VB.2011.00023
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00023
4. Mai 2011Deutsch21 min
(URT.2011.13237)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2011.00023
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. Mai 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin
Janine Waser.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeindeamt des Kantons
Zürich,
Abteilung Einbürgerungen,
Beschwerdegegner,
betreffend Feststellung
der Nichtigkeit der Entlassung des Ehemanns aus dem Schweizerbürgerrecht,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Auf
Gesuch von D hin, des Ehemannes von A, verfügte das Gemeindeamt des Kantons
Zürich am 24. September 2008 dessen Entlassung aus den Bürgerrechten
der Gemeinde X und des Kantons Zürichs und damit auch aus dem Schweizer Bürgerrecht.
B. Am
21. September 2010 stellte A beim Gemeindeamt den Antrag, es sei
festzustellen, dass die Verfügung vom 24. September 2008 nichtig sei und die Eheleute
A und D nach wie vor über das Bürgerrecht der Gemeinde X, des Kantons Zürich
und der Schweiz verfügten. Eventualiter verlangte sie einen Widerruf der
Verfügung vom 24. September 2008 und die Neubeurteilung der Entlassung von D
aus dem Bürgerrecht, subeventualiter eine Neueröffnung der Verfügung an sich.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 wies das Gemeindeamt den Hauptantrag ab,
trat auf die Eventualanträge nicht ein und stellte fest, dass A das Schweizer
Bürgerrecht und die Bürgerrechte der Gemeinde X und des Kantons Zürich besitze,
ihr Ehemann D jedoch nicht.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 11. November 2010 Rekurs
an die Direktion der Justiz und des Innern, welche den Rekurs mit Verfügung vom
7.
Dezember 2010 abwies, soweit darauf eingetreten wurde.
III.
A liess am 10. Januar 2011 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht erheben und Folgendes anbegehren:
" Hauptanträge:
In Aufhebung der hiermit angefochtenen Verfügung
[…] vom 7. Dezember 2010 der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons
Zürich […] sei:
1.
festzustellen,
dass die Verfügung des Gemeindeamts des Kantons Zürich vom 24. Sept. 2008 […] bezüglich
der Entlassung von D […] aus den Bürgerrechten nichtig ist, und
dass D sowie seine Ehefrau […] nach wie vor das Gemeindebürgerrecht der
Gemeinde X, das Kantonsbürgerrecht des Kantons Zürich sowie das Schweizer
Bürgerrecht inne haben;
2.
Eventualiter
die genannte Verfügung vom 24. Sept. 2008 […] zu widerrufen und
die Entlassung aus dem Bürgerrecht von Beginn weg neu zu beurteilen,
unter Berücksichtigung des rechtsmissbräuchlichen Vorgehens von D, sowie unter
Berücksichtigung der Rechte der Ehefrau […] (d.h. Gewährung des rechtlichen
Gehörs, Parteistellung und Konformität der Verfügung mit § 30 GG ZH
[Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926, LS 131.1]);
3.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zu Lasten der Staatskasse
(unter Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin);
Prozessualer Antrag:
Der Beschwerdeführerin sei unbeschränkte Akteneinsicht
bezüglich der Bürgerrechtsentlassung ihres Ehemannes zu gewähren auf Ebene der
Gemeinde, des Kantons, des Bundes (namentlich beim Bundesamt für Migration,
sowie beim Departement für auswärtige Angelegenheiten/Schweizer Botschaft in V
[Heimatstaat von D]), und es sei der Beschwerdeführerin danach eine Frist zur
Ergänzung der vorliegenden Beschwerde anzusetzen."
Das Gemeindeamt verzichtete am
14.
Januar 2011 auf Beschwerdeantwort. Die Direktion der Justiz und des Innern
beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18./21. Januar 2011, die Beschwerde abzuweisen,
und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG ist das Verwaltungsgericht
unter anderem bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über Anordnungen
im Bereich des Bürgerrechtsverlusts zuständig (vgl. auch §§ 41–44 in
Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 1 VRG).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz sei auf diverse Rügen nicht eingegangen,
was willkürlich und gesetzeswidrig und als Rechtsverweigerung zu qualifizieren
sei. So habe sie keine Erwägungen zu den Grundrechtsverletzungen, zur
Verletzung des rechtlichen Gehörs oder zum materiellen Rechtsmissbrauch
angestellt. Sodann sei sie nicht darauf eingegangen, dass bei der Entlassung
aus dem Bürgerrecht "der Sachverhalt und die Beweismittel von Amtes wegen
abgeklärt werden" müssten. Schlussendlich habe sie sich nicht mit der
Auslegung von § 30 Abs. 1 GG auseinandergesetzt.
