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Entscheid

VB.2010.00713

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00713

27. Januar 2011Deutsch7 min

(URT.2011.12971)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 3. Juni 2010 konsultierte A in der

Stadt Zürich eine Ärztin. Von dieser erhielt sie eine

Arzneimittel-Musterpackung, die sie allerdings kurze Zeit später in den Müll

warf, weil das auf der Verpackung aufgedruckte Verfalldatum überschritten war.

Mit Faxschreiben vom 9. September 2010 ersuchte sie die

Heilmittelkontrolle des Kantons Zürich um Auskunft, wie sie die am 3. Juni

2010 erfolgte ärztliche Abgabe eines abgelaufenen Arzneimittels zur Anzeige

bringen könne und was die Heilmittelkontrolle in dieser Sache zu unternehmen

gedenke. Am 24. September 2010 liess die Heilmittelkontrolle in der Gemeinschaftspraxis

der betreffenden Ärztin eine Inspektion durchführen und erliess am 10. Oktober

2010 eine Verfügung. A teilte sie mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 mit,

dass die Ärztin darauf hingewiesen worden sei, dass die Abgabe verfallener

Arzneimittel unstatthaft sei und zu unvorhergesehenen Komplikationen führen könne;

sie habe dies zur Kenntnis genommen und werde sich künftig an die gesetzlichen

Vorgaben halten.

Mit Faxschreiben vom 12. Oktober 2010

ersuchte A die Heilmittelkontrolle, in Bezug auf ihre Eingabe vom 9. September

2010 eine anfechtbare Verfügung zu erlassen und ihr eine Kopie der

Korrespondenz mit der Ärztin zuzustellen; dasselbe Begehren stellte sie am 26. Oktober

2010 auch gegenüber der Gesundheitsdirektion. Mit Schreiben vom 4. November

2010 teilte die Heilmittelkontrolle A mit, dass die erforderlichen Massnahmen

getroffen worden seien, um die Abgabe verfallener Arzneimittel zu unterbinden.

Eine Kopie der mit der Ärztin erfolgten Korrespondenz könne ihr aber nicht

zugestellt werden, denn die mit dem Vollzug beauftragten Personen unterstünden

der Schweigepflicht und die gesammelten Daten seien von der zuständigen Behörde

vertraulich zu behandeln.

Erwägungen

II.

Am 12. November 2010 erhob A bei der

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Rechtsverweigerungsbeschwerde. Sie

machte geltend, die auf ihre Anzeige hin gegenüber der Ärztin ergangene

Verfügung vom 10. Oktober 2010 müsse auch ihr zugestellt werden, damit sie

deren Anfechtung in Erwägung ziehen könne. Am 10. Dezember 2010 ersuchte

die Gesundheitsdirektion die Heilmittelkontrolle um Stellungnahme zur

Rechtsverweigerungsbeschwerde. Am gleichen Tag teilte sie A mit, dass

Informationen über die weiteren Verfahrensschritte folgen würden, sobald die

Stellungnahme der Heilmittelkontrolle zur Eingabe vom 12. November 2010

erfolgt sei.

III.

Am 15. Dezember 2010 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und erhob „Beschwerde gegen die Kantonale Heilmittelkontrolle

Zürich bzw. die Gesundheitsdirektion Zürich betreffend Erlass einer Verfügung

mit Rechtsmittelbelehrung“. Sie beantragte, die Heilmittelkontrolle sei

anzuweisen, in Bezug auf ihre Eingabe vom 9. September 2010 innert angemessener

Frist eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen.

Das Verwaltungsgericht zog bei der Gesundheitsdirektion

die Akten bei und verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. Bei

den Vorakten befindet sich unter anderem die am 22. Dezember 2010 bei der

Gesundheitsdirektion eingereichte Stellungnahme der Heilmittelkontrolle zur

Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. November 2010.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2010 kann vom

Verwaltungsgericht einzig als Rechtsverweigerungs- oder

Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen werden, da bisher weder die

Heilmittelkontrolle noch die Gesundheitsdirektion gegenüber der

Beschwerdeführerin eine Verfügung erlassen haben. Zur Beurteilung von

Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden ist das

Verwaltungsgericht im Rahmen von § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig.

1.2

Momentan

laufen gleichzeitig zwei Rechtsmittelverfahren, welche die von der Beschwerdeführerin

beanstandete Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung betreffen: Bei der Gesundheitsdirektion

ist die am 12. November 2010 erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde

hängig, beim Verwaltungsgericht jene vom 15. Dezember 2010. Die Frage, ob

der Heilmittelkontrolle Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung vorzuwerfen

ist, ist Gegenstand der bei der Gesundheitsdirektion hängigen

Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde und kann demnach nicht Thema

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sein. Der Streitgegenstand des

vorliegenden Verfahrens beschränkt sich somit auf die Frage, ob der Gesundheitsdirektion

eine übermässige Verfahrensdauer bzw. eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist.

Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Heilmittelkontrolle sei anzuweisen,

innert angemessener Frist eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen,

liegt demnach ausserhalb des vorliegenden Verfahrensgegenstandes; insofern ist

auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens

beantwortet werden müssen somit insbesondere die Fragen, ob die Heilmittelkontrolle

gegenüber der Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfügung hätte erlassen müssen

und ob sie ihr Einsicht in die am 10. Oktober 2010 gegenüber der Ärztin

eröffnete Verfügung hätte gewähren müssen (vgl. dazu BGr, 20. November

2008,1C_258/2008; BGE 134 I 286; VGr, 19. Dezember 2002, VB.2002.00375,

www.vgrzh.ch; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8

N. 61 sowie Vorbem. §§ 19–28, N. 30 und 38).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Gesundheitsdirektion habe auf die am 12. November

2010.

erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde lediglich insofern reagiert, als

sie ihr am 10. Dezember 2010 mitgeteilt habe, die Heilmittelkontrolle sei

zu einer Stellungnahme eingeladen worden. Die Einholung einer Stellungnahme der

Heilmittelkontrolle sei aber gar nicht erforderlich gewesen, da sich diese

bereits am 4. November 2010 zu den vorliegend interessierenden Fragen

geäussert habe. Offengelassen habe die Gesundheitsdirektion hingegen, innert

welcher Frist die Beschwerdeführerin einen Entscheid erhalten werde und weshalb

sich die Antwort verzögere. Die Gesundheitsdirektion sei offensichtlich der

Meinung, dass die Beschwerdeführerin dazu bereit sei, auf eine allfällige

Antwort der Heilmittelkontrolle zu warten, die vermutlich ohnehin wieder

ähnlich ausfallen werde wie jene vom 4. November 2010.

2.2

Nach Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999.

(BV) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen

Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener

Frist. Gemäss Art. 18 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar

2005.

(KV) hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstan­zen Anspruch auf

rasche und wohlfeile Erledigung des Verfahrens. Die Parteien haben Anspruch auf

einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung (Art. 18 Abs. 2

KV). Nach § 4a VRG behandeln die Verwaltungsbehörden die bei ihnen eingeleiteten

Verfahren beförderlich und sorgen ohne Verzug für deren Erledigung.

Gemäss Praxis und Lehre liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und

formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entscheiden

müsste (BGE 134 I 229 E. 2.3; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28

N. 46). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer beurteilt

sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer

Angelegenheit, etwa dem Umfang und der Komplexität der aufgeworfenen

Sachverhalts- und Rechtsfragen oder der Bedeutung des Verfahrens für die

Beteiligten (BGE 135 I 265 E. 4.4; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 4a

N. 3; René Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 2. A.,

Basel 2010, N. 290).

2.3

Im vorliegenden

Fall erweist sich der von der Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2010 vor

Verwaltungsgericht erhobene Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsvorwurf

gegenüber der Gesundheitsdirektion als offensichtlich unbegründet. Nichts

deutet darauf hin, dass sich die Gesundheitsdirektion weigern wird, über die

bei ihr hängige Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. November 2010 zu

entscheiden, sodass keine Rechtsverweigerung vorliegt. Ebenso wenig ist zum

heutigen Zeitpunkt eine übermässige Dauer des Verfahrens vor der Gesundheitsdirektion

ersichtlich. Weniger als einen Monat nach Eingang der Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 12. November 2010 reagierte die Gesundheitsdirektion,

indem sie die Heilmittelkontrolle am 10. Dezember 2010 um Stellungnahme

zur Beschwerde ersuchte. Dieser zeitliche Verfahrensablauf ist angesichts der

konkreten Umstände des Falls als angemessen zu bezeichnen, zumal keine

besonderen Dringlichkeitsgründe ersichtlich sind. Die Gesundheitsdirektion war

im Übrigen dazu verpflichtet, der Heilmittelkontrolle Gelegenheit zur

Stellungnahme zur Eingabe vom 12. November 2010 einzuräumen und ihr so das

rechtliche Gehör zu gewähren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich

die Heilmittelkontrolle am 4. November 2010 zu den Eingaben der Beschwerdeführerin

vom 12. bzw. 26. Oktober 2010 geäussert hatte. Der Gesundheitsdirektion

kann demnach weder Rechtsverweigerung noch eine unzulässige Rechtsverzögerung

vorgeworfen werden.

3.

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der

Beschwerdeführerin als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…