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Entscheid

VB.2011.00030

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00030

21. Dezember 2011Deutsch34 min

(URT.2011.13849)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Bauausschuss der Stadt Winterthur erteilte der A AG

mit Beschluss vom 29. November 2006 die Baubewilligung für eine

Mobilfunk-Basisstation auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der J-Strasse 02.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangten die D AG sowie drei weitere

Eigentümer von Liegenschaften in der Nachbarschaft des Bauvorhabens (die heutige

Beschwerdegegnerschaft) je einzeln mit Rekursen an die Baurekurskommission IV. Diese

hiess die Rekurse mit Entscheid vom 4. Dezember 2008 (BRKE IV Nrn.

0183–0186/2008) gut, hob die angefochtene Baubewilligung auf und wies die Sache

zu weiteren Immissionsabklärungen an den Bauausschuss der Stadt Winterthur

zurück. Gemäss den Erwägungen des Entscheids hatte die Baubehörde einerseits

ein von der Bauherrschaft nachträglich eingereichtes Standortdatenblatt, anderseits

die elektromagnetische Verträglichkeit der Mobilfunkstrahlung für die Produktionsprozesse

der D AG zu überprüfen.

III.

Gegen den Entscheid der Baurekurskommission erhob die A AG

Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2009.00028). Mit Entscheid

vom 8. April 2009 hiess dieses die Beschwerde teilweise gut. Es bestätigte

die Rückweisung der Sache an den Bauausschuss der Stadt Winterthur zwecks

Überprüfung des neuen Standortdatenblatts, verzichtete jedoch auf die von der

Baurekurskommission verlangten Abklärungen hinsichtlich der Einwirkungen auf

die Produktionsanlagen der D AG.

IV.

Mit Beschluss vom 7. April 2010 nahm der Bauausschuss

der Stadt Winterthur die verlangte Prüfung vor und bestätigte die

Baubewilligung zuhanden der A AG.

V.

Dagegen wandte sich die D AG zusammen mit den drei

Eigentümern von Nachbarliegenschaften wiederum an die Baurekurskommission (seit

1.

Januar 2011: Baurekursgericht). Mit Entscheid vom 25. November

2010.

(BRKE IV Nr. 0193/2010) hiess diese den Rekurs gut und wies die

Sache erneut an den Bauausschuss der Stadt Winterthur zurück mit der Weisung,

die elektromagnetische Verträglichkeit der geplanten Mobilfunkstation mit den

Forschungs- und Produktionsanlagen der D AG abzuklären.

VI.

Gegen diesen Entscheid erhob die A AG am 13. Januar

2011.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der Entscheid des

Baurekursgerichts sei aufzuheben und jener des Bauausschusses der Stadt

Winterthur zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerschaft.

Das Baurekursgericht beantragte am 4. Februar 2011

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die

Beschwerdegegnerschaft stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Februar

2011.

die Anträge, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten, eventuell sei

diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Der Bauausschuss der Stadt Winterthur erstattete am 8. März 2011 eine Vernehmlassung,

ohne einen Antrag zu stellen.

Mit Replik vom 14. April 2011 und Duplik vom 12. Mai

2011.

hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Die

Beschwerdegegnerschaft beantragte zudem, die Vernehmlassung des Bauausschusses

der Stadt Winterthur sei aus dem Recht zu weisen. Der Bauausschuss verzichtete

auf eine Duplik.

Mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2011 wurden die

Akten der Baurekurskommission IV aus dem ersten Rechtsgang (BRKE IV Nrn.

0183–0186/2008 vom 4. Dezember 2008) beigezogen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die Beschwerdegegnerschaft

beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil der angefochtene Rückweisungsentscheid

der Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstelle, der nicht weiterziehbar sei.

1.1.1

Die Anfechtung von Zwischenentscheiden beim Verwaltungsgericht richtet sich

gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG

sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG). Die Verweisung umfasst grundsätzlich auch die Rechtsprechung des

Bundesgerichts zu den genannten Bestimmungen (vgl. VGr, 18. August 2011,

VB.2011.00442, E. 2.3).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt ein

Entscheid, mit welchem die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an eine

Vorinstanz zurückgewiesen wird, als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93

BGG (BGE 133 II 409 E. 1.2). Gegen diesen ist gemäss Art. 93 Abs. 1

BGG die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken kann (lit. a) bzw. wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für eine weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Die bloss "sinngemässe"

Verweisung auf Art. 91–93 BGG (§ 19a

Abs. 2 VRG) erlaubt bei der

Übernahme der bundesrechtlichen Vorschriften, den Besonderheiten des kantonalen

Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. auch VGr, 18. August 2011,

VB.2011.00442, E. 2.3). Das Bundesgericht hat als Rechtsmittelinstanz

teilweise andere Funktionen als das kantonale Verwaltungsgericht, was auch in

den Verfahrensvorschriften zum Ausdruck gelangt. Während das Verfahrensrecht

des Bundes darauf abzielt, das Bundesgericht von vermeidbaren Verfahren nach

Möglichkeit zu entlasten, ist im kantonalen Verfahren nicht nur die Belastung

der obersten kantonalen Instanz zu beachten, sondern ebenso sehr, dass den unteren

Instanzen kein unnötiger Verfahrensaufwand aufgebürdet wird.

Der Antrag des Regierungsrats

vom 29. April 2009 zur Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts

begründete die Verweisung auf die Bestimmungen des Bundesrechts unter anderem

damit, dass auf diese Weise ein optimaler Anschluss des kantonalen Verfahrens

an das Verfahren vor Bundesgericht erreicht werde, da in beiden Verfahren Vor-

und Zwischenentscheide unter den gleichen Voraussetzungen angefochten werden

könnten (S. 139). Zur Anfechtung von Rückweisungsentscheiden führte er

aus, diese Frage richte sich im Verfahren vor der letzten kantonalen Instanz

nach dem Bundesrecht: Anfechtbar sei ein Rückweisungsentscheid dann, wenn er

gemäss Bundesgerichtsgesetz als anfechtbarer Entscheid im Sinn von Art. 90 ff.

BGG zu beurteilen sei (S. 159). Diese Aussage trifft insofern zu, als das

kantonale Gericht die Anfechtbarkeit nicht enger umschreiben darf als die Rechtsprechung

des Bundesgerichts. Tritt das kantonale Gericht dagegen in weiterem Umfang auf

entsprechende Beschwerden ein, verletzt es kein Bundesrecht. Auch der Anschluss

an das Verfahren vor Bundesgericht wird dadurch nicht beeinträchtigt; zur gesetzgeberischen

Zielsetzung, die der Verweisung auf Art. 91–93 BGG zugrunde liegt, ergibt

sich daraus kein Widerspruch.

