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Entscheid

VB.2010.00699

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00699

29. Juni 2011Deutsch15 min

(URT.2011.13356)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 21. Januar 2010 folgte der

Bezirksrat Zürich teilweise einer bei ihm eingereichten Aufsichtsbeschwerde. Er

traf gegenüber der Kirchenpflege der Ev.-ref. Kirchgemeinde Industriequartier Zürich

verschiedene Anweisungen zur künftigen Beschlussfassung über Ausgaben sowie zur

Rechnungsführung. Die Rechnungsprüfungskommission der Kirchgemeinde (RPK) wurde

in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sie eine Angemessenheitsprüfung

vorzunehmen habe. Im Weiteren wies der Bezirksrat die Aufsichtsbeschwerde ab,

soweit er darauf eintrat.

Erwägungen

II.

Kirchenpflege und Rechnungsprüfungskommission der Ev.-ref.

Kirchgemeinde Industriequartier rekurrierten dagegen an den Regierungsrat des

Kantons Zürich. Sie verlangten im Wesentlichen die Aufhebung der ergangenen Anweisungen.

Nach einem teilweisen Rückzug des Rechtsmittels und einer Verfahrensvereinigung

wies der Regierungsrat die Rekurse mit Beschluss vom 3. November 2010 ab.

III.

Gegen den Beschluss des Regierungsrats gelangten

Kirchenpflege und Rechnungsprüfungskommission mit Beschwerden vom 10. Dezember

2010.

an das Verwaltungsgericht (angelegt unter den Geschäftsbezeichnungen

VB.2010.00699 und VB.2010.00700). Beide Organe beantragen die vollumfängliche

Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheids. Mit Bezug auf den Beschluss des

Bezirksrats beantragte die Kirchenpflege allerdings nur die Aufhebung der Dispositiv-Ziff.

IIa und IIb, während sich die RPK lediglich gegen Dispositiv-Ziff. III des

Bezirksratsbeschlusses richtet. Eventualiter beantragen beide Beschwerden die

Rückweisung der Sache an den Regierungsrat. Zudem verlangen sie die Ausrichtung

einer Parteientschädigung für die Verfahren vor allen Instanzen.

Der Bezirksrat verzichtete unter Hinweis auf die Begründung

im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Die Direktion der Justiz

und des Innern des Kantons Zürich äusserte sich für den Regierungsrat mit

Eingabe vom 20. Januar, hierorts eingegangen am 26. Januar 2011. Weitere

Parteivorbringen sind nicht erfolgt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob seine Zuständigkeit und die weiteren

Prozessvoraussetzungen, namentlich die Beschwerdelegitimation, gegeben sind (§ 5

Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 21 N. 29).

1.2

Laut § 41

Abs. 1 VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche

Anordnungen von Verwaltungsbehörden. Soweit der Regierungsrat eine Aufsichtsmassnahme

des Bezirksrats bestätigt, steht der Beschwerdeweg an das Verwaltungsgericht

offen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 17 mit Hinweisen).

Der Bezirksrat überwacht die Haushaltsführung der

Gemeinden (§ 144 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GemeindeG,

LS 131.1]). Im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht über die

Haushaltsführung der Gemeinden kann und muss der Bezirksrat nötigenfalls

verbindliche Weisungen erteilen (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,

3.

A., Wädenswil 2000, § 144 N. 3 und 6).

Beim Entscheid des Bezirksrats vom 21. Januar 2010

handelt es sich um eine im Rahmen der Überwachung der Haushaltsführung der Kirchgemeinde

ergangene Aufsichtsmassnahme, die in der Folge durch die Abweisung des

hiergegen erhobenen Rechtsmittels vom Regierungsrat bestätigt wurde. Folglich

ist die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.

