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Entscheid

VB.2010.00724

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00724

11. Januar 2011Deutsch11 min

(URT.2011.12921)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom

31. August 2006 bestrafte das Statthalteramt des Bezirks B A mit einer Busse von Fr. 160.- wegen Benutzens eines Telefons ohne

Freisprecheinrichtung während der Fahrt sowie wegen

Nichttragens der Sicherheitsgurte durch den Fahrzeugführer. Diese Busse wurde

letztinstanzlich durch das Obergericht bestätigt, dessen Urteil vom

28. Januar 2008 in Rechtskraft erwuchs. In der Folge wurde A für den geschuldeten Bussbetrag erfolglos gemahnt und betrieben; das Betreibungsamt

C stellte am 11. Februar 2010 einen Verlustschein aus. Aufgrund der

Uneinbringlichkeit der Busse ordnete das Statthalteramt des Bezirks B am

29. März 2010 den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen Haft an.

Mit Verfügung vom

4. Juni 2010 lud das Amt für Justizvollzug A in den Strafvollzug vor und

bot ihn dazu auf, den Vollzug der 2-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe am

2. August 2010 um 9.30 Uhr im Vollzugszentrum D in E anzutreten.

Gegen diese Anordnung erhob A am

12. Juli 2010 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern und

beantragte unter anderem, die Vorladung sei wegen Hafterstehungsunfähigkeit

aufzuheben. Mit Verfügung vom 16. Juli 2010 trat die Direktion auf den

Rekurs nicht ein und leitete die Rekurseingabe samt Beilagen – soweit diese die

Vorladung vom 4. Juni 2010 betrafen – zuständigkeitshalber an das Amt für

Justizvollzug zur Behandlung weiter, wobei keine Verfahrenskosten erhoben

wurden. Zur Begründung führte die Direktion aus, die Frage der Hafterstehungsfähigkeit

As sei nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen, weshalb das

Amt für Justizvollzug noch nicht über einen allfälligen Strafaufschub habe

entscheiden können. Gegen diese Verfügung erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht,

das diese abwies, soweit es darauf eintrat (VGr, 16. September 2010,

VB.2010.00428, www.vgrzh.ch). Das Bundesgericht trat auf eine dagegen

gerichtete Beschwerde nicht ein (BGr, 9. November 2009,6B_916/2010, www.bger.ch).

Mit Verfügung vom 20. Oktober

2010 lud das Amt für Justizvollzug A erneut zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe

von zwei Tagen im Vollzugszentrum D in E vor, diesmal auf

den 29. November 2010 um 9.30 Uhr.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A

erneut Rekurs. Die Direktion der Justiz und des Innern wies diesen am 1. Dezember

2010.

ab, soweit sie darauf eintrat, und lud A neu auf den Montag, 17. Januar

2011, 9.30 Uhr, in den Strafvollzug im Vollzugszentrum D in E vor. Aufgrund der

drohenden Vollstreckungsverjährung verkürzte sie die Rechtsmittelfrist auf

7.

Tage und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde

an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung.

III.

Am

18.

Dezember 2010 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

stellte zahlreiche Begehren; unter anderem verlangte er die Aufhebung der

Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 1. Dezember 2010,

die Wiederherstellung der aufschiebenden Beschwerdewirkung sowie die Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Das Verwaltungsgericht zog bei der Vorinstanz die Akten

bei und verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. Am 8. Januar

2011.

reichte der Beschwerdeführer beim Gericht ein beschwerdeergänzendes

Schreiben ein.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug

fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b

Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist

er durch den Einzelrichter zu behandeln. Weil im vorliegenden Fall sämtliche

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Gegenstand

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen

Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl.

RB 1983 Nr. 5). Im vorliegenden Fall beschränkt sich der

Streitgegenstand auf die Thematik der Haftvorladung des Beschwerdeführers im

Rahmen der Verfügung des Beschwerdegegners vom 29. November 2010 bzw. der

Vorinstanz vom 1. Dezember 2010. Soweit der Beschwerdeführer Sach- und

Verfahrensanträge ausserhalb dieses Prozessgegenstandes stellt und insbesondere

Kritik am rechtskräftigen obergerichtlichen Urteil vom 28. Januar 2008

übt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. In diesem Zusammenhang sei

nebenbei angemerkt, dass die Verwaltungsrechtspflegebehörden an rechtskräftige

Strafurteile grundsätzlich gebunden sind (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb).

