VB.2011.00030
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00030
21. Dezember 2011Deutsch34 min
(URT.2011.13849)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00030
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. Dezember 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Markus Lanter.
In Sachen
A AG, vertreten durch B AG, vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. D AG,
2. E,
3. F AG,
4. G AG,
alle vertreten durch RA H,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Bauausschuss der Stadt Winterthur, vertreten durch RA I,
Mitbeteiligter,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Bauausschuss der Stadt Winterthur erteilte der A AG
mit Beschluss vom 29. November 2006 die Baubewilligung für eine
Mobilfunk-Basisstation auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der J-Strasse 02.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangten die D AG sowie drei weitere
Eigentümer von Liegenschaften in der Nachbarschaft des Bauvorhabens (die heutige
Beschwerdegegnerschaft) je einzeln mit Rekursen an die Baurekurskommission IV. Diese
hiess die Rekurse mit Entscheid vom 4. Dezember 2008 (BRKE IV Nrn.
0183–0186/2008) gut, hob die angefochtene Baubewilligung auf und wies die Sache
zu weiteren Immissionsabklärungen an den Bauausschuss der Stadt Winterthur
zurück. Gemäss den Erwägungen des Entscheids hatte die Baubehörde einerseits
ein von der Bauherrschaft nachträglich eingereichtes Standortdatenblatt, anderseits
die elektromagnetische Verträglichkeit der Mobilfunkstrahlung für die Produktionsprozesse
der D AG zu überprüfen.
III.
Gegen den Entscheid der Baurekurskommission erhob die A AG
Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2009.00028). Mit Entscheid
vom 8. April 2009 hiess dieses die Beschwerde teilweise gut. Es bestätigte
die Rückweisung der Sache an den Bauausschuss der Stadt Winterthur zwecks
Überprüfung des neuen Standortdatenblatts, verzichtete jedoch auf die von der
Baurekurskommission verlangten Abklärungen hinsichtlich der Einwirkungen auf
die Produktionsanlagen der D AG.
IV.
Mit Beschluss vom 7. April 2010 nahm der Bauausschuss
der Stadt Winterthur die verlangte Prüfung vor und bestätigte die
Baubewilligung zuhanden der A AG.
V.
Dagegen wandte sich die D AG zusammen mit den drei
Eigentümern von Nachbarliegenschaften wiederum an die Baurekurskommission (seit
1.
Januar 2011: Baurekursgericht). Mit Entscheid vom 25. November
2010.
(BRKE IV Nr. 0193/2010) hiess diese den Rekurs gut und wies die
Sache erneut an den Bauausschuss der Stadt Winterthur zurück mit der Weisung,
die elektromagnetische Verträglichkeit der geplanten Mobilfunkstation mit den
Forschungs- und Produktionsanlagen der D AG abzuklären.
VI.
Gegen diesen Entscheid erhob die A AG am 13. Januar
2011.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der Entscheid des
Baurekursgerichts sei aufzuheben und jener des Bauausschusses der Stadt
Winterthur zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerschaft.
Das Baurekursgericht beantragte am 4. Februar 2011
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die
Beschwerdegegnerschaft stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Februar
2011.
die Anträge, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten, eventuell sei
diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Der Bauausschuss der Stadt Winterthur erstattete am 8. März 2011 eine Vernehmlassung,
ohne einen Antrag zu stellen.
Mit Replik vom 14. April 2011 und Duplik vom 12. Mai
2011.
hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Die
Beschwerdegegnerschaft beantragte zudem, die Vernehmlassung des Bauausschusses
der Stadt Winterthur sei aus dem Recht zu weisen. Der Bauausschuss verzichtete
auf eine Duplik.
Mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2011 wurden die
Akten der Baurekurskommission IV aus dem ersten Rechtsgang (BRKE IV Nrn.
0183–0186/2008 vom 4. Dezember 2008) beigezogen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die Beschwerdegegnerschaft
beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil der angefochtene Rückweisungsentscheid
der Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstelle, der nicht weiterziehbar sei.
1.1.1
Die Anfechtung von Zwischenentscheiden beim Verwaltungsgericht richtet sich
gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG
sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG). Die Verweisung umfasst grundsätzlich auch die Rechtsprechung des
Bundesgerichts zu den genannten Bestimmungen (vgl. VGr, 18. August 2011,
VB.2011.00442, E. 2.3).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt ein
Entscheid, mit welchem die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an eine
Vorinstanz zurückgewiesen wird, als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93
BGG (BGE 133 II 409 E. 1.2). Gegen diesen ist gemäss Art. 93 Abs. 1
BGG die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) bzw. wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für eine weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Die bloss "sinngemässe"
Verweisung auf Art. 91–93 BGG (§ 19a
Abs. 2 VRG) erlaubt bei der
Übernahme der bundesrechtlichen Vorschriften, den Besonderheiten des kantonalen
Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. auch VGr, 18. August 2011,
VB.2011.00442, E. 2.3). Das Bundesgericht hat als Rechtsmittelinstanz
teilweise andere Funktionen als das kantonale Verwaltungsgericht, was auch in
den Verfahrensvorschriften zum Ausdruck gelangt. Während das Verfahrensrecht
des Bundes darauf abzielt, das Bundesgericht von vermeidbaren Verfahren nach
Möglichkeit zu entlasten, ist im kantonalen Verfahren nicht nur die Belastung
der obersten kantonalen Instanz zu beachten, sondern ebenso sehr, dass den unteren
Instanzen kein unnötiger Verfahrensaufwand aufgebürdet wird.
Der Antrag des Regierungsrats
vom 29. April 2009 zur Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts
begründete die Verweisung auf die Bestimmungen des Bundesrechts unter anderem
damit, dass auf diese Weise ein optimaler Anschluss des kantonalen Verfahrens
an das Verfahren vor Bundesgericht erreicht werde, da in beiden Verfahren Vor-
und Zwischenentscheide unter den gleichen Voraussetzungen angefochten werden
könnten (S. 139). Zur Anfechtung von Rückweisungsentscheiden führte er
aus, diese Frage richte sich im Verfahren vor der letzten kantonalen Instanz
nach dem Bundesrecht: Anfechtbar sei ein Rückweisungsentscheid dann, wenn er
gemäss Bundesgerichtsgesetz als anfechtbarer Entscheid im Sinn von Art. 90 ff.
BGG zu beurteilen sei (S. 159). Diese Aussage trifft insofern zu, als das
kantonale Gericht die Anfechtbarkeit nicht enger umschreiben darf als die Rechtsprechung
des Bundesgerichts. Tritt das kantonale Gericht dagegen in weiterem Umfang auf
entsprechende Beschwerden ein, verletzt es kein Bundesrecht. Auch der Anschluss
an das Verfahren vor Bundesgericht wird dadurch nicht beeinträchtigt; zur gesetzgeberischen
Zielsetzung, die der Verweisung auf Art. 91–93 BGG zugrunde liegt, ergibt
sich daraus kein Widerspruch.