2.2
Aus dem
Äusserungsrecht der Parteien folgt ihr Anspruch, mit den für die Entscheidfindung
erheblichen Vorbringen und Argumenten gehört zu werden. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann darin liegen, dass die Behörde rechtserhebliche Rügen,
Parteivorbringen und Argumente übersieht oder missversteht bzw. sich mit ihnen
nicht oder nicht hinreichend auseinandersetzt. Ob die Behörde ihrer
Prüfungspflicht genügend nachgekommen ist, ergibt sich in der Regel aus der
Begründung des Entscheids. Im Entscheid brauchen jedoch nicht alle Vorbringen,
Behauptungen und Überlegungen der Parteien wiedergegeben zu werden; die
Begründung darf sich auf jene Aspekte beschränken, welche die Behörde
willkürfrei als wesentlich betrachtet. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt sein, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr
Entscheid stützt, und es muss gegebenenfalls ersichtlich werden, wieso die
Behörde vorgebrachte Äusserungen für unerheblich, unrichtig oder unzulässig
hielt (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör
im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 368 f.
und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen; René Wiederkehr, Die Begründungspflicht
nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 111/2010,
S. 481 ff., 483; vgl. etwa BGr, 20. Mai 2009,5A_23/2009,
E. 2.2; BGE 133 I 270 E. 3.1). Die erforderliche
Begründungsdichte hängt von den konkreten Umständen ab; massgebende
Gesichtspunkte sind vor allem die Tragweite des Entscheids, die Schwere des
Eingriffs in die individuellen Rechte, die Komplexität des Sachverhalts, der
Grad des Gestaltungsspielraums der Behörde, ihre Stellung im Instanzenzug und
die Praktikabilität (vgl. Albertini, S. 405 ff.; Wiederkehr, S. 484;
ferner BGE 112 Ia 107 E. 2b).
2.3
Die
Vorinstanz gelangt in ihrem Entscheid zum Schluss, das Bürgerrecht der Beschwerdeführerin
sei durch die Entlassung ihres Ehemannes aus dem Schweizer Bürgerrecht
unberührt geblieben und sie könne keine schützenswerten Interessen am Ausgang
des Verfahrens ihres Ehemannes geltend machen, weshalb sie in jenem auch nicht
habe mitbeteiligt werden müssen. Soweit die Vorbringen, deren
Nichtberücksichtigung die Beschwerdeführerin beanstandet, von der Annahme ausgingen,
die Beschwerdeführerin habe das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht und damit auch
das Schweizer Bürgerrecht verloren, waren die Vorbringen durch die Vorinstanz nicht
mehr im Detail abzuhandeln, da sie sich durch die Feststellung, die
Beschwerdeführerin sei in ihren Interessen durch die Verfügung vom 24.
September 2008 nicht direkt berührt, erübrigten. Sodann setzt sich die
Vorinstanz mit dem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden
Akteneinsichtsrecht auseinander und führt aus, es hätten der Beschwerdeführerin
keine Parteistellung im Verfahren ihres Ehemannes zukommen und ihr folglich
auch keine weiteren Parteirechte gewährt werden müssen. Ferner nimmt die
Vorinstanz, wenn auch nicht so detailliert wie die Beschwerdeführerin in ihrem
Rekurs, zum angeblich rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Ehemannes Stellung.
Die Vorinstanz legt hingegen tatsächlich § 30 Abs. 1 GG nicht aus. Da
sie das Bürgerrecht der Beschwerdeführerin auch in Anwendung von § 30 Abs. 1
GG als unberührt betrachtet, drängen sich aber auch keine Erwägungen zur Auslegung
von § 30 Abs. 1 GG auf.
