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Entscheid

VB.2011.00015

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00015

23. Februar 2011Deutsch12 min

(URT.2011.13049)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am 19. November

2008 auferlegte das Stadtrichteramt Zürich A eine Busse in der Höhe von

Fr. 200.- und fällte eine Ersatzfreiheitsstrafe im Umfang von zwei Tagen

aus. Trotz Mahnung und Androhung des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe ist

keine Zahlung eingegangen. Unter Mitteilung an das Vollzugszentrum Bachtel

verfügte das Stadtrichteramt am 21. April 2010, die Ersatzfreiheitsstrafe

zu vollziehen.

B. Im

Rahmen eines am 3. März 2009 ergangenen Urteils bestrafte das Obergericht

des Kantons Zürich A unter anderem mit einer Busse in der Höhe von Fr. 300.-

und setzte die Ersatzfreiheitsstrafe auf zehn Tage fest. Nachdem keine Zahlung

eingegangen war und eine Betreibung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse

kein Ergebnis versprach, gelangte das Zentrale Inkasso des Obergerichts mit

Schreiben vom 7. Juli 2010 an das Vollzugszentrum Bachtel mit der

Anordnung, die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.

C. Mit

Verfügung vom 30. September 2010 lud das Amt für Justizvollzug

(Vollzugszentrum Bachtel) A per 10. Dezember 2010 zum Antritt von

insgesamt zwölf Tagen Ersatzfreiheitsstrafe wegen der nicht beglichenen Bussen

in der Höhe von Fr. 500.- vor.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 1. November 2010 Rekurs, den die

Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 2. Dezember 2010

abwies, soweit sie darauf eintrat.

III.

Am 7. Januar 2011 gelangte A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, (I.) die vom Obergericht angeordnete

10-tägige Ersatzfreiheitsstrafe sei vorläufig aufzuschieben, denn (II.)

zunächst sei die auferlegte Busse mit Entschädigungszahlungen aus anderen

Verfahren zu verrechnen, (III.) die vom Stadtrichteramt angeordnete 2-tägige Ersatzfreiheitsstrafe

sei aufzuheben, (IV.) die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom

2.

Dezember 2010 sei aufzuheben und (V.) ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege

zu gewähren, es seien ein zweiter Schriftenwechsel und ein mündliches Verfahren

durchzuführen und es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 250.- zuzusprechen

oder eine unentgeltliche Vertreterin zur Seite zu stellen.

Mit Vernehmlassungseingabe vom 12. Januar 2011

beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der

Beschwerde. Das gleiche Begehren stellte das Amt für Justizvollzug mit

Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2011.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Sämtliche

Prozessvoraussetzungen sind erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten. Die

Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt grundsätzlich

in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

und § 38b Abs. 2 VRG).

2.

In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer insoweit eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, als er im Rahmen des Rekursverfahrens

keine Gelegenheit erhalten habe, sich zur Stellungnahme des Amts für Justizvollzug

vom 26. November 2010 zu äussern. Er verlangt allerdings lediglich, dass

ihm das Verwaltungsgericht die betreffende Stellungnahme zustellt und ihm eine

Frist von mindestens 10 Tagen ansetzt, sich dazu zu äussern. Diesem Anliegen

kam das Verwaltungsgericht nach, indem es dem Beschwerdeführer am 19. Januar

2011.

die Beschwerdeantwort samt der gewünschten Stellungnahme des

Beschwerdegegners zukommen liess und ihm Frist zur Stellungnahme bis am 31. Januar

2011.

einräumte; der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer aus einer allfälligen Verletzung

des rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten, da

ohnehin von einer Heilung des Verfahrensfehlers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

auszugehen ist.

2.1

Der

Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines mündlichen Verfahrens und

verlangt damit sinngemäss eine mündliche (öffentliche) Verhandlung. Ein Anspruch

auf Durchführung einer solchen Verhandlung besteht indessen nur in Verfahren,

die unter Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) fallen (BGr, 26. Oktober 2010,2C_370/2010, E. 2.5,

www.bger.ch; BGE 136 I 279 E. 1). Dies ist hier nicht der Fall, denn die

vorliegende Streitigkeit betrifft ausschliesslich verwaltungsrechtliche Fragen

des Strafvollzugs, nicht aber zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen

oder eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK

(BGr, 9. März 2007,1P.682/2006, E. 4.3, und BGr, 18. Mai 2005,

1P.264/2005, E. 2 [je unter www.bger.ch]; vgl. RB 2002 Nr. 34

E. 1c). Art. 30 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) gewährt ebenfalls kein Recht auf Durchführung einer

mündlichen Verhandlung, zumal das darin verankerte Recht auf eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nur im sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1

EMRK gewährleistet ist (Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 30 N. 17).

Schliesslich räumt auch das kantonale Recht keinen Anspruch auf eine mündliche

Verhandlung ein; vielmehr stellt § 59 Abs. 1 VRG die Durchführung

einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen des Verwaltungsgerichts. Im

vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Anhörung der Parteien

entscheidwesentlich sein könnte.

