VB.2010.00699
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00699
29. Juni 2011Deutsch15 min
(URT.2011.13356)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2010.00699
VB.2010.00700
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. Juni 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtsschreiber
Philip Conradin.
In Sachen
Ev.-ref. Kirchgemeinde
Industriequartier,
vertreten durch die
Rechnungsprüfungskommission der Ev.-ref. Kirchgemeinde Industriequartier,
und
die Kirchenpflege
der Ev.-ref. Kirchgemeinde
Industriequartier,
Letztere vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksrat Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Gemeindewesen / aufsichtsrechtliche Anordnungen zu Finanzbeschlüssen, Abrechnungen
und Angemessenheitsprüfung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 21. Januar 2010 folgte der
Bezirksrat Zürich teilweise einer bei ihm eingereichten Aufsichtsbeschwerde. Er
traf gegenüber der Kirchenpflege der Ev.-ref. Kirchgemeinde Industriequartier Zürich
verschiedene Anweisungen zur künftigen Beschlussfassung über Ausgaben sowie zur
Rechnungsführung. Die Rechnungsprüfungskommission der Kirchgemeinde (RPK) wurde
in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sie eine Angemessenheitsprüfung
vorzunehmen habe. Im Weiteren wies der Bezirksrat die Aufsichtsbeschwerde ab,
soweit er darauf eintrat.
Erwägungen
II.
Kirchenpflege und Rechnungsprüfungskommission der Ev.-ref.
Kirchgemeinde Industriequartier rekurrierten dagegen an den Regierungsrat des
Kantons Zürich. Sie verlangten im Wesentlichen die Aufhebung der ergangenen Anweisungen.
Nach einem teilweisen Rückzug des Rechtsmittels und einer Verfahrensvereinigung
wies der Regierungsrat die Rekurse mit Beschluss vom 3. November 2010 ab.
III.
Gegen den Beschluss des Regierungsrats gelangten
Kirchenpflege und Rechnungsprüfungskommission mit Beschwerden vom 10. Dezember
2010.
an das Verwaltungsgericht (angelegt unter den Geschäftsbezeichnungen
VB.2010.00699 und VB.2010.00700). Beide Organe beantragen die vollumfängliche
Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheids. Mit Bezug auf den Beschluss des
Bezirksrats beantragte die Kirchenpflege allerdings nur die Aufhebung der Dispositiv-Ziff.
IIa und IIb, während sich die RPK lediglich gegen Dispositiv-Ziff. III des
Bezirksratsbeschlusses richtet. Eventualiter beantragen beide Beschwerden die
Rückweisung der Sache an den Regierungsrat. Zudem verlangen sie die Ausrichtung
einer Parteientschädigung für die Verfahren vor allen Instanzen.
Der Bezirksrat verzichtete unter Hinweis auf die Begründung
im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Die Direktion der Justiz
und des Innern des Kantons Zürich äusserte sich für den Regierungsrat mit
Eingabe vom 20. Januar, hierorts eingegangen am 26. Januar 2011. Weitere
Parteivorbringen sind nicht erfolgt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob seine Zuständigkeit und die weiteren
Prozessvoraussetzungen, namentlich die Beschwerdelegitimation, gegeben sind (§ 5
Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 21 N. 29).
1.2
Laut § 41
Abs. 1 VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche
Anordnungen von Verwaltungsbehörden. Soweit der Regierungsrat eine Aufsichtsmassnahme
des Bezirksrats bestätigt, steht der Beschwerdeweg an das Verwaltungsgericht
offen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 17 mit Hinweisen).
Der Bezirksrat überwacht die Haushaltsführung der
Gemeinden (§ 144 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GemeindeG,
LS 131.1]). Im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht über die
Haushaltsführung der Gemeinden kann und muss der Bezirksrat nötigenfalls
verbindliche Weisungen erteilen (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,
3.
A., Wädenswil 2000, § 144 N. 3 und 6).