Die entscheidwesentlichen Überlegungen sind der Verfügung
vom 7. Dezember 2010 zu entnehmen. Wie ausgeführt, brauchen nicht alle
Vorbringen, Behauptungen und Überlegungen der Parteien in einem Entscheid wiedergegeben
zu werden; die Begründung darf sich eben auf jene Aspekte beschränken, welche
die Behörde willkürfrei als wesentlich betrachtet. Zudem ist anzumerken, dass
die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der Vorinstanz eine eher
umfangreiche Eingabe gemacht hat. Die Vorinstanz war nicht gehalten, ebenso
detailliert zu argumentieren, wie es die Beschwerdeführerin tat; sie durfte
sich vielmehr mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (§ 4a VRG) und die
Praktikabilität deutlich kürzer fassen (VGr, 2. September 2009, VB.2009.00083,
E. 1.7). Die Vorinstanz kam ihrer Begründungspflicht ausreichend nach.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Entlassung ihres Ehemannes
aus dem Schweizer Bürgerrecht berühre sie direkt in ihren Rechten, da sich
dessen Entlassung aus den Bürgerrechten nach § 30 Abs. 1 GG ohne
Weiteres auf sie erstrecke. Es hätte sie deshalb am Verfahren des Ehemannes
beteiligt und ihr rechtliches Gehör gewährt werden müssen. Die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 24. September 2008 sei offensichtlich und grob mangelhaft
und nach der Evidenztheorie nichtig. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend,
ihr Ehemann wolle sich durch die Entlassung aus dem Bürgerrecht einzig
prozessuale Vorteile im Scheidungsverfahren verschaffen. Dieses rechtsmissbräuchliche
Verhalten beziehungsweise dessen Nichtberücksichtigung im Entlassungsverfahren
habe die Nichtigkeit der Verfügung vom 24. September 2008 zur Folge.
4.
Nichtigkeit bedeutet die absolute Unwirksamkeit einer
Verfügung, die von Amtes wegen zu beachten ist und von jedermann jederzeit
geltend gemacht werden kann (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz.
955). Schwer wiegende Verfahrensfehler können einen Nichtigkeitsgrund bilden.
Die Praxis ist diesbezüglich jedoch zurückhaltend. Nichtigkeit wird nur bei
ganz gewichtigen Verfahrensfehlern angenommen, die ohne Weiteres erkennbar sind
(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 965). Auch die Verweigerung des rechtlichen
Gehörs zieht nicht ohne Weiteres die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 970; vgl. auch Rz. 986 f. zur Heilung des rechtlichen
Gehörs).
5.
5.1
Partei
ist, wer sich am Verfahren beteiligt und Parteirechte – namentlich gestützt auf
den Anspruch auf rechtliches Gehör – ausüben kann und über die
Rechtsmittelbefugnis verfügt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
Vorbem. zu §§ 4–31 N. 21 und § 21 N. 101). Eine Behörde muss
eine Person – von Amtes wegen, auf Antrag einer Partei oder auf Gesuch der
betroffenen Person hin – einbeziehen, wenn diese bisher noch nicht am Verfahren
beteiligt war, jedoch am Ausgang des Verfahrens ein schutzwürdiges Interesse
hat und bisher keine Gelegenheit oder Anlass hatte, dieses geltend zu machen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 113). Als schutzwürdig gilt jedes
praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene
Person geltend machen kann. Sie muss durch den angefochtenen bzw. den zu
erlassenden Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in
einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen.
Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer
einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids ziehen, das heisst, seine Situation muss durch den
Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Ein bloss
mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet –
ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber – keine Parteistellung
(BGE 135 II 172 E. 2.1, 135 II 145 E. 6.1, 133 II 249 E.
1.3
, 131 II 587 E. 2.1 und E. 3).
5.2
Vorliegend
stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch die Verfügung vom
24.
September 2008 stärker als ein beliebiger Dritter betroffen ist und
sie damit ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens ihres
Ehemannes hatte. Ihr Interesse am Verfahrensausgang begründet sie insbesondere
damit, dass nach § 30 Abs. 1 GG die Entlassung ihres Ehemannes aus
den Bürgerrechten sich ohne Weiteres auf sie erstrecke, da sie in der entsprechenden
Verfügung nicht ausdrücklich von der Bürgerrechtsentlassung ausgenommen worden
sei.
