VB.2010.00725
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00725
27. Januar 2011Deutsch8 min
(URT.2011.12970)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2010.00725
Beschluss
der 3. Kammer
vom 27. Januar 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach
Tomschin, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrichteramt Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Zustellung/Ausstandsbegehren,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung
des Stadtrichters vom 19. Juni 2008 wurde A wegen Verletzung von Verkehrsregeln
mit einer Busse von Fr. 250.- bestraft und zur Bezahlung der
Entscheidkosten von insgesamt Fr. 390.- verpflichtet. In der Folge verlangte
er die gerichtliche Beurteilung des stadtrichterlichen Entscheids. Der
Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen kam aus prozessualen Gründen zum
Schluss, das Verfahren sei nicht spruchreif, und wies die Akten an das Stadtrichteramt
zurück. Am 21. September 2009 reichte A gegen die zuständige
Stadtrichterin B ein Ausstandsgesuch ein. Mit Schreiben vom 11. November
2009 teilte ihm der Statthalter mit, das Ausstandsgesuch sei unbegründet.
Erwägungen
II.
Gegen den abweisenden Ausstandsbescheid des
Statthalters erhob A am 1. März 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Dieses trat auf die Beschwerde mit Beschluss VB.2010.00101 vom 20. Mai
2010.
nicht ein und leitete die Sache zuständigkeitshalber an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich weiter. Mit Verfügung vom 11. November
2010.
wies die Sicherheitsdirektion die gegen den Ausstandsbescheid vom 11. November
2009.
gerichtete Eingabe von A ab (Disp.-Ziff. II).
III.
Am 20. Dezember 2010 erhob A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom
11.
November 2010. Er beantragte, Disp.-Ziff. II der Verfügung sei
aufzuheben und sein Ausstandsbegehren gegen die Stadtrichterin B sei gutzuheissen.
Das Verwaltungsgericht zog die Vorakten bei und verzichtete auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels. Die vom Beschwerdegegner eingereichten Akten leitete
das Verwaltungsgericht am 18. Januar 2011 aufgrund des laufenden
Strafverfahrens an das Obergericht weiter.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit
nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) von Amtes wegen. Gemäss § 1 Satz 1 VRG
beurteilt das Verwaltungsgericht öffentlich-rechtliche Angelegenheiten. Im
Bereich des Strafrechts ist das Verwaltungsgericht lediglich für Verfahren betreffend
den Straf- und Massnahmenvollzug sowie für steuerstrafrechtliche Verfahren
zuständig (vgl. RB 2006 Nr. 20 E. 2.2). Ist die Beschwerde in der
Hauptsache unzulässig, so ist sie es gemäss § 44 Abs. 3 VRG auch
gegen Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sowie gegen Anordnungen über
Verfahrenskosten und über Entschädigungen. § 5a Abs. 2 VRG sowie § 101
Abs. 1 des bis am 31. Dezember 2010 geltenden Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 13. Juni 1976 (GVG) sehen vor, dass der Entscheid über Ausstandsbegehren
in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde fällt.
1.2
Das vorliegende Verfahren betrifft ein
Ausstandsbegehren im Rahmen eines übertretungsstrafrechtlichen Verfahrens und
somit eine Angelegenheit ausserhalb des sachlichen Zuständigkeitsbereichs des
Verwaltungsgerichts. Da das Verwaltungsgericht ferner auch nicht
Aufsichtsbehörde über die Sicherheitsdirektion ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich
1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 34), ist auf die Beschwerde mangels
Zuständigkeit nicht einzutreten.
2.
2.1
Damit stellt sich die Frage, welche
Entscheidinstanz zur Beurteilung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember
2010.
zuständig ist.
2.2
Angefochten ist eine Verfügung der
Sicherheitsdirektion vom 11. November 2010, die ein Ausstandsbegehren des
Beschwerdeführers in Bezug auf die Stadtrichterin B betrifft. Diese Verfügung
stellt einen Rekursentscheid gegen eine Anordnung des Statthalteramts im Sinn
von § 402 Ziff. 10 der bis am 31. Dezember 2010 geltenden
Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO ZH) dar.
2.3
Am 1. Januar 2011 ist die am 5. Oktober
2007.
verabschiedete Schweizerische Strafprozessordnung (StPO CH) in Kraft
getreten. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO CH fällt die Beurteilung
von Ausstandsbegehren betreffend die Übertretungsstrafbehörden in die
Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz, im Kanton Zürich also des Obergerichts
(vgl. § 49 des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG]). Rechtsmittel gegen
Entscheide, die vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung –
d.h. vor dem 1. Januar 2011 – gefällt worden sind, werden allerdings nach
bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453
Abs. 1 StPO CH). Da die vorliegend angefochtene Verfügung am 11. November
2010.
und somit noch vor Inkrafttreten der neuen Strafprozessrechtsbestimmungen
erging, ist sie nach den bis Ende 2010 geltenden Vorschriften bzw. durch die
damals zuständigen Behörden zu überprüfen.