1.1.2

Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, dass ihr aus der

Rückweisung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachse. Zwar stellt die

Rückweisung für die Gemeinde, welcher Vorgaben für die Behandlung der

Bewilligung gemacht werden, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wohl

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, der ihr den Weiterzug des

Entscheids ermöglichen würde (BGE 134 II 124 E. 1.3; 133 II 409 E. 1.2

mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin kann sich jedoch nicht auf diesen Nachteil

berufen, da die Stadt den Entscheid nicht angefochten hat.

Mit Bezug auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist

die Anforderung, dass mit der Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender

Aufwand an Zeit oder Kosten für eine weitläufiges Beweisverfahren erspart

werden kann, erfüllt; das gilt jedenfalls dann, wenn die erforderlichen

Abklärungen den Vorstellungen der Beschwerdegegnerschaft entsprechen sollen. Bei

Gutheissung des Beschwerdeantrags würde ein Endentscheid resultieren. Auch wenn

die Vor­instanz nicht alle bei ihr erhobenen Rügen geprüft hat, ist ein solches

Vorgehen nicht ausgeschlossen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 63 N. 11 mit Hinweisen). Der Entscheid, ob das

Verwaltungsgericht einen reformatorischen oder einen kassatorischen Entscheid

fällen will, erfolgt bei der materiellen Prüfung und kann für die Beurteilung

der Eintretensfrage nicht entscheidend sein. Zu berücksichtigen ist dabei auch,

dass die der Baubehörde aufgetragenen

Abklärungen betreffend die elektromagnetische Verträglichkeit, die sich bei

Gutheissung der vorliegenden Beschwerde vermeiden lassen, aller Wahrscheinlichkeit

nach bedeutend aufwendiger sind als die Behandlung der von der

Vorinstanz offengelassenen Punkte. Hinzu kommt, dass

der Entscheid der Vorinstanz den Umfang der von der Baubehörde vorzunehmenden

Abklärungen nicht eindeutig umschreibt. Unklar ist insbesondere, ob mit dem

Baubewilligungsverfahren lediglich zu gewährleisten sei, dass die von der

Mobilfunkstation zu erwartende Strahlenbelastung die massgeblichen

Grenzen der elektromagnetischen Störfestigkeit einhält, oder ob entsprechend dem Anliegen der Beschwerdegegnerschaft überdies zu

prüfen sei, wieweit auch eine Strahlenbelastung unterhalb dieser Grenzen noch

zu Störungen im Betrieb der Beschwerdegegnerin 1 führen kann (vgl. hinten,

E. 7). Diese Unterscheidung beeinflusst den Umfang der Untersuchung in

hohem Mass, denn während die erste Anforderung relativ einfach überprüfbar sein

dürfte, kann die zweite zu kaum absehbaren Weiterungen führen. Unter der

zweiten Annahme ist ferner nicht ersichtlich, welche Konsequenzen daraus nach

den Vorgaben der Vor­instanz für das Vorgehen der Baubehörde resultieren

(hinten, E. 4.4). Diese Fragen bedürfen einer Klärung. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdegegnerschaft beantragte mit der Duplik, die Vernehmlassung des Bauausschusses

der Stadt Winterthur sei aus dem Recht zu weisen, da diese nicht durch den

Bauausschuss, sondern durch das Baupolizeiamt erstattet werde und von einer

unbekannten Person ohne Vollmacht unterzeichnet sei.

Die Vernehmlassung des Bauausschusses der Stadt Winterthur

vom 8. März 2011 wurde von RA I unterzeichnet, der schon im Verfahren

vor der Vorinstanz und in den früheren Verfahren in gleicher Sache

unwidersprochen als Vertreter des Bauausschusses aufgetreten ist und auch im

Rubrum der Verfahrensakten als solcher aufgeführt wird. In der Vernehmlassung

vom 8. März 2011 hat sich RA I durch die Parteibezeichnung auf Seite

1.

ebenfalls deutlich als Vertreter des Bauausschusses zu erkennen gegeben. Dass

er die Eingabe auf Briefpapier des Baupolizeiamtes erstattete, dessen Leiter er

ist, und diese Funktion auch bei seiner Unterschrift erwähnte, ändert nichts am

Vertretungsverhältnis.

Bestünden Zweifel an der Bevollmächtigung, wäre im Übrigen

nicht die Vernehmlassung aus den Akten zu weisen, sondern es wäre dem

Bauausschuss Frist anzusetzen, um die Bevollmächtigung nachzuweisen. Darauf

kann jedoch verzichtet werden, da die Vernehmlassung keine für das

Beschwerdeverfahren relevanten Prozesserklärungen des Bauausschusses enthält.

2.

2.1

Im

Rückweisungsentscheid vom 8. April 2009 ging das Verwaltungsgericht davon

aus, dass den anwendbaren Vorschriften des Bundesrechts betreffend

elektromagnetische Verträglichkeit elektrischer Geräte, d. h. die Vermeidung

von elektromagnetischer Strahlung, welche andere Geräte stört, insbesondere der

Verordnung vom 9. April 1997 über die elektromagnetische Verträglichkeit

und der Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (FAV;

SR 784.101.2), keine Vorschriften über die zulässige Sendestrahlung vom

Mobilfunkanlagen in Situationen der vorliegenden Art zu entnehmen seien (E.

3.

).

An diese Begründung ist das Gericht grundsätzlich auch in

einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren gebunden, wenn gegen den neuen

Entscheid der Vorinstanz, der im Anschluss an die Rückweisung ergangen ist,

wieder Beschwerde erhoben wird (VGr, 24. August 2000, VB.2000.00232,

E. 3 = RB 2000 Nr. 13 = BEZ 2000 Nr. 54; vgl. VGr, 5. April

2011, VB.2010.00445, E. 4.1). Auch neue Tatsachenvorbringen sind im

zweiten Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zugelassen, denn die Beschwerde

ist bei ihrer (erstmaligen) Erhebung zu begründen (Art. 54 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 54 N. 8); dass das Verfahren in der Zwischenzeit an eine Vorinstanz

zurückgewiesen wurde, rechtfertigt keine Abweichung von diesem Grundsatz.

Nicht ausgeschlossen ist dagegen, dass die Vorinstanz oder

das Verwaltungsgericht sich im neuen Verfahren auf zusätzliche Erwägungen

stützen, die im rückweisenden Entscheid nicht enthalten waren

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 10). Ebenfalls zu berücksichtigen sind

ferner seit dem Rückweisungsentscheid eingetretene Rechtsänderungen, sofern das

neue Recht auf ein hängiges Verfahren anwendbar ist (vgl. zu Letzterem

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 52; Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,

Zürich/St. Gallen 2010, N. 322 ff.); in diesem Fall sind

auch weitere Tatsachen zu beachten, die im Licht der neuen Rechtslage von Bedeutung

sind.

