Lexipedia

Entscheid

VB.2011.00023

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00023

4. Mai 2011Deutsch21 min

(URT.2011.13237)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Auf

Gesuch von D hin, des Ehemannes von A, verfügte das Gemeindeamt des Kantons

Zürich am 24. September 2008 dessen Entlassung aus den Bürgerrechten

der Gemeinde X und des Kantons Zürichs und damit auch aus dem Schweizer Bürgerrecht.

B. Am

21. September 2010 stellte A beim Gemeindeamt den Antrag, es sei

festzustellen, dass die Verfügung vom 24. September 2008 nichtig sei und die Eheleute

A und D nach wie vor über das Bürgerrecht der Gemeinde X, des Kantons Zürich

und der Schweiz verfügten. Eventualiter verlangte sie einen Widerruf der

Verfügung vom 24. September 2008 und die Neubeurteilung der Entlassung von D

aus dem Bürgerrecht, subeventualiter eine Neueröffnung der Verfügung an sich.

Mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 wies das Gemeindeamt den Hauptantrag ab,

trat auf die Eventualanträge nicht ein und stellte fest, dass A das Schweizer

Bürgerrecht und die Bürgerrechte der Gemeinde X und des Kantons Zürich besitze,

ihr Ehemann D jedoch nicht.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 11. November 2010 Rekurs

an die Direktion der Justiz und des Innern, welche den Rekurs mit Verfügung vom

7.

Dezember 2010 abwies, soweit darauf eingetreten wurde.

III.

A liess am 10. Januar 2011 Beschwerde ans

Verwaltungsgericht erheben und Folgendes anbegehren:

" Hauptanträge:

In Aufhebung der hiermit angefochtenen Verfügung

[…] vom 7. Dezember 2010 der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons

Zürich […] sei:

1.

festzustellen,

dass die Verfügung des Gemeindeamts des Kantons Zürich vom 24. Sept. 2008 […] bezüglich

der Entlassung von D […] aus den Bürgerrechten nichtig ist, und

dass D sowie seine Ehefrau […] nach wie vor das Gemeindebürgerrecht der

Gemeinde X, das Kantonsbürgerrecht des Kantons Zürich sowie das Schweizer

Bürgerrecht inne haben;

2.

Eventualiter

die genannte Verfügung vom 24. Sept. 2008 […] zu widerrufen und

die Entlassung aus dem Bürgerrecht von Beginn weg neu zu beurteilen,

unter Berücksichtigung des rechtsmissbräuchlichen Vorgehens von D, sowie unter

Berücksichtigung der Rechte der Ehefrau […] (d.h. Gewährung des rechtlichen

Gehörs, Parteistellung und Konformität der Verfügung mit § 30 GG ZH

[Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926, LS 131.1]);

3.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zu Lasten der Staatskasse

(unter Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin);

Prozessualer Antrag:

Der Beschwerdeführerin sei unbeschränkte Akteneinsicht

bezüglich der Bürgerrechtsentlassung ihres Ehemannes zu gewähren auf Ebene der

Gemeinde, des Kantons, des Bundes (namentlich beim Bundesamt für Migration,

sowie beim Departement für auswärtige Angelegen­heiten/Schweizer Botschaft in V

[Heimatstaat von D]), und es sei der Beschwerde­führerin danach eine Frist zur

Ergänzung der vorliegenden Beschwerde anzusetzen."

Das Gemeindeamt verzichtete am

14.

Januar 2011 auf Beschwerdeantwort. Die Direktion der Justiz und des Innern

beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18./21. Januar 2011, die Beschwerde abzuweisen,

und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70

in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG ist das Verwaltungsgericht

unter anderem bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursent­scheide über Anordnungen

im Bereich des Bürgerrechtsverlusts zuständig (vgl. auch §§ 41–44 in

Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 1 VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz sei auf diverse Rügen nicht eingegangen,

was willkürlich und gesetzeswidrig und als Rechtsverweigerung zu qualifizieren

sei. So habe sie keine Erwägungen zu den Grundrechtsverletzungen, zur

Verletzung des rechtlichen Gehörs oder zum materiellen Rechtsmissbrauch

angestellt. Sodann sei sie nicht darauf eingegangen, dass bei der Entlassung

aus dem Bürgerrecht "der Sachverhalt und die Beweismittel von Amtes wegen

abgeklärt werden" müssten. Schlussendlich habe sie sich nicht mit der

Auslegung von § 30 Abs. 1 GG auseinandergesetzt.

