VB.2011.00017
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00017
2. Mai 2011Deutsch14 min
(URT.2011.13230)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00017
Urteil
der Einzelrichterin
vom 2. Mai 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiber Markus
Heer.
In Sachen
Stadt D,
Beschwerdeführerin,
gegen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegner,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
ab August 2008 durch die Fürsorgebehörde der Stadt D mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Mit Leistungsentscheid vom 12. Januar 2009 gewährte die
Fürsorgebehörde A wirtschaftliche Hilfe von monatlich Fr. 1'027.50.
Gleichzeitig wurde ihm die Weisung erteilt, eine seinen Fähigkeiten
entsprechende Arbeit zu suchen, an einem Integrationsprojekt teilzunehmen und
die Betreuung seiner Mutter soweit zu regeln, dass eine ausreichende
Erwerbstätigkeit möglich sei, welche eine Ablösung von der Sozialhilfe erlaube.
Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass die Leistungen gekürzt würden, wenn
die Auflagen und Meldepflichten nicht eingehalten würden. Der Entscheid erwuchs
in Rechtskraft.
B. Mit
Leistungsentscheid vom 17. August 2009 gewährte die Fürsorgebehörde A wirtschaftliche
Hilfe von monatlich Fr. 1'330.50. Gleichzeitig wurde ihm die Weisung
erteilt, die Betreuung seiner Mutter bis am 31. Oktober 2009 so zu regeln,
dass ihm eine Erwerbstätigkeit von mindestens 50 % möglich sei, und an einem
Integrationsprojekt teilzunehmen. Er wurde wiederum darauf hingewiesen, dass
die Leistungen gekürzt würden, wenn die Auflagen und Weisungen nicht
eingehalten würden. Eine dagegen von A erhobene Einsprache wies die
Unterstützungskommission der Fürsorgebehörde D mit rechtskräftigem Entscheid
vom 26. November 2009 ab. Ab November 2009 kürzte die Fürsorgebehörde den
Grundbedarf um 15 %, ohne dass darüber eine Verfügung getroffen worden wäre.
C. Am 28. Januar
2010 erteilte die Fürsorgebehörde A die Auflage, sich bis am 28. Februar
2010 im Einsatzprogramm C zur Arbeit einzufinden. Halte er die Frist nicht ein,
werde die Unterstützung per 1. März 2010 eingestellt. Die dagegen
erhobenen Einsprachen wiesen die Unterstützungskommission der Fürsorgebehörde D
am 25. März 2010 und die Fürsorgebehörde D am 10. Juni 2010 ab. Die
wirtschaftliche Unterstützung wurde per Ende Februar 2010 eingestellt; eine
separate Einstellungsverfügung wurde nicht erlassen.
Erwägungen
II.
A rekurrierte am 4. August 2010 gegen den Beschluss
der Fürsorgebehörde vom 10. Juni 2010 und beantragte die Weiterführung der
Unterstützung durch das Sozialamt sowie die Bezahlung der offenen
Krankenkassenprämien und von zwei Betreibungen, die durch das Sozialamt
verursacht worden seien. Der Bezirksrat trat am 19. November 2010 auf den
Rekurs nicht ein, stellte aber fest, dass die Kürzung des Grundbedarfs um 15 %
per 1. November 2009 und die gänzliche Leistungseinstellung per 1. März
2010.
nichtig seien. Die Fürsorgebehörde D werde verpflichtet, die Beträge, um
die der Grundbedarf in der Zeit vom November 2009 bis Februar 2010 gekürzt
worden sei, nachzuzahlen und ihm ab März 2010 die volle wirtschaftliche Hilfe
gemäss Bedarfsberechnung nachzuzahlen bzw. weiter auszurichten.
III.
Dagegen erhob die Stadt D am 7. Januar 2011
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung
des Beschlusses des Bezirksrats. Es sei festzustellen, dass die Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe per Ende Februar 2010 zu Recht erfolgt sei. Bezüglich
der Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe für den Zeitraum von November 2009 bis
Februar 2010 sei festzustellen, dass der Beschluss vom 17. August 2009 in
Rechtskraft erwachsen sei und Bestand habe; eventualiter sei festzustellen,
dass die Kürzung zu Recht erfolgt und in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekt
verfügt worden sei, weshalb die durch den Bezirksrat verfügte Nachzahlung aufzuheben
sei. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei auch für das Beschwerdeverfahren
zu bestätigen.