1.3

Neben

natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts kommt die Beschwerdeberechtigung

gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG unter gewissen

Bedingungen den Gemeinden sowie anderen Trägern öffentlicher Aufgaben mit

Rechtspersönlichkeit zu. Für Behörden ohne Rechtspersönlichkeit setzt die

aktive Rekurs- und Beschwerdefähigkeit entsprechende besondere Bestimmungen in

der Spezialgesetzgebung voraus (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 105; VGr,

22.

Oktober 2009, VB.2009.00553, E. 1.3).

Kirchenpflege und RPK haben als Organe der Kirchgemeinde

keine eigene Rechtspersönlichkeit, weshalb ihnen keine Beschwerdeberechtigung

zukommt. Indessen kann die Kirchenpflege für die Kirchgemeinde gegen aussen

auftreten, was auch die Prozessführungsbefugnis beinhaltet; dementsprechend ist

die Kirchgemeinde bereits bei Beschwerdeeingang als beschwerdeführende Partei,

vertreten durch die Kirchenpflege, rubriziert worden. Für die RPK besteht keine

vergleichbare Vertretungsbefugnis. Allerdings ergibt sich aus der

Beschwerdebegründung der Kirchenpflege, dass sich diese mit dem Anliegen der

RPK identifiziert: Die Kirchenpflege begründet explizit, weshalb die gegenüber

der RPK getroffene Anweisung (Dispositiv-Ziff. III) aufzuheben sei. Diese

Zustimmung der Kirchenpflege zu den Anliegen der RPK ist bei der vorliegenden

Konstellation als konkludente Vollmachterteilung zur Beschwerdeerhebung zu

qualifizieren. Folglich war auch die RPK in ihrem Bereich befugt, das

vorliegende Verfahren für die Kirchgemeinde einzuleiten.

Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs sind die

beiden Beschwerdeverfahren sodann zu vereinigen. Die beiden Organe

Kirchenpflege und RPK sind als Vertreterinnen der beschwerdeführenden

Kirchgemeinde zu rubrizieren.

1.4

Laut § 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG sind die Gemeinden

beschwerdeberechtigt, wenn sie bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in

ihren schutzwürdigen Interessen verletzt sind. Bereits unter der Geltung des

früheren Rechts waren die Gemeinden unter anderem dann zur Beschwerde

legitimiert, wenn sie sich für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres

kommunalen Rechts wehrten (RB 2004 Nr. 6; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21

N. 62, mit Hinweisen). Ein legitimationsbegründendes schutzwürdiges

Interesse ist hingegen dann nicht gegeben, wenn die Gemeinde nicht ihr eigenes,

sondern kantonales Recht oder Bundesrecht anzuwenden hat und es ihr einzig um

die Durchsetzung ihrer eigenen Rechtsauffassung geht (RB 2004 Nr. 6, 1998

Nr. 14; vgl. auch BGE 125 II 192 E. 2a/aa). Die Gemeinde kann

sich mit anderen Worten nicht für die richtige Auslegung und Anwendung des kantonalen

Rechts wehren.

Gemäss den zutreffenden Erwägungen des Regierungsrats

kommen in der vorliegenden Angelegenheit zwar Normen des kantonalen Rechts zur

Anwendung; die Anwendung erfolgt jedoch nur subsidiär, weshalb die massgeblichen

Bestimmungen als kirchlich-körperschaftliches Recht gelten.

Mithin geht es bei den in Frage stehenden Streitigkeiten

um die Anwendung des körperschaftlichen Rechts der Beschwerdeführerin. Dies

führt zur Bejahung ihrer Beschwerdelegitimation.

1.5

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin

rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Bezirksrat. Dieser habe

seinen Entscheid auf Akten abgestützt, ohne ihr zuvor Akteneinsicht gewährt zu

haben.

2.2

Tatsächlich

dürfte das Vorgehen des Bezirksrats das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin

verletzt haben. Gemäss der Rechtsprechung kann allerdings eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE

133.

I 201 E. 2.2).

