Lexipedia

Entscheid

VB.2011.00034

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00034

1. März 2011Deutsch12 min

(URT.2011.13059)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde am 12. Juni 2009 durch das Geschworenengericht

des Kantons Zürich der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinn von Art. 111

in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB)

schuldig gesprochen und mit sechs Jahren Freiheitsstrafe (abzüglich 640 Tage

bereits erstandenen Freiheitsentzugs) bestraft. Zwei Drittel der Strafe waren

am 10. September 2010 verbüsst. Das ordentliche Strafende fällt auf den 10. September

2012.

Mit Gesuch vom 7. April 2010 beantragte A seine

Entlassung auf den Zweidrittelstermin. Mit Verfügung vom 12. August 2010 wies

das Amt für Justizvollzug das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 20. September 2010 bei der

Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) und

beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. die unverzügliche

Bewilligung der bedingten Entlassung, eventualiter unter ergänzend angeordneten

Ersatzmassnahmen und Weisungen. Ferner beantragte er die unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Die Justizdirektion wies den Rekurs am 23. November

2010.

ab. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung hiess sie gut und bestellte A in der Person seines

Rechtsvertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 14. Januar 2011

ans Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids der

Justizdirektion. Ihm sei die bedingte Entlassung im Sinn von Art. 86 StGB

zu gewähren, eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen, Auflagen und

Weisungen ergänzend anzuordnen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege

zu bewilligen, und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtbeistand beizugeben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Staatskasse.

Die Justizdirektion und das Amt für Justizvollzug beantragten

am 24. Januar 2011 bzw. 14. Februar 2011 die Abweisung der

Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Streitigkeiten

im Bereich des Justizvollzugs fallen gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

VRG in die einzelrichterliche Kompetenz. Demzufolge ist die Einzelrichterin zum

Entscheid berufen.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung

(lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts (lit. b) beschränkt.

2.

2.1

Gemäss Art. 86

Abs. 1 StGB ist der Gefangene bedingt zu entlassen, wenn er zwei Drittel

der Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst hat, es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen. In Bezug auf die Legalprognose wird damit nicht mehr wie vor

der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesrevision vom 13. Dezember

2002.

positiv verlangt, es müsse erwartet werden können, der Täter werde sich in

Freiheit bewähren, sondern negativ, dass zu erwarten ist, er werde in Freiheit

keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen. Das Bundesgericht schliesst aus

der neuen Formulierung von Art. 86 StGB, dass die Anforderungen an die

Legalprognose tendenziell gesenkt wurden. Stärker noch als bisher werde man

daher davon auszugehen haben, dass die bedingte Entlassung die Regel und deren

Verweigerung die Ausnahme darstelle. Abgesehen davon entspreche die neurechtliche

Regelung im Wesentlichen der altrechtlichen von aArt. 38 Ziff. 1

StGB, weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung massgebend bleibe (BGE 133 IV

201.

E. 2.2).

2.2

Die

bedingte Entlassung stellt somit nach wie vor die vierte und letzte Stufe des

Strafvollzugs dar und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen

abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGE 119 IV 5 E. 2). In

dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur

in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die

Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht

beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind (BGE 125

IV 113 E. 2a). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung

zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten

des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu

seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu

erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 124 IV 193 E. 3). Die

Strafvollzugsbehörden haben zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer

Straftaten (Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen

ist als bei Vollverbüssung der Strafe (BGr, 20. Januar 2003,6A.86/2002,

E. 2.9; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb).

3.

3.1

Die

Vorinstanz begründete die ungünstige Legalprognose im Wesentlichen damit, dass

der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Suchterkrankung bestreite und sich

weder mit seiner Tat auseinandergesetzt noch eine Therapie in Anspruch genommen

habe. An der psychiatrischen Beurteilung durch Dr. C im Rahmen des

Strafverfahrens, welcher ein Rückfallrisiko erkannt habe, sei deshalb

festzuhalten. Sodann könne das Vollzugsverhalten lediglich als durchzogen

beurteilt werden. Insbesondere habe der Beschwerdeführer Mühe, Entscheide, die

ihm nicht entsprechen würden, zu akzeptieren. In solchen Situationen zeige er

sich fordernd und beharrlich. Auch habe er in den letzten zwei Jahren sechs Mal

diszipliniert werden müssen, wobei eine Disziplinierung wegen Beschimpfung

eines Mitinsassen erfolgt sei. Der diesbezügliche Vorfall könne aufgrund der

gezeigten Impulsivität durchaus als deliktsrelevant bezeichnet werden.

Schliesslich sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer bedingten

Entlassung die Schweiz mit hoher Wahrscheinlichkeit verlassen werden müsse.