2.2

Seit dem Rückweisungsentscheid vom 8. April

2009.

erfolgten in der vorliegend beurteilten Materie verschiedene

Rechtsänderungen, darunter insbesondere:

– der Erlass der

neuen Verordnung vom 18. November 2009 über die elektromagnetische

Verträglichkeit (VEMV; SR 734.5): Aufhebung der alten Verordnung vom 9. April

1997; Inkrafttreten der neuen Verordnung am 1. Januar 2010, wobei

ortsfeste Anlagen noch bis zum 1. Januar 2011 nach den bisherigen

Vorschriften in Betrieb genommen werden durften (Art. 25 Abs. 2);

– die Bezeichnung

der technischen Normen für die elektromagnetische Verträglichkeit gemäss Art. 5

Abs. 1 und 4 VEMV durch das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) mittels

Publikation vom 22. März 2011 (BBl 2011 2569): Verweisung auf die

technischen Normen gemäss der Mitteilung 2011/C59/01 der Kommission der

Europäischen Gemeinschaft vom 24. Februar 2011;

– die

Bezeichnung der technischen Normen für Fernmeldeanlagen gemäss Art. 31 Abs. 2

lit. a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG) und Art. 4

Abs. 2 FAV durch das Bundesamt für Kommunikation mittels Publikation vom 3. Mai

2011.

(BBl 2011 3845): Verweisung auf einzelne technische Normen gemäss

der Mitteilung 2011/C118/01 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 15. April

2011.

Dieser neuen Rechtslage ist

bei der heutigen Beurteilung Rechnung zu tragen.

3.

3.1

Gemäss Art. 4

Abs. 1 lit. a VEMV müssen Geräte und ortsfeste Anlagen nach dem Stand

der Technik so konstruiert und gefertigt sein, dass die von ihnen verursachten

elektromagnetischen Störungen unter einem Pegel liegen, der einen

bestimmungsgemässen Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder von

anderen Geräten und ortsfesten Anlagen verunmöglichen würde. Nach Art. 5 Abs. 1

VEMV bezeichnet das BAKOM im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft

die technischen Normen, die geeignet sind, diese Anforderungen zu konkretisieren.

In der Publikation vom 22. März 2011 hat das BAKOM mittels Verweisung auf

die Mitteilung 2011/C59/01 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 24. Februar

2011.

die in jener Mitteilung genannten Normen als massgeblich bezeichnet.

Für Fragen der elektromagnetischen Verträglichkeit

einschlägig ist vorliegend die Norm EN 61000-6-2:2005 "Elektromagnetische

Verträglichkeit (EMV) – Teil 6-2: Fachgrundnormen – Störfestigkeit für

Industriebereiche" (vgl. die Liste der harmonisierten Normen der EU gemäss

der Mitteilung 2011/C59/01 der Kommission; www.bakom.admin.ch, Stichwort

Normen). Auf dieselbe Norm verweist auch die Publikation des BAKOM vom 3. Mai

2011.

in Bezug auf Anforderungen im Bereich des Schutzes betreffend elektromagnetische

Verträglichkeit bei Fernmeldeanlagen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b

FAV.

3.2

Für die im Mobilfunk verwendeten

Frequenzbereiche legt die Norm EN 61000-6-2:2005 die Anforderungen an die

Störfestigkeit gegenüber elektromagnetischen Einwirkungen im Industriebereich

wie folgt fest (BGr, 19. Oktober 2009,1C_400/2008, E. 5.5):

Frequenz

Störfestigkeit

Mobilfunk-Bereich

< 1000 MHz

10.

V/m

GSM 900

1400–2000 MHz

3.

V/m

GSM 1800

> 2000 MHz

1.

V/m

UMTS

Im Zusammenhang mit der

Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 lit. a VEMV, wonach die von Geräten

und ortsfesten Anlagen verursachten elektromagnetischen Störungen unter einem

Pegel liegen müssen, der einen bestimmungsgemässen Betrieb anderer Geräte und

ortsfester Anlagen verunmöglichen würde, wird diese Festlegung von Störfestigkeitswerten

dahingehend interpretiert, dass:

1) der Inhaber der Geräte und Anlagen, die von

elektromagnetischen Einwirkungen

betroffen sind, grundsätzlich die Verantwortung dafür trägt, dass seine Geräte bzw.

Anlagen die geforderte Störfestigkeit besitzen;

2) der

Betreiber einer störenden Anlage dafür zu sorgen hat, dass diese keine elektromagnetischen

Einwirkungen verursacht, die über den Pegel hinausgehen, der für die Störfestigkeit

der betroffenen Geräte gilt.

Die zweite der genannten

Konsequenzen lässt sich aus den anwendbaren Vorschriften nicht ohne Weiteres

ableiten, ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts im

erwähnten Entscheid (BGr, 19. Oktober 2009,1C_400/2008, E. 5.5 f.).

Damit liegen die für die

Störfestigkeit geltenden Pegel im Bereich des Mobilfunks GSM 1800 und UMTS

tiefer als die zum Schutz der Menschen vor nichtionisierender Strahlung

festgelegten Anlagegrenzwerte von 6 bzw. 5 V/m (Anhang 1 Ziff. 64 der

Verordnung vom 23. Dezember 1999/1. Juli 2009 über den Schutz

vor nichtionisierender Strahlung [NISV]; SR 814.710). Ein direkter Vergleich

der beiden Regelungen ist allerdings wenig aussagekräftig, da die Vorschriften,

welche auf diese Pegel Bezug nehmen, grosse Unterschiede aufweisen.

4.

4.1

Elektrische

Geräte werden vor dem Inverkehrbringen im Rahmen einer Konformitätsbewertung

auf die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen von VEMV und FAV

geprüft (Art. 8 ff. VEMV, Art. 6 und 13 ff. FAV). Eine

vorgängige Prüfung ortsfester Anlagen, um zu gewährleisten, dass diese in ihrer

Umgebung keine Störung anderer Geräte verursachen, ist dagegen nicht

vorgesehen. Erst nach der Inbetriebnahme werden solche Anlagen durch das BAKOM

kontrolliert (Art. 19 ff. VEMV). Diese Behörde kann die Anlage durch

eine Prüfstelle prüfen lassen, insbesondere wenn Grund zur Annahme besteht,

dass sie den geltenden Vorschriften nicht entspricht, oder wenn Beschwerden

über Störungen vorliegen (Art. 21 Abs. 1 lit. d und Abs. 2

VEMV). Stellt sich heraus, dass eine ortsfeste Anlage stört, kann das BAKOM die

Weiterführung des Betriebs untersagen oder einschränken oder eine Anpassung der

Anlage verlangen (Art. 22 Abs. 2 lit. c und d VEMV). Treten

trotz Beachtung der anerkannten Regeln der Technik störende oder gefährliche

Beeinflussungen auf, so ordnet das BAKOM die geeigneten Massnahmen an und entscheidet

über die Verteilung der Kosten unter den Beteiligten (Art. 22 Abs. 3

VEMV). Die FAV enthält vergleichbare Vorschriften (Art. 22 ff.).