1.1.2
Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, dass ihr aus der
Rückweisung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachse. Zwar stellt die
Rückweisung für die Gemeinde, welcher Vorgaben für die Behandlung der
Bewilligung gemacht werden, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wohl
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, der ihr den Weiterzug des
Entscheids ermöglichen würde (BGE 134 II 124 E. 1.3; 133 II 409 E. 1.2
mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin kann sich jedoch nicht auf diesen Nachteil
berufen, da die Stadt den Entscheid nicht angefochten hat.
Mit Bezug auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist
die Anforderung, dass mit der Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender
Aufwand an Zeit oder Kosten für eine weitläufiges Beweisverfahren erspart
werden kann, erfüllt; das gilt jedenfalls dann, wenn die erforderlichen
Abklärungen den Vorstellungen der Beschwerdegegnerschaft entsprechen sollen. Bei
Gutheissung des Beschwerdeantrags würde ein Endentscheid resultieren. Auch wenn
die Vorinstanz nicht alle bei ihr erhobenen Rügen geprüft hat, ist ein solches
Vorgehen nicht ausgeschlossen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 63 N. 11 mit Hinweisen). Der Entscheid, ob das
Verwaltungsgericht einen reformatorischen oder einen kassatorischen Entscheid
fällen will, erfolgt bei der materiellen Prüfung und kann für die Beurteilung
der Eintretensfrage nicht entscheidend sein. Zu berücksichtigen ist dabei auch,
dass die der Baubehörde aufgetragenen
Abklärungen betreffend die elektromagnetische Verträglichkeit, die sich bei
Gutheissung der vorliegenden Beschwerde vermeiden lassen, aller Wahrscheinlichkeit
nach bedeutend aufwendiger sind als die Behandlung der von der
Vorinstanz offengelassenen Punkte. Hinzu kommt, dass
der Entscheid der Vorinstanz den Umfang der von der Baubehörde vorzunehmenden
Abklärungen nicht eindeutig umschreibt. Unklar ist insbesondere, ob mit dem
Baubewilligungsverfahren lediglich zu gewährleisten sei, dass die von der
Mobilfunkstation zu erwartende Strahlenbelastung die massgeblichen
Grenzen der elektromagnetischen Störfestigkeit einhält, oder ob entsprechend dem Anliegen der Beschwerdegegnerschaft überdies zu
prüfen sei, wieweit auch eine Strahlenbelastung unterhalb dieser Grenzen noch
zu Störungen im Betrieb der Beschwerdegegnerin 1 führen kann (vgl. hinten,
E. 7). Diese Unterscheidung beeinflusst den Umfang der Untersuchung in
hohem Mass, denn während die erste Anforderung relativ einfach überprüfbar sein
dürfte, kann die zweite zu kaum absehbaren Weiterungen führen. Unter der
zweiten Annahme ist ferner nicht ersichtlich, welche Konsequenzen daraus nach
den Vorgaben der Vorinstanz für das Vorgehen der Baubehörde resultieren
(hinten, E. 4.4). Diese Fragen bedürfen einer Klärung. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.2
Die
Beschwerdegegnerschaft beantragte mit der Duplik, die Vernehmlassung des Bauausschusses
der Stadt Winterthur sei aus dem Recht zu weisen, da diese nicht durch den
Bauausschuss, sondern durch das Baupolizeiamt erstattet werde und von einer
unbekannten Person ohne Vollmacht unterzeichnet sei.
Die Vernehmlassung des Bauausschusses der Stadt Winterthur
vom 8. März 2011 wurde von RA I unterzeichnet, der schon im Verfahren
vor der Vorinstanz und in den früheren Verfahren in gleicher Sache
unwidersprochen als Vertreter des Bauausschusses aufgetreten ist und auch im
Rubrum der Verfahrensakten als solcher aufgeführt wird. In der Vernehmlassung
vom 8. März 2011 hat sich RA I durch die Parteibezeichnung auf Seite
1.
ebenfalls deutlich als Vertreter des Bauausschusses zu erkennen gegeben. Dass
er die Eingabe auf Briefpapier des Baupolizeiamtes erstattete, dessen Leiter er
ist, und diese Funktion auch bei seiner Unterschrift erwähnte, ändert nichts am
Vertretungsverhältnis.
Bestünden Zweifel an der Bevollmächtigung, wäre im Übrigen
nicht die Vernehmlassung aus den Akten zu weisen, sondern es wäre dem
Bauausschuss Frist anzusetzen, um die Bevollmächtigung nachzuweisen. Darauf
kann jedoch verzichtet werden, da die Vernehmlassung keine für das
Beschwerdeverfahren relevanten Prozesserklärungen des Bauausschusses enthält.
2.
2.1
Im
Rückweisungsentscheid vom 8. April 2009 ging das Verwaltungsgericht davon
aus, dass den anwendbaren Vorschriften des Bundesrechts betreffend
elektromagnetische Verträglichkeit elektrischer Geräte, d. h. die Vermeidung
von elektromagnetischer Strahlung, welche andere Geräte stört, insbesondere der
Verordnung vom 9. April 1997 über die elektromagnetische Verträglichkeit
und der Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (FAV;
SR 784.101.2), keine Vorschriften über die zulässige Sendestrahlung vom
Mobilfunkanlagen in Situationen der vorliegenden Art zu entnehmen seien (E.
3.
).
An diese Begründung ist das Gericht grundsätzlich auch in
einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren gebunden, wenn gegen den neuen
Entscheid der Vorinstanz, der im Anschluss an die Rückweisung ergangen ist,
wieder Beschwerde erhoben wird (VGr, 24. August 2000, VB.2000.00232,
E. 3 = RB 2000 Nr. 13 = BEZ 2000 Nr. 54; vgl. VGr, 5. April
2011, VB.2010.00445, E. 4.1). Auch neue Tatsachenvorbringen sind im
zweiten Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zugelassen, denn die Beschwerde
ist bei ihrer (erstmaligen) Erhebung zu begründen (Art. 54 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 54 N. 8); dass das Verfahren in der Zwischenzeit an eine Vorinstanz
zurückgewiesen wurde, rechtfertigt keine Abweichung von diesem Grundsatz.
Nicht ausgeschlossen ist dagegen, dass die Vorinstanz oder
das Verwaltungsgericht sich im neuen Verfahren auf zusätzliche Erwägungen
stützen, die im rückweisenden Entscheid nicht enthalten waren
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 10). Ebenfalls zu berücksichtigen sind
ferner seit dem Rückweisungsentscheid eingetretene Rechtsänderungen, sofern das
neue Recht auf ein hängiges Verfahren anwendbar ist (vgl. zu Letzterem
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 52; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, N. 322 ff.); in diesem Fall sind
auch weitere Tatsachen zu beachten, die im Licht der neuen Rechtslage von Bedeutung
sind.
