VB.2011.00015
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00015
23. Februar 2011Deutsch12 min
(URT.2011.13049)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00015
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Februar 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung
in den Strafvollzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 19. November
2008 auferlegte das Stadtrichteramt Zürich A eine Busse in der Höhe von
Fr. 200.- und fällte eine Ersatzfreiheitsstrafe im Umfang von zwei Tagen
aus. Trotz Mahnung und Androhung des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe ist
keine Zahlung eingegangen. Unter Mitteilung an das Vollzugszentrum Bachtel
verfügte das Stadtrichteramt am 21. April 2010, die Ersatzfreiheitsstrafe
zu vollziehen.
B. Im
Rahmen eines am 3. März 2009 ergangenen Urteils bestrafte das Obergericht
des Kantons Zürich A unter anderem mit einer Busse in der Höhe von Fr. 300.-
und setzte die Ersatzfreiheitsstrafe auf zehn Tage fest. Nachdem keine Zahlung
eingegangen war und eine Betreibung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse
kein Ergebnis versprach, gelangte das Zentrale Inkasso des Obergerichts mit
Schreiben vom 7. Juli 2010 an das Vollzugszentrum Bachtel mit der
Anordnung, die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.
C. Mit
Verfügung vom 30. September 2010 lud das Amt für Justizvollzug
(Vollzugszentrum Bachtel) A per 10. Dezember 2010 zum Antritt von
insgesamt zwölf Tagen Ersatzfreiheitsstrafe wegen der nicht beglichenen Bussen
in der Höhe von Fr. 500.- vor.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 1. November 2010 Rekurs, den die
Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 2. Dezember 2010
abwies, soweit sie darauf eintrat.
III.
Am 7. Januar 2011 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, (I.) die vom Obergericht angeordnete
10-tägige Ersatzfreiheitsstrafe sei vorläufig aufzuschieben, denn (II.)
zunächst sei die auferlegte Busse mit Entschädigungszahlungen aus anderen
Verfahren zu verrechnen, (III.) die vom Stadtrichteramt angeordnete 2-tägige Ersatzfreiheitsstrafe
sei aufzuheben, (IV.) die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom
2.
Dezember 2010 sei aufzuheben und (V.) ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren, es seien ein zweiter Schriftenwechsel und ein mündliches Verfahren
durchzuführen und es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 250.- zuzusprechen
oder eine unentgeltliche Vertreterin zur Seite zu stellen.
Mit Vernehmlassungseingabe vom 12. Januar 2011
beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der
Beschwerde. Das gleiche Begehren stellte das Amt für Justizvollzug mit
Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2011.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Sämtliche
Prozessvoraussetzungen sind erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten. Die
Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt grundsätzlich
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
und § 38b Abs. 2 VRG).
2.
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer insoweit eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, als er im Rahmen des Rekursverfahrens
keine Gelegenheit erhalten habe, sich zur Stellungnahme des Amts für Justizvollzug
vom 26. November 2010 zu äussern. Er verlangt allerdings lediglich, dass
ihm das Verwaltungsgericht die betreffende Stellungnahme zustellt und ihm eine
Frist von mindestens 10 Tagen ansetzt, sich dazu zu äussern. Diesem Anliegen
kam das Verwaltungsgericht nach, indem es dem Beschwerdeführer am 19. Januar
2011.
die Beschwerdeantwort samt der gewünschten Stellungnahme des
Beschwerdegegners zukommen liess und ihm Frist zur Stellungnahme bis am 31. Januar
2011.
einräumte; der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer aus einer allfälligen Verletzung
des rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten, da
ohnehin von einer Heilung des Verfahrensfehlers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
auszugehen ist.
2.1
Der
Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines mündlichen Verfahrens und
verlangt damit sinngemäss eine mündliche (öffentliche) Verhandlung. Ein Anspruch
auf Durchführung einer solchen Verhandlung besteht indessen nur in Verfahren,
die unter Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) fallen (BGr, 26. Oktober 2010,2C_370/2010, E. 2.5,
www.bger.ch; BGE 136 I 279 E. 1). Dies ist hier nicht der Fall, denn die
vorliegende Streitigkeit betrifft ausschliesslich verwaltungsrechtliche Fragen
des Strafvollzugs, nicht aber zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen
oder eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
(BGr, 9. März 2007,1P.682/2006, E. 4.3, und BGr, 18. Mai 2005,
1P.264/2005, E. 2 [je unter www.bger.ch]; vgl. RB 2002 Nr. 34
E. 1c). Art. 30 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) gewährt ebenfalls kein Recht auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung, zumal das darin verankerte Recht auf eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nur im sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1
EMRK gewährleistet ist (Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 30 N. 17).
Schliesslich räumt auch das kantonale Recht keinen Anspruch auf eine mündliche
Verhandlung ein; vielmehr stellt § 59 Abs. 1 VRG die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen des Verwaltungsgerichts. Im
vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Anhörung der Parteien
entscheidwesentlich sein könnte.