Der Bezirksrat D beantragte am 17. Januar 2011 die
Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids. A beantragte am 29. März 2011 innert zweimal
erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde. Der Antrag, den Entzug der
aufschiebenden Wirkung zu bestätigen, sei abzuweisen. Ferner sei ein zweiter
Schriftenwechsel anzuordnen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen. Über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung sei vorab zu entscheiden. Die Stadt D verzichtete am 7. April
2011.
auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Der
Bezirksrat trat in Disp.-Ziff. I seines Rekursentscheids auf den Rekurs
gegen die Fristansetzung vom 28. Januar 2010 und den entsprechenden
Einspracheentscheid vom 10. Juni 2010 nicht ein. In Disp.-Ziff. II
stellte er die Nichtigkeit der Kürzung des Grundbedarfs und der gänzlichen
Leistungseinstellung fest. In Disp.-Ziff. III verpflichtete er die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung des Kürzungsbetrags und zur Nach- bzw.
Weiterzahlung der vollen wirtschaftlichen Hilfe.
Der Grundbedarf beträgt für eine Person in einem
Zwei-Personen-Haushalt Fr. 735.- pro Monat. Der Kürzungsbetrag von 15 %
des Grundbedarfs von November 2009 bis Februar 2010 beläuft sich somit auf
Fr. 441.-. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen,
namentlich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe, ist der Streitwert in der
Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf
Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38
N. 5). Vorliegend kann für die Berechnung des Streitwerts hinsichtlich der
Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe auf den letzten Leistungsentscheid vom
17.
August 2009 abgestellt werden, welcher eine monatliche Unterstützung
des Beschwerdegegners von Fr. 1'330.50 vorsah, was zu einem Jahrestotal
von Fr. 15'966.- führt. Zusammen mit der Verpflichtung zur Rückerstattung
des Kürzungsbetrags ergibt sich somit ein Streitwert von Fr. 16'407.-. Über
ein Rechtsmittel, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt,
entscheidet die Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
1.2.1
Soweit sich die Beschwerde gegen das Nichteintreten des Bezirksrats auf den
Rekurs richtet, ist das Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zu deren Behandlung
zuständig. Die Beschwerdeführerin ist durch das Nichteintreten auf den Rekurs
jedoch nicht beschwert; ihr mangelt es an einem schutzwürdigen Interesse an der
Aufhebung des Nichteintretensentscheids, weshalb diesbezüglich auf den Rekurs
nicht einzutreten ist.
1.2.2
Die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für den Zeitraum vom November 2009 bis
Februar 2010 steht im Zusammenhang mit den rechtskräftigen Verfügungen vom 12. Januar
2009.
und 17. August 2009. Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur
Nachzahlung des Kürzungsbetrags ist als aufsichtsrechtliche Anordnung des
Bezirksrats zu betrachten (vgl. § 142 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom
6.
Juni 1926). Dagegen steht die Beschwerde ans Verwaltungsrecht nicht
offen, vielmehr kann die Anordnung mit aufsichtsrechtlichem Rekurs beim
Regierungsrat als Oberaufsichtsbehörde angefochten werden (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16 f.). Diesbezüglich
ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Sache an den
Regierungsrat zu überweisen.
1.2.3
Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ab März 2010 steht in einem
engen Zusammenhang mit der angefochtenen Anordnung der Beschwerdeführerin vom
28.
Januar 2010 bzw. mit den Einspracheentscheiden vom 25. März 2010
und 10. Juni 2010. Im Einspracheentscheid vom 10. Juni 2010 entschied
die Beschwerdeführerin sinngemäss über die Einstellung der wirtschaftlichen
Hilfe. Wenn nun der Beschwerdeführer im Rekursverfahren beantragte, dass die
wirtschaftliche Hilfe weiterzuführen sei, lag dies im Rahmen des
Streitgegenstands. Indem der Bezirksrat die Nichtigkeit der Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe feststellte und die Beschwerdeführerin verpflichtete, ab
März 2010 die volle wirtschaftliche Hilfe nachzuzahlen bzw. weiterhin
auszurichten, hiess er den Rekurs sinngemäss teilweise gut. Insofern ist das
Dispositiv
Dispositiv des Rekursentscheids missverständlich. Zur Beurteilung der
teilweisen Gutheissung des Rekurses ist das Verwaltungsgericht gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
diesbezüglich einzutreten.
1.3 Da
vorliegend der Entscheid in der Sache ergeht, muss über den Antrag der Beschwerdeführerin,
wonach der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch für das Beschwerdeverfahren
zu bestätigen sei, nicht entschieden werden.
1.4 Für die
Durchführung des vom Beschwerdegegner beantragten zweiten Schriftenwechsels
bestand kein Grund, zumal die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort
verzichtete.
2.
