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Entscheid

VB.2010.00703

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00703

22. Februar 2011Deutsch6 min

(URT.2011.13275)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1977 geborene thailändische Staatsangehörige A reiste

am 19. August 1998 in die Schweiz ein und heiratete am 8. Januar 1999

die 1962 geborene Schweizer Bürgerin C. Daraufhin erhielt er erst die

Aufenthalts- und am 15. Januar 2004 die Niederlassungsbewilligung. Am

29. November 2005 wurde die Ehe A-C geschieden.

Von 10. April 2007 bis 5. November 2007 hielt sich A

in Thailand auf. Mit rechtskräftigem Urteil vom 5. Juni 2008 wurde er

wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober

1951 (BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.-

verurteilt. Mit Verfügung vom 16. Februar 2009 stellte das Migrationsamt

des Kantons Zürich fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A erloschen

sei, wies das Gesuch um Erteilung einer neuen Niederlassungsbewilligung ab und

setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Mai 2009 an.

Erwägungen

II.

Den hiergegen gerichteten Rekurs von A wies der

Regierungsrat am 3. November 2010 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2010 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem beantragte er, es sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihm eine angemessene Parteientschädigung

zuzusprechen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist seit dem 1. Juli 2010 gestützt auf § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrats in ausländerrechtlichen

Angelegenheiten zuständig.

1.2

Der

Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, sofern die

Vorinstanz oder das Verwaltungsgericht nichts anderes anordnen (§ 55 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Weil dies

vorliegend nicht geschehen ist, erübrigt sich das vom Beschwerdeführer

gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde.

2.

2.1

Gemäss

Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) erlischt eine

Niederlassungsbewilligung, wenn sich die ausländische Person, ohne sich

abzumelden, über sechs Monate ausserhalb der Schweiz aufhält.

Der Beschwerdeführer anerkennt, sich mindestens vom

10.

April 2007 bis zum 5. November 2007 zwecks einer zahnärztlichen

Behandlung, einer Entziehungskur und Verwandtschaftsbesuchen ununterbrochen in

Thailand aufgehalten zu haben. Indes macht er geltend, die Vorinstanzen hätten

ihren Ermessensspielraum überschritten, indem sie ihm die Wiedererteilung einer

Aufenthaltsberechtigung verweigert haben.

2.2

An

ausländische Personen, die früher im Besitz einer Niederlassungsbewilligung waren,

können Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr

früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und ihre

freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (Art. 30

Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

[VZAE]).

Das

Verwaltungsgericht prüft die Ausübung des Ermessens durch die Verwaltungsbehörden

auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder

-unterschreitung (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a VRG). Eine eigene Ermessensbetätigung des Gerichts ist jedoch

ausgeschlossen.

2.3

Sowohl das

Migrationsamt als auch der Regierungsrat gelangten in Anwendung des ihnen

zustehenden Ermessens zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf

Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit Art. 49

Abs. 1 VZAE keine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei.

Dabei stellten sie

zunächst darauf ab, dass der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten erwirkt

hat. Damit hätte er – bereits abgesehen vom Umstand, dass seine Niederlassungsbewilligung

erloschen war – einen Widerrufsgrund gesetzt. Durch die über einen langen Zeitraum

andauernde Delinquenz habe er eine beträchtliche kriminelle Energie offenbart, die

Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen in Kauf genommen und durch dieses

Verhalten sein Gastrecht in schwerer Weise missbraucht. Da sich der als

erotischer Masseur und Salonbetreiber tätige Beschwerdeführer weiterhin im

selben Milieu bewege, bestehe ein erhebliches Rückfallrisiko, womit er eine

Gefahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung bilde. Sodann sei er mit seiner

Heimat noch eng verbunden, obwohl er sich seit zwölf Jahren in der Schweiz

aufhalte. So sei er in Thailand aufgewachsen, habe dort Schulen besucht und

eine Ausbildung absolviert. Während der letzten Jahre habe er sich mehrmals für

einige Wochen in der Heimat aufgehalten, um Verwandte und Freunde zu besuchen.

Schliesslich habe er im Jahr 2007 rund sieben Monate in Thailand verbracht.

Unter den gegebenen Umständen überwögen die öffentlichen Interessen an der

Wegweisung des Beschwerdeführers – namentlich das Interesse an der Begrenzung

des Ausländerbestands und der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit – seine privaten

Interessen an einem Verbleib in der Schweiz.

Inwiefern der

Regierungsrat bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30

Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE

eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei, in Willkür verfallen sei und sein

Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll, ist nicht ersichtlich.

Vielmehr hat er in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen

Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung einlässlich begründet. Schliesslich

sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG erkennbar.

Bei dieser Sach- und

Rechtslage fällt eine Rückweisung ausser Betracht; die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).

Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf

eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der

Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…