2.3

Eine

besonders schwerwiegende Gehörsverletzung ist vorliegend jedenfalls nicht anzunehmen.

Zudem verfügte der Regierungsrat im Rekursentscheid über volle Kognition (vgl. § 20

Abs. 1 VRG). Dies rechtfertigt es klarerweise, von einer Rückweisung der

Sache an den Bezirksrat abzusehen.

3.

Gemäss Dispositiv-Ziff. IIa des bezirksrätlichen

Entscheids wird die Kirchenpflege angewiesen, alle konkretisierenden

Ausgabenbeschlüsse und alle Beschlüsse über Verpflichtungskredite,

die in ihre Zuständigkeit fallen, im Kollegium zu fällen. Dies gelte, solange

nicht ein hinreichend klares Finanzreglement und/oder eine Geschäftsordnung etwas

anderes bestimmen würden. Explizit verlangt der Bezirksrat konkretisierende

Ausgabenbeschlüsse für die "musikalischen Veranstaltungen" und die

"Limmatvespern".

3.1

Als erstes

ist zu prüfen, ob der Bezirksrat zu Recht verlangt, dass die Kirchenpflege über

Verpflichtungskredite im Kollegium zu entscheiden hat.

3.1.1

Der Regierungsrat schützt die Anordnung. Er nimmt dabei Bezug auf das Gemeindegesetz

und auf das altrechtliche Finanzhaushaltsgesetz vom 2. September 1979.

Dabei zeigt der Regierungsrat auf, dass neue Ausgaben in einem zweistufigen

Ausgabenbewilligungsverfahren über einen Verpflichtungskredit und einen

Voranschlagskredit zu beschliessen sind. Sodann geht der Regierungsrat zu Recht

davon aus, dass die Kirchenpflege den Entscheid über neue

Verpflichtungskredite, welcher im Rahmen der Erstellung des Voranschlagsentwurfs

erfolgt, nicht delegieren kann. Es kann auf diese Erwägungen verwiesen werden

(vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

3.1.2

Die Beschwerde führt dazu aus, dass der Voranschlag jeweils stets genau

eingehalten werde. Sinngemäss beruft sich die Beschwerdeführerin sodann auf

einen Beschluss der Kirchenpflege vom 29. September 2009.

3.1.3

Die Vorinstanzen bezeichnen diesen Beschluss vom 29. September 2009 im

hier strittigen Punkt zu Recht als ungenügend. Im Beschluss geht es darum, dass

der Präsident bzw. der Verwaltungsausschuss das genehmigte Budget vollziehen

darf. Dies ersetzt die dargelegte Pflicht der Kirchenpflege als Gesamtbehörde,

über neue Ausgaben einen Verpflichtungskredit zu sprechen, offenkundig nicht.

3.1.4

Im Ergebnis präzisiert der Regierungsrat die Anordnung des Bezirksrats,

auch wenn dies im Dispositiv des Rekursentscheids nicht ausgedrückt wird. Er

hält abschliessend explizit fest, dass die Kirchenpflege Verpflichtungskredite

für neue Ausgaben, deren Bewilligung in ihre Zuständigkeit fällt, als

Gesamtbehörde zu beschliessen hat.

3.2

Sodann

qualifizierte der Regierungsrat den Aufwand für die in der bezirksrätlichen

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. IIa aufgeführten Anlässe (musikalische Veranstaltungen,

Limmatvespern) als neue Ausgaben, über welche folglich die Kirchenpflege zu

beschliessen habe. Zur Begründung weist der Regierungsrat zutreffend darauf

hin, dass neue Ausgaben dann vorliegen, wenn Aufwendungen nicht schon durch

eine bestehende Rechtsgrundlage ihrem Zweck und ihrer Höhe nach so eng bestimmt

sind, dass kein erheblicher Entscheidungsspielraum mehr verbleibt. Für die Beschwerdeführerin

bestehe ein erheblicher Spielraum, mit welcher Art von Veranstaltungen der

kulturelle Auftrag umgesetzt werden soll. Der Regierungsrat betrachtet die

Aufwendungen für die erwähnten Veranstaltungen folglich als neue Ausgaben.