2.2
Seit dem Rückweisungsentscheid vom 8. April
2009.
erfolgten in der vorliegend beurteilten Materie verschiedene
Rechtsänderungen, darunter insbesondere:
– der Erlass der
neuen Verordnung vom 18. November 2009 über die elektromagnetische
Verträglichkeit (VEMV; SR 734.5): Aufhebung der alten Verordnung vom 9. April
1997; Inkrafttreten der neuen Verordnung am 1. Januar 2010, wobei
ortsfeste Anlagen noch bis zum 1. Januar 2011 nach den bisherigen
Vorschriften in Betrieb genommen werden durften (Art. 25 Abs. 2);
– die Bezeichnung
der technischen Normen für die elektromagnetische Verträglichkeit gemäss Art. 5
Abs. 1 und 4 VEMV durch das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) mittels
Publikation vom 22. März 2011 (BBl 2011 2569): Verweisung auf die
technischen Normen gemäss der Mitteilung 2011/C59/01 der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft vom 24. Februar 2011;
– die
Bezeichnung der technischen Normen für Fernmeldeanlagen gemäss Art. 31 Abs. 2
lit. a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG) und Art. 4
Abs. 2 FAV durch das Bundesamt für Kommunikation mittels Publikation vom 3. Mai
2011.
(BBl 2011 3845): Verweisung auf einzelne technische Normen gemäss
der Mitteilung 2011/C118/01 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 15. April
2011.
Dieser neuen Rechtslage ist
bei der heutigen Beurteilung Rechnung zu tragen.
3.
3.1
Gemäss Art. 4
Abs. 1 lit. a VEMV müssen Geräte und ortsfeste Anlagen nach dem Stand
der Technik so konstruiert und gefertigt sein, dass die von ihnen verursachten
elektromagnetischen Störungen unter einem Pegel liegen, der einen
bestimmungsgemässen Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder von
anderen Geräten und ortsfesten Anlagen verunmöglichen würde. Nach Art. 5 Abs. 1
VEMV bezeichnet das BAKOM im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft
die technischen Normen, die geeignet sind, diese Anforderungen zu konkretisieren.
In der Publikation vom 22. März 2011 hat das BAKOM mittels Verweisung auf
die Mitteilung 2011/C59/01 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 24. Februar
2011.
die in jener Mitteilung genannten Normen als massgeblich bezeichnet.
Für Fragen der elektromagnetischen Verträglichkeit
einschlägig ist vorliegend die Norm EN 61000-6-2:2005 "Elektromagnetische
Verträglichkeit (EMV) – Teil 6-2: Fachgrundnormen – Störfestigkeit für
Industriebereiche" (vgl. die Liste der harmonisierten Normen der EU gemäss
der Mitteilung 2011/C59/01 der Kommission; www.bakom.admin.ch, Stichwort
Normen). Auf dieselbe Norm verweist auch die Publikation des BAKOM vom 3. Mai
2011.
in Bezug auf Anforderungen im Bereich des Schutzes betreffend elektromagnetische
Verträglichkeit bei Fernmeldeanlagen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b
FAV.
3.2
Für die im Mobilfunk verwendeten
Frequenzbereiche legt die Norm EN 61000-6-2:2005 die Anforderungen an die
Störfestigkeit gegenüber elektromagnetischen Einwirkungen im Industriebereich
wie folgt fest (BGr, 19. Oktober 2009,1C_400/2008, E. 5.5):
Frequenz
Störfestigkeit
Mobilfunk-Bereich
< 1000 MHz
10.
V/m
GSM 900
1400–2000 MHz
3.
V/m
GSM 1800
> 2000 MHz
1.
V/m
UMTS
Im Zusammenhang mit der
Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 lit. a VEMV, wonach die von Geräten
und ortsfesten Anlagen verursachten elektromagnetischen Störungen unter einem
Pegel liegen müssen, der einen bestimmungsgemässen Betrieb anderer Geräte und
ortsfester Anlagen verunmöglichen würde, wird diese Festlegung von Störfestigkeitswerten
dahingehend interpretiert, dass:
1) der Inhaber der Geräte und Anlagen, die von
elektromagnetischen Einwirkungen
betroffen sind, grundsätzlich die Verantwortung dafür trägt, dass seine Geräte bzw.
Anlagen die geforderte Störfestigkeit besitzen;
2) der
Betreiber einer störenden Anlage dafür zu sorgen hat, dass diese keine elektromagnetischen
Einwirkungen verursacht, die über den Pegel hinausgehen, der für die Störfestigkeit
der betroffenen Geräte gilt.
Die zweite der genannten
Konsequenzen lässt sich aus den anwendbaren Vorschriften nicht ohne Weiteres
ableiten, ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts im
erwähnten Entscheid (BGr, 19. Oktober 2009,1C_400/2008, E. 5.5 f.).
Damit liegen die für die
Störfestigkeit geltenden Pegel im Bereich des Mobilfunks GSM 1800 und UMTS
tiefer als die zum Schutz der Menschen vor nichtionisierender Strahlung
festgelegten Anlagegrenzwerte von 6 bzw. 5 V/m (Anhang 1 Ziff. 64 der
Verordnung vom 23. Dezember 1999/1. Juli 2009 über den Schutz
vor nichtionisierender Strahlung [NISV]; SR 814.710). Ein direkter Vergleich
der beiden Regelungen ist allerdings wenig aussagekräftig, da die Vorschriften,
welche auf diese Pegel Bezug nehmen, grosse Unterschiede aufweisen.
4.
4.1
Elektrische
Geräte werden vor dem Inverkehrbringen im Rahmen einer Konformitätsbewertung
auf die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen von VEMV und FAV
geprüft (Art. 8 ff. VEMV, Art. 6 und 13 ff. FAV). Eine
vorgängige Prüfung ortsfester Anlagen, um zu gewährleisten, dass diese in ihrer
Umgebung keine Störung anderer Geräte verursachen, ist dagegen nicht
vorgesehen. Erst nach der Inbetriebnahme werden solche Anlagen durch das BAKOM
kontrolliert (Art. 19 ff. VEMV). Diese Behörde kann die Anlage durch
eine Prüfstelle prüfen lassen, insbesondere wenn Grund zur Annahme besteht,
dass sie den geltenden Vorschriften nicht entspricht, oder wenn Beschwerden
über Störungen vorliegen (Art. 21 Abs. 1 lit. d und Abs. 2
VEMV). Stellt sich heraus, dass eine ortsfeste Anlage stört, kann das BAKOM die
Weiterführung des Betriebs untersagen oder einschränken oder eine Anpassung der
Anlage verlangen (Art. 22 Abs. 2 lit. c und d VEMV). Treten
trotz Beachtung der anerkannten Regeln der Technik störende oder gefährliche
Beeinflussungen auf, so ordnet das BAKOM die geeigneten Massnahmen an und entscheidet
über die Verteilung der Kosten unter den Beteiligten (Art. 22 Abs. 3
VEMV). Die FAV enthält vergleichbare Vorschriften (Art. 22 ff.).
