VB.2011.00022
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00022
24. August 2011Deutsch13 min
(URT.2011.13514)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2011.00022
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. August 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter
Peter Sträuli, Gerichtsschreiberin
Ariane Tinner.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1967, Staatsangehöriger von F, reiste am 16. Dezember
2002 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Gesuch wurde am 30. Dezember
2002 letztinstanzlich abgewiesen. Er wurde in der Folge in Ausschaffungshaft
genommen. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 hiess das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration, BFM) ein
Wiedererwägungsgesuch gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2004, insbesondere
wegen der HIV-Infektion von A, teilweise gut und ordnete dessen vorläufige
Aufnahme vorerst für zwölf Monate an. Am 30. Oktober 2006 heiratete er die
Schweizer Bürgerin C, geboren 1960, und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei der Ehefrau, welche letztmals bis 29. Oktober 2008 verlängert
wurde.
Seit Ende September 2007 leben die Eheleute A-C getrennt.
Am 20. Dezember 2007 schlossen sie im Rahmen eines Eheschutzverfahrens am
Bezirksgericht D eine Trennungsvereinbarung.
Aufgrund der fehlenden ehelichen Gemeinschaft und weil das
Verhalten von A zu Klagen Anlass gegeben habe, widerrief das Migrationsamt mit
Verfügung vom 10. Juni 2008 seine bis 29. Oktober 2008 gültig
gewesenen Aufenthaltsbewilligung, verweigerte ihm den weiteren Aufenthalt und
setzte ihm Frist zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit und zum Verlassen der Schweiz
bis 20. August 2008 an.
Erwägungen
II.
Der Regierungsrat wies dessen Rekurs am 1. Dezember
2010.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 11. Januar 2011 liess A dem Verwaltungsgericht
beantragen, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter
sei er aufgrund der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen. Zudem sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.
A reichte am 28. Januar 2011 seine derzeitige
Wohnadresse nach.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen
liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1
und § 50 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer kann seinen weiteren Aufenthalt seit der Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft Anfang Oktober 2007 nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG) abstützen. Ebenso kann er kein Aufenthaltsrecht aus Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) aus Familienleben ableiten, soweit die Beziehung zu
seiner früheren Ehefrau betroffen ist. Es besteht auch kein Anspruch aus Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG, da die Eheleute – seit der Heirat am 30. Oktober
2006.
bis zum Auszug des Beschwerdeführers Anfang Oktober 2007 – weniger als
drei Jahre in der Schweiz zusammengelebt haben. Es bestehen zudem keine
wichtigen Gründe im Sinn von Art. 49 AuG bzw. Art. 76 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007
(VZAE) für das Getrenntleben der Eheleute. Es kann im Übrigen auf die Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, es bestünden wichtige persönliche Gründe im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, welche einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden, da er sich in einer medizinischen
Notlage befinde.
2.2.1
Medizinische Gründe können als wichtige
persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG anerkannt
werden, sofern der Betroffene nachweist, dass er ernsthafte gesundheitliche
Probleme aufweist und dass diese über längere Zeit eine permanente Behandlung
oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig machen, die im
Herkunftsland nicht verfügbar oder nicht erschwinglich sind, sodass der Abbruch
der in der Schweiz erhältlichen medizinischen Behandlung zu einer erheblichen
Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde (Peter Bolzli in: Marc
Spescha et al., Migrationsrecht, 2. A., Zürich 2009, Art. 83 AuG
N. 17). Für sich allein vermögen gesundheitliche Leiden kein
Anwesenheitsrecht bzw. einen Härtefall zu begründen, es sei denn, eine Person könnte
nach ihrer Rückkehr die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht
erhalten oder wäre wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert (vgl.
