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Entscheid

VB.2011.00021

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00021

7. April 2011Deutsch13 min

(URT.2011.13159)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

weitere Erwägungen dazu.

2.3.2

Bezüglich der das Grundstück Kat.-Nr. 05 belastenden Auflage erwog das Baurekursgericht,

diese Auflage sei mit der Bewilligung verknüpft gewesen und entfalle mit dem

Wegfall der Bewilligungspflicht. Für den Erhalt der Auflage bestehe keine

gesetzliche Grundlage, auch nicht in Art. 14 Abs. 5 BewG, der eine

Auflage bei fehlender Bewilligungspflicht nur dann ermögliche, wenn Personen im

Ausland keine beherrschende Stellung innehätten.

Auch diese Beurteilung ist gesetzeskonform. Gemäss

Art. 14 Abs. 1 BewG wird die Bewilligung unter Bedingungen und

Auflagen erteilt, die sicherstellen, dass das Grundstück zu dem vom Erwerber

geltend gemachten Zweck verwendet wird. Daraus hat das Baurekursgericht

zutreffend abgeleitet, dass das Gesetz dann, wenn mangels Bewilligungspflicht

keine Bewilligung erforderlich ist, grundsätzlich auch keine Auflagen zulässig

sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann auch die Feststellung

fehlender Bewilligungspflicht beim Erwerb eines Betriebsstätte-Grundstücks

nicht mit einer Auflage belastet werden. Das Gesetz nennt zahlreiche

verschiedene Gründe, weshalb ein Grundstückserwerb keiner Bewilligungspflicht

unterliegt, etwa solche des Bestimmungszwecks (Art. 2 Abs. 2

lit. a und b BewG) oder solche aufgrund persönlicher Eigenschaften

(Art. 5 und 6 BewG) oder anderer persönlicher Umstände (Art. 7

lit. a bis j BewG). In einem einzigen dieser Fälle (keine beherrschende

Stellung durch Personen im Ausland gemäss Art. 6 BewG) sieht Art. 14

Abs. 5 BewG vor, dass die Feststellung der Verneinung der Bewilligungspflicht

an eine bestimmte Auflage zu knüpfen ist. Demgemäss ist in allen anderen Fällen

fehlender Bewilligungspflicht eine Auflage ausgeschlossen; eine analoge Anwendung

von Art. 14 Abs. 5 BewG verbietet sich.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die

Bewilligungspflicht sei vorliegend gerade nicht entfallen, da die

streitbetroffenen Grundstücke eben keine Betriebsstätte-Grundstücke seien, kann

ihr nicht gefolgt werden. Der Erwerb wurde seinerzeit ausdrücklich als Betriebsstätte-Grundstücke

gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c BewG bewilligt. Diese Qualifikation

kann heute – ohne das Vorliegen eines Falles von Nichtigkeit oder

Widerrufbarkeit – nicht mehr infrage gestellt werden. Hätte die

Gesetzesänderung vom 30. April 1997 im Erwerbszeitpunkt bereits in Kraft

gestanden, hätte der Bezirksrat damals die Bewilligungspflicht verneint und

demnach auch keine Auflagen statuieren können.

2.3.3

Damit fallen alle aufgrund der damaligen Gesetzeslage statuierten Auflagen

gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen von Gesetzes wegen dahin.

2.4 Bei dieser

Rechtslage bleibt auch kein Raum für eine Rückweisung der Sache zur weiteren

Abklärung, wie dies die Beschwerdeführerin eventuell für den Fall der Abweisung

ihrer drei Hauptanträge verlangt.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die

Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in

Verbindung mit § 13 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959,

VRG). Bei der Gerichtsgebühr ist von einem Streitwert von rund Fr. 3 Millionen

auszugehen (Differenz zwischen Erwerbs- und Verkaufspreis), wobei der Ansatz

angesichts des Bearbeitungsaufwands und der Schwierigkeit auf ein Minimum zu

reduzieren ist (vgl. § 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010; GebV VGr).

Die Beschwerdeführerin ist überdies dazu zu verpflichten,

der Beschwerdegegnerin 2 für das Beschwerdeverfahren eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch hier ist der

hohe Streitwert zu berücksichtigen, dem jedoch ein eher geringes Mass an

Schwierigkeit und notwendigem Bearbeitungsaufwand gegenübersteht (vgl. § 8

Abs. 1 GebV VGr).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 20'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 20'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…