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Entscheid

VB.2010.00726

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00726

8. Februar 2011Deutsch7 min

(URT.2011.13024)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, Jahrgang 1940, übersiedelte 2006 aus gesundheitlichen

Gründen von B in die Schweiz, wo er im April 2007 ein Zimmer im Altersheim C

bezog. Die Heimkosten, welche auch Leistungen wie Mahlzeiten, Reinigung und

Wäscheservice abdecken, betragen aktuell Fr. 3'587.20 pro Monat. Seit 2008

wird A von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich unterstützt, dies mit derzeit

Fr. 1’011.40 neben seiner AHV-Rente von Fr. 1'514.- sowie Zusatzleistungen

zur AHV von Fr. 1'865.-.

Am

15. April 2010 verpflichtete die Einzelfallkommission A dazu, die vom 1. Juni

2009 bis zum 31. Dezember 2009 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag

von Fr. 1'490.- den Sozialen Diensten zurückzuerstatten. Mit separatem

Entscheid vom gleichen Tag bewilligte die Einzelfallkommission die

gegenwärtigen Logiskosten bis längstens 30. September 2010. Sie forderte

den Hilfeempfänger aber auf, bis zu diesem Zeitpunkt eine Unterkunft zu maximal

Fr. 1'100.- monatlich zu suchen und die Suchbemühungen zu belegen. Zudem

kündigte sie an, dass spätestens ab Oktober 2010 im Unterstützungsbudget nur

noch monatliche Mietkosten im Einpersonenhaushalt von maximal Fr. 1'100.-

berücksichtigt würden.

Zwei gegen diese beiden Entscheide erhobene Einsprachen

vom 26. April 2010 vereinigte die Sonderfall- und Einsprachekommission und

wies sie mit Entscheid vom 24. Juni 2010 im Sinne der Erwägungen 7 und 8

ab.

Erwägungen

II.

Gegen

den Einspracheentscheid wandte sich A am 8. Juli 2010 an die Sozialbehörde,

welche die Eingabe am 12. Juli 2010 zuständigkeitshalber dem Bezirksrat

Zürich übermittelte. A beantragte sinngemäss, dass die Heimkosten weiterhin von

den Sozialen Diensten übernommen würden. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs

am 16. Dezember 2010 ohne Kostenfolgen ab.

III.

Gegen den Rekursentscheid gelangte A am 22. Dezember

2010.

an das Verwaltungsgericht und ersuchte erneut um Übernahme der

Pensionskosten des Altersheims C. Der Bezirksrat Zürich überwies die Akten am

12.

Januar 2011 und verzichtete unter Verweis auf den angefochtenen

Entscheid auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 14. Januar

2011.

die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen

Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (RB 1998 Nr. 21).

Der Beschwerdeantrag auf weitere Übernahme der vollen Pensionskosten zielt auf

weitere Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe von monatlich Fr. 1'011.40

entsprechend dem derzeitigen Budgetfehlbetrag bei weiterem Heimaufenthalt. Bei

einer Reduktion der Wohnkosten auf maximal Fr. 1'100.- pro Monat würde

sich das Monatsbudget des Beschwerdeführers um mindestens Fr. 1'959.20

verringern (aktuelle Pensionskosten von Fr. 3'587.20 plus reduzierter

Grundbetrag von Fr. 432.- abzüglich Wohnkosten von Fr. 1'100.-

abzüglich voller Grundbetrag von Fr. 960.-). Inwieweit dies aber seinen

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe beeinflusst, ist fraglich, da eine Reduktion

der tatsächlichen Wohnkosten zur Verringerung oder gar zum Verlust der

AHV-Zusatzleistungen führen könnte und daher nach wie vor ein Budgetfehlbetrag

bestünde. Damit liegt im vorliegenden Verfahren jedenfalls ein Streitwert von

unter Fr. 20'000.- vor, weshalb die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit

fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden

gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Zur materiellen Grundsicherung zählen auch die Wohnkosten,

soweit diese im ortsüblichen Rahmen liegen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange

zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht

(SKOS-Richtlinien, Ziff. B.3). Misslingt die Suche nach einer günstigeren

Wohnung trotz Bereitschaft zum Umzug und angemessener Bemühungen, so sind auch

überhöhte Wohnungskosten zu übernehmen, dies ohne zeitliche Befristung.