4.2

Diese

Regelung wird von der Rechtsprechung im Grundsatz als sachgerecht anerkannt, da

vor der Inbetriebnahme einer Anlage nur schwer vorhersehbar ist, ob Geräte

gestört werden. Höhere Anforderungen werden jedoch gestellt, wenn ein Störpotenzial

im Voraus erkennbar ist und die Gefahr von schwerwiegenden Sach- oder Personenschäden

besteht. In diesem Fall verlangt das Bundesgericht gestützt auf das

Vorsorgegebot, dass bereits im Baubewilligungsverfahren die elektromagnetische

Verträglichkeit der geplanten Anlage geprüft wird und Vorkehrungen getroffen

werden, um gefährliche Störeinflüsse zu verhindern (BGr, 19. Oktober 2009,

1C_400/2008, E. 5.4; 27. April 2010,1C_154/2009, E. 7.3).

Diese Voraussetzung wurde als erfüllt betrachtet bei einem

Betrieb, der mit grossen Mengen explosiver Stoffe arbeitet und bei dem aufgrund

konkreter Anhaltspunkte zu befürchten war, dass elektronische

Steuerungselemente aufgrund der Einwirkungen einer geplanten Mobilfunkanlage

gestört werden könnten (BGr, 19. Oktober 2009,1C_400/2008, E. 5).

Keine Gefahr schwerwiegender Sach- oder Personenschäden wurde dagegen bei einer

Servicestelle für digitale Produktionsmaschinen erkannt, bei welcher die

Befürchtung bestand, dass die Einwirkungen einer Mobilfunkanlage zu

Produktionsstörungen, insbesondere Fehlern im Schneidepfad oder im Druckbild,

führen könnten (BGr, 27. April 2010,1C_154/2009, E. 7.3).

4.3

Das BAKOM

interpretiert die dargestellte Rechtsprechung dahingehend, dass eine Prüfung im

Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nur erforderlich sei bei Betrieben, die

aufgrund ihrer Gefährlichkeit der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991

(SR 814.012) unterstehen (BAKOM, Faktenblatt elektromagnetische Verträglichkeit

[EMV] und Mobilfunkbasisstationen, 14. Oktober 2010).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine

vorgängige Prüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit im Rahmen des

Baubewilligungsverfahrens immer dann erforderlich, wenn ein Störungspotenzial im

Voraus erkennbar ist und die Gefahr von schwerwiegenden Sach- oder Personenschäden

besteht. Dass diese Situation in erster Linie bei Betrieben besteht, die der Störfallverordnung

unterstehen, mag zutreffen; eine strikte Beschränkung auf diese Betriebe lässt

sich der Rechtsprechung allerdings nicht entnehmen und erscheint auch nicht

zwingend. Die Frage braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden.

4.4

Nach der vorn dargestellten Rechtslage, die der

Rechtsprechung des Bundesgerichts zugrunde liegt, trägt der Betreiber der

elektrischen Anlage, welche die elektromagnetische Strahlung emittiert, die

Verantwortung für die Einhaltung der Einwirkungspegel, die den genannten

Störfestigkeitsgrenzen entsprechen. Unterhalb dieser Grenzen ist es dagegen

Sache des Inhabers der von den Einwirkungen betroffenen Geräte, für die

geforderte Störfestigkeit derselben zu sorgen (vorn, E. 3.2).

Die Beschwerdegegnerin 1 macht nun aber geltend, dass

ihre Produktion und Forschung bereits bei Belastungen weit unterhalb der

genannten Grenzen, insbesondere unterhalb eines Pegels von 1 V/m im

Frequenzbereich UMTS 2100 MHz, massiv beeinträchtigt werde. Es sei für sie

technisch unmöglich und wirtschaftlich unzumutbar, Massnahmen zur Abschirmung

zu treffen, welche die Störwirkung ausreichend reduzierten.

Nach Art. 22 Abs. 3 VEMV besitzt das BAKOM die

Möglichkeit, auch in Situationen, da trotz Beachtung der anerkannten Regeln der

Technik störende oder gefährliche Beeinflussungen auftreten, geeignete

Massnahmen zu treffen und über die Verteilung der Kosten unter den Beteiligten

zu entscheiden. Diese Bestimmung setzt aber voraus, dass zunächst die

anerkannten Regeln der Technik von beiden Seiten – Störer wie Gestörtem –

eingehalten werden, bevor das BAKOM entsprechende Eingriffe vornimmt.

Vorliegend hat daher die Beschwerdegegnerin 1 zunächst dafür zu sorgen,

dass ihre Installationen die geforderte Störfestigkeit aufweisen; eine

zusätzliche Überprüfung der Situation im Sinn von Art. 22 Abs. 3 VEMV

ist im Prinzip erst dann erforderlich, wenn Störungen auftreten, obschon die

Anforderungen betreffend Störfestigkeit auf beiden Seiten erfüllt sind.

Nicht auszuschliessen ist allerdings, dass Situationen

auftreten, in denen es unverhältnismässig wäre, alle notwendigen Massnahmen auf

Seiten des Gestörten zu verlangen; dem Störer könnte dann zugemutet werden, auf

seiner Seite – allenfalls gegen Entschädigung – Anpassungen vorzunehmen.

Erachtet man ein solches Vorgehen als zulässig, stellt sich indessen die

weitere Frage, ob es sachgerecht sei, diese Abklärungen bereits im Rahmen eines

Baubewilligungsverfahrens vorzunehmen. Die Kompetenz für einen Entscheid nach Art. 22

Abs. 3 VEMV kommt grundsätzlich dem BAKOM zu, das aufgrund seiner Sachkunde

am ehesten in der Lage ist, diesen zu treffen. In welcher Form das BAKOM allenfalls

ins Bewilligungsverfahren einbezogen werden könnte, ist nicht geklärt.

Diese Fragen können hier jedoch offenbleiben, da die

Darlegungen der Beschwerdegegnerin 1, wie die folgenden Erwägungen zeigen,

keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer derartigen

Ausnahmesituation bieten.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin 1

entwickelt und produziert in ihren Liegenschaften an der J-Strasse 03, 04, 05

und 06 hochpräzise Geräte für die Druckmessung und damit zusammenhängende

Anwendungen. Ihre Produkte finden weltweit Anwendung zum Beispiel in Wasserversorgungsanlagen,

Verkehrsflugzeugen (z. B. Überwachung des Kabinendrucks), im Autobau und

in Industriebetrieben (z. B. Erdölförderung und -lagerung). Spezielle Drucktransmitter

werden für den Einsatz in stark explosionsgefährdeten Bereichen gefertigt.