Die Beschwerde führt dazu aus, es handle sich um gebundene

Ausgaben. Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die

Veranstaltungen schon seit Jahren durchgeführt würden. Bei den musikalischen

Veranstaltungen und den Limmatvespern handle es sich zudem um

Gemeinschaftsveranstaltungen.

Dass die Veranstaltungen bereits seit mehreren Jahren

durchgeführt werden, macht die dafür anfallenden Aufwendungen nicht zu

gebundenen Ausgaben. Es ist ferner offensichtlich, dass die in der Beschwerde

genannten Grundlagen für musikalische bzw. kulturelle Tätigkeiten den

Kirchenbehörden einen weiten Spielraum lassen; auch unter diesem Aspekt sind

die Aufwendungen nicht als gebundene Ausgaben zu qualifizieren. Solange kein

Beschluss für jährlich wiederkehrende Ausgaben vorliegt, handelt es sich bei

den Aufwendungen demnach um neue Ausgaben. Die Auffassung des Regierungsrats

ist nicht zu beanstanden.

3.3 Wie

dargelegt, verlangt der Bezirksrat von der Kirchenpflege weiter, alle konkretisierenden

Ausgabenbeschlüsse im Kollegium zu fällen.

3.3.1

Der Bezirksrat begründet diese Anordnung wie folgt: Der Ausgabenbeschluss

sei von der Ausgabenbewilligung zu unterscheiden. Die Vollzugsbehörde habe die

Einzelheiten der Ausgabe in einem Ausgabenbeschluss zu konkretisieren.

Insbesondere für die musikalischen Veranstaltungen und die Limmatvespern sei

kein solcher Ausgabenbeschluss vorhanden, da der Voranschlag nicht klar sei; es

sei weder klar, wie oft solche Veranstaltungen stattfänden, noch wie hoch die

Ausgaben effektiv seien.

3.3.2

Der Regierungsrat führt unter Hinweis auf § 10 der Verordnung über den

Gemeindehaushalt vom 26. September 1984 (VGH, LS 133.1) aus, dass der Ausgabenvollzug grundsätzlich

Aufgabe der Kirchenpflege als Gesamtbehörde sei, sofern nicht eine klare Delegationsnorm

bestehe, die eine andere Regelung treffe. Der Beschluss der Kirchenpflege vom

29. September 2009 enthalte auch dazu keine klaren Regelungen. Die Kirchenpflege

habe somit als Gesamtbehörde zu beschliessen, in welcher Weise die mit dem

Verpflichtungskredit und im Budgetprozess beschlossenen Ausgabenbeträge zu

verwenden seien.

3.3.3

Die Beschwerde hält dem im Wesentlichen den Beschluss der Kirchenpflege vom

29. September 2009 entgegen. Sie verweist auch auf das Fehlen einer

gesetzlichen Grundlage sowie auf eine fehlende Praktikabilität.

3.3.4

Der Beschluss vom 29. September 2009 ist diesbezüglich genügend klar:

Die Kirchenpflege erteilt dem Präsidenten und dem Verwaltungsausschuss die

Kompetenz zur Realisierung des genehmigten Budgets. Damit delegiert die Kirchenpflege

die konkretisierenden Ausgabenentscheide an den Präsidenten und den

Verwaltungsausschuss. Zusätzlich werden die Kompetenzbeträge festgehalten.

Entgegen der Auffassung des Regierungsrats trifft es deshalb nicht zu, dass der

Beschluss vom 29. September 2009 keine Regelung über eine Delegation des

Ausgabenvollzugs an den Präsidenten enthalte.

