Lexipedia

Entscheid

VB.2010.00718

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00718

25. Mai 2011Deutsch9 min

(URT.2011.13278)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Die am 29. Januar 1983 geborene A, Staatsangehörige

der Dominikanischen Republik, heiratete am 8. März 2007 in ihrer Heimat

den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten italienischen Staatsangehörigen C.

Am 17. Juni 2007 reiste sie von Italien herkommend in die Schweiz und

stellte bei der Einwohnerbehörde der Stadt D ein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann und zur Stellensuche.

2008 brachte A den Sohn E zur Welt, der

italienisch-dominikanischer Staatsbürger ist.

Das Migrationsamt der Sicherheitsdirektion

erteilte ihr und ihrem Sohn am 15. April 2008 die beantragte Aufenthaltsbewilligung,

befristet bis 21. Dezember 2012. Als Aufenthaltszweck von A ist auf der

Aufenthaltsbewilligung "Familiennachzug. Berechtigt zur Erwerbstätigkeit"

vermerkt. Beide Bewilligungen erfolgten gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni

1999 zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und

ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit

(Personenfreizügigkeitsabkommen; FZA)

Am 29. Mai 2008 wurde die eheliche

Gemeinschaft als aufgegeben gemeldet. A wurde Sozialhilfebezügerin. Am 28. August

2008 erklärte der Einzelrichter am Bezirksgericht D die Ehegatten zum

Getrenntleben berechtigt, merkte vor, dass die Trennung am 29. Mai 2008

erfolgt sei, stellte den Sohn E unter die Obhut der Mutter und regelte das

Besuchsrecht des Vaters und Ehemannes sowie dessen Unterhaltsverpflichtungen.

Am 15. Dezember 2009 meldete sich C nach Italien ab.

B.

Am 5. Mai 2009 verfügte das Migrationsamt den

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihr eine Frist bis zum 7. Juli

2009, um die Schweiz zu verlassen.

Erwägungen

II.

Einen dagegen eingereichten Rekurs wies der

Regierungsrat am 17. November 2010 ab im Wesentlichen mit der Begründung,

dass nach einer Auflösung der ehelichen Gemeinschaft kein Anspruch auf

Weiterführung der Aufenthaltsbewilligung bestehe.

III.

Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2010

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die Anordnungen des

Migrationsamts und des Regierungsrats aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der beschwerdebeklagten Sicherheitsdirektion.

Während sich diese nicht vernehmen liess,

beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats, die Beschwerde

abzuweisen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist seit dem 1. Juli 2010

gestützt auf § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide oberster kantonaler

Behörden in ausländerrechtlichen Angelegenheiten zuständig.

2.

2.1

Der

Regierungsrat gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin ein Rechtsanspruch

auf Aufenthalt weder aus dem Freizügigkeitsabkommen noch aus der EMRK beziehungsweise

der Bundesverfassung und, mangels einer günstigeren Regelung, auch nicht

gestützt auf das AuG zustehe.

Weil das eheliche Zusammenleben unbestrittenerweise im Mai

2008.

aufgelöst wurde und der Ehemann spätestens seit Dezember 2009 in Italien

lebe, sei der Anspruch auf Aufenthalt erloschen und damit auch ein Widerruf

einer EG/EFTA – Bewilligung zulässig. Bezüglich der Ansprüche aufgrund des

Ehelebens aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sei

ohnehin von den heutigen tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, und mit der

definitiven Auflösung des Ehelebens seien Erstere erloschen. Für einen Anspruch

gestützt auf die Garantien des Privatlebens fehle es an einer besonderen

Verankerung der Beschwerdeführerin in der Schweiz, habe diese doch nur kurze

Zeit in der Schweiz gelebt. Das AuG führe zu keiner günstigeren Regelung. Die

zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch seien

nicht gegeben, und besondere Gründe, welche ihren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen würden (Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG),

seien nicht ersichtlich. Durch die behördliche Massnahme (Widerruf) werde das

Zusammenleben mit ihrem Sohn nicht verunmöglicht. Das Besuchsrecht des Vaters,

welches dieser bereits heute nicht wahrnehme, bedürfe beim Wegzug der

Beschwerdeführerin in ihre Heimat einer neuen Regelung und bewirke keinen

Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz.

2.2

Die

Beschwerdeführerin beantragte dem Gericht, dass als neue Tatsache zu berücksichtigen sei, dass der Ehemann das Besuchsrecht aktiv

wahrnehme und dass die Beschwerdeführerin eine Stelle als Raumpflegerin angenommen

habe und keine Sozialleistungen mehr beziehe. Sodann sei ihre

Aufenthaltsbewilligung an eine Arbeitsbewilligung geknüpft gewesen, und die

Voraussetzung für die Arbeitsbewilligung sei nicht weggefallen. Die Wegweisung

einer Angehörigen eines aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen sei nicht

zulässig und verstosse gegen das Freizügigkeitsabkommen. Sodann wäre die

Besuchsmöglichkeit durch den Kindsvater bei einer Wegweisung in ihre Heimat

nicht mehr gewährt, was die Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verletze.

3.

3.1

Im Rahmen

der beschränkten Überprüfungsmöglichkeit des Verwaltungsgerichts auf die

Rechtmässigkeit der Anordnung der obersten Verwaltungsbehörde – hier des Regierungsrats

– und ohne Befugnis zu einer eigenen Ermessensbetätigung (§ 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG) kann das Gericht mit Bezug auf die

Sachverhaltsfeststellung und die Rechtsfolgen auf die zutreffenden Ausführungen

des Regierungsrats verweisen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70

VRG). Die Beschwerdeführerin bringt keine neuen rechtlichen Rügen vor, warum

eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bei Wegfall der ehelichen Gemeinschaft

nicht widerrufen werden dürfte.

Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20a Abs. 2 VRG sind im Beschwerdeverfahren neue

Tatsachenbehauptungen zulässig. Das Gericht kann selbst entscheiden oder die

Angelegenheit an die Vorinstanz zurückweisen (§§ 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1

VRG). Im vorliegenden Fall führen die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin –

wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – nicht zu einer anderen

Beurteilung, weshalb im Interesse der Verfahrensbeschleunigung auf eine

Rückweisung verzichtet werden kann.

3.2

Der

Aufenthalt der Beschwerdeführerin als mit einem italienischen Staatsangehörigen

verheirateter Ausländerin ohne Zugehörigkeit zu einem Mitgliedstaat der EU/EFTA

richtet sich in erster Linie nach dem FZA. Für Familienangehörige von Bürgern

der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gilt das schweizerische

Landesrecht nur soweit, als das FZA keine abweichenden oder das nationale Recht

keine günstigere Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer

[AuG]). Ebenfalls sind die Regeln von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18 April 1999 (BV)

beizuziehen.

3.3

Gemäss Art. 3

Abs. 4 Anhang I FZA hat die einem Familienangehörigen [einer Person, die

Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat]

erteilte Aufenthaltserlaubnis die gleiche Gültigkeit wie die der Person, von

der das Recht hergeleitet ist. Für Angehörige von Mitgliedstaaten erlischt ein

Aufenthaltsanspruch in der Schweiz, wenn dieser das Land freiwillig für mehr

als sechs Monate verlässt und auf einen Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit oder

Stellensuche verzichtet (Art. 6 Abs. 4 und 5 Anhang I FZA).

Die Beschwerdeführerin wie auch ihr Sohn

haben die Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs gestützt auf Art. 3 Abs. 1

Anhang I FZA erhalten und verfügen somit über ein von C abgeleitetes

Anwesenheitsrecht. Indem sich dieser seit Dezember 2009 für unbestimmte Zeit

nach Italien abgemeldet hat, ist sein auf das FZA gestützte Aufenthaltsrecht für

die Schweiz und infolgedessen auch dasjenige der Beschwerdeführerin und ihres

Sohnes erloschen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

bedeutet der auf ihrer Aufenthaltsbewilligung enthaltene Vermerk "Berechtigt

zur Erwerbstätigkeit" nicht, dass sie aufgrund eines eigenständigen

Aufenthaltsgrundes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt

wäre. Die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit stellt vielmehr eine von Gesetzes

wegen bestehende Auswirkung ihrer (vom Ehemann abgeleiteten)

Aufenthaltsbewilligung dar (Art. 3 Abs. 5 Anhang I FZA). Sodann

besteht gemäss FZA bei aufgelöster ehelicher Beziehung für

drittstaatsangehörige Familienangehörige kein automatisches Verbleiberecht

(vgl. zu diesen Grundsätzen: Andreas Kellerhals/Tobias Baumgartner,

Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EG, Textsammlung und Einführung, Zürich/St.

Gallen 2007, S. 69).

3.4

Auch das

AuG führt zu keinem für die Beschwerdeführerin günstigerem Ergebnis. Die

Voraussetzungen für einen neuen Anspruch nach Art. 50 AuG für die

Beschwerdeführerin ist nicht erfüllt, fehlt es für die Berücksichtigung einer

erfolgreichen Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

doch an der erforderlichen Dauer des ehelichen Zusammenlebens. Für eine

Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG sind sodann keine

wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich, welche einen Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen würden. Der vom Gesetz erwähnte Anwendungsfall

einer gefährdeten Wiedereingliederung in der Heimat ist für die

obhutsberechtigte Beschwerdeführerin nicht erfüllt (Art. 50 Abs. 2

AuG). Das Problem mit dem Besuchsrecht ist vorab mit einer zivilrechtlichen Anpassung

desselben an die neuen Verhältnisse anzugehen.

3.5

Dass die

Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV mit Blick auf den Ehemann der Beschwerdeführerin nach Wegfall

der ehelichen Gemeinschaft keinen Anspruch auf weiteren Aufenthalt beinhaltet,

entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Was das Recht auf Familienleben zwischen der

Beschwerdeführerin und ihrem Sohn angeht, so wird dieses durch den Wegfall

ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht berührt, da das dreijährige Kleinkind – nach

dem Erlöschen seiner eigenen Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz – das Land

voraussichtlich gemeinsam mit seiner sorgeberechtigten Mutter in sein Heimatland

verlassen wird.

Hinsichtlich der neuen Behauptung, der

Kindsvater würde sich (von seinem Wohnsitz in Italien aus) aktiv um die

Wahrnehmung des Besuchsrechts gegenüber seinem Kind bemühen beziehungsweise

dieses Besuchsrecht regelmässig wahrnehmen, so steht ihm dies oder eine andere

Form der Kontaktpflege auch nach einer Ausreise der Beschwerdeführerin und des

Sohnes aus der Schweiz weiterhin frei.

3.6

Weil sich

der angefochtene Entscheid schliesslich nicht als unverhältnismässig erweist

und auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG ersichtlich

sind, ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

4.

Dieser Verfahrensausgang führt zur

Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdeführerin und begründet keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 und 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2009 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG])

angefochten werden, soweit die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der

Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…