2.2

Aus dem

Äusserungsrecht der Parteien folgt ihr Anspruch, mit den für die Entscheidfindung

erheblichen Vorbringen und Argumenten gehört zu werden. Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs kann darin liegen, dass die Behörde rechtserhebliche Rügen,

Parteivorbringen und Argumente übersieht oder missversteht bzw. sich mit ihnen

nicht oder nicht hinreichend auseinandersetzt. Ob die Behörde ihrer

Prüfungspflicht genügend nachgekommen ist, ergibt sich in der Regel aus der

Begründung des Entscheids. Im Entscheid brauchen jedoch nicht alle Vorbringen,

Behauptungen und Überlegungen der Parteien wiedergegeben zu werden; die

Begründung darf sich auf jene Aspekte beschränken, welche die Behörde

willkürfrei als wesentlich betrachtet. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen

genannt sein, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr

Entscheid stützt, und es muss gegebenenfalls ersichtlich werden, wieso die

Behörde vorgebrachte Äusserungen für unerheblich, unrichtig oder unzulässig

hielt (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör

im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 368 f.

und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen; René Wiederkehr, Die Begründungspflicht

nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 111/2010,

S. 481 ff., 483; vgl. etwa BGr, 20. Mai 2009,5A_23/2009,

E. 2.2; BGE 133 I 270 E. 3.1). Die erforderliche

Begründungsdichte hängt von den konkreten Umständen ab; massgebende

Gesichtspunkte sind vor allem die Tragweite des Entscheids, die Schwere des

Eingriffs in die individuellen Rechte, die Komplexität des Sachverhalts, der

Grad des Gestaltungsspielraums der Behörde, ihre Stellung im Instanzenzug und

die Praktikabilität (vgl. Albertini, S. 405 ff.; Wiederkehr, S. 484;

ferner BGE 112 Ia 107 E. 2b).

2.3

Die

Vorinstanz gelangt in ihrem Entscheid zum Schluss, das Bürgerrecht der Beschwerdeführerin

sei durch die Entlassung ihres Ehemannes aus dem Schweizer Bürgerrecht

unberührt geblieben und sie könne keine schützenswerten Interessen am Ausgang

des Verfahrens ihres Ehemannes geltend machen, weshalb sie in jenem auch nicht

habe mitbeteiligt werden müssen. Soweit die Vorbringen, deren

Nichtberücksichtigung die Beschwerdeführerin beanstandet, von der Annahme ausgingen,

die Beschwerdeführerin habe das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht und damit auch

das Schweizer Bürgerrecht verloren, waren die Vorbringen durch die Vorinstanz nicht

mehr im Detail abzuhandeln, da sie sich durch die Feststellung, die

Beschwerdeführerin sei in ihren Interessen durch die Verfügung vom 24.

September 2008 nicht direkt berührt, erübrigten. Sodann setzt sich die

Vorinstanz mit dem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden

Akteneinsichtsrecht auseinander und führt aus, es hätten der Beschwerdeführerin

keine Parteistellung im Verfahren ihres Ehemannes zukommen und ihr folglich

auch keine weiteren Parteirechte gewährt werden müssen. Ferner nimmt die

Vorinstanz, wenn auch nicht so detailliert wie die Beschwerdeführerin in ihrem

Rekurs, zum angeblich rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Ehemannes Stellung.

Die Vorinstanz legt hingegen tatsächlich § 30 Abs. 1 GG nicht aus. Da

sie das Bürgerrecht der Beschwerdeführerin auch in Anwendung von § 30 Abs. 1

GG als unberührt betrachtet, drängen sich aber auch keine Erwägungen zur Auslegung

von § 30 Abs. 1 GG auf.