Es ist ferner kein klares Recht ersichtlich, welches der

Kirchenpflege untersagen würde, die Kompetenz zur Ausführung bewilligter

Verpflichtungskredite dem Präsidenten und dem Verwaltungsausschuss zu

übertragen. Weder den Erwägungen des Regierungsrats noch denjenigen des

Bezirksrats lässt sich entnehmen, inwiefern die Delegation gegen klares Recht

verstossen würde. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang

darauf hin, dass aus § 10 VGH nicht zwingend auf ein Delegationsverbot

innerhalb der Kirchenpflege zu schliessen ist.

3.3.5

Insoweit ist das Eingreifen der Vorinstanzen in die Organisation der Beschwerdeführerin

weder durch klares Recht noch durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gedeckt.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

4.

In Dispositiv-Ziff. IIb weist der Bezirksrat die Kirchenpflege

im Wesentlichen an, ab dem Rechnungsjahr 2010 so abzurechnen, dass die

Einnahmen und Ausgaben für die musikalischen Veranstaltungen, für die Limmatvespern

und für das Tavolino ersichtlich seien.

4.1 Zur

Begründung führt der Bezirksrat aus, beim bisherigen Vorgehen bleibe unklar,

wie hoch die Gesamtkosten für die Veranstaltungen seien. Es würde zwar zu weit

führen, die geringen Einnahmen separat in der Buchhaltung zu verbuchen;

zumindest sei aber eine Abrechnung der einzelnen Veranstaltungen zu erstellen.

Es gehe unter anderem darum, dass Steuergelder transparent, sinnvoll und

effizient verwendet würden. Zudem könne die RPK ihre Aufgabe nicht erfüllen,

wenn keine Abrechnungen existierten.

Der Regierungsrat hält in seinen Erwägungen fest,

Abrechnungen über den Aufwand für die musikalischen Veranstaltungen und die Limmatvespern

seien unerlässlich. Auch der Aufwand für den Mittagstisch Tavolino sei korrekt

zu verbuchen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe kein

Raum, um Sonderwünschen nach speziellen Konten nachzukommen.

4.2 Die

Anordnung der Vorinstanz widerspiegelt das verfassungsmässige Gebot der Transparenz

in der Rechnungslegung (Art. 122 Abs. 3 der Zürcher Kantonsverfassung

vom 27. Februar 2005). Muss der Aufwand für die erwähnten kirchlichen

Angebote budgetiert und beschlossen werden (vgl. vorn 3.1 und 3.2), so folgt

daraus ohne Weiteres, dass über den effektiv anfallenden Aufwand auch eine

Abrechnung zu führen ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat

verlangt, Abrechnungen über den Aufwand für die genannten Veranstaltungen zu

erstellen. Praktische Hindernisse sind dafür nicht ersichtlich; auch wenn es um

gemeinschaftlich organisierte Anlässe geht, wird jede beteiligte Organisation

ermitteln können, wie viel Geld sie in einen Anlass investiert hat.

Die Beschwerdeführerin vermag auch aus dem früheren Entscheid

des Bezirksrats vom 17. Januar 2008 nichts Entscheidendes für ihren

Standpunkt abzuleiten: Die Feststellung, es seien keine Unregelmässigkeiten

festgestellt worden, bezog sich wohl auf die Geldflüsse – eine Bestätigung,

dass die Buchführung den Vorgaben entspreche, kann darin nicht erblickt werden.

4.3 Anzumerken

bleibt, dass es der Beschwerdeführerin nicht verwehrt ist, die Konten

grundsätzlich wie bisher und – wie sie geltend macht – entsprechend den

Vorgaben der kirchlichen Institutionen zu führen. Den Auflagen von Bezirks- und

Regierungsrat ist durchaus Genüge getan, wenn die Aufwendungen für die

genannten Veranstaltungen (musikalische Veranstaltungen, Limmatvespern,

Tavolino) aus zusätzlichen Abrechnungen ersichtlich sind.

