VB.2010.00734
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00734
14. Februar 2011Deutsch10 min
(URT.2011.13028)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2010.00734
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. Februar 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtpolizei Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Rayonverbot,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Im Anschluss an ein Fussballspiel im
Letzigrund-Stadion Zürich kam es am 6. Mai 2010 um ca. 22.30 Uhr zu Auseinandersetzungen
zwischen Fangruppierungen des Grasshopper Clubs Zürich (GC) und des
Fussballclubs Zürich (FCZ). Mehrere Personen wurden in Polizeihaft genommen und
polizeilich einvernommen. In der Folge erstattete die Stadtpolizei gegenüber
diversen Personen Strafanzeige wegen Verdachts auf Landfriedensbruch, so auch
gegen A. Sie warf ihm vor, sich an den Auseinandersetzungen vom 6. Mai
2010 beteiligt und dabei versucht zu haben, mit Gewalt eine Polizeikette zu
durchbrechen.
Aufgrund des Vorfalls vom 6. Mai 2010
verfügte die Stadtpolizei Zürich am 24. September 2010 ein Rayonverbot
gegenüber A. Sie untersagte ihm für den Zeitraum von 10 Monaten, im Umfeld
von Fussballsportveranstaltungen im Stadion Letzigrund sowie bei Fussballspielen
des FC Zürich und des Grasshopper Clubs Zürich auf dem Gebiet der Stadt Zürich
die Rayons B (Altstetten), D (Letzigrund) und E (Hauptbahnhof) gemäss beigelegten
Plänen zu betreten sowie darin während eines Zeitraums von 4 Stunden vor
bis 4 Stunden nach der Sportveranstaltung zu verweilen (Ziff. 1). Falls
sich der Wohn- oder Arbeitsort innerhalb des bezeichneten Rayons befinde, dürfe
A den betroffenen Rayon indessen auf dem direkten Arbeitsweg sowie auf dem
direkten Weg zum bzw. vom Wohnort betreten (Ziff. 2). Für die
Nichtbeachtung des Rayonverbots wurden strafrechtliche Folgen gemäss Art. 292
des Strafgesetzbuchs (StGB) angedroht (Ziff. 3). Schliesslich wurde festgehalten,
dass einem allfälligen Rechtsmittel gegen diese Verfügung keine aufschiebende
Wirkung zukomme (Ziff. 4).
Erwägungen
II.
A, der innerhalb des vom Betret- und
Verweilverbot betroffenen Rayons arbeitet (C-Strasse 01) und knapp ausserhalb
davon wohnt (D-Strasse 02), focht die polizeiliche Rayonverbotsverfügung am 25. Oktober
2010.
beim Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich an. Er beantragte unter
anderem die Aufhebung des Verbots sowie die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2010 verweigerte der Haftrichter
die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Disp.-Ziff. 1). Am 25. November
2010.
bestätigte er das angeordnete Rayonverbot dem Grundsatz nach. Er änderte
das Dispositiv der Verfügung jedoch dahingehend ab, dass das Verbot nur noch
bis am 24. März 2011 (statt bis am 23. Juli 2011) gelte und lediglich
auf Fussballspiele der Super-League-Mannschaften des FC Zürich und des
Grasshopper Clubs Zürich im Stadion Letzigrund bezogen sei, nicht mehr jedoch
auf andere Fussballsportveranstaltungen im Stadion Letzigrund. Die
Verfahrenskosten von Fr. 600.- auferlegte er A im Umfang von ¾ und nahm
sie im Übrigen auf die Staatskasse. Ferner sprach er ihm eine reduzierte Prozessentschädigung
von Fr. 400.- (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu.
III.
Am 30. Dezember 2010 erhob A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des
Haftrichters vom 25. November 2010, von Ziff. 1 der Verfügung des
Haftrichters vom 8. November 2010 sowie der Verfügung der Stadtpolizei Zürich
vom 24. September 2010; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Beschwerdegegnerin. Ferner stellte er das Begehren, die aufschiebende
Wirkung sei im Rahmen eines Zwischenentscheids ausdrücklich zu gewähren bzw.
wieder herzustellen; allenfalls sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Eventualiter sei das Verfahren bis zur Erledigung des Strafverfahrens zu
sistieren. Subeventualiter sei das verfügte Rayonverbot in der Dauer und im
zeitlichen und räumlichen Umfang angemessen zu reduzieren und betreffend der
räumlichen Geltung zu präzisieren; sodann seien Regeln einzufügen für den
Aufenthalt am Wohn- und Arbeitsort, die Fahrt zwischen diesen Orten, die
Freizeitgestaltung, die Erledigung der täglichen Bedürfnisse sowie die
Benützung des Zürcher Hauptbahnhofs für Reisen.