Zur Frage, ob sich die Entlassung aus dem Bürgerrecht
gestützt auf § 30 Abs. 1 GG auch auf die Beschwerdeführerin
erstreckt, führte der Beschwerdegegner aus, die Beschwerdeführerin verkenne,
dass diese Bestimmung unverändert seit 1926 bestehe und eine Revision des Bürgerrechtsgesetzes
vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) nicht nachvollzogen worden sei.
Inhaltlich widerspreche § 30 Abs. 1 GG daher der Revision des Art. 42
BüG vom 23. März 1990. Art. 42 BüG derogiere dem § 30 Abs. 1 GG.
Demnach könnten Ehegatten auch im Kanton Zürich einzeln oder gemeinsam die
Entlassung aus dem Bürgerrecht beantragen. Die Vorinstanz entgegnete der
Begründung der Beschwerdeführerin, soweit sie sich auf § 30 GG stütze,
könne ihr bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil mit der Verfügung des
Beschwerdegegners eben ausdrücklich nur der Ehemann der Beschwerdeführerin aus
den Bürgerrechten der Gemeinde X sowie des Kantons Zürich, und damit aus dem
Schweizer Bürgerrecht entlassen worden sei. Eine andere Person sei in der Verfügung,
auch in den Erwägungen, eben gerade nicht erwähnt worden.
5.2.1
Nach Art. 42
Abs. 1 BüG wird ein Schweizer Bürger auf Begehren aus dem Bürgerrecht
entlassen, wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und eine andere Staatsangehörigkeit
besitzt oder ihm eine solche zugesichert ist. Schweizerinnen, deren Ehepartner
aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen werden, werden nicht automatisch mitentlassen.
Sie können selbständig die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht beantragen
(vgl. http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/reps/eur/vdeu/embber/denatu/dedent.html).
Die Botschaft zum Entwurf zum Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des
Schweizerbürgerrechts vom 9. August 1951 hält zur Entlassung aus dem
Schweizer Bürgerrecht fest, die Entlassung beruhe immer auf einem
Rechtsanspruch, wenn die gesetzlichen Bedingungen dafür erfüllt seien (vgl. BBl
1951.
II 669 ff., 703).
Die Entlassung wird von der
Behörde des Heimatkantons ausgesprochen (Art. 42 Abs. 2 BüG). Gemäss Art. 45
Abs. 1 BüG stellt der Heimatkanton eine Entlassungsurkunde aus, in der
alle Personen, auf die sich die Entlassung erstreckt, aufgeführt sind. Das Bundesamt
für Migration veranlasst die Zustellung der Entlassungsurkunde (Art. 45 Abs. 2
BüG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, N. 1353).
5.2.2
Nach Art. 20 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27.
Februar 2005 (KV, LS 101) bestimmt das Gesetz im Rahmen des Bundesrechts
abschliessend die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons-
und Gemeindebürgerrechts. Für die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht
bleibt die Bundesgesetzgebung vorbehalten (§ 29 Abs. 3 GG).
Die Entlassung aus dem
Kantonsbürgerrecht erfolgt gemäss § 29 Abs. 2 GG durch den
Regierungsrat oder die von ihm als zuständig bezeichnete Direktion nach
Anhörung des Gemeinderates. § 36 der Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober
1978.
(BüV, LS 141.11) zufolge entscheidet die Direktion der Justiz und des
Innern, genauer der Beschwerdegegner, nach Anhörung der Gemeinde, wenn
gleichzeitig auf das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht verzichtet wird (vgl.
