VB.2011.00034
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00034
1. März 2011Deutsch12 min
(URT.2011.13059)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00034
Urteil
der Einzelrichterin
vom 1. März 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Markus
Heer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde am 12. Juni 2009 durch das Geschworenengericht
des Kantons Zürich der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinn von Art. 111
in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB)
schuldig gesprochen und mit sechs Jahren Freiheitsstrafe (abzüglich 640 Tage
bereits erstandenen Freiheitsentzugs) bestraft. Zwei Drittel der Strafe waren
am 10. September 2010 verbüsst. Das ordentliche Strafende fällt auf den 10. September
2012.
Mit Gesuch vom 7. April 2010 beantragte A seine
Entlassung auf den Zweidrittelstermin. Mit Verfügung vom 12. August 2010 wies
das Amt für Justizvollzug das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 20. September 2010 bei der
Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. die unverzügliche
Bewilligung der bedingten Entlassung, eventualiter unter ergänzend angeordneten
Ersatzmassnahmen und Weisungen. Ferner beantragte er die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Die Justizdirektion wies den Rekurs am 23. November
2010.
ab. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung hiess sie gut und bestellte A in der Person seines
Rechtsvertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 14. Januar 2011
ans Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids der
Justizdirektion. Ihm sei die bedingte Entlassung im Sinn von Art. 86 StGB
zu gewähren, eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen, Auflagen und
Weisungen ergänzend anzuordnen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen, und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtbeistand beizugeben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Staatskasse.
Die Justizdirektion und das Amt für Justizvollzug beantragten
am 24. Januar 2011 bzw. 14. Februar 2011 die Abweisung der
Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Streitigkeiten
im Bereich des Justizvollzugs fallen gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
VRG in die einzelrichterliche Kompetenz. Demzufolge ist die Einzelrichterin zum
Entscheid berufen.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung
(lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts (lit. b) beschränkt.
2.
2.1
Gemäss Art. 86
Abs. 1 StGB ist der Gefangene bedingt zu entlassen, wenn er zwei Drittel
der Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst hat, es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen. In Bezug auf die Legalprognose wird damit nicht mehr wie vor
der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesrevision vom 13. Dezember
2002.
positiv verlangt, es müsse erwartet werden können, der Täter werde sich in
Freiheit bewähren, sondern negativ, dass zu erwarten ist, er werde in Freiheit
keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen. Das Bundesgericht schliesst aus
der neuen Formulierung von Art. 86 StGB, dass die Anforderungen an die
Legalprognose tendenziell gesenkt wurden. Stärker noch als bisher werde man
daher davon auszugehen haben, dass die bedingte Entlassung die Regel und deren
Verweigerung die Ausnahme darstelle. Abgesehen davon entspreche die neurechtliche
Regelung im Wesentlichen der altrechtlichen von aArt. 38 Ziff. 1
StGB, weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung massgebend bleibe (BGE 133 IV
201.
E. 2.2).
2.2
Die
bedingte Entlassung stellt somit nach wie vor die vierte und letzte Stufe des
Strafvollzugs dar und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen
abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGE 119 IV 5 E. 2). In
dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur
in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die
Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht
beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind (BGE 125
IV 113 E. 2a). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung
zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten
des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu
seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu
erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 124 IV 193 E. 3). Die
Strafvollzugsbehörden haben zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer
Straftaten (Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen
ist als bei Vollverbüssung der Strafe (BGr, 20. Januar 2003,6A.86/2002,
E. 2.9; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb).
3.
3.1
Die
Vorinstanz begründete die ungünstige Legalprognose im Wesentlichen damit, dass
der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Suchterkrankung bestreite und sich
weder mit seiner Tat auseinandergesetzt noch eine Therapie in Anspruch genommen
habe. An der psychiatrischen Beurteilung durch Dr. C im Rahmen des
Strafverfahrens, welcher ein Rückfallrisiko erkannt habe, sei deshalb
festzuhalten. Sodann könne das Vollzugsverhalten lediglich als durchzogen
beurteilt werden. Insbesondere habe der Beschwerdeführer Mühe, Entscheide, die
ihm nicht entsprechen würden, zu akzeptieren. In solchen Situationen zeige er
sich fordernd und beharrlich. Auch habe er in den letzten zwei Jahren sechs Mal
diszipliniert werden müssen, wobei eine Disziplinierung wegen Beschimpfung
eines Mitinsassen erfolgt sei. Der diesbezügliche Vorfall könne aufgrund der
gezeigten Impulsivität durchaus als deliktsrelevant bezeichnet werden.
Schliesslich sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer bedingten
Entlassung die Schweiz mit hoher Wahrscheinlichkeit verlassen werden müsse.
