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Entscheid

VB.2010.00734

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00734

14. Februar 2011Deutsch10 min

(URT.2011.13028)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Im Anschluss an ein Fussballspiel im

Letzigrund-Stadion Zürich kam es am 6. Mai 2010 um ca. 22.30 Uhr zu Auseinandersetzungen

zwischen Fangruppierungen des Grasshopper Clubs Zürich (GC) und des

Fussballclubs Zürich (FCZ). Mehrere Personen wurden in Polizeihaft genommen und

polizeilich einvernommen. In der Folge erstattete die Stadtpolizei gegenüber

diversen Personen Strafanzeige wegen Verdachts auf Landfriedensbruch, so auch

gegen A. Sie warf ihm vor, sich an den Auseinandersetzungen vom 6. Mai

2010 beteiligt und dabei versucht zu haben, mit Gewalt eine Polizeikette zu

durchbrechen.

Aufgrund des Vorfalls vom 6. Mai 2010

verfügte die Stadtpolizei Zürich am 24. September 2010 ein Rayonverbot

gegenüber A. Sie untersagte ihm für den Zeitraum von 10 Monaten, im Umfeld

von Fussballsportveranstaltungen im Stadion Letzigrund sowie bei Fussballspielen

des FC Zürich und des Grasshopper Clubs Zürich auf dem Gebiet der Stadt Zürich

die Rayons B (Altstetten), D (Letzigrund) und E (Hauptbahnhof) gemäss beigelegten

Plänen zu betreten sowie darin während eines Zeitraums von 4 Stunden vor

bis 4 Stunden nach der Sportveranstaltung zu verweilen (Ziff. 1). Falls

sich der Wohn- oder Arbeitsort innerhalb des bezeichneten Rayons befinde, dürfe

A den betroffenen Rayon indessen auf dem direkten Arbeitsweg sowie auf dem

direkten Weg zum bzw. vom Wohnort betreten (Ziff. 2). Für die

Nichtbeachtung des Rayonverbots wurden strafrechtliche Folgen gemäss Art. 292

des Strafgesetzbuchs (StGB) angedroht (Ziff. 3). Schliesslich wurde festgehalten,

dass einem allfälligen Rechtsmittel gegen diese Verfügung keine aufschiebende

Wirkung zukomme (Ziff. 4).

Erwägungen

II.

A, der innerhalb des vom Betret- und

Verweilverbot betroffenen Rayons arbeitet (C-Strasse 01) und knapp ausserhalb

davon wohnt (D-Strasse 02), focht die polizeiliche Rayonverbotsverfügung am 25. Oktober

2010.

beim Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich an. Er beantragte unter

anderem die Aufhebung des Verbots sowie die Erteilung der aufschiebenden

Wirkung. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2010 verweigerte der Haftrichter

die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Disp.-Ziff. 1). Am 25. November

2010.

bestätigte er das angeordnete Rayonverbot dem Grundsatz nach. Er änderte

das Dispositiv der Verfügung jedoch dahingehend ab, dass das Verbot nur noch

bis am 24. März 2011 (statt bis am 23. Juli 2011) gelte und lediglich

auf Fussballspiele der Super-League-Mannschaften des FC Zürich und des

Grasshopper Clubs Zürich im Stadion Letzigrund bezogen sei, nicht mehr jedoch

auf andere Fussballsportveranstaltungen im Stadion Letzigrund. Die

Verfahrenskosten von Fr. 600.- auferlegte er A im Umfang von ¾ und nahm

sie im Übrigen auf die Staatskasse. Ferner sprach er ihm eine reduzierte Prozessentschädigung

von Fr. 400.- (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu.

III.

Am 30. Dezember 2010 erhob A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des

Haftrichters vom 25. November 2010, von Ziff. 1 der Verfügung des

Haftrichters vom 8. November 2010 sowie der Verfügung der Stadtpolizei Zürich

vom 24. September 2010; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Beschwerdegegnerin. Ferner stellte er das Begehren, die aufschiebende

Wirkung sei im Rahmen eines Zwischenentscheids ausdrücklich zu gewähren bzw.

wieder herzustellen; allenfalls sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

Eventualiter sei das Verfahren bis zur Erledigung des Strafverfahrens zu

sistieren. Subeventualiter sei das verfügte Rayonverbot in der Dauer und im

zeitlichen und räumlichen Umfang angemessen zu reduzieren und betreffend der

räumlichen Geltung zu präzisieren; sodann seien Regeln einzufügen für den

Aufenthalt am Wohn- und Arbeitsort, die Fahrt zwischen diesen Orten, die

Freizeitgestaltung, die Erledigung der täglichen Bedürfnisse sowie die

Benützung des Zürcher Hauptbahnhofs für Reisen.