Die wirtschaftliche Hilfe darf gemäss § 21 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen
oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern. Vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen kann
ausnahmsweise und unter Berücksichtigung von Art. 12 der Bundesverfassung
vom 18. Juni 1999 (BV) abgewichen werden (§ 24a Abs. 1 SHG). Die
Leistungen sind ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn der
Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines
Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), ihm die Leistungen deshalb gekürzt
worden sind (lit. b) und ihm schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung
eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit bzw. zur Geltendmachung des
Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c).
3.
3.1 Der
Bezirksrat führte im Wesentlichen aus, die Einstellung der wirtschaftlichen
Hilfe hätte mittels einer anfechtbaren Verfügung erfolgen müssen. Dass dies die
Beschwerdeführerin unterlassen habe, sei ein schwerwiegender Verfahrensmangel,
welcher die Nichtigkeit der Einstellung der Hilfe zur Folge habe.
3.2 Die
Beschwerdeführerin ist hingegen der Auffassung, die Leistungseinstellung könne
mit einer letztmaligen Fristansetzung zur Erfüllung bereits rechtskräftig
entschiedener Auflagen verbunden werden.
4.
4.1 Die
Rechtmässigkeit der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe hängt unter anderem
davon ab, ob die Leistungen zuvor bereits rechtmässig gekürzt worden sind (§ 24a
Abs. 1 lit. b SHG). Vorfrageweise ist deshalb zu prüfen, ob ein
gültiger Kürzungsentscheid vorliegt.
4.2 Wird die
wirtschaftliche Hilfe gekürzt oder eingestellt, stellt sich regelmässig die Frage
nach der Rechtmässigkeit der Sanktion. So muss dem Hilfesuchenden die
Möglichkeit offenstehen, in einem Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen, ob
die Voraussetzungen für die Kürzung oder Einstellung der Leistungen gegeben
waren und ob die Sanktion in ihrem Ausmass oder ihrer Dauer verhältnismässig
ist. Dabei steht ihm beispielsweise der Einwand offen, dass er entgegen der
Auffassung der Sozialbehörde die Auflagen erfüllt habe oder dass ihm die
Erfüllung der Auflage aus nicht von ihm zu verantwortenden Gründen nicht
möglich gewesen sei. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Kürzung oder Einstellung
der wirtschaftlichen Hilfe durch eine anfechtbare Verfügung erfolgt, können
doch allfällige Einwände des Hilfesuchenden erst im Zeitpunkt der Kürzung oder
Einstellung, nicht aber bereits bei deren Androhung beurteilt werden. Wollte
man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen, dass mit der Sanktionsandrohung
gleichzeitig eine suspensiv bedingte Kürzung oder Einstellung verfügt werde, so
würde dies die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht davon entbinden, über
den Eintritt der Bedingung eine separate Verfügung zu treffen.
4.3 Die
Beschwerdeführerin auferlegte dem Hilfesuchenden mit Leistungsentscheid vom 12. Januar
2009 unter anderem, die Betreuung seiner Mutter soweit zu regeln, dass ihm die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich sei. Für den Fall des Verstosses gegen
die Auflage drohte sie ihm die Kürzung des Grundbedarfs an. Der Leistungsentscheid
erwuchs in Rechtskraft. Im Leistungsentscheid vom 17. August 2009 verfügte
sie, dass der Beschwerdegegner die Betreuung seiner Mutter bis am 31. Oktober
2009 so zu regeln habe, dass die Aufnahme einer mindestens 50-prozentigen
Erwerbstätigkeit möglich sei. Ab dem 1. November 2009 habe er eine seinen
Fähigkeiten entsprechende Arbeit zu suchen, seine Suchbemühungen nachzuweisen
und an einem Integrationsprojekt teilzunehmen. Bei Nichtbeachtung der Auflagen
würden die Leistungen gekürzt.
Sowohl im Leistungsentscheid vom 12. Januar 2009 als
auch in demjenigen vom 17. August 2009 wurde dem Beschwerdegegner die
Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe lediglich angedroht. Hingegen erfolgte noch
kein Entscheid über eine allfällige Sanktion, deren Dauer und Ausmass. Auch der
Einspracheentscheid vom 26. November 2009 hatte lediglich die Frage, ob
die im Leistungsentscheid vom 17. August 2009 getroffenen Auflagen
rechtmässig seien, zum Gegenstand. Über die Kürzung selbst wurde hingegen kein
formeller Entscheid getroffen. Damit fehlte es aber an einer Grundlage für die
Vornahme der Kürzung. Indem die Beschwerdeführerin lediglich den gekürzten
Grundbedarf auszahlte, nahm sie eine Vollzugshandlung vor, ohne dass eine
Verfügung bestanden hatte, die es zu vollziehen galt.