Eine bedingte Entlassung verbunden mit Weisungen und/oder einer Bewährungshilfe
komme demzufolge mangels hinreichender Kontrollmöglichkeiten nicht infrage.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe nichts unternommen,
um auf eine Reintegration und Resozialisierung hinzuwirken und ihm zielgerichtet
und mit therapeutischer Hilfe den Wiedereinstieg zu erleichtern. Dass er keine
Therapie gemacht habe, dürfe ihm nicht vorgeworfen werden, da erst mit
angemessener Motivationshilfe darauf hingearbeitet werden könne, dass der zu
Behandelnde die therapeutische Hilfe annehmen könne. Ihm seien bisher jedwede
Vergünstigungen verweigert worden, letztmals mit der durch das Verwaltungsgericht
bestätigten Abweisung des Gesuchs um Versetzung in den offenen Strafvollzug.
Damit sei ihm jegliche Möglichkeit genommen worden, durch sein Verhalten in den
verschiedenen Vollzugsstadien den Tatbeweis zu erbringen, dass er sich
wohlverhalten und schrittweise gelernt habe, mit der Freiheit, die ihm gewährt
werde, umzugehen und die Einsicht in seine Defizite und sein Lernvermögen unter
Beweis zu stellen. Sodann habe die Vorinstanz unzulässigerweise auf das bereits
3½ Jahre alte Gutachten von Dr. C abgestellt, um seine Gefährlichkeit zu beweisen.
Dieses Gutachten sei jedoch unter anderen Prämissen und zu einer anderen
Fragestellung im Rahmen des Strafverfahrens ergangen. Schliesslich seien
Ersatzmassnahmen überhaupt nicht ernsthaft geprüft worden. Insbesondere sei das
fremdenpolizeiliche Verfahren noch nicht entschieden, weshalb es nicht
nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdegegner hinsichtlich Weisungen und/oder
Bewährungshilfe von mangelnden Kontrollmöglichkeiten ausgehe.
4.
4.1
Das
Verwaltungsgericht hat bereits in seinem Entscheid vom 7. September 2010,
in welchem es die Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Strafvollzug
zu beurteilen hatte, darauf hingewiesen, dass das noch nicht allzu weit
zurückliegende schlüssige Gutachten vom 9. Juli 2007 für die Beurteilung
der Rückfallgefahr immer noch aktuell sei (VB.2010.00289, E. 5.3). Daran
ist auch vorliegend festzuhalten, zumal nicht ersichtlich ist, dass sich die
Verhältnisse seit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. September
2010.
wesentlich geändert hätten. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz dem Gutachten hinsichtlich einer Rückfallgefahr des Beschwerdeführers
einen hohen Stellenwert zumass.
Im Gutachten von Dr. C wird die Diagnose eines
Alkoholabhängigkeitssyndroms gestellt. Eine Auseinandersetzung mit der Tat und
früherem deliktischem Verhalten finde beim Beschwerdeführer nicht statt. Ebenso
wenig lasse er eine solche mit der Problematik seines Alkoholkonsums erkennen.
Impulsivität und erniedrigte Schwelle, ein Messer zu ergreifen und einzusetzen,
würden von ihm nicht reflektiert. Letztlich rechtfertige der Beschwerdeführer
die Tat und die Verletzung des Geschädigten mit dessen Verhalten. In einer Gesamtschau
legalprognostisch bedeutsamer Risikofaktoren lasse sich im Vergleich mit der
Basisrückfallrate für erneute Körperverletzungen von einem Risiko im mittleren
Bereich sprechen (für diesen Deliktbereich werde eine Rezidivrate zwischen 25
und 50 % angegeben). Das Risiko, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer
Auseinandersetzung einen anderen Menschen nicht nur verletzen, sondern auch
töten könnte, sei durchaus gegeben.
4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer verneinte seine Alkoholproblematik nicht nur im
Strafverfahren, für welches das Gutachten von Dr. C erstellt wurde, sondern
auch im Strafvollzug. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass sich aus dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug keinen Tropfen Alkohol mehr
getrunken haben soll und künftig auf Alkohol verzichten wolle, nicht schliessen
lasse, dass die vormals bestehende Alkoholabhängigkeit damit geheilt sei.
Richtig ist weiter, dass sich der Beschwerdeführer bislang nicht mit seiner Tat
auseinandergesetzt hat, sondern weiterhin das Delikt bagatellisiert. Die
Vorinstanz kam demnach zum zutreffenden Schluss, dass eine positive Entwicklung
des Beschwerdeführers nicht ersichtlich sei. Auf die überzeugenden Erwägungen
der Vorinstanz (act. 4 E. 4.6) kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 VRG).
