VB.2010.00726
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00726
8. Februar 2011Deutsch7 min
(URT.2011.13024)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2010.00726
Urteil
der Einzelrichterin
vom 8. Februar 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, Jahrgang 1940, übersiedelte 2006 aus gesundheitlichen
Gründen von B in die Schweiz, wo er im April 2007 ein Zimmer im Altersheim C
bezog. Die Heimkosten, welche auch Leistungen wie Mahlzeiten, Reinigung und
Wäscheservice abdecken, betragen aktuell Fr. 3'587.20 pro Monat. Seit 2008
wird A von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich unterstützt, dies mit derzeit
Fr. 1’011.40 neben seiner AHV-Rente von Fr. 1'514.- sowie Zusatzleistungen
zur AHV von Fr. 1'865.-.
Am
15. April 2010 verpflichtete die Einzelfallkommission A dazu, die vom 1. Juni
2009 bis zum 31. Dezember 2009 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag
von Fr. 1'490.- den Sozialen Diensten zurückzuerstatten. Mit separatem
Entscheid vom gleichen Tag bewilligte die Einzelfallkommission die
gegenwärtigen Logiskosten bis längstens 30. September 2010. Sie forderte
den Hilfeempfänger aber auf, bis zu diesem Zeitpunkt eine Unterkunft zu maximal
Fr. 1'100.- monatlich zu suchen und die Suchbemühungen zu belegen. Zudem
kündigte sie an, dass spätestens ab Oktober 2010 im Unterstützungsbudget nur
noch monatliche Mietkosten im Einpersonenhaushalt von maximal Fr. 1'100.-
berücksichtigt würden.
Zwei gegen diese beiden Entscheide erhobene Einsprachen
vom 26. April 2010 vereinigte die Sonderfall- und Einsprachekommission und
wies sie mit Entscheid vom 24. Juni 2010 im Sinne der Erwägungen 7 und 8
ab.
Erwägungen
II.
Gegen
den Einspracheentscheid wandte sich A am 8. Juli 2010 an die Sozialbehörde,
welche die Eingabe am 12. Juli 2010 zuständigkeitshalber dem Bezirksrat
Zürich übermittelte. A beantragte sinngemäss, dass die Heimkosten weiterhin von
den Sozialen Diensten übernommen würden. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs
am 16. Dezember 2010 ohne Kostenfolgen ab.
III.
Gegen den Rekursentscheid gelangte A am 22. Dezember
2010.
an das Verwaltungsgericht und ersuchte erneut um Übernahme der
Pensionskosten des Altersheims C. Der Bezirksrat Zürich überwies die Akten am
12.
Januar 2011 und verzichtete unter Verweis auf den angefochtenen
Entscheid auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 14. Januar
2011.
die Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (RB 1998 Nr. 21).
Der Beschwerdeantrag auf weitere Übernahme der vollen Pensionskosten zielt auf
weitere Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe von monatlich Fr. 1'011.40
entsprechend dem derzeitigen Budgetfehlbetrag bei weiterem Heimaufenthalt. Bei
einer Reduktion der Wohnkosten auf maximal Fr. 1'100.- pro Monat würde
sich das Monatsbudget des Beschwerdeführers um mindestens Fr. 1'959.20
verringern (aktuelle Pensionskosten von Fr. 3'587.20 plus reduzierter
Grundbetrag von Fr. 432.- abzüglich Wohnkosten von Fr. 1'100.-
abzüglich voller Grundbetrag von Fr. 960.-). Inwieweit dies aber seinen
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe beeinflusst, ist fraglich, da eine Reduktion
der tatsächlichen Wohnkosten zur Verringerung oder gar zum Verlust der
AHV-Zusatzleistungen führen könnte und daher nach wie vor ein Budgetfehlbetrag
bestünde. Damit liegt im vorliegenden Verfahren jedenfalls ein Streitwert von
unter Fr. 20'000.- vor, weshalb die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit
fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden
gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
Zur materiellen Grundsicherung zählen auch die Wohnkosten,
soweit diese im ortsüblichen Rahmen liegen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange
zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht
(SKOS-Richtlinien, Ziff. B.3). Misslingt die Suche nach einer günstigeren
Wohnung trotz Bereitschaft zum Umzug und angemessener Bemühungen, so sind auch
überhöhte Wohnungskosten zu übernehmen, dies ohne zeitliche Befristung.
