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Entscheid

VB.2011.00029

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00029

25. Mai 2011Deutsch7 min

(URT.2011.13290)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am 18. Juni 2009 erteilte das Migrationsamt

A, geboren 1983, slowakische Staatsangehörige, eine für die ganze Schweiz

gültige Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, welche bis 15. Oktober 2009

verlängert wurde. Anschliessend ersuchte B, der Arbeitgeber von A, beim

Migrationsamt um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seiner Angestellten

und um Bewilligung der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als

Servicemitarbeiterin ihrerseits. Gleichzeitig reichte er einen unbefristeten Arbeitsvertrag

zu den Akten. Nachdem auch A am 17. Dezember 2009 ihrerseits um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA ersuchte, liess das Migrationsamt die Unterlagen

dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) zur arbeitsmarktrechtlichen

Prüfung zukommen, welches das Gesuch um Bewilligung des Stellenantritts formlos

infolge erfülltem Aufenthaltszweck sowie unter Hinweis auf den Vorrang inländischer

Arbeitnehmer abwies. Im März 2010 beantragte der Arbeitgeber beim AWA eine

Neubeurteilung seines Gesuchs, welches mit Verfügung vom 17. März 2010

rechtskräftig abgewiesen wurde.

B. Am 22. April 2010 wies das Migrationsamt

das Gesuch von A um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA ab und

setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz. Es erwog im Wesentlichen, dass beim

Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni

1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA) für die

Slowakei bis längstens Ende April 2011 bei der Zulassung zur unselbständigen

Erwerbstätigkeit separate Höchstzahlen und die arbeitsmarktrechtlichen

Vorschriften gelten würden. Aufgrund des negativen arbeitsmarktrechtlichen

Vorentscheids des AWA seien diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt

gewesen.

Erwägungen

II.

A. Den dagegen gerichteten Rekurs wies der

Regierungsrat am 7. Dezember 2010 ab, indem er den vorinstanzlichen

Entscheid bestätigte. Mit Beschwerde vom 14. Januar 2011 beantragte A dem

Verwaltungsgericht sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und

es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

B. Da der Beschluss des Regierungsrats

versehentlich als durch Nichteintreten erledigt ausgefertigt wurde, erfolgte am

25.

Januar 2011 eine berichtigte Fassung des Rekursentscheids vom

7.

Dezember 2010 unter Ansetzung einer neuen Anfechtungsfrist. Mit Schreiben

vom 11. Februar 2011 bestätigte A ihren Beschwerdewillen und verwies dabei

auf ihre Ausführungen in der ersten Beschwerdeschrift vom 14. Januar 2011.

C. Die Kanzlei des Verwaltungsgerichts legte die beiden

Beschwerdeschriften getrennt in zwei Verfahren an (VB.2011.00029 und

VB.2011.00115).

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen

liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats am 4. Februar

2011.

auf Gegenstandslosigkeit der Beschwerde vom 14. Januar 2011,

und am 1. März 2011 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde vom

11.

Februar 2011.

Die Kammer erwägt:

1.

Die beiden Beschwerdeschriften stammen

von derselben Beschwerdeführerin und richten sich gegen die gleiche Behörde

mit inhaltlich identischen Anträgen. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren

vor dem Verwaltungsgericht zu vereinigen.

2.

Ob während des Rechtsmittelverfahrens eingetretene

Veränderungen der Rechtslage zu berücksichtigen sind, ist zunächst eine Frage

des materiellen Rechts. Ist eine während des Rechtsmittelverfahrens in Kraft

getretene Norm intertemporalrechtlich auf den zur Beurteilung stehenden

Streitgegenstand anwendbar, so ist prozessrechtlich deren Berücksichtigung nach

dem Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung angezeigt, sofern dadurch nicht

der Streitgegenstand verändert wird und nicht neue Ermessensfragen aufgeworfen

werden. Während des Beschwerde- bzw. des Rekursverfahrens eingetretene

Rechtsänderungen sollten allgemein stets dann berücksichtigt werden, wenn der

Entscheid andernfalls nur noch theoretische Bedeutung hätte. Diese Lösung

entspricht auch dem Gebot der Prozessökonomie (RB 1987 Nr. 11; VGr,

16.

Mai 2007, VB.2007.00159, E. 3.1, nicht auf www.vgrzh.ch publiziert;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 52; § 52

N. 18, m. H.).

3.