Beim Entscheid des Bezirksrats vom 21. Januar 2010
handelt es sich um eine im Rahmen der Überwachung der Haushaltsführung der Kirchgemeinde
ergangene Aufsichtsmassnahme, die in der Folge durch die Abweisung des
hiergegen erhobenen Rechtsmittels vom Regierungsrat bestätigt wurde. Folglich
ist die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.
1.3
Neben
natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts kommt die Beschwerdeberechtigung
gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG unter gewissen
Bedingungen den Gemeinden sowie anderen Trägern öffentlicher Aufgaben mit
Rechtspersönlichkeit zu. Für Behörden ohne Rechtspersönlichkeit setzt die
aktive Rekurs- und Beschwerdefähigkeit entsprechende besondere Bestimmungen in
der Spezialgesetzgebung voraus (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 105; VGr,
22.
Oktober 2009, VB.2009.00553, E. 1.3).
Kirchenpflege und RPK haben als Organe der Kirchgemeinde
keine eigene Rechtspersönlichkeit, weshalb ihnen keine Beschwerdeberechtigung
zukommt. Indessen kann die Kirchenpflege für die Kirchgemeinde gegen aussen
auftreten, was auch die Prozessführungsbefugnis beinhaltet; dementsprechend ist
die Kirchgemeinde bereits bei Beschwerdeeingang als beschwerdeführende Partei,
vertreten durch die Kirchenpflege, rubriziert worden. Für die RPK besteht keine
vergleichbare Vertretungsbefugnis. Allerdings ergibt sich aus der
Beschwerdebegründung der Kirchenpflege, dass sich diese mit dem Anliegen der
RPK identifiziert: Die Kirchenpflege begründet explizit, weshalb die gegenüber
der RPK getroffene Anweisung (Dispositiv-Ziff. III) aufzuheben sei. Diese
Zustimmung der Kirchenpflege zu den Anliegen der RPK ist bei der vorliegenden
Konstellation als konkludente Vollmachterteilung zur Beschwerdeerhebung zu
qualifizieren. Folglich war auch die RPK in ihrem Bereich befugt, das
vorliegende Verfahren für die Kirchgemeinde einzuleiten.
Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs sind die
beiden Beschwerdeverfahren sodann zu vereinigen. Die beiden Organe
Kirchenpflege und RPK sind als Vertreterinnen der beschwerdeführenden
Kirchgemeinde zu rubrizieren.
1.4
Laut § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG sind die Gemeinden
beschwerdeberechtigt, wenn sie bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in
ihren schutzwürdigen Interessen verletzt sind. Bereits unter der Geltung des
früheren Rechts waren die Gemeinden unter anderem dann zur Beschwerde
legitimiert, wenn sie sich für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres
kommunalen Rechts wehrten (RB 2004 Nr. 6; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21
N. 62, mit Hinweisen). Ein legitimationsbegründendes schutzwürdiges
Interesse ist hingegen dann nicht gegeben, wenn die Gemeinde nicht ihr eigenes,
sondern kantonales Recht oder Bundesrecht anzuwenden hat und es ihr einzig um
die Durchsetzung ihrer eigenen Rechtsauffassung geht (RB 2004 Nr. 6, 1998
Nr. 14; vgl. auch BGE 125 II 192 E. 2a/aa). Die Gemeinde kann
sich mit anderen Worten nicht für die richtige Auslegung und Anwendung des kantonalen
Rechts wehren.
Gemäss den zutreffenden Erwägungen des Regierungsrats
kommen in der vorliegenden Angelegenheit zwar Normen des kantonalen Rechts zur
Anwendung; die Anwendung erfolgt jedoch nur subsidiär, weshalb die massgeblichen
Bestimmungen als kirchlich-körperschaftliches Recht gelten.
Mithin geht es bei den in Frage stehenden Streitigkeiten
um die Anwendung des körperschaftlichen Rechts der Beschwerdeführerin. Dies
führt zur Bejahung ihrer Beschwerdelegitimation.