2.2
Der Beschwerdeführer
beantragte die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel. Dem Begehren ist mit
der Zustellung von Vernehmlassung und Beschwerdeantwort samt Beilagen zur
Vernehmlassung bzw. Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer entsprochen worden.
3.
3.1
Fällt der
Richter eine Busse im Sinn von Art. 106 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
(StGB) aus, so spricht er für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt
wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei
Monaten aus (Abs. 2). Auf den Vollzug und die Umwandlung sind die Art. 35
und 36 Abs. 2–5 StGB sinngemäss anwendbar (Abs. 5). Die
letztgenannten Bestimmungen betreffen den Vollzug einer Geldstrafe und die
diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe.
Die Umwandlung einer Geldstrafe bzw. einer Busse erfolgt
bei Nichtbezahlung in der Regel automatisch (Stefan Trechsel et al.,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 36
N. 2). Eine Ausnahme besteht dort, wo die Geldstrafe oder Busse durch eine
Verwaltungsbehörde verhängt wurde; in diesem Fall entscheidet das Gericht über
die Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106
Abs. 5 StGB).
3.2
Der Beschwerdeführer
macht unter Hinweis auf letztere Bestimmung geltend, das Stadtrichteramt sei
nicht zur Anordnung der zweitägigen Ersatzfreiheitsstrafe befugt gewesen.
3.2.1
Dem Zürcher Stadtrichteramt kommt im Bereich von Verzeigungsfällen aus dem
Übertretungsstrafrecht die Befugnis zur Verhängung von Bussen in eigener
Verantwortung zu. Diesen besonderen Beamtinnen und Beamten dürfen keine
Weisungen über die materielle Erledigung einzelner Geschäfte erteilt werden (Art. 50
Abs. 3 der Gemeindeordnung vom 26. April 1970 [AS 101.100], Art. 28
lit. a des Beschlusses des Stadtrats Zürich vom 26. März 1997 über
die Departementsgliederung und -aufgaben [StRB DGA, AS 172.110], vgl. ferner § 115a
des kantonalen Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [LS 131.1], § 335a
der bis Ende 2010 noch massgeblichen Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom
4.
Mai 1919 [StPO ZH]). Das Stadtrichteramt war zum Erlass von Bussenverfügungen
samt Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe zuständig (§ 341 Ziff. 1
und 7 StPO ZH). Als weisungsunabhängige Strafverfolgungsbehörde ist das
Stadtrichteramt als Organ mit richterlichen Kompetenzen zu qualifizieren (vgl.
auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2010,
UK090364, E. II.1, www.gerichte-zh.ch). Hinzu kommt Folgendes: Verlangt
das Gesetz einen gerichtlichen Entscheid, so ist dieser Anforderung grundsätzlich
Genüge getan, wenn eine Weiterzugsmöglichkeit an ein (erstinstanzliches)
Gericht besteht (Mark E. Villiger, Handbuch der EMRK, 2. A., Zürich
1999, Rz. 331 Anm. 46). Dies trifft für Strafverfügungen des Stadtrichteramts
zu (§ 341 Ziff. 8 in Verbindung mit § 342 StPO ZH).
3.2.2
Ein Umwandlungsentscheid im Sinn von Art. 36 Abs. 2 StGB war
infolgedessen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erforderlich
(vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar
2010, UK090364, E. II.3, www.gerichte-zh.ch).
3.3
Es bleibt
somit für beide infrage stehenden Bussen dabei, dass die Umwandlung in
Ersatzfreiheitsstrafen automatisch erfolgt. In der Tat haben denn auch weder
das Stadtrichteramt noch das Obergericht anfechtbare Entscheide zur
Bussenumwandlung getroffen.
4.
4.1
Dem
Schuldner steht bei Nichtbezahlung einer rechtskräftigen Busse grundsätzlich
nur ein Rechtsmittel zur Verfügung, nämlich der verwaltungsverfahrensrechtliche
Rekurs gegen die Strafantrittsverfügung (vgl. auch Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 18. Januar 2010, UK090364, E. II.3,
www.gerichte-zh.ch).
4.2
Die
automatische Umwandlung und damit die Strafantrittsverfügung des Beschwerdegegners
setzen allerdings voraus, dass dem Beschwerdeführer eine Zahlungsfrist
angesetzt wurde (Art. 35 Abs. 1 StGB), dass bei nicht fristgemässer
Zahlung allenfalls die Betreibung eingeleitet wurde (Abs. 3) und
schliesslich dass die Busse weder bezahlt noch auf dem Betreibungsweg
erhältlich ist (Art. 36 Abs. 1 StGB). Ausserdem muss dem Betroffenen
vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör eingeräumt werden (Trechsel, Art. 36
N 2).
Sind nicht sämtliche Voraussetzungen erfüllt, so erweist sich
die Strafantrittsverfügung der Vollzugsbehörde als unrechtmässig. Diesbezüglich
können sich die Vollzugsbehörden nicht darauf berufen, sie hätten lediglich
rechtskräftig verhängte Strafen zu vollziehen. Zutreffend ist allerdings, dass
die Richtigkeit und Angemessenheit der in den beiden Strafbescheiden von
Obergericht und Stadtrichteramt festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen nicht mehr
überprüft werden kann; gegen diese Entscheide hatten dem Beschwerdeführer seinerzeit
die strafprozessualen Rechtsmittel zur Verfügung gestanden.