4.2
Diese
Regelung wird von der Rechtsprechung im Grundsatz als sachgerecht anerkannt, da
vor der Inbetriebnahme einer Anlage nur schwer vorhersehbar ist, ob Geräte
gestört werden. Höhere Anforderungen werden jedoch gestellt, wenn ein Störpotenzial
im Voraus erkennbar ist und die Gefahr von schwerwiegenden Sach- oder Personenschäden
besteht. In diesem Fall verlangt das Bundesgericht gestützt auf das
Vorsorgegebot, dass bereits im Baubewilligungsverfahren die elektromagnetische
Verträglichkeit der geplanten Anlage geprüft wird und Vorkehrungen getroffen
werden, um gefährliche Störeinflüsse zu verhindern (BGr, 19. Oktober 2009,
1C_400/2008, E. 5.4; 27. April 2010,1C_154/2009, E. 7.3).
Diese Voraussetzung wurde als erfüllt betrachtet bei einem
Betrieb, der mit grossen Mengen explosiver Stoffe arbeitet und bei dem aufgrund
konkreter Anhaltspunkte zu befürchten war, dass elektronische
Steuerungselemente aufgrund der Einwirkungen einer geplanten Mobilfunkanlage
gestört werden könnten (BGr, 19. Oktober 2009,1C_400/2008, E. 5).
Keine Gefahr schwerwiegender Sach- oder Personenschäden wurde dagegen bei einer
Servicestelle für digitale Produktionsmaschinen erkannt, bei welcher die
Befürchtung bestand, dass die Einwirkungen einer Mobilfunkanlage zu
Produktionsstörungen, insbesondere Fehlern im Schneidepfad oder im Druckbild,
führen könnten (BGr, 27. April 2010,1C_154/2009, E. 7.3).
4.3
Das BAKOM
interpretiert die dargestellte Rechtsprechung dahingehend, dass eine Prüfung im
Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nur erforderlich sei bei Betrieben, die
aufgrund ihrer Gefährlichkeit der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991
(SR 814.012) unterstehen (BAKOM, Faktenblatt elektromagnetische Verträglichkeit
[EMV] und Mobilfunkbasisstationen, 14. Oktober 2010).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine
vorgängige Prüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit im Rahmen des
Baubewilligungsverfahrens immer dann erforderlich, wenn ein Störungspotenzial im
Voraus erkennbar ist und die Gefahr von schwerwiegenden Sach- oder Personenschäden
besteht. Dass diese Situation in erster Linie bei Betrieben besteht, die der Störfallverordnung
unterstehen, mag zutreffen; eine strikte Beschränkung auf diese Betriebe lässt
sich der Rechtsprechung allerdings nicht entnehmen und erscheint auch nicht
zwingend. Die Frage braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden.
4.4
Nach der vorn dargestellten Rechtslage, die der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zugrunde liegt, trägt der Betreiber der
elektrischen Anlage, welche die elektromagnetische Strahlung emittiert, die
Verantwortung für die Einhaltung der Einwirkungspegel, die den genannten
Störfestigkeitsgrenzen entsprechen. Unterhalb dieser Grenzen ist es dagegen
Sache des Inhabers der von den Einwirkungen betroffenen Geräte, für die
geforderte Störfestigkeit derselben zu sorgen (vorn, E. 3.2).
Die Beschwerdegegnerin 1 macht nun aber geltend, dass
ihre Produktion und Forschung bereits bei Belastungen weit unterhalb der
genannten Grenzen, insbesondere unterhalb eines Pegels von 1 V/m im
Frequenzbereich UMTS 2100 MHz, massiv beeinträchtigt werde. Es sei für sie
technisch unmöglich und wirtschaftlich unzumutbar, Massnahmen zur Abschirmung
zu treffen, welche die Störwirkung ausreichend reduzierten.
Nach Art. 22 Abs. 3 VEMV besitzt das BAKOM die
Möglichkeit, auch in Situationen, da trotz Beachtung der anerkannten Regeln der
Technik störende oder gefährliche Beeinflussungen auftreten, geeignete
Massnahmen zu treffen und über die Verteilung der Kosten unter den Beteiligten
zu entscheiden. Diese Bestimmung setzt aber voraus, dass zunächst die
anerkannten Regeln der Technik von beiden Seiten – Störer wie Gestörtem –
eingehalten werden, bevor das BAKOM entsprechende Eingriffe vornimmt.
Vorliegend hat daher die Beschwerdegegnerin 1 zunächst dafür zu sorgen,
dass ihre Installationen die geforderte Störfestigkeit aufweisen; eine
zusätzliche Überprüfung der Situation im Sinn von Art. 22 Abs. 3 VEMV
ist im Prinzip erst dann erforderlich, wenn Störungen auftreten, obschon die
Anforderungen betreffend Störfestigkeit auf beiden Seiten erfüllt sind.
Nicht auszuschliessen ist allerdings, dass Situationen
auftreten, in denen es unverhältnismässig wäre, alle notwendigen Massnahmen auf
Seiten des Gestörten zu verlangen; dem Störer könnte dann zugemutet werden, auf
seiner Seite – allenfalls gegen Entschädigung – Anpassungen vorzunehmen.
Erachtet man ein solches Vorgehen als zulässig, stellt sich indessen die
weitere Frage, ob es sachgerecht sei, diese Abklärungen bereits im Rahmen eines
Baubewilligungsverfahrens vorzunehmen. Die Kompetenz für einen Entscheid nach Art. 22
Abs. 3 VEMV kommt grundsätzlich dem BAKOM zu, das aufgrund seiner Sachkunde
am ehesten in der Lage ist, diesen zu treffen. In welcher Form das BAKOM allenfalls
ins Bewilligungsverfahren einbezogen werden könnte, ist nicht geklärt.
Diese Fragen können hier jedoch offenbleiben, da die
Darlegungen der Beschwerdegegnerin 1, wie die folgenden Erwägungen zeigen,
keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer derartigen
Ausnahmesituation bieten.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin 1
entwickelt und produziert in ihren Liegenschaften an der J-Strasse 03, 04, 05
und 06 hochpräzise Geräte für die Druckmessung und damit zusammenhängende
Anwendungen. Ihre Produkte finden weltweit Anwendung zum Beispiel in Wasserversorgungsanlagen,
Verkehrsflugzeugen (z. B. Überwachung des Kabinendrucks), im Autobau und
in Industriebetrieben (z. B. Erdölförderung und -lagerung). Spezielle Drucktransmitter
werden für den Einsatz in stark explosionsgefährdeten Bereichen gefertigt.