Am 5. und 10. Januar 2011 reichte die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Beilagen zur Beschwerde sowie eine

Honorarnote betreffend ihre Aufwendungen ein. Am 4. Februar 2011 liess sie

dem Verwaltungsgericht eine am 18. Januar 2011 ergangene Verfügung der

Staatsanwaltschaft Zürich zukommen, mit der das den Beschwerdeführer betreffende

Strafverfahren eingestellt worden war.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

vorliegend angefochtene Verfügung betrifft ein Rayonverbot im Sinn von Art. 4

des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

vom 15. November 2007 (im Folgenden: Konkordat). Der Text des Konkordats,

dem auch der Kanton Zürich beigetreten ist, findet sich im Anhang des Gesetzes

vom 18. Mai 2009 über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen

Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (LS 551.19). Das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden erstinstanzlicher

Zivilgerichte betreffend Massnahmen nach Art. 4–9 des Konkordats zuständig

(§ 43 Abs. 1 lit. c des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Der

vorliegende Fall ist einzelrichterlich zu beurteilen, da er nicht von

grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4

und § 38b Abs. 2 VRG). Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind erfüllt;

auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Da mit dem

vorliegenden Urteil ein Entscheid in der Sache ergeht, erweist sich das Gesuch

des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos.

Gleiches gilt für den Sistierungsantrag, denn das den Beschwerdeführer betreffende

Strafverfahren ist mittlerweile eingestellt worden.

2.

Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen

nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat,

kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen

(Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden; die zuständige kantonale Behörde

bestimmt den Umfang des einzelnen Rayons (Art. 4 Abs. 1 Konkordat).

Eine Gewalttätigkeit bzw. ein gewalttätiges Verhalten liegt unter anderem dann

vor, wenn eine Person Landfriedensbruch im Sinn von Art. 260 Abs. 1

StGB begangen oder dazu angestiftet hat (Art. 2 Abs. 1 lit. g

Konkordat). Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten gelten unter anderem

polizeiliche Anzeigen sowie glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der

Polizei (Art. 3 Abs. 1 lit. a und b Konkordat).

3.

3.1

Gemäss

einem am 3. September 2009 ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts

(VB.2009.00368) kann ein Rayonverbot im Sinn von Art. 4 des Konkordats

nicht gestützt auf einen Sachverhalt angeordnet werden, den die

Strafverfolgungsbehörden nicht für anklagewürdig erachten. Die Anordnung eines

Rayonverbots setzt zwar weder eine strafrechtliche Verurteilung noch eine

polizeiliche Anzeige voraus und lässt glaubwürdige Aussagen der Polizei als

Nachweis für gewalttätiges Verhalten genügen (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b

Konkordat); damit soll verhindert werden, dass vor der Anordnung eines Rayonverbots

ein unter Umständen langwieriges Strafverfahren durch alle Instanzen abgewartet

werden muss. Doch würde ein Rayonverbot gelten, obwohl das Strafverfahren

mangels genügender Nachweise eingestellt werden musste, so bestünde ein

unlösbarer Widerspruch zwischen der polizeirechtlichen Massnahme und der

strafrechtlichen Untersuchung. Aus rechtsstaatlichen Gründen erschiene es

deshalb problematisch, ein Rayonverbot auf Aussagen der Polizei abzustützen

über Vorfälle, die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung geführt haben, welche

in der Folge mangels genügender Nachweise eines tatbestandsmässigen Verhaltens

eingestellt werden musste. Bei der Anordnung eines Rayonverbots müssen demnach

nicht nur jene Resultate der Strafverfolgung berücksichtigt werden, welche die

betreffende Person belasten, sondern auch jene, die sie entlasten (vgl. VGr, 3. September

2009, VB.2009.00368, E. 4.2 [nicht publiziert]).