Nicht näher einzugehen ist sodann auch auf die geltend gemachten

Nichtigkeitsrügen des Beschwerdeführers, soweit diese – namentlich in Bezug auf

Zuständigkeits- und Verjährungsfragen – bereits im Rahmen des Entscheids des

Verwaltungsgerichts vom 16. September 2010 beurteilt wurden (vgl. VGr,

16.

September 2010, VB.2010.00428, E. 1.4, www.vgrzh.ch). Schliesslich

sind die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren betreffend Massnahmen

der UNO und des Europarats nicht Streitgegenstand. Dies gilt auch für alle

anderen, den Strafvollzug nicht betreffenden in der Beschwerde erwähnten

Verfahren.

1.3

Da mit dem

vorliegenden Urteil ein Entscheid in der Sache ergeht, erweist sich das Gesuch

des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als

gegenstandslos.

1.4

Das

Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2011 wurde nach Ablauf der

7-tägigen Beschwerdefrist (dazu unten, E. 3.3) eingereicht und erweist

sich somit als verspätet. Zwar wird die Obliegenheit des Beschwerdeführers,

seine Sachdarstellungen und Behauptungen innerhalb der Beschwerdefrist

vorzubringen, durch die Untersuchungspflicht des Gerichts relativiert, die es

rechtfertigen kann, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 8; RB 1994, Nr. 16). Im

vorliegenden Fall enthält jedoch die verspätet eingereichte Eingabe vom 8.

Januar 2011 keine neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, die im Rahmen

von § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG von

Amtes wegen berücksichtigt werden müssten.

2.

2.1

Nach § 48

Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) legt

das Amt für Justizvollzug den Strafantrittstermin so fest, dass der

verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruf­licher

und privater Angelegenheiten verbleibt (§ 48 Abs. 2 JVV). Es kann auf

Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin

verschieben, wenn dadurch a) erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche,

nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden und b) weder der Vollzug

der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (§ 48

Abs. 3 JVV).

2.2

Gemäss der

Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe

auf unbestimmte Zeit nur in Ausnahmefällen infrage. Leidet die verurteilte Person

an physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der

Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr,

dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist (vgl. VGr,

24.

September 2009, VB.2009.00452, E. 5.1, www.vgrzh.ch).

Zurückhaltung beim Vollzug einer Freiheitsstrafe ist nur dann geboten, wenn

dieser mit Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine

dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte (vgl. BGr, 9. März 2007,

1P.682/2006, E. 3.2, www.bger.ch). Selbst wenn mit beträchtlicher

Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Strafvollzug das Leben oder

die Gesundheit des Verurteilten gefährden würde, ist eine Interessenabwägung

vorzunehmen. Dabei sind neben den me­dizinischen Gesichtspunkten die Art und

Schwere der begangenen Straftat sowie die Dau­er der Strafe mitzuberücksichtigen

(BGr, 26. Juli 2010,6B_580/2010, E. 2.5.2, www.bger.ch).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig, da er im Rahmen

zweier früherer Haftaufenthalte – vom 19. März bis 28. April 1998 im Gefängnis

F und vom 31. Mai bis 28. Juli 2005 in G – schwerste Folterungen mit

dramatischen Gesundheitsschädigungen erlitten habe, insbesondere aufgrund von

Lärm und Helligkeit in der Nacht sowie wegen zu kühlen Temperaturen. Die

Schäden und Traumata durch die insgesamt 5 Monate dauernde „Gefängnisfolter“

seien von Spezialärzten in 30 Arztzeugnissen bestätigt worden. Daraus gehe

hervor, dass er hafterstehungsunfähig sei aufgrund von erhöhtem

Hirnschlagrisiko, Bluthochdruck, Herzinfarktgefährdung und Nervenerkrankungen.

Am 2. September 2010 habe er beim Beschwerdegegner 10 Arztzeugnisse

eingereicht, die dieser aber seither unterschlagen habe; weitere Arztzeugnisse

müssten von Amtes wegen beigezogen werden.