EMARK, 2004 Nr. 32, E. 7.1; BVGr, 2. November 2007, D-7298/2006,
E. 4.1). Keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG stellt der Umstand dar, dass der betroffene Ausländer in der
Schweiz lediglich eine bessere medizinische Versorgung erhält als in seinem
Herkunftsland (BGr, 20. August 2009,2C_216/2009; BGE 128 II 200
E. 5.3; EMARK, 2003 Nr. 24, E. 5b; vgl. auch Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr,
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 50
N. 28). Ob in diesem Sinn schwerwiegende medizinische Gründe bestehen, ist
nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
2.2.2
Der Schutzbereich der Regelung in Art. 50
AuG erfasst nur solche wichtigen persönlichen Gründe, die in Zusammenhang mit
einer in der Schweiz gelebten Ehe bzw. mit deren Auflösung stehen. Dabei muss
es sich um Gründe handeln, die in einem Zusammenhang mit dem Umstand stehen,
dass die betreffende ausländische Person in der Schweiz verheiratet war (oder
noch formell ist) und deshalb für eine gewisse Zeit hier gelebt hat. So werden
nur die aufgrund der gescheiterten Ehe in der Schweiz stark erschwerten
Wiedereingliederung im Herkunftsland oder die Beziehung zu gemeinsamen Kindern
als mögliche wichtige persönliche Gründe genannt (BGr, 26. Februar 2010,
2C_540/2009, E. 2.1; BBl 2002, 3753 Ziff. 1.3.7.6; vgl. auch BGr, 29. November
2010,2C_590/2010, E. 2.5). Dieser Zusammenhang kann auch im Fall eines
schwerwiegenden medizinischen Grundes gegeben sein, beispielsweise bei einer
Erkrankung während des auf die Ehe gestützten Aufenthalts in der Schweiz. In
diesem Fall bestünde zumindest ein zeitlicher Konnex der Härtefallsituation mit
dem Umstand des Lebens in der Schweiz als Folge des Eheschlusses.
Ist die
gesundheitliche Beeinträchtigung indes nachweislich bereits im Zeitpunkt der Einreise
in die Schweiz bzw. vor der Heirat gegeben, so wird in der Regel die
Härtefallsituation eines Zusammenhangs mit der in der Schweiz gelebten Ehe
entbehren (2C_216/2009, E. 4.2; vgl. auch BGE 128 II 200
E. 5.3).
2.2.3
Schliesslich kann sich ein wichtiger
Grund aber auch aus anderen Umständen ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE) erwähnten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung
eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich
noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (BGr, 9. November 2010,
2C_411/2010, E. 4.1). Gesundheitliche Probleme, welche nicht schwerwiegend
sind und für sich allein einen Verbleib in der Schweiz erforderlich machen,
sind daher in der Gesamtwürdigung aller Umstände mitzuberücksichtigen (vgl. Art. 31
Abs. 1 lit. f VZAE).
2.2.4
Zu prüfen ist somit zunächst, ob
vorliegend schwerwiegende medizinische Gründe bestehen, welche einen weiteren
Verbleib in der Schweiz erforderlich machen.
Der Beschwerdeführer leidet nachweislich unter einer HIV-Infektion,
die bereits das Stadium CDC-C3 erreicht hat, was bedeutet, dass das Virus
bereits ausgebrochen ist. Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2004 an einer
offenen Tuberkulose gelitten. Im ärztlichen Bericht des Universitätsspitals
Zürich ist die Diagnose, dass beim Beschwerdeführer eine HIV-Infektion im
CDC-Stadium C3 vorliege, bestätigt worden. Dies entspreche einer mittelschweren
Immundefizienz.
2.2.5
Die Vorinstanz geht davon aus, dass die
Therapie in F nach der Rückkehr des Beschwerdeführers weitergeführt werden
könne. Sie stützt sich insbesondere auf eine Auskunft der Schweizerischen
Botschaft in E (F) vom 25. Juli 2008, wonach die medizinische Versorgung
von Aids-Erkrankten besonders in der Hauptstadt sehr gut sei und für
Aids-Erkrankte im fortgeschrittenen Stadium (C1-C3) Therapiemöglichkeiten zu
Verfügung stünden. Die Medikamente seien auch für weniger Begüterte
erschwinglich.