Die Beschwerdegegnerschaft und mit ihr die Vorinstanz

machen geltend, dass es sich hier um einen Forschungs- und Fabrikationsbetrieb

handle, dessen Empfindlichkeit auf elektromagnetische Einflüsse weit über das

normale Mass hinausgehe. So würden in den Gebäuden J-Strasse 05 und 06, die am

nächsten beim Standort der geplanten Mobilfunkanlage liegen, neue Technologien

entwickelt und getestet sowie Sensoren fabriziert. Falls fehlerhafte

Druckmess-Komponenten ausgeliefert würden, bestehe die Gefahr von Störungen in

Industriebetrieben, Verkehrsmitteln und Versorgungsanlagen mit der Folge von

schwerwiegenden Sach- und Personenschäden. Wenn sich diese Gefahren auch nicht

unmittelbar auf das Betriebsareal und dessen Umgebung auswirkten, seien sie

doch zu berücksichtigen.

5.2

Eine

vorgängige Prüfung ortsfester Anlagen hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit

ist nach dem Gesagten grundsätzlich nicht vorgesehen. Wird abweichend von

diesem Grundsatz verlangt, dass die Prüfung bereits im Baubewilligungsverfahren

vorgenommen wird, so ist es Sache des Betriebs, welcher eine Störung

befürchtet, die Umstände aufzuzeigen, welche dieses Vorgehen erforderlich

machen.

Dabei genügt es nicht, die befürchteten Konsequenzen

pauschal zu behaupten; Behauptungen sind vielmehr so weit zu substanziieren, d. h.

in Einzeltatsachen gegliedert vorzutragen, dass das Gericht darüber Beweis

abnehmen kann. Das gilt auch, wo ein Beweis durch Gutachten angestrebt wird.

Bei anspruchsvollen technischen Sachverhalten haben die Parteien den zu

begutachtenden Sachverhalt immerhin so konkret darzustellen, dass das Gericht

einen Gutachter instruieren kann und dieser in der Lage ist, die Expertise

auszuarbeiten (Christoph Leuenberger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, zu Art. 221

N. 46; unter Hinweis auf Karl Spühler, Behauptungslast und Beweiswürdigung

bei hochtechnischen Zusammenhängen, in: Christoph Leuenberger [Hrsg.], Der

Beweis im Zivilprozess, Bern 2000, S. 95 f.).

Vorliegend dürfte die technische Natur der Materie für die

Beschwerdegegnerin 1 kein unüberwindliches Hindernis darstellen. Aufgrund

ihrer anerkannten technischen Kompetenz ist sie zweifellos in der Lage, die

wesentlichen Zusammenhänge aufzuzeigen.

6.

6.1

Die nächstgelegenen Betriebsgebäude der Beschwerdegegnerin 1

liegen ca. 80 m (J-Strasse 06) und ca. 140 m (J-Strasse 05) vom

Standort der geplanten Mobilfunkanlage entfernt.

Die Beschwerdeführerin hatte die Gesamtbelastung aus den

Emissionen der Mobilfunkanlage für die am nächsten beim Antennenstandort

gelegene Ecke des Gebäudes J-Strasse 06 in einer Ergänzung zum

Standortdatenblatt vom 8. November 2006 mit 3,84 V/m errechnet. Die

Berechnung berücksichtigt keine Gebäudedämpfung und nimmt keine Aufgliederung

nach UMTS- und GSM-Frequenzbändern vor. Die Beschwerdegegnerin 1 reichte

ihrerseits im Verfahren vor Verwaltungsgericht die Stellungnahme einer

"Fachstelle Nichtionisierende Strahlung" ein (einer privaten

Beratungsstelle der "Schweizerischen Interessengemeinschaft Elektrosmog-Betroffener",

vgl. http://gigaherz.ch), welche für das Betriebsgebäude J-Strasse 06

Belastungen von 2,36 V/m (UMTS 2100 MHz) bzw. 1,98 V/m (GSM 900 MHz)

und für dasjenige an der J-Strasse 05 solche von 1,25 V/m (UMTS 2100 MHz)

bzw. 1,06 V/m (GSM 900 MHz) errechnete. Die Stellungnahme enthält

keinerlei Angaben darüber, wie die Werte ermittelt wurden, insbesondere über

die genaue Lage des Immissionsortes, berücksichtige Dämpfungsfaktoren usw. Geht

man davon aus, dass sie auf die äussersten Gebäudeecken abstellte und keine

Gebäudedämpfung einrechnete, stimmt sie in etwa mit dem von der Beschwerdeführerin

ermittelten Wert überein bzw. liegt noch etwas unter demselben.

Diese Werte bedeuten, dass eine entsprechende Belastung

nur auftritt, wenn in der exponierten Gebäudeecke direkt am Fenster ohne jede

Abschirmung gearbeitet wird. Ist der Arbeitsplatz dagegen durch eine Wand

abgedeckt oder liegt er auf der Rückseite des Gebäudes, so besteht eine

Dämpfung von mindestens 15 dB und reduziert sich die Belastung auf deutlich

unter 1 V/m. Ein ähnliches Resultat lässt sich durch eine Abschirmung

mittels einer dünnen Metallschicht oder eines Metallgitters erzielen.

Aufgrund dieser Zusammenhänge kann davon ausgegangen

werden, dass die Strahlung im Frequenzbereich des UMTS-Mobilfunks 2100 MHz für

den weitaus grössten Teil der Betriebsräume der Beschwerdegegnerin 1 von

vornherein unter der Feldstärke von 1 V/m liegen, welche als Anforderung

an die Störfestigkeit gilt (vorn, E. 3.2). In einigen exponierten Räumen

wird er insbesondere an den Fenstern (beim Fehlen jeglicher Abschirmung) überschritten

sein, doch lässt sich dies mit relativ einfachen Massnahmen beheben. Der

Störfestigkeitswert für die Mobilfunkfrequenz GSM 900, welche bei 10 V/m

liegt, ist zweifellos noch deutlicher unterschritten, denn die durch die Mobilfunkstation

verursachte Belastung erreicht in diesem Frequenzbereich nach den Angaben der

Beschwerdegegnerin 1 nur Feldstärken von 1,98 V/m bzw. 1,06 V/m.

Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass der

Betrieb der strittigen Mobilfunkanlage auf dem Areal der Beschwerdegegnerin 1

zu elektromagnetischen Einwirkungen führen könnte, welche die Anforderungen an

die Störfestigkeit von Geräten im Industriebereich (vorn, E. 3.2)

übersteigen bzw. nicht mit einfachen Mitteln auf den entsprechenden Wert

reduzierbar sind.

Mit Ausnahme einiger exponierter Räume entspricht die

Mobilfunkanlage damit dem Stand der Technik gemäss den Anforderungen, die sich

aus den schweizerischen und europäischen Normen betreffend die elektromagnetische

Verträglichkeit ergeben. Der Umstand, dass in den exponierten Räumen – sofern

diese überhaupt für EMV-empfindliche Forschungs- bzw. Produktionsprozesse

verwendet werden – geringfügige Massnahmen zur Abschirmung getroffen werden

müssen, bewirkt keine Gefahr von schwerwiegenden Sach- oder Personenschäden im

Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Er rechtfertigt daher auch keine

vorgängige Überprüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit im Rahmen des

Baubewilligungsverfahrens.