3.1

Nach den

Übergangsbestimmungen zum FZA konnte die Schweiz für Arbeitnehmer aus den neuen

EG-Mitgliedstaaten Tschechien, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen,

Slowenien und der Slowakei, welche in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt waren,

die Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt

integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und

Arbeitsbedingungen beibehalten (Art. 10 Abs. 2a FZA). Zudem konnte

sie sich die Erteilung einer jährlich aufsteigenden Höchstzahl neuer

Aufenthaltserlaubnisse vorbehalten (Art. 10 Abs. 3a in Verbindung mit

Abs. 4a FZA). Eine Verlängerung der Anwendung dieser Übergangsmassnahmen

hat sich die Schweiz letztmals bis 30. April 2011 ausbedingen können

(vgl. AS 2009 3075; Art. 38 der Verordnung über die Einführung des

freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002, [VEP]). Per 1. Mai 2011 ist

diese Regelung – ausser für Bulgarien und Rumänien (vgl. Art. 38

Abs. 4 VEP) – folglich dahingefallen und Art. 38 Abs. 3 VEP

entsprechend aufgehoben worden, sodass Art. 6 Abs. 1 Anhang I

FZA nunmehr unbeschränkt Anwendung findet (vgl. Art. 4 FZA).

3.2

Nach

dieser Bestimmung erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei

ist und mit dem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer

Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, eine Aufenthaltserlaubnismit

einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren (Art. 6 Abs. 1

Anhang I FZA). Wurde ein unterjähriges Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von

mehr als drei Monaten eingegangen, erhält der Arbeitnehmer eine

Aufenthaltserlaubnis entsprechend der Dauer des Arbeitsvertrags (Abs. 2 Satz 1).

Keine Aufenthaltserlaubnis benötigt ein Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis

mit einer Dauer von höchstens drei Monaten eingegangen ist (Abs. 2 Satz 2).

Zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dürfen die Vertragsparteien vom

Arbeitnehmer nur die Vorlage eines Ausweises, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet

eingereist ist sowie eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine

Arbeitsbescheinigung verlangen (Abs. 3).

3.3

Gestützt

auf den von der Beschwerdeführerin und ihrem Arbeitgeber am 29. September

2009.

unbefristet abgeschlossenen Arbeitsvertrag hat sie grundsätzlich Anspruch

auf eine Aufenthaltserlaubnis EU/EFTA (vgl. die entsprechende Änderung im Titel

der Verordnung; SR 142.203) gestützt auf FZA Anhang I (Art. 2 in

Verbindung mit Art. 6 Abs. 1) und der VEP. Zur abschliessenden

Feststellung des dafür massgebenden und aktuellen Sachverhalts rechtfertigt es

sich, die Sache an das Migrationsamt als die zur Bewilligungserteilung

zuständige kantonale Behörde (Art. 26 VEP) zurückzuweisen.

4.

4.1

Aufgrund

der veränderten Rechtslage und der dadurch bedingten Rückweisung der Sache ist

das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an einer Beurteilung der Verhältnisse

vor dieser Änderung entfallen. Eine Prüfung des vorinstanzlichen Entscheids

drängt sich jedoch im Hinblick auf die Neuverteilung der Kosten des Rekursverfahrens

auf.

4.2

Die

Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, der Entscheid des AWA sei nicht richtig

gewesen. Da jener Entscheid vom 17. März 2010 unangefochten geblieben und

damit in Rechtskraft erwachsen ist, waren die Vorinstanzen daran gebunden und

haben zu Recht darauf abgestellt. Im Übrigen steht die Behauptung, ihre

Arbeitsstelle sei bereits im Februar 2010 ausgeschrieben worden, im Widerspruch

zu den Akten, hat doch ihr Arbeitgeber in seinem Schreiben vom 5. März

2010.

noch ausdrücklich auf eine Ausschreibung der Stelle verzichtet und dies

nach Angabe des RAV erst im April 2010 nachgeholt.

4.3

Da sich

der Entscheid des Regierungsrats angesichts des Sachverhalts sowie der

Rechtslage im massgebenden Zeitpunkt somit als zutreffend erweist, rechtfertigt

sich keine Neuverteilung der Kostenfolgen des Rekursverfahrens (VGr,

30.

April 2003, VB.2003.00053, E. 3).

5.

Bei diesem Verfahrensausgang und weil die Rückweisung nur

auf einer veränderter Rechtslage beruht, rechtfertigt es sich, die

Gerichtskosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Die Beschwerde ans

Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen

nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung

der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen

bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen

würde. Die Rechtsmittelbelehrung steht unter diesem Vorbehalt.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Die Verfahren VB.2011.00029 und VB.2011.00115 und werden

vereinigt;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid

an das Migrationsamt zurückgewiesen.

2.

Die

Rekurskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…