Die entscheidwesentlichen Überlegungen sind der Verfügung

vom 7. Dezember 2010 zu entnehmen. Wie ausgeführt, brauchen nicht alle

Vorbringen, Behauptungen und Überlegungen der Parteien in einem Entscheid wiedergegeben

zu werden; die Begründung darf sich eben auf jene Aspekte beschränken, welche

die Behörde willkürfrei als wesentlich betrachtet. Zudem ist anzumerken, dass

die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der Vorinstanz eine eher

umfangreiche Eingabe gemacht hat. Die Vorinstanz war nicht gehalten, ebenso

detailliert zu argumentieren, wie es die Beschwerdeführerin tat; sie durfte

sich vielmehr mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (§ 4a VRG) und die

Praktikabilität deutlich kürzer fassen (VGr, 2. September 2009, VB.2009.00083,

E. 1.7). Die Vorinstanz kam ihrer Begründungspflicht ausreichend nach.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Entlassung ihres Ehemannes

aus dem Schweizer Bürgerrecht berühre sie direkt in ihren Rechten, da sich

dessen Entlassung aus den Bürgerrechten nach § 30 Abs. 1 GG ohne

Weiteres auf sie erstrecke. Es hätte sie deshalb am Verfahren des Ehemannes

beteiligt und ihr rechtliches Gehör gewährt werden müssen. Die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 24. September 2008 sei offensichtlich und grob mangelhaft

und nach der Evidenztheorie nichtig. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend,

ihr Ehemann wolle sich durch die Entlassung aus dem Bürgerrecht einzig

prozessuale Vorteile im Scheidungsverfahren verschaffen. Dieses rechtsmissbräuchliche

Verhalten beziehungsweise dessen Nichtberücksichtigung im Entlassungsverfahren

habe die Nichtigkeit der Verfügung vom 24. September 2008 zur Folge.

4.

Nichtigkeit bedeutet die absolute Unwirksamkeit einer

Verfügung, die von Amtes wegen zu beachten ist und von jedermann jederzeit

geltend gemacht werden kann (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz.

955). Schwer wiegende Verfahrensfehler können einen Nichtigkeitsgrund bilden.

Die Praxis ist diesbezüglich jedoch zurückhaltend. Nichtigkeit wird nur bei

ganz gewichtigen Verfahrensfehlern angenommen, die ohne Weiteres erkennbar sind

(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 965). Auch die Verweigerung des rechtlichen

Gehörs zieht nicht ohne Weiteres die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 970; vgl. auch Rz. 986 f. zur Heilung des rechtlichen

Gehörs).

5.

5.1

Partei

ist, wer sich am Verfahren beteiligt und Parteirechte – namentlich gestützt auf

den Anspruch auf rechtliches Gehör – ausüben kann und über die

Rechtsmittelbefugnis verfügt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

Vorbem. zu §§ 4–31 N. 21 und § 21 N. 101). Eine Behörde muss

eine Person – von Amtes wegen, auf Antrag einer Partei oder auf Gesuch der

betroffenen Person hin – einbeziehen, wenn diese bisher noch nicht am Verfahren

beteiligt war, jedoch am Ausgang des Verfahrens ein schutzwürdiges Interesse

hat und bisher keine Gelegenheit oder Anlass hatte, dieses geltend zu machen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 113). Als schutzwürdig gilt jedes

praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene

Person geltend machen kann. Sie muss durch den angefochtenen bzw. den zu

erlassenden Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in

einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen.

Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer

einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids ziehen, das heisst, seine Situation muss durch den

Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Ein bloss

mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet –

ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber – keine Parteistellung

(BGE 135 II 172 E. 2.1, 135 II 145 E. 6.1, 133 II 249 E.

1.3

, 131 II 587 E. 2.1 und E. 3).

5.2

Vorliegend

stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch die Verfügung vom

24.

September 2008 stärker als ein beliebiger Dritter betroffen ist und

sie damit ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens ihres

Ehemannes hatte. Ihr Interesse am Verfahrensausgang begründet sie insbesondere

damit, dass nach § 30 Abs. 1 GG die Entlassung ihres Ehemannes aus

den Bürgerrechten sich ohne Weiteres auf sie erstrecke, da sie in der entsprechenden

Verfügung nicht ausdrücklich von der Bürgerrechtsentlassung ausgenommen worden

sei.

Zur Frage, ob sich die Entlassung aus dem Bürgerrecht

gestützt auf § 30 Abs. 1 GG auch auf die Beschwerdeführerin

erstreckt, führte der Beschwerdegegner aus, die Beschwerdeführerin verkenne,

dass diese Bestimmung unverändert seit 1926 bestehe und eine Revision des Bürgerrechtsgesetzes

vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) nicht nachvollzogen worden sei.

Inhaltlich widerspreche § 30 Abs. 1 GG daher der Revision des Art. 42

BüG vom 23. März 1990. Art. 42 BüG derogiere dem § 30 Abs. 1 GG.

Demnach könnten Ehegatten auch im Kanton Zürich einzeln oder gemeinsam die

Entlassung aus dem Bürgerrecht beantragen. Die Vorinstanz entgegnete der

Begründung der Beschwerdeführerin, soweit sie sich auf § 30 GG stütze,

könne ihr bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil mit der Verfügung des

Beschwerdegegners eben ausdrücklich nur der Ehemann der Beschwerdeführerin aus

den Bürgerrechten der Gemeinde X sowie des Kantons Zürich, und damit aus dem

Schweizer Bürgerrecht entlassen worden sei. Eine andere Person sei in der Verfügung,

auch in den Erwägungen, eben gerade nicht erwähnt worden.

5.2.1

Nach Art. 42

Abs. 1 BüG wird ein Schweizer Bürger auf Begehren aus dem Bürgerrecht

entlassen, wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und eine andere Staatsangehörigkeit

besitzt oder ihm eine solche zugesichert ist. Schweizerinnen, deren Ehepartner

aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen werden, werden nicht automatisch mitentlassen.

Sie können selbständig die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht beantragen

(vgl. http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/reps/eur/vdeu/embber/denatu/dedent.html).

Die Botschaft zum Entwurf zum Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des

Schweizerbürgerrechts vom 9. August 1951 hält zur Entlassung aus dem

Schweizer Bürgerrecht fest, die Entlassung beruhe immer auf einem

Rechtsanspruch, wenn die gesetzlichen Bedingungen dafür erfüllt seien (vgl. BBl

1951.

II 669 ff., 703).

Die Entlassung wird von der

Behörde des Heimatkantons ausgesprochen (Art. 42 Abs. 2 BüG). Gemäss Art. 45

Abs. 1 BüG stellt der Heimatkanton eine Entlassungsurkunde aus, in der

alle Personen, auf die sich die Entlassung erstreckt, aufgeführt sind. Das Bundesamt

für Migration veranlasst die Zustellung der Entlassungsurkunde (Art. 45 Abs. 2

BüG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, N. 1353).

5.2.2

Nach Art. 20 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27.

Februar 2005 (KV, LS 101) bestimmt das Gesetz im Rahmen des Bundesrechts

abschliessend die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons-

und Gemeindebürgerrechts. Für die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht

bleibt die Bundesgesetzgebung vorbehalten (§ 29 Abs. 3 GG).

Die Entlassung aus dem

Kantonsbürgerrecht erfolgt gemäss § 29 Abs. 2 GG durch den

Regierungsrat oder die von ihm als zuständig bezeichnete Direktion nach

Anhörung des Gemeinderates. § 36 der Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober

1978.

(BüV, LS 141.11) zufolge entscheidet die Direktion der Justiz und des

Innern, genauer der Beschwerdegegner, nach Anhörung der Gemeinde, wenn

gleichzeitig auf das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht verzichtet wird (vgl.

§ 17 Abs. 1 lit. a der Organisationsverordnung der Direktion der

Justiz und des Innern [LS 172.110.1] in Verbindung mit § 66 Abs. 1

lit. b und Anhang 3 Ziff. 1.1 lit. a der Verordnung über die Organisation

des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [LS 172.11]). Die Entlassung

aus dem Kantonsbürgerrecht darf nur gewährt werden, wenn der Gesuchsteller

keinen Wohnsitz mehr im Kanton hat und ihm das Bürgerrecht eines andern Kantons

oder Staates erteilt oder zugesichert ist (§ 29 Abs. 2 Satz 2 GG, § 39

BüV). Die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht hat den Verlust des