4.2.2
Zutreffend ist, dass die Vollzugsbehörde während der ersten drei Jahre nach
der Verhaftung des Beschwerdeführers keine Therapieangebote zur Verfügung
gestellt hat. Dies liegt darin begründet, dass sich der Beschwerdeführer in
Untersuchungs- und Sicherheitshaft befand. Im Vollzugs-/Massnahmeplan vom 18. August
2008.
hielt der Beschwerdegegner fest, eine freiwillige Therapie sei angezeigt.
Der Beschwerdeführer meldete sich im August 2008 zwar für eine freiwillige
Therapie an, zog die Anmeldung im Mai 2009 aber wieder zurück, da er sich nicht
aus eigener Überzeugung angemeldet habe (act. 9/45 S. 4). Die Rüge
des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörde habe ihn nicht zur Inanspruchnahme
einer Therapie motiviert, geht fehl. Grundsätzlich obliegt es dem Gefangenen,
seinen Willen kundzutun, sich einer freiwilligen Therapie zu unterziehen und
sich um einen Therapieplatz zu bemühen. Eine solche dürfte denn auch nur dann
erfolgreich sein, wenn der Entschluss durch den Insassen selbst gefasst wurde.
Eine solche Motivation liess der Beschwerdeführer während der bisherigen
Haftdauer jedoch gänzlich vermissen. Letztlich massgebend bleibt aber ohnehin
die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht im Rahmen einer Therapie an
seinen Defiziten gearbeitet hat.
4.3
Der
Beschwerdeführer kann sodann mit seiner (erneuten) Kritik an rechtskräftigen Entscheiden
über Vollzugslockerungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinsichtlich der
vorzunehmenden Legalprognose fällt einzig in Betracht, dass er die Vorstufen
der bedingten Entlassung, nämlich begleitete und unbegleitete Urlaube und die
Versetzung in den offenen Strafvollzug, nicht absolviert hat. Daraus lässt sich
jedenfalls nicht der positive Schluss ziehen, der Beschwerdeführer werde sich
in der Freiheit bewähren.
4.4
Schliesslich
beanstandet der Beschwerdeführer die Würdigung seines Verhaltens im
Strafvollzug durch die Vorinstanz als "durchzogen" zu Recht nicht.
4.5
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Vorinstanz zutreffend von einer belasteten Legalprognose
ausging. Ebenfalls ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass bei einer bedingten
Entlassung hochwertige Rechtsgüter (Leib und Leben) gefährdet wären. Dies führt
dazu, dass die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zu Recht verweigert
wurde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
Die Vorinstanz ging im Übrigen zu Recht davon aus, dass der
Beschwerdeführer die Schweiz im Fall einer bedingten Entlassung mit hoher
Wahrscheinlichkeit wird verlassen müssen. Auf die zutreffenden Erwägungen (act. 4
E. 4.7) kann gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG
verwiesen werden (vgl. auch VGr, 7. September 2010, VB.2010.00289,
E. 4.2.2). Wird aber der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müssen,
kann das Einhalten allfälliger Weisungen nicht kontrolliert und die Bewährungshilfe
nicht durchgeführt werden. Es erscheint deshalb nachvollziehbar, wenn die
Vorinstanzen ohne Weiterungen von einer Verknüpfung der bedingten Entlassung
mit Weisungen und/oder Bewährungshilfe absahen. Daher ist auch der
entsprechende Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.
6.
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung.
6.1
Gemäss § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
6.2
Als
offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 32).
Der Beschwerdeführer schliesst aus der Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Rekursverfahren, dass seine
Gesuche auch im Beschwerdeverfahren gutzuheissen seien. Dabei verkennt er aber,
dass das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren auf eine reine
Rechtskontrolle beschränkt ist (vgl. E. 1.3), während die Vorinstanz
gemäss § 20 Abs. 1 lit. c VRG auch eine Ermessenskontrolle
vornimmt. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht an der
Beurteilung durch die Vorinstanz nicht gebunden ist. Dies kann dazu führen,
dass Rechtsbegehren, die im Rekursverfahren als nicht aussichtslos beurteilt
werden, im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als offensichtlich
aussichtslos zu gelten haben. So verhält es sich auch vorliegend. Der Beschwerdeführer,
über dessen Versetzung in den offenen Strafvollzug das Verwaltungsgericht erst
vor einem knappen halben Jahr zu entscheiden hatte, brachte im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nichts vor, was an der Richtigkeit des vorinstanzlichen
Entscheids zweifeln lässt. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist demzufolge
abzuweisen.
7.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…