VB.2010.00715
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00715
12. Mai 2011Deutsch13 min
(URT.2011.13254)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2010.00715
Urteil
der 3. Kammer
vom 12. Mai 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Kaspar Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Hochbaukommission,
2. Baudirektion Kanton
Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend baurechtlichen
Entscheid,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
unter anderem Eigentümer der einander gegenüberliegenden und durch die B-Strasse
getrennten Parzellen Kat.-Nr. 01 und 02 im Weiler C der Gemeinde D. Das Gebiet C
befindet sich auch nach der Anfang 2009 erfolgten und genehmigten Teilrevision
der Bau- und Zonenordung der Gemeinde D gemäss dem kommunalen Zonenplan
vollumfänglich in der Landwirtschaftszone. Die Parzelle 01 umfasst 2'457 m2
Grundfläche, inbegriffen einen Schopf mit 23 m2 Grundfläche. Sie
wird gegenwärtig für einen Autohandels- und Reparaturbetrieb genutzt und ist
mit einer Vielzahl gelagerter Autos überstellt. Auf dieser Parzelle plant A die
Erstellung eines grossen Gewächshauses mit Einliegerwohnung und Lagerraum mit
einer Grundfläche von weit über 600 m2. Dafür gab er am 16. Februar
2009 bei der Gemeinde D ein Baugesuch ein. Die Hochbaukommission der Gemeinde D
behandelte das Baugesuch als Gesuch um einen Vorentscheid mit Verbindlichkeit
gegenüber Dritten gemäss §§ 323 Abs. 1 und 324 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) und leitete es am 3. März 2009 an die Leitstelle
für Baubewilligungen der kantonalen Baudirektion weiter.
B. Die
Baudirektion hielt am 21. Juli 2009 gegenüber A fest, dass der von ihm
bewirtschaftete Landwirtschaftsbetrieb die erforderliche Mindestgrösse nicht erreiche,
damit das Projekt als zonenkonform bewilligt werden könnte (Art. 22 Abs. 2
des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG]). Eine
Ausnahmebewilligung falle zudem ausser Betracht, da das geplante Projekt die
entsprechenden Voraussetzungen nicht erfülle. Da A dessen ungeachtet an seinem
Baugesuch festhielt, wurde das Bauvorhaben publiziert und ausgesteckt. Die
Baudirektion erliess am 4. Mai 2010 einen Vorentscheid mit Verbindlichkeit
gegenüber Dritten, worin sie das geplante Projekt weder für bewilligungsfähig
noch einer Ausnahmebewilligung zugänglich erachtete. Dieser Entscheid wurde A
mit Beschluss der Hochbaukommission D vom 31. Mai 2010 eröffnet. Die
Gemeinde auferlegte ihm zusätzlich die Pflicht, bezüglich der bislang nicht
bewilligten Autoreparaturwerkstätte mit Autoreparaturwerkplatz auf den
Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 02 entweder den rechtmässigen Zustand
wiederherzustellen oder ein Baugesuch einzureichen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 15. Juli 2010 bei der
Baurekurskommission IV (heute: Baurekursgericht) Rekurs mit dem Antrag, es sei
ihm die baurechtliche Bewilligung für das geplante Gewächshaus mit
Einliegerwohnung und Lagerraum zu erteilen. Mit identischer Eingabe focht er
auch den Entscheid der Baudirektion vom 4. Mai 2010 an. Die Baurekurskommission
IV vereinigte die beiden Verfahren und wies die Rekurse mit Entscheid vom 25. November
2010.
ab.
III.
Gegen diesen Entscheid legte A am 16. Dezember 2010
Beschwerde am Verwaltungsgericht ein mit dem Antrag, das komplett vorliegende
Baugesuch sei zu bewilligen. Am 20. Dezember 2010 ergänzte er seine
Beschwerde mit dem Hinweis, dass eine Bewilligung der Bauten nach Art. 18a
RPG die geplante Solaranlage erlaube. Eine weitere Ergänzung der Beschwerde
erfolgte am 16. Februar 2011 mit dem Vorwurf an die Rekursinstanz, dass
sie sich nicht zu Art. 18a RPG geäussert habe. Die Baurekurskommission IV
beantragte die Abweisung der Beschwerde ohne weitere Bemerkungen, die
Baudirektion verhielt sich ebenso unter Hinweis auf bisherige Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Vorliegend
ist im Rahmen der erhobenen Beschwerde zu prüfen, ob das Bauprojekt des Beschwerdeführers
in der Landwirtschaftszone bewilligungsfähig ist oder nicht. Dafür ist das
Verwaltungsgericht zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Nicht
Gegenstand der Beschwerde bildet dagegen die Aufforderung der Hochbaukommission
der Gemeinde D (Beschwerdegegnerin 1) an den Beschwerdeführer, bezüglich des
Autohandels den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen oder um eine Bewilligung
zu ersuchen. Diese Anordnung war schon vor Vorinstanz nicht angefochten. Der
Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass er vor dem 21. August 1997 noch
nicht Grundeigentümer gewesen sei und deshalb noch kein Baugesuch habe einreichen
können, ändert daran nichts, nachdem er seither von der Gemeinde D mehrfach zum
entsprechenden Vorgehen aufgefordert worden war. Ausserdem ersuchte der
Beschwerdeführer am 29. November 2010 den Gemeinderat D um eine höhere
Ausnützungsziffer seiner Parzellen Kat.-Nr. 02 und 01 und die entsprechende
Änderung der Bau- und Zonenordnung, was darauf schliessen lässt, dass er die
aus seiner Sicht notwendigen Schritte unternommen hat.