3.2

Die

Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Vorerst ist festzuhalten,

dass das Vollzugszentrum D eine auf den offenen Vollzug von Freiheitsstrafen

spezialisierte Institution ist. Gestützt auf Art. 106 Abs. 5 in Verbindung

mit Art. 36 Abs. 5 des Strafgesetzbuches (StGB) durfte der

Beschwerdegegner im vorliegenden Fall ohne Weiteres den Vollzug der

rechtskräftigen Ersatzfreiheitsstrafe anordnen. Der Beschwerdeführer wird zwar

in zwei bei den Akten liegenden Arztzeugnissen als „dauerhaft haftunfähig“ bzw.

als „bis auf weiteres haftunfähig“ bezeichnet. Doch zur Begründung der

Haftunfähigkeit führen die Ärzte lediglich aus, der Haftantritt würde den psychischen

Zustand des Beschwerdeführers unter Umständen beträchtlich verschlimmern bzw.

zu gesundheitlichen Einbussen führen. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden,

dass der Antritt einer bloss zwei Tage dauernden Ersatzfreiheitsstrafe mit

grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit des

Beschwerdeführers zur Folge hätte (vgl. oben, E. 2.2). Auch die drei

weiteren bei den Akten liegenden Arztzeugnisse aus dem Jahr 2005 enthalten

keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen

Beeinträchtigungen leidet, denen im Strafvollzug im Vollzugszentrum D nicht

mittels geeigneter Massnahmen begegnet werden könnte; die erforderlichen

Massnahmen werden aufgrund der medizinischen Eintrittsuntersuchung anlässlich

des Strafantritts (§ 96 Abs. 1 JVV) anzuordnen sein. Die Behauptung

des Beschwerdeführers, er habe neben den fünf bei den Akten liegenden

Arztzeugnissen noch weitere Zeugnisse eingereicht, die vom Beschwerdegegner

aber nicht akturiert worden seien, erscheint schon deshalb unglaubhaft, weil es

dem Beschwerdeführer frei gestanden hätte, diese angeblich existierenden

Zeugnisse erneut einzuverlangen und bei der Vorinstanz bzw. beim Verwaltungsgericht

einzureichen; der Beschwerdeführer trägt diesbezüglich die Beweislast (vgl. Art. 8

des Zivilgesetzbuches [ZGB]). Die blosse Behauptung, die Zeugnisse eingelegt zu

haben, ersetzt den Beweis nicht. Vor dem Hintergrund der Beweislage und angesichts

des Beurteilungsspielraums des Verwaltungsgerichts (vgl. § 50 VRG) ist

nicht zu beanstanden, dass die Strafbehörden den Beschwerdeführer als

hafterstehungsfähig einstuften. Ferner lag es im Ermessen der Vorinstanz, das

Interesse am Vollzug der angeordneten Ersatzfreiheitsstrafe höher zu gewichten

als jenes an einer weiteren Verschiebung der Strafe, wobei sie berücksichtigen

durfte, dass aufgrund von Art. 109 StGB demnächst – am 28. Januar

2011.

(VGr, 16. September 2010, VB.2010.00428, E. 1.4, www.vgrzh.ch) –

die Vollstreckungsverjährung einzutreten droht (vgl. VGr, 20. April 2010,

VB.2010.00081, E. 4.3, www.vgrzh.ch).

3.3

Schliesslich

sind auch keine Verfahrensfehler ersichtlich, die zu einer Aufhebung der

angefochtenen Verfügung führen könnten. Zu Recht ging die Vorinstanz von einer

besonderen Dringlichkeit des vorliegenden Verfahrens aus, da demnächst die

Vollstreckungsverjährung einzutreten droht (vgl. E. 3.2). Vor diesem

Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rechtsmittelfrist

gegen den Rekursbeschluss auf sieben Tage verkürzte und einer allfälligen

Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (vgl. § 22 Abs. 3 und § 25

Abs. 3 VRG). Ferner kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden,

dass sie das Verfahren nicht an den Beschwerdegegner zurückwies, obwohl dieser

die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Verfügung

vom 20. Oktober 2010 erneut nicht überprüft und den Sachverhalt somit

nicht hinreichend abgeklärt hatte (vgl. § 7 Abs. 1 VRG). Da die

Kognition der Vorinstanz gegenüber jener des Beschwerdegegners nicht

eingeschränkt ist (vgl. § 20 VRG) und weil die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen bzw. zur Gefahr

des Eintritts der Vollzugsverjährung geführt hätte, durfte die Vorinstanz die

Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers selber überprüfen und damit den

Verfahrensfehler des Beschwerdegegners im Rahmen des Rekursverfahrens „heilen“

(vgl. BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2).

4.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als

unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da die Begehren des Beschwerdeführers

als offensichtlich aussichtslos einzustufen sind, ist sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Dem

unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…