VB.2010.00713
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00713
27. Januar 2011Deutsch7 min
(URT.2011.12971)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2010.00713
Urteil
der 3. Kammer
vom 27. Januar 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rot-ach
Tomschin, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Heilmittelabgabe/Rechtsverweigerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 3. Juni 2010 konsultierte A in der
Stadt Zürich eine Ärztin. Von dieser erhielt sie eine
Arzneimittel-Musterpackung, die sie allerdings kurze Zeit später in den Müll
warf, weil das auf der Verpackung aufgedruckte Verfalldatum überschritten war.
Mit Faxschreiben vom 9. September 2010 ersuchte sie die
Heilmittelkontrolle des Kantons Zürich um Auskunft, wie sie die am 3. Juni
2010 erfolgte ärztliche Abgabe eines abgelaufenen Arzneimittels zur Anzeige
bringen könne und was die Heilmittelkontrolle in dieser Sache zu unternehmen
gedenke. Am 24. September 2010 liess die Heilmittelkontrolle in der Gemeinschaftspraxis
der betreffenden Ärztin eine Inspektion durchführen und erliess am 10. Oktober
2010 eine Verfügung. A teilte sie mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 mit,
dass die Ärztin darauf hingewiesen worden sei, dass die Abgabe verfallener
Arzneimittel unstatthaft sei und zu unvorhergesehenen Komplikationen führen könne;
sie habe dies zur Kenntnis genommen und werde sich künftig an die gesetzlichen
Vorgaben halten.
Mit Faxschreiben vom 12. Oktober 2010
ersuchte A die Heilmittelkontrolle, in Bezug auf ihre Eingabe vom 9. September
2010 eine anfechtbare Verfügung zu erlassen und ihr eine Kopie der
Korrespondenz mit der Ärztin zuzustellen; dasselbe Begehren stellte sie am 26. Oktober
2010 auch gegenüber der Gesundheitsdirektion. Mit Schreiben vom 4. November
2010 teilte die Heilmittelkontrolle A mit, dass die erforderlichen Massnahmen
getroffen worden seien, um die Abgabe verfallener Arzneimittel zu unterbinden.
Eine Kopie der mit der Ärztin erfolgten Korrespondenz könne ihr aber nicht
zugestellt werden, denn die mit dem Vollzug beauftragten Personen unterstünden
der Schweigepflicht und die gesammelten Daten seien von der zuständigen Behörde
vertraulich zu behandeln.
Erwägungen
II.
Am 12. November 2010 erhob A bei der
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Rechtsverweigerungsbeschwerde. Sie
machte geltend, die auf ihre Anzeige hin gegenüber der Ärztin ergangene
Verfügung vom 10. Oktober 2010 müsse auch ihr zugestellt werden, damit sie
deren Anfechtung in Erwägung ziehen könne. Am 10. Dezember 2010 ersuchte
die Gesundheitsdirektion die Heilmittelkontrolle um Stellungnahme zur
Rechtsverweigerungsbeschwerde. Am gleichen Tag teilte sie A mit, dass
Informationen über die weiteren Verfahrensschritte folgen würden, sobald die
Stellungnahme der Heilmittelkontrolle zur Eingabe vom 12. November 2010
erfolgt sei.
III.
Am 15. Dezember 2010 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und erhob „Beschwerde gegen die Kantonale Heilmittelkontrolle
Zürich bzw. die Gesundheitsdirektion Zürich betreffend Erlass einer Verfügung
mit Rechtsmittelbelehrung“. Sie beantragte, die Heilmittelkontrolle sei
anzuweisen, in Bezug auf ihre Eingabe vom 9. September 2010 innert angemessener
Frist eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen.
Das Verwaltungsgericht zog bei der Gesundheitsdirektion
die Akten bei und verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. Bei
den Vorakten befindet sich unter anderem die am 22. Dezember 2010 bei der
Gesundheitsdirektion eingereichte Stellungnahme der Heilmittelkontrolle zur
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. November 2010.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2010 kann vom
Verwaltungsgericht einzig als Rechtsverweigerungs- oder
Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen werden, da bisher weder die
Heilmittelkontrolle noch die Gesundheitsdirektion gegenüber der
Beschwerdeführerin eine Verfügung erlassen haben. Zur Beurteilung von
Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden ist das
Verwaltungsgericht im Rahmen von § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zuständig.
