VB.2010.00718
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00718
25. Mai 2011Deutsch9 min
(URT.2011.13278)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2010.00718
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Mai 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter
Peter Sträuli, Gerichtsschreiberin
Jasmin Malla.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung
(Widerruf),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Die am 29. Januar 1983 geborene A, Staatsangehörige
der Dominikanischen Republik, heiratete am 8. März 2007 in ihrer Heimat
den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten italienischen Staatsangehörigen C.
Am 17. Juni 2007 reiste sie von Italien herkommend in die Schweiz und
stellte bei der Einwohnerbehörde der Stadt D ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann und zur Stellensuche.
2008 brachte A den Sohn E zur Welt, der
italienisch-dominikanischer Staatsbürger ist.
Das Migrationsamt der Sicherheitsdirektion
erteilte ihr und ihrem Sohn am 15. April 2008 die beantragte Aufenthaltsbewilligung,
befristet bis 21. Dezember 2012. Als Aufenthaltszweck von A ist auf der
Aufenthaltsbewilligung "Familiennachzug. Berechtigt zur Erwerbstätigkeit"
vermerkt. Beide Bewilligungen erfolgten gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit
(Personenfreizügigkeitsabkommen; FZA)
Am 29. Mai 2008 wurde die eheliche
Gemeinschaft als aufgegeben gemeldet. A wurde Sozialhilfebezügerin. Am 28. August
2008 erklärte der Einzelrichter am Bezirksgericht D die Ehegatten zum
Getrenntleben berechtigt, merkte vor, dass die Trennung am 29. Mai 2008
erfolgt sei, stellte den Sohn E unter die Obhut der Mutter und regelte das
Besuchsrecht des Vaters und Ehemannes sowie dessen Unterhaltsverpflichtungen.
Am 15. Dezember 2009 meldete sich C nach Italien ab.
B.
Am 5. Mai 2009 verfügte das Migrationsamt den
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihr eine Frist bis zum 7. Juli
2009, um die Schweiz zu verlassen.
Erwägungen
II.
Einen dagegen eingereichten Rekurs wies der
Regierungsrat am 17. November 2010 ab im Wesentlichen mit der Begründung,
dass nach einer Auflösung der ehelichen Gemeinschaft kein Anspruch auf
Weiterführung der Aufenthaltsbewilligung bestehe.
III.
Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2010
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die Anordnungen des
Migrationsamts und des Regierungsrats aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der beschwerdebeklagten Sicherheitsdirektion.
Während sich diese nicht vernehmen liess,
beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats, die Beschwerde
abzuweisen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist seit dem 1. Juli 2010
gestützt auf § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide oberster kantonaler
Behörden in ausländerrechtlichen Angelegenheiten zuständig.
2.
2.1
Der
Regierungsrat gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin ein Rechtsanspruch
auf Aufenthalt weder aus dem Freizügigkeitsabkommen noch aus der EMRK beziehungsweise
der Bundesverfassung und, mangels einer günstigeren Regelung, auch nicht
gestützt auf das AuG zustehe.
Weil das eheliche Zusammenleben unbestrittenerweise im Mai
2008.
aufgelöst wurde und der Ehemann spätestens seit Dezember 2009 in Italien
lebe, sei der Anspruch auf Aufenthalt erloschen und damit auch ein Widerruf
einer EG/EFTA – Bewilligung zulässig. Bezüglich der Ansprüche aufgrund des
Ehelebens aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sei
ohnehin von den heutigen tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, und mit der
definitiven Auflösung des Ehelebens seien Erstere erloschen. Für einen Anspruch
gestützt auf die Garantien des Privatlebens fehle es an einer besonderen
Verankerung der Beschwerdeführerin in der Schweiz, habe diese doch nur kurze
Zeit in der Schweiz gelebt. Das AuG führe zu keiner günstigeren Regelung. Die
zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch seien
nicht gegeben, und besondere Gründe, welche ihren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen würden (Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG),
seien nicht ersichtlich. Durch die behördliche Massnahme (Widerruf) werde das
Zusammenleben mit ihrem Sohn nicht verunmöglicht. Das Besuchsrecht des Vaters,
welches dieser bereits heute nicht wahrnehme, bedürfe beim Wegzug der
Beschwerdeführerin in ihre Heimat einer neuen Regelung und bewirke keinen
Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz.
2.2
Die
Beschwerdeführerin beantragte dem Gericht, dass als neue Tatsache zu berücksichtigen sei, dass der Ehemann das Besuchsrecht aktiv
wahrnehme und dass die Beschwerdeführerin eine Stelle als Raumpflegerin angenommen
habe und keine Sozialleistungen mehr beziehe. Sodann sei ihre
Aufenthaltsbewilligung an eine Arbeitsbewilligung geknüpft gewesen, und die
Voraussetzung für die Arbeitsbewilligung sei nicht weggefallen. Die Wegweisung
einer Angehörigen eines aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen sei nicht
zulässig und verstosse gegen das Freizügigkeitsabkommen. Sodann wäre die
Besuchsmöglichkeit durch den Kindsvater bei einer Wegweisung in ihre Heimat
nicht mehr gewährt, was die Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verletze.
3.