2.2

Die wirtschaftliche

Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die

richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des

Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Wenn der

Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen

und Weisungen missachtet, und er zudem schriftlich auf die Möglichkeit einer

Leistungskürzung hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden

(§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG).

3.

3.1

Der

Bezirksrat erachtete die Weisung an den Beschwerdeführer, sich um eine günstigere

Wohnung zu bemühen, im Ergebnis als zulässig, da der Beschwerdeführer keine

Betreuung im Rahmen einer Heimplatzierung mehr benötige. Dies ergebe sich aus

seinen regelmässigen Abwesenheiten vom Heim, den beiden Auslandsreisen und aus

den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers. Weder das Arztzeugnis des

Sanatoriums D aus dem Jahr 2006 noch das bestehende Krebsleiden des

Beschwerdeführers würden daran etwas ändern.

3.2

Der

Beschwerdeführer geht demgegenüber zu Unrecht davon aus, dass er in seinem

Alter einen grundsätzlichen Anspruch auf einen Platz im Altersheim habe. Nach

vorstehend Ausgeführtem besteht nur Anspruch auf Wohnkosten im ortsüblichen

Rahmen. Als ortsüblich gelten in der Stadt Zürich gemäss den Richtlinien der

Sozialbehörde Fr. 1'100.- im Einpersonenhaushalt. Die monatlichen

Logiskosten des Beschwerdeführers betragen demgegenüber auch bei einer

Aufrechnung der Grundbetragsdifferenz ein Mehrfaches davon. Derartige Auslagen

lassen sich nur rechtfertigen, wenn eine Notwendigkeit dafür besteht. Eine

solche ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Dass das Alter oder seine

Krankheit den Beschwerdeführer tatsächlich am Führen eines eigenen Haushaltes

hindern würden, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Solches macht der

Beschwerdeführer auch nicht geltend. Zwar musste er sich im Jahr 2010 einem

Eingriff im Spital E unterziehen, jedoch war der Aufenthalt nur ambulant

und führt offenbar nicht zu einer längeren Pflegebedürftigkeit. Der

Beschwerdeführer geht auch selber davon aus, dass er seine Krankheit gut meistere.

3.3

Der

Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Wohnsituation für günstigen Wohnraum

sei in Zürich prekär, und er reicht mehrere Belege seiner bisher erfolglosen

Wohnungssuche ein. Diesbezüglich verwies der Bezirksrat darauf, dass die

Heimkosten auch nach Ende September 2010 zu übernehmen wären, wenn der

Beschwerdeführer bis dahin trotz nachgewiesener Bemühungen keine Wohnung fände.

Gleiches hatte bereits zuvor die Sonderfall- und Einsprachekommission in ihrer

Erwägung 7 ausgeführt, worauf sie in Dispositiv Ziff. 2 des

Einspracheentscheids ausdrücklich Bezug genommen hatte. Diese Hinweise sind

zutreffend und entsprechen auch der dargelegten Praxis des Verwaltungsgerichts.

Es liegt daher an der Einzelfallkommission zu prüfen, ob die

vom Beschwerdeführer getätigten Suchbemühungen genügen. Falls sie in dieser

Hinsicht anderes oder mehr vom Beschwerdeführer erwartet, so wird sie

nötigenfalls mittels geeigneter Auflagen konkretisieren müssen, in welcher Art,

in welchem Mass und in welchem geografischen Umfeld die Wohnungssuche erwartet

wird. Ob sie dabei auch eine Wohnungssuche ausserhalb der Stadt erwarten darf,

ist fraglich, kann hier aber offen bleiben.

Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

Im Beschwerdeverfahren fallen im Gegensatz zum

Rekursverfahren auch bei Streitigkeiten über Sozialhilfe zwingend Kosten an.

Diese sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen, aufgrund seiner angespannten Situation hingegen massvoll zu bemessen

(§ 13 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 65a VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an…