3.2

Im

vorliegenden Fall stellte der Staatsanwalt am 18. Januar 2011 das den

Beschwerdeführer betreffende Strafverfahren ein, das wegen Verdachts auf

Landfriedensbruch anlässlich des Fussballspiels vom 6. Mai 2010

eingeleitet worden war. Zur Begründung führte der Staatsanwalt aus, dass

aufgrund der vorhandenen Videoaufnahmen und der Aussagen der beteiligten

Polizisten nicht rechtsgenügend habe nachgewiesen werden können, dass der Beschwerdeführer

zur Personengruppe gehört habe, die am 6. Mai 2010 Gewalttätigkeiten gegen

Polizisten verübt habe.

3.3

Vor dem

Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung (vgl. oben E. 3.1) sowie der

eingereichten Akten besteht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kein Anlass,

am Beweisergebnis des Staatsanwalts zu zweifeln, zumal sich die

Beschwerdegegnerin zur Einstellungsverfügung innert der vom Verwaltungsgericht

angesetzten Frist nicht vernehmen liess. Demnach ist davon auszugehen, dass

keine den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 lit. b des Konkordats

genügenden Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei vorliegen, um zu belegen,

dass sich der Beschwerdeführer am 6. Mai 2010 gewalttätig im Sinn von Art. 2

Abs. 1 lit. g des Konkordats verhalten hat. Da ferner auch keine

Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich anderer

Sportveranstaltungen an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt

hat, entfällt die Grundlage für die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung eines

Rayonverbots (vgl. Art. 4 Abs. 1 Konkordat).

4.

4.1

Die

Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen, soweit sie

nicht gegenstandslos geworden ist (vorn E. 1.2). Die Verfügungen des

Haftrichters vom 25. November 2010 und vom 8. November 2010 sowie die

Anordnung der Stadtpolizei vom 24. September 2010 sind aufzuheben. Die

vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 600.- sind dementsprechend der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer

für das vorinstanzliche Verfahren eine dort in dieser Grössenordnung

festgesetzte, auf 100 % hochgerechnete Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-

(inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entrichten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

4.2

Dem

obsiegenden Beschwerdeführer steht für die Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zu (§ 17 Abs. 2

VRG). Gemäss der am 5. Januar 2011 eingereichten Honorarnote betrug der

Aufwand der Rechtsvertreterin für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren insgesamt

Fr. 3'659.15, für das Beschwerdeverfahren etwa Fr. 1'535.- (volle

Entschädigung inkl. MwSt.). § 17 Abs. 2 VRG sieht allerdings lediglich

eine "angemessene" Entschädigung der Umtriebe vor. Das bedeutet, dass

dem Berechtigten nicht jeder erdenkliche, sondern grundsätzlich nur ein Teil

des aufgrund der Umstände des Falls notwendigen Rechtsverfolgungsaufwands nach

freiem (aber pflichtgemässem) Ermessen der Rechtsmittelinstanz zu entschädigen

ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 17 N. 36 f.; RB 1998 Nr. 8 = ZBl 99/1998, S. 524 ff.;

VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00126, E. 5.1, www.vgrzh.ch).

Ausnahmsweise kann die pflichtgemässe Ermessensanwendung bei der

Entschädigungsfestsetzung zwar ergeben, dass sich einzig die Entschädigung des

vollen – notwendigen – Rechtsverfolgungsaufwands als angemessen im Sinn von § 17

Abs. 2 VRG erweist. Das gilt etwa dann, wenn ein Verfahren für den Entschädigungsberechtigten

in persönlicher und beruflicher Hinsicht von grosser Tragweite ist

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 41; RB 1998 Nr. 8 = ZBl 99/1998,

S. 524 ff.). Von derart grundlegender Bedeutung ist das vorliegend

strittige Rayonverbot für den Beschwerdeführer indessen nicht. Demnach

rechtfertigt es sich, eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, die

sich nach den Kriterien gemäss § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) bemisst. Angesichts der

Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer, der Schwierigkeit des

Prozesses, des Zeitaufwandes und der ausgewiesenen Barauslagen erscheint im

vorliegenden Fall eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-

(inkl. MwSt.) als angemessen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die

Verfügungen des Haftrichters vom 25. November 2010 und vom 8. November

2010.

sowie jene der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2010 werden aufgehoben.

2.

Die

vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der

Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'600.- (inkl. MwSt.) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Urteils.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- (inkl. MwSt.) zu entrichten,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung

an…