6.2

Durch die

Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft wird dieses Ergebnis nicht infrage

gestellt. Die von ihr vorgebrachten umfangreichen Behauptungen zur erwarteten

Strahlenbelastung und den befürchteten Schäden erweisen sich als wenig konkret

und oft widersprüchlich. So hatte sie im ersten Verfahren vor der

Baurekurskommission (R4.2007.00004 = BRKE IV Nr. 0183/2008) ohne Angabe

von Belegen geltend gemacht, die von der Mobilfunkanlage zu erwartenden

Immissionen könnten nicht mit vernünftigem Aufwand auf ein Niveau unter 1 V/m

gedämpft werden. Spezielle Abschirmungen von Gebäudeteilen oder Maschinen seien

mit Bezug auf eine andere Mobilfunkanlage geprüft worden und hätten sich als

nicht machbar erwiesen (ohne nähere Angaben). Bei Betriebsstörungen könnten

Schäden in der Höhe von Millionen von Franken entstehen bzw. die Beschwerdegegnerin 1

gezwungen werden, ihren Betrieb zu verlegen. Wie die vorstehenden Erwägungen –

nicht zuletzt auch gestützt auf die Unterlagen der Beschwerdegegnerin 1 –

zeigen, sind jedoch Immissionen von mehr als 1 V/m höchstens lokal eng

begrenzt zu erwarten und lassen sich auch ohne Weiteres auf einen tieferen Wert

dämpfen.

7.

Die Beschwerdegegnerschaft stellt sich sodann, wie

erwähnt, auf den Standpunkt, dass die Produktion und Forschung im Betrieb der Beschwerdegegnerin 1

auch bei Belastungen weit unterhalb der genannten Grenzen der Störfestigkeit,

insbesondere unterhalb eines Pegels von 1 V/m im Frequenzbereich UMTS 2100

MHz, massiv beeinträchtigt werde.

7.1

Auch ihre

diesbezügliche Sachdarstellung bleibt allerdings höchst unbestimmt. Im ersten

Rekursverfahren (R4.2007.00004 = BRKE IV Nr. 0183/2008) hatte sie

ausgeführt, die produzierten Sensoren müssten auf mindestens 0,1 % genau

abgeglichen werden. Messungen hätten jedoch gezeigt, dass schon bei einer

Strahlenbelastung von 1 V/m eine Störung von 3 % auftrete. Dazu reichte

sie Messungen des EMV-Labors der Beschwerdegegnerin 1 ein, welche die

Beeinflussung durch GSM-Mobilfunksignale belegen sollten. Diese Dokumente

zeigten zwar, dass die Messresultate, wie nicht anders zu erwarten, durch die Mobilfunkstrahlung

verfälscht werden können. Sie sagen jedoch nichts darüber aus, welche

Strahlenbelastung in den Räumen, in denen die Messungen durchgeführt werden,

tatsächlich zu erwarten ist und welche Massnahmen zur Abschirmung getroffen

wurden bzw. getroffen werden können. Bei den Messungen wurde die Störstrahlung

mit einem Hochfrequenz-Generator in den Testkreislauf eingespeist; welche

Strahlenbelastung im fraglichen Raum ohne die künstlich erzeugte Störung herrschte,

wird nicht ersichtlich.

Des Weiteren wies die Beschwerdegegnerschaft auf eine

Messung der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft biologische Elektrotechnik

(SABE) hin, gemäss welcher beim Gebäude J-Strasse 05 die Strahlenbelastung im

Hochfrequenzbereich 100 kHz bis 3 GHz je nach Messpunkt schon heute

zwischen 0,14 und 0,25 V/m betrage. Diese Strahlung rühre von einer 375 m

entfernten Mobilfunkanlage her und führe schon heute zu grossem Mehraufwand.

Obschon die Beschwerdegegnerin 1 alle Vorkehrungen zur Abschirmung getroffen

habe, müssten von 200'000 produzierten Sensoren 10'000 neu gemessen werden, was

einem Mehraufwand von Fr. 40'000.- entspreche. – Auch in diesem

Zusammenhang stellte sie jedoch weder die getroffenen Abschirmungsmassnahmen

dar noch begründete sie auch nur ansatzweise, woraus sie den Schluss zog, dass

die Nachmessungen auf die bestehende Mobilfunkstrahlung zurückzuführen seien.

Auch ist der genannte Mehraufwand von Fr. 40'000.- nicht dazu angetan, die

behaupteten Schäden in der Höhe von Millionen von Franken zu substanziieren.

Als Beweismittel reichte die Beschwerdegegnerschaft damals

einen Bericht der "Fachstelle Nichtionisierende Strahlung" ein (datiert

vom 13. März 2005, gemäss den Daten der ausgedruckten Berechnungsblätter

aber wohl vom 13. März 2007). Der Bericht enthält jedoch lediglich eine

Überprüfung des Standortdatenblatts und berechnet einen neuen Wert für die OMEN

5.

und 8; zu den hier angesprochenen Fragen enthält er keine Aussage. Im nachfolgenden

Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht (VB.2009.00028) verwies die Beschwerdegegnerschaft

erneut auf diesen Bericht, den sie nun als "sehr sorgfältiges Gutachten"

bezeichnete und als Beleg dafür anführte, dass die Sensoren, Druckmesszellen

und Transmitter der Beschwerdegegnerin von weit überdurchschnittlicher

Empfindlichkeit seien und deren Produktions- und Prüfungseinrichtungen daher

einer spezifischen Abklärung bedürften. Auch zu dieser Problematik sagt der Bericht

überhaupt nichts aus.

7.2

Gestützt

auf diese Vorbringen gelangte das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 8. April

2009.

zum Schluss, die Beschwerdegegnerin 1 habe die befürchteten Auswirkungen

auf ihren Betrieb nicht ausreichend belegt; ihre Darlegungen seien weitgehend

pauschal und reichten nicht aus, um die Notwendigkeit zusätzlicher Einschränkungen

zu belegen (E. 3.6).

Die in jenem Entscheid getroffene rechtliche Würdigung ist

grundsätzlich für das vorliegende Verfahren weiterhin massgeblich, denn das

Gericht bleibt im zweiten Beschwerdeverfahren an seine damalige Begründung

gebunden (vorn, E. 2.1). Auch mit Bezug auf Tatsachenvorbringen ist

weiterhin auf den damaligen Stand abzustellen, denn die Beschwerde war bei

ihrer erstmaligen Erhebung zu begründen. Die seitherigen neuen Rechtsgrundlagen

(vorn, E. 2.2) ändern nichts an diesem Ergebnis, da die Beschwerdegegnerin 1

sich nach wie vor auf dieselben Einwirkungen und Nachteile für ihre Produktionsprozesse

beruft. Sie hätte daher schon im ersten Rechtsgang Anlass gehabt, diese

ausreichend darzulegen.