2.2
Die wirtschaftliche
Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die
richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des
Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Wenn der
Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen
und Weisungen missachtet, und er zudem schriftlich auf die Möglichkeit einer
Leistungskürzung hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden
(§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG).
3.
3.1
Der
Bezirksrat erachtete die Weisung an den Beschwerdeführer, sich um eine günstigere
Wohnung zu bemühen, im Ergebnis als zulässig, da der Beschwerdeführer keine
Betreuung im Rahmen einer Heimplatzierung mehr benötige. Dies ergebe sich aus
seinen regelmässigen Abwesenheiten vom Heim, den beiden Auslandsreisen und aus
den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers. Weder das Arztzeugnis des
Sanatoriums D aus dem Jahr 2006 noch das bestehende Krebsleiden des
Beschwerdeführers würden daran etwas ändern.
3.2
Der
Beschwerdeführer geht demgegenüber zu Unrecht davon aus, dass er in seinem
Alter einen grundsätzlichen Anspruch auf einen Platz im Altersheim habe. Nach
vorstehend Ausgeführtem besteht nur Anspruch auf Wohnkosten im ortsüblichen
Rahmen. Als ortsüblich gelten in der Stadt Zürich gemäss den Richtlinien der
Sozialbehörde Fr. 1'100.- im Einpersonenhaushalt. Die monatlichen
Logiskosten des Beschwerdeführers betragen demgegenüber auch bei einer
Aufrechnung der Grundbetragsdifferenz ein Mehrfaches davon. Derartige Auslagen
lassen sich nur rechtfertigen, wenn eine Notwendigkeit dafür besteht. Eine
solche ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Dass das Alter oder seine
Krankheit den Beschwerdeführer tatsächlich am Führen eines eigenen Haushaltes
hindern würden, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Solches macht der
Beschwerdeführer auch nicht geltend. Zwar musste er sich im Jahr 2010 einem
Eingriff im Spital E unterziehen, jedoch war der Aufenthalt nur ambulant
und führt offenbar nicht zu einer längeren Pflegebedürftigkeit. Der
Beschwerdeführer geht auch selber davon aus, dass er seine Krankheit gut meistere.
3.3
Der
Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Wohnsituation für günstigen Wohnraum
sei in Zürich prekär, und er reicht mehrere Belege seiner bisher erfolglosen
Wohnungssuche ein. Diesbezüglich verwies der Bezirksrat darauf, dass die
Heimkosten auch nach Ende September 2010 zu übernehmen wären, wenn der
Beschwerdeführer bis dahin trotz nachgewiesener Bemühungen keine Wohnung fände.
Gleiches hatte bereits zuvor die Sonderfall- und Einsprachekommission in ihrer
Erwägung 7 ausgeführt, worauf sie in Dispositiv Ziff. 2 des
Einspracheentscheids ausdrücklich Bezug genommen hatte. Diese Hinweise sind
zutreffend und entsprechen auch der dargelegten Praxis des Verwaltungsgerichts.
Es liegt daher an der Einzelfallkommission zu prüfen, ob die
vom Beschwerdeführer getätigten Suchbemühungen genügen. Falls sie in dieser
Hinsicht anderes oder mehr vom Beschwerdeführer erwartet, so wird sie
nötigenfalls mittels geeigneter Auflagen konkretisieren müssen, in welcher Art,
in welchem Mass und in welchem geografischen Umfeld die Wohnungssuche erwartet
wird. Ob sie dabei auch eine Wohnungssuche ausserhalb der Stadt erwarten darf,
ist fraglich, kann hier aber offen bleiben.
Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
Im Beschwerdeverfahren fallen im Gegensatz zum
Rekursverfahren auch bei Streitigkeiten über Sozialhilfe zwingend Kosten an.
Diese sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen, aufgrund seiner angespannten Situation hingegen massvoll zu bemessen
(§ 13 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 65a VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an…