2.4
Der bis am 31. Dezember 2010 geltende und im
vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 453 Abs. 1 StPO CH
anwendbare § 409 Abs. 1 StPO ZH hält zwar fest, Rekursentscheide
seien endgültig. Doch die Endgültigkeit bezieht sich nur auf den innerkantonalen
Rechtsmittelweg. Bundesrechtlich sind solche Entscheide indessen gestützt auf Art. 80
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
17.
Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) mit Beschwerde
in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG beim Bundesgericht anfechtbar
(BGr, 24. August 2009,1B_108/2009, E. 1.2.3). Gegen die Verfügung
der Sicherheitsdirektion vom 11. November 2010 kann demnach beim
Bundesgericht Beschwerde erhoben werden, zumal es sich um einen selbständig eröffneten
Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren handelt (vgl. Art. 92 Abs. 1
BGG).
3.
3.1
Zu beantworten bleibt die Frage, ob das
Verwaltungsgericht die vorliegende Sache an das zuständige Bundesgericht
weiterzuleiten hat.
3.2
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG sind
Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der
Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde
weiterzuleiten. Die Überweisungspflicht kann gemäss der Rechtsprechung
ausnahmsweise dann entfallen, wenn es sich um eine nicht fristgebundene Eingabe
handelt (vgl. VGr, 6. August 2010, PK.2010.00001, E. 3.1), wenn die
Eingabe wissentlich bei der unzuständigen Instanz erfolgte (vgl. BGr, 17. August
2004,1P.143/2004, E. 3.3.3) oder wenn die Eruierung der zuständigen
Instanz für die angerufene Behörde mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden
wäre (vgl. Markus Boog, Basler Kommentar, 2008, Art. 30 BGG N. 8). Im
Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichts schreibt Art. 48 Abs. 3 BGG
ferner vor, dass eine Eingabe unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln ist,
wenn sie rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen
oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Eine Weiterleitungspflicht an
das Bundesgericht besteht gemäss der Lehre etwa dann, wenn ein Rechtsmittel
aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung bei einer unzuständigen
kantonalen oder Bundesbehörde eingereicht wird (Kathrin Amstutz/Peter Arnold,
Basler Kommentar, 2008, Art. 49 BGG N. 12; Karl Spühler/Annette
Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen
2006, Art. 49 N. 5).
3.3
Die Sicherheitsdirektion bezeichnete die vorliegend
angefochtene Verfügung zwar als „endgültig“ und versah sie nicht mit einer
Rechtsmittelbelehrung. Die Verfügung kann jedoch mit Beschwerde in Strafsachen
beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. E. 2.4) und hätte deshalb mit
einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen werden müssen (Art. 112
Abs. 1 lit. d BGG). Angesichts der fehlenden Rechtsmittelbelehrung
kann dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht vorgeworfen
werden, er habe sein Begehren vom 20. Dezember 2010 wissentlich beim
unzuständigen Verwaltungsgericht eingereicht, zumal Anordnungen der
Sicherheitsdirektion – soweit es sich um verwaltungsrechtliche Verfahren
handelt – durchaus beim Verwaltungsgericht anfechtbar sein können (vgl. § 41
in Verbindung mit §§ 19 ff. VRG). Unter diesen Umständen rechtfertigt
es sich, die Eingabe des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das Bundesgericht
zu übermitteln.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf
die Beschwerde nicht einzutreten und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember
2010.
an das Bundesgericht weiterzuleiten ist. Die Akten der Vorinstanz sind
ebenfalls dem Bundesgericht zu übermitteln; jene des Beschwerdegegners wird das
Bundesgericht beim Obergericht einverlangen können (vgl. oben, Sachverhalt
III.).
5.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel
entsprechend dem Unterliegen der Verfahrensbeteiligten verteilt (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). In einem Rechtsmittelverfahren
können bei der Kostenverlegung allerdings auch Billigkeitserwägungen zum Zug
kommen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 14, 16 und 27). Solche sind
vorliegend darin zu sehen, dass die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 11. November
2009.
keine Rechtsmittelbelehrung und damit keinen Hinweis auf die nächsthöhere
Instanz enthielt (vgl. E. 3.3). Die Eruierung der zuständigen Rechtsmittelinstanz
erwies sich sodann als nicht ganz einfach (vgl. E. 2) und ging über das
hinaus, was von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei in aller Regel
erwartet werden darf. Unter diesen Umständen sind die Gerichtskosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
6.
Der vorliegende Überweisungsentscheid stellt
einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die sachliche Zuständigkeit
dar. Dagegen kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 78 ff.
BGG Beschwerde in Strafsachen erhoben werden (vgl. BGE 133 III 645 E. 2.2;
BGE 132 III 178 E. 1.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 92
BGG N. 8).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember
2010.
sowie die Akten der Vorinstanz werden an das Bundesgericht weitergeleitet.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…