Am 5. und 10. Januar 2011 reichte die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Beilagen zur Beschwerde sowie eine
Honorarnote betreffend ihre Aufwendungen ein. Am 4. Februar 2011 liess sie
dem Verwaltungsgericht eine am 18. Januar 2011 ergangene Verfügung der
Staatsanwaltschaft Zürich zukommen, mit der das den Beschwerdeführer betreffende
Strafverfahren eingestellt worden war.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
vorliegend angefochtene Verfügung betrifft ein Rayonverbot im Sinn von Art. 4
des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
vom 15. November 2007 (im Folgenden: Konkordat). Der Text des Konkordats,
dem auch der Kanton Zürich beigetreten ist, findet sich im Anhang des Gesetzes
vom 18. Mai 2009 über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen
Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (LS 551.19). Das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden erstinstanzlicher
Zivilgerichte betreffend Massnahmen nach Art. 4–9 des Konkordats zuständig
(§ 43 Abs. 1 lit. c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Der
vorliegende Fall ist einzelrichterlich zu beurteilen, da er nicht von
grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4
und § 38b Abs. 2 VRG). Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind erfüllt;
auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Da mit dem
vorliegenden Urteil ein Entscheid in der Sache ergeht, erweist sich das Gesuch
des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos.
Gleiches gilt für den Sistierungsantrag, denn das den Beschwerdeführer betreffende
Strafverfahren ist mittlerweile eingestellt worden.
2.
Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen
nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat,
kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen
(Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden; die zuständige kantonale Behörde
bestimmt den Umfang des einzelnen Rayons (Art. 4 Abs. 1 Konkordat).
Eine Gewalttätigkeit bzw. ein gewalttätiges Verhalten liegt unter anderem dann
vor, wenn eine Person Landfriedensbruch im Sinn von Art. 260 Abs. 1
StGB begangen oder dazu angestiftet hat (Art. 2 Abs. 1 lit. g
Konkordat). Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten gelten unter anderem
polizeiliche Anzeigen sowie glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der
Polizei (Art. 3 Abs. 1 lit. a und b Konkordat).
3.
3.1
Gemäss
einem am 3. September 2009 ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts
(VB.2009.00368) kann ein Rayonverbot im Sinn von Art. 4 des Konkordats
nicht gestützt auf einen Sachverhalt angeordnet werden, den die
Strafverfolgungsbehörden nicht für anklagewürdig erachten. Die Anordnung eines
Rayonverbots setzt zwar weder eine strafrechtliche Verurteilung noch eine
polizeiliche Anzeige voraus und lässt glaubwürdige Aussagen der Polizei als
Nachweis für gewalttätiges Verhalten genügen (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b
Konkordat); damit soll verhindert werden, dass vor der Anordnung eines Rayonverbots
ein unter Umständen langwieriges Strafverfahren durch alle Instanzen abgewartet
werden muss. Doch würde ein Rayonverbot gelten, obwohl das Strafverfahren
mangels genügender Nachweise eingestellt werden musste, so bestünde ein
unlösbarer Widerspruch zwischen der polizeirechtlichen Massnahme und der
strafrechtlichen Untersuchung. Aus rechtsstaatlichen Gründen erschiene es
deshalb problematisch, ein Rayonverbot auf Aussagen der Polizei abzustützen
über Vorfälle, die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung geführt haben, welche
in der Folge mangels genügender Nachweise eines tatbestandsmässigen Verhaltens
eingestellt werden musste. Bei der Anordnung eines Rayonverbots müssen demnach
nicht nur jene Resultate der Strafverfolgung berücksichtigt werden, welche die
betreffende Person belasten, sondern auch jene, die sie entlasten (vgl. VGr, 3. September
2009, VB.2009.00368, E. 4.2 [nicht publiziert]).