§ 17 Abs. 1 lit. a der Organisationsverordnung der Direktion der
Justiz und des Innern [LS 172.110.1] in Verbindung mit § 66 Abs. 1
lit. b und Anhang 3 Ziff. 1.1 lit. a der Verordnung über die Organisation
des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [LS 172.11]). Die Entlassung
aus dem Kantonsbürgerrecht darf nur gewährt werden, wenn der Gesuchsteller
keinen Wohnsitz mehr im Kanton hat und ihm das Bürgerrecht eines andern Kantons
oder Staates erteilt oder zugesichert ist (§ 29 Abs. 2 Satz 2 GG, § 39
BüV). Die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht hat den Verlust des
Gemeindebürgerrechts zur Folge (§ 29 Abs. 2 Satz 3 GG). Die
Entlassung darf nicht zur Heimatlosigkeit führen (Hans Rudolf Thalmann,
Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 29 N. 2). Die
Entlassung aus dem Bürgerrecht erstreckt sich nach § 30 Abs. 1 GG
ohne Weiteres auch auf die Ehefrau und die unter seiner elterlichen Gewalt
stehenden Kinder, sofern die zuständige Behörde nicht ausdrücklich etwas
anderes beschliesst. Die Voraussetzungen müssen bei allen in die Entlassung
einbezogenen Familienangehörigen erfüllt sein (§ 40 BüV).
5.2.3
Folgt man dem Wortlaut von § 30 Abs. 1 GG, erstreckt sich die
Entlassung des Ehemannes aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht also auf die
Ehefrau, soweit sie nicht ausdrücklich von der Entlassung ausgenommen wurde.
Der Text von § 30 GG blieb seit Erlass des Gemeindegesetzes 1926
unverändert (vgl. Hans Aeppli, Das Zürcherische Gesetz über das
Gemeindewesen, 4. A., Zürich 1933, S. 60). Die Norm ist jedoch in Zusammenhang
mit den bundesrechtlichen Regelungen zur Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht
zu sehen, welche seit Erlass des Gemeindegesetzes einige Änderungen erfahren
haben. § 30 Abs. 1 GG bedarf deshalb der Auslegung.
Der Wortlaut kann bei einer
Auslegung nicht allein massgebend sein. Das Bundesgericht hat immer wieder
erwähnt, es lasse sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem
Methodenpluralismus leiten und stelle nur dann allein auf das grammatikalische
Element ab, wenn sich daraus zweifelsfrei eine sachlich richtige Lösung ergebe
(BGE 125 II 177 E. 3, 124 II 372 E. 5; Häfelin/Haller/Keller, N. 90
ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 216 ff.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50
N. 10 ff.). Die zeitgemässe Auslegung eines Gesetzes hat heute eine
erhebliche, ja vorrangige Bedeutung (Häfelin/Haller/Keller, N. 119; vgl. auch
BGE 116 Ia 359 E. 5c, 105 Ib 60 E. 5a mit Hinweisen).
Der Erwerb und Verlust der
Bürgerrechte des Kantons und der Gemeinden sind in der Kantonsverfassung (Art. 20
und 21 KV), im Gemeindegesetz (§§ 20–31 GG) und in der
Bürgerrechtsverordnung geregelt. Das Schwergewicht der Regelung liegt auf Verordnungsstufe.
Nach § 40 BüV müssen die Voraussetzungen für eine Entlassung – der Besitz
eines Bürgerrechts gleicher Stufe oder die feste Zusicherung einer ausländischen
Staatsangehörigkeit sowie der Wohnsitz nicht auf dem Gebiet des Gemeinwesens,
dessen Bürgerrecht man aufgeben will (§ 39 BüV) – bei allen in die
Entlassung einbezogenen Familienangehörigen erfüllt sein (vgl. auch Thalmann, § 30
N. 4). Dies entspricht der Regelung auf Bundesebene, wonach die Entlassung von
Ehegatten aus dem Bürgerrecht gemeinsam oder einzeln erfolgen kann, die
gemeinsame Entlassung jedoch voraussetzt, dass beide die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllen (vgl. Art. 42 BüG). Da es die Staatenlosigkeit
von Personen zu vermeiden gilt und der Erlass des Kantons- und Gemeindebürgerrechts
zum Erlöschen des Schweizer Bürgerrechts führt (Art. 42 Abs. 3 BüG),
kann § 30 Abs. 1 GG nur so verstanden werden, dass die Ehefrau nur von
der Entlassung ihres Ehemannes aus den Bürgerrechten miterfasst wird, wenn sie
die Voraussetzungen hierfür selbst ebenfalls erfüllt und ihr nicht droht,
staatenlos zu werden.