Die Beschwerdegegnerschaft und mit ihr die Vorinstanz
machen geltend, dass es sich hier um einen Forschungs- und Fabrikationsbetrieb
handle, dessen Empfindlichkeit auf elektromagnetische Einflüsse weit über das
normale Mass hinausgehe. So würden in den Gebäuden J-Strasse 05 und 06, die am
nächsten beim Standort der geplanten Mobilfunkanlage liegen, neue Technologien
entwickelt und getestet sowie Sensoren fabriziert. Falls fehlerhafte
Druckmess-Komponenten ausgeliefert würden, bestehe die Gefahr von Störungen in
Industriebetrieben, Verkehrsmitteln und Versorgungsanlagen mit der Folge von
schwerwiegenden Sach- und Personenschäden. Wenn sich diese Gefahren auch nicht
unmittelbar auf das Betriebsareal und dessen Umgebung auswirkten, seien sie
doch zu berücksichtigen.
5.2
Eine
vorgängige Prüfung ortsfester Anlagen hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit
ist nach dem Gesagten grundsätzlich nicht vorgesehen. Wird abweichend von
diesem Grundsatz verlangt, dass die Prüfung bereits im Baubewilligungsverfahren
vorgenommen wird, so ist es Sache des Betriebs, welcher eine Störung
befürchtet, die Umstände aufzuzeigen, welche dieses Vorgehen erforderlich
machen.
Dabei genügt es nicht, die befürchteten Konsequenzen
pauschal zu behaupten; Behauptungen sind vielmehr so weit zu substanziieren, d. h.
in Einzeltatsachen gegliedert vorzutragen, dass das Gericht darüber Beweis
abnehmen kann. Das gilt auch, wo ein Beweis durch Gutachten angestrebt wird.
Bei anspruchsvollen technischen Sachverhalten haben die Parteien den zu
begutachtenden Sachverhalt immerhin so konkret darzustellen, dass das Gericht
einen Gutachter instruieren kann und dieser in der Lage ist, die Expertise
auszuarbeiten (Christoph Leuenberger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, zu Art. 221
N. 46; unter Hinweis auf Karl Spühler, Behauptungslast und Beweiswürdigung
bei hochtechnischen Zusammenhängen, in: Christoph Leuenberger [Hrsg.], Der
Beweis im Zivilprozess, Bern 2000, S. 95 f.).
Vorliegend dürfte die technische Natur der Materie für die
Beschwerdegegnerin 1 kein unüberwindliches Hindernis darstellen. Aufgrund
ihrer anerkannten technischen Kompetenz ist sie zweifellos in der Lage, die
wesentlichen Zusammenhänge aufzuzeigen.
6.
6.1
Die nächstgelegenen Betriebsgebäude der Beschwerdegegnerin 1
liegen ca. 80 m (J-Strasse 06) und ca. 140 m (J-Strasse 05) vom
Standort der geplanten Mobilfunkanlage entfernt.
Die Beschwerdeführerin hatte die Gesamtbelastung aus den
Emissionen der Mobilfunkanlage für die am nächsten beim Antennenstandort
gelegene Ecke des Gebäudes J-Strasse 06 in einer Ergänzung zum
Standortdatenblatt vom 8. November 2006 mit 3,84 V/m errechnet. Die
Berechnung berücksichtigt keine Gebäudedämpfung und nimmt keine Aufgliederung
nach UMTS- und GSM-Frequenzbändern vor. Die Beschwerdegegnerin 1 reichte
ihrerseits im Verfahren vor Verwaltungsgericht die Stellungnahme einer
"Fachstelle Nichtionisierende Strahlung" ein (einer privaten
Beratungsstelle der "Schweizerischen Interessengemeinschaft Elektrosmog-Betroffener",
vgl. http://gigaherz.ch), welche für das Betriebsgebäude J-Strasse 06
Belastungen von 2,36 V/m (UMTS 2100 MHz) bzw. 1,98 V/m (GSM 900 MHz)
und für dasjenige an der J-Strasse 05 solche von 1,25 V/m (UMTS 2100 MHz)
bzw. 1,06 V/m (GSM 900 MHz) errechnete. Die Stellungnahme enthält
keinerlei Angaben darüber, wie die Werte ermittelt wurden, insbesondere über
die genaue Lage des Immissionsortes, berücksichtige Dämpfungsfaktoren usw. Geht
man davon aus, dass sie auf die äussersten Gebäudeecken abstellte und keine
Gebäudedämpfung einrechnete, stimmt sie in etwa mit dem von der Beschwerdeführerin
ermittelten Wert überein bzw. liegt noch etwas unter demselben.
Diese Werte bedeuten, dass eine entsprechende Belastung
nur auftritt, wenn in der exponierten Gebäudeecke direkt am Fenster ohne jede
Abschirmung gearbeitet wird. Ist der Arbeitsplatz dagegen durch eine Wand
abgedeckt oder liegt er auf der Rückseite des Gebäudes, so besteht eine
Dämpfung von mindestens 15 dB und reduziert sich die Belastung auf deutlich
unter 1 V/m. Ein ähnliches Resultat lässt sich durch eine Abschirmung
mittels einer dünnen Metallschicht oder eines Metallgitters erzielen.
Aufgrund dieser Zusammenhänge kann davon ausgegangen
werden, dass die Strahlung im Frequenzbereich des UMTS-Mobilfunks 2100 MHz für
den weitaus grössten Teil der Betriebsräume der Beschwerdegegnerin 1 von
vornherein unter der Feldstärke von 1 V/m liegen, welche als Anforderung
an die Störfestigkeit gilt (vorn, E. 3.2). In einigen exponierten Räumen
wird er insbesondere an den Fenstern (beim Fehlen jeglicher Abschirmung) überschritten
sein, doch lässt sich dies mit relativ einfachen Massnahmen beheben. Der
Störfestigkeitswert für die Mobilfunkfrequenz GSM 900, welche bei 10 V/m
liegt, ist zweifellos noch deutlicher unterschritten, denn die durch die Mobilfunkstation
verursachte Belastung erreicht in diesem Frequenzbereich nach den Angaben der
Beschwerdegegnerin 1 nur Feldstärken von 1,98 V/m bzw. 1,06 V/m.
Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Betrieb der strittigen Mobilfunkanlage auf dem Areal der Beschwerdegegnerin 1
zu elektromagnetischen Einwirkungen führen könnte, welche die Anforderungen an
die Störfestigkeit von Geräten im Industriebereich (vorn, E. 3.2)
übersteigen bzw. nicht mit einfachen Mitteln auf den entsprechenden Wert
reduzierbar sind.
Mit Ausnahme einiger exponierter Räume entspricht die
Mobilfunkanlage damit dem Stand der Technik gemäss den Anforderungen, die sich
aus den schweizerischen und europäischen Normen betreffend die elektromagnetische
Verträglichkeit ergeben. Der Umstand, dass in den exponierten Räumen – sofern
diese überhaupt für EMV-empfindliche Forschungs- bzw. Produktionsprozesse
verwendet werden – geringfügige Massnahmen zur Abschirmung getroffen werden
müssen, bewirkt keine Gefahr von schwerwiegenden Sach- oder Personenschäden im
Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Er rechtfertigt daher auch keine
vorgängige Überprüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit im Rahmen des
Baubewilligungsverfahrens.