3.2
Im
vorliegenden Fall stellte der Staatsanwalt am 18. Januar 2011 das den
Beschwerdeführer betreffende Strafverfahren ein, das wegen Verdachts auf
Landfriedensbruch anlässlich des Fussballspiels vom 6. Mai 2010
eingeleitet worden war. Zur Begründung führte der Staatsanwalt aus, dass
aufgrund der vorhandenen Videoaufnahmen und der Aussagen der beteiligten
Polizisten nicht rechtsgenügend habe nachgewiesen werden können, dass der Beschwerdeführer
zur Personengruppe gehört habe, die am 6. Mai 2010 Gewalttätigkeiten gegen
Polizisten verübt habe.
3.3
Vor dem
Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung (vgl. oben E. 3.1) sowie der
eingereichten Akten besteht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kein Anlass,
am Beweisergebnis des Staatsanwalts zu zweifeln, zumal sich die
Beschwerdegegnerin zur Einstellungsverfügung innert der vom Verwaltungsgericht
angesetzten Frist nicht vernehmen liess. Demnach ist davon auszugehen, dass
keine den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 lit. b des Konkordats
genügenden Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei vorliegen, um zu belegen,
dass sich der Beschwerdeführer am 6. Mai 2010 gewalttätig im Sinn von Art. 2
Abs. 1 lit. g des Konkordats verhalten hat. Da ferner auch keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich anderer
Sportveranstaltungen an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt
hat, entfällt die Grundlage für die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung eines
Rayonverbots (vgl. Art. 4 Abs. 1 Konkordat).
4.
4.1
Die
Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen, soweit sie
nicht gegenstandslos geworden ist (vorn E. 1.2). Die Verfügungen des
Haftrichters vom 25. November 2010 und vom 8. November 2010 sowie die
Anordnung der Stadtpolizei vom 24. September 2010 sind aufzuheben. Die
vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 600.- sind dementsprechend der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
für das vorinstanzliche Verfahren eine dort in dieser Grössenordnung
festgesetzte, auf 100 % hochgerechnete Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-
(inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entrichten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
4.2
Dem
obsiegenden Beschwerdeführer steht für die Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Gemäss der am 5. Januar 2011 eingereichten Honorarnote betrug der
Aufwand der Rechtsvertreterin für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren insgesamt
Fr. 3'659.15, für das Beschwerdeverfahren etwa Fr. 1'535.- (volle
Entschädigung inkl. MwSt.). § 17 Abs. 2 VRG sieht allerdings lediglich
eine "angemessene" Entschädigung der Umtriebe vor. Das bedeutet, dass
dem Berechtigten nicht jeder erdenkliche, sondern grundsätzlich nur ein Teil
des aufgrund der Umstände des Falls notwendigen Rechtsverfolgungsaufwands nach
freiem (aber pflichtgemässem) Ermessen der Rechtsmittelinstanz zu entschädigen
ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 17 N. 36 f.; RB 1998 Nr. 8 = ZBl 99/1998, S. 524 ff.;
VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00126, E. 5.1, www.vgrzh.ch).
Ausnahmsweise kann die pflichtgemässe Ermessensanwendung bei der
Entschädigungsfestsetzung zwar ergeben, dass sich einzig die Entschädigung des
vollen – notwendigen – Rechtsverfolgungsaufwands als angemessen im Sinn von § 17
Abs. 2 VRG erweist. Das gilt etwa dann, wenn ein Verfahren für den Entschädigungsberechtigten
in persönlicher und beruflicher Hinsicht von grosser Tragweite ist
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 41; RB 1998 Nr. 8 = ZBl 99/1998,
S. 524 ff.). Von derart grundlegender Bedeutung ist das vorliegend
strittige Rayonverbot für den Beschwerdeführer indessen nicht. Demnach
rechtfertigt es sich, eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, die
sich nach den Kriterien gemäss § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) bemisst. Angesichts der
Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer, der Schwierigkeit des
Prozesses, des Zeitaufwandes und der ausgewiesenen Barauslagen erscheint im
vorliegenden Fall eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-
(inkl. MwSt.) als angemessen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die
Verfügungen des Haftrichters vom 25. November 2010 und vom 8. November
2010.
sowie jene der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2010 werden aufgehoben.
2.
Die
vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der
Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'600.- (inkl. MwSt.) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Urteils.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- (inkl. MwSt.) zu entrichten,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung
an…