1.3
Bauten
ausserhalb der Bauzone erfordern die Genehmigung der kantonalen Baudirektion (§ 7
Abs. 1 der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 [BVV] in
Verbindung mit Ziff. 1.2.1 des Anhangs zur BVV). Die Vorinstanz hatte
festgehalten, die Baudirektion habe im falschen Verfahren entschieden, indem
der Beschwerdeführer um eine Baubewilligung und nicht lediglich um einen
Vorentscheid mit verbindlicher Drittwirkung ersucht habe. Zwar sei die Frage
nach der Zonenkonformität eine klassische Vorentscheidsfrage, doch lasse sich
ein solches Gesuch seinem Antrag nicht entnehmen. Da aber die raumplanerische
Prüfung nach Art. 25 RPG durch die kantonale Stelle jedenfalls präjudizierend
sei, spiele das keine Rolle. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet,
der seinerseits lediglich jede Haftung für "amtliche Form- und
Verfahrensfehler inklusive dessen Wirkung" ablehnt. Ein Nachteil entstand
ihm aus dem Vorgehen der Beschwerdegegnerinnen zudem nicht, da auch ein
Vorentscheid in gleicher Weise öffentlich-rechtlich anfechtbar ist wie
baurechtliche Bewilligungen (§ 324 Abs. 1 PBG). Zudem war vorliegend
dasselbe Verfahren wie für Baubewilligungen durchgeführt worden (vorn I.B).
2.
Sowohl die Erstinstanz als auch die Rekursinstanz haben mit
ausführlicher und zutreffender Begründung dargelegt, weshalb dem Gesuch des
Beschwerdeführers um Bewilligung seines weiten Raum beanspruchenden
Gewächshauses nicht entsprochen werden kann. Auf diese zutreffenden
Ausführungen ist vorab zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG).
3.
3.1
Die
Vorinstanz verneinte vorerst die Zonenkonformität des geplanten Projekts.
Gemäss Art. 34 Abs. 5 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni
2000.
(RPV) gelten Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft nicht als
zonenkonform. Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
1991.
über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) gilt als landwirtschaftliches
Gewerbe eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und
Anlagen, die als Grundlage für die landwirtschaftliche Produktion dienen und zu
deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine
Standardarbeitskraft nötig ist. Das Amt für Landschaft und Natur, Abteilung
Landwirtschaft, hatte schon am 14. Juli 2009 festgehalten, dass bei einer
Betriebsgrösse von 0,457 ha lediglich rund 0,27 Standardarbeitskräfte
nötig seien, weshalb es sich um kein landwirtschaftliches Gewerbe handle (zur
Berechnung der Anzahl Standardarbeitskräfte vgl. Art. 2a der Verordnung
über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993).
Der Beschwerdeführer beanstandet diese Berechnungen nicht und
hält nur entgegen, die beiden Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 seien keiner
Dienstbarkeit insbesondere des bäuerlichen Bodenrechts unterstellt. Darum geht
es jedoch nicht. Unbestrittenermassen liegen die beiden Grundstücke noch heute
in der Landwirtschaftszone. Nach Art. 2 Abs. 1 lit a und b BGBB
findet dieses Gesetz Anwendung auf einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen
Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke, die ausserhalb einer Bauzone
nach Art. 15 RPG liegen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung
zulässig ist. Beides ist vorliegend erfüllt.
3.2
Soweit
sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass seine beiden Grundstücke gemäss
einer Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 10. November 1971 nicht
mehr dem landwirtschaftlichen Entschuldungsgesetz unterstellt seien, ändert
dies daran nichts. Gemäss Art. 1 fand das Bundesgesetz vom 12. Dezember
1940.