6.2
Durch die
Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft wird dieses Ergebnis nicht infrage
gestellt. Die von ihr vorgebrachten umfangreichen Behauptungen zur erwarteten
Strahlenbelastung und den befürchteten Schäden erweisen sich als wenig konkret
und oft widersprüchlich. So hatte sie im ersten Verfahren vor der
Baurekurskommission (R4.2007.00004 = BRKE IV Nr. 0183/2008) ohne Angabe
von Belegen geltend gemacht, die von der Mobilfunkanlage zu erwartenden
Immissionen könnten nicht mit vernünftigem Aufwand auf ein Niveau unter 1 V/m
gedämpft werden. Spezielle Abschirmungen von Gebäudeteilen oder Maschinen seien
mit Bezug auf eine andere Mobilfunkanlage geprüft worden und hätten sich als
nicht machbar erwiesen (ohne nähere Angaben). Bei Betriebsstörungen könnten
Schäden in der Höhe von Millionen von Franken entstehen bzw. die Beschwerdegegnerin 1
gezwungen werden, ihren Betrieb zu verlegen. Wie die vorstehenden Erwägungen –
nicht zuletzt auch gestützt auf die Unterlagen der Beschwerdegegnerin 1 –
zeigen, sind jedoch Immissionen von mehr als 1 V/m höchstens lokal eng
begrenzt zu erwarten und lassen sich auch ohne Weiteres auf einen tieferen Wert
dämpfen.
7.
Die Beschwerdegegnerschaft stellt sich sodann, wie
erwähnt, auf den Standpunkt, dass die Produktion und Forschung im Betrieb der Beschwerdegegnerin 1
auch bei Belastungen weit unterhalb der genannten Grenzen der Störfestigkeit,
insbesondere unterhalb eines Pegels von 1 V/m im Frequenzbereich UMTS 2100
MHz, massiv beeinträchtigt werde.
7.1
Auch ihre
diesbezügliche Sachdarstellung bleibt allerdings höchst unbestimmt. Im ersten
Rekursverfahren (R4.2007.00004 = BRKE IV Nr. 0183/2008) hatte sie
ausgeführt, die produzierten Sensoren müssten auf mindestens 0,1 % genau
abgeglichen werden. Messungen hätten jedoch gezeigt, dass schon bei einer
Strahlenbelastung von 1 V/m eine Störung von 3 % auftrete. Dazu reichte
sie Messungen des EMV-Labors der Beschwerdegegnerin 1 ein, welche die
Beeinflussung durch GSM-Mobilfunksignale belegen sollten. Diese Dokumente
zeigten zwar, dass die Messresultate, wie nicht anders zu erwarten, durch die Mobilfunkstrahlung
verfälscht werden können. Sie sagen jedoch nichts darüber aus, welche
Strahlenbelastung in den Räumen, in denen die Messungen durchgeführt werden,
tatsächlich zu erwarten ist und welche Massnahmen zur Abschirmung getroffen
wurden bzw. getroffen werden können. Bei den Messungen wurde die Störstrahlung
mit einem Hochfrequenz-Generator in den Testkreislauf eingespeist; welche
Strahlenbelastung im fraglichen Raum ohne die künstlich erzeugte Störung herrschte,
wird nicht ersichtlich.
Des Weiteren wies die Beschwerdegegnerschaft auf eine
Messung der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft biologische Elektrotechnik
(SABE) hin, gemäss welcher beim Gebäude J-Strasse 05 die Strahlenbelastung im
Hochfrequenzbereich 100 kHz bis 3 GHz je nach Messpunkt schon heute
zwischen 0,14 und 0,25 V/m betrage. Diese Strahlung rühre von einer 375 m
entfernten Mobilfunkanlage her und führe schon heute zu grossem Mehraufwand.
Obschon die Beschwerdegegnerin 1 alle Vorkehrungen zur Abschirmung getroffen
habe, müssten von 200'000 produzierten Sensoren 10'000 neu gemessen werden, was
einem Mehraufwand von Fr. 40'000.- entspreche. – Auch in diesem
Zusammenhang stellte sie jedoch weder die getroffenen Abschirmungsmassnahmen
dar noch begründete sie auch nur ansatzweise, woraus sie den Schluss zog, dass
die Nachmessungen auf die bestehende Mobilfunkstrahlung zurückzuführen seien.
Auch ist der genannte Mehraufwand von Fr. 40'000.- nicht dazu angetan, die
behaupteten Schäden in der Höhe von Millionen von Franken zu substanziieren.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdegegnerschaft damals
einen Bericht der "Fachstelle Nichtionisierende Strahlung" ein (datiert
vom 13. März 2005, gemäss den Daten der ausgedruckten Berechnungsblätter
aber wohl vom 13. März 2007). Der Bericht enthält jedoch lediglich eine
Überprüfung des Standortdatenblatts und berechnet einen neuen Wert für die OMEN
5.
und 8; zu den hier angesprochenen Fragen enthält er keine Aussage. Im nachfolgenden
Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht (VB.2009.00028) verwies die Beschwerdegegnerschaft
erneut auf diesen Bericht, den sie nun als "sehr sorgfältiges Gutachten"
bezeichnete und als Beleg dafür anführte, dass die Sensoren, Druckmesszellen
und Transmitter der Beschwerdegegnerin von weit überdurchschnittlicher
Empfindlichkeit seien und deren Produktions- und Prüfungseinrichtungen daher
einer spezifischen Abklärung bedürften. Auch zu dieser Problematik sagt der Bericht
überhaupt nichts aus.
7.2
Gestützt
auf diese Vorbringen gelangte das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 8. April
2009.
zum Schluss, die Beschwerdegegnerin 1 habe die befürchteten Auswirkungen
auf ihren Betrieb nicht ausreichend belegt; ihre Darlegungen seien weitgehend
pauschal und reichten nicht aus, um die Notwendigkeit zusätzlicher Einschränkungen
zu belegen (E. 3.6).
Die in jenem Entscheid getroffene rechtliche Würdigung ist
grundsätzlich für das vorliegende Verfahren weiterhin massgeblich, denn das
Gericht bleibt im zweiten Beschwerdeverfahren an seine damalige Begründung
gebunden (vorn, E. 2.1). Auch mit Bezug auf Tatsachenvorbringen ist
weiterhin auf den damaligen Stand abzustellen, denn die Beschwerde war bei
ihrer erstmaligen Erhebung zu begründen. Die seitherigen neuen Rechtsgrundlagen
(vorn, E. 2.2) ändern nichts an diesem Ergebnis, da die Beschwerdegegnerin 1
sich nach wie vor auf dieselben Einwirkungen und Nachteile für ihre Produktionsprozesse
beruft. Sie hätte daher schon im ersten Rechtsgang Anlass gehabt, diese
ausreichend darzulegen.