1.5
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Bezirksrat. Dieser habe
seinen Entscheid auf Akten abgestützt, ohne ihr zuvor Akteneinsicht gewährt zu
haben.
2.2
Tatsächlich
dürfte das Vorgehen des Bezirksrats das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin
verletzt haben. Gemäss der Rechtsprechung kann allerdings eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE
133.
I 201 E. 2.2).
2.3
Eine
besonders schwerwiegende Gehörsverletzung ist vorliegend jedenfalls nicht anzunehmen.
Zudem verfügte der Regierungsrat im Rekursentscheid über volle Kognition (vgl. § 20
Abs. 1 VRG). Dies rechtfertigt es klarerweise, von einer Rückweisung der
Sache an den Bezirksrat abzusehen.
3.
Gemäss Dispositiv-Ziff. IIa des bezirksrätlichen
Entscheids wird die Kirchenpflege angewiesen, alle konkretisierenden
Ausgabenbeschlüsse und alle Beschlüsse über Verpflichtungskredite,
die in ihre Zuständigkeit fallen, im Kollegium zu fällen. Dies gelte, solange
nicht ein hinreichend klares Finanzreglement und/oder eine Geschäftsordnung etwas
anderes bestimmen würden. Explizit verlangt der Bezirksrat konkretisierende
Ausgabenbeschlüsse für die "musikalischen Veranstaltungen" und die
"Limmatvespern".
3.1
Als erstes
ist zu prüfen, ob der Bezirksrat zu Recht verlangt, dass die Kirchenpflege über
Verpflichtungskredite im Kollegium zu entscheiden hat.
3.1.1
Der Regierungsrat schützt die Anordnung. Er nimmt dabei Bezug auf das Gemeindegesetz
und auf das altrechtliche Finanzhaushaltsgesetz vom 2. September 1979.
Dabei zeigt der Regierungsrat auf, dass neue Ausgaben in einem zweistufigen
Ausgabenbewilligungsverfahren über einen Verpflichtungskredit und einen
Voranschlagskredit zu beschliessen sind. Sodann geht der Regierungsrat zu Recht
davon aus, dass die Kirchenpflege den Entscheid über neue
Verpflichtungskredite, welcher im Rahmen der Erstellung des Voranschlagsentwurfs
erfolgt, nicht delegieren kann. Es kann auf diese Erwägungen verwiesen werden
(vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).
3.1.2
Die Beschwerde führt dazu aus, dass der Voranschlag jeweils stets genau
eingehalten werde. Sinngemäss beruft sich die Beschwerdeführerin sodann auf
einen Beschluss der Kirchenpflege vom 29. September 2009.
3.1.3
Die Vorinstanzen bezeichnen diesen Beschluss vom 29. September 2009 im
hier strittigen Punkt zu Recht als ungenügend. Im Beschluss geht es darum, dass
der Präsident bzw. der Verwaltungsausschuss das genehmigte Budget vollziehen
darf. Dies ersetzt die dargelegte Pflicht der Kirchenpflege als Gesamtbehörde,
über neue Ausgaben einen Verpflichtungskredit zu sprechen, offenkundig nicht.
3.1.4
Im Ergebnis präzisiert der Regierungsrat die Anordnung des Bezirksrats,
auch wenn dies im Dispositiv des Rekursentscheids nicht ausgedrückt wird. Er
hält abschliessend explizit fest, dass die Kirchenpflege Verpflichtungskredite
für neue Ausgaben, deren Bewilligung in ihre Zuständigkeit fällt, als
Gesamtbehörde zu beschliessen hat.