2.2

Der Beschwerdeführer

beantragte die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel. Dem Begehren ist mit

der Zustellung von Vernehmlassung und Beschwerdeantwort samt Beilagen zur

Vernehmlassung bzw. Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer entsprochen worden.

3.

3.1

Fällt der

Richter eine Busse im Sinn von Art. 106 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

(StGB) aus, so spricht er für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt

wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei

Monaten aus (Abs. 2). Auf den Vollzug und die Umwandlung sind die Art. 35

und 36 Abs. 2–5 StGB sinngemäss anwendbar (Abs. 5). Die

letztgenannten Bestimmungen betreffen den Vollzug einer Geldstrafe und die

diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Umwandlung einer Geldstrafe bzw. einer Busse erfolgt

bei Nichtbezahlung in der Regel automatisch (Stefan Trechsel et al.,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 36

N. 2). Eine Ausnahme besteht dort, wo die Geldstrafe oder Busse durch eine

Verwaltungsbehörde verhängt wurde; in diesem Fall entscheidet das Gericht über

die Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106

Abs. 5 StGB).

3.2

Der Beschwerdeführer

macht unter Hinweis auf letztere Bestimmung geltend, das Stadtrichteramt sei

nicht zur Anordnung der zweitägigen Ersatzfreiheitsstrafe befugt gewesen.

3.2.1

Dem Zürcher Stadtrichteramt kommt im Bereich von Verzeigungsfällen aus dem

Übertretungsstrafrecht die Befugnis zur Verhängung von Bussen in eigener

Verantwortung zu. Diesen besonderen Beamtinnen und Beam­ten dürfen keine

Weisungen über die materielle Erledigung einzelner Geschäfte erteilt werden (Art. 50

Abs. 3 der Gemeindeordnung vom 26. April 1970 [AS 101.100], Art. 28

lit. a des Beschlusses des Stadtrats Zürich vom 26. März 1997 über

die Departementsgliederung und -aufgaben [StRB DGA, AS 172.110], vgl. ferner § 115a

des kantonalen Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [LS 131.1], § 335a

der bis Ende 2010 noch massgeblichen Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom

4.

Mai 1919 [StPO ZH]). Das Stadtrichteramt war zum Erlass von Bussenverfügungen

samt Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe zuständig (§ 341 Ziff. 1

und 7 StPO ZH). Als weisungsunabhängige Strafverfolgungsbehörde ist das

Stadtrichteramt als Organ mit richterlichen Kompetenzen zu qualifizieren (vgl.

auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2010,

UK090364, E. II.1, www.gerichte-zh.ch). Hinzu kommt Folgendes: Verlangt

das Gesetz einen gerichtlichen Entscheid, so ist dieser Anforderung grundsätzlich

Genüge getan, wenn eine Weiterzugsmöglichkeit an ein (erstinstanzliches)

Gericht besteht (Mark E. Villiger, Handbuch der EMRK, 2. A., Zürich

1999, Rz. 331 Anm. 46). Dies trifft für Strafverfügungen des Stadtrichteramts

zu (§ 341 Ziff. 8 in Verbindung mit § 342 StPO ZH).

3.2.2

Ein Umwandlungsentscheid im Sinn von Art. 36 Abs. 2 StGB war

infolgedessen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erforderlich

(vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar

2010, UK090364, E. II.3, www.gerichte-zh.ch).

3.3

Es bleibt

somit für beide infrage stehenden Bussen dabei, dass die Umwandlung in

Ersatzfreiheitsstrafen automatisch erfolgt. In der Tat haben denn auch weder

das Stadtrichteramt noch das Obergericht anfechtbare Entscheide zur

Bussenumwandlung getroffen.

4.

4.1

Dem

Schuldner steht bei Nichtbezahlung einer rechtskräftigen Busse grundsätzlich

nur ein Rechtsmittel zur Verfügung, nämlich der verwaltungsverfahrensrechtliche

Rekurs gegen die Strafantrittsverfügung (vgl. auch Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich vom 18. Januar 2010, UK090364, E. II.3,

www.gerichte-zh.ch).

4.2

Die

automatische Umwandlung und damit die Strafantrittsverfügung des Beschwerdegegners

setzen allerdings voraus, dass dem Beschwerdeführer eine Zahlungsfrist

angesetzt wurde (Art. 35 Abs. 1 StGB), dass bei nicht fristgemässer

Zahlung allenfalls die Betreibung eingeleitet wurde (Abs. 3) und

schliesslich dass die Busse weder bezahlt noch auf dem Betreibungsweg

erhältlich ist (Art. 36 Abs. 1 StGB). Ausserdem muss dem Betroffenen

vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör eingeräumt werden (Trechsel, Art. 36

N 2).

Sind nicht sämtliche Voraussetzungen erfüllt, so erweist sich

die Strafantrittsverfügung der Vollzugsbehörde als unrechtmässig. Diesbezüglich

können sich die Vollzugsbehörden nicht darauf berufen, sie hätten lediglich

rechtskräftig verhängte Strafen zu vollziehen. Zutreffend ist allerdings, dass

die Richtigkeit und Angemessenheit der in den beiden Strafbescheiden von

Obergericht und Stadtrichteramt festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen nicht mehr

überprüft werden kann; gegen diese Entscheide hatten dem Beschwerdeführer seinerzeit

die strafprozessualen Rechtsmittel zur Verfügung gestanden.