1.2
Momentan
laufen gleichzeitig zwei Rechtsmittelverfahren, welche die von der Beschwerdeführerin
beanstandete Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung betreffen: Bei der Gesundheitsdirektion
ist die am 12. November 2010 erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde
hängig, beim Verwaltungsgericht jene vom 15. Dezember 2010. Die Frage, ob
der Heilmittelkontrolle Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung vorzuwerfen
ist, ist Gegenstand der bei der Gesundheitsdirektion hängigen
Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde und kann demnach nicht Thema
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sein. Der Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens beschränkt sich somit auf die Frage, ob der Gesundheitsdirektion
eine übermässige Verfahrensdauer bzw. eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Heilmittelkontrolle sei anzuweisen,
innert angemessener Frist eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen,
liegt demnach ausserhalb des vorliegenden Verfahrensgegenstandes; insofern ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
beantwortet werden müssen somit insbesondere die Fragen, ob die Heilmittelkontrolle
gegenüber der Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfügung hätte erlassen müssen
und ob sie ihr Einsicht in die am 10. Oktober 2010 gegenüber der Ärztin
eröffnete Verfügung hätte gewähren müssen (vgl. dazu BGr, 20. November
2008,1C_258/2008; BGE 134 I 286; VGr, 19. Dezember 2002, VB.2002.00375,
www.vgrzh.ch; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8
N. 61 sowie Vorbem. §§ 19–28, N. 30 und 38).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Gesundheitsdirektion habe auf die am 12. November
2010.
erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde lediglich insofern reagiert, als
sie ihr am 10. Dezember 2010 mitgeteilt habe, die Heilmittelkontrolle sei
zu einer Stellungnahme eingeladen worden. Die Einholung einer Stellungnahme der
Heilmittelkontrolle sei aber gar nicht erforderlich gewesen, da sich diese
bereits am 4. November 2010 zu den vorliegend interessierenden Fragen
geäussert habe. Offengelassen habe die Gesundheitsdirektion hingegen, innert
welcher Frist die Beschwerdeführerin einen Entscheid erhalten werde und weshalb
sich die Antwort verzögere. Die Gesundheitsdirektion sei offensichtlich der
Meinung, dass die Beschwerdeführerin dazu bereit sei, auf eine allfällige
Antwort der Heilmittelkontrolle zu warten, die vermutlich ohnehin wieder
ähnlich ausfallen werde wie jene vom 4. November 2010.
2.2
Nach Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999.
(BV) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener
Frist. Gemäss Art. 18 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005.
(KV) hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
rasche und wohlfeile Erledigung des Verfahrens. Die Parteien haben Anspruch auf
einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung (Art. 18 Abs. 2
KV). Nach § 4a VRG behandeln die Verwaltungsbehörden die bei ihnen eingeleiteten
Verfahren beförderlich und sorgen ohne Verzug für deren Erledigung.
Gemäss Praxis und Lehre liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und
formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entscheiden
müsste (BGE 134 I 229 E. 2.3; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28
N. 46). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer beurteilt
sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer
Angelegenheit, etwa dem Umfang und der Komplexität der aufgeworfenen
Sachverhalts- und Rechtsfragen oder der Bedeutung des Verfahrens für die
Beteiligten (BGE 135 I 265 E. 4.4; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 4a
N. 3; René Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 2. A.,
Basel 2010, N. 290).
2.3
Im vorliegenden
Fall erweist sich der von der Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2010 vor
Verwaltungsgericht erhobene Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsvorwurf
gegenüber der Gesundheitsdirektion als offensichtlich unbegründet. Nichts
deutet darauf hin, dass sich die Gesundheitsdirektion weigern wird, über die
bei ihr hängige Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. November 2010 zu
entscheiden, sodass keine Rechtsverweigerung vorliegt. Ebenso wenig ist zum
heutigen Zeitpunkt eine übermässige Dauer des Verfahrens vor der Gesundheitsdirektion
ersichtlich. Weniger als einen Monat nach Eingang der Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 12. November 2010 reagierte die Gesundheitsdirektion,
indem sie die Heilmittelkontrolle am 10. Dezember 2010 um Stellungnahme
zur Beschwerde ersuchte. Dieser zeitliche Verfahrensablauf ist angesichts der
konkreten Umstände des Falls als angemessen zu bezeichnen, zumal keine
besonderen Dringlichkeitsgründe ersichtlich sind. Die Gesundheitsdirektion war
im Übrigen dazu verpflichtet, der Heilmittelkontrolle Gelegenheit zur
Stellungnahme zur Eingabe vom 12. November 2010 einzuräumen und ihr so das
rechtliche Gehör zu gewähren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich
die Heilmittelkontrolle am 4. November 2010 zu den Eingaben der Beschwerdeführerin
vom 12. bzw. 26. Oktober 2010 geäussert hatte. Der Gesundheitsdirektion
kann demnach weder Rechtsverweigerung noch eine unzulässige Rechtsverzögerung
vorgeworfen werden.
3.
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der
Beschwerdeführerin als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…