3.2
Sodann
qualifizierte der Regierungsrat den Aufwand für die in der bezirksrätlichen
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. IIa aufgeführten Anlässe (musikalische Veranstaltungen,
Limmatvespern) als neue Ausgaben, über welche folglich die Kirchenpflege zu
beschliessen habe. Zur Begründung weist der Regierungsrat zutreffend darauf
hin, dass neue Ausgaben dann vorliegen, wenn Aufwendungen nicht schon durch
eine bestehende Rechtsgrundlage ihrem Zweck und ihrer Höhe nach so eng bestimmt
sind, dass kein erheblicher Entscheidungsspielraum mehr verbleibt. Für die Beschwerdeführerin
bestehe ein erheblicher Spielraum, mit welcher Art von Veranstaltungen der
kulturelle Auftrag umgesetzt werden soll. Der Regierungsrat betrachtet die
Aufwendungen für die erwähnten Veranstaltungen folglich als neue Ausgaben.
Die Beschwerde führt dazu aus, es handle sich um gebundene
Ausgaben. Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die
Veranstaltungen schon seit Jahren durchgeführt würden. Bei den musikalischen
Veranstaltungen und den Limmatvespern handle es sich zudem um
Gemeinschaftsveranstaltungen.
Dass die Veranstaltungen bereits seit mehreren Jahren
durchgeführt werden, macht die dafür anfallenden Aufwendungen nicht zu
gebundenen Ausgaben. Es ist ferner offensichtlich, dass die in der Beschwerde
genannten Grundlagen für musikalische bzw. kulturelle Tätigkeiten den
Kirchenbehörden einen weiten Spielraum lassen; auch unter diesem Aspekt sind
die Aufwendungen nicht als gebundene Ausgaben zu qualifizieren. Solange kein
Beschluss für jährlich wiederkehrende Ausgaben vorliegt, handelt es sich bei
den Aufwendungen demnach um neue Ausgaben. Die Auffassung des Regierungsrats
ist nicht zu beanstanden.
3.3 Wie
dargelegt, verlangt der Bezirksrat von der Kirchenpflege weiter, alle konkretisierenden
Ausgabenbeschlüsse im Kollegium zu fällen.
3.3.1
Der Bezirksrat begründet diese Anordnung wie folgt: Der Ausgabenbeschluss
sei von der Ausgabenbewilligung zu unterscheiden. Die Vollzugsbehörde habe die
Einzelheiten der Ausgabe in einem Ausgabenbeschluss zu konkretisieren.
Insbesondere für die musikalischen Veranstaltungen und die Limmatvespern sei
kein solcher Ausgabenbeschluss vorhanden, da der Voranschlag nicht klar sei; es
sei weder klar, wie oft solche Veranstaltungen stattfänden, noch wie hoch die
Ausgaben effektiv seien.
3.3.2
Der Regierungsrat führt unter Hinweis auf § 10 der Verordnung über den
Gemeindehaushalt vom 26. September 1984 (VGH, LS 133.1) aus, dass der Ausgabenvollzug grundsätzlich
Aufgabe der Kirchenpflege als Gesamtbehörde sei, sofern nicht eine klare Delegationsnorm
bestehe, die eine andere Regelung treffe. Der Beschluss der Kirchenpflege vom
29. September 2009 enthalte auch dazu keine klaren Regelungen. Die Kirchenpflege
habe somit als Gesamtbehörde zu beschliessen, in welcher Weise die mit dem
Verpflichtungskredit und im Budgetprozess beschlossenen Ausgabenbeträge zu
verwenden seien.
3.3.3
Die Beschwerde hält dem im Wesentlichen den Beschluss der Kirchenpflege vom
29. September 2009 entgegen. Sie verweist auch auf das Fehlen einer
gesetzlichen Grundlage sowie auf eine fehlende Praktikabilität.
3.3.4
Der Beschluss vom 29. September 2009 ist diesbezüglich genügend klar:
Die Kirchenpflege erteilt dem Präsidenten und dem Verwaltungsausschuss die
Kompetenz zur Realisierung des genehmigten Budgets. Damit delegiert die Kirchenpflege
die konkretisierenden Ausgabenentscheide an den Präsidenten und den
Verwaltungsausschuss. Zusätzlich werden die Kompetenzbeträge festgehalten.