Der
Beschwerdeführer beruft sich seinerseits auf verschiedene Berichte, beispielsweise
der International Migration Organisation (IMO) vom 4. Mai 2009, der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22. Mai 2008 und weitere Berichte,
die Behandlungsmöglichkeiten von Aids in F behandeln. Aus den Berichten ergibt
sich zusammenfassend folgendes Bild: Medikamente zur Behandlung von
HIV-Infizierten und bereits an Aids erkrankten Menschen sind in F, zumindest in
den grösseren Städten, vorhanden. Es scheint im Land jedoch Probleme mit der
Verteilung und Korruption zu geben. Spitalangestellte würden die Medikamente
zum Teil teurer verkaufen, um sich selbst zu bereichern. Der Zugang der Bevölkerung
aus ländlichen Gebieten und ärmeren Bevölkerungsschichten zu den notwendigen
Medikamenten und Schmerzmitteln sei somit nicht gewährleistet.
2.2.6
Es ist nach dem Gesagten davon
auszugehen, dass eine Behandlung bzw. Medikation von HIV-Infizierten in F
grundsätzlich möglich ist. Jedoch variiert die Verfügbarkeit und
Erschwinglichkeit von Medikamenten und Therapiemöglichkeiten stark und ist
schwierig zu erfassen.
Es bestehen somit einige Unsicherheiten darüber, ob der
Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in sein Heimatland eine adäquate
Behandlung und die erforderlichen Medikamente tatsächlich erhalten würde. Die
Frage, ob schwerwiegende medizinische Gründe bestehen, welche einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, kann daher nicht abschliessend
beantwortet werden.
2.2.7
Zu untersuchen sind auch die weiteren
Umstände des vorliegenden Falls. Insbesondere sind die (weiteren) in Art. 31
Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer kam mit 35 Jahren in die Schweiz und
lebt seit mehr als acht Jahren hier. Die prägenden Jahre hat der
Beschwerdeführer in seiner Heimat verbracht. Während der ersten zwei Jahre, bis
Dezember 2004, hielt er sich im Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz auf.
Das BFF ordnete am 17. Dezember 2004 auf Grund seiner HIV-Infizierung eine
vorläufige Aufnahme vorerst für 12 Monate an. Eine Aufenthaltsbewilligung
erhielt er nach seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin im Oktober 2006. Die
eheliche Gemeinschaft dauerte lediglich elf Monate, und es sind keine Kinder
daraus hervorgegangen. Das Verhalten des Beschwerdeführers hat zu Klagen Anlass
gegeben. So wurde er wiederholt straffällig. Am 7. August 2003 ist er der
Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG)
schuldig befunden und mit 30 Tagen Gefängnis bedingt bestraft worden. Mit
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 20. Januar 2004 wurde
er erneut wegen eines Vergehens gegen das BetmG für schuldig befunden und mit
14.
Tagen Gefängnis unbedingt bestraft. Darauf folgte ein Vergehen gegen das
ANAG, wobei er mit 30 Tagen Gefängnis bedingt bestraft wurde. Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft F vom 28. September 2007 wurde er der Drohung im
Sinn von Art. 180 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) in Verbindung mit Abs. 2
lit. a StGB schuldig befunden und zu 150 Stunden gemeinnütziger Arbeit als
Gesamtstrafe bestraft. Er hatte seiner Exfrau damit gedroht, dass er ihre
Wohnung anzünden werde, falls sie ihm kein Geld gebe, und hat sie somit in
Angst und Schrecken versetzt. Es folgten verschiedene Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz.
Dies alles lässt trotz langjährigen Aufenthalts auf eine schlechte Integration
des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse schliessen. Die sozialen und
kulturellen Verhältnisse in seinem Heimatland sind ihm weiterhin bestens
vertraut, betreibt er doch ein Exportgeschäft und ist in der Vergangenheit
immer wieder für längere Zeit in sein Eine Rückkehr in sein Heimatland gereist.
Eine Rückkehr dahin kann ihm soweit zugemutet werden.
2.2.8
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
ausschliesslich die Krankheit des Beschwerdeführers und die ungewisse
medizinische Versorgung in F vorliegend einen Härtefall zu begründen
vermöchten. Die Frage, ob aufgrund der Krankheit ein weiterer Aufenthalt in der
Schweiz zwingend erforderlich ist, kann indes nicht abschliessend beantwortet
werden. Zwischen dem geltend gemachten medizinischen Grund und der Ehe des
Beschwerdeführers besteht jedoch kein genügender Zusammenhang. Die Erkrankung
bestand bereits vor der Heirat; weder verschlechterte sich der gesundheitliche
Zustand des Beschwerdeführers durch die kurze Ehe noch brach er die im
Heimatland begonnene Behandlung ab, um seiner Ehefrau in die Schweiz zu folgen.