5.2.4
Sodann ergibt sich auch gestützt auf Art. 45 BüG, dass sich die
Entlassung ihres Ehemannes nicht auf die Beschwerdeführerin erstreckt hat.
Gemäss Art. 45 BüG stellt der Heimatkanton die Entlassungsurkunde aus,
welche alle Personen aufführt, auf welche sich die Entlassung erstreckt. Die
Verfügung vom 24. September 2008 nennt nur den Ehemann der Beschwerdeführerin.
Da der Heimatkanton auch die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht
ausspricht, ist die Regelung von Art. 45 BüG als vorrangig zu betrachten.
Soweit eine Person somit in der Entlassungsurkunde nicht aufgeführt wird,
bleibt ihr Schweizer Bürgerrecht unberührt.
5.2.5
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Entlassung ihres Ehemannes
aus dem Schweizer Bürgerrecht habe Auswirkungen auf das Scheidungsverfahren und
das diesbezüglich anwendbare Recht, was sich, sollte nun ausländisches Recht
zur Anwendung gelangen, nachteilig für sie auswirken würde, handelt es sich lediglich
um eine mittelbare Betroffenheit durch die Verfügung. Eine mittelbare
Betroffenheit reicht nicht aus, um ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang
eines Verfahrens zu begründen.
5.2.6
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bürgerrecht der
Beschwerdeführerin durch die Verfügung vom 24. September 2008 unberührt
geblieben ist, da sie neben der Schweizer Staatsangehörigkeit über keine
weitere verfügt und sie somit die Voraussetzungen nicht erfüllt, um aus dem Bürgerrecht
entlassen zu werden. Wie der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 11. Oktober
2010.
festhält, besitzt die Beschwerdeführerin, anders als ihr Ehemann, nach wie
vor die Schweizer Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführerin gelingt es auch
sonst nicht, ein schutzwürdiges Interesse an der Abänderung oder Aufhebung der
Verfügung vom 24. September 2008 glaubhaft zu machen, weshalb es korrekt
war, sie am Entlassungsverfahren des Ehemannes nicht zu beteiligen. Sie kann demnach
auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der daraus fliessenden
Verfahrensrechte geltend machen.
Die geltend gemachte
Nichtigkeit wegen fehlender Parteistellung der Beschwerdeführerin trifft für
die Verfügung vom 24. September 2008 folglich bereits deshalb nicht zu, weil die
Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens
ihres Ehemannes hat.
5.2.7
Die Beschwerdeführerin erachtet die Verfügung vom 24. September 2008 sodann
deshalb als nichtig, weil die Motive ihres Ehemannes, aufgrund deren er um
Entlassung aus dem Bürgerrecht ersucht habe, rechtsmissbräuchlich seien. Das
Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches
(SR 210) sei eine Grundschutznorm, welche der Durchsetzung der öffentlichen
Ordnung und Sittlichkeit diene. Ihre Geltung erstrecke sich auf die gesamte
Rechtsordnung einschliesslich des öffentlichen Rechts sowie des Prozess- und
Zwangsvollstreckungsrechts. Der Grundsatz von Treu und Glauben sei in jeder
Instanz von Amtes wegen anzuwenden, was auch für die Frage gelte, ob ein Rechtsmissbrauch
vorliege.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin erfüllte die
Voraussetzungen, um aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen zu werden, indem er
die Staatsbürgerschaft von V besitzt und nicht mehr in der Schweiz wohnt. Er
hatte somit Anspruch auf Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht. Ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten im Zusammenhang mit seinem Entlassungsgesuch
ist nicht ersichtlich. Auch hat er die Behörden nicht über seinen Wohnsitz oder
seine Staatsangehörigkeit getäuscht. Die allenfalls prozesstaktischen Motive
des Gesuchstellers im Hinblick auf das Scheidungsverfahren sind für das
Entlassungsgesuch dagegen nicht relevant. Somit sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin
diesbezüglich nicht massgeblich. Die Auswirkungen der Bürgerrechtsentlassung
auf das Scheidungsverfahren und das Verhalten des Ehemannes sind alleine durch
die mit der Scheidung befasste Instanz zu beurteilen.