Entgegen der Auffassung des Regierungsrats trifft es deshalb nicht zu, dass der
Beschluss vom 29. September 2009 keine Regelung über eine Delegation des
Ausgabenvollzugs an den Präsidenten enthalte.
Es ist ferner kein klares Recht ersichtlich, welches der
Kirchenpflege untersagen würde, die Kompetenz zur Ausführung bewilligter
Verpflichtungskredite dem Präsidenten und dem Verwaltungsausschuss zu
übertragen. Weder den Erwägungen des Regierungsrats noch denjenigen des
Bezirksrats lässt sich entnehmen, inwiefern die Delegation gegen klares Recht
verstossen würde. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang
darauf hin, dass aus § 10 VGH nicht zwingend auf ein Delegationsverbot
innerhalb der Kirchenpflege zu schliessen ist.
3.3.5
Insoweit ist das Eingreifen der Vorinstanzen in die Organisation der Beschwerdeführerin
weder durch klares Recht noch durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gedeckt.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
4.
In Dispositiv-Ziff. IIb weist der Bezirksrat die Kirchenpflege
im Wesentlichen an, ab dem Rechnungsjahr 2010 so abzurechnen, dass die
Einnahmen und Ausgaben für die musikalischen Veranstaltungen, für die Limmatvespern
und für das Tavolino ersichtlich seien.
4.1 Zur
Begründung führt der Bezirksrat aus, beim bisherigen Vorgehen bleibe unklar,
wie hoch die Gesamtkosten für die Veranstaltungen seien. Es würde zwar zu weit
führen, die geringen Einnahmen separat in der Buchhaltung zu verbuchen;
zumindest sei aber eine Abrechnung der einzelnen Veranstaltungen zu erstellen.
Es gehe unter anderem darum, dass Steuergelder transparent, sinnvoll und
effizient verwendet würden. Zudem könne die RPK ihre Aufgabe nicht erfüllen,
wenn keine Abrechnungen existierten.
Der Regierungsrat hält in seinen Erwägungen fest,
Abrechnungen über den Aufwand für die musikalischen Veranstaltungen und die Limmatvespern
seien unerlässlich. Auch der Aufwand für den Mittagstisch Tavolino sei korrekt
zu verbuchen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe kein
Raum, um Sonderwünschen nach speziellen Konten nachzukommen.
4.2 Die
Anordnung der Vorinstanz widerspiegelt das verfassungsmässige Gebot der Transparenz
in der Rechnungslegung (Art. 122 Abs. 3 der Zürcher Kantonsverfassung
vom 27. Februar 2005). Muss der Aufwand für die erwähnten kirchlichen
Angebote budgetiert und beschlossen werden (vgl. vorn 3.1 und 3.2), so folgt
daraus ohne Weiteres, dass über den effektiv anfallenden Aufwand auch eine
Abrechnung zu führen ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat
verlangt, Abrechnungen über den Aufwand für die genannten Veranstaltungen zu
erstellen. Praktische Hindernisse sind dafür nicht ersichtlich; auch wenn es um
gemeinschaftlich organisierte Anlässe geht, wird jede beteiligte Organisation
ermitteln können, wie viel Geld sie in einen Anlass investiert hat.
Die Beschwerdeführerin vermag auch aus dem früheren Entscheid
des Bezirksrats vom 17. Januar 2008 nichts Entscheidendes für ihren
Standpunkt abzuleiten: Die Feststellung, es seien keine Unregelmässigkeiten
festgestellt worden, bezog sich wohl auf die Geldflüsse – eine Bestätigung,
dass die Buchführung den Vorgaben entspreche, kann darin nicht erblickt werden.
4.3 Anzumerken
bleibt, dass es der Beschwerdeführerin nicht verwehrt ist, die Konten
grundsätzlich wie bisher und – wie sie geltend macht – entsprechend den
Vorgaben der kirchlichen Institutionen zu führen. Den Auflagen von Bezirks- und
Regierungsrat ist durchaus Genüge getan, wenn die Aufwendungen für die
genannten Veranstaltungen (musikalische Veranstaltungen, Limmatvespern,
Tavolino) aus zusätzlichen Abrechnungen ersichtlich sind.