4.3

Mit Bezug

auf die im Vollzugsverfahren noch zu berücksichtigenden Umstände hatte der Beschwerdeführer

in der Rekursschrift geltend gemacht, das Stadtrichteramt habe ihm keine

Zahlungsfrist angesetzt. Diese Rüge erhebt er mit der Beschwerde nicht mehr, weshalb

nicht weiter darauf einzugehen ist; immerhin ist darauf hinzuweisen, dass das

Stadtrichteramt im Schreiben vom 21. April 2010 ausdrücklich erwähnt

hatte, den Beschwerdeführer zur Zahlung der Busse ordnungsgemäss gemahnt zu

haben.

4.4

Allerdings

macht der Beschwerdeführer wie bereits im Rekursverfahren geltend, im Rahmen

anderer Strafverfahren seien ihm Entschädigungs- und Genugtuungszahlungen

zugesprochen worden, die von den auferlegten Bussbeträgen hätten abgezogen

werden müssen. Stattdessen hätten die Behörden diese Entschädigungsansprüche

(teilweise) mit unbeglichenen Prozess- und Betreibungskosten verrechnet, was im

Ergebnis einer Verletzung des Verbots des Schuldverhafts gleichkomme.

Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht in einem vom Beschwerdeführer

zitierten Urteil entschieden hat, dass ein ausdrücklich zur Begleichung einer

Busse einbezahlter Geldbetrag von der Behörde nicht mit Prozess- und Betreibungskosten

verrechnet werden darf, wenn dies eine Umwandlung der Busse in Haft zur Folge

hat (vgl. BGE 130 I 169 E. 2.3). Der vorliegende Fall ist aber insofern

anders gelagert, als der Beschwerdeführer eine Verrechnung zweier Bussen mit

Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen aus anderen, bereits abgeschlossenen

Verfahren verlangt. Zum Verrechnungszeitpunkt waren die vorliegend strittigen,

in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelten Bussen somit gar noch nicht

ausgesprochen. Ein Anspruch, Verrechnungen aus früheren Verfahren später wieder

rückgängig zu machen, ist zu verneinen.

4.5

Zu

erwähnen ist schliesslich, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers keine

Hinweise auf eine erhebliche Verschlechterung der massgebenden finanziellen

Verhältnisse enthalten. Es liegt demnach kein Gesuch im Sinn von Art. 36 Abs. 3

StGB vor.

5.

Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass die

Voraussetzungen für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen im verfügten Umfang

erfüllt sind. Es besteht auch kein Grund zu einem vorläufigen Aufschub der

Strafe. Die Vorinstanz hat dem Rekurs des Beschwerdeführers somit im Ergebnis

zu Recht nicht stattgegeben. Auf welche Anträge sich das dispositivmässige

Nichteintreten im Rekursentscheid bezieht, bleibt zwar unklar. Ist die Vorinstanz

auf einzelne Rechtsbegehren zu Unrecht nicht eingetreten, anstatt sie abzuweisen,

so vermag der Beschwerdeführer daraus aber nichts für sich abzuleiten. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

6.

Da der in der erstinstanzlichen Verfügung festgesetzte

Zeitpunkt für die Strafverbüssung inzwischen verstrichen ist, hat das

Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen

Strafantrittstermin festzulegen (vgl. etwa VGr, 7. April 2010,

VB.2010.00073, E. 4.4). Als angemessen erweist sich dabei, den

Beschwerdeführer neu auf Freitag, 6. Mai 2011, in den Strafvollzug

vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss der Vorladung des Justizvollzugs

vom 30. September 2010 bleiben bestehen. Dem Beschwerdeführer steht es nach

wie vor offen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch eine Bezahlung der auferlegten

Bussen abzuwenden.

7.

7.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG).

7.2

Der

Beschwerdeführer stellt allerdings ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin.

7.2.1

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 70 in

Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Sie haben überdies Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinn des

Gesetzes erscheint angesichts seiner Ausführungen in der Beschwerdeschrift als

glaubhaft. Zudem lässt sich der Standpunkt des Beschwerdeführers in Anbetracht

der noch wenigen Präjudizien betreffend Ersatzfreiheitsstrafen im Übertretungsstrafrecht

nicht als aussichtslos bezeichnen. Dem Gesuch ist zu entsprechen, weshalb die

Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.2.2

Hingegen besteht kein Anlass dazu, dem Beschwerdeführer eine unentgeltliche

Rechtsvertreterin zu bestellen. Mit seinen Ausführungen hat der Beschwerdeführer

gezeigt, dass er zur Wahrung seiner Rechte durchaus selbst in der Lage ist.

7.3

Als

unterliegende Partei steht dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

2.

Das

Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird neu auf Freitag, 6. Mai

2011, 09.30 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…