VB.2010.00724
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00724
11. Januar 2011Deutsch11 min
(URT.2011.12921)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2010.00724
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. Januar 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafantritt,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom
31. August 2006 bestrafte das Statthalteramt des Bezirks B A mit einer Busse von Fr. 160.- wegen Benutzens eines Telefons ohne
Freisprecheinrichtung während der Fahrt sowie wegen
Nichttragens der Sicherheitsgurte durch den Fahrzeugführer. Diese Busse wurde
letztinstanzlich durch das Obergericht bestätigt, dessen Urteil vom
28. Januar 2008 in Rechtskraft erwuchs. In der Folge wurde A für den geschuldeten Bussbetrag erfolglos gemahnt und betrieben; das Betreibungsamt
C stellte am 11. Februar 2010 einen Verlustschein aus. Aufgrund der
Uneinbringlichkeit der Busse ordnete das Statthalteramt des Bezirks B am
29. März 2010 den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen Haft an.
Mit Verfügung vom
4. Juni 2010 lud das Amt für Justizvollzug A in den Strafvollzug vor und
bot ihn dazu auf, den Vollzug der 2-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe am
2. August 2010 um 9.30 Uhr im Vollzugszentrum D in E anzutreten.
Gegen diese Anordnung erhob A am
12. Juli 2010 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern und
beantragte unter anderem, die Vorladung sei wegen Hafterstehungsunfähigkeit
aufzuheben. Mit Verfügung vom 16. Juli 2010 trat die Direktion auf den
Rekurs nicht ein und leitete die Rekurseingabe samt Beilagen – soweit diese die
Vorladung vom 4. Juni 2010 betrafen – zuständigkeitshalber an das Amt für
Justizvollzug zur Behandlung weiter, wobei keine Verfahrenskosten erhoben
wurden. Zur Begründung führte die Direktion aus, die Frage der Hafterstehungsfähigkeit
As sei nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen, weshalb das
Amt für Justizvollzug noch nicht über einen allfälligen Strafaufschub habe
entscheiden können. Gegen diese Verfügung erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht,
das diese abwies, soweit es darauf eintrat (VGr, 16. September 2010,
VB.2010.00428, www.vgrzh.ch). Das Bundesgericht trat auf eine dagegen
gerichtete Beschwerde nicht ein (BGr, 9. November 2009,6B_916/2010, www.bger.ch).
Mit Verfügung vom 20. Oktober
2010 lud das Amt für Justizvollzug A erneut zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe
von zwei Tagen im Vollzugszentrum D in E vor, diesmal auf
den 29. November 2010 um 9.30 Uhr.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A
erneut Rekurs. Die Direktion der Justiz und des Innern wies diesen am 1. Dezember
2010.
ab, soweit sie darauf eintrat, und lud A neu auf den Montag, 17. Januar
2011, 9.30 Uhr, in den Strafvollzug im Vollzugszentrum D in E vor. Aufgrund der
drohenden Vollstreckungsverjährung verkürzte sie die Rechtsmittelfrist auf
7.
Tage und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde
an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung.
III.
Am
18.
Dezember 2010 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
stellte zahlreiche Begehren; unter anderem verlangte er die Aufhebung der
Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 1. Dezember 2010,
die Wiederherstellung der aufschiebenden Beschwerdewirkung sowie die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Das Verwaltungsgericht zog bei der Vorinstanz die Akten
bei und verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. Am 8. Januar
2011.
reichte der Beschwerdeführer beim Gericht ein beschwerdeergänzendes
Schreiben ein.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug
fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b
Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist
er durch den Einzelrichter zu behandeln. Weil im vorliegenden Fall sämtliche
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Gegenstand
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen
Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl.
RB 1983 Nr. 5). Im vorliegenden Fall beschränkt sich der
Streitgegenstand auf die Thematik der Haftvorladung des Beschwerdeführers im
Rahmen der Verfügung des Beschwerdegegners vom 29. November 2010 bzw. der
Vorinstanz vom 1. Dezember 2010. Soweit der Beschwerdeführer Sach- und
Verfahrensanträge ausserhalb dieses Prozessgegenstandes stellt und insbesondere
Kritik am rechtskräftigen obergerichtlichen Urteil vom 28. Januar 2008
übt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. In diesem Zusammenhang sei
nebenbei angemerkt, dass die Verwaltungsrechtspflegebehörden an rechtskräftige
Strafurteile grundsätzlich gebunden sind (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb).