4.4 Die
Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
5.
In Dispositiv-Ziff. III hat der Bezirksrat die RPK darauf
hingewiesen, dass sie zukünftig auch in den Bereichen Limmatvespern, musikalische
Veranstaltungen und Tavolino eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen habe.
5.1 Der Regierungsrat
bestätigt dies mit dem Hinweis auf § 140 GemeindeG. Danach prüft die
Rechnungsprüfungskommission alle Anträge von finanzieller Tragweite an die Gemeindeversammlung
oder den Grossen Gemeinderat, insbesondere Voranschlag, Jahresrechnung und
Spezialbeschlüsse. Sie klärt die finanzrechtliche Zulässigkeit, die finanzielle
Angemessenheit und die rechnerische Richtigkeit ab. Sie erstattet dazu Bericht
und Antrag (Abs. 1). Zudem kontrolliert die Rechnungsprüfungskommission
das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinde (Abs. 2).
5.2 Der Regierungsrat
hält vor diesem Hintergrund zu Recht fest, dass die RPK anhand der Abrechnungen
zu prüfen hat, ob der Aufwand für die musikalischen Veranstaltungen und die Limmatvespern
in der Jahresrechnung korrekt verbucht ist. Dasselbe gilt für die präzisierenden
Erwägungen des Regierungsrats zur Angemessenheitsprüfung. Es lässt sich vollumfänglich
darauf verweisen.
5.3 Die
Einwände der Beschwerdeführerin beziehen sich hier einzig darauf, dass nach
ihrer Auffassung bezüglich musikalischer Veranstaltungen, Limmatvespern und
Tavolino keine spezielle Abrechnungspflicht besteht. Wie gesehen lässt sich
dieser Standpunkt nicht halten. Die Beschwerde ist demnach bezüglich der
strittigen Anweisung gegenüber der RPK abzuweisen.
6.
Nicht Beschwerdegegenstand ist die Anordnung gemäss Dispositiv-Ziff.
IIc; der Beschwerdeantrag wiederholt diese Anweisung unverändert. Dispositiv-Ziff.
IId ist bereits im Rekursverfahren akzeptiert worden.
7.
Zusammengefasst sind die Beschwerden mehrheitlich
abzuweisen. Gutzuheissen sind sie einzig bezüglich der Anweisung zu den
konkretisierenden Ausgabenbeschlüssen gemäss Dispositiv-Ziff. IIa des
Beschlusses des Bezirksrats. Diese Dispositiv-Ziffer ist demnach neu zu fassen.
Dabei ist zusätzlich zu präzisieren, dass sich die Anordnung auf neue Verpflichtungskredite
bezieht (vgl. vorn 3.1).
Die Kirchenpflege
Industriequartier wird angewiesen, zukünftig Beschlüsse über neue Verpflichtungskredite,
die in ihre Zuständigkeit fallen, als Kollegium zu fällen. Dies gilt, solange
nicht ein hinreichend klares Finanzreglement und/oder eine Geschäftsordnung
etwas anderes bestimmen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es
sich, die Kosten zu 3/4 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a VRG).
Angesichts ihres überwiegenden Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Die Verfahren VB.2010.00699 und VB.2010.00700
werden vereinigt;
und erkennt:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird Dispositiv-Ziff. IIa des
Beschlusses des Bezirksrats vom 21. Januar 2010 wie folgt neu gefasst:
Die Kirchenpflege Industriequartier
wird angewiesen, zukünftig Beschlüsse über neue Verpflichtungskredite, die in
ihre Zuständigkeit fallen, als Kollegium zu fällen. Dies gilt, solange nicht
ein hinreichend klares Finanzreglement und/oder eine Geschäftsordnung etwas
anderes bestimmen.
Im
Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 3'200.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 3/4 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 dem Beschwerdegegner
auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …