Lexipedia

Entscheid

VB.2011.00027

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00027

6. April 2011Deutsch14 min

(URT.2011.13156)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Entscheid vom 20. April 2010 beantwortete der

Gemeinderat Stäfa die ihm im Rahmen eines Vorentscheidgesuchs von A gestellten

Fragen betreffend die Baureife des Gebiets F/G/H und die Ausgestaltung einer zu

dessen Erschliessung geplanten Strasse im abschlägigen Sinn.

Erwägungen

II.

Den von A gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wies die

Baurekurskommission II mit Entscheid vom 23. November 2010 ab.

III.

Am 13. Januar 2011 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache dem

Gemeinderat Stäfa zur Neubeantwortung der Vorentscheidfragen im Sinn des

verwaltungsgerichtlichen Entscheids zurückzuweisen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zugunsten des Beschwerdeführers.

In seiner Beschwerdeantwort vom 8. März 2011 schloss

der Gemeinderat Stäfa auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. D liess sich als

Mitbeteiligter nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer grösseren

zusammenhängenden Landfläche, bestehend aus den Parzellen Kat.-Nrn. 01, 02

und 03. Die umliegenden Grundstücke Kat.-Nrn. 04, 05 und 06 stehen im

Eigentum seiner Kinder. Gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Stäfa vom

6.

April 2009 (BZO) in Verbindung mit dem Zonenplan sind die bislang

grösstenteils unerschlossenen Grundstücke verschiedenen Zonen (Kernzone KB,

Wohnzone W2/1.4 und W2/1.9) zugewiesen und unterstehen teilweise einer Gestaltungsplanpflicht

(Art. 27a BZO in Verbindung mit § 48 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 [PBG]). Da der Beschwerdeführer vorhat, die Erschliessung

der Grundstücke selber an die Hand zu nehmen, stellte er dem Beschwerdegegner

in seinem Vorentscheidgesuch vom 10. September 2009 folgende Fragen:

"1. Stehen dem Bauvorhaben (zur

Erstellung einer Strasse ab I-Strasse über den J-Bach mit anschliessender

S-Kurve nordwärts) fehlende planungsrechtliche Festlegungen, insbesondere ein

das Gebiet F/G/H umfassender Gestaltungsplan entgegen?

2.

Kann das

Vorhaben mit einer Strassenbreite von 4.5 m und einem Trottoir mit einer Breite

von 2.00 m ausgeführt werden?"

2.

Mit Entscheid vom 20. April 2010 beantwortete der

Beschwerdegegner die Fragen abschlägig. Die vom Beschwerdeführer zur

Erschliessung des quartierplanbedürftigen Gebiets zwischen der M- und der K-Strasse

geplanten Verkehrsanlagen umfassten nur Teilerschliessungsmassnahmen für den

östlichen Teil des Gebiets. In den Unterlagen seien keine Aussagen zur gesamten

Erschliessung enthalten. Zudem müsse die Baureifmachung unter Berücksichtigung

von Alternativen erfolgen. Die Bewilligung einer Teilerschliessung habe

präjudizierende Auswirkung auf weitere Erschliessungsmassnahmen und würde den

Grundeigentümern im quartierplanbedürftigen Gebiet die Mitwirkung gemäss § 152 ff.

PBG entziehen. Mit dem für das Gebiet F/G/H im Hinblick auf eine qualitativ

gute Überbauung auszuarbeitenden Gestaltungsplan seien Aspekte wie die

schonungsvolle Einpassung der Erschliessungs- und Parkierungsanlagen,

Sicherstellung eines ortsbildverträglichen Lärmschutzes sowie die gute

Einordnung der Bauten zu regeln. Bei der vorliegenden Erschliessungsstudie

könne nicht beurteilt werden, ob damit die Zielsetzungen des Gestaltungsplans

erfüllt und die übergreifenden Elemente koordiniert würden. Sie weise ein zu

isoliertes Betrachtungsfeld auf. Für die geplanten Teilerschliessungsmassnahmen

könne ohne bewilligungsfähigen Gestaltungsplanentwurf keine Bewilligung in

Aussicht gestellt werden. Die Dimensionierung künftiger Erschliessungsanlagen

müsse im Zusammenhang mit der Gestaltungsplanausarbeitung erfolgen.

3.

Die Vorinstanz hielt fest, dass das Grundstück Kat.-Nr. 02

vollständig und das Grundstück Kat.-Nr. 03 zum grössten Teil im

gestaltungsplanpflichtigen Gebiet lägen, während die Parzelle Kat.-Nr. 01

sich ausserhalb davon befinde. Unbestritten sei, dass im streitbetroffenen

Gebiet planerische Erschliessungsmassnahmen notwendig seien. Nachdem die von

dem am 27. Oktober 1997 festgesetzten Erschliessungsplan bis 2002

vorgesehene 1. Etappe der Groberschliessung des Raums Stäfa-Mitte aus nicht

bekannten Gründen bislang unverwirklicht geblieben sei, sei das Gebiet westlich

der I-Strasse weder grob- noch feinerschlossen. Nach dem Erschliessungsbegriff

reiche die strassenmässige Zugänglichkeit für die Baureife eines Grundstücks

nicht aus. Dazu gehöre auch die Erschliessung mit Wasser, Abwasser und

Elektrizität, wobei die entsprechenden Leitungen sinnvollerweise jeweils im

Bereich der Erschliessungsstrassen zu verlegen seien. Damit zeitige die Vorentscheidfrage

raumrelevante Wirkung und sei das Bauvorhaben hinsichtlich der fehlenden

planungsrechtlichen Festlegungen in einem umfassenden Sinn zu betrachten. Die

Bedeutung der Erschliessungsstrasse für das Gebiet H/F/L/G dürfe nicht

unterschätzt werden. Aus diesem Grund sei es unumgänglich, die raumplanerische

Zweckmässigkeit des Bauvorhabens zu beurteilen und in die Entscheidung einfliessen

zu lassen. Nur so könne die Frage nach der Präjudizierung der in diesem Gebiet

notwendigen (Fein-)Erschliessungsplanung beantwortet werden.

Die projektierte Erschliessungslösung weise nicht nach,

inwiefern sie im Sinn einer Gesamterschliessungslösung zweckmässig sei.

Vielmehr zementiere sie die bestehenden Vorgaben. Auch wenn der

Erschliessungsplan aus dem Jahr 1997 die Erschliessung des betreffenden Gebiets

über die I-Strasse vorsehe, müsse diese Lösung angesichts der 12 Jahre später

festgesetzten Gestaltungsplanpflicht im Rahmen eines Gestaltungsplans neu beurteilt

werden können. So sei die in unmittelbarer Nähe des Kindergartens vorbeiführende

und in Form einer verkehrssicherheitsmässig nicht idealen "S-Kurve"

geplante Strasse im Hinblick auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen nicht ohne

Weiteres zweckmässig. Es sei daher nicht abschätzbar, ob die Vorgaben von Art.

27a BZO an den Gestaltungsplan, insbesondere die schonende Einordnung der

Erschliessungsanlagen, durch das Bauvorhaben erreicht werden könnten.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und damaligen

Rekurrenten könnte die Strasse wegen des Gebots von Treu und Glauben und der Verhältnismässigkeit

nicht ohne Weiteres in den nächsten 15 Jahren (vgl. Art. 15 des Bundesgesetzes

über die Raumplanung vom 22. Juni 1979) in einem Quartierplan gestützt auf

§ 138 PBG aufgehoben werden. Selbst wenn sich diese Problematik allenfalls

mit einem Beseitigungsrevers entschärfen liesse, hätte der Bau der Strasse

präjudizierende Wirkung und führte dennoch nicht unweigerlich zur Baureife der

betreffenden Gründstücke. Deren Überbauung mit grundstücksinternen

Erschliessungsanlagen hätte hinsichtlich künftiger Erschliessungsmassnahmen

ebenfalls präjudizierende Wirkung. Die zur Groberschliessung des Gebiets

eigentlich mit der 1. Etappe des Erschliessungsplans bis 2002

fertigzustellende I-Strasse sei noch ungenügend ausgebaut. Da insgesamt nicht

abschliessend beurteilt werden könne, ob die vorgesehene Erschliessungsstrasse

noch fehlende planungsrechtliche Festlegungen nachteilig beeinflusse, könne die

Vorentscheidfrage nicht in einem positiven Sinn beantwortet werden.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer bestreitet die mit dem Bauvorhaben verbundene negative

Präjudizierung fehlender planungsrechtlicher Festlegungen. Das Gebiet M,

welches durch die von ihm geplante Strasse erschlossen werden solle und keiner

Gestaltungsplanpflicht unterliege, und das Gebiet F/G/H, für welches eine

Gestaltungspflicht bestehe, seien in (erschliessungs-)planerischer Hinsicht

unabhängig bzw. werde durch die geplante Strasse die Erschliessungsplanung im

Gebiet F/G/H in keiner Weise beeinträchtigt. Die neue Strasse solle der in der

Kernzone gelegenen Häusergruppe zu einer verbesserten Erschliessung verhelfen.

Weder die steile und schmale Zufahrt ab der Seestrasse noch die durch den

schmalen Durchgang unter der Bahnlinie führende Zufahrt von Norden her vermöchten

die heutigen Erschliessungsbedürfnisse im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen

und anderweitigen Nutzung der zu erschliessenden Gebäude zu befriedigen. In der

angefertigten Studie vom 30. Dezember 2009 würden die unüberbrückbaren

Defizite einer alternativen Erschliessungslösung mitten durch die Häusergruppe

aufgezeigt. Dass es für die Erschliessung des Gebiets F/G/H nicht zwingend

einer Zufahrt von Osten her durch das Gebiet M bedürfe, werde zwar von der

Vorinstanz bestätigt. Nicht schlüssig sei allerdings ihre Feststellung, der Bau

der strittigen Strasse würde eine solche Lösung präjudizieren. Wenn das

Gestaltungsplangebiet dereinst eine andere Erschliessung erhalten sollte, beschränkte

sich die Funktion der geplanten Strasse einfach auf den mit dem Bau hauptsächlich

beabsichtigten Zweck, nämlich die Erschliessung des Gebiets M und der in der

Kernzone gelegenen Häusergruppe. Damit würden die Behörden nicht vor vollendete

Tatsachen gestellt, sondern könnten die Strasse je nach Zweckmässigkeit in die

Planung einbeziehen oder nicht. Dass für das Gebiet M eine andere Erschliessung

infrage käme als der Anschluss an die I-Strasse, werde auch von der Vorinstanz

nicht in Zweifel gezogen.

4.2

Ferner würden durch Erschliessungsanlagen – im Gegensatz zu baulichen

Massnahmen im Sinn von § 309 Abs. 1 lit. a PBG – keine

unabänderlichen, die Planung präjudizierenden Verhältnisse geschaffen. Der

Einbezug bestehender Erschliessungsanlagen und ihre Überprüfung im Hinblick auf

das neue Erschliessungsregime stellten regelmässig Massnahmen eines

Quartierplanverfahrens dar. Nicht benötigte Strassen und Wege seien aufzuheben

und in die Masse der beteiligten Grundstücke einzubeziehen (§ 138 Abs. 1

PBG), den Anforderungen nicht (mehr) genügende ins Erschliessungsnetz zu

integrieren und auszubauen. Da der Beschwerdeführer allein für die

Erstellungskosten der geplanten Strasse aufkommen werde, spielten die Hinweise

der Vorinstanz bezüglich Verhältnismässigkeit sowie Treu und Glauben keine

Rolle. Unbegründet seien auch deren Vorbehalte zu allfälligen Konflikten mit

bestehenden Garagenzufahrten bzw. Abstellplätzen, da eine andere

Strassenführung völlig unrealistisch sei und daher ausser Betracht bleiben

müsse. Die Wasserversorgung und die Entsorgung von Abwässern könnten sodann in

späteren Bewilligungsverfahren geklärt werden.

4.3

Sollte die Beschwerde bezüglich der ersten Vorentscheidfrage gutgeheissen

werden, solle das Verwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen selber

über die zweite Frage befinden. Unter Berücksichtigung der östlich des J-Bachs

befindlichen ca. 20 bestehenden Wohneinheiten genüge zur Erschliessung der

geplanten max. 70 neu zu erstellenden Wohneinheiten eine Zufahrtsstrasse mit

einer Fahrbahnbreite von 4,5 m und einem 2 m breiten Trottoir.

5.

5.1

Gemäss § 233 Abs. 1 PBG dürfen Bauten und Anlagen nur auf Grundstücken

erstellt werden, die baureif sind oder deren Baureife auf die Fertigstellung

oder, wo die Verhältnisse es erfordern, bereits auf den Baubeginn hin gesichert

ist. Das Erfordernis der Baureife kann der Grundeigentümer auch durch

Erstellung der erforderlichen Feinerschliessungsanlagen im Rahmen seines

Selbsterschliessungsrechts nach Art. 19 Abs. 3 RPG herbeiführen. Solche von Privaten erstellte Feinerschliessungsanlagen müssen

nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen erfolgen und sich an den

Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsrechts orientieren (VGr, 22. Oktober

2003, VB.2002.00410, E. 3b; RB 1987

Nr. 59 = BEZ 1988 Nr. 2; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-,

Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 614). Diese

Orientierung an den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung beinhaltet, dass

sich die Genehmigung durch das Gemeinwesen nicht

bloss auf die Prüfung der Abwesenheit baupolizeilicher Mängel beschränkt,

sondern umfassend die raumplanerische Zweck­mässigkeit der gewählten Lösung

prüft (vgl. Alfred Kuttler, Erschliessungsrecht und Erschliessungshilfe im

Dienste der Raumordnung, ZBl 75/1974, S. 70 f.).

5.2

Nach § 234 PBG ist ein Grundstück baureif, wenn es erschlossen ist und

wenn durch die bauliche Massnahme keine noch fehlende oder durch den

Gemeinderat beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig beeinflusst

wird. Vorliegend unterliegt das Baugrundstück einer – bislang unverwirklicht

gebliebenen – Gestaltungspflicht. Im Gegensatz zu einem Quartierplan, der die

erfassten Grundstücke einer der planungs- und baurechtlichen Ordnung

entsprechenden Nutzung zuführen soll (§ 123 Abs. 1 PBG), dient der Gestaltungsplan

der Sicherstellung einer städtebaulich, architektonisch und wohnhygienisch

einwandfreien Überbauung (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs-

und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 3-23). Mit Gestaltungsplänen

werden für bestimmt umgrenzte Gebiete Zahl, Lage und äussere Abmessungen sowie

die Nutzweise und Zweckbestimmung der Bauten bindend festgelegt. Dabei kann eine

von der Regelbauweise abweichende Sonderbauordnung statuiert und von den kantonalen

Mindestabständen abgewichen werden (§ 83 Abs. 1 PBG). Soweit die

Erschliessung sowie die gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen nicht

schon in einem Quartierplan geregelt sind, hat der Gestaltungsplan auch die

diesbezüglichen Regelungen zu treffen (§ 83 Abs. 3 PBG). Der Regelungsbereich

des Gestaltungsplans geht indes weit über denjenigen eines Quartier- oder

Erschliessungsplans hinaus und strebt – unter Bereitstellung der dafür

benötigen planerischen Mittel – eine Optimallösung an. Jedenfalls

richtet sich das Hauptaugenmerk von Gestaltungsplänen nicht auf die Erstellung

von Erschliessungsanlagen; diese haben sich vielmehr den primären Planungszwecken

unterzuordnen.

5.3

Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich in jeder vorweggenommenen baulichen

Massnahme im gestaltungsplanpflichtigen Gebiet eine Einschränkung des mit dem

noch zu erstellenden Gestaltungsplan verbundenen Spielraums zu sehen, mag die

Massnahme für sich genommen auch (vorerst) zweckmässig erscheinen. Selbst wenn

die bereits erstellten Anlagen auf Kosten des Beschwerdeführers wieder entfernt

werden können, besteht die Gefahr, dass die zuständige Behörde vor der

Zerstörung wirtschaftlicher Werte, die unter ihrer Mitwirkung entstanden sind,

zurückschreckt und damit einen Teil der ansonsten in Betracht gezogenen

Bebauungsmöglichkeiten ausschliesst. Hinzu kommt, dass das – gesetzlich nicht

besonders geregelte – Verfahren zum Erlass eines Gestaltungsplans nicht das

erforderliche Instrumentarium zur Durchsetzung der planerischen Ziele,

namentlich zur Beseitigung von planwidrigen (Erschliessungs-)Anlagen,

bereitstellt (vgl. Fritzsche/Bösch, S. 4-15). Müsste zur Aufstellung oder

Realisierung des künftigen Gestaltungsplans aber ein

(Teil-)Quartierplanverfahren eingeleitet werden, nur um bereits erstellte

Erschliessungsanlagen wieder aufzuheben oder der vorgesehenen Überbauung

anzupassen, so wäre auch darin eine nachteilige Beeinflussung der

Gestaltungsplanung zu erblicken.

5.4

Was Zufahrten im Besonderen betrifft, ist sodann zu beachten, dass deren

Mindestausgestaltung von der Anzahl der zu erschliessenden Wohneinheiten

abhängt (siehe § 6 der Normalien über die

Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987 in Verbindung mit dem Anhang).

Wie viele Wohneinheiten im betreffenden Gebiet letztlich zu erschliessen sind,

lässt sich ohne einen ausgearbeiteten Gestaltungsplanentwurf jedoch kaum

beurteilen (vgl. die in dieser Hinsicht völlig verschiedenen Projektvarianten

in der Studie des Beschwerdeführers). Gerade wenn die Gestaltungsplanpflicht –

wie vorliegend – eine schonungsvolle Einpassung der Erschliessungs- und

Parkierungsanlagen verlangt, wäre die Planung der Zufahrt ohne Kenntnis der

genauen Zahl der zu erschliessenden Wohneinheiten wegen der Gefahr einer

Überdimensionierung problematisch. Selbst bei gleich bleibender Linienführung

spielt es für die Breite der vom Beschwerdeführer geplanten Strasse sowie die

Anzahl und Anordnung der Abstellplätze eine entscheidende Rolle, ob zu den bestehenden

rund 20 Wohneinheiten noch 76 (fiktives Projekt 2) oder lediglich 6 (fiktives

Projekt 3) hinzukommen sollen.

5.5

Schliesslich kann von einer Baubehörde nicht verlangt werden, im Rahmen von

§ 234 PBG die Gesamtheit der in Betracht kommenden Gestaltungspläne

durchzuspielen, um eine von der Bauherrschaft vorab geplante Erschliessungslösung

auf ihre Verträglichkeit bezüglich sämtlicher Planvarianten überprüfen zu

können. Solange die Aufstellung des Gestaltungsplans noch aussteht, ist das Grundstück

daher als nicht baureif zu betrachten (VGr, 6. September 1995,

VB.90.00027, E. 1b, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht; BRK II, 12. November

2008, BEZ 2009 Nr. 9, E. 4.5; BRK III, 22. Oktober 2008, BEZ

2009.

Nr. 8, E. 6.8; vgl. Fritzsche/Bösch, S. 3-19). Demzufolge

steht der vom Beschwerdeführer geplanten Erschliessungsanlage mit Art. 27a

BZO die Pflicht zur Erstellung eines Gestaltungsplans im Gebiet F/G/H und damit

eine fehlende planungsrechtliche Festlegung im Sinn von § 234 PBG

entgegen.

5.6

Weiter ist zu prüfen, ob auch andere planungsrechtliche Festlegungen, wie

etwa ein fehlender Quartierplan, gegen das Bauvorhaben des Beschwerdeführers

sprechen.

5.6.1

Nach der Zweckumschreibung von § 123

Abs. 1 PBG ermöglicht der Quartierplan im erfassten Gebiet eine der

planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung und enthält die

dafür nötigen Anordnungen. Unter dem Gesichtswinkel der Allgemeininteressen

soll der Quartierplan, neben anderen Instituten der Nutzungsplanung, eine

geordnete, mit dem öffentlichen Wohl übereinstimmende Erschliessung und

Parzellarordnung schaffen; von den Privatinteressen her gesehen verhilft er dem

Grundeigentümer zu baureifem Land (Peter Müller/Peter

Rosenstock/Peter Wipfli/Werner Zuppinger, Kommentar

zum Zürcher Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975, Wädenswil 1985,

§ 123 N. 1). Quartier- und Gestaltungsplan (dazu oben E. 5.2)

haben demnach gewisse Berührungspunkte und beeinflussen sich gegenseitig (RB

1987.

Nr. 60 = BEZ 1987 Nr. 31, auch zum Folgenden; vgl. § 83 Abs. 3

und § 129 Abs. 1 PBG). Sie müssen daher aufeinander abgestimmt und grundsätzlich

in einem koordinierten Verfahren festgesetzt werden (vgl. § 33 der

Quartierplanverordnung vom 18. Januar 1978).

5.6.2

Das dem Beschwerdeführer und seinen

Kindern gehörende Land deckt sich nur teilweise mit dem gestaltungsplanpflichtigen

Gebiet. Während ein Teil (Parzelle Kat.-Nr. 01, östlicher Teil des

Grundstücks Kat.-Nr. 03) ausserhalb von diesem liegt, stehen die gestaltungsplanpflichtigen

Teilbereiche G und H nicht in deren Eigentum. Hinzu kommt, dass die

strassenmässige Groberschliessung des gestaltungsplanpflichtigen Gebiets über

die I-Strasse, welche mit der 1. Etappe des Erschliessungsplans bis 2002 hätte

verlegt und ausgebaut werden sollen, gemäss Feststellung der Vorinstanz

ungenügend ist (Rekursentscheid E. 5.9).

Vor diesem Hintergrund und angesichts der inhaltlich noch

völlig offenen Gestaltungsplanung greift die vom Beschwerdeführer geplante

Erschliessungslösung zu kurz, um eine hinreichende sowie raumplanerisch sinn- und

zweckmässige Erschliessung des ganzen erschliessungsbedürftigen Gebiets

sicherzustellen. Das private Strassenprojekt präjudiziert nebst dem

Gestaltungsplan auch die noch ausstehende Quartierplanung im erschliessungsplanerisch

voraussichtlich massgeblichen Einzugsgebiet.

6.

Mangels Realisierbarkeit des Bauvorhabens braucht die

zweite Vorentscheidfrage nicht entschieden zu werden und ist die Beschwerde

abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 VRG); eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht

zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die Beschwerdeantwort nur einen

geringfügigen Aufwand verursacht hat, ist auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 4'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…