Nicht näher einzugehen ist sodann auch auf die geltend gemachten
Nichtigkeitsrügen des Beschwerdeführers, soweit diese – namentlich in Bezug auf
Zuständigkeits- und Verjährungsfragen – bereits im Rahmen des Entscheids des
Verwaltungsgerichts vom 16. September 2010 beurteilt wurden (vgl. VGr,
16.
September 2010, VB.2010.00428, E. 1.4, www.vgrzh.ch). Schliesslich
sind die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren betreffend Massnahmen
der UNO und des Europarats nicht Streitgegenstand. Dies gilt auch für alle
anderen, den Strafvollzug nicht betreffenden in der Beschwerde erwähnten
Verfahren.
1.3
Da mit dem
vorliegenden Urteil ein Entscheid in der Sache ergeht, erweist sich das Gesuch
des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos.
1.4
Das
Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2011 wurde nach Ablauf der
7-tägigen Beschwerdefrist (dazu unten, E. 3.3) eingereicht und erweist
sich somit als verspätet. Zwar wird die Obliegenheit des Beschwerdeführers,
seine Sachdarstellungen und Behauptungen innerhalb der Beschwerdefrist
vorzubringen, durch die Untersuchungspflicht des Gerichts relativiert, die es
rechtfertigen kann, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 8; RB 1994, Nr. 16). Im
vorliegenden Fall enthält jedoch die verspätet eingereichte Eingabe vom 8.
Januar 2011 keine neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, die im Rahmen
von § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG von
Amtes wegen berücksichtigt werden müssten.
2.
2.1
Nach § 48
Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) legt
das Amt für Justizvollzug den Strafantrittstermin so fest, dass der
verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher
und privater Angelegenheiten verbleibt (§ 48 Abs. 2 JVV). Es kann auf
Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin
verschieben, wenn dadurch a) erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche,
nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden und b) weder der Vollzug
der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (§ 48
Abs. 3 JVV).
2.2
Gemäss der
Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe
auf unbestimmte Zeit nur in Ausnahmefällen infrage. Leidet die verurteilte Person
an physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der
Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr,
dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist (vgl. VGr,
24.
September 2009, VB.2009.00452, E. 5.1, www.vgrzh.ch).
Zurückhaltung beim Vollzug einer Freiheitsstrafe ist nur dann geboten, wenn
dieser mit Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine
dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte (vgl. BGr, 9. März 2007,
1P.682/2006, E. 3.2, www.bger.ch). Selbst wenn mit beträchtlicher
Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Strafvollzug das Leben oder
die Gesundheit des Verurteilten gefährden würde, ist eine Interessenabwägung
vorzunehmen. Dabei sind neben den medizinischen Gesichtspunkten die Art und
Schwere der begangenen Straftat sowie die Dauer der Strafe mitzuberücksichtigen
(BGr, 26. Juli 2010,6B_580/2010, E. 2.5.2, www.bger.ch).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig, da er im Rahmen
zweier früherer Haftaufenthalte – vom 19. März bis 28. April 1998 im Gefängnis
F und vom 31. Mai bis 28. Juli 2005 in G – schwerste Folterungen mit
dramatischen Gesundheitsschädigungen erlitten habe, insbesondere aufgrund von
Lärm und Helligkeit in der Nacht sowie wegen zu kühlen Temperaturen. Die
Schäden und Traumata durch die insgesamt 5 Monate dauernde „Gefängnisfolter“
seien von Spezialärzten in 30 Arztzeugnissen bestätigt worden. Daraus gehe
hervor, dass er hafterstehungsunfähig sei aufgrund von erhöhtem
Hirnschlagrisiko, Bluthochdruck, Herzinfarktgefährdung und Nervenerkrankungen.
Am 2. September 2010 habe er beim Beschwerdegegner 10 Arztzeugnisse
eingereicht, die dieser aber seither unterschlagen habe; weitere Arztzeugnisse
müssten von Amtes wegen beigezogen werden.