Eine bedingte Entlassung verbunden mit Weisungen und/oder einer Bewährungshilfe

komme demzufolge mangels hinreichender Kontrollmöglichkeiten nicht infrage.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe nichts unternommen,

um auf eine Reintegration und Resozialisierung hinzuwirken und ihm zielgerichtet

und mit therapeutischer Hilfe den Wiedereinstieg zu erleichtern. Dass er keine

Therapie gemacht habe, dürfe ihm nicht vorgeworfen werden, da erst mit

angemessener Motivationshilfe darauf hingearbeitet werden könne, dass der zu

Behandelnde die therapeutische Hilfe annehmen könne. Ihm seien bisher jedwede

Vergünstigungen verweigert worden, letztmals mit der durch das Verwaltungsgericht

bestätigten Abweisung des Gesuchs um Versetzung in den offenen Strafvollzug.

Damit sei ihm jegliche Möglichkeit genommen worden, durch sein Verhalten in den

verschiedenen Vollzugsstadien den Tatbeweis zu erbringen, dass er sich

wohlverhalten und schrittweise gelernt habe, mit der Freiheit, die ihm gewährt

werde, umzugehen und die Einsicht in seine Defizite und sein Lernvermögen unter

Beweis zu stellen. Sodann habe die Vorinstanz unzulässigerweise auf das bereits

3½ Jahre alte Gutachten von Dr. C abgestellt, um seine Gefährlichkeit zu beweisen.

Dieses Gutachten sei jedoch unter anderen Prämissen und zu einer anderen

Fragestellung im Rahmen des Strafverfahrens ergangen. Schliesslich seien

Ersatzmassnahmen überhaupt nicht ernsthaft geprüft worden. Insbesondere sei das

fremdenpolizeiliche Verfahren noch nicht entschieden, weshalb es nicht

nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdegegner hinsichtlich Weisungen und/oder

Bewährungshilfe von mangelnden Kontrollmöglichkeiten ausgehe.

4.

4.1

Das

Verwaltungsgericht hat bereits in seinem Entscheid vom 7. September 2010,

in welchem es die Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Strafvollzug

zu beurteilen hatte, darauf hingewiesen, dass das noch nicht allzu weit

zurückliegende schlüssige Gutachten vom 9. Juli 2007 für die Beurteilung

der Rückfallgefahr immer noch aktuell sei (VB.2010.00289, E. 5.3). Daran

ist auch vorliegend festzuhalten, zumal nicht ersichtlich ist, dass sich die

Verhältnisse seit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. September

2010.

wesentlich geändert hätten. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz dem Gutachten hinsichtlich einer Rückfallgefahr des Beschwerdeführers

einen hohen Stellenwert zumass.

Im Gutachten von Dr. C wird die Diagnose eines

Alkoholabhängigkeitssyndroms gestellt. Eine Auseinandersetzung mit der Tat und

früherem deliktischem Verhalten finde beim Beschwerdeführer nicht statt. Ebenso

wenig lasse er eine solche mit der Problematik seines Alkoholkonsums erkennen.

Impulsivität und erniedrigte Schwelle, ein Messer zu ergreifen und einzusetzen,

würden von ihm nicht reflektiert. Letztlich rechtfertige der Beschwerdeführer

die Tat und die Verletzung des Geschädigten mit dessen Verhalten. In einer Gesamtschau

legalprognostisch bedeutsamer Risikofaktoren lasse sich im Vergleich mit der

Basisrückfallrate für erneute Körperverletzungen von einem Risiko im mittleren

Bereich sprechen (für diesen Deliktbereich werde eine Rezidivrate zwischen 25

und 50 % angegeben). Das Risiko, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer

Auseinandersetzung einen anderen Menschen nicht nur verletzen, sondern auch

töten könnte, sei durchaus gegeben.

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer verneinte seine Alkoholproblematik nicht nur im

Strafverfahren, für welches das Gutachten von Dr. C erstellt wurde, sondern

auch im Strafvollzug. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass sich aus dem

Umstand, dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug keinen Tropfen Alkohol mehr

getrunken haben soll und künftig auf Alkohol verzichten wolle, nicht schliessen

lasse, dass die vormals bestehende Alkoholabhängigkeit damit geheilt sei.

Richtig ist weiter, dass sich der Beschwerdeführer bislang nicht mit seiner Tat

auseinandergesetzt hat, sondern weiterhin das Delikt bagatellisiert. Die

Vorinstanz kam demnach zum zutreffenden Schluss, dass eine positive Entwicklung

des Beschwerdeführers nicht ersichtlich sei. Auf die überzeugenden Erwägungen

der Vorinstanz (act. 4 E. 4.6) kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 VRG).

4.2.2

Zutreffend ist, dass die Vollzugsbehörde während der ersten drei Jahre nach

der Verhaftung des Beschwerdeführers keine Therapieangebote zur Verfügung

gestellt hat. Dies liegt darin begründet, dass sich der Beschwerdeführer in

Untersuchungs- und Sicherheitshaft befand. Im Vollzugs-/Massnahmeplan vom 18. August

2008.

hielt der Beschwerdegegner fest, eine freiwillige Therapie sei angezeigt.

Der Beschwerdeführer meldete sich im August 2008 zwar für eine freiwillige

Therapie an, zog die Anmeldung im Mai 2009 aber wieder zurück, da er sich nicht

aus eigener Überzeugung angemeldet habe (act. 9/45 S. 4). Die Rüge

des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörde habe ihn nicht zur Inanspruchnahme

einer Therapie motiviert, geht fehl. Grundsätzlich obliegt es dem Gefangenen,

seinen Willen kundzutun, sich einer freiwilligen Therapie zu unterziehen und

sich um einen Therapieplatz zu bemühen. Eine solche dürfte denn auch nur dann

erfolgreich sein, wenn der Entschluss durch den Insassen selbst gefasst wurde.

Eine solche Motivation liess der Beschwerdeführer während der bisherigen

Haftdauer jedoch gänzlich vermissen. Letztlich massgebend bleibt aber ohnehin

die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht im Rahmen einer Therapie an

seinen Defiziten gearbeitet hat.

4.3

Der

Beschwerdeführer kann sodann mit seiner (erneuten) Kritik an rechtskräftigen Entscheiden

über Vollzugslockerungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinsichtlich der

vorzunehmenden Legalprognose fällt einzig in Betracht, dass er die Vorstufen

der bedingten Entlassung, nämlich begleitete und unbegleitete Urlaube und die

Versetzung in den offenen Strafvollzug, nicht absolviert hat. Daraus lässt sich

jedenfalls nicht der positive Schluss ziehen, der Beschwerdeführer werde sich

in der Freiheit bewähren.

4.4

Schliesslich

beanstandet der Beschwerdeführer die Würdigung seines Verhaltens im

Strafvollzug durch die Vorinstanz als "durchzogen" zu Recht nicht.

4.5

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Vorinstanz zutreffend von einer belasteten Legalprognose

ausging. Ebenfalls ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass bei einer bedingten

Entlassung hochwertige Rechtsgüter (Leib und Leben) gefährdet wären. Dies führt

dazu, dass die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zu Recht verweigert

wurde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.

Die Vorinstanz ging im Übrigen zu Recht davon aus, dass der

Beschwerdeführer die Schweiz im Fall einer bedingten Entlassung mit hoher

Wahrscheinlichkeit wird verlassen müssen. Auf die zutreffenden Erwägungen (act. 4

E. 4.7) kann gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG

verwiesen werden (vgl. auch VGr, 7. September 2010, VB.2010.00289,

E. 4.2.2). Wird aber der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müssen,

kann das Einhalten allfälliger Weisungen nicht kontrolliert und die Bewährungshilfe

nicht durchgeführt werden. Es erscheint deshalb nachvollziehbar, wenn die

Vorinstanzen ohne Weiterungen von einer Verknüpfung der bedingten Entlassung

mit Weisungen und/oder Bewährungshilfe absahen. Daher ist auch der

entsprechende Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

6.

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung.

6.1

Gemäss § 16

Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

6.2

Als

offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 32).

Der Beschwerdeführer schliesst aus der Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Rekursverfahren, dass seine

Gesuche auch im Beschwerdeverfahren gutzuheissen seien. Dabei verkennt er aber,

dass das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren auf eine reine

Rechtskontrolle beschränkt ist (vgl. E. 1.3), während die Vorinstanz

gemäss § 20 Abs. 1 lit. c VRG auch eine Ermessenskontrolle

vornimmt. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht an der

Beurteilung durch die Vorinstanz nicht gebunden ist. Dies kann dazu führen,

dass Rechtsbegehren, die im Rekursverfahren als nicht aussichtslos beurteilt

werden, im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als offensichtlich

aussichtslos zu gelten haben. So verhält es sich auch vorliegend. Der Beschwerdeführer,

über dessen Versetzung in den offenen Strafvollzug das Verwaltungsgericht erst

vor einem knappen halben Jahr zu entscheiden hatte, brachte im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nichts vor, was an der Richtigkeit des vorinstanzlichen

Entscheids zweifeln lässt. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist demzufolge

abzuweisen.

7.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…