7.3
An der Beurteilung
ändert sich indessen nichts, wenn die neuen Behauptungen des vorliegenden
Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit berücksichtigt werden.
7.3.1
Die Beschwerdegegnerschaft weist erneut auf die unabsehbaren Folgen hin,
die zu erwarten wären, wenn infolge der Strahlung der Mobilfunkanlage einzelne
oder gar eine ganze Serie von falsch kalibrierten Sonden der Beschwerdegegnerin 1
in alle Welt verschickt und in Flugzeuge, Autos, Chemie- und andere
Industrieanlagen eingebaut würden. Auch auf dem Areal selbst könne es zu
schweren Sach- und Personenschäden kommen (was jedoch nicht näher erläutert
wurde). Fehlleistungen der äusserst sensiblen Maschinen der Beschwerdegegnerin 1
seien aufgrund der Strahleneinwirkung mit Sicherheit zu erwarten und würden zu
mangelhaften Produkten mit nicht oder nur schwer zu entdeckenden Mängeln
führen. Selbst wenn gewisse Abschirmmassnahmen möglich seien, garantierten
diese noch kein einwandfreies Funktionieren der Maschinen ohne Ausschuss. Die
Kosten für eine zusätzliche Abschirmung seien so hoch, dass eine
wirtschaftliche Produktion verunmöglicht würde. Wenn ein Betrieb in seiner
Existenz bedroht werde, müsse aber von einer übermässigen Störung gesprochen
werden.
Pro Jahr würden Messungen an mehr als 500'000 Aufnehmern
vorgenommen. Ohne Abschirmung schlügen diese so stark aus, dass es unmöglich
wäre, die Stabilität zu ermitteln. Daher würden schon heute alle nur
erdenklichen Abschirmungen angewandt; nur so könne die Beschwerdegegnerin beim
heutigen Niveau an EMV-Strahlung funktionieren. Nach der Inbetriebnahme der
Mobilfunkanlage würde die Strahlung über zehn Mal stärker und damit eine hinreichende
Abschirmung unmöglich. Ähnlich verhalte es sich bei den Transmittern. Diese
seien zwar bei der späteren Verwendung in einem Stahlgehäuse gekapselt und
damit gegen Strahlung wenig empfindlich. Zur Abstimmung auf den Aufnehmer müsse
die Elektronik jedoch frei liegen, weshalb dann ebenfalls aufwendige
Abschirmungen erforderlich seien. Falls die Mobilfunkantenne bewilligt werde,
müsse die Beschwerdegegnerin an den Mauern und Fenstern der Betriebsgebäude Massnahmen
treffen, die zusammen auf weit über eine Million Franken zu stehen kämen. Hinzu
kämen Stahl- und andere Abschirmungen bei maschinellen Einrichtungen, die noch
weit teurer sein dürften. Erfahrungsgemäss sei ferner mit Erschwernissen und
Komplikationen in den Betriebsabläufen zu rechnen, die mit Hunderttausenden von
Franken zu Buch schlagen würden. Die eingereichten Messungen zeigten, dass die
Gefahren durch die geschilderten Abschirmmassnahmen gar nicht genügend
reduziert werden könnten und auch wirtschaftlich das Verbleiben am bisherigen
Standort verunmöglicht würde.
7.3.2
Die in diesen Ausführungen genannten Gefahren und Kostenfolgen werden wiederum
nicht näher substanziiert. Auch die gleichzeitig eingereichten Beweismittel
sind nicht geeignet, diesen Mangel zu beheben. So reichte die
Beschwerdegegnerschaft erneut Messungen des EMV-Labors der Beschwerdegegnerin 1
ein, die belegen sollen, dass elektromagnetische Strahlung im Frequenzbereich
des 900 MHz GSM-Mobilfunks das Ausgangssignal eines Druckaufnehmers bzw.
Drucktransmitters zu stören vermöge. Anhand der Werbung für ein digitales
Manometer der Beschwerdegegnerin 1, bei welchem eine Messgenauigkeit von
+/– 0,01 % angepriesen wird, wies sie ferner darauf hin, dass diese Genauigkeit
für die Anwender von Bedeutung sei. Diese Dokumente belegen jedoch wiederum nur
die an sich unbestrittene Tatsache, dass Messresultate durch die Mobilfunkstrahlung
verfälscht werden können und dass daraus für die Beschwerdegegnerin 1 ein
Problem resultieren kann. Sie sagen jedoch wiederum nichts darüber aus, welche
Strahlenbelastung in den Räumen, in denen die Messungen durchgeführt werden, tatsächlich
zu erwarten ist und welche Massnahmen zur Abschirmung getroffen wurden bzw.
getroffen werden können; und dies, obschon das erste Urteil des
Verwaltungsgerichts ausdrücklich auf diesen Mangel in den Darlegungen der Beschwerdegegnerschaft
hingewiesen hatte.
An den gleichen Mängeln leiden zwei neue Stellungnahmen
der "Fachstelle Nichtionisierende Strahlung" vom 6. Mai 2010 und
21.
Januar 2011. Die erste nennt Strahlungswerte für die Betriebsgebäude
der Beschwerdegegnerin 1 (dazu vorn, E. 6.1), interpretiert den
Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2009 – was nicht die Aufgabe
eines Experten ist – und enthält den Hinweis, dass der Unterzeichner selber
während 23 Jahren ein Ingenieurbüro für Steuerungs- und Regelungstechnik
betrieben habe und daher die Wichtigkeit von zuverlässigen Drucksonden bestätigen
könne. In der zweiten erläutert der Autor die Bedeutung eines präzisen
Ausgangssignals von Drucksonden für die Regelungstechnik und betont die
Gefahren, die aus ungenau kalibrierten Sonden z. B. bei deren Einsatz in
einem Chemiewerk entstehen könnten. Er weist zudem drauf hin, dass sich die Unzuverlässigkeit
eines Produkts unter Fachleuten rasch herumspreche; der Hersteller der Drucksonden
könne daher bereits ruiniert sein, bevor es überhaupt zu einem Unfall komme.
Auch diese Aussagen leuchten ohne Weiteres ein, enthalten jedoch wiederum
nichts Konkretes zu den geltend gemachten Gefahren.
Mit der Duplik reichte die Beschwerdegegnerschaft
schliesslich umfangreiche Messprotokolle der K AG vom 5./6. Oktober
2009.
ein, die belegen sollen, dass die vom eigenen Labor der Beschwerdegegnerin 1
erstellten Messungen mit grösster Sorgfalt und Genauigkeit durchgeführt worden
seien. Die Beschwerdegegnerin lasse nämlich "die ganze Angelegenheit"
regelmässig durch die K AG überprüfen. Diese sei offizielle schweizerische
Akkreditierungsstelle des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und
Prüfstelle für elektromagnetische Verträglichkeit gemäss NISV sowie
sicherheitstechnische Prüfungen an elektronischen Produkten. Aus den
Messprotokollen, die von keinerlei Erläuterungen in Textform begleitet sind,
wird allerdings nicht ersichtlich, welche Sachverhalte damit überprüft wurden.