7.3

An der Beurteilung

ändert sich indessen nichts, wenn die neuen Behauptungen des vorliegenden

Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit berücksichtigt werden.

7.3.1

Die Beschwerdegegnerschaft weist erneut auf die unabsehbaren Folgen hin,

die zu erwarten wären, wenn infolge der Strahlung der Mobilfunkanlage einzelne

oder gar eine ganze Serie von falsch kalibrierten Sonden der Beschwerdegegnerin 1

in alle Welt verschickt und in Flugzeuge, Autos, Chemie- und andere

Industrieanlagen eingebaut würden. Auch auf dem Areal selbst könne es zu

schweren Sach- und Personenschäden kommen (was jedoch nicht näher erläutert

wurde). Fehlleistungen der äusserst sensiblen Maschinen der Beschwerdegegnerin 1

seien aufgrund der Strahleneinwirkung mit Sicherheit zu erwarten und würden zu

mangelhaften Produkten mit nicht oder nur schwer zu entdeckenden Mängeln

führen. Selbst wenn gewisse Abschirmmassnahmen möglich seien, garantierten

diese noch kein einwandfreies Funktionieren der Maschinen ohne Ausschuss. Die

Kosten für eine zusätzliche Abschirmung seien so hoch, dass eine

wirtschaftliche Produktion verunmöglicht würde. Wenn ein Betrieb in seiner

Existenz bedroht werde, müsse aber von einer übermässigen Störung gesprochen

werden.

Pro Jahr würden Messungen an mehr als 500'000 Aufnehmern

vorgenommen. Ohne Abschirmung schlügen diese so stark aus, dass es unmöglich

wäre, die Stabilität zu ermitteln. Daher würden schon heute alle nur

erdenklichen Abschirmungen angewandt; nur so könne die Beschwerdegegnerin beim

heutigen Niveau an EMV-Strahlung funktionieren. Nach der Inbetriebnahme der

Mobilfunkanlage würde die Strahlung über zehn Mal stärker und damit eine hinreichende

Abschirmung unmöglich. Ähnlich verhalte es sich bei den Transmittern. Diese

seien zwar bei der späteren Verwendung in einem Stahlgehäuse gekapselt und

damit gegen Strahlung wenig empfindlich. Zur Abstimmung auf den Aufnehmer müsse

die Elektronik jedoch frei liegen, weshalb dann ebenfalls aufwendige

Abschirmungen erforderlich seien. Falls die Mobilfunkantenne bewilligt werde,

müsse die Beschwerdegegnerin an den Mauern und Fenstern der Betriebsgebäude Massnahmen

treffen, die zusammen auf weit über eine Million Franken zu stehen kämen. Hinzu

kämen Stahl- und andere Abschirmungen bei maschinellen Einrichtungen, die noch

weit teurer sein dürften. Erfahrungsgemäss sei ferner mit Erschwernissen und

Komplikationen in den Betriebsabläufen zu rechnen, die mit Hunderttausenden von

Franken zu Buch schlagen würden. Die eingereichten Messungen zeigten, dass die

Gefahren durch die geschilderten Abschirmmassnahmen gar nicht genügend

reduziert werden könnten und auch wirtschaftlich das Verbleiben am bisherigen

Standort verunmöglicht würde.

7.3.2

Die in diesen Ausführungen genannten Gefahren und Kostenfolgen werden wiederum

nicht näher substanziiert. Auch die gleichzeitig eingereichten Beweismittel

sind nicht geeignet, diesen Mangel zu beheben. So reichte die

Beschwerdegegnerschaft erneut Messungen des EMV-Labors der Beschwerdegegnerin 1

ein, die belegen sollen, dass elektromagnetische Strahlung im Frequenzbereich

des 900 MHz GSM-Mobilfunks das Ausgangssignal eines Druckaufnehmers bzw.

Drucktransmitters zu stören vermöge. Anhand der Werbung für ein digitales

Manometer der Beschwerdegegnerin 1, bei welchem eine Messgenauigkeit von

+/– 0,01 % angepriesen wird, wies sie ferner darauf hin, dass diese Genauigkeit

für die Anwender von Bedeutung sei. Diese Dokumente belegen jedoch wiederum nur

die an sich unbestrittene Tatsache, dass Messresultate durch die Mobilfunkstrahlung

verfälscht werden können und dass daraus für die Beschwerdegegnerin 1 ein

Problem resultieren kann. Sie sagen jedoch wiederum nichts darüber aus, welche

Strahlenbelastung in den Räumen, in denen die Messungen durchgeführt werden, tatsächlich

zu erwarten ist und welche Massnahmen zur Abschirmung getroffen wurden bzw.

getroffen werden können; und dies, obschon das erste Urteil des

Verwaltungsgerichts ausdrücklich auf diesen Mangel in den Darlegungen der Beschwerdegegnerschaft

hingewiesen hatte.

An den gleichen Mängeln leiden zwei neue Stellungnahmen

der "Fachstelle Nichtionisierende Strahlung" vom 6. Mai 2010 und

21.

Januar 2011. Die erste nennt Strahlungswerte für die Betriebsgebäude

der Beschwerdegegnerin 1 (dazu vorn, E. 6.1), interpretiert den

Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2009 – was nicht die Aufgabe

eines Experten ist – und enthält den Hinweis, dass der Unterzeichner selber

während 23 Jahren ein Ingenieurbüro für Steuerungs- und Regelungstechnik

betrieben habe und daher die Wichtigkeit von zuverlässigen Drucksonden bestätigen

könne. In der zweiten erläutert der Autor die Bedeutung eines präzisen

Ausgangssignals von Drucksonden für die Regelungstechnik und betont die

Gefahren, die aus ungenau kalibrierten Sonden z. B. bei deren Einsatz in

einem Chemiewerk entstehen könnten. Er weist zudem drauf hin, dass sich die Unzuverlässigkeit

eines Produkts unter Fachleuten rasch herumspreche; der Hersteller der Drucksonden

könne daher bereits ruiniert sein, bevor es überhaupt zu einem Unfall komme.

Auch diese Aussagen leuchten ohne Weiteres ein, enthalten jedoch wiederum

nichts Konkretes zu den geltend gemachten Gefahren.

Mit der Duplik reichte die Beschwerdegegnerschaft

schliesslich umfangreiche Messprotokolle der K AG vom 5./6. Oktober

2009.

ein, die belegen sollen, dass die vom eigenen Labor der Beschwerdegegnerin 1

erstellten Messungen mit grösster Sorgfalt und Genauigkeit durchgeführt worden

seien. Die Beschwerdegegnerin lasse nämlich "die ganze Angelegenheit"

regelmässig durch die K AG überprüfen. Diese sei offizielle schweizerische

Akkreditierungsstelle des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und

Prüfstelle für elektromagnetische Verträglichkeit gemäss NISV sowie

sicherheitstechnische Prüfungen an elektronischen Produkten. Aus den

Messprotokollen, die von keinerlei Erläuterungen in Textform begleitet sind,

wird allerdings nicht ersichtlich, welche Sachverhalte damit überprüft wurden.