4.4 Die

Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

5.

In Dispositiv-Ziff. III hat der Bezirksrat die RPK darauf

hingewiesen, dass sie zukünftig auch in den Bereichen Limmatvespern, musikalische

Veranstaltungen und Tavolino eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen habe.

5.1 Der Regierungsrat

bestätigt dies mit dem Hinweis auf § 140 GemeindeG. Danach prüft die

Rechnungsprüfungskommission alle Anträge von finanzieller Tragweite an die Gemeindeversammlung

oder den Grossen Gemeinderat, insbesondere Voranschlag, Jahresrechnung und

Spezialbeschlüsse. Sie klärt die finanzrechtliche Zulässigkeit, die finanzielle

Angemessenheit und die rechnerische Richtigkeit ab. Sie erstattet dazu Bericht

und Antrag (Abs. 1). Zudem kontrolliert die Rechnungsprüfungskommission

das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinde (Abs. 2).

5.2 Der Regierungsrat

hält vor diesem Hintergrund zu Recht fest, dass die RPK anhand der Abrechnungen

zu prüfen hat, ob der Aufwand für die musikalischen Veranstaltungen und die Limmatvespern

in der Jahresrechnung korrekt verbucht ist. Dasselbe gilt für die präzisierenden

Erwägungen des Regierungsrats zur Angemessenheitsprüfung. Es lässt sich vollumfänglich

darauf verweisen.

5.3 Die

Einwände der Beschwerdeführerin beziehen sich hier einzig darauf, dass nach

ihrer Auffassung bezüglich musikalischer Veranstaltungen, Limmatvespern und

Tavolino keine spezielle Abrechnungspflicht besteht. Wie gesehen lässt sich

dieser Standpunkt nicht halten. Die Beschwerde ist demnach bezüglich der

strittigen Anweisung gegenüber der RPK abzuweisen.

6.

Nicht Beschwerdegegenstand ist die Anordnung gemäss Dispositiv-Ziff.

IIc; der Beschwerdeantrag wiederholt diese Anweisung unverändert. Dispositiv-Ziff.

IId ist bereits im Rekursverfahren akzeptiert worden.

7.

Zusammengefasst sind die Beschwerden mehrheitlich

abzuweisen. Gutzuheissen sind sie einzig bezüglich der Anweisung zu den

konkretisierenden Ausgabenbeschlüssen gemäss Dispositiv-Ziff. IIa des

Beschlusses des Bezirksrats. Diese Dispositiv-Ziffer ist demnach neu zu fassen.

Dabei ist zusätzlich zu präzisieren, dass sich die Anordnung auf neue Verpflichtungskredite

bezieht (vgl. vorn 3.1).

Die Kirchenpflege

Industriequartier wird angewiesen, zukünftig Beschlüsse über neue Verpflichtungskredite,

die in ihre Zuständigkeit fallen, als Kollegium zu fällen. Dies gilt, solange

nicht ein hinreichend klares Finanzreglement und/oder eine Geschäftsordnung

etwas anderes bestimmen.

8.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es

sich, die Kosten zu 3/4 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a VRG).

Angesichts ihres überwiegenden Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen

Anspruch auf Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die Verfahren VB.2010.00699 und VB.2010.00700

werden vereinigt;

und erkennt:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird Dispositiv-Ziff. IIa des

Beschlusses des Bezirksrats vom 21. Januar 2010 wie folgt neu gefasst:

Die Kirchenpflege Industriequartier

wird angewiesen, zukünftig Beschlüsse über neue Verpflichtungskredite, die in

ihre Zuständigkeit fallen, als Kollegium zu fällen. Dies gilt, solange nicht

ein hinreichend klares Finanzreglement und/oder eine Geschäftsordnung etwas

anderes bestimmen.

Im

Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 3'200.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu 3/4 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 dem Beschwerdegegner

auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …