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Entscheid

VB.2010.00725

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00725

27. Januar 2011Deutsch8 min

(URT.2011.12970)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung

des Stadtrichters vom 19. Juni 2008 wurde A wegen Verletzung von Verkehrsregeln

mit einer Busse von Fr. 250.- bestraft und zur Bezahlung der

Entscheidkosten von insgesamt Fr. 390.- verpflichtet. In der Folge verlangte

er die gerichtliche Beurteilung des stadtrichterlichen Entscheids. Der

Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen kam aus prozessualen Gründen zum

Schluss, das Verfahren sei nicht spruchreif, und wies die Akten an das Stadtrichteramt

zurück. Am 21. September 2009 reichte A gegen die zuständige

Stadtrichterin B ein Ausstandsgesuch ein. Mit Schreiben vom 11. November

2009 teilte ihm der Statthalter mit, das Ausstandsgesuch sei unbegründet.

Erwägungen

II.

Gegen den abweisenden Ausstandsbescheid des

Statthalters erhob A am 1. März 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

Dieses trat auf die Beschwerde mit Be­schluss VB.2010.00101 vom 20. Mai

2010.

nicht ein und leitete die Sache zuständigkeits­halber an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich weiter. Mit Verfügung vom 11. November

2010.

wies die Sicherheitsdirektion die gegen den Ausstandsbescheid vom 11. November

2009.

gerichtete Eingabe von A ab (Disp.-Ziff. II).

III.

Am 20. Dezember 2010 erhob A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom

11.

November 2010. Er beantragte, Disp.-Ziff. II der Verfügung sei

aufzuheben und sein Ausstandsbegehren gegen die Stadtrichterin B sei gutzuheissen.

Das Verwaltungsgericht zog die Vorakten bei und verzichtete auf die Durchführung

eines Schriftenwechsels. Die vom Beschwerdegegner eingereichten Akten leitete

das Verwaltungsgericht am 18. Januar 2011 aufgrund des laufenden

Strafverfahrens an das Obergericht weiter.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit

nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) von Amtes wegen. Gemäss § 1 Satz 1 VRG

beurteilt das Verwaltungsgericht öffentlich-rechtliche Angelegenheiten. Im

Bereich des Strafrechts ist das Verwaltungsgericht lediglich für Verfahren betreffend

den Straf- und Massnahmenvollzug sowie für steuerstrafrechtliche Verfahren

zuständig (vgl. RB 2006 Nr. 20 E. 2.2). Ist die Beschwerde in der

Hauptsache unzulässig, so ist sie es gemäss § 44 Abs. 3 VRG auch

gegen Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sowie gegen Anordnungen über

Verfahrenskosten und über Entschädigungen. § 5a Abs. 2 VRG sowie § 101

Abs. 1 des bis am 31. Dezember 2010 geltenden Gerichtsverfassungsgesetzes

vom 13. Juni 1976 (GVG) sehen vor, dass der Entscheid über Ausstandsbegehren

in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde fällt.

1.2

Das vorliegende Verfahren betrifft ein

Ausstandsbegehren im Rahmen eines übertretungsstrafrechtlichen Verfahrens und

somit eine Angelegenheit ausserhalb des sachlichen Zuständigkeitsbereichs des

Verwaltungsgerichts. Da das Verwaltungsgericht ferner auch nicht

Aufsichtsbehörde über die Sicherheitsdirektion ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich

1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 34), ist auf die Beschwerde mangels

Zuständigkeit nicht einzutreten.

2.

2.1

Damit stellt sich die Frage, welche

Entscheidinstanz zur Beurteilung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember

2010.

zuständig ist.

2.2

Angefochten ist eine Verfügung der

Sicherheitsdirektion vom 11. November 2010, die ein Ausstandsbegehren des

Beschwerdeführers in Bezug auf die Stadtrichterin B betrifft. Diese Verfügung

stellt einen Rekursentscheid gegen eine Anordnung des Statthalteramts im Sinn

von § 402 Ziff. 10 der bis am 31. Dezember 2010 geltenden

Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO ZH) dar.

2.3

Am 1. Januar 2011 ist die am 5. Oktober

2007.

verabschiedete Schweizerische Strafprozessordnung (StPO CH) in Kraft

getreten. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO CH fällt die Beurteilung

von Ausstandsbegehren betreffend die Übertretungsstrafbehörden in die

Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz, im Kanton Zürich also des Obergerichts

(vgl. § 49 des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG]). Rechtsmittel gegen

Entscheide, die vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung –

d.h. vor dem 1. Januar 2011 – gefällt worden sind, werden allerdings nach

bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453

Abs. 1 StPO CH). Da die vorliegend angefochtene Verfügung am 11. November

2010.

und somit noch vor Inkrafttreten der neuen Strafprozessrechtsbestimmungen

erging, ist sie nach den bis Ende 2010 geltenden Vorschriften bzw. durch die

damals zuständigen Behörden zu überprüfen.