über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (EntschuldungsG)
Anwendung auf Heimwesen und Liegenschaften, die ausschliesslich oder vorwiegend
landwirtschaftlich genutzt wurden. Darunter fielen namentlich Betriebe mit
Acker-, Wiesen-, Wein-, Mais-, Tabak-, Feldgemüse-, Saatgut- und Obstbau sowie
Alpbetriebe, ebenso Freilandgärtnereien, die ausschliesslich oder überwiegend
dem Gemüse- oder Obstbau dienten (Art. 1 Abs. 3 und 4 der Verordnung vom
16.
November 1945 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen).
Voraussetzung für eine Entschuldung war, dass ein landwirtschaftliches
Heimwesen nach der ortsüblichen Auffassung für den Eigentümer und seine Familie
die wesentliche wirtschaftliche Existenzgrundlage bildete (Art. 10 Abs. 1
EntschuldungsG). Falls ein Heimwesen oder eine Liegenschaft diesen
Voraussetzungen nicht mehr entsprach, war der Eigentümer befugt, um Aufhebung
des Unterstellungsentscheids nachzusuchen (Art. 4 Abs. 1 und 3 EntschuldungsG).
Die Tatsache, dass die Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 nicht mehr dem Entschuldungsgesetz
unterstehen, belegt somit nur, dass sie nicht mehr in der vorgesehenen Weise landwirtschaftlich
genutzt wurden. Selbst bei einer anderen Nutzung blieben die Grundstücke jedoch
landwirtschaftlicher Natur. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die aktuelle
Nutzung der Grundstücke zonenwidrig ist (vorn E. I.B und 1.2).
3.3
In der
Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie entweder der
bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen (Art. 16a
Abs. 1 und 2 RPG; Art. 34 Abs. 1 RPV). Neben Ökonomiegebäuden
gelten selbst Bauten für den Wohnbedarf als zonenkonform, wenn diese für den
Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich sind (Art. 34
Abs. 1, Abs. 4 lit. a RPV). Der Beschwerdeführer macht in der
Beschwerde nicht geltend, dass diese Bedingungen erfüllt wären, insbesondere
die geplante Einliegerwohnung für den Betrieb des Gewächshauses unentbehrlich
sei. Zudem darf etwa im Unterschied zu einem klassischen Landwirtschaftsbetrieb
die ständige Anwesenheit des Betriebsleiters als nicht notwendig erachtet
werden, bedürfen doch Pflanzen anders als Tiere keiner dauernden Pflege und
Überwachung (BGE 113 Ib 307 E. 2). Auch in dieser Hinsicht kann das
geplante Projekt deshalb nicht als zonenkonform betrachtet werden.
3.4
Der
Beschwerdeführer macht allerdings geltend, sein Land sei gemäss Art. 19 Abs. 1
RPG erschlossen, weshalb es sich gemäss Art. 15 RPG nur um Bauland handeln
könne. Solcherart erschlossenes Land falle nicht unter Art. 16 RPG.
Tatsächlich äussert sich Art. 19 Abs. 1 RPG
dazu, wann Land als erschlossen gelten kann. Das Erfordernis der Erschliessung
gilt aber ausnahmslos für Bauten innerhalb und ausserhalb der Bauzonen
(Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A.,
Zürich 1999, Rz. 565). Schon dies zeigt, dass aus der blossen Erschliessungssituation
allein nicht auf die Zuordnung einer Parzelle zu einer bestimmten Zone, insbesondere
einer Bauzone, geschlossen werden kann.
Zudem sind die Kantone gestützt auf die Planungspflicht
gemäss Art. 2 RPG verpflichtet, ihr ganzes Territorium einer der
Nutzungszonen, wie sie in Art. 15 ff. RPG umschrieben sind,
zuzuordnen. Bei Art. 15 ff. RPG handelt es sich um Rahmenvorschriften
zu den Nutzungsplänen, ist doch die Aufzählung der Zonenarten im PBG nicht abschliessend
(Art. 18 Abs. 1 RPG). Die Umschreibung von Ort und Mass der Nutzungen
ist den Kantonen überlassen. So sieht etwa der Kanton Zürich neben den im
Raumplanungsgesetz umschriebenen Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen (Art. 15−17
RPG) weitere Zonen wie etwa die Freihalte-, Erholungs- und Reservezone vor (§§ 61,
65.
PBG). Die Nutzungsplanung erfolgt im Kanton Zürich hauptsächlich durch die
Bau- und Zonenordnungen der Gemeinden (vgl. §§ 45 f. PBG;
Haller/Karlen, Rz. 275, 278). Auch in dieser Hinsicht verbietet es sich deshalb,
aus der blossen Erschliessung eines Grundstücks auf dessen Zugehörigkeit zu einem
bestimmten Zonentyp zu schliessen. Die Grundstücke des Beschwerdeführers liegen
in der Landwirtschaftszone; ihre behauptete Erschliessung als solche ist daher
nicht geeignet, die Zugehörigkeit zu einer anderen Zone, insbesondere der
Bauzone, herzuleiten.