4.3
Mit Bezug
auf die im Vollzugsverfahren noch zu berücksichtigenden Umstände hatte der Beschwerdeführer
in der Rekursschrift geltend gemacht, das Stadtrichteramt habe ihm keine
Zahlungsfrist angesetzt. Diese Rüge erhebt er mit der Beschwerde nicht mehr, weshalb
nicht weiter darauf einzugehen ist; immerhin ist darauf hinzuweisen, dass das
Stadtrichteramt im Schreiben vom 21. April 2010 ausdrücklich erwähnt
hatte, den Beschwerdeführer zur Zahlung der Busse ordnungsgemäss gemahnt zu
haben.
4.4
Allerdings
macht der Beschwerdeführer wie bereits im Rekursverfahren geltend, im Rahmen
anderer Strafverfahren seien ihm Entschädigungs- und Genugtuungszahlungen
zugesprochen worden, die von den auferlegten Bussbeträgen hätten abgezogen
werden müssen. Stattdessen hätten die Behörden diese Entschädigungsansprüche
(teilweise) mit unbeglichenen Prozess- und Betreibungskosten verrechnet, was im
Ergebnis einer Verletzung des Verbots des Schuldverhafts gleichkomme.
Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht in einem vom Beschwerdeführer
zitierten Urteil entschieden hat, dass ein ausdrücklich zur Begleichung einer
Busse einbezahlter Geldbetrag von der Behörde nicht mit Prozess- und Betreibungskosten
verrechnet werden darf, wenn dies eine Umwandlung der Busse in Haft zur Folge
hat (vgl. BGE 130 I 169 E. 2.3). Der vorliegende Fall ist aber insofern
anders gelagert, als der Beschwerdeführer eine Verrechnung zweier Bussen mit
Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen aus anderen, bereits abgeschlossenen
Verfahren verlangt. Zum Verrechnungszeitpunkt waren die vorliegend strittigen,
in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelten Bussen somit gar noch nicht
ausgesprochen. Ein Anspruch, Verrechnungen aus früheren Verfahren später wieder
rückgängig zu machen, ist zu verneinen.
4.5
Zu
erwähnen ist schliesslich, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers keine
Hinweise auf eine erhebliche Verschlechterung der massgebenden finanziellen
Verhältnisse enthalten. Es liegt demnach kein Gesuch im Sinn von Art. 36 Abs. 3
StGB vor.
5.
Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass die
Voraussetzungen für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen im verfügten Umfang
erfüllt sind. Es besteht auch kein Grund zu einem vorläufigen Aufschub der
Strafe. Die Vorinstanz hat dem Rekurs des Beschwerdeführers somit im Ergebnis
zu Recht nicht stattgegeben. Auf welche Anträge sich das dispositivmässige
Nichteintreten im Rekursentscheid bezieht, bleibt zwar unklar. Ist die Vorinstanz
auf einzelne Rechtsbegehren zu Unrecht nicht eingetreten, anstatt sie abzuweisen,
so vermag der Beschwerdeführer daraus aber nichts für sich abzuleiten. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Da der in der erstinstanzlichen Verfügung festgesetzte
Zeitpunkt für die Strafverbüssung inzwischen verstrichen ist, hat das
Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen
Strafantrittstermin festzulegen (vgl. etwa VGr, 7. April 2010,
VB.2010.00073, E. 4.4). Als angemessen erweist sich dabei, den
Beschwerdeführer neu auf Freitag, 6. Mai 2011, in den Strafvollzug
vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss der Vorladung des Justizvollzugs
vom 30. September 2010 bleiben bestehen. Dem Beschwerdeführer steht es nach
wie vor offen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch eine Bezahlung der auferlegten
Bussen abzuwenden.
7.
7.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG).
7.2
Der
Beschwerdeführer stellt allerdings ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin.
7.2.1
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 70 in
Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Sie haben überdies Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinn des
Gesetzes erscheint angesichts seiner Ausführungen in der Beschwerdeschrift als
glaubhaft. Zudem lässt sich der Standpunkt des Beschwerdeführers in Anbetracht
der noch wenigen Präjudizien betreffend Ersatzfreiheitsstrafen im Übertretungsstrafrecht
nicht als aussichtslos bezeichnen. Dem Gesuch ist zu entsprechen, weshalb die
Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.2.2
Hingegen besteht kein Anlass dazu, dem Beschwerdeführer eine unentgeltliche
Rechtsvertreterin zu bestellen. Mit seinen Ausführungen hat der Beschwerdeführer
gezeigt, dass er zur Wahrung seiner Rechte durchaus selbst in der Lage ist.
7.3
Als
unterliegende Partei steht dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
2.
Das
Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird neu auf Freitag, 6. Mai
2011, 09.30 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…