Gemeindebürgerrechts zur Folge (§ 29 Abs. 2 Satz 3 GG). Die

Entlassung darf nicht zur Heimatlosigkeit führen (Hans Rudolf Thalmann,

Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 29 N. 2). Die

Entlassung aus dem Bürgerrecht erstreckt sich nach § 30 Abs. 1 GG

ohne Weiteres auch auf die Ehefrau und die unter seiner elterlichen Gewalt

stehenden Kinder, sofern die zuständige Behörde nicht ausdrücklich etwas

anderes beschliesst. Die Voraussetzungen müssen bei allen in die Entlassung

einbezogenen Familienangehörigen erfüllt sein (§ 40 BüV).

5.2.3

Folgt man dem Wortlaut von § 30 Abs. 1 GG, erstreckt sich die

Entlassung des Ehemannes aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht also auf die

Ehefrau, soweit sie nicht ausdrücklich von der Entlassung ausgenommen wurde.

Der Text von § 30 GG blieb seit Erlass des Gemeindegesetzes 1926

unverändert (vgl. Hans Aeppli, Das Zürcherische Gesetz über das

Gemeindewesen, 4. A., Zürich 1933, S. 60). Die Norm ist jedoch in Zusammenhang

mit den bundesrechtlichen Regelungen zur Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht

zu sehen, welche seit Erlass des Gemeindegesetzes einige Änderungen erfahren

haben. § 30 Abs. 1 GG bedarf deshalb der Auslegung.

Der Wortlaut kann bei einer

Auslegung nicht allein massgebend sein. Das Bundesgericht hat immer wieder

erwähnt, es lasse sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem

Methodenpluralismus leiten und stelle nur dann allein auf das grammatikalische

Element ab, wenn sich daraus zweifelsfrei eine sachlich richtige Lösung ergebe

(BGE 125 II 177 E. 3, 124 II 372 E. 5; Häfelin/Haller/Keller, N. 90

ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 216 ff.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50

N. 10 ff.). Die zeitgemässe Auslegung eines Gesetzes hat heute eine

erhebliche, ja vorrangige Bedeutung (Häfelin/Haller/Keller, N. 119; vgl. auch

BGE 116 Ia 359 E. 5c, 105 Ib 60 E. 5a mit Hinweisen).

Der Erwerb und Verlust der

Bürgerrechte des Kantons und der Gemeinden sind in der Kantonsverfassung (Art. 20

und 21 KV), im Gemeindegesetz (§§ 20–31 GG) und in der

Bürgerrechtsverordnung geregelt. Das Schwergewicht der Regelung liegt auf Verordnungsstufe.

Nach § 40 BüV müssen die Voraussetzungen für eine Entlassung – der Besitz

eines Bürgerrechts gleicher Stufe oder die feste Zusicherung einer ausländischen

Staatsangehörigkeit sowie der Wohnsitz nicht auf dem Gebiet des Gemeinwesens,

dessen Bürgerrecht man aufgeben will (§ 39 BüV) – bei allen in die

Entlassung einbezogenen Familienangehörigen erfüllt sein (vgl. auch Thalmann, § 30

N. 4). Dies entspricht der Regelung auf Bundesebene, wonach die Entlassung von

Ehegatten aus dem Bürgerrecht gemeinsam oder einzeln erfolgen kann, die

gemeinsame Entlassung jedoch voraussetzt, dass beide die gesetzlichen

Voraussetzungen erfüllen (vgl. Art. 42 BüG). Da es die Staatenlosigkeit

von Personen zu vermeiden gilt und der Erlass des Kantons- und Gemeindebürgerrechts

zum Erlöschen des Schweizer Bürgerrechts führt (Art. 42 Abs. 3 BüG),

kann § 30 Abs. 1 GG nur so verstanden werden, dass die Ehefrau nur von

der Entlassung ihres Ehemannes aus den Bürgerrechten miterfasst wird, wenn sie

die Voraussetzungen hierfür selbst ebenfalls erfüllt und ihr nicht droht,

staatenlos zu werden.

5.2.4

Sodann ergibt sich auch gestützt auf Art. 45 BüG, dass sich die

Entlassung ihres Ehemannes nicht auf die Beschwerdeführerin erstreckt hat.

Gemäss Art. 45 BüG stellt der Heimatkanton die Entlassungsurkunde aus,

welche alle Personen aufführt, auf welche sich die Entlassung erstreckt. Die

Verfügung vom 24. September 2008 nennt nur den Ehemann der Beschwerdeführerin.

Da der Heimatkanton auch die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht

ausspricht, ist die Regelung von Art. 45 BüG als vorrangig zu betrachten.

Soweit eine Person somit in der Entlassungsurkunde nicht aufgeführt wird,

bleibt ihr Schweizer Bürgerrecht unberührt.

5.2.5

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Entlassung ihres Ehemannes

aus dem Schweizer Bürgerrecht habe Auswirkungen auf das Scheidungsverfahren und

das diesbezüglich anwendbare Recht, was sich, sollte nun ausländisches Recht

zur Anwendung gelangen, nachteilig für sie auswirken würde, handelt es sich lediglich

um eine mittelbare Betroffenheit durch die Verfügung. Eine mittelbare

Betroffenheit reicht nicht aus, um ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang

eines Verfahrens zu begründen.

5.2.6

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bürgerrecht der

Beschwerdeführerin durch die Verfügung vom 24. September 2008 unberührt

geblieben ist, da sie neben der Schweizer Staatsangehörigkeit über keine

weitere verfügt und sie somit die Voraussetzungen nicht erfüllt, um aus dem Bürgerrecht

entlassen zu werden. Wie der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 11. Oktober

2010.

festhält, besitzt die Beschwerdeführerin, anders als ihr Ehemann, nach wie

vor die Schweizer Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführerin gelingt es auch

sonst nicht, ein schutzwürdiges Interesse an der Abänderung oder Aufhebung der

Verfügung vom 24. September 2008 glaubhaft zu machen, weshalb es korrekt

war, sie am Entlassungsverfahren des Ehemannes nicht zu beteiligen. Sie kann demnach

auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der daraus fliessenden

Verfahrensrechte geltend machen.

Die geltend gemachte

Nichtigkeit wegen fehlender Parteistellung der Beschwerdeführerin trifft für

die Verfügung vom 24. September 2008 folglich bereits deshalb nicht zu, weil die

Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens

ihres Ehemannes hat.

5.2.7

Die Beschwerdeführerin erachtet die Verfügung vom 24. September 2008 sodann

deshalb als nichtig, weil die Motive ihres Ehemannes, aufgrund deren er um

Entlassung aus dem Bürgerrecht ersucht habe, rechtsmissbräuchlich seien. Das

Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches

(SR 210) sei eine Grundschutznorm, welche der Durchsetzung der öffentlichen

Ordnung und Sittlichkeit diene. Ihre Geltung erstrecke sich auf die gesamte

Rechtsordnung einschliesslich des öffentlichen Rechts sowie des Prozess- und

Zwangsvollstreckungsrechts. Der Grundsatz von Treu und Glauben sei in jeder

Instanz von Amtes wegen anzuwenden, was auch für die Frage gelte, ob ein Rechtsmissbrauch

vorliege.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin erfüllte die

Voraussetzungen, um aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen zu werden, indem er

die Staatsbürgerschaft von V besitzt und nicht mehr in der Schweiz wohnt. Er

hatte somit Anspruch auf Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht. Ein

rechtsmissbräuchliches Verhalten im Zusammenhang mit seinem Entlassungsgesuch

ist nicht ersichtlich. Auch hat er die Behörden nicht über seinen Wohnsitz oder

seine Staatsangehörigkeit getäuscht. Die allenfalls prozesstaktischen Motive

des Gesuchstellers im Hinblick auf das Scheidungsverfahren sind für das

Entlassungsgesuch dagegen nicht relevant. Somit sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin

diesbezüglich nicht massgeblich. Die Auswirkungen der Bürgerrechtsentlassung

auf das Scheidungsverfahren und das Verhalten des Ehemannes sind alleine durch

die mit der Scheidung befasste Instanz zu beurteilen.

5.2.8

Die weiteren Mängel, die der Beschwerdeführerin zufolge der Verfügung vom

24.