5.2.8
Die weiteren Mängel, die der Beschwerdeführerin zufolge der Verfügung vom
24.
September 2008 anhaften, basieren grösstenteils auf der Annahme, die
Beschwerdeführerin habe ihr Schweizer Bürgerrecht verloren und sei durch die
Verfügung direkt berührt. Wie bereits ausgeführt, wurde mit Erlass der
Verfügung vom 24. September 2008 das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin
nicht verletzt (vorn 5.2.6). Der Einwand, die Verfügung vom 24. September 2008
entbehre der in § 10 VRG vorgesehenen Rechtsmittelbelehrung sowie einer
Begründung, vermag sodann nicht die Nichtigkeit einer Verfügung zu begründen.
Es ist auch nicht zutreffend, dass die Verfügung einer Begründung entbehrt.
5.2.9
Die gerügten Grundrechtsverletzungen wurden von der Beschwerdeführerin
nicht weiter substantiiert und gehen von der eben nicht korrekten Annahme aus,
die Beschwerdeführerin habe ihr Bürgerrecht gemäss § 30 Abs. 1 GG
verloren.
5.2.10
Wie ausgeführt, wurde nur der Ehemann der Beschwerdeführerin aus dem Bürgerrecht
entlassen, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Verfügung vom
24.
September 2008 sei nichtig, da sie Art. 45 BüG verletze, ins
Leere geht. Die Entlassungsverfügung entspricht den Vorgaben von Art. 45
BüG.
5.2.11
Soweit die Beschwerdeführerin die sachliche Zuständigkeit in Frage stellt
und vorbringt, es müsse bezweifelt werden, ob sich der Gemeinderat X zur
Entlassung ihres Ehemannes aus dem Gemeindebürgerrecht geäussert habe und damit
§ 29 Abs. 2 GG entsprechend vorgegangen worden sei, ist dies als
reine Behauptung zu verstehen, welche durch die Beschwerdeführerin auch nicht
weiter substantiiert wird. Aus einem solchen Mangel würde sich überdies auch
keine Nichtigkeit ergeben.
5.2.12
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Verfügung vom 24. September 2008
keine offensichtlichen und schwerwiegenden Verfahrensfehler anhaften und das
Verhalten des Ehemannes in Bezug auf das Entlassungsverfahren nicht als
rechtsmissbräuchlich zu erachten ist, weshalb die Verfügung vom 24. September
2008.
nicht nichtig ist.
5.3
Die
Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, die Verfügung vom 24. September
2008.
sei zu widerrufen. Ein Widerruf kommt nur unter den Voraussetzungen von § 86a
ff. VRG in Frage. Da die Beschwerdeführerin beim Verfahren betreffend
Entlassung des Ehemannes aus dem Bürgerrecht nicht Verfahrensbeteiligte war
oder hätte sein müssen, kann sie keinen Widerruf im Sinne von § 86a f. VRG
verlangen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 996 und 1000). Der Umstand,
dass das Bezirksgericht W das Scheidungsverfahren mit Verfügung vom 15. August
2010.
sistierte, stellt sodann keine neue Tatsache dar, die einen Widerruf begründen
könnte.
6.
Nach § 8 Abs. 1 VRG sind Personen, die durch eine
Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung haben, berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen. Die
Beschwerdeführerin verlangt Einsicht in die Akten der Gemeinde X, der
Bundesbehörden, namentlich des Bundesamtes für Migration, sowie des
Departements für auswärtige Angelegenheiten, der Schweizer Botschaft in V sowie
der Kantonsbehörden. Wie ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin lediglich ein
mittelbares und damit kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der Verfügung vom 24. September 2008 und kann somit in diesem
Zusammenhang auch in einem solchen Verfahren keine Akteneinsicht verlangen.
Soweit sie deshalb um Akteneinsicht in die Unterlagen betreffend Entlassung
ihres Ehemannes aus dem Schweizer Bürgerrecht verlangt, ist ihrem Gesuch nicht
zu entsprechen.
7.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
und kann sie keine Parteientschädigung erhalten (§ 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der
Kantone richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesrechtspflege (Art. 51 Abs. 1 BüG). Gegen dieses Urteil kann
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die
übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 3'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…