4.
4.1
Die
Vorinstanz hielt schliesslich fest, da sich das projektierte Gebäude nicht als
bewilligungsfähig erweise, könne auch keine Bewilligung für die geplante
Solaranlage auf dem Gebäude erteilt werden. Zwar soll die geplante Solaranlage
gemäss dem Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2010, basierend
auf dem Entscheid der Baudirektion vom 4. Mai 2010, kaum in Erscheinung treten
und damit die Voraussetzungen von Art. 18a RPG erfüllen. Da aber der
eigentliche Bau nicht bewilligungsfähig sei, könne die Anlage nicht bewilligt
werden.
Dem hält der Beschwerdeführer vorerst entgegen, die
Vorinstanz habe sich nicht zu Art. 18a RPG geäussert. Gemäss dieser
Bestimmung sind in Bau- und Landwirtschaftszonen sorgfältig in Dach- und
Fassadenflächen integrierte Solaranlagen zu bewilligen, sofern keine Kultur-
und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt
werden. Die Vorinstanz beurteilte die geplante Solaranlage in Übereinstimmung
mit der Erstinstanz nicht als unzulässig. Insofern war es nicht nötig, sich
explizit zu Art. 18a RPG zu äussern.
4.2
Weiter
macht der Beschwerdeführer geltend, sein Gewächshaus bestehe sowohl fassaden-
wie dachseitig aus reinen solarthermoaktiven, isolierten Glaselementen und
benötige demzufolge keinen herkömmlichen Gebäudeaufbau. Die Betonkonstruktion
werde als Thermospeicher verwendet, die gespeicherte Energie ins Gewächshaus zurückgeführt.
Er preist sodann die Vorteile dieser Variante gegenüber herkömmlichen Heiz- und
Kühlsystemen an. Die Argumentation des Beschwerdeführers läuft darauf hinaus,
das geplante Projekt als eine einzige bewilligungsfähige Solaranlage in der
Landwirtschaftszone zu betrachten, in der er nebenbei wohnen und sein Gemüse
ziehen könnte. Allerdings lassen sich auf diese Weise die Vorschriften für eine
Baubewilligung nicht umgehen.
Tatsächlich sieht das Projekt nicht herkömmliche Solarzellen
zur Energiegewinnung und Sonnenkollektoren zur Warmwasseraufbereitung etwa auf
dem Dach und an der Fassade vor. Vielmehr soll sich das zu erwärmende Medium anstelle
eines Vakuums zwischen der reichlich verwendeten Doppelverglasung des
Gewächshauses befinden, welche den Hauptteil der Fassadengestaltung ausmacht.
Dadurch tritt die Anlage nach Ansicht der Baudirektion nach aussen kaum in
Erscheinung. Diese Thermosolarelemente müssen aber vom Beschwerdeführer noch
entwickelt werden.
Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass die eigentliche
Solaranlage vom geplanten Gebäude kaum zu trennen ist, wofür auch die
Verwendung sogenannter thermoaktiver Bauteile spricht. Thermoaktive
Bauteilsysteme (TABS) nutzen die Decken, Wände oder die Bodenplatte von
Gebäuden als Massespeicher und machen diese in Verbindung mit einem Niedertemperaturheizsystem
zu grossen Strahlungsflächen für Heizung und Kühlung. So wird solar erzeugte Wärmeenergie
fast ohne Speicherverluste als thermische Aktivierung in die Gebäudesubstanz
geleitet, und die Räume werden effektiv temperiert. Dazu werden in die Betondecken
Rohrregister eingegossen und mit Warm- oder Kaltwasser beladen, welches darin zirkuliert
(vgl. dazu www.immosolar.com). Es fragt sich, ob auf ein solches thermoaktives
System Art. 18a RPG überhaupt anwendbar ist. Selbst wenn dem so wäre, ist
aber die Funktionsweise des vom Beschwerdeführer geplanten Systems ohne den Bau
des Gewächshauses gar nicht denkbar, ist doch sein System
"akzessorisch" auf die Grundstruktur des Hauses (Decken, Wände,
Bodenplatte) und dessen Glasfassade angewiesen. Wenn die Vorinstanzen deshalb
festhielten, dass die Solaranlage nicht bewilligt werden könne, weil der eigentliche
Bau nicht bewilligungsfähig sei, ist dies nicht zu beanstanden. Daran ändern
die Ausführungen des Beschwerdeführers zu ökonomischen und ökologischen Vorteilen
des geplanten Heizsystems und zu seiner beruflichen Zukunft nichts.
Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem
Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung wurde von keiner Partei verlangt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…