September 2008 anhaften, basieren grösstenteils auf der Annahme, die

Beschwerdeführerin habe ihr Schweizer Bürgerrecht verloren und sei durch die

Verfügung direkt berührt. Wie bereits ausgeführt, wurde mit Erlass der

Verfügung vom 24. September 2008 das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin

nicht verletzt (vorn 5.2.6). Der Einwand, die Verfügung vom 24. September 2008

entbehre der in § 10 VRG vorgesehenen Rechtsmittelbelehrung sowie einer

Begründung, vermag sodann nicht die Nichtigkeit einer Verfügung zu begründen.

Es ist auch nicht zutreffend, dass die Verfügung einer Begründung entbehrt.

5.2.9

Die gerügten Grundrechtsverletzungen wurden von der Beschwerdeführerin

nicht weiter substantiiert und gehen von der eben nicht korrekten Annahme aus,

die Beschwerdeführerin habe ihr Bürgerrecht gemäss § 30 Abs. 1 GG

verloren.

5.2.10

Wie ausgeführt, wurde nur der Ehemann der Beschwerdeführerin aus dem Bürgerrecht

entlassen, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Verfügung vom

24.

September 2008 sei nichtig, da sie Art. 45 BüG verletze, ins

Leere geht. Die Entlassungsverfügung entspricht den Vorgaben von Art. 45

BüG.

5.2.11

Soweit die Beschwerdeführerin die sachliche Zuständigkeit in Frage stellt

und vorbringt, es müsse bezweifelt werden, ob sich der Gemeinderat X zur

Entlassung ihres Ehemannes aus dem Gemeindebürgerrecht geäussert habe und damit

§ 29 Abs. 2 GG entsprechend vorgegangen worden sei, ist dies als

reine Behauptung zu verstehen, welche durch die Beschwerdeführerin auch nicht

weiter substantiiert wird. Aus einem solchen Mangel würde sich überdies auch

keine Nichtigkeit ergeben.

5.2.12

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Verfügung vom 24. September 2008

keine offensichtlichen und schwerwiegenden Verfahrensfehler anhaften und das

Verhalten des Ehemannes in Bezug auf das Entlassungsverfahren nicht als

rechtsmissbräuchlich zu erachten ist, weshalb die Verfügung vom 24. September

2008.

nicht nichtig ist.

5.3

Die

Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, die Verfügung vom 24. September

2008.

sei zu widerrufen. Ein Widerruf kommt nur unter den Voraussetzungen von § 86a

ff. VRG in Frage. Da die Beschwerdeführerin beim Verfahren betreffend

Entlassung des Ehemannes aus dem Bürgerrecht nicht Verfahrensbeteiligte war

oder hätte sein müssen, kann sie keinen Widerruf im Sinne von § 86a f. VRG

verlangen (vgl. Häfelin/Mül­ler/Uhlmann, Rz. 996 und 1000). Der Umstand,

dass das Bezirksgericht W das Scheidungsverfahren mit Verfügung vom 15. August

2010.

sistierte, stellt sodann keine neue Tatsache dar, die einen Widerruf begründen

könnte.

6.

Nach § 8 Abs. 1 VRG sind Personen, die durch eine

Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

Änderung haben, berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen. Die

Beschwerdeführerin verlangt Einsicht in die Akten der Gemeinde X, der

Bundesbehörden, namentlich des Bundesamtes für Migration, sowie des

Departements für auswärtige Angelegenheiten, der Schweizer Botschaft in V sowie

der Kantonsbehörden. Wie ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin lediglich ein

mittelbares und damit kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder

Änderung der Verfügung vom 24. September 2008 und kann somit in diesem

Zusammenhang auch in einem solchen Verfahren keine Akteneinsicht verlangen.

Soweit sie deshalb um Akteneinsicht in die Unterlagen betreffend Entlassung

ihres Ehemannes aus dem Schweizer Bürgerrecht verlangt, ist ihrem Gesuch nicht

zu entsprechen.

7.

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig

und kann sie keine Parteientschädigung erhalten (§ 65a Abs. 1 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der

Kantone richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die

Bundesrechtspflege (Art. 51 Abs. 1 BüG). Gegen dieses Urteil kann

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die

übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 3'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an