2.4

Der bis am 31. Dezember 2010 geltende und im

vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 453 Abs. 1 StPO CH

anwendbare § 409 Abs. 1 StPO ZH hält zwar fest, Rekursentscheide

seien endgültig. Doch die Endgültigkeit bezieht sich nur auf den innerkantonalen

Rechtsmittelweg. Bundesrechtlich sind solche Entscheide indessen gestützt auf Art. 80

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

17.

Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) mit Beschwerde

in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG beim Bundesgericht anfechtbar

(BGr, 24. August 2009,1B_108/2009, E. 1.2.3). Gegen die Verfügung

der Sicherheitsdirektion vom 11. November 2010 kann demnach beim

Bundesgericht Beschwerde erhoben werden, zumal es sich um einen selbständig eröffneten

Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren handelt (vgl. Art. 92 Abs. 1

BGG).

3.

3.1

Zu beantworten bleibt die Frage, ob das

Verwaltungsgericht die vorliegende Sache an das zuständige Bundesgericht

weiterzuleiten hat.

3.2

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG sind

Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der

Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde

weiterzuleiten. Die Überweisungspflicht kann gemäss der Rechtsprechung

ausnahmsweise dann entfallen, wenn es sich um eine nicht fristgebundene Eingabe

handelt (vgl. VGr, 6. August 2010, PK.2010.00001, E. 3.1), wenn die

Eingabe wissentlich bei der unzuständigen Instanz erfolgte (vgl. BGr, 17. August

2004,1P.143/2004, E. 3.3.3) oder wenn die Eruierung der zuständigen

Instanz für die angerufene Behörde mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden

wäre (vgl. Markus Boog, Basler Kommentar, 2008, Art. 30 BGG N. 8). Im

Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichts schreibt Art. 48 Abs. 3 BGG

ferner vor, dass eine Eingabe unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln ist,

wenn sie rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen

oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Eine Weiterleitungspflicht an

das Bundesgericht besteht gemäss der Lehre etwa dann, wenn ein Rechtsmittel

aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung bei einer unzuständigen

kantonalen oder Bundesbehörde eingereicht wird (Kathrin Amstutz/Peter Arnold,

Basler Kommentar, 2008, Art. 49 BGG N. 12; Karl Spühler/Annette

Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen

2006, Art. 49 N. 5).

3.3

Die Sicherheitsdirektion bezeichnete die vorliegend

angefochtene Verfügung zwar als „endgültig“ und versah sie nicht mit einer

Rechtsmittelbelehrung. Die Verfügung kann jedoch mit Beschwerde in Strafsachen

beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. E. 2.4) und hätte deshalb mit

einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen werden müssen (Art. 112

Abs. 1 lit. d BGG). Angesichts der fehlenden Rechtsmittelbelehrung

kann dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht vorgeworfen

werden, er habe sein Begehren vom 20. Dezember 2010 wissentlich beim

unzuständigen Verwaltungsgericht eingereicht, zumal Anordnungen der

Sicherheitsdirektion – soweit es sich um verwaltungsrechtliche Verfahren

handelt – durchaus beim Verwaltungsgericht anfechtbar sein können (vgl. § 41

in Verbindung mit §§ 19 ff. VRG). Unter diesen Umständen rechtfertigt

es sich, die Eingabe des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das Bundesgericht

zu übermitteln.

4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf

die Beschwerde nicht einzutreten und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember

2010.

an das Bundesgericht weiterzuleiten ist. Die Akten der Vorinstanz sind

ebenfalls dem Bundesgericht zu übermitteln; jene des Beschwerdegegners wird das

Bundesgericht beim Obergericht einverlangen können (vgl. oben, Sachverhalt

III.).

5.

Die Verfahrenskosten werden in der Regel

entsprechend dem Unterliegen der Verfahrensbeteiligten verteilt (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). In einem Rechtsmittelverfahren

können bei der Kostenverlegung allerdings auch Billigkeitserwägungen zum Zug

kommen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 14, 16 und 27). Solche sind

vorliegend darin zu sehen, dass die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 11. November

2009.

keine Rechtsmittelbelehrung und damit keinen Hinweis auf die nächsthöhere

Instanz enthielt (vgl. E. 3.3). Die Eruierung der zuständigen Rechtsmittelinstanz

erwies sich sodann als nicht ganz einfach (vgl. E. 2) und ging über das

hinaus, was von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei in aller Regel

erwartet werden darf. Unter diesen Umständen sind die Gerichtskosten auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

6.

Der vorliegende Überweisungsentscheid stellt

einen selbständig eröffneten Zwischen­entscheid über die sachliche Zuständigkeit

dar. Dagegen kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 78 ff.

BGG Beschwerde in Strafsachen erhoben werden (vgl. BGE 133 III 645 E. 2.2;

BGE 132 III 178 E. 1.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 92

BGG N. 8).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember

2010.

sowie die Akten der Vorinstanz werden an das Bundesgericht weitergeleitet.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…