Es würde den Willen des Gesetzgebers überdehnen, hier die Krankheit des
Beschwerdeführers im Rahmen von Art. 50 AuG zu berücksichtigen und diesem
deshalb einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung einzuräumen.
Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
ist nach dem Gesagten zu verneinen.
3.
Nach dem Gesagten und
gestützt auf die Erwägungen der Vorinstanz ist auch nicht von einem Härtefall
im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG auszugehen. Nach
gefestigter Praxis des Bundesgerichts kann sich ein Ausländer im Rahmen von Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG nicht einzig auf diesen medizinischen Grund
stützen, um eine Ausnahme von den Zulassungsbedingungen zu erwirken. Nur wenn
zusätzliche Faktoren gegeben sind, kann ein persönlicher Härtefall bejaht
werden (vgl. BGE 128 II 200 E. 5.3 mit Hinweisen; Andrea Good/Titus
Bosshard in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 30 N. 13). Solche liegen
aber nicht vor.
4.
Zu prüfen bleibt, ob die Aufenthaltsbewilligung nach dem
Grundsatz der Zulassung gemäss Art. 3 AuG im Rahmen des pflichtgemässen
Ermessens (Art. 96 Abs. 1 AuG) zu verlängern ist. Vorliegend bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin das ihr zustehende
Ermessen in nicht vertretbarer Weise ausgeübt hat.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung verlangt.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei aufgrund der Unzulässigkeit oder
zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen.
Im Sinn von Art. 83 Abs. 4
AuG ist aus humanitären Gründen auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten,
wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete
Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann auch aufgrund einer notwendigen
medizinischen Behandlung angenommen werden. Dabei ist nicht allein darauf abzustellen,
ob eine entsprechende medizinische Behandlung oder ein Medikament objektiv
erhältlich ist, sondern ob die betroffene Person aufgrund der Umstände des
Einzelfalls die Behandlung oder das Medikament tatsächlich erhält (Ruedi Illes
in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 83 N. 34 ff. mit Hinweisen).
Wie gezeigt, kann diese Frage vorliegend nicht schlüssig beantwortet werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 4. November 2009
den Wegweisungsvollzug eines an Aids im Stadium C erkrankten Ausländers in das
Heimatland des Beschwerdeführers nicht kategorisch ausgeschlossen (BVGer, 4. November
2009, D-4897/2009, E. 6.2.2). Zu berücksichtigen ist vorliegend auch, dass
dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2004 die vorläufige Aufnahme aufgrund
seiner HIV-Infizierung gewährt worden war. Seither hat sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers verschlechtert. Es ist fraglich, ob sich die
medizinischen Verhältnisse in seinem Heimatland derart verbessert hätten, als
dass ihm eine vorläufige Aufnahme heute verwehrt werden müsste. Da somit
unklare Verhältnisse vorliegen, rechtfertigt es sich hier, die vorläufige
Aufnahme beim Bundesamt für Migration zu beantragen (vgl. VGr, 29. Juni
2011, VB.2010.00603, E. 2 ff.).
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtkosten zu ¾
dem Beschwerdeführer, da er mehrheitlich unterlegen ist, aufzuerlegen. Der
Beschwerdegegnerin ist entsprechend ¼ der Kosten aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführer
nicht überwiegend obsiegt, ist für das Beschwerdeverfahren keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Soweit der Beschwerdeführer bezüglich seines Antrags, ihm den
Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen, einen diesbezüglichen Anspruch geltend
macht, stellt der vorliegende Entscheid einen (Teil-)Endentscheid dar, der sich
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
in Verbindung mit Art. 91 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) anfechten lässt. Im Übrigen steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Das Migrationsamt
wird eingeladen, dem Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers zu beantragen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Rekurs-
sowie die Beschwerdekosten werden zu ¼ der Beschwerdegegnerin und zu ¾ dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…