Ohnehin steht nicht die Genauigkeit der eingereichten Labormessungen infrage,

sondern deren Relevanz für die vorliegend beurteilten Rechtsfragen. Dazu sagen

die Messprotokolle nichts aus.

Schliesslich begründete die Beschwerdegegnerschaft die

behauptete Gefahr von Personenschäden in den Betriebsräumen der Beschwerdegegnerin 1

mit der Schädlichkeit langzeitiger Mobilfunkstrahlung insbesondere für elektrosensible

Personen. Dieser Punkt betrifft die in der Rechtsprechung zur Genüge geklärten

allgemeinen Auswirkungen des Mobilfunks. Im Hinblick darauf wird in jedem Fall

– und so auch hier – die Einhaltung der Anlagegrenzwerte überprüft; weitergehende

Massnahmen sind nicht erforderlich.

7.3.3

Die Darlegungen der Beschwerdegegnerschaft bleiben damit nach wie vor

höchst unbestimmt und enthalten zu den relevanten Punkten keine konkreten und

überprüfbaren Fakten. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die Beschwerdegegnerin 1,

die zweifellos über die notwendige Sachkunde verfügt, wenig Interesse zeigt,

über die massgeblichen Umstände sachlich zu informieren. Stattdessen verweist

sie zum wiederholten Mal auf Messungen, "Gutachten" usw., denen mit

Bezug auf die relevanten Fragen offensichtlich nichts zu entnehmen ist. Auch aus

der Luft gegriffene Erläuterungen wie jene, dass die Abschirmung gegen

Mobilfunkstrahlung heute hauptsächlich mittels Temperaturwechselkammern

erfolge, welche die durchlaufende Luft auf minus 35 Grad abkühlten und dann

wieder auf plus 155 Grad erwärmten, wodurch die Strahlung "so etwas wie

ausgefiltert" werde (Duplik, S. 9), rufen Zweifel an der

Glaubwürdigkeit der Sachdarstellung hervor.

Unter diesen Umständen besteht auch kein Anlass für die

Anordnung einer Expertise. Voraussetzung einer Expertise wäre, dass zu den für

den Entscheid wesentlichen Fragen eine ausreichend konkrete Sachdarstellung

vorläge, über die Beweis abgenommen werden könnte. Das ist jedoch nicht der

Fall. So ist zum Beispiel eine Expertise darüber, dass die Beschwerdegegnerin 1

"alle nur denkbaren Abschirmmassnahmen" getroffen habe (vgl. den

entsprechenden Antrag in der Duplik, zu Ziff. 59–64; ferner zu Ziff. 79

und 80), in dieser Allgemeinheit weder sinnvoll noch durchführbar.

8.

Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die von der Beschwerdegegnerin 1

geltend gemachten Gefahren nicht unmittelbar ihr Betriebsareal und dessen

Umgebung betreffen. Sie befürchtet vielmehr eine Gefährdung von Verkehrsmitteln,

Industriebetrieben etc., in denen ihre Produkte zum Einsatz gelangen. Selbst

wenn diese Befürchtungen begründet wären, ergäbe sich daraus nicht zwingend die

Notwendigkeit einer vorgängigen Prüfung der elektromagnetischen Einflüsse im

Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Falls nämlich nach der Inbetriebnahme der

Mobilfunkanlage konkrete Anhaltspunkte dafür auftreten, dass in den Anlagen der

Beschwerdegegnerin 1 trotz zumutbaren Vorkehrungen zum Immissionsschutz

Entwicklungs- oder Produktionsprozesse beeinträchtigt werden, können

Abklärungen des BAKOM gemäss den Vorgaben von VEMV und FAV unverzüglich eingeleitet

und allenfalls notwendige Massnahmen gegen störende oder gefährliche Beeinflussungen

getroffen werden (vorn, E. 4). Störungen lassen sich auf diese Weise

beheben, noch bevor fehlerhafte Produkte an die Kunden der Beschwerdegegnerin 1

ausgeliefert werden und dort zu Gefährdungen führen. Für die Befürchtung, dass

eine allfällige Beeinträchtigung des Produktionsprozesses nicht rechtzeitig

entdeckt werden könnte, nennt die Beschwerdegegnerschaft keine Anhaltspunkte.

9.

Zusammengefasst ergibt sich:

– Im

weitaus grössten Teil des Betriebs der Beschwerdegegnerin 1 ist seitens

der Mobilfunkanlage der Beschwerdeführerin keine Strahlenbelastung zu erwarten,

welche die Grenzen der Störfestigkeit gemäss den massgeblichen Normen

übersteigt. Lokale Überschreitungen an exponierten Stellen können mit einfachen

Mitteln auf ein zulässiges Mass reduziert werden (E. 6).

– Die

Beschwerdegegnerschaft hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür geliefert, dass

eine Strahlenbelastung unterhalb dieser Grenzen zu erheblichen Störungen oder Erschwerungen

des Betriebs führen werde (E. 7). Ob eine solche Befürchtung überhaupt

Anlass zur vorgängigen Überprüfung der Anlage im Baubewilligungsverfahren gäbe,

kann offenbleiben (E. 4.4).

– Schliesslich

wurde kein plausibler Grund genannt für die Befürchtung, dass eine allfällige

Beeinträchtigung des Produktionsprozesses nicht rechtzeitig entdeckt würde und

daher zur Auslieferung fehlerhafter Produkte an die Kunden der Beschwerdegegnerin 1

führen könnte (E. 8).

Für die von der Vorinstanz

angeordnete Abklärung der elektromagnetischen Auswirkungen der projektierten

Mobilfunkanlage auf die Produktionsanlagen der Beschwerdegegnerin 1 im

Rahmen des Baubewilligungsverfahrens besteht somit keine Grundlage. Der Entscheid

der Vorinstanz ist daher aufzuheben. Da die Vorinstanz im Rekursverfahren nicht

alle seitens der heutigen Beschwerdegegnerschaft erhobenen Rügen geprüft hat,

ist die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu neuem Entscheid an

sie zurückweisen.

10.

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind

dessen Kosten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerschaft je zur

Hälfte zu auferlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Die Kosten

des Rekursverfahrens sind durch die Vor­instanz neu zu verlegen.

11.

Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.

BGG zur Verfügung. Die Parteien werden jedoch darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen

von Art. 93 Abs. 1 BGG gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts

voraussichtlich nicht erfüllt sind.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid der Baurekurskommission

IV vom 25. November 2010 aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im

Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 8'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin und zu je einem Achtel

unter solidarischer Haftung für die Hälfte der Beschwerdegegnerschaft

auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…