3.2
Die
Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Vorerst ist festzuhalten,
dass das Vollzugszentrum D eine auf den offenen Vollzug von Freiheitsstrafen
spezialisierte Institution ist. Gestützt auf Art. 106 Abs. 5 in Verbindung
mit Art. 36 Abs. 5 des Strafgesetzbuches (StGB) durfte der
Beschwerdegegner im vorliegenden Fall ohne Weiteres den Vollzug der
rechtskräftigen Ersatzfreiheitsstrafe anordnen. Der Beschwerdeführer wird zwar
in zwei bei den Akten liegenden Arztzeugnissen als „dauerhaft haftunfähig“ bzw.
als „bis auf weiteres haftunfähig“ bezeichnet. Doch zur Begründung der
Haftunfähigkeit führen die Ärzte lediglich aus, der Haftantritt würde den psychischen
Zustand des Beschwerdeführers unter Umständen beträchtlich verschlimmern bzw.
zu gesundheitlichen Einbussen führen. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden,
dass der Antritt einer bloss zwei Tage dauernden Ersatzfreiheitsstrafe mit
grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit des
Beschwerdeführers zur Folge hätte (vgl. oben, E. 2.2). Auch die drei
weiteren bei den Akten liegenden Arztzeugnisse aus dem Jahr 2005 enthalten
keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen
Beeinträchtigungen leidet, denen im Strafvollzug im Vollzugszentrum D nicht
mittels geeigneter Massnahmen begegnet werden könnte; die erforderlichen
Massnahmen werden aufgrund der medizinischen Eintrittsuntersuchung anlässlich
des Strafantritts (§ 96 Abs. 1 JVV) anzuordnen sein. Die Behauptung
des Beschwerdeführers, er habe neben den fünf bei den Akten liegenden
Arztzeugnissen noch weitere Zeugnisse eingereicht, die vom Beschwerdegegner
aber nicht akturiert worden seien, erscheint schon deshalb unglaubhaft, weil es
dem Beschwerdeführer frei gestanden hätte, diese angeblich existierenden
Zeugnisse erneut einzuverlangen und bei der Vorinstanz bzw. beim Verwaltungsgericht
einzureichen; der Beschwerdeführer trägt diesbezüglich die Beweislast (vgl. Art. 8
des Zivilgesetzbuches [ZGB]). Die blosse Behauptung, die Zeugnisse eingelegt zu
haben, ersetzt den Beweis nicht. Vor dem Hintergrund der Beweislage und angesichts
des Beurteilungsspielraums des Verwaltungsgerichts (vgl. § 50 VRG) ist
nicht zu beanstanden, dass die Strafbehörden den Beschwerdeführer als
hafterstehungsfähig einstuften. Ferner lag es im Ermessen der Vorinstanz, das
Interesse am Vollzug der angeordneten Ersatzfreiheitsstrafe höher zu gewichten
als jenes an einer weiteren Verschiebung der Strafe, wobei sie berücksichtigen
durfte, dass aufgrund von Art. 109 StGB demnächst – am 28. Januar
2011.
(VGr, 16. September 2010, VB.2010.00428, E. 1.4, www.vgrzh.ch) –
die Vollstreckungsverjährung einzutreten droht (vgl. VGr, 20. April 2010,
VB.2010.00081, E. 4.3, www.vgrzh.ch).
3.3
Schliesslich
sind auch keine Verfahrensfehler ersichtlich, die zu einer Aufhebung der
angefochtenen Verfügung führen könnten. Zu Recht ging die Vorinstanz von einer
besonderen Dringlichkeit des vorliegenden Verfahrens aus, da demnächst die
Vollstreckungsverjährung einzutreten droht (vgl. E. 3.2). Vor diesem
Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rechtsmittelfrist
gegen den Rekursbeschluss auf sieben Tage verkürzte und einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (vgl. § 22 Abs. 3 und § 25
Abs. 3 VRG). Ferner kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden,
dass sie das Verfahren nicht an den Beschwerdegegner zurückwies, obwohl dieser
die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Verfügung
vom 20. Oktober 2010 erneut nicht überprüft und den Sachverhalt somit
nicht hinreichend abgeklärt hatte (vgl. § 7 Abs. 1 VRG). Da die
Kognition der Vorinstanz gegenüber jener des Beschwerdegegners nicht
eingeschränkt ist (vgl. § 20 VRG) und weil die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen bzw. zur Gefahr
des Eintritts der Vollzugsverjährung geführt hätte, durfte die Vorinstanz die
Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers selber überprüfen und damit den
Verfahrensfehler des Beschwerdegegners im Rahmen des Rekursverfahrens „heilen“
(vgl. BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2).
4.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als
unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da die Begehren des Beschwerdeführers
als offensichtlich aussichtslos einzustufen sind, ist sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Dem
unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…