3.1
Im Rahmen
der beschränkten Überprüfungsmöglichkeit des Verwaltungsgerichts auf die
Rechtmässigkeit der Anordnung der obersten Verwaltungsbehörde – hier des Regierungsrats
– und ohne Befugnis zu einer eigenen Ermessensbetätigung (§ 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG) kann das Gericht mit Bezug auf die
Sachverhaltsfeststellung und die Rechtsfolgen auf die zutreffenden Ausführungen
des Regierungsrats verweisen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70
VRG). Die Beschwerdeführerin bringt keine neuen rechtlichen Rügen vor, warum
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bei Wegfall der ehelichen Gemeinschaft
nicht widerrufen werden dürfte.
Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20a Abs. 2 VRG sind im Beschwerdeverfahren neue
Tatsachenbehauptungen zulässig. Das Gericht kann selbst entscheiden oder die
Angelegenheit an die Vorinstanz zurückweisen (§§ 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1
VRG). Im vorliegenden Fall führen die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin –
wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – nicht zu einer anderen
Beurteilung, weshalb im Interesse der Verfahrensbeschleunigung auf eine
Rückweisung verzichtet werden kann.
3.2
Der
Aufenthalt der Beschwerdeführerin als mit einem italienischen Staatsangehörigen
verheirateter Ausländerin ohne Zugehörigkeit zu einem Mitgliedstaat der EU/EFTA
richtet sich in erster Linie nach dem FZA. Für Familienangehörige von Bürgern
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gilt das schweizerische
Landesrecht nur soweit, als das FZA keine abweichenden oder das nationale Recht
keine günstigere Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG]). Ebenfalls sind die Regeln von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18 April 1999 (BV)
beizuziehen.
3.3
Gemäss Art. 3
Abs. 4 Anhang I FZA hat die einem Familienangehörigen [einer Person, die
Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat]
erteilte Aufenthaltserlaubnis die gleiche Gültigkeit wie die der Person, von
der das Recht hergeleitet ist. Für Angehörige von Mitgliedstaaten erlischt ein
Aufenthaltsanspruch in der Schweiz, wenn dieser das Land freiwillig für mehr
als sechs Monate verlässt und auf einen Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit oder
Stellensuche verzichtet (Art. 6 Abs. 4 und 5 Anhang I FZA).
Die Beschwerdeführerin wie auch ihr Sohn
haben die Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs gestützt auf Art. 3 Abs. 1
Anhang I FZA erhalten und verfügen somit über ein von C abgeleitetes
Anwesenheitsrecht. Indem sich dieser seit Dezember 2009 für unbestimmte Zeit
nach Italien abgemeldet hat, ist sein auf das FZA gestützte Aufenthaltsrecht für
die Schweiz und infolgedessen auch dasjenige der Beschwerdeführerin und ihres
Sohnes erloschen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
bedeutet der auf ihrer Aufenthaltsbewilligung enthaltene Vermerk "Berechtigt
zur Erwerbstätigkeit" nicht, dass sie aufgrund eines eigenständigen
Aufenthaltsgrundes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt
wäre. Die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit stellt vielmehr eine von Gesetzes
wegen bestehende Auswirkung ihrer (vom Ehemann abgeleiteten)
Aufenthaltsbewilligung dar (Art. 3 Abs. 5 Anhang I FZA). Sodann
besteht gemäss FZA bei aufgelöster ehelicher Beziehung für
drittstaatsangehörige Familienangehörige kein automatisches Verbleiberecht
(vgl. zu diesen Grundsätzen: Andreas Kellerhals/Tobias Baumgartner,
Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EG, Textsammlung und Einführung, Zürich/St.
Gallen 2007, S. 69).
3.4
Auch das
AuG führt zu keinem für die Beschwerdeführerin günstigerem Ergebnis. Die
Voraussetzungen für einen neuen Anspruch nach Art. 50 AuG für die
Beschwerdeführerin ist nicht erfüllt, fehlt es für die Berücksichtigung einer
erfolgreichen Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
doch an der erforderlichen Dauer des ehelichen Zusammenlebens. Für eine
Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG sind sodann keine
wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich, welche einen Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen würden. Der vom Gesetz erwähnte Anwendungsfall
einer gefährdeten Wiedereingliederung in der Heimat ist für die
obhutsberechtigte Beschwerdeführerin nicht erfüllt (Art. 50 Abs. 2
AuG). Das Problem mit dem Besuchsrecht ist vorab mit einer zivilrechtlichen Anpassung
desselben an die neuen Verhältnisse anzugehen.
3.5
Dass die
Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV mit Blick auf den Ehemann der Beschwerdeführerin nach Wegfall
der ehelichen Gemeinschaft keinen Anspruch auf weiteren Aufenthalt beinhaltet,
entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Was das Recht auf Familienleben zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem Sohn angeht, so wird dieses durch den Wegfall
ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht berührt, da das dreijährige Kleinkind – nach
dem Erlöschen seiner eigenen Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz – das Land
voraussichtlich gemeinsam mit seiner sorgeberechtigten Mutter in sein Heimatland
verlassen wird.
Hinsichtlich der neuen Behauptung, der
Kindsvater würde sich (von seinem Wohnsitz in Italien aus) aktiv um die
Wahrnehmung des Besuchsrechts gegenüber seinem Kind bemühen beziehungsweise
dieses Besuchsrecht regelmässig wahrnehmen, so steht ihm dies oder eine andere
Form der Kontaktpflege auch nach einer Ausreise der Beschwerdeführerin und des
Sohnes aus der Schweiz weiterhin frei.
3.6
Weil sich
der angefochtene Entscheid schliesslich nicht als unverhältnismässig erweist
und auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG ersichtlich
sind, ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
4.
Dieser Verfahrensausgang führt zur
Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdeführerin und begründet keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 und 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2009 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG])
angefochten werden, soweit die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…