Ohnehin steht nicht die Genauigkeit der eingereichten Labormessungen infrage,
sondern deren Relevanz für die vorliegend beurteilten Rechtsfragen. Dazu sagen
die Messprotokolle nichts aus.
Schliesslich begründete die Beschwerdegegnerschaft die
behauptete Gefahr von Personenschäden in den Betriebsräumen der Beschwerdegegnerin 1
mit der Schädlichkeit langzeitiger Mobilfunkstrahlung insbesondere für elektrosensible
Personen. Dieser Punkt betrifft die in der Rechtsprechung zur Genüge geklärten
allgemeinen Auswirkungen des Mobilfunks. Im Hinblick darauf wird in jedem Fall
– und so auch hier – die Einhaltung der Anlagegrenzwerte überprüft; weitergehende
Massnahmen sind nicht erforderlich.
7.3.3
Die Darlegungen der Beschwerdegegnerschaft bleiben damit nach wie vor
höchst unbestimmt und enthalten zu den relevanten Punkten keine konkreten und
überprüfbaren Fakten. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die Beschwerdegegnerin 1,
die zweifellos über die notwendige Sachkunde verfügt, wenig Interesse zeigt,
über die massgeblichen Umstände sachlich zu informieren. Stattdessen verweist
sie zum wiederholten Mal auf Messungen, "Gutachten" usw., denen mit
Bezug auf die relevanten Fragen offensichtlich nichts zu entnehmen ist. Auch aus
der Luft gegriffene Erläuterungen wie jene, dass die Abschirmung gegen
Mobilfunkstrahlung heute hauptsächlich mittels Temperaturwechselkammern
erfolge, welche die durchlaufende Luft auf minus 35 Grad abkühlten und dann
wieder auf plus 155 Grad erwärmten, wodurch die Strahlung "so etwas wie
ausgefiltert" werde (Duplik, S. 9), rufen Zweifel an der
Glaubwürdigkeit der Sachdarstellung hervor.
Unter diesen Umständen besteht auch kein Anlass für die
Anordnung einer Expertise. Voraussetzung einer Expertise wäre, dass zu den für
den Entscheid wesentlichen Fragen eine ausreichend konkrete Sachdarstellung
vorläge, über die Beweis abgenommen werden könnte. Das ist jedoch nicht der
Fall. So ist zum Beispiel eine Expertise darüber, dass die Beschwerdegegnerin 1
"alle nur denkbaren Abschirmmassnahmen" getroffen habe (vgl. den
entsprechenden Antrag in der Duplik, zu Ziff. 59–64; ferner zu Ziff. 79
und 80), in dieser Allgemeinheit weder sinnvoll noch durchführbar.
8.
Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die von der Beschwerdegegnerin 1
geltend gemachten Gefahren nicht unmittelbar ihr Betriebsareal und dessen
Umgebung betreffen. Sie befürchtet vielmehr eine Gefährdung von Verkehrsmitteln,
Industriebetrieben etc., in denen ihre Produkte zum Einsatz gelangen. Selbst
wenn diese Befürchtungen begründet wären, ergäbe sich daraus nicht zwingend die
Notwendigkeit einer vorgängigen Prüfung der elektromagnetischen Einflüsse im
Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Falls nämlich nach der Inbetriebnahme der
Mobilfunkanlage konkrete Anhaltspunkte dafür auftreten, dass in den Anlagen der
Beschwerdegegnerin 1 trotz zumutbaren Vorkehrungen zum Immissionsschutz
Entwicklungs- oder Produktionsprozesse beeinträchtigt werden, können
Abklärungen des BAKOM gemäss den Vorgaben von VEMV und FAV unverzüglich eingeleitet
und allenfalls notwendige Massnahmen gegen störende oder gefährliche Beeinflussungen
getroffen werden (vorn, E. 4). Störungen lassen sich auf diese Weise
beheben, noch bevor fehlerhafte Produkte an die Kunden der Beschwerdegegnerin 1
ausgeliefert werden und dort zu Gefährdungen führen. Für die Befürchtung, dass
eine allfällige Beeinträchtigung des Produktionsprozesses nicht rechtzeitig
entdeckt werden könnte, nennt die Beschwerdegegnerschaft keine Anhaltspunkte.
9.
Zusammengefasst ergibt sich:
– Im
weitaus grössten Teil des Betriebs der Beschwerdegegnerin 1 ist seitens
der Mobilfunkanlage der Beschwerdeführerin keine Strahlenbelastung zu erwarten,
welche die Grenzen der Störfestigkeit gemäss den massgeblichen Normen
übersteigt. Lokale Überschreitungen an exponierten Stellen können mit einfachen
Mitteln auf ein zulässiges Mass reduziert werden (E. 6).
– Die
Beschwerdegegnerschaft hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür geliefert, dass
eine Strahlenbelastung unterhalb dieser Grenzen zu erheblichen Störungen oder Erschwerungen
des Betriebs führen werde (E. 7). Ob eine solche Befürchtung überhaupt
Anlass zur vorgängigen Überprüfung der Anlage im Baubewilligungsverfahren gäbe,
kann offenbleiben (E. 4.4).
– Schliesslich
wurde kein plausibler Grund genannt für die Befürchtung, dass eine allfällige
Beeinträchtigung des Produktionsprozesses nicht rechtzeitig entdeckt würde und
daher zur Auslieferung fehlerhafter Produkte an die Kunden der Beschwerdegegnerin 1
führen könnte (E. 8).
Für die von der Vorinstanz
angeordnete Abklärung der elektromagnetischen Auswirkungen der projektierten
Mobilfunkanlage auf die Produktionsanlagen der Beschwerdegegnerin 1 im
Rahmen des Baubewilligungsverfahrens besteht somit keine Grundlage. Der Entscheid
der Vorinstanz ist daher aufzuheben. Da die Vorinstanz im Rekursverfahren nicht
alle seitens der heutigen Beschwerdegegnerschaft erhobenen Rügen geprüft hat,
ist die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu neuem Entscheid an
sie zurückweisen.
10.
Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind
dessen Kosten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerschaft je zur
Hälfte zu auferlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Die Kosten
des Rekursverfahrens sind durch die Vorinstanz neu zu verlegen.
11.
Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.
BGG zur Verfügung. Die Parteien werden jedoch darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen
von Art. 93 Abs. 1 BGG gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
voraussichtlich nicht erfüllt sind.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid der Baurekurskommission
IV vom 25. November 2010 aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im
Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 8'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin und zu je einem Achtel
unter solidarischer Haftung für die Hälfte der Beschwerdegegnerschaft
auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…