmesituation aufgetreten und diese als Ursache für die ungenügenden

Leistungen zu werten ist (vgl. vorn 2.2; VGr, 23. März 2005,

VB.2004.00525, E. 3.1.1).

2.2

Eine

Situation wie die vorliegende, wo die Behinderung des Beschwerdeführers eine

dauerhafte Einschränkung der Prüfungsfähigkeit bedeutet und der daraus

resultierende "Ausnahmezustand" nicht nur einen gewissen Zeitraum

betrifft, fällt nicht in den Anwendungsbereich von § 13 PromotionsR. Der

Krankheit des Beschwerdeführers ist mittels Gewährung eines Nachteilsausgleichs

im Sinne der Rechtsprechung zum Behindertengleichstellungsgesetz zu begegnen.

Wie ausgeführt, hat es der Beschwerdeführer vorliegend durch sein Verhalten

selbst zu verantworten, dass ihm keine Zeitzuschläge bei den Prüfungen gewährt

wurden. Dies ist nicht durch die Anwendung von § 13 PromotionsR zu korrigieren.

Sodann ist

festzuhalten, dass sich die Leistungen des Beschwerdeführers im aktuellen Semester

nur vermeintlich gesteigert haben. Zwar hat sich der Notendurchschnitt des Beschwerdeführers

im letzten Semester merklich verbessert und er weist nur noch eine ungenügende

Note – in Mathematik – auf. Die Note im Fach Mathematik, in welchem sich gemäss

ärztlichen Zeugnissen das ADHS besonders nachteilig auswirkt, hat sich jedoch

nur unwesentlich erhöht, obwohl ihm nun Zeitzuschläge bei den Prüfungen gewährt

wurden. Die naturwissenschaftlichen und mathematiklastigen Fächer Physik und

Chemie, in welchen er im Frühlingssemester 2010 ebenfalls ungenügend war, wurden

in diesem Semester nicht mehr geprüft. Es liegen deshalb keine Gründe vor,

weshalb die Einschätzung der Beschwerdegegnerin in der Rekursantwort vom

26.

August 2010, wonach sie die Matur in hohem Masse gefährdet sähe, wenn

der Beschwerdeführer in die 4. Klasse promoviert würde, nicht mehr zutreffen

sollte. Dass sich durch die Wiederholung der 3. Klasse die Maturfächer ändern

werden, vermag am Entscheid der Beschwerdegegnerin ebenfalls nichts zu ändern.

3.

Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet

und ist demnach abzuweisen.