Der Bezirksrat ging deshalb von der Nichtigkeit der
Kürzung aus. Der Begriff der Nichtigkeit wird in der Regel im Zusammenhang mit
einer Verfügung verwendet (vgl. etwa Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 28 ff.,
Ulrich Häfelin/Georg Müller, Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich 2010, Rz. 955 ff.). Wie dargelegt, mangelt es vorliegend aber
gerade an einer Verfügung, die Grundlage für die vorgenommene Kürzung bilden
konnte. Dass der Grundbedarf gekürzt wurde, ergab sich nämlich allein daraus,
dass dem Beschwerdegegner nicht mehr der volle Grundbedarf ausgerichtet wurde.
Dies war jedoch nach dem Gesagten unzulässig.
4.4 Damit
ergibt sich ohne Weiteres, dass auch die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe
unzulässig war, mangelte es doch an einer vorgängigen rechtmässigen Kürzung der
Leistungen (§ 24a Abs. 1 lit. b SHG; vgl. vorangehend E. 4.3).
Im Übrigen wurde auch die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe durch die
Beschwerdeführerin nicht verfügt, sondern am 28. Januar 2010 lediglich
angedroht, weshalb sie auch aus diesem Grund unzulässig war.
4.5 Zusammenfassend
ergibt sich, dass der Bezirksrat den Rekurs des Beschwerdegegners zu Recht
sinngemäss teilweise guthiess und die Beschwerdeführerin verpflichtete, die wirtschaftliche
Hilfe ab März 2010 nachzuzahlen bzw. weiterhin auszurichten.
5.
Der Beschwerdegegner beantragt für das vorliegende
Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
5.1 Soweit der
Beschwerdegegner beantragte, dass über sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege vorab zu entscheiden sei, bestand dafür kein
Grund. Insbesondere war nicht zu erwarten, dass sich nach Einreichung der
Beschwerdeschrift ein erheblicher Rechtsverfolgungsaufwand und entsprechende
Kosten ergeben würden.
5.2 Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist als gegenstandslos geworden
abzuschreiben, da dem obsiegenden Beschwerdegegner keine Kosten aufzuerlegen
sind.
5.3 Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben der
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG)
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2
VRG).
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit
der anwaltlichen Vertretung verweist das Verwaltungsgericht in konstanter
Praxis auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 14. Dezember 2006 (2P_234/2006
E. 5.1), aus welchem es den Grundsatz ableitet, dass die Notwendigkeit
einer anwaltlichen Vertretung in sozialhilferechtlichen Verfahren nur mit
Zurückhaltung anzunehmen sei. In solchen Verfahren gehe es nämlich regelmässig
vorab um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse, welche den Betroffenen in
der Regel ohne anwaltliche Vertretung möglich und zumutbar sei (vgl. etwa VGr,
7. Oktober 2010, VB.2010.00370, E. 7.2.1). Dieser Grundsatz entbindet
aber nicht davon, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie
die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu
berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der
Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen
liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden.
Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen
droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn
zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt
nicht gewachsen wäre (BGr, 22. November 2008,8C_139/2008 E. 10.1).
Aufgrund seiner finanziellen Tragweite kommt dem Entscheid
des Bezirksrats für den Beschwerdegegner zwar eine nicht unerhebliche Bedeutung
zu, indessen drohte ihm im Beschwerdeverfahren kein derart starker Eingriff in
seine Rechtsstellung, dass seine Verbeiständung geradezu geboten gewesen wäre.
Daneben stellten sich weder besonders schwierige Rechtsfragen noch ist der
Sachverhalt als komplex zu bezeichnen. Der Beschwerdegegner ist zudem durchaus
in der Lage, seinen Standpunkt zu vertreten, was seine Rekursschrift und die
verschiedenen Einsprachen zeigen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände
bedurfte er im vorliegenden Verfahren keiner Rechtsvertreterin, weshalb sein Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind der in der Hauptsache
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung wurde von
keiner der Parteien beantragt.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
2. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;
und
entscheidet:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verpflichtung
der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner ab März 2010 die volle wirtschaftliche
Hilfe gemäss Bedarfsberechnung nachzuzahlen bzw. weiterhin auszurichten, wird
bestätigt.
2. Soweit
sich die Beschwerde gegen die Feststellung der Nichtigkeit der Kürzung des
Grundbedarfs um 15 % per 1. November 2009 und die Verpflichtung der
Beschwerdeführerin richtet, dem Beschwerdeführer die Beträge nachzuzahlen, um
die der Grundbedarf in der Zeit vom November 2009 bis Februar 2010 gekürzt
wurde, werden die Akten im Sinn der Erwägungen dem Regierungsrat überwiesen.
3. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'700.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an…